Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 24. Okt. 2012 - 3 L 1148/12.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2012:1024.3L1148.12.TR.0A
bei uns veröffentlicht am24.10.2012

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die mit Verfügung des Antragsgegners vom 26. September 2012 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 35 v.H. der monatlichen Bezüge auszusetzen, ist gemäß § 47 S. 1 Landesdisziplinargesetz - LDG – zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen (§ 80 Abs. 1 LDG).

2

Gemäß § 45 Abs. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird (S. 1) oder wenn durch sein Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebes oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (S. 2). Nach § 45 Abs. 2 LDG kann die Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

3

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 1 LDG für die ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn es auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst als die schärfste disziplinarrechtliche Sanktion (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG) verhängt werden wird. Zeichnet sich im Aussetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer nach der hier allein möglichen summarischen Kontrolle der Sach- und Rechtslage eine Eintrittswahrscheinlichkeit von wenigstens 50 v.H. für die Unrichtigkeit der dahingehenden Prognose des Antragsgegners ab, ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2002 – 3 B 11776/02.OVG -).

4

Auf der Grundlage des für das vorliegende Verfahren maßgeblichen aktuellen Kenntnisstandes erweist sich die Prognose des Antragsgegners, dass der Beamte im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt werden wird, als rechtsfehlerfrei.

5

Der Antragsteller hat sich offenkundig eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG – schuldig gemacht, da er über einen nicht unerheblichen Zeitraum wiederholt gegen die ihm obliegende Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, sowie gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen hat (§§ 34 S. 2, 35 S. 2 BeamtStG). Darüber hinaus ist der Beamte als Folge der Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen seit dem 6. August 2012 mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlaubt dem Dienst ferngeblieben (§ 81 Landesbeamtengesetz – LBG – i.d.F. vom 20. Oktober 2010 – GVBl. S. 319).

6

Dieser Würdigung legt das Gericht derzeit folgenden Sachverhalt zugrunde:

7

Am 1. November 2010 wurde der Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Seit dem 2. November 2010 ist er bis zum heutigen Tag dienstunfähig erkrankt. Mit Gutachten vom 11. April 2011 hat die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) festgestellt, dass zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers zwingend eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische oder psychosomatische Behandlung in einer Fachklinik erforderlich sei. Am 21. April 2011 wurde der Antragsteller schriftlich aufgefordert, sich unverzüglich einer stationären Behandlung zu unterziehen und einen Aufnahmetermin mitzuteilen. Auf dieses Schreiben reagierte der Beamte nicht. Am 12. Mai 2011 wurde er erneut aufgefordert, sich in die geforderte stationäre Therapie zu begeben. Ausweislich einer Wiederbestellkarte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums Idar-Oberstein, die einer Krankmeldung angeheftet war, war der Antragsteller ab dem 14. Juni 2011 zu einer tagesklinischen Behandlung vorgemerkt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte der Antragsteller mit, dass er die angetretene ambulante Therapiemaßnahme abbrechen werde, weil man dort seiner Ansicht nach seinen gesundheitlichen Problemen nicht abhelfen könne. Er wies darauf hin, dass er eine stationäre Therapie nicht benötige und dass er unabhängig von einer Therapie nicht mehr in den Vollzugsdienst zurückkehren und er keinen Fuß mehr in die JVA setzen würde. Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller aufgrund dieses Vorfalls unter dem 1. Juli 2011 zeigte der Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11. November 2011 an, dass er ab dem 17. November 2011 die amtsärztlich geforderte stationäre Heilbehandlung in der psychosomatischen Fachklinik ... antreten werde. Mit Datum vom 6. Dezember 2011 richtete der Antragsteller ein Schreiben an den Anstaltsleiter der ... und teilte mit, dass er die amtsärztlich angeordnete stationäre Maßnahme vom 21. November bis einschließlich 28. November 2011 durchgeführt habe. Die Therapie habe er nach Rücksprache mit den zuständigen Ärzten und Therapeuten bereits nach einer Woche von sich aus beendet. Ausweislich des Entlassungsscheins der Klinik wurde der Antragsteller als arbeitsunfähig entlassen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 wurde der Antragsteller aufgefordert, sich einer Untersuchung durch die ZMU zu stellen. Mit Gutachten vom 15. März 2012 stellte die ZMU fest, dass beim Antragsteller gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden, hieraus jedoch keine Erkrankung mit der Folge dauernder Dienstunfähigkeit resultiere. Es wurde eine möglichst rasche Einleitung einer stationären Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik ebenso wie die regelmäßige Inanspruchnahme einer nervenärztlichen und auch richtlinienkonformen psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Die bisherigen anspruchslosen Behandlungsbemühungen hätten nicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geführt. Nach stationärer Behandlung in einer Fachklinik sei in etwa 3 bis 4 Monaten von der Wiederherstellung der Gesundheit und Dienstfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Aufgrund dieser Empfehlung wurde der Antragsteller sodann mit Schreiben vom 16. Mai 2012 zu einem Personalgespräch am 29. Mai 2012 einbestellt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 teilte der Antragsteller mit, dass es ihm aus gesundheitlichen, vor allem psychischen Gründen nicht möglich sei, zu dem Personalgespräch zu erscheinen. Weiter führte er hier aus, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation derzeit und auch in der Zukunft außerstande sehe, seinen Dienstpflichten nachzukommen und bat um eine Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand. Aufgrund dieses Schreibens wurde die ZMU um erneute Begutachtung gebeten. Mit Gutachten vom 11. Juli 2012 bezüglich der Untersuchung vom 21. Juni 2012 wurde aus fachärztlicher Sicht festgestellt, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorliege, der Antragsteller jedoch polizeidienstuntauglich sei. In der Anlage zum Gutachten wurde ausgeführt, dass der Antragsteller aus fachärztlicher Sicht nicht bei Tätigkeiten einzusetzen sei, bei denen Gewalt zu verhindern sei oder bei denen Gewalt ausgeübt werde. Er könne keine Tätigkeiten ausüben, die mit entsprechenden gewaltgeladenen Aggressionen verbunden sein könnten. Er werde aber für fähig gehalten, im allgemeinen Verwaltungsdienst ohne Einschränkung bei den körperlichen Fähigkeiten entsprechend seiner Ausbildung vollschichtig tätig zu sein. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2012 aufgefordert, am 6. August 2012 seinen Dienst anzutreten unter Hinweis darauf, dass er widrigenfalls mit einem Disziplinarverfahren mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst rechnen müsse. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass am 6. August 2012 der weitere Einsatz des Antragstellers in der Justizvollzugsanstalt ... entsprechend dem Gutachten der ZMU besprochen werden solle. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Juli 2012 teilte der Antragsteller daraufhin mit, dass er es nicht für angezeigt halte, erneut in einer JVA beschäftigt zu werden. Anzudenken wäre seiner Auffassung nach vielmehr eine Umsetzung oder Versetzung in den allgemeinen Justizdienst bei einem Gericht. Er wies darauf hin, dass er bis zu einer erneuten Regelung seinen Dienst in der JVA nicht antreten werde. Unter dem 27. Juli 2012 wurde der Antragsteller nochmals auf seine Dienstpflicht, das vorrangige amtsärztliche Gutachten und darauf hingewiesen, dass ihm innerhalb der JVA ein Arbeitsplatz angeboten werde, bei dem keine Gewalttätigkeiten oder Aggressionen zu erwarten seien. Mit weiterem Schreiben vom 1. August 2012 verwies der Antragsteller darauf, dass die Ärztin der ZMU, Frau Dr. ..., im Gespräch versichert habe, dass er nicht mehr in die JVA zurückkehren müsse. Nochmals betonte er, dass er seinen Dienst am 6. August 2012 nicht antreten werde. Unter dem 8. August 2012 wurde der Antragsteller letztmals zu einem Personalgespräch für den 15. August einbestellt. Zu diesem Gespräch erschien lediglich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers. Unter dem 18. August 2012 stellte Frau Dr. ..., ZMU, gegenüber der Leiterin der JVA klar, dass sie gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich des Einsatzortes mangels Kompetenz keine Zusage abgegeben habe. Unter Einbeziehung einer vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung der Dipl.-Psychologin ... vom 1. August 2012 befürwortete sie die Umsetzung des Antragstellers in den allgemeinen Verwaltungsdienst außerhalb des Justizvollzugs.

8

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der dem Gericht vorliegenden Personal- und Verwaltungsakten und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Abrede gestellt. Mit Ausdehnungsverfügung vom 23. August 2012 wurde der feststehende Sachverhalt vollinhaltlich zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens und nachfolgend auch zum Gegenstand der hier streitgegenständlichen Anordnung vom 26. September 2012 gemacht.

9

Durch das aufgezeigte Verhalten hat der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht gravierend gegen seine Dienstpflichten verstoßen:

10

Der Weisung vom 21. April 2011, sich unverzüglich in eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische oder psychosomatische Behandlung in einer Fachklinik zu begeben und einen Aufnahmetermin entsprechend mitzuteilen, ist der Antragsteller trotz mehrfacher Mahnungen – u.a. unter Fristsetzung zunächst bis zum 27. Mai 2011 und dann bis zum 10. Juni 2011 - erst unter dem 11. November 2011 und damit mit erheblicher Verspätung nachgekommen. Unabhängig davon, dass die Gehorsamspflicht der Beamten auch bei vermeintlich rechtswidrigen Anordnungen besteht, erfolgte vorliegend die Weisung vom 21. April 2011 angesichts der bereits seit November 2010 andauernden dienstunfähigen Erkrankung und der Empfehlung der ZMU in jedem Fall zu Recht, so dass er der Anordnung unverzüglich hätte nachkommen müssen.

11

Soweit der Antragsteller sich bereits zuvor in eine ambulante Therapie begeben und er diesbezüglich vorträgt, dass er der Ansicht gewesen sei, dass eine solche mit einer stationären Therapie vergleichbar sei, so vermag ihn dies von dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens nicht zu entlasten. Die Weisung vom 21. April 2011 war hinsichtlich der geforderten stationären Therapie unmissverständlich formuliert und es hätte – selbst bei einer gegenteiligen Beratung durch die Tagesklinik in ... – zur Aufnahme einer ambulanten Therapie jedenfalls einer Rücksprache mit dem Dienstherrn bedurft. Im Übrigen hat er diese Therapie offenkundig ohnehin bereits am zweiten Tag wieder abgebrochen. Insofern verfangen auch die Ausführungen des Gesundheitsamtes ... vom 17. April 2012 zur Eindeutigkeit der fachmedizinischen Empfehlungen vom 11. April 2011 und 15. März 2012 nicht, da dem Antragsteller jedenfalls durch seinen Dienstherrn unmissverständlich eine „stationäre Therapie“ aufgegeben wurde.

12

Durch den verspäteten Antritt der stationären Therapie am 21. November 2011, aber auch durch den eigenmächtigen Abbruch derselben am 28. November 2011 hat der Antragsteller zudem bzw. erneut gegen seine Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz (§ 34 S. 1 BeamtStG) verstoßen. Diese beinhaltet insbesondere die Pflicht, seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten bzw. die beschränkte (oder verlorene) Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen. Ausweislich des Entlassungsscheins der ...-Klinik ... vom 28. November 2011 wurde der Antragsteller als arbeitsunfähig aus der stationären Maßnahme entlassen. Nachfolgend verrichtete er bis zum heutigen Tag keinen Dienst. Hinsichtlich des Abbruchs der Therapie und der Manifestation seiner fehlenden Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend den Weisungen des Dienstherrn wiederherzustellen, ist dem Antragsteller ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als ihm bereits mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 1. Juli 2011 nachhaltig seine Gesunderhaltungspflicht und das dringende Erfordernis, sich den aufgegebenen Maßnahmen des Dienstherrn zu stellen, erläutert wurden.

13

Ein weiterer gravierender Pflichtenverstoß ist dem Antragsteller dahingehend vorzuhalten, dass er der Aufforderung vom 16. Mai 2012, am 29. Mai 2012 zu einem Personalgespräch zu erscheinen, unter Hinweis auf „gesundheitliche Gründe“ nicht nachgekommen ist. Aufgrund dieser unmissverständlichen Anordnung war der Antragsteller zum persönlichen Erscheinen zum Personalgespräch unabhängig von seiner privat ärztlicherseits erfolgten Krankschreibung verpflichtet. Denn die Gespräche waren – wie ihm bekannt – wegen seiner bereits seit Monaten ununterbrochen andauernden Fehlzeiten dringend erforderlich, um über seine weitere dienstliche Verwendung entscheiden zu können. Gegenstand der Anordnungen war mithin keine Dienstverrichtung des Antragstellers, sondern lediglich eine Erörterung seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation, weshalb sie schon deshalb nicht in Widerspruch zu der ihm privatärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit standen (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2012, 3 A 11286/11.OVG). Im Übrigen fehlt jegliche Konkretisierung dahingehend, weshalb es dem Antragsteller jeweils trotz Krankheit möglich war, den Amtsarzt aufzusuchen, er jedoch nicht in der Lage gewesen sein will, sich einem Gespräch mit der Behördenleiterin zu stellen.

14

Schließlich hat der Antragsteller sich eines weiteren Weisungsverstoßes dadurch schuldig gemacht, dass er der Aufforderung zum Dienstantritt am 6. August 2012 nicht Folge geleistet hat. Auch insoweit handelte es sich um eine unmissverständliche dienstliche Anordnung mit dem zusätzlichen Hinweis, dass an diesem Tag sein Einsatz in der Justizvollzugsanstalt gemäß dem Gutachten der ZMU besprochen werden solle. Diese Aufforderung begegnet ebenso keinen rechtlichen Bedenken. Die ZMU hatte zuvor festgestellt, dass beim Antragsteller keine dauerhafte Dienstunfähigkeit, sondern lediglich eine Polizeidienstunfähigkeit vorliege. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und der Anlage zur gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Juli 2012, wonach aus fachärztlicher Sicht ein Einsatz im gewaltbereiten Bereich auszuschließen sei, hat der Dienstherr folgerichtig den Schluss gezogen, dem Antragsteller einen leidensgerechten Dienstposten im Verwaltungsdienst in der JVA zur Verfügung zu stellen. Entsprechend verhält sich auch die Anlage Begutachtung, wonach der Antragsteller für fähig gehalten wird, im allgemeinen Verwaltungsdienst ohne Einschränkung bei den körperlichen Fähigkeiten entsprechend seiner Ausbildung vollschichtig tätig zu sein. Ob dem Beamten nach Maßgabe einer derartigen ärztlichen Aussage ein leidensgerechter Dienstposten zur Verfügung gestellt werden kann, obliegt allein dem Einschätzungsvorbehalt des Dienstherrn. Dementsprechend äußerte sich auch Frau Dr. ... in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 2012 dahingehend, dass es sich ihrer Kenntnis entziehe, welche Dienstorte bzw. spezifische Einsatzmöglichkeiten von Seiten des Dienstherrn in Ansehung an die gesundheitliche Situation zur Verfügung gestellt werden könnten, so dass sie demzufolge mangels eigener Kompetenz gegenüber dem Antragsteller auch keinerlei Zusagen dahingehend getroffen habe, dass der Antragsteller nicht mehr in die JVA zurück müsse.

15

Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung ergeben sich entgegen der Auffassung des Antragstellers infolgedessen auch nicht daraus, dass die Gutachterin in derselben ergänzenden Stellungnahme unter Einbeziehung einer Bescheinigung von Dipl.-Psychologin ... die Umsetzung in den allgemeinen Verwaltungsdienst außerhalb des Justizvollzugs „befürwortet“. Dies kann letztendlich im Zusammenhang mit der zuvor ergangenen medizinisch dezidiert erläuterten Einschätzung nur für den Fall gelten, dass dem Antragsteller in der JVA kein leidensgerechter Dienstposten, d.h. außerhalb eines gewaltbereiten Umfeldes zur Verfügung gestellt werden kann. Dass dies jedoch möglich ist, hat der Antragsgegner nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber dem Gericht nachhaltig und glaubhaft erläutert. Eine darüber hinausgehende medizinische Notwendigkeit der Verwendung des Antragstellers ausschließlich außerhalb des JVA- Gebäudes, hat die Gutachterin ... nicht ansatzweise dargelegt, so dass der Antragsgegner auch nicht gehalten war, eine weitere erläuternden Stellungnahme einzuholen.

16

Auch die privatärztliche Bescheinigung des Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 9. August 2012 lässt keine andere Einschätzung zu. Sofern hier ausgeführt wird, dass sich der Antragsteller am 9. August 2012 dort als Notfallpatient vorgestellt und über eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz geklagt und Konflikte mit dem Dienstherrn als Grund für seine Vorstellung angegeben hat, mit der Folge, dass von dort die Einschätzung erfolgte, der Antragsteller könne nicht mehr an seinen Arbeitsplatz in der JVA zurückkehren, so steht auch dies der Dienstantrittsaufforderung nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich auch hieraus nicht die Notwendigkeit einer erneuten vorherigen amtsärztlichen Begutachtung. Die vom begutachtenden Privatarzt angeführte Mobbingsituation entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr belegt die Sachverhaltsdarstellung, dass der Antragsgegner über die Dauer von nunmehr fast zwei Jahren beständig versucht hat, dem Antragsteller durch Therapie- und Gesprächsangebote im Rahmen seiner Fürsorgepflicht entgegenzukommen, was von Seiten des Antragstellers vehement und ohne erkennbaren Grund zurückgewiesen wurde.

17

Da dem Antragsteller im Nachgang zur Aufforderung zum Dienstantritt trotz Darlegung seiner Bedenken mit Schreiben vom 27. Juli 2012 unmissverständlich seine Dienstpflicht und die möglichen Folgen der Nichtbefolgung der dienstlichen Anweisung zum Dienstantritt dargelegt und ihm zudem ausdrücklich ein Arbeitsplatz angeboten wurde, bei dem keine Gewalttätigkeiten oder Aggressionen zu erwarten seien, ist dem Antragsteller auch ein vorsätzliches Verhalten in Bezug auf die Nichtbefolgung der Anweisung vorzuwerfen.

18

Schließlich liegt ein weiterer Weisungsverstoß darin begründet, dass der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 8. August 2012 erneut zu einem Personalgespräch für den 15. August 2012 einbestellt wurde, er jedoch auch diesem Gespräch ferngeblieben ist. Auch insofern hat der Antragsteller sich lediglich auf krankheitsbedingte Umstände berufen, die jedoch der Gehorsamspflicht nicht wirksam entgegengesetzt werden können, wie bereits oben ausgeführt.

19

Insgesamt bleibt daher festzustellen, dass der Antragsteller bewusst und gewollt wiederholt gegen seine Gehorsamspflicht und auch gegen seine Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz verstoßen hat. Darüber hinaus ist der Antragsteller trotz Dienstfähigkeit nach gegenwärtigem Kenntnisstand seit dem 6. August 2012 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben, da er mindestens seit diesem Zeitpunkt dienstfähig war. Auf entgegenstehende privatärztliche Atteste vermag der Antragsteller sich nicht zu berufen, da amtsärztlichen Feststellungen Vorrang von privatärztlichen Feststellungen zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002, 1 D 3/02 – juris -).

20

Das nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens einheitlich zu würdigende Fehlverhalten wiegt insgesamt so schwer, dass der Antragsteller insbesondere unter Berücksichtigung des sich hierin widerspiegelnden Persönlichkeitsbildes im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Dienst entfernt werden wird. Das Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen ist von erheblichem Gewicht. Die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen stellt die Grundlage für eine effektive Erfüllung der der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit überantworteten Aufgaben dar. Wäre die Befolgung dienstlicher Anordnungen in das Belieben des einzelnen Beamten gestellt, wäre die Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes ernstlich gefährdet. Die Gehorsamspflicht gehört folglich zu den Kernpflichten eines Beamten, deren Verletzung stets ein besonderes Gewicht zukommt. Erfolgt die Pflichtverletzung – wie hier - wiederholt, stellt sich die Frage, ob der Beamte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur überhaupt noch einer Erziehungsmaßnahme im Wege des Disziplinarrechts zugänglich ist. Dies ist vorliegend mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

21

Diese Einschätzung wird gestützt dadurch, dass der Antragsteller parallel zu den Weisungsverstößen, die einzig und allein auf die Wiederherstellung und Einsetzbarkeit seiner Arbeitskraft gerichtet waren, immer wieder beständig darauf hingewiesen hat, dass er – ohnehin - keinen Dienst mehr in der JVA ableisten könne bzw. wolle, d.h. dass er die JVA nicht mehr betreten wolle. Statt sich den geforderten medizinischen Maßnahmen und persönlichen Gesprächsangeboten zu stellen oder überhaupt nur ansatzweise einen guten Willen erkennen zu lassen, seine Arbeitskraft wieder dem Dienstherr zur Verfügung stellen zu wollen, hat der Beamte seine subjektive Einschätzung hinsichtlich seiner Therapiebedürftigkeit und Einsatzfähigkeit über die der ihn untersuchenden Amtsärzte und auch seines Dienstvorgesetzten gestellt. Trotz der offenbarten Verweigerungshaltung und der mehrmaligen Bekundung, dass er definitiv in der JVA keinen Dienst mehr leisten werde, war der Antragsgegner dennoch stets bemüht, die vom durchgehend alimentierten Beamten geltend gemachten gesundheitlichen Unzulänglichkeiten medizinisch abklären zu lassen und ihn wieder in den Dienstbetrieb einzugliedern. Von daher verfängt auch der stets wiederholte Einwand des Antragstellers nicht, dass von Seiten des Dienstherrn ausweislich einer E-Mail vom 15. Mai 2012 Bedenken hinsichtlich seiner Entfernung bestanden hätten. Denn der dahingehenden Erkenntnis des Dienstvorgesetzten folgte eine Einladung zu einem Personalgespräch, der der Antragsteller jedoch nicht folgte. Der Beamte hat sich unbelehrbar gezeigt, sich beharrlich allen Bemühungen verschlossen und eine absolute Pflichtvergessenheit letztendlich dadurch manifestiert, dass er trotz Aufforderung zum Dienstantritt seit dem 6. August 2012 dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben ist. Insgesamt hat der Antragsteller dadurch zu erkennen gegeben, dass er sich vollständig von seinem Dienstherrn und den elementaren Pflichten des Beamtenverhältnisses gelöst hat. Dies gilt umso mehr, als gegen den Beamten bereits seit dem 1. Juli 2011 ein Disziplinarverfahren läuft und ihm schon zum damaligen Zeitpunkt deutlich vor Augen geführt wurde, dass ihm aufgrund der bereits damals gezeigten Verweigerungshaltung ernsthafte disziplinarrechtliche Konsequenzen drohen.

22

Bereits zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt kann mithin davon ausgegangen werden, dass im Disziplinarverfahren festzustellen sein wird, dass der Antragsteller das Vertrauen seines Dienstherrn sowie auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

23

Infolge der letztendlich nicht zu beanstandenden Prognose, dass der Antragsteller im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden wird, war der Antragsgegner auch zu einer Einbehaltung eines Teils der Bezüge des Antragstellers berechtigt. Die Einbehaltung begegnet insbesondere hinsichtlich des Umfangs ebenso nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer keinen Bedenken. Über die Höhe des einzubehaltenden Betrages entscheidet die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei maßgebliche Grundlage für die Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sind. Unter Zugrundelegung der vom Beamten im laufenden Disziplinarverfahren vorgelegten Auflistung seiner monatlichen Belastungen begegnet der Einbehalt von 35 % seiner Bezüge keinen Bedenken.

24

Der Antrag ist daher mit der sich aus § 100 Abs. 1 LDG ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.