Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Mai 2018 - W 2 E 18.616
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
„1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller für das Schuljahr 2018/2019 vorläufig vom Besuch der 1. Klasse der Grundschule Goldbach zurückzustellen.
2. Hilfsweise: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers, ihn für das Schuljahr 2018/2019 vorläufig vom Besuch der 1. Klasse der Grundschule Goldbach zurückzustellen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.“
den Antrag abzulehnen.
II.
„Für die Zurückstellung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG ist die Frage der Schulfähigkeit bzw. der Schulreife als materielle Einschulungsvoraussetzung maßgeblich. Insoweit ist eine pädagogischen Prognose über die schulischen Erfolgsaussichten des Kindes zu erstellen (VG Augsburg, B.v. 7.9.2006 – Au 3 K 06.00804 – BeckRS 2006, 33105). Ein Kind ist schulfähig, wenn es körperlich, geistig-seelisch und sozial so weit entwickelt ist, dass es am Unterricht teilnehmen kann. Die inhaltliche Ausprägung des Art. 37 Abs. 2 BayEUG lässt eine breit angelegte Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten des Kindes zu […] (vgl. Dirnaichner, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Juli 2015, Art. 37 BayEUG). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Schulfähigkeit steht dem Schulleiter aufgrund des wertenden Charakters der Entscheidung ein relativ großer und gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer (Beurteilungs-)Spielraum zu (Link, Das Schulrecht in Bayern, Band 2, BayEUG, Art. 37 Rn. 3; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 227). Der Schulleiter ist dabei nicht an die Auffassung der Erziehungsberechtigten gebunden (VG Augsburg, B.v. 7.9.2006 – Au 3 K 06.00804 – BeckRS 2006, 33105). Die aufgrund pädagogischer Einschätzungen und Abwägungen getroffene und auf prognostischen Überlegungen beruhende Entscheidung des Schulleiters über die Schulfähigkeit eines Kindes ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der Schulleiter wesentliche Verfahrensvorschriften oder allgemeine Wertungsmaßstäbe verletzt hat, ob er willkürlich gehandelt hat oder von sachfremden Erwägungen und unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist und ob die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1484, OVG NW, B.v. 10.8.2006 – 19 B 1513/06 – juris).“
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... 2009 in ... geborene Antragstellerin, vertreten durch die Eltern, begehrt die Zurückstellung von der Schulpflicht um ein (Schul-)Jahr gemäß Art. 37 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens - BayEUG -. Ihre Einschulung für das Schuljahr 2015/2016 steht derzeit unmittelbar bevor. Zwischen den Eltern der Antragstellerin und dem Antragsgegner besteht aber Streit darüber, ob die Antragstellerin (bereits) schulfähig ist.
Ausgangspunkt für diese Streitigkeit ist ein Kita-Vorsorgebogen vom
Unter dem
Mit Schreiben vom
Zur Feststellung der Schulfähigkeit ließ der Antragsgegner am
Einer Mitteilung der Logopädin, Frau ...,
Mit Schreiben vom
Der Antragsgegner lehnte den Antrag vom
Hiergegen ließen die Eltern der Antragstellerin mit Schreiben vom
Unter dem
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Schuljahr 2015/2016 von der Einschulung zurückzustellen.
Bei der Antragstellerin sei sowohl durch die betreuende Erzieherin als auch durch die Kinderärztin festgestellt worden, dass die Antragstellerin im Vergleich zu Gleichaltrigen insbesondere im Rahmen des Verständnisses von Arbeitsaufträgen und in der sprachlichen Entwicklung Defizite aufweise. Vor diesem Hintergrund habe die Leiterin der evangelischen Kindertageseinrichtung ..., Frau ..., unbedingt zur Zurückstellung der Antragstellerin von der Schulpflicht geraten, da aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen der Antragstellerin damit zu rechnen sei, dass diese nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werde können. Auch die Kinderärztin Frau Dr. med. ... befürworte aus emotionalen und sozialen Gründen sowie aufgrund von Sprachentwicklungsstörungen eine Zurückstellung der Antragstellerin. Da es der Antragstellerin insbesondere in der Gesamtgruppe laut Aussage der Leiterin der Kindertagesstätte noch an Selbstbewusstsein sowie am Verständnis von konkreten Arbeitsaufträgen mangele, sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin sich insbesondere im Klassenverband nicht zutrauen werde, Arbeitsaufträge, welche sie nicht richtig verstehe, zu hinterfragen. Schon vor diesem Hintergrund sei zu befürchten, dass die Antragstellerin dem Unterricht nicht ausreichend folgen können werde. Auch das konstatierte zu langsame Arbeitstempo werde dazu führen, dass die Antragstellerin den Anschluss verlieren werde und damit nicht erfolgreich am Unterricht teilnehmen könne. Zudem schmälere sowohl die geringe Konzentrationsfähigkeit als auch der bei der Antragstellerin im Vergleich zu Gleichaltrigen noch vorhandene erhöhte Spieltrieb die Aufnahmefähigkeit der Antragstellerin. Schließlich mangele es der Antragstellerin noch am ausreichenden Verständnis für die deutsche Sprache, was sich daran zeige, dass sie Wörter nicht angemessen verwende und nicht in vollen Sätzen spreche. Aufgrund dessen verhalte sich die Antragstellerin sprachlich inaktiv und spreche nur sehr undeutlich. Diese Unsicherheit werde wiederum dazu führen, dass sich die Antragstellerin am Unterrichtsgeschehen nicht beteiligen werde und sich damit wiederum im Klassenverband nicht behaupten könne. Deshalb werde die Antragstellerin bei einer Einschulung bereits zum Schuljahr 2015/2016 nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Daran ändere auch die Einschätzung der Förderlehrerin, Frau ..., vom 14.08.2015 nichts, weil sie die Antragstellerin nicht annähernd so gut kenne, wie die Leiterin der Kindertagesstätte, die die Antragstellerin langjährig betreut habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Telefax vom
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist grundsätzlich aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 26 m. w. N.). Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Eine einstweilige Anordnung ist daher in aller Regel zu erlassen, sofern durch die Veränderung des bestehenden Zustandes eine Rechtsvereitelung oder sonst nicht abwendbare Rechtsbeeinträchtigungen drohen.
a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Dringlichkeit der begehrten Anordnung ergibt sich daraus, dass das Schuljahr 2015/2016 bereits in der nächsten Kalenderwoche beginnt.
b) Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.
Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß Art. 37 Abs. 2 BayEUG.
aa) Die sechs Jahre alte Antragstellerin ist mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 grundsätzlich schulpflichtig, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG.
bb) Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG kann ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 4 Abs. 3 der Grundschulordnung - GrSO - die Schulleiterin oder der Schulleiter. Auch wenn Art. 37 Abs. 2 BayEUG einen Antrag der Erziehungsberechtigten nicht vorsieht, so ist ein solcher doch zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben zwar keinen Anspruch auf Zurückstellung, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt („kann“). Sie haben jedoch einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (Carl Link, Das Schulrecht in Bayern, Band 2, BayEUG, Art. 37 Rn. 3). Für die Zurückstellung i. S. v. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG kommt es entscheidend auf die Frage der Schulfähigkeit bzw. der Schulreife als materielle Einschulungsvoraussetzung an. Insoweit ist eine pädagogische Prognose über die schulischen Erfolgsaussichten eines Kindes zu erstellen (VG Augsburg, B. v. 7.9.2006 - Au 3 K 06.00804 - BeckRS 2006, 33105). Ein Kind ist schulfähig, wenn es körperlich, geistig-seelisch und sozial so weit entwickelt ist, dass es am Unterricht erfolgreich teilnehmen kann. Die inhaltliche Ausprägung des Art. 37 Abs. 2 BayEUG lässt eine breit angelegte Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten des Kindes zu. Faktoren, die den Schulerfolg maßgeblich bestimmen, sind beispielsweise soziale Reife und Sozialfähigkeit (Ansprechbarkeit, Kontaktaufnahme zu anderen Kindern in der Gruppe), Sprache (Sprach- und Sprechverhalten, Sprach- und Anweisungsverständnis), Emotionalität (Spannungen, Ängstlichkeit), psychische Stabilität, Selbstvertrauen, Motorik, Wahrnehmung, Logik, Denkfähigkeit, Gedächtnis, Selbstständigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Anstrengungsbereitschaft, Belastbarkeit, Ausdauer, Gliederungsfähigkeit und Arbeitstempo (vgl. Udo Dirnaichner, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Juli 2015, Art. 37 BayEUG). Im Hinblick auf die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Schulfähigkeit steht dem Schulleiter aufgrund des wertenden Charakters der Entscheidung ein relativ großer und gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer (Beurteilungs-)Spielraum zu (Carl Link, Das Schulrecht in Bayern, Band 2, BayEUG, Art. 37 Rn. 3; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, S. 65, Rn. 227). Der Schulleiter ist dabei an die Auffassung der Erziehungsberechtigten nicht gebunden (VG Augsburg, B. v. 7.9.2006 - Au 3 K 06.00804 - a. a. O.). Die aufgrund pädagogischer Einschätzungen und Abwägungen getroffene und auf prognostischen Überlegungen beruhende Entscheidung des Schulleiters über die Schulfähigkeit eines Kindes ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der Schulleiter wesentliche Verfahrensvorschriften oder allgemeine Wertmaßstäbe verletzt hat, ob er willkürlich gehandelt hat oder von sachfremden Erwägungen und unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist und ob die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten (Rux/Niehues, Schulrecht, S. 379, Rn. 1484; OVG NRW, B. v. 10.08.2006 - 19 B 1513/06 - juris Rn. 6).
Gemessen an diesem Maßstab hat die Antragstellerin allen Anhaltspunkten nach keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß Art. 37 Abs. 2 BayEUG. Der Antragsgegner hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Schulfähigkeit der Antragstellerin getroffen. Er ist dabei von zutreffenden Tatsachen ausgegangen.
Die Antragstellerin kann die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht dadurch infrage stellen, dass sie sich auf den Inhalt des Kita-Vorsorgebogens vom
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch nicht darin, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom
Im Übrigen verhelfen der Antragstellerin die ärztlichen Bescheinigungen der Frau Dr. med. ...
Eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen der Leiterin der Kindertagestätte ...
2. Nach alledem ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
– Ehemaliges Frühgeborenes 32+1 Gestationswochen - Mikrozephalie - Allgemeine Entwicklungsverzögerung - Sprachentwicklungsverzögerung bei zweisprachiger Erziehung - Störung der Aufmerksamkeitssteuerung - Leichte Dystrophie Die Fachärztin wies darauf hin, dass bei N. noch Defizite in der Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer und im Sozialverhalten bestünden, er sei körperlich zart und in der Gruppe noch unsicher. Daher könne er noch nicht erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen. Aus ihrer Sicht sei eine Rückstellung der Einschulung für ein Jahr empfehlenswert.
das Kind N., geb. am 12. April 2010, von der Aufnahme in die Grundschule für das Schuljahr 2016/2017 zurückzustellen.
den Antrag abzulehnen.
II.