Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Betriebsstätte in Sch. (Hessen) durch die Antragsgegnerin.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 teilt die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, die Wasserlieferung werde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 6. Dezember 2018 zum 31. Dezember 2018 eingestellt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bereits bei der Beteiligung an der Aufstellung des Teilabschluss-Betriebsplanes für den Quarzsand- und Kiestageabbau Sch. sei vom Gemeinderat beschlossen worden, den vorhandenen (provisorischen) „Bauwasseranschluss“ für die Versorgung des Anwesens der Antragstellerin längstens bis 31. Dezember 2018 zu dulden.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018, eingegangen beim Amtsgericht Aschaffenburg am 21. Dezember 2018, der mit Beschluss des Amtsgerichtes Aschaffenburg vom 7. Januar 2019 aufgrund mündlicher Verhandlung vom selben Tag an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen wurde, weil der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei (Az.: 123 C 1996/18). Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (Landgericht Aschaffenburg, B.v. 13.3.2019 - 41 T 8/19).

Zur Begründung lässt die Antragstellerin im Wesentlichen vortragen:

Die Gemeinde Sch. (Hessen) habe im Bereich der Betriebsstätte der Antragstellerin an der Grenze zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keine Erschließungsanlagen, insbesondere nicht zum 800 Meter vom Gewerbegebiet in Sch. entfernt liegendem Büro am Betriebssitz der Antragstellerin. Deshalb sei die Wasserversorgung durch die Antragsgegnerin ab 1. Dezember 2011 durch den Anschluss mit einer von der Antragstellerin gebauten Wasserleitung an einen etwa 300 Meter vom Betriebsbüro der Antragstellerin gelegenen Wasserübergabeschacht auf dem Gebiet der Antragsgegnerin erfolgt. Die Antragsgegnerin habe im Vorfeld dieses Anschlusses am 21. November 2011 einen Entwurf einer Sondervereinbarung an die Antragstellerin und die Gemeinde Sch. (Hessen) per Mail übersandt, dem die Antragstellerin bereits am nächsten Tag per Mail zugestimmt habe. Daraus folge, dass nicht lediglich ein „Bauwasser-Anschluss“ vorliege.

Die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch auf Einstellung der Wasserversorgung, weil ein Versorger die privatrechtlich ausgestaltete Versorgung nicht beliebig einstellen könne. Es handele sich um verbotene Eigenmacht, denn es sei nicht lediglich ein provisorischer Anschluss. Das ergebe sich bereits aus dem Bescheid über die Kosten für den Grundstücksanschluss vom 13. Februar 2012 (Bl. 6 GA). Zwischen den Parteien bestehe ein „durch jahrelange Nutzung ausgestalteter Versorgungsvertrag über die Versorgung mit Wasser“. Dieses Vorgehen widerspreche auch § 4 Abs. 1 und § 23 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes G. (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 12. Oktober 2015.

Jedenfalls habe - selbst ohne Vertrag - die Antragsgegnerin die Realofferte auf Bezug von Wasser angenommen. Da Wasser seit 2011 geliefert werde, gehe es auch nicht um das „Ob“ der Wasserlieferung. Die Wasserabgabesatzung gelte nur für Gemeindebürger.

Die Antragstellerin lässt beantragen,

„Dem Antragsgegner wird geboten, es zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro zu unterlassen, der Antragstellerin die Wasserversorgung zur Abnahmestelle am Wasserübergabeschacht im Gewerbegebiet in Großostheim/Ringheim im Bereich des ……, bezeichnet in den Wassergebührenabrechnungen als ‚…‘, zu unterbinden.“

Die Antragsgegnerin lässt beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Antragserwiderung lässt sie im Wesentlichen vortragen:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Gemeinde Schaafheim, der das Gebiet, auf dem sich die Betriebsstätte befinde, überplane, sei am 31. Juli 2014 in Kraft getreten. Darin sei das Grundstück der Antragstellerin als GI-Gebiet ausgewiesen mit Errichtung eines Lärmschutzwalles nach Ringheim. Danach solle u.a. der Wasseranschluss für das Plangebiet über die Gemeinde Sch. erfolgen. Ein Vertrag über die Erschließung durch die Antragsgegnerin sei nach langwierigen Verhandlungen nicht zustande gekommen. Im Erschließungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Gemeinde Sch. sei geregelt, dass die Antragstellerin als Vorhabenträger die Kosten der Erschließung trage. Nach dem dazu geschlossenen Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Sch. und der Antragstellerin vom Juni 2014 sei innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Satzung mit den Erschließungsarbeiten zu beginnen, die Erschließungsarbeiten seien innerhalb von 15 Monaten abzuschließen. Der vorhandene fakultative Betriebsplan sei gegenüber dem Bebauungsplan nachrangig.

Ein Anspruch auf Versorgung mit Wasser durch die Antragsgegnerin bestehe nicht, weil die Wasserabgabesatzung nur Gültigkeit für das eigene Gemeindegebiet habe und eine Gebietshoheit für das Gebiet der Gemeinde Sch. fehle. Eine länderübergreifende Zweckvereinbarung liege ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin sei auch nicht über eine gemeindliche Versorgungsleitung mit Wasser erschlossen, vielmehr ende diese am Übergabeschacht auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die Leitung zum Anwesen der Antragstellerin sei lediglich ein „Bauwasseranschluss“. Dafür spreche auch, dass der Wasserzähler im Schacht verbaut sei und nicht auf dem Grundstück der Antragstellerin. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei ebenfalls nicht zustande gekommen. In diesem habe u.a. die Verringerung der Immissionsbelastung zugunsten der vorhandenen und geplanten Wohnbebauung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin geregelt werden sollen, insbesondere die Lenkung der Lkw-Verkehre und die Begrenzung lärmintensiver Arbeitsvorgänge auf bestimmte Zeiträume. Solche Zugeständnisse habe die Antragstellerin aber nicht gemacht, obwohl man seitens der Antragsgegnerin im Hinblick auf die „informelle Duldung“ der Wasserleitung darauf gehofft habe. Bereits im März 2017 habe der Gemeinderat beschlossen, dass ohne Zugeständnisse beim Immissionsschutz eine weitere Duldung des Anschlusses abgelehnt werde. Das sei der Antragstellerin gegenüber mehrfach verdeutlicht worden, auch durch Mails im Januar und Juli 2018.

Wegen der durchgeführten mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 verwiesen. Die Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme hat die Antragstellerin nicht wahrgenommen. Auf die beigezogenen Behördenakten wird ebenfalls verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach, das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

1. Es ist schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Vorliegend hat die Antragstellerin die behauptete Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt. Sie hat seit 2011 nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, einen Vertragsabschluss mit der Antragsgegnerin zu erreichen. Ihr war spätestens seit März 2017 bekannt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin ohne Zugeständnisse im Immissionsschutz zugunsten ihrer Bürger nicht bereit ist, weiter Wasser an die Antragstellerin zu liefern. Bereits im März 2017 wäre sonach Anlass gewesen, die Rechtslage klären zu lassen. Gleiches gilt anlässlich der Mails der Antragsgegnerin vom März und Juli 2018 (Bl. 109 f. der GA). Die Antragstellerin hat aber weder die dort angesprochenen Möglichkeiten für eine Verlängerung des Wasserbezugs wahrgenommen noch die ihr durch die Vorhaben- und Erschließungsplan nebst Durchführungsvertag der Gemeinde Sch. eröffnete Alternative zur Wasserversorgung durch die Gemeinde Schaafheim, zu der sie verpflichtet ist (Nr. 4.6 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans). Deshalb ist auch die Aussage in der eidesstattlichen Versicherung des bei der Antragstellerin als Stoffstrommanager angestellten Herrn G. H. vom 20. Dezember 2018 (Bl. 4 der GA) wenig hilfreich, weil die Antragstellerin selbst für die Erschließung über das Gebiet der Gemeinde Sch. zu sorgen hat.

Der Kammer drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin auf Zeit spielt, weil sie (wohl) weder die Forderungen der Antragsgegnerin an den Immissionsschutz noch die Auflagen zum Immissionsschutz aus dem Durchführungsvertrag (§ 3) erfüllen will noch die Erschließung (auch Wasser) über die Gemeinde Sch. selbst durchführen will, zu der sie nach dem Durchführungsvertrag verpflichtet ist (§ 3 und 7).

Die Eilbedürftigkeit durch Nichthandeln herbeizuführen - nähere Angaben sind bezüglich der Erschließung über Sch. auch in der mündlichen Verhandlung auf ausdrücklich Frage des Gerichts nicht erfolgt - ist rechtsmissbräuchlich. In dieses Bild passt auch, dass weder in der mündlichen Verhandlung eine Vergleichsbereitschaft der Antragstellerin ersichtlich war noch die Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme wahrgenommen wurde.

2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich weder aus Gesetz (Satzung) noch aus Vertrag.

2.1 Ein Anspruch auf Fortsetzung der Wasserlieferung ergibt sich nicht aus der Wasserabgabesatzung der Antragsgegnerin.

Die Ausführungen der Antragstellerin zur Geltung der Wasserabgabesatzung sind - auch im Hinblick auf den zutreffenden Rechtsweg - widersprüchlich. Während sie sich im Antragsschriftsatz darauf beruft, ein Recht zur Einstellung der Wasserversorgung ergebe sich nicht aus der Wasserabgabesatzung, geht sie im Schriftsatz vom 5. März 2019 davon aus, dass sie keine „Gemeindebürgerin“ sei und deshalb Art. 21 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98), nicht auf sie anwendbar sei.

Letzteres trifft zu, weil die mit Wasser zu versorgende Betriebsstätte der Antragstellerin nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegt. Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GO folgt, dass nur Gemeindebürger bzw. Auswärtige mit Grundbesitz oder Niederlassung im Gemeindegebiet einen Anspruch auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen, hier der Wasserversorgung haben. Eine Ausdehnung des Widmungszweckes allgemein auf Anschlusswillige mit Grundstücken außerhalb des Gemeindegebietes ist in der Wasserabgabesatzung nicht enthalten.

Im Übrigen ist das Grundstück der Antragstellerin auch nicht durch die Wasserversorgungsanlage der Antragsgegnerin im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS erschlossen, weil die Wasserversorgungsanlage nicht bis zur Höhe des Grundstücks der Antragstellerin heran reicht (vgl BayVGH, U.v. 15.7.2008 - 20 B 08.1190 - juris), sondern am Übergabeschacht endet.

2.2 Eine Sondervereinbarung im Sinne von § 8 WAS wurde zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht wirksam abgeschlossen.

Eine solche Sondervereinbarung bedürfte als öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Art. 57 BayVwVfG der Schriftform. Die Annahme der Antragstellerin, zum Vertragsschluss reiche die Rücksendung des Entwurfs einer Sondervereinbarung per Mail aus, geht deshalb ebenso fehl wie die Annahme des Amtsgerichts Aschaffenburg, es liege ein „mündlich“ geschlossener öffentlich rechtlicher Vertrag vor.

Fehl geht auch die Annahme der Antragstellerin, es sei nicht das „Ob“ der Wasserlieferung betroffen, denn sie macht doch gerade einen Anspruch auf Wasserlieferung gegen die Antragsgegnerin geltend.

2.3 Auch aus der seit 2011 erfolgten Lieferung von Wasser ergibt sich kein Anspruch auf Weiterbelieferung.

§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) regelt zwar den Fall, dass ein Vertrag durch Wasserentnahme zustande kommt und sich daraus eine Hinweispflicht des Abnehmers ergibt sowie die dann anzuwendende Preisgestaltung. Ein Anspruch auf künftige Wasserlieferung folgt daraus allerdings nicht.

Es besteht eben gerade kein „durch jahrelange Nutzung ausgestalteter Versorgungsvertrag“, wie die Antragstellerin meint. Vielmehr kauft die Antragstellerin faktisch mit jeder Wasserentnahme Wasser bei der Antragsgegnerin ein. Es handelt sich beim Lieferangebot der Antragsgegnerin um eine sog. Realofferte, die die Antragstellerin jeweils durch den Bezug des Wassers annimmt. Ein Anspruch auf künftige Weiterlieferung folgt hieraus aber gerade nicht, weil für die Zukunft kein Kontrahierungszwang seitens der Antragsgegnerin besteht. Sie hat diese Leistungen nur im Vorgriff auf den Abschluss einer Sondervereinbarung erbracht. Nachdem diese Vertragsverhandlungen seitens der Antragsgegnerin als gescheitert angesehen werden, liegt ein sachlicher Grund für die Einstellung der Lieferung vor, weil die Geschäftsgrundlage weggefallen ist.

Die sich aus der seit 2011 erfolgten Lieferung ergebenden Sorgfaltspflichten (vgl. etwa bei bestehendem öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis: BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 4 CS 14.77 - juris) hat die Antragsgegnerin beachtet. Sie hat der Antragstellerin bereit im März 2017 mitgeteilt, dass die Lieferung zum Ende des Jahres 2018 eingestellt werden soll. Damit blieb der Antragstellerin genügend Zeit, entweder sich doch noch um einen Vertrag mit der Antragsgegnerin zu bemühen oder Voraussetzungen für die alternative Versorgung über Sch. zu schaffen.

2.4 Nach alldem war der Antrag abzulehnen, ohne dass auf die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache noch eingegangen werden müsste.

2.5 Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

2.6 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Nachdem der grundsätzliche Zulassungsanspruch im Streit ist, wird die Hälfte des Regelstreitwertes angesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 01. Juli 2019 - W 2 E 19.346

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 01. Juli 2019 - W 2 E 19.346

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 01. Juli 2019 - W 2 E 19.346 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 01. Juli 2019 - W 2 E 19.346 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 01. Juli 2019 - W 2 E 19.346 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 CS 14.77

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.829,00 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.829,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 zu Recht wiederhergestellt. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht kam nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Bescheid vom 20. August 2013 ausgesprochene Verpflichtung, die Grundstücksentwässerungsanlage in der Weise zu ändern, dass die Beseitigung des Schmutzwassers ausschließlich über den bereits bestehenden Grundstücksanschluss im Bereich des nordöstlich des Wohnhauses gelegenen Hofes (GA 1) erfolgt, nach überschlägiger Prüfung rechtswidrig sei, weil sie nicht den Grundsätzen pflichtgemäßer Ermessensausübung entspreche. Zum Einen sei der zugrunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, zum Anderen sei die Anordnung nicht verhältnismäßig, weil eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung auch durch einen Anschluss an den im Bereich des südwestlich des Hauses gelegenen Hofs (GA 2) oder den neu geschaffenen Straßeneinlauf in Betracht komme, womit das aufwendige Durchbrechen des Kellergewölbes vermieden werden könne. Schließlich überwiege selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen zu beurteilen wären, das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Mithin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so dass die Beschwerde gegen jeden Begründungsstrang durchgreifende Einwände hätte vorbringen müssen.

In Bezug auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung insistiert die Antragsgegnerin darauf, dass ein Anschluss an den GA 1 nicht das dem Antragsteller Zumutbare überschreite; dies hatte das Verwaltungsgericht indes auch nicht angenommen (BA S. 12). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des GA 2 in rechtswidriger Weise davon abhängig mache, dass sich der Antragsteller zur Tragung aller damit verbundenen Kosten verpflichte, obwohl die Antragsgegnerin es sich zurechnen lassen müsse, dass die in ihrem Auftrag handelnde Baufirma den in den 1980er Jahren auf Wunsch und auf Kosten des damaligen Grundstückseigentümers geschaffenen GA 2 im Sommer 2012 sorgfaltspflichtwidrig beseitigt habe. Auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht die Antragsgegnerin nicht ein. Ihr gegenteiliger Rechtsstandpunkt, es könne nicht Aufgabe der Baufirma sein, sich neben der planmäßigen Durchführung von Bauarbeiten bei den Anliegern über die Plausibilität der freigegebenen Planung zu erkundigen bzw. offensichtlich nicht in Betrieb befindliche Leitungen, für die nach der zugrunde liegenden Planung gar kein Anschluss an den Hauptkanal existiere und die auf dem Privatgrundstück selbst verschlossen seien, quasi auf Vorrat im Boden zu belassen, weil dies zu einer Schwächung des Kanalsystems führe und beim Straßenbau, insbesondere beim Verdichten hinderlich sei und nachträgliche Schäden durch Setzungen verursachen könne, trifft nicht zu. Auch wenn die Gemeinde nach § 8 Abs. 2 EWS Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse bestimmt, folgt daraus kein unbegrenztes (Planungs-)Ermessen. Eine solche Sichtweise würde verkennen, dass die Gemeinde bei einer satzungsmäßigen Regelung zu den Eigentümern der an ihr Entwässerungssystem angeschlossenen Grundstücke in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis steht (sog. Kanalbenutzungsverhältnis, vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2000 - W 2 K 98.1026 -juris), das gegenseitige Rechte und Pflichten begründet und im Fall einer Pflichtverletzung zu Schadensersatzansprüchen führt, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften (§§ 280, 276, 278 BGB) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Beim Kanalbenutzungsverhältnis handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, also eine öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar ist (vgl. BGH, U. v. 30. 9. 1970 - III ZR 87/69 - BGHZ 54, 299/303 = NJW 1970, 2208/2209). Es besteht ein Bedürfnis dafür, auf solche besonderen, engen Verhältnisse zwischen Verwaltung und Bürger neben den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Regelungen die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere dessen Haftungsvorschriften, analog anzuwenden (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303/2304 m. w. N.). Dabei findet wie im bürgerlichen Recht der Leistungsstörung eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens zulasten des Schuldners und zugunsten des Geschädigten statt (vgl. §§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH, U. v. 13.10.1977 - III ZR 122/75 - DVBl. 1978, 108/109; Papier in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 34 Rn. 71).

Mit der aus dem Kanalbenutzungsverhältnis folgenden Leistungstreuepflicht lässt sich das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht vereinbaren. Bei jedem Vertrag haben die Parteien die Pflicht, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln (Sutschet in BeckOKBGB § 241 Rn. 46). Danach stellt eine Beseitigung von Grundstücksanschlüssen ohne vorherige Aufklärung, wo die anliegenden Grundstücke entwässert werden, und ohne Klärung der Frage, ob auch ein momentan nicht genutzter Grundstücksanschluss noch benötigt wird, ersichtlich eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Antragsgegnerin konnte sich bei der Sanierung des Hauptleitungsnetzes nicht darauf beschränken, vorab allein diese Hauptleitung mit einer Kamera zu befahren (in die Abzweige konnte sie angeblich nicht einfahren, vgl. S. 5 der Antragserwiderung vom 14.11.2013, Bl. 29 der VG-Akte). Sie hat bis heute nicht auf die Unterlagen zurückgegriffen, die der Rechtsvorgänger des Antragstellers nach § 10 EWS bei der Zulassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage einzureichen hatte, und die - einen konsequenten Satzungsvollzug vorausgesetzt - Aufschluss darüber geben müssten, wo und wie die Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks FlNr. 93 damals angeschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin vor Beseitigung des Grundstücksanschlusses 2 zwingend mit dem Antragsteller Rücksprache nehmen müssen, was sie ebenfalls unterlassen hat. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß lässt sich auch nicht dadurch ungeschehen machen, dass die Antragsgegnerin nicht näher belegte Mutmaßungen anstellt, das Grundstück sei früher nie korrekt angeschlossen gewesen, sondern habe entweder in eine Grube oder in den aufgelassenen alten Hauptkanal entwässert, der bei der Sanierung beseitigt worden sei, weil bei der Beseitigung des alten Straßeneinlaufs, an den die Grundstücksentwässerung nach dem Vortrag des Antragstellers angeschlossen war, von der Baufirma keine weitere Zuleitung festgestellt worden sei.

Ein begründeter Wunsch, den Grundstücksanschluss abweichend von den Vorgaben im angefochtenen Bescheid zu realisieren, liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - vor. Ein solcher Wunsch ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller vorab erklärt, er werde sämtliche Kosten für einen Zweitanschluss oder für den Anschluss an den Straßeneinlauf nebst Revisionsschacht auf seinem Grundstück übernehmen. Denn ein solcher Wunsch stellt keinen Vertrag dar, der eine Einigung zwischen den Parteien voraussetzte; er ist vielmehr eine einseitige Willenserklärung. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte die Antragsgegnerin mithin bedenken müssen, dass sie aufgrund der ihr zurechenbaren Sorgfaltspflichtverletzung zur Naturalrestitution, also zur Wiederherstellung des Grundstücksanschlusses 2 verpflichtet sein kann. Wenn sie das Aufbrechen der neu geteerten Straße vermeiden möchte, hätte sie einem Anschluss des Grundstücks an den neuen Straßeneinlauf näher treten müssen, den das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro bereits am 24. August 2012 zur Schadensbeseitigung „festgelegt“ hatte (letztes Blatt des gemeindlichen Aktenvorgangs).

Nach alldem geht auch der Senat davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Soweit die Antragsgegnerin die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts angreift, muss sie sich entgegen halten lassen, dass es bislang ihre eigene unnachgiebige Haltung verhindert hat, dass das Provisorium am neuen Straßeneinlauf und die mit diesem verbundenen Gefahren nicht schneller beseitigt werden konnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.