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| Das Gericht hat trotz Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden können, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO). |
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| Die Klage ist zulässig. Sie ist im Umfang des Tenors begründet; insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet; insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Denn seine Vorfahren stammen aus dem Gebiet von Eritrea, wie sich aus dem Schreiben der E. vom 24.02.1986 an das Ausländeramt der Stadt L. ergibt, und er selbst wurde in Asmara geboren (vgl. Urt. des erkennenden Gerichts vom 30.01.2007 - A 17 K 888/06 - m.w.N.). |
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| Der Kläger ist auch äthiopischer Staatsangehöriger. Denn er wurde 1975 als Sohn äthiopischer Eltern im Gebiet des damaligen Äthiopien geboren (Auswärtiges Amt vom 21.07.2003 an VG München). Die äthiopische Staatsangehörigkeit bleibt auch grundsätzlich erhalten (vgl. GIGA vom 13.08.2009 an VG Sigmaringen). Die Ausreise aus Äthiopien ohne Papiere schadet insoweit nicht (Auswärtiges Amt vom 16.06.2009 an VG Sigmaringen). Der Kläger hat sich auch nicht (endgültig) für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden (vgl. amnesty international v. 27.07.2009 an VG Sigmaringen). Er hat zwar einen eritreischen Pass beantragt, er hat ihn aber (noch) nicht erhalten. Schließlich nahm der Kläger nicht am Unabhängigkeitsreferendum Eritreas teil, worin ein Bekenntnis zum eritreischen Staat gesehen werden könnte (vgl. SFH vom 11.05.2009 Äthiopien: Eritreische Herkunft). |
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| Nach § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Entsprechendes gilt nach § 73 Abs. 2 b Satz 3 AsylVfG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend erfüllt. Denn durch die Einbürgerung der Mutter des Klägers als Stammberechtigte erlosch nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG deren Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie wurde auf ihren Antrag hin eingebürgert und genießt nun den Schutz der Bundesrepublik Deutschland. |
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| Sonstige Gründe für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat der Kläger nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der unerlaubten Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland nicht die Gefahr von Verfolgung (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 01.06.2010 - 5 K 1381/09.WI.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.05.2011).) |
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| Es sind auch keine Gründe dafür geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass in Bezug auf Äthiopien und Eritrea die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen. Insbesondere droht dem Kläger nicht unmenschliche Behandlung in Zusammenhang mit dem Wehrdienst. Zwar droht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil v. 28.03.2011 - A 12 K 2314/10 -) all denen bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, die desertiert sind oder im rekrutierungsfähigen Alter Eritrea illegal verlassen haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger aber nicht vor. Denn er hat nicht Eritrea, sondern Äthiopien illegal verlassen und hatte mit 9 Jahren das re-krutierungsfähige Alter (18 bis 45 Jahre) noch bei weitem nicht erreicht. |
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| Weiter liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Äthiopien nicht vor. Insbesondere würde der Kläger nicht Gefahren ausgesetzt, die nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für ihn die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11 -, juris). Allerdings sind die Existenzbedingungen für die Mehrheit der Bevölkerung äußerst hart. Für Rückkehrer bieten sich aber schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur Existenzgründung. Insbesondere diejenigen Rückkehrer, die - wie der Kläger - über (berufliche) Qualifikationen verfügen, haben die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen; dies gilt insbesondere für städtische Gebiete (vgl. insgesamt Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.05.2011; SFH zu Äthiopien vom 11.06.2009; zu den Verhältnissen in Äthiopien allgemein VG Kassel, Urt. v. 19.04.2011 - 1 K 1341/10.KS.A -, juris). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers nicht glaubhaft sind, er verfüge über keine eritreischen Sprachkenntnisse (mehr). Denn er wuchs beinahe 10 Jahre in Äthiopien auf und lebte auch nach der Ausreise aus Äthiopien und der Einreise nach Deutschland mit Familienangehörigen zusammen. |
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| Demgegenüber liegen aber die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EMRK vor. Denn dem Kläger drohte bei einer Abschiebung Zwangs- bzw. Pflichtarbeit, zu der nach Art. 4 Abs. 2 EMRK niemand gezwungen werden darf. |
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| Voraussetzung für die Annahme von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist zunächst, dass die Tätigkeit nicht freiwillig ausgeübt wird. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob die Arbeit ungerecht oder unterdrückend ist, ob sie zwangsläufig Härten zur Folge hat und ob die Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Vorteilen stehen. Weiter mit entscheidend ist, ob staatlich veranlasster physischer oder psychischer Zwang ausgeübt wird (vgl. insgesamt Marauhn, in Grote/Marauhn (Hrsg.), EMRK/GG, Kap. 12 RdNr. 15 ff., m.w.N.). |
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| In Bezug auf Eritrea stellt sich die Situation für zurückkehrende Wehrpflichtige wie den Kläger wie folgt dar: Zuerst erwarten ihn 6 Monate Militärdienst. Anschließend werden die Rekruten des Nationaldienstes in verschiedenen Bereichen beschäftigt. Dies reicht vom Bürohelfer bei einem Gericht über handwerkliche Tätigkeiten und Straßenbau bis zur Arbeit auf Bauernhöfen. Die Bezahlung für diese Tätigkeiten ist schlecht, insbesondere erheblich geringer als der reguläre Sold von Soldaten (100 Nakfa gegenüber 330 bis 3.000 Nakfa) oder als die Bezahlung für die entsprechende Tätigkeit außerhalb des Nationaldienstes. Sie ist außerdem so gering, dass es schwierig ist, davon zu leben, und unmöglich, eine Familie davon zu ernähren. Die Arbeit selbst wird als hart beschrieben. Wer sie verweigert, wird bestraft und muss mit Gefängnis rechnen (vgl. insgesamt Pro Asyl, Eritrea Desertion, Flucht und Asyl von September 2010 unter Verweis u.a. auf den Bericht einer Delegation des Komitees für Entwicklung des Europäischen Parlaments am Horn von Afrika von 2008). Auch im Amnesty International Report 2011 wird davon berichtet, dass es bei dem Einsatz im Dienst von Militär oder Regierung häufig zu Zwangsarbeit in staatlichen Projekten kommt, z. B. bei Bauarbeiten, aber auch in Unternehmen, die dem Militär oder den Eliten der Regierungspartei gehören und von diesen geführt werden. Auch dort wird von zu geringen Löhnen berichtet. Das Auswärtige Amt führt insoweit im Lagebericht vom 26.10.2011 aus, in der an den Militärdienst anschließenden allgemeinen Dienstpflicht würden die Dienstpflichtigen z. B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Dabei dauere die Dienstpflicht für Männer bis zum 50. Lebensjahr, zum Teil auch erheblich länger. |
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| Daraus erschließt sich, dass es sich bei den geschilderten Tätigkeiten um nicht freiwillig geleistete Arbeit handelt, die aufgrund der geringen Bezahlung und der Umstände ungerecht und unterdrückend ist und - auch infolge der Unabsehbarkeit - eine ungerechtfertigte Härte enthält. Für die Annahme von Zwangs- und Pflichtarbeit spricht weiter, dass für den Fall der Ablehnung der Arbeitsverpflichtung eine erhebliche Bestrafung droht. |
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| Es liegt keine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 b) EMRK vor. Danach gilt nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" jede Dienstleistung militärischen Charakters. Denn die oben dargelegten Arbeiten haben mit dem Militär größtenteils nichts zu tun. Sie dienen vielmehr in großem Umfang den Interessen der Partei oder der Parteiführung und auch privaten wirtschaftlichen Interessen. |
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| Der Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Eritrea steht nicht entgegen, dass der Kläger Schutz in Äthiopien finden kann. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat das Bestehen von Abschiebungsverboten auch in Bezug auf Eritrea geprüft (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2007, BVerwGE 129, 155). |
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