Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Nov. 2018 - W 2 E 18.1428

published on 14.11.2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Nov. 2018 - W 2 E 18.1428
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung seines Grundstücks mit Wasser aus einem privaten Versorgungsnetz über den 30. November 2018 hinaus.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks …, das derzeit an die Wasserversorgung durch das private Versorgungsnetz der … e.V. (Beigeladener) angeschlossen ist.

Mit der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - WAS -der Stadt W. mit Anschluss- und Benutzerzwang im Bereich R. Grund vom 23. Oktober 2017 (VBl. 251 v. 2.11.2017) hat die Antragsgegnerin für die in der Satzungsanlage gekennzeichneten Flächen des sog. „… …“, zu denen auch das Grundstück des Antragstellers gehört, einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung (§ 6 WAS) sowie die Möglichkeit der Befreiung von diesem Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag (§ 7 WAS) und der Beschränkung der Benutzungspflicht auf Antrag (§ 8 WAS) eingeführt. Der Betrieb der öffentlichen Wasserversorgung wurde im Wege von Konzessionsverträgen auf die Stadtwerke Würzburg Aktiengesellschaft (Stadtwerke) übertragen (§ 1 Abs. 1 WAS).

Mit Schreiben vom 24. März 2017 übersandten die Stadtwerke dem Antragsteller die Angebote der von den Stadtwerken mit der Erstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage beauftragten M. N. GmbH (MFN) zur Erstellung eines Trinkwasser-Netzanschlusses und der Lieferung eines Trinkwasser-Schachtes für sein Anwesen. Zu einem Vertragsabschluss der MFN mit dem Antragsteller kam es in der Folgezeit nicht.

Das private Wassernetz des Beigeladenen wurde bis zum 30. November 2017 aus einem vom Beigeladenen betrieben Brunnen gespeist. Nach Schließung des Brunnens am 1. Dezember 2017 wurde das private Wasserversorgungsnetz über eine provisorische Leitung (Notversorgung) der MFN mit Frischwasser der Stadtwerke beliefert.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, dass ab Fertigstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gemäß § 6 Abs. 2 WAS der gesamte Bedarf an Wasser auf den vom Anschluss- und Benutzungszwang betroffenen Grundstücken aus dieser Einrichtung zu decken sei. Eine Wasserentnahme aus privaten Brunnen sei dann grundsätzlich nicht mehr möglich und die Versorgung der Haushalte über das private Leitungsnetz des Beigeladen sei einzustellen.

Da die provisorische Zuleitung, die derzeit das Netz des Beigeladenen mit Trinkwasser versorgt, nicht frostsicher sei, werde die Einspeisung des Frischwassers in das Leitungsnetz des Beigeladenen zum 30. November 2018 eingestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt werde der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung der Stadtwerke für alle an das private Netz der Beigeladenen möglich sein, sofern bis dahin ein entsprechender Hausanschluss gelegt wurde oder noch gelegt wird.

Das Ende der Einspeisung zum 30. November 2018 teilte der Beigeladene dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 mit und wies ihn darauf hin, dass Eigentümer, die noch keinen Wasseranschluss an die neue Wasserversorgungsanlage besäßen, diesen bis zum 12. November 2018 bei der MFN in Auftrag geben müssten, damit er noch rechtzeitig fertig gestellt werden könne. Ab dem 30. November 2018 würden die Hauseigentümer kein Wasser mehr aus dem Leitungsnetz des Beigeladenen erhalten.

2. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 8. November 2018 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg einstweiligen Rechtsschutz.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die Antragsgegnerin habe dem Beigeladenen die Versorgung seines Anwesens über dessen privates Wassernetz verboten. Die Antragsgegnerin habe die Ausführung der Bauarbeiten an der neuen Wasserversorgungsanlage der MFN übertragen, die wiederum ein anderes Unternehmen für die Bauarbeiten herangezogen habe. Die Beauftragung dieser Unternehmen treibe die Kosten der Baumaßnahme enorm nach oben. In Vorbesprechungen sei zunächst eine Förderung von 30 Prozent für den Neuanschluss in Aussicht gestellt worden, mittlerweile werde nur noch ein Nachlass in Höhe von 3 Prozent gewährt. Ein normaler Schieber, der unmittelbar über der Hauptleitung sitze, solle nicht mehr genügen. Es solle nun eine Leitung von diesem Punkt bis zur Wasserleitung im Haus erfolgen, so dass die Haftung bei einem Defekt an den Hauseigentümer übergehe. Die Antragsgegnerin lege unangemessen hohe Kosten auf die Hauseigentümer um. Der Antragsteller habe für die Genehmigungsfähigkeit seines Hauses erhebliche Vorleistungen erbringen müssen. Er habe Versorgungsleitungen selbst erstellen lassen. Anschließend hätten sich fünf weitere Hauseigentümer an diese Leitung angeschlossen. Die Antragsgegnerin habe die Weiternutzung des vorhandenen gemauerten frostsicheren Schachtes zu dulden und dürfe nicht auf den Einbau eines teuren Kunststoffschachtes bestehen. Dies ermögliche eine ungehinderte Nutzung seines Grundstücks. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Urkundsbeamtin vom 8. November 2018 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Versorgung des Anwesens …, über das private Wassernetz der … e.V. vorerst über den 30. November 2018 hinaus bis zur Klärung noch strittiger Fragen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu dulden und die Wasserversorgung des Anwesens aus dem privaten Brunnen nicht zu untersagen.

3. Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die öffentliche Einrichtung „Wasserversorgung“ werde durch die Stadtwerke in privatrechtlicher Form betrieben. Dem Antrag auf Duldung der Versorgung des Anwesens des Antragstellers über das private Wasserversorgungsnetz des Beigeladenen fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das Grundstück unterliege satzungsgemäß dem Anschluss- und Benutzungszwang. Der Antragsteller könne nach der Satzung einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang stellen. Ein solcher Antrag liege bisher nicht vor. Es werde zugesichert, dass bis zur „In-Betrieb-Stellung“ der Wasserversorgungseinrichtung als öffentliche Einrichtung ein anderweitiger Trinkwasserbezug geduldet werde. Auch dem Antrag bzgl. der Untersagung der Wasserversorgung des Anwesens aus einem privaten Brunnen fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Anschluss- und Benutzungszwang ergebe sich bereits kraft Satzungsrechts. Es bestehe somit kein Erfordernis, die Wasserversorgung des Anwesens aus dem privaten Brunnen durch Einzelverfügung zu untersagen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 12. November 2018 und vom 13. November 2018 Bezug genommen.

Der Beigeladene äußerte sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Parteivortrag Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Kopp/Schenke, 21. Auflage, § 123 Rn. 23 ff.).

Das Gericht ist dabei nicht an die Anträge gebunden. Es entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Anordnungen erforderlich sind. Es genügt, wenn der Antragsteller das zu sichernde bzw. regelnde Recht in bestimmter Weise bezeichnet. (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 32).

Unter Würdigung der dem Gericht im Rahmen der lediglich summarisch möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt eine Anordnung des Gerichtes im Wege der einstweiligen Verfügung hier unter keinem denkbaren Anordnungsanspruch in Betracht.

1. Legt man den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er in der Hauptsache eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang des § 6 WAS anstrebt, so fehlt dem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da ein entsprechender Befreiungsantrag bei der Antragsgegnerin noch gar nicht gestellt wurde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre mit diesem Inhalt bereits unzulässig.

Da weder Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs vorgetragen noch offensichtlich sind, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Satzungsrechts auszugehen. Gleiches gilt für das satzungsrechtliche Antragserfordernis im Hinblick auf eine eventuelle Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

Im Übrigen ist auch in der Sache nicht ersichtlich, wie der Antragsteller die Versorgung seines Grundstücks aus dem privaten Brunnen des Beigeladenen gewährleisten will. Es liegt keine Stellungnahme des Beigeladenen vor, dass er einen Weiterbetrieb bzw. eine erneute Betriebsaufnahme des Brunnens oder seines privaten Wasserversorgungsnetzes über den 30. November 2018 überhaupt in Betracht zieht. Ein rechtlicher Anspruch des Antragstellers gegen den Beigeladenen ist im Hinblick auf die Vorrangigkeit der öffentlichen Wasserversorgung auch weder substantiiert vorgetragen, noch rechtlich nahe liegend.

Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anordnung auf eine vorläufige Duldung der Versorgung aus dem Brunnen oder aus dem privaten Wasserversorgungsnetzes des Beigeladenen aus. Schon im Hinblick auf die sich aus der Frostgefahr ergebenden Gefährdung für das öffentliche Leitungsnetz scheidet ein Anspruch auf Weiterbetrieb der Notversorgung des Versorgungsnetzes des Beigeladenen über die noch bestehende provisorische Leitung aus - unabhängig davon, wer Adressat eines solchen Begehrens wäre.

2. Soweit sich der Antragsteller in der Sache gegen die mit der Erstellung eines Netzanschlusses und eines Trinkwasserschachtes verbundenen Kosten wendet und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung über die bestehenden Leitungen begehrt, muss der Antrag ebenfalls ohne Erfolg bleiben.

Dabei kann offen bleiben, gegen wen sich ein solcher Anspruch in der Hauptsache richten müsste, oder auf welchem Rechtsweg der Antragsteller sein Begehren geltend machen müsste.

Zwar hat die Antragsgegnerin den Betrieb ihrer Wasserversorgungseinrichtung mittels Konzessionsvertrag auf ein Unternehmen in Privatrechtsform übertragen, das privatrechtliche Verträge mit den Anschlussnehmern abschließt. Mithin sind die Ansprüche aus einem solchen Nutzungsvertrag dem Zivilrecht und der Zivilgerichtsbarkeit zuzuordnen.

Jedoch entledigt sich die Antragsgegnerin mit einer solchen Ausgestaltung der Wasserversorgung weder ihrer Grundrechtsbindung noch kann sie ihre öffentlich-rechtliche Aufgabe der Daseinsversorgung vollständig auf die Stadtwerke delegieren. Es verbleibt deshalb auch bei einer solchen Konstellation bei einer Gewährleistungsverantwortung, die auf das Einwirkung auf die Stadtwerke im Hinblick auf eine rechtskonforme Vertragsgestaltung und einen rechtstaatlichen Vertragsvollzug des Konzessionsunternehmens und gegebenenfalls seiner Sub- und Nachunternehmen gerichtet sein kann. Mithin schließt die von der Antragstellerin gewählte Ausgestaltung der Wasserversorgung nicht bereits grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Rahmen ihrer verbleibenden Gewährleistungsverantwortung aus.

Dieser setzt jedoch voraus, dass das Betreiberunternehmen - oder ein beauftragtes Nachunternehmen - überhaupt in ein dem Antragsteller im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs zustehendes Recht eingreift und es diesem entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem Unternehmen durchzusetzen. Eine entsprechende Rechtsverletzung ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen.

Um eine Gleichbehandlung der Wasserabnehmer unabhängig von der Rechtsform des beliefernden Versorgungsunternehmens sicher zu stellen, hat der Bundesgesetzgeber mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980, zuletzt geändert durch V. v. 11. Dezember 2014 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses - unabhängig von der Rechtsform oder des Rechtsweges geregelt. So ordnet auch § 1 Abs. 2 WAS - deklaratorisch - die Geltung der AVBWasserV für die privatrechtlich abzuschließenden Wasserverträge der Stadtwerke mit den Anschlussnehmern an.

Gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 AVBWasserV werden Hausanschlüsse, d.h. gem. § 10 Abs. 1 AVBWasserV die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, ausschließlich vom Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Soweit sich das Versorgungsunternehmen bei der Erstellung der Hausanschlüsse Nachunternehmer bedient, sind die Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 AVBWasserV zu berücksichtigen. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV hat der Anschlussnehmer die baulichen Voraussetzungen für die sichere Einrichtung des Hausanschlusses zu schaffen.

Da es sich bei der derzeitigen Zuleitung von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz der Stadtwerke in das private Wasserversorgungsnetz des Beigeladenen lediglich um ein Provisorium handelt, das nicht Bestandteil des der öffentlichen Einrichtung gewidmeten Leitungsnetzes ist, ist das Grundstück des Antragstellers derzeit (noch) nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Es handelt sich bei dem vorhandenen Verbindungsschacht mithin nicht um einen bereits existierenden Hausanschluss, so dass die Erstellung eines erstmaligen Anschlusses an das öffentliche Leitungsnetz der Antragsgegnerin gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 AVBWasserV ausdrücklich den Stadtwerken als Wasserversorgungsunternehmen obliegt. Der Antragsteller hat mithin grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiternutzung der vorhandenen Versorgungsleitungen, die bislang dem Anschluss an das private Wassernetz des Beigeladenen dienten. Die ausdrücklich angeordnete Erstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Abtrennung der Hausanschlüsse durch das Wasserversorgungsunternehmen bzw. ein entsprechend beauftragtes Nachunternehmen dient vor allem der Sicherstellung von hygienischen und hydraulischen Anforderungen, die wiederum der Funktionstüchtigkeit des gesamten Leitungsnetzes und damit der Versorgungssicherheit und Gesundheit aller angeschlossenen Wasserabnehmer dienen. Betroffen sind also wichtige Rechtsgüter und der Schutz einer Vielzahl von Personen. Gemessen daran, hat der Antragsteller nicht plausibel vorgetragen, dass der seitens der MFN vorgesehene Einbau eines Kunststoffschachtes ihn unangemessen in Anspruch nimmt. Bestandsschutz bezüglich der vorhandenen privaten Anschlussleitungen besteht im Lichte des § 10 Abs. 3 Satz 3 AVBWasserV gerade nicht.

Mithin wäre ein Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegner auf ein Einwirken auf die Stadtwerke bezüglich der Übernahme bzw. Einbeziehung der bestehenden Zuleitungen des Antragstellers zum Wassernetz des Beigeladenen als Hausanschluss - jedenfalls bei der alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - schon mangels Rechtsverletzung abwegig, so dass offen bleiben kann, ob und inwiefern der Antragsteller seine behaupteten Rechte überhaupt gegenüber den Stadtwerken und der MFN geltend gemacht hat.

Gleiches gilt für die Auswahl der MFN als Nachunternehmer. Denn weder hat der Antragsteller vorgetragen, den Stadtwerken ein anderes Unternehmen vorgeschlagen zu haben, noch wäre damit die Übernahme bzw. Einbeziehung seiner bisherigen Versorgungsleitung verbunden.

Insgesamt ist mithin kein Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin ersichtlich, dessen Sicherung oder Regelung durch das Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO in Betracht käme.

3. Der Antrag war mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzulehnen.

4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer von einer Halbierung des Auffangstreitwerts ausgeht (vgl. ebenso: VG Würzburg, B.v. 18. August 2016 - W 2 E 16.819 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 18.08.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozessk
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller sind die Eltern des am … 2010 geborenen Kindes N. Sie begehren dessen Zurückstellung von der Einschulung für das Schuljahr 2016/17. N. kam als Frühgeburt in der 32. Schwangerschaftswoche zur Welt. Er wuchs mehrsprachig auf.

Am 18. Januar 2016 fand die Schuleingangsuntersuchung im Landratsamt K. statt. In der diesbzgl. Mitteilung wird ausgeführt: „gute Mitarbeit; Sprache etwas beobachten, „s“, evtl. Rückstellung (körperl. Entwicklung).“ Zudem wurde vermerkt, dass eine Rückstellung „geplant“ sei. In dem Informationsbogen vom 17. Februar 2016 für die Grundschule empfahlen die Eltern und die Kindertageseinrichtung die Einschulung des Kindes N. erst zum Schuljahr 2017/18 ohne weitere Begründung.

Am 18. Februar 2016 erteilte die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Frau G. aus K., eine Stellungnahme zur Schulfähigkeit. Darin ist als Diagnose aufgeführt:

– Ehemaliges Frühgeborenes 32+1 Gestationswochen - Mikrozephalie - Allgemeine Entwicklungsverzögerung - Sprachentwicklungsverzögerung bei zweisprachiger Erziehung - Störung der Aufmerksamkeitssteuerung - Leichte Dystrophie Die Fachärztin wies darauf hin, dass bei N. noch Defizite in der Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer und im Sozialverhalten bestünden, er sei körperlich zart und in der Gruppe noch unsicher. Daher könne er noch nicht erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen. Aus ihrer Sicht sei eine Rückstellung der Einschulung für ein Jahr empfehlenswert.

Am 22. Februar 2016 nahm N. am Schnupperunterricht in der Grundschule K.-Siedlung teil. In der diesbezüglichen Einschätzung von Frau M.R. vom 29. April 2016 wird ausgeführt, dass sich keinerlei Probleme oder Defizite erkennen ließen, die einer Einschulung im Schuljahr 2016/17 im Weg stehen würden.

Am 13. April 2016 wurde ein schulpsychologisches Gutachten erstellt. Darin wird aus schulpsychologischer Sicht von Frau H.-K. eine Einschulung zum Schuljahr 2016/17 befürwortet. N. sei ein altersgemäß entwickelter Schüler, der den Anforderungen der Schule gewachsen sein dürfte. Verbessert werden sollten bis zum Schulbeginn die Stifthaltung und die Feinmotorik. Bei einem weiteren Jahr im Kindergarten bestehe die Gefahr einer Unterforderung. Die von der Kinderärztin genannten Probleme hätten nicht beobachtet werden können.

Am 13. April 2016 erfolgte ein Gespräch zwischen der Antragstellerin zu 1), Frau H.-K., Schulpsychologin, und Frau …, Rektorin Grundschule K.-Siedlung. Am 14. April 2016 erfolgte ein Telefonat der Grundschule K.-Siedlung mit Frau S. …, Kindergarten Friedenskirche.

Mit Schreiben vom 21. April 2016 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Zurückstellung des Kindes N. von der Einschulung im Schuljahr 2016/17.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 lehnte die Grundschule K.-Siedlung den Antrag auf Zurückstellung vom Besuch der Volksschule für das Schuljahr 2016/2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die „Zusammenschau“ der Einschätzungen der Schulpsychologin Frau H.-K., der Kinderärztin Frau G., der Rückmeldungen des Kindergartens sowie der Ergebnisse des Schnupperunterrichts an der Grundschule K.-Siedlung Bezug genommen.

Dagegen ließen die Antragsteller mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31. Mai 2016 Widerspruch einlegen. Zur Begründung ließen sie im Wesentlichen ausführen: Die Kinderärztin habe in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2016 eine Rückstellung der Einschulung empfohlen. Die Aussage im angegriffenen Bescheid, wonach aufgrund der Aussage der Kinderärztin die Rückstellung nicht bewilligt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Aus der Stellungnahme der Kindertageseinrichtung ergebe sich ebenfalls die Empfehlung, erst zum Schuljahr 2017/2018 einzuschulen. Ihr Sohn habe „ganz offensichtlich“ noch nicht die Reife für die Einschulung erreicht.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 nahm die Schulleitung der Grundschule K.-Siedlung zum Widerspruch der Antragsteller Stellung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2016 wies das Staatliche Schulamt im Landkreis K. den Widerspruch der Antragsteller zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Prognoseentscheidung der Schulleiterin sei nicht zu erwarten, das N. nicht erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht teilnehmen könne. Die Schulleiterin habe ihren Beurteilungsspielraum entsprechend den anerkannten Bewertungsmaßstäben und ohne sachfremde Erwägungen ausgeübt. Sie sei auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Das Vorbringen der Antragstellerin, N. sei eine Frühgeburt und körperlich zierlich und klein, sei unter Beachtung der getroffenen Beobachtungen im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. N. sei durch seine besonderen kognitiven Fähigkeiten in jedem Fall schulbereit. Ein weiteres Kindergartenjahr entspreche nicht seinem Anspruch auf adäquate Förderung. Außerdem wolle N. nach eigener Aussage in die Schule gehen. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich die Schulleitung von sachfremden Erwägungen insofern habe leiten lassen, Zurückstellungen generell zu verhindern.

2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. August 2016, eingegangen bei Gericht am 8. August 2016, ließen die Antragsteller Klage erheben (W 2 K 16.817) und begehrten vorläufigen Rechtsschutz.

Zur Begründung ließen die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Das Kind N. sei aufgrund seiner Frühgeburt nicht wie ein normales Schulkind entwickelt. N. entspreche im Hinblick auf Körpergewicht und -größe nicht dem normalen Entwicklungsstand. Die behandelnde Kinderärztin, die N. seit seiner Geburt betreue, rate dringend zu einer Rückstellung der Einschulung. Die Stellungnahmen der Schule und des Schulamtes ließen außer Acht, welche Konsequenzen eine Teilnahme am Unterricht für N. und sein weiteres Leben habe. Auch hätten sie die Diagnosen der behandelnden Kinderärztin außer Acht gelassen. Nachdem aus fachärztlicher Sicht mit Schäden zu rechnen sei, sei N. von der Einschulung zurückzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass N. durch die Rückstellung um ein Jahr größeren Schaden nehmen würde als durch die vorzeitige Einschulung. Es sei davon auszugehen, dass für N. Spätschäden möglich seien und aufgrund der Entwicklungsverzögerung auftreten würden. Die Tatsache, dass N. beim Probeunterricht erklärt habe, er wolle eingeschult werden, und dass N. durch die Zurückstellung gegebenenfalls in eine Konkurrenzsituation zu seiner jüngeren Schwester geriete, seien nicht so entscheidungserheblich, dass eine Störung für N. in Kauf genommen werden müsse. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, da vor Schulbeginn im September 2016 nicht mit einer Entscheidung der Hauptsache zu rechnen sei.

Der Klägerbevollmächtigte brachte eine weitere auf den 2. August 2016 datierte fachärztliche Stellungnahme zur Schulfähigkeit von Frau G. zur Vorlage. Darin wird der Inhalt der Stellungnahme vom 18. Februar 2016 im Wesentlichen wiederholt. Zudem führt Frau G. aus, dass aus ihrer Sicht eine Zurückstellung der Einschulung zur Vorbeugung einer psychosomatischen Störung dringend angeraten sei.

Die Antragsteller ließen durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

das Kind N., geb. am 12. April 2010, von der Aufnahme in die Grundschule für das Schuljahr 2016/2017 zurückzustellen.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2016 sowie den Bescheid der Grundschule Kitzingen-Siedlung vom 10. Mai 2016. Eine Zusammenschau der gesammelten Informationen, insbesondere die schulpsychologische Stellungnahme vom 13. April 2016 sowie die Beobachtungen aus dem Schnupperunterricht vom 22. Februar 2016, rechtfertigten die Entscheidung der Schulleitung, die Zurückstellung von N. abzulehnen. Es ließen sich keinerlei Probleme oder Defizite erkennen, die einer Einschulung zum Schuljahr 2016/2017 entgegenstehen würden.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens W 2 K 16.818 und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, Rn. 87 zu § 123 m.w.N.).

Eine einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Das Begehren der Antragsteller nimmt vorliegend jedoch faktisch das Ergebnis in der Hauptsache vorweg. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, B. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BverfGE 79, 69; BVerwG, B.v. 21.3.1997 - 11 VR 3.97 - juris), und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 - juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nach diesen gesteigerten Anforderungen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

1.1 Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner in der Hauptsache zu verpflichten wäre, den Sohn der Antragsteller von der Aufnahme in die Grundschule zurückzustellen. Der am 12. April 2010 geborene Sohn der Antragsteller, der zu Beginn des Schuljahres 2016/17 schulpflichtig wird, hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß Art. 37 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102, 241).

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG werden mit Beginn des Schuljahres alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November eines Jahres zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören (Art. 37 Abs. 2 Satz 4 BayEUG). Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft gemäß § 2 Abs. 1 der Bayerischen Schulordnung - BaySchO - die Schulleiterin oder der Schulleiter. Auch wenn Art. 37 Abs. 2 BayEUG einen Antrag der Erziehungsberechtigten nicht vorsieht, so ist er gleichwohl zulässig (VG Bayreuth, B.v. 11.9.2015 - B 3 B 15.582 - juris).

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat in seinem Beschluss vom 11. September 2015 - B 3 E 15.582 - juris, zur Zurückstellung zutreffend ausgeführt: „Die Erziehungsberechtigten haben zwar keinen Anspruch auf Zurückstellung, da es sich um eine Ermessensvorschrift handelt („kann“). Sie haben jedoch einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (Link, Das Schulrecht in Bayern, Band 2, BayEUG, Art. 37 Rn. 3). Für die Zurückstellung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG ist die Frage der Schulfähigkeit bzw. der Schulreife als materielle Einschulungsvoraussetzung maßgeblich. Insoweit ist eine pädagogischen Prognose über die schulischen Erfolgsaussichten des Kindes zu erstellen (VG Augsburg, B.v. 7.9.2006 - Au 3 K 06.00804 - BeckRS 2006, 33105). Ein Kind ist schulfähig, wenn es körperlich, geistig-seelisch und sozial so weit entwickelt ist, dass es am Unterricht teilnehmen kann. Die inhaltliche Ausprägung des Art. 37 Abs. 2 BayEUG lässt eine breit angelegte Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten des Kindes zu […] (vgl. Dirnaichner, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Juli 2015, Art. 37 BayEUG). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Schulfähigkeit steht dem Schulleiter aufgrund des wertenden Charakters der Entscheidung ein relativ großer und gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer (Beurteilungs-)Spielraum zu (Link, Das Schulrecht in Bayern, Band 2, BayEUG, Art. 37 Rn. 3; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 227). Der Schulleiter ist dabei nicht an die Auffassung der Erziehungsberechtigten gebunden (VG Augsburg, B.v. 7.9.2006 - Au 3 K 06.00804 - BeckRS 2006, 33105). Die aufgrund pädagogischer Einschätzungen und Abwägungen getroffene und auf prognostischen Überlegungen beruhende Entscheidung des Schulleiters über die Schulfähigkeit eines Kindes ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der Schulleiter wesentliche Verfahrensvorschriften oder allgemeine Wertungsmaßstäbe verletzt hat, ob er willkürlich gehandelt hat oder von sachfremden Erwägungen und unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist und ob die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1484, OVG NW, B.v. 10.8.2006 - 19 B 1513/06 - juris).“ Die Zurückstellung vom Schulbesuch ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es innerhalb der Schule keine Möglichkeit gibt, etwaigen Defiziten des einzelnen Schülers durch besondere Fördermaßnahmen gerecht zu werden (umfassend Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 235 f.).

Daran gemessen haben die Antragsteller unter Zugrundelegung einer summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß Art. 37 Abs. 2 BayEUG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehen, dass die im Bescheid vom 10. Mai 2016 enthaltene positive Prognose eines Schulbesuchs des Sohnes der Antragsteller fehlerhaft ist. Der Antragsgegner hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Schulfähigkeit des Kindes N. getroffen.

Der Antragsgegner ist dabei von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Entscheidung des Antragsgegners sachfremde Erwägungen dahingehend zugrunde lagen, Zurückstellungen generell zu verhindern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Der Antragsgegner stützt seine Einschätzung auf die Zusammenschau der - vorgelegten - Stellungnahmen der Schulpsychologin Frau H.-K., der Kinderärztin Frau G., der Rückmeldungen des Kindergartens sowie der Ergebnisse des Schnupperunterrichts an der Grundschule Kitzingen-Siedlung. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass bis auf Frau G. sämtliche in die Beurteilung von N. involvierten Stellen keine Vorbehalte gegen eine Einschulung zum Schuljahr 2016/17 vortrugen. Die Schulpsychologin Frau H.-K. gelangte in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2016 zu dem Ergebnis, dass N. ein altersgemäß entwickelter Schüler sei, der den Anforderungen der Schule gewachsen sein dürfte. Verbessert werden sollten bis zum Schulbeginn die Stifthaltung und die Feinmotorik. Die von der Mutter berichtete Unsicherheit habe nicht beobachtet werden können. Die Kinderärztin befürworte eine Rückstellung, die genannten Probleme hätten aber nicht beobachtet werden können. Bei einem weiteren Jahr im Kindergarten bestehe die Gefahr einer Unterforderung. Frau M.-R., Grundschule K.-Siedlung, schildert in ihrer Stellungnahme, dass N. während des Schnupperunterrichts am 22. Februar 2016 konzentriert und ausdauernd gewesen sei und gestellte Aufgaben selbständig ausgeführt habe. Die Feinmotorik solle noch etwas geschult werden. Insgesamt erfülle N. die Anforderungen eines Vorschulkindes zur vollsten Zufriedenheit. Es ließen sich keine Probleme oder Defizite erkennen, die einer Einschulung zum Schuljahr 2016/17 im Wege stünden. Eine Entscheidung zugunsten der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Informationsblatt der Kindertageseinrichtung an die Grundschule vom 17. Februar 2016. Darin empfehlen die Eltern und die Kindertageseinrichtung ohne weitere Begründung eine Einschulung von N. zum Schuljahr 2017/18. Relativiert wird diese Empfehlung bereits durch die im Informationsblatt enthaltene Feststellung, dass bei N. keine intensivere Beobachtung erforderlich sei. Zudem erfolgte am 14. April 2016 ein Telefonat der Grundschule Kitzingen-Siedlung mit Frau S. …, Kindergarten Friedenskirche. Darin wird N. als „sehr intelligentes, hochbegabtes Kind, der zurückhaltend agiere, gerne mit Erwachsenen spiele (z.B. auch Schach)“, beschrieben. N. langweile sich bei den Angeboten für die Gleichaltrigen, sei geistig unterfordert in der Kindergartengruppe. Eine feinmotorische Förderung sei wichtig, N. habe nicht so viel Lust aufs Malen, wie andere Jungs auch. Auch führte Frau S. … aus, sie wisse nicht, wie sie N. nächstes Jahr noch fordern solle, eigentlich brauche er „mehr Futter“. Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass die Kindertageseinrichtung keine Vorbehalte gegen eine Einschulung zum Schuljahr 2016/17 hegt.

Der Antragsgegner hat sich auch entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller mit den Diagnosen im ärztlichen Attest vom 18. Februar 2016 befasst. In der Begründung des Bescheides vom 10. Mai 2016 wird auf das ärztliche Attest Bezug genommen. Der Gesprächsnotiz der Grundschule K.-Siedlung vom 13. April 2016 ist die Feststellung zu entnehmen, dass die „beschriebenen Diagnosen von der Hausärztin nicht vorlägen und die Mutter [Antragstellerin zu 1) ] dies bestätige“. Auch die Schulpsychologin führt in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2016 aus, die von der Kinderärztin genannten Probleme hätten nicht beobachtet werden können. In der Stellungnahme vom 4. Juli 2016 bekräftigt die Schulleitung der Grundschule K.-Siedlung diese Feststellung. Angesichts der positiven und eindeutigen Ergebnisse des Schnupperunterrichts und der Einschätzung der Schulpsychologin, die die Feststellungen aus der fachärztlichen Stellungnahme in keiner Weise bestätigen konnten, ist es auch nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass der Antragsgegner die fachärztliche Stellungnahme nicht für derart gewichtig gehalten hat, das Kind N. vom Schulbesuch zurückzustellen. Die Entscheidung des Antragsgegners wird durch die von den Antragstellern vorgelegten Atteste vom 18. Februar 2016 und vom 2. August 2016 und die Aufzeichnungen aus dem Vorsorgeuntersuchungsheft nicht in einem solchen Maße infrage gestellt, wie es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich wäre. Schließlich hat die Antragstellerin zu 1) gemäß der Gesprächsnotiz der Grundschule K.-Siedlung vom 13. April 2016 bestätigt, dass die von der Hausärztin beschriebenen Diagnosen nicht vorlägen. Bereits dieser Umstand lässt den Gehalt der fachärztlichen Atteste in Zweifel ziehen. Auffällig ist des Weiteren, dass die Atteste vom 18. Februar 2016 und vom 2. August 2016 weitestgehend wortlautidentisch sind. Im Attest vom 2. August 2016 werden bei den Diagnosen zusätzlich „Minderwuchs“ und statt einer „leichten Dystrophie“ nunmehr eine „Dystrophie“ angegeben, ohne dies aber näher zu begründen. Zudem wird in diesem Attest zusätzlich ausgeführt, eine Rückstellung sei dringend angeraten, um einer „psychosomatischen Störung“ vorzubeugen. Auf den seit der Ausstellung des ersten Attestes vergangenen Zeitraum von beinahe einem halben Jahr und die damit einhergehende Entwicklung des Kindes wird nicht eingegangen. Beide Atteste lassen den erforderlichen Bezug zu den Möglichkeiten der Grundschule vermissen und nicht erkennen, dass und warum die behaupteten Defizite des Sohnes der Antragsteller bei der gesetzlich vorgesehenen und gebotenen Förderung des Kindes durch einen seinen Lernvoraussetzungen und -fähigkeiten Rechnung tragenden Unterricht nicht hinreichend aufgefangen werden können (vgl. VG Cottbus, B.v. 10.7.2012 - 1 L 206/12 - LKV 2012, 381). Zutreffend weist die Schulleitung der Grundschule K.-Siedlung in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2016 darauf hin, dass von ärztlicher Seite auch keine zusätzliche Förderung verordnet worden sei und bei einer eventuellen Rückstellung keine weiteren Fördermaßnahmen geplant seien. Die erstmals im Attest vom 2. August 2016 getroffene pauschale Aussage, wonach zu einer Rückstellung geraten werde, um „psychosomatischen Störungen vorzubeugen“, wird schon nicht näher begründet. Der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller, aufgrund der Entwicklungsverzögerung seien Spätschäden möglich, ist unsubstantiiert. Zudem wurden bei der Schuleingangsuntersuchung des Gesundheitsamtes trotz des Hinweises auf die körperliche Entwicklung von N. keine weitergehenden Maßnahmen empfohlen. (vgl. Mitteilung des Landratsamtes K. vom 18. Januar 2016).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Zurückstellung ausnahmsweise noch während des laufenden Schuljahres, d.h. bis zum 30. November 2016 in Betracht kommt, wenn sich innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Mit dieser Bestimmung wird der Konstellation einer nachträglich widerlegten Prognoseentscheidung Rechnung getragen.

Die Einschätzung der Antragsteller, wonach N. den Anforderungen der Schule nicht gewachsen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Einschätzung der Antragsteller hinsichtlich einer erfolgreichen Teilnahme am Unterricht von N. ist von der elterlichen Subjektivität geprägt (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.8.2008 - W 2 E 08.1768 - juris). Zudem kann eigenen Beobachtungen im Familienkreis keine entscheidende Bedeutung zukommen, da sie sich naturgemäß nicht auf eine breite und vergleichbare fachlich Basis stützen und nicht von dafür ausgebildeten Fachkräften stammen, wie dies bei der Untersuchung eines ganzen Jahrgangs im Rahmen der Einschulung der Fall ist (VG Cottbus, B.v. 10.7.2012 - 1 L 206/12 - LKV 2012, 381). Daher führt die Einschätzung der Antragsteller zu keinem anderen Ergebnis.

Somit war der Antrag abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer von einer Halbierung des Auffangstreitwerts ausgeht.

4. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des vorliegenden Verfahrens war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).