Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Mai 2018 - W 2 E 18.616

bei uns veröffentlicht am23.05.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der am … 2012 geborene Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zurückstellung von der Einschulung in die erste Klasse für das Schuljahr 2018/19.

Anlässlich der Schuleinschreibung bei der für den Antragsteller zuständigen S.schule am 12. März 2018 stellte die – gemeinsam mit dem Vater sorgeberechtigte – Mutter des Antragstellers einen Antrag auf Zurückstellung für die Dauer eines Schuljahres. Der Antragsteller habe zum September 2017 den Kindergarten gewechselt und finde gerade seine Wurzeln. Die Eltern würden ihn dort ungern sofort wieder herausreißen. Auf die der Schule bei der Einschreibung vorgelegte und von beiden Elternteilen unterzeichnete weitere Begründung wird Bezug genommen.

Auf den Rückstellungsantrag hin wurde der Antragsteller aus der zeitgleich abgehaltenen „Schulspielgruppe“ herausgenommen und einer Gruppe zugewiesen, für die ein „vertieftes Screening“ unter Beobachtung u.a. einer Schulpsychologin durchgeführt wurde. Da das Screening zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hatte, konnten die Bereiche „Formkonstanz“ und „Sprach-Inhaltserfassung“ bei ihm nicht mehr überprüft werden. In den übrigen acht Prüfungsbereichen schnitt der Antragsteller mit 27 von insgesamt möglichen 32 Punkten ab. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Beobachtungsbogen und die Ergebnisübersicht in den Behördenakten Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 11. April 2018 lehnte der Antragsgegner den Rückstellungsantrag der Eltern ab. Der Antragsteller sei aufgrund der Ergebnisse und Erkenntnisse des Screenings schulfähig.

Dagegen ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 17. April 2018 Widerspruch einlegen, der der Schule am 19. April 2018 zuging. Der Geburtstag des Antragstellers liege nur knapp vor dem ausschlaggebenden Stichtag des 30. September 2012. Der Antragsteller weise noch erhebliche Defizite im sozial-emotionalen Bereich auf. Er sei noch sehr schüchtern und in Gruppensituationen mit Gleichaltrigen stark gehemmt. Er finde nur sehr langsam Kontakt zu anderen Kindern und spiele im Kindergarten noch überwiegend mit jüngeren Kindern. Er vermeide Konflikte, da sie ihn überfordern und sehr belasten würden. Es fehle ihm an Durchsetzungsvermögen und Belastbarkeit. Es mangle ihm zudem an Zuversicht, da er sich im Vergleich mit älteren Kindern als „unzulänglich“ empfinde. Oftmals versuche er Dinge erst gar nicht, weil er ein Scheitern vermute. Er resigniere vorschnell. Seine Frustrationstoleranz sei noch unzureichend. Enttäuschungen könne er nicht ertragen. Er verweigere sich dann vollständig. Es mangle ihm auch allgemein an Konzentrationsfähigkeit. Er könne sich noch nicht längere Zeit auf Dinge einlassen und könne nicht lange genug still sitzen. Die Probleme setzten sich im kognitiven Bereich fort. Es seien deshalb Lernblockaden und Schulangst zu befürchten. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben vom 17. April 2018 Bezug genommen.

Zusammen mit dem Widerspruch wurden der Mitteilungsbogen des Gesundheitsamtes zur Schuleingangsuntersuchung vom 12. März 2018, ärztliche Atteste vom 19. März 2018 und – ergänzend – vom 23. April 2018 sowie die Stellungnahme einer Fachlehrerin für Sport- und Bewegungserziehung vom 19. April 2018 vorgelegt, auf die inhaltlich verwiesen wird.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2018, wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Nach nochmaliger eingehender Überprüfung und Rücksprache mit den beteiligten schulischen Experten (Schulpsychologin, Beratungslehrer, Förderlehrerin, Erzieherin) hätten sich keine stichhaltigen Gründe ergeben, dem Widerspruch stattzugeben.

2. Dagegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018, vorab als Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 9. Mai 2018 eingegangen, Klage erheben (W 2 K 18.615) und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Korrespondenz mit dem Gesundheitsamt belege, dass der Antragsteller Probleme mit dem Hören und der Graphomotorik habe und erhebliche sozial-emotionale Probleme aufweise. Auch der Kinderarzt habe Mängel in der sozial-emotionalen Entwicklung hervorgehoben. Im kognitiven und auditiv-sprachlichen Bereich seien Defizite festgestellt und eine Zurückstellung für notwendig erklärt worden. Ausweislich des Attests der Übungsleiterin des vom Antragsteller besuchten Kinderturnens, habe er Angst vor der Gruppe. Er suche den Kontakt zur Bezugsperson. Komme etwas Unerwartetes, verweigere er komplett. Er komme mit Leistungsdruck noch nicht zurecht. Es handle sich dabei nicht um typische Eingewöhnungsprobleme, da er die Gruppe bereits seit 2015 besuche. Auch die Schule habe anlässlich des Schuleignungstest massive Defizite vor allem im sozial-emotionalen Bereich festgestellt. Hinsichtlich der Empfehlungen zur Förderung seien bei den „sozialen Grundkompetenzen“ in drei von sechs Kategorien Mängel festgehalten worden. Im Bereich „Arbeitsverhalten“ und „emotionale Stabilität“ seien alle vier bzw. fünf Voraussetzungen als noch nicht erfüllt angesehen worden. Da der Antragsteller am ersten Teil des Screenings nicht teilgenommen habe, hätten zudem noch mehr Defizite festgestellt werden können. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 7. Mai 2018 Bezug genommen.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lässt der Antragsteller beantragen,

„1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller für das Schuljahr 2018/2019 vorläufig vom Besuch der 1. Klasse der Grundschule Goldbach zurückzustellen.

2. Hilfsweise: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers, ihn für das Schuljahr 2018/2019 vorläufig vom Besuch der 1. Klasse der Grundschule Goldbach zurückzustellen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.“

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei nach übereinstimmender Auffassung aller am Screening beteiligten Experten schulfähig. Der Schulleiter habe bei seiner Entscheidung die vorgelegten ärztlichen Atteste, die Aussagen der Mutter und die Stellungnahme der Übungsleiterin des Kinderturnens berücksichtigt. Auch nach der Einschätzung des vom Antragsteller besuchten Kindergartens lägen alle Voraussetzungen für einen gelungenen Schulstart vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens W 2 K 18.615 und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Rn. 87 zu § 123 m.w.N.).

Eine einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Das Begehren des Antragstellers nimmt vorliegend jedoch faktisch das Ergebnis in der Hauptsache vorweg. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, B. v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – BverfGE 79, 69; BVerwG, B.v. 21.3.1997 – 11 VR 3.97 – juris), und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1.99 – juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nach diesen gesteigerten Anforderungen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner in der Hauptsache zu verpflichten wäre, den Antragsteller von der Aufnahme in die Grundschule zurückzustellen. Der am 14. August 2012 geborene Antragsteller, der zu Beginn des Schuljahres 2018/19 schulpflichtig wird, hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß Art. 37 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 571).

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG werden mit Beginn des Schuljahres alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November eines Jahres zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören (Art. 37 Abs. 2 Satz 4 BayEUG). Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft gemäß § 2 Abs. 1 der Bayerischen Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) v. 1. Juli 2016 (GVBl S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), zuletzt geändert durch V.v. 12. Januar 2018 (GVBl S. 23) die Schulleiterin oder der Schulleiter (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Band 1, Stand: 28.3.2018, 11.37 Rn. 2f.).

Auch wenn Art. 37 Abs. 2 BayEUG einen Antrag der Erziehungsberechtigten nicht vorsieht, ist er gleichwohl zulässig (VG Bayreuth, B.v. 11.9.2015 – B 3 B 15.582 – juris). Die Erziehungsberechtigten haben zwar keinen Anspruch auf Zurückstellung, da es sich um eine Ermessensvorschrift handelt. Sie haben jedoch einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Band 1, Stand: 28.3.2018, 11.37 Rn. 3).

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat in seinem Beschluss vom 11. September 2015 – B 3 E 15.582 – juris, zur Zurückstellung zutreffend ausgeführt:

„Für die Zurückstellung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG ist die Frage der Schulfähigkeit bzw. der Schulreife als materielle Einschulungsvoraussetzung maßgeblich. Insoweit ist eine pädagogischen Prognose über die schulischen Erfolgsaussichten des Kindes zu erstellen (VG Augsburg, B.v. 7.9.2006 – Au 3 K 06.00804 – BeckRS 2006, 33105). Ein Kind ist schulfähig, wenn es körperlich, geistig-seelisch und sozial so weit entwickelt ist, dass es am Unterricht teilnehmen kann. Die inhaltliche Ausprägung des Art. 37 Abs. 2 BayEUG lässt eine breit angelegte Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten des Kindes zu […] (vgl. Dirnaichner, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Juli 2015, Art. 37 BayEUG). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Schulfähigkeit steht dem Schulleiter aufgrund des wertenden Charakters der Entscheidung ein relativ großer und gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer (Beurteilungs-)Spielraum zu (Link, Das Schulrecht in Bayern, Band 2, BayEUG, Art. 37 Rn. 3; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 227). Der Schulleiter ist dabei nicht an die Auffassung der Erziehungsberechtigten gebunden (VG Augsburg, B.v. 7.9.2006 – Au 3 K 06.00804 – BeckRS 2006, 33105). Die aufgrund pädagogischer Einschätzungen und Abwägungen getroffene und auf prognostischen Überlegungen beruhende Entscheidung des Schulleiters über die Schulfähigkeit eines Kindes ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der Schulleiter wesentliche Verfahrensvorschriften oder allgemeine Wertungsmaßstäbe verletzt hat, ob er willkürlich gehandelt hat oder von sachfremden Erwägungen und unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist und ob die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1484, OVG NW, B.v. 10.8.2006 – 19 B 1513/06 – juris).“

Die Zurückstellung vom Schulbesuch ist zudem nur dann zulässig, wenn es innerhalb der Schule keine Möglichkeit gibt, etwaigen Defiziten des einzelnen Schülers durch besondere Fördermaßnahmen gerecht zu werden (umfassend: Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 235 f.).

Daran gemessen hat der Antragsteller unter Zugrundelegung einer summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß Art. 37 Abs. 2 BayEUG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die im Bescheid vom 11. April 2018 enthaltene positive Prognose zum Schulbesuch im Schuljahr 2018/2019 fehlerhaft ist. Auch sind keine Ermessensfehler bei der daran anknüpfenden Ablehnung der Rückstellung ersichtlich.

Wie sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme des Schulleiters vom 14. Mai 2018 ergibt, hat der Antragsgegner bei der Ablehnung der Zurückstellung die vorgelegten Stellungnahmen, Gutachten und Atteste umfassend zur Kenntnis genommen. Es ist nicht erkennbar, dass der Entscheidung des Antragsgegners sachfremde Erwägungen etwa dahingehend zugrunde lagen, Zurückstellungen generell zu verhindern.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Der Antragsgegner stützt seine Einschätzung auf die Zusammenschau der vorgelegten und verfügbaren Unterlagen. Vorhandene Widersprüche und Unterschiede wurden erkannt und mögliche Ursachen auch durch Rücksprache mit dem Gesundheitsamt und dem Kindergarten ermittelt und nachvollziehbar bewertet. Insbesondere ist es vom pädagogischen Beurteilungsspielraum des Schulleiters gedeckt, dass er dabei das geschilderte wie dokumentierte Verhalten des Antragstellers und das ebenfalls aus mehreren Quellen berichtete Verhalten der Mutter sowie die Umstände der jeweils dokumentierten Beobachtungssituation in Beziehung zueinander setzt und daraus Schlüsse zieht, die die vorgetragenen Schulfähigkeitsmängel relativieren. So habe ihm beispielsweise Frau D., die die Schuleingangsuntersuchung für das Gesundheitsamt durchgeführt habe, berichtet, dass die Mutter des Antragstellers sich geweigert habe, den Untersuchungsraum zu verlassen, obwohl die Anwesenheit der Eltern objektive Ergebnisse verfälschen könne. Das Kind habe von der Mutter „gebrieft“ gewirkt. Die in der Schuleingangsuntersuchung festgestellten Schwierigkeiten bei der Ablösung von der Mutter seien beim vertieften Screening nicht aufgetreten. Dort sei jedoch beobachtet worden, dass die Mutter sich nicht habe vom Kind lösen können. Ebenfalls zulässigerweise bezieht der Schulleiter in diesem Zusammenhang die Beobachtung der stellvertretenden Schulleiterin ein, die den Antragsteller auf dem Weg zum vertieften Screening begleitet und gefragt habe, ob es ihm in der Schulspielgruppe gefallen habe. Dieser habe das zunächst spontan bejaht und erst nach einem unsicheren Blick zur Mutter korrigiert, dass es ihm überhaupt nicht gefallen habe. In der neuen Gruppe, ohne Anwesenheit der Mutter, habe sich der Antragsteller völlig normal verhalten, keine Angst gezeigt, konzentriert mitgearbeitet und ein weit überdurchschnittliches Ergebnis erreicht. Vor diesem Hintergrund ist es ebenfalls vom pädagogischen Beurteilungsspielraum des Schulleiters gedeckt, wenn er das im ärztlichen Attest vom 19. März dargestellte Vermeidungsverhalten und die Rückzugstendenzen, die im vertieften Screening nicht verifiziert werden konnten, in Zusammenhang mit einer „Unfähigkeit der Mutter“ sieht, „sich vom Kind zu lösen“. Nachvollziehbar weist er darauf hin, dass die im ergänzenden Attest vom 23. April 2018 aufgeführten Defizite im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung alleine auf den Schilderungen der Mutter beruhen. Auch die Bewertung, dass die Anwesenheit der Mutter beim Kinderturnen der Selbständigkeit des Antragstellers nicht förderlich sei, steht in einem sachlichen Zusammenhang zur Frage der Schulfähigkeit des Antragstellers und ist im Hinblick auf die Einordnung der Stellungnahme der Übungsleiterin nicht sachfremd, sondern eine zulässige pädagogische Wertung. Die bei der Schuleingangsuntersuchung festgestellten Mängel beim Malen von Menschen und dem Zuordnen von Formen seien im vertieften Screening widerlegt worden. Eine Aufmerksamkeitsschwäche sei ebenfalls nicht festgestellt worden.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der bei der Schuleingangsuntersuchung ausgesprochenen Empfehlung einer ausführlichen Schulreifetestung mit dem vertieften Screening-Verfahren gerade Rechnung getragen wurde. Unschädlich ist dabei, dass es in diesem Rahmen nicht – wie ebenfalls empfohlen – zu einer Wiederholung des Hörtest gekommen ist oder der Schulleiter sich nicht nochmals ausdrücklich mit den in der Schuleingangsuntersuchung festgestellten graphomotorischen Problemen auseinandergesetzt hat. Denn entsprechende Probleme sind im Rahmen des vertieften Screenings offensichtlich nicht aufgetreten, so dass sie – selbst bei tatsächlichem Vorliegen – in der Gesamtschau nicht als so gravierend eingestuft werden dürften.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Schulleiter dem vertieften Screening-Verfahren insgesamt eine ausschlaggebende Bedeutung zumisst, obwohl dabei – aus organisatorischen Gründen – zwei von insgesamt zehn Bereichen beim Antragsteller nicht überprüft werden konnten. Er legt dabei nachvollziehbar dar, dass es sich bei dem vertieften Screening um ein geeignetes wie erprobtes Beurteilungsverfahren handelt und die Beobachtungsgruppe in der anschließenden Besprechung übereinstimmend die Schulfähigkeit des Antragstellers unbedingt bejaht habe. Soweit der Antragsteller schriftsätzlich vorträgt, beim durchgeführten Schuleignungstest seien massive Defizite beim Antragsteller festgestellt worden, weist der Schulleiter plausibel darauf hin, dass es sich bei den „Empfehlungen zur Förderung“ nicht um die Ergebnisse des vertieften Screenings handle, sondern um allgemeine Empfehlungen, um den Eltern Fördermöglichkeiten an die Hand zu geben. Diese sind mithin nicht geeignet, die Schulfähigkeit des Antragstellers in Frage zu stellen.

Wie sich aus einer in den Akten befindlichen Gesprächsnotiz ergibt, wird der Antragsteller auch von zwei seiner aktuellen Kindergartenbetreuerinnen zwar als teilweise noch schüchtern eingestuft, eine Zurückstellung jedoch werde von ihnen nicht für nötig erachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Kindergarten nunmehr seit September 2017 besucht, dort das Vorschulprogramm mitmacht und mithin von einer aussagefähigen Beurteilungsbasis der Betreuerinnen ausgegangen werden kann.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Zurückstellung ausnahmsweise noch während des laufenden Schuljahres, d.h. bis zum 30. November 2018 in Betracht kommt, wenn sich innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung doch gegeben sind (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Mit dieser Bestimmung wird der Konstellation einer nachträglich widerlegten Prognoseentscheidung Rechnung getragen.

Vor diesem Hintergrund sind auch die von den Eltern vorgetragenen Beobachtungen – auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe des Geburtstags zum Stichtag des 30. Septembers 2012 – nicht geeignet, die vom Schulleiter in einer Gesamtschau der verfügbaren und eingeholten Informationen nachvollziehbar getroffenen Prognose zur Schulfähigkeit des Antragstellers zu erschüttern. Die Einschätzung der Eltern hinsichtlich einer erfolgreichen Teilnahme am Unterricht des Antragstellers ist typischerweise von elterlicher Subjektivität geprägt (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.8.2008 – W 2 E 08.1768 – juris). Zudem kann eigenen Beobachtungen im Familienkreis keine entscheidende Bedeutung zukommen, da sie sich nicht auf eine breite und vergleichbare fachlich Basis stützen und nicht von dafür ausgebildeten Fachkräften stammen, wie dies bei der Untersuchung eines ganzen Jahrgangs im Rahmen der Einschulung der Fall ist (VG Cottbus, B.v. 10.7.2012 – 1 L 206/12LKV 2012, 381). Daher führt die Einschätzung der Eltern und erst Recht nicht die des von ihnen beauftragten Bevollmächtigten zu keinem anderen Ergebnis.

Da bereits die vom Schulleiter getroffene positive Prognose zum Schulerfolg des Antragstellers im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden ist, kommen auch Ermessensfehler bei der Ablehnung der Rückstellung nicht in Betracht.

Somit war der Antrag in Haupt- und Hilfsantrag abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer von einer Halbierung des Auffangstreitwerts ausgeht (vgl. ebenso: VG Würzburg, B.v. 18. August 2016 – W 2 E 16.819 – juris).

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Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die a

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... 2009 in ... geborene Antragstellerin, vertreten durch die Eltern, begehrt die Zurückstellung von der Schulpflicht um ein (Schul-)Jahr gemäß Art. 37 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens - BayEUG -. Ihre Einschulung für das Schuljahr 2015/2016 steht derzeit unmittelbar bevor. Zwischen den Eltern der Antragstellerin und dem Antragsgegner besteht aber Streit darüber, ob die Antragstellerin (bereits) schulfähig ist.

Ausgangspunkt für diese Streitigkeit ist ein Kita-Vorsorgebogen vom 07.10.2014 zur Vorlage bei der Vorsorgeuntersuchung zur U8 und U9. Darin wird festgestellt, dass die Antragstellerin sehr leicht ablenkbar und unkonzentriert sei. Außerdem ist diesem Vorsorgebogen zu entnehmen, dass die Antragstellerin sehr undeutlich spreche, beim Sprechen nur wenige Wörter angemessenen verwende und sprachlich inaktiv sei. Sie habe deutliche Schwierigkeiten zu verstehen, was ihr gesagt werde. Zudem sei auffällig, dass die Antragstellerin nicht in vollständigen Sätzen spreche.

Unter dem 21.01.2015 erstellte die Fachärztin für Kinderheilkunde, Frau Dr. med. ..., ein knapp gehaltenes ärztliches Attest. Darin empfiehlt sie, die Antragstellerin von der Einschulung aus sozialen und emotionalen Gründen sowie aufgrund von Sprachentwicklungsverzögerungen zurückzustellen. Eine weitere und vertiefende Begründung erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 22.01.2015 befürwortete auch die Leiterin der evangelischen Kindertageseinrichtung ..., Frau ..., die Zurückstellung der Antragstellerin vom Schulbesuch für das Schuljahr 2015/2016. Die Antragstellerin weise neben sprachlichen Defiziten (Probleme bei der Satzbildung, Vergessen von Artikeln, Fehler beim Beugen der Verben) auch sonstige Auffälligkeiten auf („Verspieltheit“, zu langsames Arbeitstempo, wenig Selbstbewusstsein in der Gesamtgruppe, Konzentrationsprobleme, geringe Anstrengungsbereitschaft, Arbeitsaufträge werden nicht korrekt verstanden).

Zur Feststellung der Schulfähigkeit ließ der Antragsgegner am 23.03.2015 von erfahrenen Grundschullehrkräften ein Screening im Rahmen eines Schulspiels durchführen. Dabei sind nach Einschätzung des Antragsgegners insbesondere im sozial-emotionalen Bereich keine Auffälligkeiten der Antragstellerin sichtbar geworden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner am 25.03.2015 einen Schulreifetest (Reutlinger Test für Schulanfänger) durchgeführt, wobei in erster Linie der momentane geistige, sprachliche und motorische Entwicklungsstand der Antragstellerin getestet wurde. Bei dieser in zehn Untertests gegliederten Testreihe hat die Antragstellerin von 40 möglichen Punkten 30 erreicht, weshalb der Antragsgegner die Schulfähigkeit der Antragstellerin für eindeutig als festgestellt erachtete.

Einer Mitteilung der Logopädin, Frau ..., vom 29.03.2015 ist zu entnehmen, dass diese mit der Antragstellerin in der Zeit vom 23.01.2015 bis 27.03.2015 eine logopädische Therapie durchgeführt hat. Die Antragstellerin leide an Artikulationsstörungen, multipler Dyslalie sowie Störungen in der Laut- und Lautverbindungsbildung. Die Logopädin halte die Fortsetzung der Therapie für notwendig, um die bisherigen Fortschritte weiter zu festigen.

Mit Schreiben vom 19.06.2015 beantragten die Eltern der Antragstellerin, diese für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule ... zurückzustellen. Die Antragstellerin sei nicht genügend entwickelt, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen zu können.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag vom 19.06.2015 mit Bescheid vom 24.07.2015 ab. Mit der Antragstellerin sei am 25.03.2015 ein Schulreifetest durchgeführt worden, bei dem die Schulfähigkeit der Antragstellerin eindeutig festgestellt worden sei. Auch die Beobachtungen der bei diesem Test anwesenden Lehrkräfte hätten dies bestätigt. Die Antragstellerin habe gut mitgearbeitet und die Aufgaben selbstständig sowie konzentriert bewältigt. Meist sei sie sogar von den insgesamt sechs Testkindern als Erste mit der geforderten Arbeit fertig geworden. Die Antragstellerin freue sich auf die Schule. Das habe sie sogar im März bei der Einschreibung geäußert. Dies sei u. a. ein deutliches Zeichen für ein schulfähiges Kind. Sie habe beim Schulspiel am 23.03.2015 und beim Test am 25.03.2015 die Fähigkeiten und Fertigkeiten bewiesen, die ein Schulanfänger brauche. Durch eine Zurückstellung könnten diese Fähigkeiten nicht entsprechend gefördert werden, was zur Folge haben könne, dass sich die Antragstellerin demotiviert und weniger leistungsbereit verhalte. Aus pädagogischer und psychologischer Sicht sei es nicht zu verantworten, die Antragstellerin ein weiteres Jahr im Kindergarten zu belassen.

Hiergegen ließen die Eltern der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.07.2015 Widerspruch einlegen. Sie machen geltend, dass die Antragstellerin entgegen der Ergebnisse der durchgeführten Tests noch nicht ausreichend schulreif sei und verweisen auf eine aktuelle ärztliche Bescheinigung der Kinderärztin Dr. med. ... vom 30.07.2015, welche der vom 21.01.2015 entspricht.

Unter dem 14.08.2015 fertigte die Förderlehrerin, Frau ..., die die Antragstellerin als Vorkurslehrerin von September 2014 bis Juli 2015 zur Förderung der deutschen Sprache regelmäßig mit drei Wochenstunden unterrichtet hatte, eine schriftliche Einschätzung über den Entwicklungs- und Leistungsstand der Antragstellerin. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin nach anfänglichen Motivationsproblemen zusehends gut entwickelt habe. Sie leiste ihrem Altersstand entsprechend gute Sprachbeiträge und sei im Laufe des Jahres immer mehr zu einem richtig guten und aufgeschlossenen Vorschulkind geworden. In den letzten Wochen des Vorkurses habe die Antragstellerin die unterschiedlichsten Arbeitsanweisungen sofort verstanden und die Aufgaben zielstrebig, konzentriert, schnell und richtig ausgeführt. Auch habe sie den anderen Gruppenmitgliedern souverän helfen und ihnen genau erklären können, was gemacht werden müsse. Die Antragstellerin sei somit schulreif.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 25.08.2015,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Schuljahr 2015/2016 von der Einschulung zurückzustellen.

Bei der Antragstellerin sei sowohl durch die betreuende Erzieherin als auch durch die Kinderärztin festgestellt worden, dass die Antragstellerin im Vergleich zu Gleichaltrigen insbesondere im Rahmen des Verständnisses von Arbeitsaufträgen und in der sprachlichen Entwicklung Defizite aufweise. Vor diesem Hintergrund habe die Leiterin der evangelischen Kindertageseinrichtung ..., Frau ..., unbedingt zur Zurückstellung der Antragstellerin von der Schulpflicht geraten, da aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen der Antragstellerin damit zu rechnen sei, dass diese nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werde können. Auch die Kinderärztin Frau Dr. med. ... befürworte aus emotionalen und sozialen Gründen sowie aufgrund von Sprachentwicklungsstörungen eine Zurückstellung der Antragstellerin. Da es der Antragstellerin insbesondere in der Gesamtgruppe laut Aussage der Leiterin der Kindertagesstätte noch an Selbstbewusstsein sowie am Verständnis von konkreten Arbeitsaufträgen mangele, sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin sich insbesondere im Klassenverband nicht zutrauen werde, Arbeitsaufträge, welche sie nicht richtig verstehe, zu hinterfragen. Schon vor diesem Hintergrund sei zu befürchten, dass die Antragstellerin dem Unterricht nicht ausreichend folgen können werde. Auch das konstatierte zu langsame Arbeitstempo werde dazu führen, dass die Antragstellerin den Anschluss verlieren werde und damit nicht erfolgreich am Unterricht teilnehmen könne. Zudem schmälere sowohl die geringe Konzentrationsfähigkeit als auch der bei der Antragstellerin im Vergleich zu Gleichaltrigen noch vorhandene erhöhte Spieltrieb die Aufnahmefähigkeit der Antragstellerin. Schließlich mangele es der Antragstellerin noch am ausreichenden Verständnis für die deutsche Sprache, was sich daran zeige, dass sie Wörter nicht angemessen verwende und nicht in vollen Sätzen spreche. Aufgrund dessen verhalte sich die Antragstellerin sprachlich inaktiv und spreche nur sehr undeutlich. Diese Unsicherheit werde wiederum dazu führen, dass sich die Antragstellerin am Unterrichtsgeschehen nicht beteiligen werde und sich damit wiederum im Klassenverband nicht behaupten könne. Deshalb werde die Antragstellerin bei einer Einschulung bereits zum Schuljahr 2015/2016 nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Daran ändere auch die Einschätzung der Förderlehrerin, Frau ..., vom 14.08.2015 nichts, weil sie die Antragstellerin nicht annähernd so gut kenne, wie die Leiterin der Kindertagesstätte, die die Antragstellerin langjährig betreut habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2015 wies das Staatliche Schulamt in der Stadt Bayreuth den Widerspruch der Eltern der Antragstellerin vom 30.07.2015 zurück. Ein fehlerhafter Ermessensgebrauch der Schulleitung sei nicht zu erkennen. Die Schulreifetests vom 23.03.2015 und 25.03.2015 hätten die Aussagen der Kindergartenleitung und die Beobachtungen der Kinderärztin nicht bestätigt, so dass seitens der Schulleitung die Schulfähigkeit der Antragstellerin festzustellen gewesen sei. Auch die Förderlehrerin des Vorkurses für Migrationskinder habe in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2015 ausdrücklich die Schulreife der Antragstellerin bestätigt.

Mit Telefax vom 07.09.2015 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin eine aktuelle Stellungnahme der Leiterin der evangelischen Kindertageseinrichtung ... ... vom 04.09.2015 vor. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass die Antragstellerin zu wenig Selbstbewusstsein habe und sich bei komplexen Anforderungen von der Stofffülle verunsichern lasse. Sie benötige des Öfteren bei der Erstellung einer Arbeitsplanung noch Hilfe. Es falle ihr schwer, eigene Leistungen richtig einzuschätzen. Sie habe Schwierigkeiten bei Entscheidungen systematisch vorzugehen. Außerdem benötige sie beim Treffen von Entscheidungen häufig noch Zuspruch und traue sich nicht, die eigene Meinung nachdrücklich zu vertreten. Es werde daher der Kita-Besuch für ein weiteres Jahr befürwortet. Die Antragstellerin müsse in ihrer Entwicklung noch unterstützt und gestärkt werden, um ihre Persönlichkeit zu stabilisieren und um dann kompetenter mit allen schulischen Anforderungen umgehen zu können.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 beantragt der Antragsgegner,

den Antrag abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist grundsätzlich aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 26 m. w. N.). Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Eine einstweilige Anordnung ist daher in aller Regel zu erlassen, sofern durch die Veränderung des bestehenden Zustandes eine Rechtsvereitelung oder sonst nicht abwendbare Rechtsbeeinträchtigungen drohen.

a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Dringlichkeit der begehrten Anordnung ergibt sich daraus, dass das Schuljahr 2015/2016 bereits in der nächsten Kalenderwoche beginnt.

b) Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.

Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß Art. 37 Abs. 2 BayEUG.

aa) Die sechs Jahre alte Antragstellerin ist mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 grundsätzlich schulpflichtig, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG.

bb) Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG kann ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 4 Abs. 3 der Grundschulordnung - GrSO - die Schulleiterin oder der Schulleiter. Auch wenn Art. 37 Abs. 2 BayEUG einen Antrag der Erziehungsberechtigten nicht vorsieht, so ist ein solcher doch zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben zwar keinen Anspruch auf Zurückstellung, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt („kann“). Sie haben jedoch einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (Carl Link, Das Schulrecht in Bayern, Band 2, BayEUG, Art. 37 Rn. 3). Für die Zurückstellung i. S. v. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG kommt es entscheidend auf die Frage der Schulfähigkeit bzw. der Schulreife als materielle Einschulungsvoraussetzung an. Insoweit ist eine pädagogische Prognose über die schulischen Erfolgsaussichten eines Kindes zu erstellen (VG Augsburg, B. v. 7.9.2006 - Au 3 K 06.00804 - BeckRS 2006, 33105). Ein Kind ist schulfähig, wenn es körperlich, geistig-seelisch und sozial so weit entwickelt ist, dass es am Unterricht erfolgreich teilnehmen kann. Die inhaltliche Ausprägung des Art. 37 Abs. 2 BayEUG lässt eine breit angelegte Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten des Kindes zu. Faktoren, die den Schulerfolg maßgeblich bestimmen, sind beispielsweise soziale Reife und Sozialfähigkeit (Ansprechbarkeit, Kontaktaufnahme zu anderen Kindern in der Gruppe), Sprache (Sprach- und Sprechverhalten, Sprach- und Anweisungsverständnis), Emotionalität (Spannungen, Ängstlichkeit), psychische Stabilität, Selbstvertrauen, Motorik, Wahrnehmung, Logik, Denkfähigkeit, Gedächtnis, Selbstständigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Anstrengungsbereitschaft, Belastbarkeit, Ausdauer, Gliederungsfähigkeit und Arbeitstempo (vgl. Udo Dirnaichner, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Juli 2015, Art. 37 BayEUG). Im Hinblick auf die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Schulfähigkeit steht dem Schulleiter aufgrund des wertenden Charakters der Entscheidung ein relativ großer und gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer (Beurteilungs-)Spielraum zu (Carl Link, Das Schulrecht in Bayern, Band 2, BayEUG, Art. 37 Rn. 3; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, S. 65, Rn. 227). Der Schulleiter ist dabei an die Auffassung der Erziehungsberechtigten nicht gebunden (VG Augsburg, B. v. 7.9.2006 - Au 3 K 06.00804 - a. a. O.). Die aufgrund pädagogischer Einschätzungen und Abwägungen getroffene und auf prognostischen Überlegungen beruhende Entscheidung des Schulleiters über die Schulfähigkeit eines Kindes ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der Schulleiter wesentliche Verfahrensvorschriften oder allgemeine Wertmaßstäbe verletzt hat, ob er willkürlich gehandelt hat oder von sachfremden Erwägungen und unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist und ob die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten (Rux/Niehues, Schulrecht, S. 379, Rn. 1484; OVG NRW, B. v. 10.08.2006 - 19 B 1513/06 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat die Antragstellerin allen Anhaltspunkten nach keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß Art. 37 Abs. 2 BayEUG. Der Antragsgegner hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Schulfähigkeit der Antragstellerin getroffen. Er ist dabei von zutreffenden Tatsachen ausgegangen.

Die Antragstellerin kann die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht dadurch infrage stellen, dass sie sich auf den Inhalt des Kita-Vorsorgebogens vom 07.10.2014 zur Vorlage bei der Vorsorgeuntersuchung zur U8 und U9 beruft. Darin ist zwar ausgeführt, dass die Antragstellerin sehr leicht ablenkbar und unkonzentriert sei und zudem unter Sprachentwicklungsstörungen leide. Diese Feststellungen sind aber in zeitlicher Hinsicht gesehen längst überholt und hatten deshalb bei der Entscheidung des Antragsgegners vom 24.07.2015 über die Schulfähigkeit nahezu kein Gewicht mehr. Denn die Antragstellerin hat in der Zeit von September 2014 bis Juli 2015 an einem Vorkurs für Vorschulkinder mit Migrationshintergrund zur Förderung der deutschen Sprache mit wöchentlich drei Schulstunden teilgenommen. Aufgrund dieser insbesondere sprachlichen Vorschulförderung ist die betreuende Förderlehrerin, Frau ..., in dem aktuellen Schreiben vom 14.08.2015 zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragstellerin mittlerweile „ihrem Altersstand entsprechend gute Sprachbeiträge“ leiste und ihre Aufgaben konzentriert ausführe. Diese Feststellung deckt sich mit der ebenfalls aktuellen Stellungnahme der Leiterin der Kindertagestätte, Frau ..., vom 04.09.2015, in der sie - anders als in ihrer Stellungnahme vom 22.01.2015 - der Antragstellerin weder Konzentrationsprobleme noch sprachliche Defizite attestiert. Zu diesem offensichtlichen sprachlichen Fortschritt der Antragstellerin dürfte wohl auch die logopädische Therapie beigetragen haben, die mit der Antragstellerin in der Zeit vom 23.01.2015 bis zum 27.03.2015 durchgeführt worden ist. Nach Auffassung des Gerichts zeigt die Gesamtschau dieser Tatsachen, dass das Sprachverhalten der Antragstellerin mittlerweile altersgerecht ausgeprägt ist. Außerdem darf nicht verkannt werden, dass das sprachliche Leistungsniveau der Vorschulkinder, die die Schulreife erreicht haben, einer großen Bandbreite unterliegt. Nicht bei jedem Kind, das sprachliche Defizite aufweist, ist damit zugleich die Prognose verbunden, dass es nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird. Dementsprechend steht der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners unter Beachtung der allgemeinen Wertmaßstäbe auch nicht entgegen, dass die behandelnde Logopädin, Frau ..., in ihrer Stellungnahme vom 29.03.2015 eine Fortsetzung der logopädischen Therapie für notwendig erachtet hat. Denn aus ihrer Stellungnahme wird zugleich deutlich, dass sie die Fortsetzung der Therapie auch deshalb befürwortet hat, um die bisher erzielten Ergebnisse der Antragstellerin „weiter zu festigen“. Daraus wird deutlich, dass die Antragstellerin durch die erfolgte logopädische Therapie sprachliche Fortschritte erzielte. Dies wird auch durch das (positive) Ergebnis der Antragstellerin bei den Schulreifetests vom 23.03.2015 und 25.03.2015 bestätigt. Es ist insoweit weder vorgetragen worden, noch den Behördenakten zu entnehmen, dass den anwesenden und pädagogisch geschulten Lehrkräften bei diesen Schulreifetest sprachliche Defizite der Antragstellerin aufgefallen sind (siehe hierzu auch die Ausführungen im Bescheid vom 24.07.2015). Aufgrund dieser Entwicklung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung vom 24.07.2015 dem Kita-Vorsorgebogen vom 07.10.2014 kein Gewicht beigemessen hat und sich deshalb mit diesem nicht explizit auseinander gesetzt hat.

Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch nicht darin, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 24.07.2015 nicht näher und vertieft auf die ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. med. ... vom 21.01.2015 und die schriftliche Empfehlung der Leiterin der Kindertagestätte, Frau ..., vom 22.01.2015 eingegangen ist. Der Antragsgegner hat diese Stellungnahmen bereits dadurch ausreichend gewürdigt, dass er sie zum Anlass genommen hat, mit der Antragstellerin Schulreifetests durchzuführen, um das Vorliegen der Schulfähigkeit abschließend beurteilen zu können. Angesichts der positiven und eindeutigen Ergebnisse der Schulreifetests vom 23.03.2015 und 25.03.2015, die die Befunde aus den Stellungnahmen in keiner Weise bestätigen konnten, ist es auch nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass der Antragsgegner die ärztliche Bescheinigung vom 21.01.2015 nicht für derart gewichtig gehalten hat, die Antragstellerin vom Schulbesuch zurückzustellen.

Im Übrigen verhelfen der Antragstellerin die ärztlichen Bescheinigungen der Frau Dr. med. ... vom 21.01.2015 und 30.07.2015 auch sonst nicht zum Erfolg des Eilantrages. Insbesondere hält das Gericht beide Bescheinigungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für nicht bzw. nicht mehr aussagekräftig. Die Bescheinigung vom 21.01.2015 ist durch die aktuelle Bescheinigung vom 30.07.2015 zeitlich überholt und im Hinblick auf die bereits oben beschriebenen Fortschritte im Entwicklungsstand der Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr aussagekräftig. Der aktuellen Bescheinigung vom 30.07.2015 fehlt es an Aussagekraft, weil sie angesichts der bisherigen Entwicklungen zu knapp gehalten ist und keine Begründung enthält. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in der aktuellen ärztlichen Bescheinigung vom 30.07.2015 eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach wie vor aufgrund von Sprachentwicklungsverzögerungen angeraten wird. Zu dieser Einschätzung kommen weder die Leiterin der Kindertagestätte, Frau ..., in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 04.09.2015 noch die Förderlehrerin, Frau ..., in der Stellungnahme vom 14.08.2015, die beide die Antragstellerin intensiv betreut haben und bestens pädagogisch geschult sind. Angesichts dieser Umstände drängt sich dem Gericht der Verdacht auf, dass es sich bei der ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. med. ... vom 30.07.2015 eher um eine - sachlich wenig aussagefähige - Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Dieser Verdacht wird dadurch bestätigt, dass es außerdem nicht nachvollziehbar ist, warum Frau Dr. med. ... aus sozialen und emotionalen Gründen eine Zurückstellung vom Schulbesuch „dringend“ befürwortet. Emotionale Gründe für eine Zurückstellung ergeben sich schon nicht aus dem Kita-Vorsorgebogen vom 07.10.2014. Aus diesem Vorsorgebogen ergibt sich nämlich, dass die Antragstellerin z. B. weder ängstlich noch auffällig oft traurig oder weinerlich gewesen ist. Auch das Vorliegen von erheblichen sozialen Gründen ist von Frau Dr. med. ... nicht begründet worden, obwohl Frau ... in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2015 z. B. ausgeführt hat, dass die Antragstellerin „den anderen Gruppenmitgliedern souverän helfen und ihnen genau erklären [konnte], was gemacht werden muss“. Insoweit bestehen keinerlei Bedenken dahingehend, dass der ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. med. ... vom 30.07.2015 im Widerspruchsbescheid vom 26.08.2015 keine gewichtige Bedeutung beigemessen wurde.

Eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen der Leiterin der Kindertagestätte ... vom 22.01.2015 und 04.09.2015. Ein Vergleich beider Stellungnahmen zeigt deutlich, dass sich der Entwicklungs- und Leistungsstand der Antragstellerin erheblich verbessert hat. In ihrer aktuellen Stellungnahme vom 04.09.2015 hat Frau ... der Antragstellerin weder Konzentrationsprobleme, „Verspieltheit“, langsames Arbeitstempo oder geringe Anstrengungsbereitschaft, noch sprachliche Defizite attestiert. Die in der aktuellen Stellungnahme vom 04.09.2015 aufgezählten Defizite sind auch nicht derart gravierend, dass sich dem Gericht aus pädagogischer Sicht eine Zurückstellung vom Schulbesuch offenkundig aufdrängen müsste. Vielmehr handelt sich dabei nach Auffassung des Gerichts um nur noch relativ geringfügige Defizite, die in der Bandbreite der zur Beurteilung der Schulfähigkeit zu berücksichtigenden Fähigkeiten nicht ausschlaggebend sein müssen und die auch schulreife Kinder aufweisen können.

2. Nach alledem ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller sind die Eltern des am … 2010 geborenen Kindes N. Sie begehren dessen Zurückstellung von der Einschulung für das Schuljahr 2016/17. N. kam als Frühgeburt in der 32. Schwangerschaftswoche zur Welt. Er wuchs mehrsprachig auf.

Am 18. Januar 2016 fand die Schuleingangsuntersuchung im Landratsamt K. statt. In der diesbzgl. Mitteilung wird ausgeführt: „gute Mitarbeit; Sprache etwas beobachten, „s“, evtl. Rückstellung (körperl. Entwicklung).“ Zudem wurde vermerkt, dass eine Rückstellung „geplant“ sei. In dem Informationsbogen vom 17. Februar 2016 für die Grundschule empfahlen die Eltern und die Kindertageseinrichtung die Einschulung des Kindes N. erst zum Schuljahr 2017/18 ohne weitere Begründung.

Am 18. Februar 2016 erteilte die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Frau G. aus K., eine Stellungnahme zur Schulfähigkeit. Darin ist als Diagnose aufgeführt:

– Ehemaliges Frühgeborenes 32+1 Gestationswochen - Mikrozephalie - Allgemeine Entwicklungsverzögerung - Sprachentwicklungsverzögerung bei zweisprachiger Erziehung - Störung der Aufmerksamkeitssteuerung - Leichte Dystrophie Die Fachärztin wies darauf hin, dass bei N. noch Defizite in der Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer und im Sozialverhalten bestünden, er sei körperlich zart und in der Gruppe noch unsicher. Daher könne er noch nicht erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen. Aus ihrer Sicht sei eine Rückstellung der Einschulung für ein Jahr empfehlenswert.

Am 22. Februar 2016 nahm N. am Schnupperunterricht in der Grundschule K.-Siedlung teil. In der diesbezüglichen Einschätzung von Frau M.R. vom 29. April 2016 wird ausgeführt, dass sich keinerlei Probleme oder Defizite erkennen ließen, die einer Einschulung im Schuljahr 2016/17 im Weg stehen würden.

Am 13. April 2016 wurde ein schulpsychologisches Gutachten erstellt. Darin wird aus schulpsychologischer Sicht von Frau H.-K. eine Einschulung zum Schuljahr 2016/17 befürwortet. N. sei ein altersgemäß entwickelter Schüler, der den Anforderungen der Schule gewachsen sein dürfte. Verbessert werden sollten bis zum Schulbeginn die Stifthaltung und die Feinmotorik. Bei einem weiteren Jahr im Kindergarten bestehe die Gefahr einer Unterforderung. Die von der Kinderärztin genannten Probleme hätten nicht beobachtet werden können.

Am 13. April 2016 erfolgte ein Gespräch zwischen der Antragstellerin zu 1), Frau H.-K., Schulpsychologin, und Frau …, Rektorin Grundschule K.-Siedlung. Am 14. April 2016 erfolgte ein Telefonat der Grundschule K.-Siedlung mit Frau S. …, Kindergarten Friedenskirche.

Mit Schreiben vom 21. April 2016 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Zurückstellung des Kindes N. von der Einschulung im Schuljahr 2016/17.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 lehnte die Grundschule K.-Siedlung den Antrag auf Zurückstellung vom Besuch der Volksschule für das Schuljahr 2016/2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die „Zusammenschau“ der Einschätzungen der Schulpsychologin Frau H.-K., der Kinderärztin Frau G., der Rückmeldungen des Kindergartens sowie der Ergebnisse des Schnupperunterrichts an der Grundschule K.-Siedlung Bezug genommen.

Dagegen ließen die Antragsteller mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31. Mai 2016 Widerspruch einlegen. Zur Begründung ließen sie im Wesentlichen ausführen: Die Kinderärztin habe in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2016 eine Rückstellung der Einschulung empfohlen. Die Aussage im angegriffenen Bescheid, wonach aufgrund der Aussage der Kinderärztin die Rückstellung nicht bewilligt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Aus der Stellungnahme der Kindertageseinrichtung ergebe sich ebenfalls die Empfehlung, erst zum Schuljahr 2017/2018 einzuschulen. Ihr Sohn habe „ganz offensichtlich“ noch nicht die Reife für die Einschulung erreicht.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 nahm die Schulleitung der Grundschule K.-Siedlung zum Widerspruch der Antragsteller Stellung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2016 wies das Staatliche Schulamt im Landkreis K. den Widerspruch der Antragsteller zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Prognoseentscheidung der Schulleiterin sei nicht zu erwarten, das N. nicht erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht teilnehmen könne. Die Schulleiterin habe ihren Beurteilungsspielraum entsprechend den anerkannten Bewertungsmaßstäben und ohne sachfremde Erwägungen ausgeübt. Sie sei auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Das Vorbringen der Antragstellerin, N. sei eine Frühgeburt und körperlich zierlich und klein, sei unter Beachtung der getroffenen Beobachtungen im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. N. sei durch seine besonderen kognitiven Fähigkeiten in jedem Fall schulbereit. Ein weiteres Kindergartenjahr entspreche nicht seinem Anspruch auf adäquate Förderung. Außerdem wolle N. nach eigener Aussage in die Schule gehen. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich die Schulleitung von sachfremden Erwägungen insofern habe leiten lassen, Zurückstellungen generell zu verhindern.

2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. August 2016, eingegangen bei Gericht am 8. August 2016, ließen die Antragsteller Klage erheben (W 2 K 16.817) und begehrten vorläufigen Rechtsschutz.

Zur Begründung ließen die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Das Kind N. sei aufgrund seiner Frühgeburt nicht wie ein normales Schulkind entwickelt. N. entspreche im Hinblick auf Körpergewicht und -größe nicht dem normalen Entwicklungsstand. Die behandelnde Kinderärztin, die N. seit seiner Geburt betreue, rate dringend zu einer Rückstellung der Einschulung. Die Stellungnahmen der Schule und des Schulamtes ließen außer Acht, welche Konsequenzen eine Teilnahme am Unterricht für N. und sein weiteres Leben habe. Auch hätten sie die Diagnosen der behandelnden Kinderärztin außer Acht gelassen. Nachdem aus fachärztlicher Sicht mit Schäden zu rechnen sei, sei N. von der Einschulung zurückzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass N. durch die Rückstellung um ein Jahr größeren Schaden nehmen würde als durch die vorzeitige Einschulung. Es sei davon auszugehen, dass für N. Spätschäden möglich seien und aufgrund der Entwicklungsverzögerung auftreten würden. Die Tatsache, dass N. beim Probeunterricht erklärt habe, er wolle eingeschult werden, und dass N. durch die Zurückstellung gegebenenfalls in eine Konkurrenzsituation zu seiner jüngeren Schwester geriete, seien nicht so entscheidungserheblich, dass eine Störung für N. in Kauf genommen werden müsse. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, da vor Schulbeginn im September 2016 nicht mit einer Entscheidung der Hauptsache zu rechnen sei.

Der Klägerbevollmächtigte brachte eine weitere auf den 2. August 2016 datierte fachärztliche Stellungnahme zur Schulfähigkeit von Frau G. zur Vorlage. Darin wird der Inhalt der Stellungnahme vom 18. Februar 2016 im Wesentlichen wiederholt. Zudem führt Frau G. aus, dass aus ihrer Sicht eine Zurückstellung der Einschulung zur Vorbeugung einer psychosomatischen Störung dringend angeraten sei.

Die Antragsteller ließen durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

das Kind N., geb. am 12. April 2010, von der Aufnahme in die Grundschule für das Schuljahr 2016/2017 zurückzustellen.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2016 sowie den Bescheid der Grundschule Kitzingen-Siedlung vom 10. Mai 2016. Eine Zusammenschau der gesammelten Informationen, insbesondere die schulpsychologische Stellungnahme vom 13. April 2016 sowie die Beobachtungen aus dem Schnupperunterricht vom 22. Februar 2016, rechtfertigten die Entscheidung der Schulleitung, die Zurückstellung von N. abzulehnen. Es ließen sich keinerlei Probleme oder Defizite erkennen, die einer Einschulung zum Schuljahr 2016/2017 entgegenstehen würden.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens W 2 K 16.818 und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, Rn. 87 zu § 123 m.w.N.).

Eine einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Das Begehren der Antragsteller nimmt vorliegend jedoch faktisch das Ergebnis in der Hauptsache vorweg. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, B. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BverfGE 79, 69; BVerwG, B.v. 21.3.1997 - 11 VR 3.97 - juris), und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 - juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nach diesen gesteigerten Anforderungen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

1.1 Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner in der Hauptsache zu verpflichten wäre, den Sohn der Antragsteller von der Aufnahme in die Grundschule zurückzustellen. Der am 12. April 2010 geborene Sohn der Antragsteller, der zu Beginn des Schuljahres 2016/17 schulpflichtig wird, hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß Art. 37 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102, 241).

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG werden mit Beginn des Schuljahres alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November eines Jahres zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören (Art. 37 Abs. 2 Satz 4 BayEUG). Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft gemäß § 2 Abs. 1 der Bayerischen Schulordnung - BaySchO - die Schulleiterin oder der Schulleiter. Auch wenn Art. 37 Abs. 2 BayEUG einen Antrag der Erziehungsberechtigten nicht vorsieht, so ist er gleichwohl zulässig (VG Bayreuth, B.v. 11.9.2015 - B 3 B 15.582 - juris).

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat in seinem Beschluss vom 11. September 2015 - B 3 E 15.582 - juris, zur Zurückstellung zutreffend ausgeführt: „Die Erziehungsberechtigten haben zwar keinen Anspruch auf Zurückstellung, da es sich um eine Ermessensvorschrift handelt („kann“). Sie haben jedoch einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (Link, Das Schulrecht in Bayern, Band 2, BayEUG, Art. 37 Rn. 3). Für die Zurückstellung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG ist die Frage der Schulfähigkeit bzw. der Schulreife als materielle Einschulungsvoraussetzung maßgeblich. Insoweit ist eine pädagogischen Prognose über die schulischen Erfolgsaussichten des Kindes zu erstellen (VG Augsburg, B.v. 7.9.2006 - Au 3 K 06.00804 - BeckRS 2006, 33105). Ein Kind ist schulfähig, wenn es körperlich, geistig-seelisch und sozial so weit entwickelt ist, dass es am Unterricht teilnehmen kann. Die inhaltliche Ausprägung des Art. 37 Abs. 2 BayEUG lässt eine breit angelegte Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten des Kindes zu […] (vgl. Dirnaichner, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Juli 2015, Art. 37 BayEUG). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Schulfähigkeit steht dem Schulleiter aufgrund des wertenden Charakters der Entscheidung ein relativ großer und gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer (Beurteilungs-)Spielraum zu (Link, Das Schulrecht in Bayern, Band 2, BayEUG, Art. 37 Rn. 3; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 227). Der Schulleiter ist dabei nicht an die Auffassung der Erziehungsberechtigten gebunden (VG Augsburg, B.v. 7.9.2006 - Au 3 K 06.00804 - BeckRS 2006, 33105). Die aufgrund pädagogischer Einschätzungen und Abwägungen getroffene und auf prognostischen Überlegungen beruhende Entscheidung des Schulleiters über die Schulfähigkeit eines Kindes ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der Schulleiter wesentliche Verfahrensvorschriften oder allgemeine Wertungsmaßstäbe verletzt hat, ob er willkürlich gehandelt hat oder von sachfremden Erwägungen und unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist und ob die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1484, OVG NW, B.v. 10.8.2006 - 19 B 1513/06 - juris).“ Die Zurückstellung vom Schulbesuch ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es innerhalb der Schule keine Möglichkeit gibt, etwaigen Defiziten des einzelnen Schülers durch besondere Fördermaßnahmen gerecht zu werden (umfassend Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 235 f.).

Daran gemessen haben die Antragsteller unter Zugrundelegung einer summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß Art. 37 Abs. 2 BayEUG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehen, dass die im Bescheid vom 10. Mai 2016 enthaltene positive Prognose eines Schulbesuchs des Sohnes der Antragsteller fehlerhaft ist. Der Antragsgegner hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Schulfähigkeit des Kindes N. getroffen.

Der Antragsgegner ist dabei von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Entscheidung des Antragsgegners sachfremde Erwägungen dahingehend zugrunde lagen, Zurückstellungen generell zu verhindern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Der Antragsgegner stützt seine Einschätzung auf die Zusammenschau der - vorgelegten - Stellungnahmen der Schulpsychologin Frau H.-K., der Kinderärztin Frau G., der Rückmeldungen des Kindergartens sowie der Ergebnisse des Schnupperunterrichts an der Grundschule Kitzingen-Siedlung. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass bis auf Frau G. sämtliche in die Beurteilung von N. involvierten Stellen keine Vorbehalte gegen eine Einschulung zum Schuljahr 2016/17 vortrugen. Die Schulpsychologin Frau H.-K. gelangte in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2016 zu dem Ergebnis, dass N. ein altersgemäß entwickelter Schüler sei, der den Anforderungen der Schule gewachsen sein dürfte. Verbessert werden sollten bis zum Schulbeginn die Stifthaltung und die Feinmotorik. Die von der Mutter berichtete Unsicherheit habe nicht beobachtet werden können. Die Kinderärztin befürworte eine Rückstellung, die genannten Probleme hätten aber nicht beobachtet werden können. Bei einem weiteren Jahr im Kindergarten bestehe die Gefahr einer Unterforderung. Frau M.-R., Grundschule K.-Siedlung, schildert in ihrer Stellungnahme, dass N. während des Schnupperunterrichts am 22. Februar 2016 konzentriert und ausdauernd gewesen sei und gestellte Aufgaben selbständig ausgeführt habe. Die Feinmotorik solle noch etwas geschult werden. Insgesamt erfülle N. die Anforderungen eines Vorschulkindes zur vollsten Zufriedenheit. Es ließen sich keine Probleme oder Defizite erkennen, die einer Einschulung zum Schuljahr 2016/17 im Wege stünden. Eine Entscheidung zugunsten der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Informationsblatt der Kindertageseinrichtung an die Grundschule vom 17. Februar 2016. Darin empfehlen die Eltern und die Kindertageseinrichtung ohne weitere Begründung eine Einschulung von N. zum Schuljahr 2017/18. Relativiert wird diese Empfehlung bereits durch die im Informationsblatt enthaltene Feststellung, dass bei N. keine intensivere Beobachtung erforderlich sei. Zudem erfolgte am 14. April 2016 ein Telefonat der Grundschule Kitzingen-Siedlung mit Frau S. …, Kindergarten Friedenskirche. Darin wird N. als „sehr intelligentes, hochbegabtes Kind, der zurückhaltend agiere, gerne mit Erwachsenen spiele (z.B. auch Schach)“, beschrieben. N. langweile sich bei den Angeboten für die Gleichaltrigen, sei geistig unterfordert in der Kindergartengruppe. Eine feinmotorische Förderung sei wichtig, N. habe nicht so viel Lust aufs Malen, wie andere Jungs auch. Auch führte Frau S. … aus, sie wisse nicht, wie sie N. nächstes Jahr noch fordern solle, eigentlich brauche er „mehr Futter“. Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass die Kindertageseinrichtung keine Vorbehalte gegen eine Einschulung zum Schuljahr 2016/17 hegt.

Der Antragsgegner hat sich auch entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller mit den Diagnosen im ärztlichen Attest vom 18. Februar 2016 befasst. In der Begründung des Bescheides vom 10. Mai 2016 wird auf das ärztliche Attest Bezug genommen. Der Gesprächsnotiz der Grundschule K.-Siedlung vom 13. April 2016 ist die Feststellung zu entnehmen, dass die „beschriebenen Diagnosen von der Hausärztin nicht vorlägen und die Mutter [Antragstellerin zu 1) ] dies bestätige“. Auch die Schulpsychologin führt in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2016 aus, die von der Kinderärztin genannten Probleme hätten nicht beobachtet werden können. In der Stellungnahme vom 4. Juli 2016 bekräftigt die Schulleitung der Grundschule K.-Siedlung diese Feststellung. Angesichts der positiven und eindeutigen Ergebnisse des Schnupperunterrichts und der Einschätzung der Schulpsychologin, die die Feststellungen aus der fachärztlichen Stellungnahme in keiner Weise bestätigen konnten, ist es auch nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass der Antragsgegner die fachärztliche Stellungnahme nicht für derart gewichtig gehalten hat, das Kind N. vom Schulbesuch zurückzustellen. Die Entscheidung des Antragsgegners wird durch die von den Antragstellern vorgelegten Atteste vom 18. Februar 2016 und vom 2. August 2016 und die Aufzeichnungen aus dem Vorsorgeuntersuchungsheft nicht in einem solchen Maße infrage gestellt, wie es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich wäre. Schließlich hat die Antragstellerin zu 1) gemäß der Gesprächsnotiz der Grundschule K.-Siedlung vom 13. April 2016 bestätigt, dass die von der Hausärztin beschriebenen Diagnosen nicht vorlägen. Bereits dieser Umstand lässt den Gehalt der fachärztlichen Atteste in Zweifel ziehen. Auffällig ist des Weiteren, dass die Atteste vom 18. Februar 2016 und vom 2. August 2016 weitestgehend wortlautidentisch sind. Im Attest vom 2. August 2016 werden bei den Diagnosen zusätzlich „Minderwuchs“ und statt einer „leichten Dystrophie“ nunmehr eine „Dystrophie“ angegeben, ohne dies aber näher zu begründen. Zudem wird in diesem Attest zusätzlich ausgeführt, eine Rückstellung sei dringend angeraten, um einer „psychosomatischen Störung“ vorzubeugen. Auf den seit der Ausstellung des ersten Attestes vergangenen Zeitraum von beinahe einem halben Jahr und die damit einhergehende Entwicklung des Kindes wird nicht eingegangen. Beide Atteste lassen den erforderlichen Bezug zu den Möglichkeiten der Grundschule vermissen und nicht erkennen, dass und warum die behaupteten Defizite des Sohnes der Antragsteller bei der gesetzlich vorgesehenen und gebotenen Förderung des Kindes durch einen seinen Lernvoraussetzungen und -fähigkeiten Rechnung tragenden Unterricht nicht hinreichend aufgefangen werden können (vgl. VG Cottbus, B.v. 10.7.2012 - 1 L 206/12 - LKV 2012, 381). Zutreffend weist die Schulleitung der Grundschule K.-Siedlung in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2016 darauf hin, dass von ärztlicher Seite auch keine zusätzliche Förderung verordnet worden sei und bei einer eventuellen Rückstellung keine weiteren Fördermaßnahmen geplant seien. Die erstmals im Attest vom 2. August 2016 getroffene pauschale Aussage, wonach zu einer Rückstellung geraten werde, um „psychosomatischen Störungen vorzubeugen“, wird schon nicht näher begründet. Der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller, aufgrund der Entwicklungsverzögerung seien Spätschäden möglich, ist unsubstantiiert. Zudem wurden bei der Schuleingangsuntersuchung des Gesundheitsamtes trotz des Hinweises auf die körperliche Entwicklung von N. keine weitergehenden Maßnahmen empfohlen. (vgl. Mitteilung des Landratsamtes K. vom 18. Januar 2016).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Zurückstellung ausnahmsweise noch während des laufenden Schuljahres, d.h. bis zum 30. November 2016 in Betracht kommt, wenn sich innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Mit dieser Bestimmung wird der Konstellation einer nachträglich widerlegten Prognoseentscheidung Rechnung getragen.

Die Einschätzung der Antragsteller, wonach N. den Anforderungen der Schule nicht gewachsen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Einschätzung der Antragsteller hinsichtlich einer erfolgreichen Teilnahme am Unterricht von N. ist von der elterlichen Subjektivität geprägt (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.8.2008 - W 2 E 08.1768 - juris). Zudem kann eigenen Beobachtungen im Familienkreis keine entscheidende Bedeutung zukommen, da sie sich naturgemäß nicht auf eine breite und vergleichbare fachlich Basis stützen und nicht von dafür ausgebildeten Fachkräften stammen, wie dies bei der Untersuchung eines ganzen Jahrgangs im Rahmen der Einschulung der Fall ist (VG Cottbus, B.v. 10.7.2012 - 1 L 206/12 - LKV 2012, 381). Daher führt die Einschätzung der Antragsteller zu keinem anderen Ergebnis.

Somit war der Antrag abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer von einer Halbierung des Auffangstreitwerts ausgeht.

4. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des vorliegenden Verfahrens war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).