Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Jan. 2012 - A 12 K 804/11

published on 25/01/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Jan. 2012 - A 12 K 804/11
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EMRK in Bezug auf Eritrea vorliegt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2011 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

Tatbestand

 
Der Kläger wurde am ...1975 in Asmara geboren und ist eritreischer Volkszugehörigkeit. Er hat eine Ausbildung als Industriemechaniker und ist berufstätig. Mit Bescheid vom 18.09.1980 wurde die Mutter des Klägers als Asylberechtigte anerkannt. Sie wurde am 11.04.1996 eingebürgert.
Der Kläger reiste nach seinen Angaben 1984 ohne Papiere aus dem damaligen Äthiopien aus und am 16.02.1986 in Deutschland ein. Ein am 05.06.1986 gestellter erster Asylantrag blieb erfolglos (Urt. des erkennenden Gerichts vom 21.09.1989 - A 17 K 7257/88 -). Am 12.11.1990 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Daraufhin gewährte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.09.1991 nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F. im Anschluss an die Anerkennung der Mutter als Asylberechtigte dem Kläger die Rechtstellung eines Asylberechtigten und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Am 28.07.2009 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen der Anhörung berief sich der Kläger darauf, er habe in Deutschland sein soziales Umfeld und eine feste Beschäftigung. Zu Eritrea habe er keinen Bezug; er habe auch keine Familienangehörigen mehr dort. Weiter habe er keine eritreischen Sprachkenntnisse mehr.
Mit Bescheid vom 23.02.2011 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Weiter stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus, die stammberechtigte Mutter, von der das Asyl abgeleitet worden sei, sei eingebürgert worden. Deshalb habe der Widerruf erfolgen müssen. Der Kläger könne nicht aus anderen Gründen Asyl bekommen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
Am 03.03.2011 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Frage des Gerichts angegeben, er sei nicht im Besitz äthiopischer oder eritreischer Ausweispapiere. Er habe auch nicht am Unabhängigkeitsreferendum Eritreas teilgenommen. Er habe einen Antrag auf Ausstellung eines eritreischen Passes gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2011 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Äthiopien und Eritrea vorliegt,
weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 in Bezug auf Äthiopien und Eritrea vorliegt.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht hat trotz Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden können, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist im Umfang des Tenors begründet; insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet; insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Denn seine Vorfahren stammen aus dem Gebiet von Eritrea, wie sich aus dem Schreiben der E. vom 24.02.1986 an das Ausländeramt der Stadt L. ergibt, und er selbst wurde in Asmara geboren (vgl. Urt. des erkennenden Gerichts vom 30.01.2007 - A 17 K 888/06 - m.w.N.).
17 
Der Kläger ist auch äthiopischer Staatsangehöriger. Denn er wurde 1975 als Sohn äthiopischer Eltern im Gebiet des damaligen Äthiopien geboren (Auswärtiges Amt vom 21.07.2003 an VG München). Die äthiopische Staatsangehörigkeit bleibt auch grundsätzlich erhalten (vgl. GIGA vom 13.08.2009 an VG Sigmaringen). Die Ausreise aus Äthiopien ohne Papiere schadet insoweit nicht (Auswärtiges Amt vom 16.06.2009 an VG Sigmaringen). Der Kläger hat sich auch nicht (endgültig) für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden (vgl. amnesty international v. 27.07.2009 an VG Sigmaringen). Er hat zwar einen eritreischen Pass beantragt, er hat ihn aber (noch) nicht erhalten. Schließlich nahm der Kläger nicht am Unabhängigkeitsreferendum Eritreas teil, worin ein Bekenntnis zum eritreischen Staat gesehen werden könnte (vgl. SFH vom 11.05.2009 Äthiopien: Eritreische Herkunft).
18 
Nach § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Entsprechendes gilt nach § 73 Abs. 2 b Satz 3 AsylVfG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend erfüllt. Denn durch die Einbürgerung der Mutter des Klägers als Stammberechtigte erlosch nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG deren Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie wurde auf ihren Antrag hin eingebürgert und genießt nun den Schutz der Bundesrepublik Deutschland.
19 
Sonstige Gründe für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat der Kläger nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der unerlaubten Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland nicht die Gefahr von Verfolgung (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 01.06.2010 - 5 K 1381/09.WI.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.05.2011).)
20 
Es sind auch keine Gründe dafür geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass in Bezug auf Äthiopien und Eritrea die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen. Insbesondere droht dem Kläger nicht unmenschliche Behandlung in Zusammenhang mit dem Wehrdienst. Zwar droht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil v. 28.03.2011 - A 12 K 2314/10 -) all denen bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, die desertiert sind oder im rekrutierungsfähigen Alter Eritrea illegal verlassen haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger aber nicht vor. Denn er hat nicht Eritrea, sondern Äthiopien illegal verlassen und hatte mit 9 Jahren das re-krutierungsfähige Alter (18 bis 45 Jahre) noch bei weitem nicht erreicht.
21 
Weiter liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Äthiopien nicht vor. Insbesondere würde der Kläger nicht Gefahren ausgesetzt, die nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für ihn die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11 -, juris). Allerdings sind die Existenzbedingungen für die Mehrheit der Bevölkerung äußerst hart. Für Rückkehrer bieten sich aber schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur Existenzgründung. Insbesondere diejenigen Rückkehrer, die - wie der Kläger - über (berufliche) Qualifikationen verfügen, haben die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen; dies gilt insbesondere für städtische Gebiete (vgl. insgesamt Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.05.2011; SFH zu Äthiopien vom 11.06.2009; zu den Verhältnissen in Äthiopien allgemein VG Kassel, Urt. v. 19.04.2011 - 1 K 1341/10.KS.A -, juris). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers nicht glaubhaft sind, er verfüge über keine eritreischen Sprachkenntnisse (mehr). Denn er wuchs beinahe 10 Jahre in Äthiopien auf und lebte auch nach der Ausreise aus Äthiopien und der Einreise nach Deutschland mit Familienangehörigen zusammen.
22 
Demgegenüber liegen aber die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EMRK vor. Denn dem Kläger drohte bei einer Abschiebung Zwangs- bzw. Pflichtarbeit, zu der nach Art. 4 Abs. 2 EMRK niemand gezwungen werden darf.
23 
Voraussetzung für die Annahme von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist zunächst, dass die Tätigkeit nicht freiwillig ausgeübt wird. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob die Arbeit ungerecht oder unterdrückend ist, ob sie zwangsläufig Härten zur Folge hat und ob die Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Vorteilen stehen. Weiter mit entscheidend ist, ob staatlich veranlasster physischer oder psychischer Zwang ausgeübt wird (vgl. insgesamt Marauhn, in Grote/Marauhn (Hrsg.), EMRK/GG, Kap. 12 RdNr. 15 ff., m.w.N.).
24 
In Bezug auf Eritrea stellt sich die Situation für zurückkehrende Wehrpflichtige wie den Kläger wie folgt dar: Zuerst erwarten ihn 6 Monate Militärdienst. Anschließend werden die Rekruten des Nationaldienstes in verschiedenen Bereichen beschäftigt. Dies reicht vom Bürohelfer bei einem Gericht über handwerkliche Tätigkeiten und Straßenbau bis zur Arbeit auf Bauernhöfen. Die Bezahlung für diese Tätigkeiten ist schlecht, insbesondere erheblich geringer als der reguläre Sold von Soldaten (100 Nakfa gegenüber 330 bis 3.000 Nakfa) oder als die Bezahlung für die entsprechende Tätigkeit außerhalb des Nationaldienstes. Sie ist außerdem so gering, dass es schwierig ist, davon zu leben, und unmöglich, eine Familie davon zu ernähren. Die Arbeit selbst wird als hart beschrieben. Wer sie verweigert, wird bestraft und muss mit Gefängnis rechnen (vgl. insgesamt Pro Asyl, Eritrea Desertion, Flucht und Asyl von September 2010 unter Verweis u.a. auf den Bericht einer Delegation des Komitees für Entwicklung des Europäischen Parlaments am Horn von Afrika von 2008). Auch im Amnesty International Report 2011 wird davon berichtet, dass es bei dem Einsatz im Dienst von Militär oder Regierung häufig zu Zwangsarbeit in staatlichen Projekten kommt, z. B. bei Bauarbeiten, aber auch in Unternehmen, die dem Militär oder den Eliten der Regierungspartei gehören und von diesen geführt werden. Auch dort wird von zu geringen Löhnen berichtet. Das Auswärtige Amt führt insoweit im Lagebericht vom 26.10.2011 aus, in der an den Militärdienst anschließenden allgemeinen Dienstpflicht würden die Dienstpflichtigen z. B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Dabei dauere die Dienstpflicht für Männer bis zum 50. Lebensjahr, zum Teil auch erheblich länger.
25 
Daraus erschließt sich, dass es sich bei den geschilderten Tätigkeiten um nicht freiwillig geleistete Arbeit handelt, die aufgrund der geringen Bezahlung und der Umstände ungerecht und unterdrückend ist und - auch infolge der Unabsehbarkeit - eine ungerechtfertigte Härte enthält. Für die Annahme von Zwangs- und Pflichtarbeit spricht weiter, dass für den Fall der Ablehnung der Arbeitsverpflichtung eine erhebliche Bestrafung droht.
26 
Es liegt keine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 b) EMRK vor. Danach gilt nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" jede Dienstleistung militärischen Charakters. Denn die oben dargelegten Arbeiten haben mit dem Militär größtenteils nichts zu tun. Sie dienen vielmehr in großem Umfang den Interessen der Partei oder der Parteiführung und auch privaten wirtschaftlichen Interessen.
27 
Der Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Eritrea steht nicht entgegen, dass der Kläger Schutz in Äthiopien finden kann. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat das Bestehen von Abschiebungsverboten auch in Bezug auf Eritrea geprüft (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2007, BVerwGE 129, 155).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Gründe

 
13 
Das Gericht hat trotz Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden können, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist im Umfang des Tenors begründet; insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet; insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Denn seine Vorfahren stammen aus dem Gebiet von Eritrea, wie sich aus dem Schreiben der E. vom 24.02.1986 an das Ausländeramt der Stadt L. ergibt, und er selbst wurde in Asmara geboren (vgl. Urt. des erkennenden Gerichts vom 30.01.2007 - A 17 K 888/06 - m.w.N.).
17 
Der Kläger ist auch äthiopischer Staatsangehöriger. Denn er wurde 1975 als Sohn äthiopischer Eltern im Gebiet des damaligen Äthiopien geboren (Auswärtiges Amt vom 21.07.2003 an VG München). Die äthiopische Staatsangehörigkeit bleibt auch grundsätzlich erhalten (vgl. GIGA vom 13.08.2009 an VG Sigmaringen). Die Ausreise aus Äthiopien ohne Papiere schadet insoweit nicht (Auswärtiges Amt vom 16.06.2009 an VG Sigmaringen). Der Kläger hat sich auch nicht (endgültig) für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden (vgl. amnesty international v. 27.07.2009 an VG Sigmaringen). Er hat zwar einen eritreischen Pass beantragt, er hat ihn aber (noch) nicht erhalten. Schließlich nahm der Kläger nicht am Unabhängigkeitsreferendum Eritreas teil, worin ein Bekenntnis zum eritreischen Staat gesehen werden könnte (vgl. SFH vom 11.05.2009 Äthiopien: Eritreische Herkunft).
18 
Nach § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Entsprechendes gilt nach § 73 Abs. 2 b Satz 3 AsylVfG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend erfüllt. Denn durch die Einbürgerung der Mutter des Klägers als Stammberechtigte erlosch nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG deren Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie wurde auf ihren Antrag hin eingebürgert und genießt nun den Schutz der Bundesrepublik Deutschland.
19 
Sonstige Gründe für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat der Kläger nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der unerlaubten Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland nicht die Gefahr von Verfolgung (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 01.06.2010 - 5 K 1381/09.WI.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.05.2011).)
20 
Es sind auch keine Gründe dafür geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass in Bezug auf Äthiopien und Eritrea die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen. Insbesondere droht dem Kläger nicht unmenschliche Behandlung in Zusammenhang mit dem Wehrdienst. Zwar droht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil v. 28.03.2011 - A 12 K 2314/10 -) all denen bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, die desertiert sind oder im rekrutierungsfähigen Alter Eritrea illegal verlassen haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger aber nicht vor. Denn er hat nicht Eritrea, sondern Äthiopien illegal verlassen und hatte mit 9 Jahren das re-krutierungsfähige Alter (18 bis 45 Jahre) noch bei weitem nicht erreicht.
21 
Weiter liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Äthiopien nicht vor. Insbesondere würde der Kläger nicht Gefahren ausgesetzt, die nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für ihn die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11 -, juris). Allerdings sind die Existenzbedingungen für die Mehrheit der Bevölkerung äußerst hart. Für Rückkehrer bieten sich aber schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur Existenzgründung. Insbesondere diejenigen Rückkehrer, die - wie der Kläger - über (berufliche) Qualifikationen verfügen, haben die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen; dies gilt insbesondere für städtische Gebiete (vgl. insgesamt Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.05.2011; SFH zu Äthiopien vom 11.06.2009; zu den Verhältnissen in Äthiopien allgemein VG Kassel, Urt. v. 19.04.2011 - 1 K 1341/10.KS.A -, juris). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers nicht glaubhaft sind, er verfüge über keine eritreischen Sprachkenntnisse (mehr). Denn er wuchs beinahe 10 Jahre in Äthiopien auf und lebte auch nach der Ausreise aus Äthiopien und der Einreise nach Deutschland mit Familienangehörigen zusammen.
22 
Demgegenüber liegen aber die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EMRK vor. Denn dem Kläger drohte bei einer Abschiebung Zwangs- bzw. Pflichtarbeit, zu der nach Art. 4 Abs. 2 EMRK niemand gezwungen werden darf.
23 
Voraussetzung für die Annahme von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist zunächst, dass die Tätigkeit nicht freiwillig ausgeübt wird. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob die Arbeit ungerecht oder unterdrückend ist, ob sie zwangsläufig Härten zur Folge hat und ob die Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Vorteilen stehen. Weiter mit entscheidend ist, ob staatlich veranlasster physischer oder psychischer Zwang ausgeübt wird (vgl. insgesamt Marauhn, in Grote/Marauhn (Hrsg.), EMRK/GG, Kap. 12 RdNr. 15 ff., m.w.N.).
24 
In Bezug auf Eritrea stellt sich die Situation für zurückkehrende Wehrpflichtige wie den Kläger wie folgt dar: Zuerst erwarten ihn 6 Monate Militärdienst. Anschließend werden die Rekruten des Nationaldienstes in verschiedenen Bereichen beschäftigt. Dies reicht vom Bürohelfer bei einem Gericht über handwerkliche Tätigkeiten und Straßenbau bis zur Arbeit auf Bauernhöfen. Die Bezahlung für diese Tätigkeiten ist schlecht, insbesondere erheblich geringer als der reguläre Sold von Soldaten (100 Nakfa gegenüber 330 bis 3.000 Nakfa) oder als die Bezahlung für die entsprechende Tätigkeit außerhalb des Nationaldienstes. Sie ist außerdem so gering, dass es schwierig ist, davon zu leben, und unmöglich, eine Familie davon zu ernähren. Die Arbeit selbst wird als hart beschrieben. Wer sie verweigert, wird bestraft und muss mit Gefängnis rechnen (vgl. insgesamt Pro Asyl, Eritrea Desertion, Flucht und Asyl von September 2010 unter Verweis u.a. auf den Bericht einer Delegation des Komitees für Entwicklung des Europäischen Parlaments am Horn von Afrika von 2008). Auch im Amnesty International Report 2011 wird davon berichtet, dass es bei dem Einsatz im Dienst von Militär oder Regierung häufig zu Zwangsarbeit in staatlichen Projekten kommt, z. B. bei Bauarbeiten, aber auch in Unternehmen, die dem Militär oder den Eliten der Regierungspartei gehören und von diesen geführt werden. Auch dort wird von zu geringen Löhnen berichtet. Das Auswärtige Amt führt insoweit im Lagebericht vom 26.10.2011 aus, in der an den Militärdienst anschließenden allgemeinen Dienstpflicht würden die Dienstpflichtigen z. B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Dabei dauere die Dienstpflicht für Männer bis zum 50. Lebensjahr, zum Teil auch erheblich länger.
25 
Daraus erschließt sich, dass es sich bei den geschilderten Tätigkeiten um nicht freiwillig geleistete Arbeit handelt, die aufgrund der geringen Bezahlung und der Umstände ungerecht und unterdrückend ist und - auch infolge der Unabsehbarkeit - eine ungerechtfertigte Härte enthält. Für die Annahme von Zwangs- und Pflichtarbeit spricht weiter, dass für den Fall der Ablehnung der Arbeitsverpflichtung eine erhebliche Bestrafung droht.
26 
Es liegt keine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 b) EMRK vor. Danach gilt nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" jede Dienstleistung militärischen Charakters. Denn die oben dargelegten Arbeiten haben mit dem Militär größtenteils nichts zu tun. Sie dienen vielmehr in großem Umfang den Interessen der Partei oder der Parteiführung und auch privaten wirtschaftlichen Interessen.
27 
Der Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Eritrea steht nicht entgegen, dass der Kläger Schutz in Äthiopien finden kann. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat das Bestehen von Abschiebungsverboten auch in Bezug auf Eritrea geprüft (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2007, BVerwGE 129, 155).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 30/01/2007 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 5 AufenthG i.V.m. Art. 15 b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 in Bezug auf Eritrea vorliegen. Der Bescheid des Bundesa
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.