Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 E 14.259
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller ist Redakteur der Redaktion K. der in W. erscheinenden Tageszeitung „...“ Er macht gegenüber der Antragsgegnerin einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend.
Im Jahr 2006 wurde auf dem Gut „E.“ die damals weltgrößte Photovoltaikanlage ihrer Art in Betrieb genommen. Das Unternehmen S. war an der „... Liegenschaften GbR“ beteiligt, der das Grundstück des Solarparks gehörte. Die Mehrheitsbeteiligung der S. an der E. Liegenschaften GbR wurde in die hierzu errichtete C. UG (haftungsbeschränkt) übertragen. Die C. UG war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der S. Nachdem über die S. das Insolvenzverfahren eröffnet werden musste, fand im Dezember 2013 ein Bieterverfahren über den Verkauf der Gesellschaftsanteile der S. an der C. UG statt.
Am 9. Dezember 2013 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss, selbstständig ein Angebot für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der S. an der C. UG abzugeben. Im Bieterverfahren erhielt die Antragsgegnerin den Zuschlag nicht.
Mit E-Mail vom 18. Februar 2014 forderte der Antragssteller die 1. Bürgermeisterin der Antragsgegnerin auf, die im Bieterverfahren gebotene Summe bekannt zu geben. Die Antragsgegnerin lehnte diese Aufforderung mit E-Mail vom 21. Februar 2014 unter Hinweis auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen ihr und der C. UG ab. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 forderte die Chefredaktion der „...“ die Antragsgegnerin unter Fristsetzung erneut auf, die Frage des Antragstellers zu beantworten. Die Antragsgegnerin lehnte diese Aufforderung mit Schreiben vom 3. März 2014 ebenfalls ab. Der Antragsteller ließ die Antragsgegnerin erneut mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2014 auffordern, die Auskunft zu erteilen. Die Antragsgegnerin erteilte auch hierauf die begehrte Auskunft nicht.
2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. März 2014, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, hat der Antragsteller einen Antrag nach § 123 VwGO auf Auskunftserteilung darüber stellen lassen, welchen Geldbetrag die Beklagte im Rahmen des Bieterverfahrens geboten hat. Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) habe. Die Antragsgegnerin könne insbesondere den Auskunftsgegenstand nicht im Hinblick auf die Zulässigkeit späterer Veröffentlichungen durch den Antragsteller eigenmächtig einschränken. Dass der Antragsteller die Auskunft begehre, bedeute nicht, dass er die daraufhin erlangten Informationen ungeprüft veröffentliche. Es sei zu trennen zwischen der Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung und der Zulässigkeit der Veröffentlichung. Die Presse habe ohnehin vor jeder Veröffentlichung in eigener Verantwortung und im Hinblick auf die besondere Verantwortung gemäß Art. 3 BayPrG zu prüfen, ob die von ihr ermittelten Informationen veröffentlicht würden oder nicht. Die Entscheidung hierüber liege jedoch ausschließlich beim Antragsteller.
Die Antragsgegnerin habe kein Recht, die begehrte Auskunft zu verweigern. Es bestehe keine Verschwiegenheitspflicht aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften. Eine zwischen verschiedenen Vertragsparteien unterzeichnete Geheimhaltungsvereinbarung stelle keine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des Art. 4 Abs. 2 S. 2 BayPrG dar. Auch könne die Auskunft nicht deshalb verweigert werden, weil ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse bestehe. Insbesondere ergebe sich kein überwiegendes privates Interesse aufgrund einer vertraglichen Verschwiegenheitserklärung. Es sei nicht erkennbar, welche Grundrechte Dritter durch die Erteilung der Auskunft berührt seien. Insbesondere könne die Öffentlichkeit aus der Bekanntgabe des gebotenen Betrags nicht den letztlich erzielten Verkaufspreis ableiten, sondern nur feststellen, dass dieser höher gewesen sei als das Gebot der Antragsgegnerin. Auch die Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin stelle keinen Geheimhaltungsgrund dar. Es handele sich bei den Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung um bloße Verfahrensvorschriften und nicht um materielle Vorschriften, die eine Verschwiegenheitspflicht begründen könnten.
Zur Begründung eines Anordnungsgrundes trägt der Antragsteller im Wesentlichen weiter vor, dass die begehrte Auskunft für eine zeitnahe sachlich fundierte und kritische journalistische Darstellung und Kommentierung der Ausgabenpolitik der Antragsgegnerin unerlässlich sei. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse, zu erfahren, welche Ausgabenpolitik seitens der Antragsgegnerin betrieben werde und ob sich die Bürgermeisterin an die getroffenen Beschlüsse halte. Es bestehe ein aktuelles öffentliches Interesse an der Diskussion zu diesem Thema. Vor allem weil die Presse zur Erfüllung ihres Verfassungsauftrags auf den Erhalt aktueller Informationen angewiesen sei und ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptverhandlungsverfahrens eine Berichterstattung überflüssig machen würde, liege in der Regel bei der Durchsetzung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs trotz Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ein Anordnungsgrund vor. Einen Nachrichtenwert habe die Information nur, so lange sie einen aktuellen Gegenwartsbezug aufweise. Andernfalls würde die Arbeit der Presse nur noch einen historischen Beitrag leisten können. Das Bedürfnis der Antragsgegnerin, die Auskunft zu verhindern, erhärte den Verdacht, dass Informationen bewusst verschwiegen werden sollten. Ein Hauptsacheverfahren, das „regelmäßig mehrere Jahre“ dauern würde, könne aufgrund der Aktualität der Berichterstattung nicht abgewartet werden. Ob an einer Angelegenheit ein aktuelles Interesse bestehe, obliege zudem ausschließlich der Einschätzung der Presse, die insoweit aufgrund Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG einen Einschätzungsspielraum habe.
Der Antragsteller beantragt:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welchen Geldbetrag die Antragsgegnerin im Rahmen des bis zum 12. Dezember 2013 laufenden Bieterverfahrens für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der S. an der C. UG geboten hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch bestehe.
Ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich. Ein dringliches öffentliches Interesse an der begehrten Auskunft sei nicht zu erkennen, da das Bieterverfahren vom Dezember 2013 bereits abgeschlossen sei und mehr als drei Monate zurückliege. Dem Antragsteller entstehe durch das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache kein Schaden. Deshalb sei vorliegend eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt.
Ein Anordnungsanspruch sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es bestehe eine Verschwiegenheitspflicht aufgrund beamtenrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Vorschriften. Lägen die Voraussetzungen für einen Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung vor, so gelte dies auch gegenüber der Presse. Diese habe kein Vorrecht gegenüber anderen Staatsbürgern. Aus Art. 4 Abs. 1 S. 1 BayPrG ergebe sich weder ein Anrecht der Pressevertreter auf Zulassung zu einer nichtöffentlichen Sitzung noch ein Recht auf Auskunft über den Verlauf und das Ergebnis nichtöffentlicher Sitzungen. Zudem stünden schützenswerte Grundrechte Dritter dem Auskunftsanspruch entgegen. Die Verkäuferin und die S. hätten ein schützenswertes Recht auf Nichtveröffentlichung des erzielten Verkaufspreises. Dieser stelle ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar, welches grundrechtlich geschützt sei. Denn die Bekanntgabe des von der Antragsgegnerin gebotenen Betrages lasse Rückschlüsse auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis zu. Schließlich stehe die Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der C. UG, welche mit einer Vertragsstrafe von bis zu 5.000 Euro bewehrt sei, der Erteilung der begehrten Auskunft entgegen. Ein Verstoß hiergegen könne für die Vertreterin der Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche aus § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zur Folge haben.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Für die Beurteilung des Bestehens eines Anordnungsgrundes ist maßgeblich, ob ein Zuwarten bis zur Klärung des Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zumutbar erscheint oder durch den Verlust an Aktualitätsbezug ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich ist (BayVGH, B.v. 13.08.2004 - 7 CE 04.1601 - juris Rn. 27). Dabei muss in presserechtlichen Eilverfahren berücksichtigt werden, dass es zu der öffentlichen Aufgabe der Presse gehört, Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten und, dass Informationen einen Nachrichtenwert nur so lange haben, als sie einen aktuellen Gegenwartsbezug aufweisen. Es muss gewährleistet sein, dass die Presse in die Lage versetzt wird, ihrer für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung unerlässlichen Aufgabe nachzukommen (BayVGH, B.v. 13.08.2004 - 7 CE 04.1601 - juris, Rn. 27).
Der Antragsteller begehrt keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen, würde sich die Hauptsache erledigen (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 f.>). Die Höhe des Geldbetrages, den die Antragsgegnerin im Rahmen des Bieterverfahrens im Dezember 2013 geboten hatte, wäre dann bekannt. Das Hauptsacheverfahren wäre damit seines Sinnes beraubt, da es faktisch nichts mehr ändern könnte. Solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVwerG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die begehrte Auskunft für eine zeitnahe sachlich fundierte und kritische journalistische Darstellung und Kommentierung der Ausgabenpolitik der Antragsgegnerin unerlässlich sei. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse, zu erfahren, welche Ausgabenpolitik seitens der Antragsgegnerin betrieben werde und ob sich die Bürgermeisterin an die getroffenen Beschlüsse halte. Es bestehe ein aktuelles öffentliches Interesse an der Diskussion zu diesem Thema.
Es erscheint in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen, weil sich bis dahin andere Schwerpunkte der allgemeinen politisch-medialen Aufmerksamkeit gebildet haben könnten. Damit ist aber noch nicht dargetan, dass die dem Antragsteller durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile nachgerade unzumutbar und nach einem für ihn positiven Ausgang dieser Entscheidung nicht mehr zu beseitigen wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bliebe ihm auch nach einer solchen Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, öffentliches Interesse hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - BVerwG
Ein besonderer Aktualitätsbezug zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt ersichtlich nicht vor. Das Bieterverfahren liegt bereits mehr als drei Monate zurück. Die Berichterstattung und Kommentierung des Verhaltens der Antragsgegnerin im Rahmen des Bieterverfahrens war dem Antragsteller auch ohne Kenntnis der genauen Höhe des von der Antragsgegnerin gebotenen Betrages in großen Teilen möglich, wie dem im Anlagenkonvolut AS 8 beigefügten Artikeln des Antragstellers zu entnehmen ist. Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass gerade zum jetzigen Zeitpunkt ein unaufschiebbares Interesse an der Berichterstattung unter Nennung des konkret von der Antragsgegnerin gebotenen Betrages besteht.
Unter diesen Umständen muss dem durch die Rechtsordnung geschützten Interesse der Antragsgegnerin Vorrang eingeräumt werden, nicht ohne ordnungsgemäße, ihre prozessualen Garantien wahrende Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gerichtlich zur Auskunftserteilung verpflichtet werden zu können (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 6).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Kammer hat dabei den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.