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Das Gericht hat trotz Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
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Vorab ist festzustellen, dass der Kläger Staatsangehöriger sowohl von Äthiopien als auch von Eritrea ist.
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Der Kläger erwarb die äthiopische Staatsangehörigkeit. Denn er wurde 1953/1954 als Sohn äthiopischer Eltern im Gebiet des damaligen Äthiopien geboren (Auswärtiges Amt vom 21.07.2003 an VG München). Anhaltspunkte dafür, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit wieder verloren hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. Auswärtiges Amt vom 15.09.2003 an VG Aachen).
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Der Kläger ist auch eritreischer Staatsangehöriger. Denn seine Vorfahren stammen aus dem Gebiet von Eritrea, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.01.2003 - A 9 S 273/01 - und - A 9 S 397/00 -, bestätigt durch Beschl. des BVerwG v. 28.11.2003 - 1 B 139.03 -).
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Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter vom 02.09.1980 nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen nicht mehr vor. Die Sach- und Rechtslage hat sich nachträglich so geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
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Ein Asylanspruch besteht nicht.
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Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nachteile aufgrund der allgemeinen Zustände im Heimatstaat, z.B. Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen u. Ä. genügen nicht (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Die politische Verfolgung muss dem Asylsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, im Heimatstaat - oder einem sicheren Teil davon (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO) - zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82, und v. 16.4.1985, DVBl. 1985, 956; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE 76, 143). Bei Vorverfolgung gilt ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Schließlich darf der Asylbewerber nicht bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sein (§ 27 Abs. 1 AsylVfG).
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Nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffene Nachfluchttatbestände führen grundsätzlich nur zu einer Anerkennung als Asylberechtigte(r), wenn dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 Abs. 1 AsylVfG).
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Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgängen in der Bundesrepublik Deutschland beruht, muss hierfür der volle Nachweis erbracht werden, im Übrigen genügt die Glaubhaftmachung, die zur vollen richterlichen Überzeugung i.S.d. § 108 VwGO vom Vorliegen der behaupteten Umstände und von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Gefahr politischer Verfolgung führen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.1983, BVerwGE 68, 171, und v. 16.4.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 16). Der Vortrag muss schlüssig und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44).
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Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Äthiopien nicht (mehr) vor.
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Dabei gilt in Bezug auf die Gründe, aufgrund derer die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgte, der erleichterte Prognosemaßstab für Vorverfolgte, wonach eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss; denn dieser Maßstab greift grundsätzlich auch für den Widerruf der Asylanerkennung ein (BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1, und Beschl. v. 21.01.2000 - 9 B 533/99 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -).
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Die Sachlage hat sich infolge des Sturzes des DERG-Regimes im Jahr 1991 wesentlich und grundlegend verändert. Der - früher als illegal angesehene - lange Auslandsaufenthalt und die illegale Ausreise des Klägers bilden keine Anknüpfungspunkte (mehr) für Verfolgungsmaßnahmen (OVG Weimar, Urt. v. 13.04.2000 - 3 KO 1987/97 -, Juris). Davon geht auch das Institut für Afrika-Kunde in der Stellungnahme vom 18.09.2003 an VG Darmstadt aus. Es besteht vielmehr jetzt ein Recht auf Ausreise (Außenministerium der USA, Länderbericht 1999 zur Menschenrechtslage vom 25.02.2000), und ein Visum ist leicht zu bekommen (Auswärtiges Amt, Äthiopien/Juli 2000 Die Situation im Zusammenhang mit Asylverfahren). Auch werden Straftaten aus der Zeit der DERG-Regierung heute nur noch verfolgt, wenn es sich um schwere Straftaten oder Kapitalverbrechen handelte (Auswärtiges Amt vom 18.09.2000 an VG Ansbach). Eine Änderung dieser Umstände ist nach den inzwischen vorliegenden weiteren Erkenntnisquellen nicht eingetreten.
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Für die im Übrigen zu prüfenden Gesichtspunkte gilt der einfache Prognosemaßstab.
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Dem Kläger droht keine politische Verfolgung in Äthiopien wegen seiner eritreischen Volkszugehörigkeit. Eritreer werden in Äthiopien nicht mehr verfolgt (Auswärtiges Amt, Lageberichte zu Äthiopien vom 25.07.2005 und 18.07.2006). Seit 2002/2003 finden keine Deportationen mehr statt (Auswärtiges Amt vom 01.07.2004 an BayVGH). Eritreische Staats- und Volkszugehörige können grundsätzlich in Äthiopien leben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.07.2006); es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sie äthiopische Pässe erhalten (Auswärtiges Amt vom 01.07.2004 an BayVGH).
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Im Rahmen der Prüfung, ob der Kläger einen Asylanspruch hat, kann offen bleiben, ob ihm in Eritrea politische Verfolgung droht. Er muss sich darauf verweisen lassen, dass ihm in Äthiopien, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, keine politische Verfolgung droht. Denn das Recht auf Asyl will die Schutzlosigkeit des von politischer Verfolgung Betroffenen beseitigen und dem schutzlos Gewordenen wieder zu staatlichem Schutz (in Form politischen Asyls) verhelfen. Wer den Schutz des Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, befindet sich in keiner die Asylgewährung rechtfertigenden Notlage (BVerwG, Urt. v. 06.10.1987, DVBl. 1988, 287). Die Schutzlosigkeit des Asylbewerbers ist aber Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (BVerwG, Urt. v. 28.05.1991, NVwZ 1992, 380). Diese Schutzlosigkeit besteht im vorliegenden Fall nicht, da die Möglichkeit besteht, dass sich der Kläger unter den (staatlichen) Schutz Äthiopiens stellt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.2003 - A 9 S 273/01 -).
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Es liegen schließlich keine zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe vor, um die Rückkehr nach Äthiopien abzulehnen (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Insbesondere ist die allgemeine humanitäre Situation, auf die sich der Kläger insoweit beruft, nicht in diesem Zusammenhang zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 01.11.2005, DVBl 2006, 511).
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Auch die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesamt musste über diese Frage entscheiden, obwohl eine positive Entscheidung hierüber bisher nicht vorgelegen hatte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.10.1995 - 23 A 5976/94. A -). Es besteht kein Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend für Äthiopien nicht gegeben. Es besteht nicht die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.
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Die oben dargelegten Gründe für die Versagung der Asylgewährung gelten auch hier, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 - und vom 18.01.1994, NWZ 1994, 497; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.04.1992 - A 13 S 965/92 -).
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Darüber hinausgehende Gründe für eine Verfolgungsgefahr i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Auch liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG nicht vor, soweit sie über die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl hinausgehen. Dies gilt auch für die Voraussetzungen, die die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 für die Gewährung von Schutz aufstellt.
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Auch insoweit kann offen bleiben, ob dem Kläger in Eritrea politische Verfolgung droht. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2005 (DVBl 2005, 982) ergibt sich nämlich, dass ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG dann nicht in Betracht kommt, wenn Schutz vor politischer Verfolgung schon in einem anderen Staat gefunden wurde. Dies muss erst recht gelten, wenn der Schutz vor politischer Verfolgung in einem der Staaten besteht, deren Staatsangehörigkeit ein Asylbewerber hat.
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Auch über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG durfte das Bundesamt eine Entscheidung treffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.1994, a.a.O.).
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Für die in Äthiopien bestehende allgemein schlechte Lage ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gesperrt, weil die damit zusammenhängenden Gefahren zugleich beinahe der gesamten Bevölkerung Äthiopiens drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1998, NVwZ 1998, 973, und vom 12.07.2001, NVwZ 2002, 101). Diese Gefahren können nur im Rahmen des § 60 a AufenthG berücksichtigt werden. In diesen Fällen wird Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG gewährt (BVerwG, Urt. v. 04.06.1996, InfAuslR 1996, 289). Eine solche Anordnung existiert aber nicht.
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Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine extreme Gefahrenlage dergestalt besteht, dass im Falle der Rückkehr oder Abschiebung dorthin ein Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, sind nicht ersichtlich. Aber nur dann geböten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, a.a.O., m.w.N.). Die drohenden Gefahren müssten dann nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -). Von einer solchen extremen allgemeinen Gefahrenlage ist nach Auskunftslage nicht auszugehen.
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Zwar sind die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig und die Versorgung mit Lebensmitteln ist nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert (so sämtliche einschlägigen Erkenntnisquellen der letzten Jahre, insbesondere Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.07.2006 und Updates der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10.10.2006 und 09.11.2005). Aber gerade zurückkehrende Äthiopier haben am ehesten die Chance für eine eigene Existenzgründung; für diese Personengruppe besteht auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, Arbeit zu finden (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 15.01.2003, 15.10.2003, 28.05.2004, 18.07.2006). Eine staatliche Sozialfürsorge existiert zwar nicht; es gibt aber Unterstützung durch Lebensmittellieferungen internationaler Hilfsorganisationen.
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Auch die Sicherheitslage in Äthiopien hat sich - mit Ausnahme von Überfällen in der Region Gambella und einzelnen Zwischenfällen in Randgebieten, z. B. im Ogaden - normalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28.05.2004 und 18.07.2006).
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Es liegen auch keine individuellen Merkmale des Klägers vor, die zu einer hier zu berücksichtigenden Gefahr führen.
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Dagegen hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Eritrea vorliegen.
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Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Feststellung. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Bescheid vom 13.04.2006 in Bezug auf Eritrea eine negative Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG getroffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.2005, a.a.O.).
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Das erkennende Gericht hat zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Eritrea im Urteil vom 21.09.2005 (A 17 K 11357/05) ausgeführt:
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"Für den Kläger liegen in Bezug auf Eritrea die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Die Abschiebung ist in seinem Fall unzulässig. Denn es besteht die konkrete Gefahr, dass der Kläger im Falle der Abschiebung nach Eritrea unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird.
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Im September und Oktober 2002 wurden ca. 220 Flüchtlinge aus Malta nach Eritrea abgeschoben. Sie wurden am Flughafen verhaftet und anschließend verhört. Frauen, Kinder und nicht Wehrpflichtige wurden später freigelassen, während diejenigen im wehrpflichtigen Alter in Haft blieben. Sie wurden auf verschiedene Gefängnisse verteilt, u. a. auf die Insel Dahlak Kebir. Über ihre Freilassung wurde bisher nichts bekannt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die meisten von ihnen weiter in Haft sind. Später erneut aus Eritrea geflohene Malta-Flüchtlinge gaben gegenüber dem UNHCR und amnesty international an, dass sie nach ihrer Rückkehr gefoltert wurden (Institut für Afrika-Kunde vom 17.09.2004 an VG Darmstadt). Dies entspricht den Erkenntnissen, die vom UNHCR berichtet werden (Stellungnahme vom 17.08.2004 an VG Darmstadt). Dabei sind die Haftbedingungen in den eritreischen Zivil- und Militärgefängnissen äußerst hart (Auswärtiges Amt vom 13.08.2003 und vom 20.08.2003, jeweils an VG Köln und Lagebericht vom 11.04.2005).
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Dem Kläger droht bei einer Abschiebung eine solche Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Zwar ist nicht bekannt, warum die aus Malta Abgeschobenen verhaftet wurden und in Haft blieben. Es waren aber jedenfalls unter ihnen auch Zivilisten."
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Da keine konkreten Erkenntnisse dazu vorliegen, dass sich die Umstände in der Zwischenzeit geändert haben, wird an dieser Rechtsprechung festgehalten. Insbesondere besagen die Ausführungen in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.06.2006 an VG Sigmaringen nur, es lägen keine Erkenntnisse vor, wonach Rückkehrer, die das Land ohne Ausreiseerlaubnis verlassen hätten, bei ihrer Wiedereinreise mit Repressalien zu rechnen hätten. "Keine Erkenntnisse" sind nicht gleichbedeutend mit "neuen" Erkenntnissen über eine mögliche Gefährdung bei Abschiebung. Auch an den äußerst harten Haftbedingungen hat sich nichts geändert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.05.2006). Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund seines Alters von über 50 Jahren nicht mehr als Wehrpflichtiger angesehen wird. Zwar besteht eine Verpflichtung zur militärischen Reserve grundsätzlich nur bis zum 50. Lebensjahr. In der Praxis wurde jedoch der nationale Dienst seit dem Krieg mit Äthiopien auf unbestimmte Zeit verlängert (amnesty international vom 04.05.2005 an VG Freiburg).
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Aus den genannten Gründen besteht auch Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 18 der - insoweit unmittelbar anwendbaren - Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004. Denn es droht ein ernsthafter Schaden i.S.v. Art. 15 b) der Richtlinie, der zum Kapitel V gehört. Danach gilt als ernsthafter Schaden u.a. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Herkunftsland.
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