Verwaltungsgericht Trier Urteil, 23. Nov. 2010 - 3 K 574/10.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2010:1123.3K574.10.TR.0A
published on 23.11.2010 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 23. Nov. 2010 - 3 K 574/10.TR
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Tenor

Die Beklagte wird in das Amt einer Steuerinspektorin versetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Zurückstufung der Beklagten in das Amt einer Steuerinspektorin.

2

Die am ... 1953 in .../Kreis ... geborene Beklagte steht als Steueramtfrau im Dienst des klagenden Landes. Im August 1971 begann sie ihre Ausbildung im gehobenen Dienst beim Finanzamt ... Am ... 1974 wurde sie mit Wirkung zum ... 1974 zur Steuerinspektorin zur Anstellung ernannt. In der Folge wurde sie zum ... 1977 zur Steuerinspektorin, zum ... 1978 zur Steueroberinspektorin sowie zuletzt zum ... 1986 zum Steueramtmann befördert. Mit Wirkung vom ... 1980 wurde die Beklagte zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

3

Seit dem ... 1974 ist sie als Sachbearbeiterin einer Veranlagungsstelle eingesetzt.

4

Ihre Leistungen wurden in den letzten Beurteilungen zu den Stichtagen 01. Juli 2003 sowie 01. Juli 2006 jeweils mit vier Punkten ("Leistungen und Befähigungen übertreffen deutlich die Anforderungen") beurteilt.

5

Die kinderlose Beklagte ist seit dem 18. Dezember 2000 in zweiter Ehe verheiratet.

6

Disziplinarrechtlich und strafrechtlich ist sie nicht vorbelastet.

7

Im Rahmen einer Prüfung der Innenrevision bei den Erbschafts- und Schenkungssteuerstellen beim Finanzamt ... im Jahr 2007 wurde unter anderem der Erbfall N. geprüft. Dabei fiel im Prüfungsverlauf auf, dass nach Angaben in der betreffenden Erbschaftssteuererklärung das für die Einkommenssteuer des Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt ... die entsprechenden Erklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 1997 nicht mehr bearbeitet habe. Bei der Erbschaftsteuererklärung des Erben wurden Nachlassverbindlichkeiten für Steuerschulden in Höhe von 4.735.240,- Euro geltend gemacht.

8

Durch Verfügung des Vorstehers des Finanzamtes ... vom 09. Oktober 2007 wurde infolge dessen gegen die als Sachbearbeiterin für diesen Steuerfall zuständige Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf, die in dem Steuerfall N. in den Jahren 1997 bis 2005 von dessen Berater eingereichten Steuererklärungen nicht bearbeitet zu haben. Wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährungen, aber auch wegen entgangener Zinsen, sei dem Land ein hoher Schaden, vermutlich in Millionenhöhe, entstanden. Die Beklagte wurde über ihre Rechte belehrt. Gleichzeitig wurde sie ab dem 10. Oktober 2007 - zunächst bis zum 12. Oktober 2007 - vom Dienst freigestellt. Seit dem 10. Oktober 2007 war sie dienstunfähig erkrankt.

9

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 wurde die Staatsanwaltschaft ... um die Aufnahme von Ermittlungen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gebeten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Neurozentrums der Universität ... zur Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten wurde mit Beschluss des Landgerichts ... vom 22 September 2010 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage vor der 2. Strafkammer zugelassen (Az.: 6052 Js 20595/07 Wi).

10

Hinsichtlich der nicht mehr realisierbaren Steuerrückstände für die Jahre 1992 bis 1996 sowie Hinterziehungszinsen wurden gegen die Beklagte Haftungsbescheide unter dem 10. Januar 2008 erlassen. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Beklagte hiergegen am 08. Mai 2008 Klage vor dem Finanzgericht Rheinland- Pfalz (Az.: 6 K 1624/08). Nachdem eine außergerichtliche Einigung ohne Anerkenntnis der der Beklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehung erreicht werden konnte, wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 wurden die Kosten antragsgemäß gegeneinander aufgehoben.

11

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 14. Dezember 2007 erklärte die Beklagte, den Steuerpflichtigen N. nie persönlich kennengelernt und auch keine Vorteile für ihr Verhalten erhalten zu haben. Irgendwann aber sei ein Punkt erreicht gewesen, an dem sie den Fall aus psychischen, ihr unerklärlichen Gründen, ohne Zutun von außen, nicht mehr habe bearbeiten können.

12

Nach Anhörung und antragsgemäßer Beteiligung des Personalrates wurde die Beklagte mit Verfügung vom 13. März 2008 unter Einbehaltung eines Teils ihrer monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 1.650,- Euro vorläufig des Dienstes enthoben.

13

Nachfolgend wurde das Disziplinarverfahren mit Datum vom 24. März 2009 ausgesetzt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte zum 05. August 2009.

14

Den Termin "zur einleitenden Anhörung am 27. Oktober 2009" nahm die Beklagte unter Hinweis auf die umfangreichen Einlassungen im Strafverfahren nicht wahr. Sie verwies darauf, dass ihre Schuldfähigkeit bedingt durch eine psychische Disposition bzw. Erkrankung infrage stehe. Ihr Antrag, das Disziplinarverfahren bis zum Eingang eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Strafverfahren auszusetzen, hilfsweise nicht weiter zu betreiben, wurde mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 abgelehnt.

15

Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde ihr am 19. November 2009 bekanntgegeben. Der Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen bzw. sich abschließend zu äußern. Hiervon machte sie unter dem 15. Dezember 2009 Gebrauch.

16

Der Bezirkspersonalrat bei der Oberfinanzdirektion Koblenz stimmte der beabsichtigten Klageerhebung, gerichtet auf die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst, mit Schreiben vom 12. März 2010 zu.

17

Am 02. Juli 2010 hat der Kläger Disziplinarklage - zunächst - mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Dienst erhoben. Der Beklagten wird vorgeworfen, dass sie seit ihrer Zuständigkeit als Sachbearbeiterin im Jahr 1997 für den Steuerfall R. N. folgende Handlungen vorgenommen bzw. unterlassen habe:

18

1. Änderungen der Einkommensteuerveranlagungen zu den Jahren 1992 bis 1996 aufgrund von Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte seien nicht bearbeitet worden.

19

2. Die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1997 bis 1999 seien von der Beklagten nicht bearbeitet worden.

20

3. Die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2000 bis 2002 seien von der Beklagten am 13. Dezember 2006 mit falschen Werteingaben bearbeitet worden, so dass in allen Jahren eine Steuer von 0,00 DM bzw. 0,00 Euro berechnet worden sei. Zusätzlich habe die Beamtin hierzu den zentralen Bescheidversand unterdrückt. Hierdurch sei es der Beklagten ermöglicht worden, die Steuerbescheide dem Geschäftsgang zu entziehen und damit eine Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen zu verhindern. Für das Jahr 2000 habe die Beamtin am 01. Juni 2006 zunächst eine zutreffende Probeberechnung vorgenommen. Die steuerlichen Daten seien zu dieser Zeit zutreffend im System erfasst gewesen. Am 13. Dezember 2006 sei der Fall komplett im System gelöscht und mit neuen steuerlichen Werten und dem Ergebnis Steuer 0,00 DM eingegeben worden.

21

4. Die Einkommenssteuerveranlagung des Jahres 2003 sei nach mehrfacher Probeberechnung am 21. September 2006 freigegeben worden. Der zentrale Bescheidversand sei jedoch unterdrückt worden. Durch die zusätzliche Stornierung des Steuerbescheides am 06. Oktober 2006 sei es nicht zu einer Steuerfestsetzung gekommen. Am 13. Dezember 2006 habe sie den Fall komplett aus der Datei EST gelöscht.

22

5. Die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2004 und 2005 seien nicht erfolgt.

23

6. Vermögenssteuerveranlagungen zu den Stichtagen 01. Januar 1988 bis 01. Januar 1996 seien sämtlich nicht erfolgt und nunmehr verjährt.

24

7. Die Umsatzsteuerveranlagung 1999 sei nicht erfolgt.

25

Durch die angeschuldigten Handlungen habe die Beamtin schuldhaft ihre Hingabepflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 LDG verletzt. Darüber hinaus habe sie allgemeine Anordnungen für Bedienstete des Innendienstes - der Veranlagungsstelle - nicht befolgt, da sie ihre regelmäßig vorzulegenden Überwachungslisten nicht ordnungsgemäß geführt habe, sondern zur Täuschung des Vorgesetzten diese Listen manipuliert habe. Hierdurch habe sie wiederum gegen ihre Gehorsamspflicht aber auch gegen ihre Pflicht zu uneigennützigem Verhalten verstoßen (§§ 65 Satz 2, 64 Abs. 1 Satz 2 LBG). Anhaltspunkte für die Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit bis hin zur vollständigen Schuldunfähigkeit seien nicht ersichtlich.

26

Im Rahmen der Bemessung sei die immense Schadenshöhe, die die Beklagte bewusst in Kauf genommen habe, zu berücksichtigen. Sie habe zwar auf geltend gemachte, nicht mehr realisierbare, Steueransprüche insgesamt 52.290,- Euro gezahlt, dennoch sei das Vertrauensverhältnis durch dieses besonders schwere, langjährige Dienstvergehen nachhaltig erschüttert.

27

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger von seinem ursprünglichen Begehren, die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen, abgerückt.

28

Er beantragt,

29

die Beklagte in das Amt einer Steuerinspektorin zurückzuversetzen.

30

Die Beklagte

31

schließt sich diesem Antrag an.

32

Sie trägt vor, dass sie die Akten im Wege der Alphabetisierung im September 1997 völlig unbefangen übernommen habe. Sie habe die Akten für jedermann zugänglich aufbewahrt. Von einer bewussten aktiven Entziehung der Akten aus dem Bearbeitungskreislauf könne somit keine Rede sein. Sie habe auch keine besonderen Anstrengungen unternommen, um die Nichtbearbeitung der Akten zu verschleiern. Wären die Akten und Vermerke geprüft worden, statt nur die Listen abzuzeichnen, wäre die unterbliebene Sachbearbeitung früher als erfolgt aufgefallen. Schließlich sei sie zum Tatzeitpunkt wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zumindest eingeschränkt schuldfähig gewesen. Sie könne sich bis heute nicht erklären, wie es zu diesem nur auf den konkreten Steuerfall bezogenen Fehlverhalten gekommen sei.

33

Bei der Gesamtbewertung sei zu berücksichtigen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Aufdeckung der Pflichtwidrigkeit alles in ihrer Macht stehende getan habe, um den Sachverhalt zügig aufzuklären. Zudem habe sei durch den Einsatz ihres gesamten persönlichen Vermögens zur Schadenswiedergutmachung beigetragen. Schließlich habe sie keinerlei persönlichen Vorteil vom Steuerpflichtigen oder von dessen Familie verlangt oder erhalten.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso vor wie die Akte des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (6 K 1624/08) und die Strafakte des Landgerichts ... (Az.: 6052 Js 20595/07 Wi) und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

35

Die Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht (§ 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - bzw. § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -), welches unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes eine Zurückstufung um zwei Ämter derselben Laufbahn erforderlich macht (§ 11 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 LDG).

36

Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine beachtlichen Fehler auf und der in der Klageschrift dargestellte Sachverhalt kann in der Sache der disziplinarrechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden. Er ist das Ergebnis ordnungsgemäß durchgeführter Ermittlungen. Zudem hat die Beklagte die dort festgestellten Tatsachen vollumfänglich eingeräumt.

37

Dadurch, dass die Beamtin in den Jahren von 1997 bis 2005 die in dem Steuerfall N. von dessen Berater eingereichten Steuererklärungen nicht bearbeitet hat und ihre fehlende Nichtbearbeitung durch Verschleierungshandlungen u.a. durch Falschangaben in den von ihr zu führenden Restelisten zu verbergen versucht hat, hat die Beamtin schuldhaft im Kernbereich ihrer Dienstpflichten gefehlt. Sie hat in gravierender Weise gegen ihre beamtenrechtliche Hingabepflicht nach § 64 Abs. 1 S. 1 LDG, § 34 S. 1 BeamtStG und die Pflicht, die für Sie maßgeblichen verbindlichen Vorgaben hinsichtlich der Führung der Restelisten zu befolgen, verstoßen (§ 65 S. 2 LBG bzw. § 35 S. 2 BeamtStG). Ein gesonderter Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit ist der Beamtin nicht vorzuhalten, da der Umstand der selbstredend eigennützigen Verschleierung ihres Fehlverhaltens als Annex bereits in den oben genannten Pflichtwidrigkeiten mit abgegolten ist.

38

Hinsichtlich der Anforderungen der Hingabepflicht bzw. der Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, geht die Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG vom 23. Juli 1991 - Az.: 1 D 40/90 - JURIS -) grundsätzlich von der Überlegung aus, dass auch der fähigste Beamte Schwankungen der Arbeitskraft unterworfen sei und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes deshalb nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand haben könne. Das Gesamtverhalten sei nur pflichtwidrig bei Nachweis einer Vielzahl einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgingen und nicht auf bloßes Unvermögen zurückzuführen seien. Sind Pflichten des Beamten im Kernbereich betroffen, die für den Beamten erkennbar wegen ihrer besonderen Bedeutung einer besonderen Beachtung bedürfen, reicht regelmäßig auch bereits eine einzige fährlässige Fehlhandlung für die Annahme eines Dienstvergehens aus (vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Einl.C, Rdnr. 12 m.w.N).

39

Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes erlangt die vorliegende Pflichtverletzung nicht nur eine disziplinarrechtliche Beachtlichkeit im oben genannten Sinne, sondern zugleich eine besondere, sich auf das Disziplinarmaß auswirkende Schwere. Der Beamtin oblag als Sachbearbeiterin eines Veranlagungsbezirks die rechtmäßige Umsetzung der Steuergesetze. Entgegen dieser Verpflichtung hat sie den Steuerfall N. planvoll über viele Jahre hinweg der Bearbeitung entzogen, ohne sich zu irgendeinem Zeitpunkt zu dem von ihr begangenen Unrecht zu bekennen. Zudem hat sie in Kauf genommen, dass dem Staat ein erheblicher Steuerausfall entsteht. Gravierend ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass die Beamtin die Kontrollmechanismen, die eine zeitgerechte Erledigung der Steuerfälle sicherstellen sollen, umgangen hat. Gerade in der Steuerverwaltung, die als "Massengeschäft" angesehen werden kann, ist eine Kontrolle der Arbeitsleistung des Einzelnen naturgemäß lückenhaft. Deswegen kommt den wenigen Möglichkeiten, die die Vorgesetzten zur Überwachung haben (Rechtsmittellisten, Restelisten), große Bedeutung zu (vgl. VG München, Urteil vom 08. Juni 2005 - Az.: M 13 D 04.6105 - JURIS). Diese Möglichkeiten hat die Beamtin bewusst umgangen. Von einem bloßen Unvermögen oder gar Schwankungen in ihrer Arbeitsleistung kann unter diesen Umständen nicht mehr ausgegangen werden.

40

Den Verstoß gegen die Hingabe,- und Gehorsamspflicht hat die Beamtin schuldhaft begangen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschlussgründen sind unter Einbeziehung des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens der Universität ..., Neurozentrum, Professor Dr. ..., vom 16. August 2010 unter keinen erdenklichen Gesichtspunkten ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus diesem Gutachten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung im Tatzeitraum, wie von der Beklagten noch im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet. Der Gutachter hat das Vorliegen einer krankhaft bedingten Schuldunfähigkeit ausdrücklich unter Einbeziehung auch des Berichts des Dr. ..., Psychiater, Psychoanalytiker, Psychotherapeut, vom 29. April 2008, der diese Fragestellung ohne nähere Konkretisierung aufgeworfen hat, verneint. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Gutachters wurden seitens der Beklagten nicht qualifiziert in Abrede gestellt, so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht veranlasst war (vgl. BVerwG Urteil vom 6. Februar 1985, Az.: 8 C 15.84, BVerwGE 71,38).

41

Das sich aus den besonderen Tatumständen bereits ergebende bedeutende Gewicht des Dienstvergehens erfordert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Zurückstufung der Beamtin in ein Amt derselben Laufbahn um zwei Stufen.

42

Die Vernachlässigung von Dienstpflichten wird in der Rechtsprechung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Regelmaßnahme gesehen; es kommen je nach Schwere der Pflichtverletzung sämtliche Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst, aber auch ein völliges Absehen davon in Betracht (vgl. BayVGH vom 14. September 1997, Az.: 16 D 96.1983, BVerwG vom 12. April 1988, Az.: 1 D 39/87 - JURIS -).

43

Untragbar und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes hieraus zu entfernen ist jedoch nur der Beamte, der entweder aufgrund der Art und/oder Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens die Grundlage seines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses dauerhaft zerrüttet hat oder dem aus anderen im Zusammenhang mit dem Dienstvergehen offenbar werdenden Umständen bzw. Erkenntnissen eine pflichtgemäße Amtsführung nicht mehr zugetraut werden kann. Dabei hat das Disziplinargericht auf der Grundlage seiner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Nur wenn diese negativ ausfällt, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Mai 2000 - Az.: 3 A 10469/00.OVG - JURIS).

44

Vorliegend ist das Vertrauensverhältnis durch das Fehlverhalten der Beamtin noch nicht restlos zerstört worden. Vielmehr geht die Disziplinarkammer insbesondere nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen positiven Eindruck vom Persönlichkeitsbild der Beamtin davon aus, dass die verhängte Maßnahme die Integrität des Berufsbeamtentums ausreichend wahrt und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sichert.

45

Dabei bleibt Ausgangspunkt in jedem Fall die Feststellung, dass die Beamtin in schwerwiegender Weise das Vertrauen ihres Dienstherrn missbraucht hat, das ihr als weitgehend selbständig arbeitender Sachbearbeiterin entgegen gebracht wurde und ihr entgegen zu bringen war, um einen ordnungsgemäßen Dienstablauf zu gewährleisten. Von einer Finanzbeamtin wird in besonderem Maße erwartet, dass sie die ihr zugewiesenen Steuerfälle zuverlässig und korrekt bearbeitet. Hiermit ist es unvereinbar, wenn eine Beamtin, die - wie sie hier selbst eingeräumt hat - ein besonderes Vertrauen ihres unmittelbaren Dienstvorgesetzten genießt, diesen über Jahre hinweg ideenreich täuscht und damit auch weitere Nachforschungen bewusst umgeht. Das außerordentliche Vertrauen in Ihre Person erforderte von ihr zugleich ein besonders hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Verantwortungsbewusstsein, dem sie jedoch nicht gerecht wurde. Über Jahre hinweg hat sie die ihr übertragene Aufgabe nicht erledigt und damit zugleich die Entstehung eines immens hohen Schaden zu Lasten ihres Dienstherrn in Kauf genommen. Eine Beamtin, die selbst von Steuergeldern alimentiert wird, andererseits jedoch den Ausfall hoher Steuereinnahmen bewusst verursacht, hat das Vertrauensverhältnis nicht nur zu ihrem Dienstherrn, sondern auch zur Allgemeinheit derart erschüttert, dass sie sich in jedem Fall am Rande ihrer weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst bewegt. Den vorliegend an sich für die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden erschwerenden Gesichtspunkten stehen jedoch im Hinblick auf die erkennbar gewordene Persönlichkeit derart gewichtige mildernde Umstände entgegen, dass von der Entfernung aus dem Dienst ausnahmsweise Abstand genommen werden kann.

46

Für die Beklagte spricht zunächst, dass sie weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Darüber hinaus handelt es sich bei ihr um eine durchweg leistungsstarke Beamtin, die von Seiten ihres Vorgesetzten als kompetent, zuverlässig, erfahren und durchsetzungsfähig charakterisiert wurde. Ihr Veranlagungsbezirk genoss im Leistungsvergleich statistisch gesehen Vorbildfunktion. Aufgrund dessen oblag ihr auch die Zuständigkeit für die Amtswalterveranlagung. Zwar hat die Beamtin sich gegenüber ihrem Vorgesetzten, auch nachdem das Aufdecken der Tat in greifbare Nähe rückte, nicht freiwillig offenbart. Jedoch hat sie unmittelbar nach Aufdeckung der Rückstände aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, Reue und Einsicht gezeigt und insbesondere alle ihr zustehenden Möglichkeiten darauf verwendet, unter Einsatz ihres persönlichen Vermögens den Schaden wiedergutzumachen. Dabei hat die Beamtin auch stets glaubhaft betont, dass sie keinerlei eigennützige Motive verfolgt und keinen persönlichen finanziellen Vorteil aus dem Dienstvergehen gezogen hat.

47

Wesentlich für die Beamtin spricht im Weiteren das Persönlichkeitsbild, welches im Termin zur mündlichen Verhandlung offen zu Tage getreten ist. Hier konnte das Gericht sich davon vergewissern, dass das von der Beamtin im Disziplinarverfahren bereits gezeigte reuige und einsichtige Verhalten nach wie vor fortbesteht. Ihr Auftreten im Termin zur mündlichen Verhandlung bekräftigte auch den sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Eindruck einer aufrichtigen und an sich verantwortungsbewussten Persönlichkeit, die offensichtlich - trotz jahrzehntelanger zuverlässiger Dienstverrichtung - aufgrund einer endogenen Sperre eigener Art tatsächlich an der Bearbeitung eines nur einzigen Veranlagungsfalles gehindert war. Ohne hierfür eine pathologische Erklärung finden zu müssen bzw. können, erscheinen dem Gericht die Ausführungen der Beklagten zu ihrem Unvermögen, diesen Fall bearbeiten zu können und die ihr auch heute noch unerklärlichen Folgehandlungen, als Indiz dafür, dass es sich um ein - in der Gesamtheit betrachtet - einmaliges und in gewisser Weise auch persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten der Beklagten handelt, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Beamtin sich immer wieder in all den Jahren zu dem Fehlverhalten hat hinreißen lassen, obwohl sie jederzeit aufgrund ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in der Lage gewesen wäre, in diesem Fall aktiv zu werden und sich ggf. zu offenbaren. Hiervon hat sie, aus welchen Gründen auch immer, entgegen ihrer ansonsten verantwortungsbewussten und starken Persönlichkeitsstruktur, keinen Gebrauch gemacht. Dennoch kann aufgrund der aus eigenem Entschluss unmittelbar nach Tataufdeckung in Angriff genommenen fachpsychologischen Therapie, die derzeit bereits abgeschlossen ist, und aus der die Beklagte - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung geschildert - Einsicht und auch Lehren für die Zukunft gezogen hat, und wesentlich aufgrund des hier glaubhaft bekundeten Willens, weiterhin für den Dienstherrn verantwortungsvoll tätig werden zu wollen, erwartet werden, dass eine nach außen sichtbar werdende Disziplinarmaßnahme die Beamtin nachhaltig davon abhalten wird, erneut Dienstpflichten zu verletzen. Die Beklagte schien in der Tat psychisch voll gefestigt, was nicht zuletzt aufgrund des Eindrucks der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf zurückzuführen sein mag, dass sie in familiärer Hinsicht von Seiten ihres Ehemannes, der ebenfalls als Beamter in denselben Pflichtenkreis wie die Beklagte eingebunden ist, jegliche Art von Unterstützung auch im Hinblick auf eine für die Zukunft positive Aufgabenerfüllung erfährt bzw. erfahren wird.

48

Vor dem Hintergrund all dieser entlastenden Gesichtspunkte kommt vorliegend im Rahmen der Zumessung zudem dem Mitverschulden des Dienstherrn an dem Umfang des Dienstvergehens der Beamtin ein derartiges Gewicht zu, dass deren Entfernung aus dem Dienst auch unverhältnismäßig wäre. Von der Kontrolle, die die Restelisten ermöglichen sollten, wurde vorliegend über Jahre hinweg kein Gebrauch gemacht, obwohl es sich bei dem Steuerpflichtigen N. um einen unbestritten bedeutenden Steuerfall gehandelt hat. Die regelmäßig vorgelegten Restelisten nahmen die Vorgesetzten der Beamtin nicht zum Anlass, diese auch nur ein einziges Mal auf Plausibilität hin zu überprüfen. Dass es den Steuerfall N. gab, war sowohl den Mitarbeitern der Beamtin als auch dem Sachgebietsleiter unzweifelhaft bekannt. Es erscheint unvorstellbar, dass es im Behördenablauf zu keinem Zeitpunkt aufgefallen ist, dass die Sachbearbeitung dieses Verfahrens keinen ordnungsgemäßen Verlauf genommen hat. Wäre eine auch nur stichprobenartige Kontrolle insbesondere der Begründungen in der Resteliste erfolgt, wäre die Nichtbearbeitung des Steuerfalles mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgefallen und dem Schaden des Dienstherrn hätte effektiv entgegengewirkt werden können.

49

Unter Abwägung all dieser Umstände ist der Beklagten die Prognose zu stellen, dass sie noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit genießt und der Ausspruch einer schwerwiegenden erzieherischen Maßnahme sie davon abhalten wird, erneut Dienstpflichten zu verletzen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens erscheint dem Gericht jedoch unter spezialpräventiven, aber auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten in jedem Fall die Zurückstufung um zwei Stufen als erforderlich, aber auch als angemessen, um die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG.

51

Das Urteil ist infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

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(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.