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Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der beteiligte Bundesbeauftragte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG noch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor; die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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I. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315).
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1.) Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vor ihrer Ausreise aus der Türkei individueller mittelbar politischer Verfolgung ausgesetzt und diese für die Ausreise kausal war (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Der Senat kann insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Klägerin - wie sie angibt - in dem für die Annahme der Vorverfolgung erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise von einem bewaffneten Kurden aufgesucht und aufgefordert worden ist, mitzugehen und ihn zu heiraten.
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Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 <95>; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluß vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz aaO, Nr. 113).
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Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin lässt sich nicht feststellen, wann und wie oft sie von einem kurdischen Mann aufgesucht wurde, der sie aufgefordert haben soll, mitzugehen und ihn zu heiraten. Sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch in der beim Verwaltungsgericht vorgelegten Klagebegründung war lediglich die Rede von einem Vorfall zum Jahreswechsel 2001/2002. Ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils gab sie hingegen in der mündlichen Verhandlung auf Frage nach dem konkreten Anlass für ihre Ausreise an, ein Jahr vor der Ausreise habe der Aga einen Mann in ihr Haus geschickt. Dieser Mann habe gesagt, sie müsse seine Frau werden. Auf Vorhalt ihrer früheren Angaben, wonach sich der Vorfall zum Jahreswechsel 2001/2002 ereignet haben soll, trug sie vor, diese Angabe sei falsch. Sie bekräftigte noch einmal, der Mann sei ein Jahr vor ihrer Ausreise gekommen. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht darüber hinaus (erstmals) vortrug, der Mann sei mehrere Male gekommen, ließ sie offen, wann dies gewesen sein soll. Da sie aber auf die Frage, ob es einen konkreten Anlass für die Ausreise gegeben habe, sich ausdrücklich auf den Vorfall ein Jahr vor der Ausreise bezog, ist nach diesem Vorbringen davon auszugehen, dass dieser Vorfall der wesentliche Grund für ihren Entschluss zur Ausreise gewesen ist. Im Gegensatz dazu gab sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an, die erste Aufforderung, mit dem Mann mitzugehen, sei ein Jahr vor der Ausreise und ohne Androhung von Gewalt erfolgt. Ungefähr zwei Wochen vor der Ausreise habe der Mann ihr erstmals gedroht, so dass sie habe weggehen müssen. Die plötzliche Ausreise sei auf diese Bedrängnis zurückzuführen gewesen. Dieses Vorbringen ist dahingehend zu verstehen, dass wesentlich für den Ausreiseentschluss der Vorfall ca. zwei Wochen vor der Ausreise gewesen sein soll. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von einem ersten Vorfall ca. ein Jahr vor der Ausreise und von einem (für den Ausreiseentschluss maßgeblichen) Vorfall ca. zur Jahreswende 2001/2002 berichtet, drängt sich der Eindruck auf, dass sie damit versucht, ihr bisheriges (widersprüchliches) Vorbringen in Einklang zu bringen.
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Widersprüchlich sind auch ihre Angaben zur Anzahl der Personen, die sie aufgesucht und ihr gedroht haben sollen. In der Anhörung beim Bundesamt war nur die Rede von einem Dorfschützer. In der Klagebegründung hieß es hingegen, es sei ein bewaffneter Dorfschützer mit weiteren Männern gekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war nur die Rede von einem Dorfschützer bzw. einem Mann, der sie mehrfach bedroht habe.
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Soweit es um die Umstände der (angeblichen) Einreise auf dem Luftweg geht, hat die Klägerin erst dann ihren Vortrag geändert und an ihren bisherigen Angaben nicht mehr festgehalten, nachdem diese sich als objektiv falsch herausgestellt hatten. Nachdem sie in der Anhörung beim Bundesamt angegeben hatte, sie sei nach der Landung in Stuttgart mit einem Bus vom Flugzeug zum Flughafengebäude gebracht worden, ließ sie erst nach der Mitteilung des Bundesgrenzschutzamtes Stuttgart (Schreiben vom 18.06.2002), dass bei dem fraglichen Flug das Aussteigen über den „Finger“ und nicht mittels eines Bustransports stattgefunden habe, mit der Klagebegründung durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, sie glaube nunmehr, sich bezüglich der Einreise geirrt zu haben. In Stuttgart sei sie über einen „Schlauch“ aus dem Flugzeug ausgestiegen. Soweit sie ihren „Irrtum“ mit gesundheitlichen Problemen zu erklären versuchte, vermag dies den Widerspruch nicht nachvollziehbar aufzulösen. Zum einen wechseln ihre Angaben auch in diesem Punkt. Nachdem sie sich im Schriftsatz vom 27.01.2004 darauf berufen hatte, sie sei nach der Einreise für drei bis vier Wochen erkrankt gewesen, ließ sie nämlich mit Schriftsatz vom 24.08.2004 vortragen, sie sei bei der Anhörung in Reutlingen, die am 09.04.2002 und damit etwa zweieinhalb Monate nach der Einreise erfolgte, sehr nervös gewesen, weshalb ihr der Anhörer empfohlen habe, sich nach der Anhörung umgehend zum Arzt zu begeben. Zum anderen führte ihr Prozessbevollmächtigter noch im Schriftsatz vom 05.01.2004 aus, sie sei sich sicher, dass sie in Stuttgart mit dem Bus zum Flughafengebäude gebracht worden sei. Erst nachdem ihr mit gerichtlicher Verfügung vom 06.01.2004 eine Kopie des Schreibens des Bundesgrenzschutzamtes übersandt worden war, ließ sie mitteilen, sie glaube nunmehr, dass sie sich in ihre Erinnerung geirrt habe.
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Kein entscheidender Beweiswert kommt dem im Berufungsverfahren von der Klägerin vorgelegten Schreiben des x, des für die Diaspora-Gemeinden zuständigen Pfarrers des Tur Abdin, vom 13.07.2005 zu. Darin heißt es, „sie“ erkundigten sich nach der Klägerin. Diese schlechten Menschen der Organisation würden sie mitnehmen oder umbringen, wenn sie sie zu fassen bekämen. Diese Ausführungen sind nicht ausreichend substantiiert; sie können daher der Glaubhaftmachung der von der Klägerin geschilderten Vorfälle nicht dienen. Im übrigen spricht der Umstand, dass nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.03.2004 (an VG Sigmaringen) x wiederholt - wie auch für die Klägerin - Taufurkunden ausgestellt hat, obwohl er dazu nicht befugt war, dafür, dass das von der Klägerin vorgelegte Schreiben gefälligkeitshalber erstellt worden ist.
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Aufgrund der widersprüchlichen Angaben kann der Klägerin, was die ihr angeblich drohende Zwangsheirat durch einen Kurden angeht, kein Glauben geschenkt werden. Ihre Angaben sind zudem blass und unsubstantiiert. Ihnen lassen sich nahezu keine Einzelheiten zu den Vorfällen, bei denen sie aufgesucht worden sein soll, entnehmen. Insbesondere fehlt es an einer nachvollziehbaren und plastischen Schilderung der (angeblichen) Drohungen. Dies gilt etwa hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderten Vorfalls ungefähr zwei Wochen vor der Ausreise, der für diese der maßgebliche Anlass gewesen sein soll. Die Klägerin hat den Inhalt der Drohungen nicht wiedergegeben und den Vorfall nicht in einer Weise geschildert, dass für den Senat eine Flucht der Klägerin aus der Türkei in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage nachvollziehbar geworden wäre. Auch unter Berücksichtigung des niedrigen Bildungsstandes der Klägerin und des Umstandes, dass sie Analphabetin ist, vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass sie einer für die Ausreise kausalen individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.
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2.) Nicht asylrelevant sind die rechtlichen und administrativen Maßnahmen des türkischen Staates, die die Ausübung anderer Religionen als der des (sunnitischen) Islam einschränken (vgl. dazu Lagebericht des AA vom 03.05.2005; Oehring vom 06.01.2003 an VG Kassel; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Türkei - Zur aktuellen Situation - Mai 2005).
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Ist das beeinträchtigte Rechtsgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als „religiöses Existenzminimum“ zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 <158 f.>; BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 <66>).
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Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist das „religiöse Existenzminimum“ von syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei nicht gefährdet. In der Praxis ist die individuelle Glaubensfreiheit weitestgehend gewährleistet; über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis des Einzelnen beruhen, liegen keine Berichte vor (vgl. Lagebericht des AA vom 03.05.2005). Die Ausübung der christlichen Religion in der Türkei ist nicht strafbar (vgl. ai vom 24.06.2004 an das Niedersächsische OVG). Die im Tur Abdin verbliebenen Christen können sowohl in den ländlichen Gebieten als auch in den Städten ungehindert ihrem Glauben nachgehen (Auskunft des AA vom 28.06.2004 an das Niedersächsische OVG). Oehring (Stellungnahme vom 03.10.2004 an das Niedersächsische OVG) berichtet, die individuelle Religionsfreiheit sei in den Dörfern und Städten des Tur Abdin gewährleistet. Christen könnten ihren Glauben in der Regel frei ausüben. Im Gegensatz zur individuellen Religionsfreiheit sei die institutionelle Religionsfreiheit der nicht muslimischen Minderheiten insgesamt auch weiterhin nicht gewährleistet. Das „religiöse Existenzminimum“ ist dadurch aber nicht betroffen.
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3.) Offen bleiben kann, ob die Klägerin vor ihrer Ausreise im Januar 2002 als im Tur Abdin lebende syrisch-orthodoxe Christin einer - allein in Betracht kommenden - mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war (vgl. das dem Kläger-Vertreter bekannt gegebene Urteil des Niedersächsischen OVG vom 21.06.2005 - 11 LB 256/02 -, wonach syrisch-orthodoxe Christen aus dem ländlichen Gebiet im Südosten der Türkei, die die Türkei im Dezember 2001 verlassen haben, keiner örtlich begrenzten mittelbaren Gruppenverfolgung unterlegen haben). Nach Einschätzung des Senats können im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine (erneute) mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin und asylerhebliche Übergriffe durch Muslime ausgeschlossen werden.
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Eine sog. mittelbare Gruppenverfolgung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheiten sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfasst sein muss. Auch ohne Pogrome oder diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe getroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Die bloße Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200). Ob diese Voraussetzungen bei einer Gruppe in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.2002 - 1 B 42.02 -, Buchholz 11 Art. 16 a GG Nr. 49). Bei der Prüfung, ob Verfolgungsmaßnahmen insgesamt die notwendige Verfolgungsdichte aufweisen, sind nur asylrelevante, also nur solche Maßnahmen in den Blick zu nehmen, die an ein Asylmerkmal anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 aaO). Ob die jeweiligen Maßnahmen die notwendige Zielgerichtetheit - hier in Bezug auf das asylerhebliche Merkmal der syrisch-orthodoxen Religion - aufweisen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, wobei es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale und nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 und Beschluss vom 22.05.1996 - 9 B 136.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186).
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Darüber hinaus setzt die Annahme mittelbar staatlicher Gruppenverfolgung voraus, dass die von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist. Eine die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit besteht nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder „Pannen“ sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 = InfAuslR 1995, 24 und Beschluss vom 24.03.1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin nicht (mehr) gerechtfertigt (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21.06.2005, aaO; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2004 - 4 LB 101/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2001 - 2 A 291/99.A, 2 A 332/99.A - juris). Die frühere Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23.11.1995 - A 12 S 3571/94 - juris) ist aufgrund der Entwicklung überholt.
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Schon im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20.11.1997 heißt es, in jüngerer Zeit habe sich die Sicherheitslage der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin verbessert. Sie seien kaum noch Repressionen durch die PKK und staatliche Stellen ausgesetzt. Es könne nicht mehr generell angenommen werden, staatliche Behörden seien nicht in der Lage oder bereit, die syrisch-orthodoxen Christen vor Übergriffen zu schützen. Träten Schwierigkeiten auf, wendeten die Christen sich oft an den in Istanbul ansässigen syrisch-orthodoxen Metropoliten, der bei Bedarf gegenüber türkischen Behörden interveniere (ebenso Lagebericht vom 31.03.1998). Nach der Festnahme des PKK-Führers Öcalan im Frühjahr 1999 hatte sich das politische Klima im Südosten der Türkei zwar vorübergehend wieder verschärft (vgl. Lagebericht des AA vom 07.09.1999). In den Lageberichten des Auswärtigen Amts vom 22.06.2000 und 24.07.2001 heißt es dazu, dass die „Lage der wenigen im Südosten ausharrenden syrisch-orthodoxen Christen angespannt“ bleibt. Im Lagebericht vom 24.07.2001 wurde aber bereits auf einen Erlass des damaligen Ministerpräsidenten Ecevit vom 12.06.2001 verwiesen, in dem alle öffentlichen Einrichtungen ausdrücklich aufgefordert wurden, zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Bürgern den freien Gebrauch ihrer verfassungsmäßigen, gesetzlichen und demokratischen Rechte zu erlauben. Im Lagebericht vom 20.03.2002 stellte das Auswärtige Amt fest, dass sich die Lage im Südosten der Türkei beruhigt habe. Es gebe erste Rückkehrer. Nach ersten Berichten werde der Runderlass des Ministerpräsidenten vom 12.06.2001 in der Praxis befolgt.
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In einer Stellungnahme vom 28.06.2004 (aaO) weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass es nach Angaben von im Tur Abdin lebenden Christen seit mehreren Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Muslimen gegen christliche Bewohner in den Städten oder Dörfern dieser Region oder deren Eigentum mehr gegeben habe. Die im Tur Abdin verbliebenen Christen könnten sowohl in den ländlichen Gebieten als auch in den Städten ungehindert ihrem Glauben und auf individueller Basis einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Im gesamten Gebiet des Tur Abdin lebten ca. 2.200 Christen. Nach den Ausführungen des Erzbischofs von Deyrülzafran/Krs. Mardin gebe es in den Regionen Midyat und Mardin derzeit sechs „aktive“ Klöster. Seit drei bis fünf Jahren gebe es keine Probleme mehr mit der muslimischen Bevölkerung. Die politischen Verhältnisse veränderten sich immer mehr zum Besseren. Der Gouverneur von Mardin sei in den die Christen betreffenden Angelegenheiten sehr hilfsbereit. Als Beispiel zurückkehrender Christen in den Tur Abdin könne ein Rückkehrprojekt in dem Dorf Kafro/Krs.Midyat angesehen werden. Es handle sich dabei um ein seinerzeit von Christen verlassenes Dorf, welches von aus Europa zurückkehrenden ehemaligen Bewohnern wieder aufgebaut werden solle. Der zu diesem Zweck gegründete Entwicklungsverein Kafro mit Sitz in der Schweiz habe sich zum Ziel gesetzt, verlassene Dörfer wieder neu zu errichten. Bis Sommer 2005 solle das für 14 Familien geplante Rückkehrprojekt endgültig abgeschlossen sein.
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Oehring berichtet in seiner Stellungnahme vom 03.10.2004 (aaO) davon, dass in den letzten Jahren immer wieder Christen auch in den Südosten der Türkei zurückgekehrt seien, etwa in das Dorf Midin. Am 12.09.2004 hätten türkische Streitkräfte das Dorf Sariköy (Sare), Landkreis Idil/Provinz Sirnak, welches Ende der 90er Jahre von kurdisch stämmigen ehemaligen Dorfschützern und ihren Familienangehörigen in Besitz genommen worden war, geräumt. Auch dorthin sei die Rückkehr assyrischer Familien geplant. In der NZZ vom 20.11.2004 wird berichtet, es fänden Renovierungsarbeiten an Häusern und an der halb zerstörten Kirche statt. Es sei die Rückkehr von fünf assyrischen Familien aus Deutschland geplant.
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Nur ganz vereinzelt wird von Übergriffen von im Tur Abdin lebenden Kurden gegenüber syrisch-orthodoxen Christen berichtet. Amnesty International (Stellungnahme vom 24.06.2004 aaO) erwähnt einen Vorfall, bei dem ein in das Dorf Kafro zurückgekehrter syrisch-orthodoxer Christ (x) im April 2003 während der Herrichtung seines Elternhauses von Kurden angegriffen und verletzt worden sei, er habe seinerseits zwei Menschen verletzt, ein strafrechtliches Verfahren sei jedoch nur gegen ihn eingeleitet worden (vgl. Stellungnahme der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte vom 18.09.2003, S. 121 der Akte des Verwaltungsgerichts).
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Am 06.06.2005 explodierte eine durch ein Mobiltelefon ferngesteuerte Landmine, als das Fahrzeug des syrianischen Dekans x das nur von syrisch-orthodoxen Christen bewohnte Dorf Ücköy/Harabele verließ (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker vom 09.06.2005). x ist der in Deutschland lebende Kommissionsvorsitzende des Dachverbandes der Entwicklungsvereine Tur Abdin (DETA). In dem PKW befanden sich außerdem der Muhtar des Dorfes, der Geschäftsmann x und ein Fahrer. Der PKW fuhr in einer aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Kolonne in Richtung der Kreisstadt Midyat, um beim dortigen Katasteramt Grundbuchregistrierungen für aus Europa zurückkehrende Christen vornehmen zu lassen. Bei den Insassen der Begleitfahrzeuge handelte es sich um Dorfbewohner mehrerer Christendörfer, die als Zeugen beim Katasteramt hinsichtlich der Klärung von Grundeigentumsfragen auftreten wollten. Der Anschlag führte - entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung, wonach x getötet worden sein soll - lediglich zu leichteren Verletzungen der Insassen, allerdings zu schweren Schäden am Fahrzeug. Das Bundesamt berichtet (vgl. Erkenntnisse - Türkei vom August 2005), es habe es sich laut fernmündlicher Auskunft des Dekans Gök um einen gezielten Anschlag auf seine Person sowie auf den Muhtar gehandelt, um eine Registrierung der Grundstücke zu verhindern und dadurch die Rückkehr von Christen in ihre angestammten Dörfer zu erschweren oder gar zu verhindern. Seitens der zuständigen Jandarma seien Ermittlungen aufgenommen worden. Das Bundesamt berichtet außerdem von einem weiteren Zwischenfall im April 2005 im Dorf Sare, als eine Landmine unter einem Baum aufgefunden worden sei. Die Verantwortlichen seien nicht gefasst worden. Zu Schäden ist es dabei aber allem Anschein nach nicht gekommen.
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Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Türkei - Zur aktuellen Situation - Mai 2005) von Fällen berichtet, bei denen Rückkehrer von Dorfschützern angegriffen und bedroht worden seien, fehlt es an verifizierbaren Angaben zu den näheren Umständen, insbesondere zu der Frage, ob die Übergriffe an die Religion der betroffenen Opfer anknüpften. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes (vom 03.05.2005) wird ausgeführt, es sei in den letzten zwei bis drei Jahren vereinzelt zu Übergriffen der muslimischen kurdischen Bevölkerung gegenüber syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei gekommen, es sei dabei aber - soweit bekannt - um Streitigkeiten wegen Besitzfragen und Weiderechten gegangen, die andernorts in gleicher Weise zwischen Muslimen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Dörfer vorkämen. Die Religionszugehörigkeit spiele bei diesen Übergriffen wie auch bei Übergriffen gegen Angehörige anderer Glaubensrichtungen (z.B. Yeziden) keine ausschlaggebende Rolle. Angesichts dieser Ausführungen ist, da näheres über den Hintergrund des Anschlags auf den Dekan xxx nicht bekannt ist, auch nicht erkennbar, dass es den Verantwortlichen für diesen Anschlag (auch) um die Verhinderung der Rückkehr der Christen aus religiösen Gründen ging und nicht (allein) um die Sicherung seitens der Kurden angemaßter Weide- und Eigentumsrechte.
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Auch können noch ganz vereinzelt vorkommende Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin dem türkischen Staat nicht (mehr) zugerechnet werden. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass die türkische Polizei - wie Anfang der 90er Jahre - bei Übergriffen gegenüber syrisch-orthodoxen Christen grundsätzlich nicht einschreitet. Soweit es ihr möglich ist, leistet sie vielmehr wirksamen Schutz. Oehring berichtet in seiner Stellungnahme vom 03.10.2004 (aaO), in Dörfern mit örtlicher Präsenz der Gendarmerie bzw. des Militärs könnten Christen z.B. ihren landwirtschaftlichen Besitz ungestört bestellen und müssten nicht mit Übergriffen der muslimischen Kurden rechnen. Bei etwaigen Übergriffen der kurdischen Bevölkerung auf die christliche Bevölkerung solcher Dörfer sei durchaus mit Gewährung von Schutz durch den türkischen Staat zu rechnen. In Dörfern ohne örtliche Präsenz der Gendarmerie bzw. des Militärs bzw. ohne Präsenz in der unmittelbaren Nachbarschaft könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schutzgewährung zeitlich erst dann greife, wenn der entsprechende Übergriff bereits erfolgt sei. In Städten wie Midyat - hier sei grundsätzlich massive Präsenz der Gendarmerie bzw. des Militärs in der unmittelbaren Nachbarschaft gegeben - könnten aber Christen ihrer Erwerbstätigkeit als Handwerker oder Händler nachgehen und müssten in der Regel nicht mit Übergriffen der muslimischen Kurden rechnen.
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Dass Übergriffe nicht vollständig ausgeschlossen werden können, steht der Annahme, dass türkische Sicherheitskräfte ausnahmslos schutzwillig sind, nicht entgegen. Dass sie sich darüber hinausgehend für die Wiedererlangung des Eigentums der zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen einsetzen, zeigt sich am Beispiel des Dorfes Sare, welches durch Kurden besetzt worden war und am 12.09.2004 von türkischen Sicherheitskräften geräumt wurde, um eine Rückkehr der syrisch-orthodoxen Christen zu ermöglichen (vgl. Oehring, Stellungnahme vom 03.10.2004, aaO). Außerdem berichtet Oehring, Midyat, wo die Klägerin ihren Angaben zufolge vor der Ausreise wohnhaft gewesen ist, sei ein zentraler Punkt der Präsenz türkischer Sicherheitskräfte, weshalb auf jeden Fall die Sicherheit vor Ort als gewährleistet zu erachten sei. Auch amnesty international (vgl. Stellungnahme vom 24.06.2004 aaO) geht davon aus, dass die Strafverfolgungsorgane Anzeigen durch syrisch-orthodoxe Christen nachgingen und Strafverfahren einleiteten. Auch nach dem Anschlag vom Juni 2005 auf den Dekan xxx bemüht sich die türkische Polizei allem Anschein nach um die Ermittlung und Bestrafung der Täter (vgl. Bundesamt, Erkenntnisse-Türkei vom August 2005). Dass die türkischen Behörden und die Polizei auch zum Schutz der syrisch-orthodoxen Christen in der Lage sind, zeigt der Umstand, dass es - wie schon ausgeführt - nur noch zu ganz vereinzelten Übergriffen kommt, die im Übrigen andernorts in gleicher Weise zwischen Muslimen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Dörfer vorkommen (vgl. Lageberichte des AA vom 03.05.2005).
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Auch wenn nach alledem vereinzelte Fälle von Übergriffen gegenüber syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, so ergibt doch eine Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisquellen auch unter Berücksichtigung der geringen Größe der betroffenen Gruppe, dass zum heutigen Zeitpunkt eine (erneute) an die Religion anknüpfende mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin wegen fehlender Zurechenbarkeit etwaiger Übergriffe sowie mangels der erforderlichen Verfolgungsdichte nicht vorliegt. Dass auch die syrisch-orthodoxen Christen aus Europa seit einigen Jahren Geld und Arbeit in ihre Heimatorte investieren und zum Teil bereits zurückgekehrt sind, macht deutlich, dass sie selbst die Situation in diesem Teil der Türkei nicht mehr als gefährdend empfinden und mithin von einer hinreichenden Sicherheit für ihr Leben im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausgehen. Anzeichen dafür, dass insoweit eine grundlegende Wandlung eingetreten ist und etwa der Entwicklungsverein Kafro und die betroffenen Familien, die ihre Rückkehr nach Kafro planen, inzwischen von dem Rückkehrprojekt Abstand genommen haben, sind nicht erkennbar.
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Dass gerade die Klägerin Opfer von Übergriffen werden könnte, ist völlig unwahrscheinlich, zumal sie nach Midyat, an ihren früheren Wohnort zurückkehren kann, wo durch die massive Präsenz der türkischen Polizei ausreichender Schutz gewährleistet ist (vgl. Oehring, Stellungnahme vom 03.10.2004 aaO), und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie etwa im Hinblick auf Eigentums- oder Weiderechte, welche wohl der häufigste Grund für Auseinandersetzungen mit der muslimischen Bevölkerung sind, Probleme bekommen könnte. Entsprechende Vorfälle vor ihrer Ausreise hat sie nicht geschildert. Die (nur) theoretische Möglichkeit von Übergriffen genügt nicht, um die hinreichende Sicherheit ausschließen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123).
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4.) Darüber hinaus spricht nichts dagegen, dass die Klägerin im Westen der Türkei - insbesondere in Istanbul - eine zumutbare inländische Fluchtalternative vorfinden kann. Eine inländische Fluchtalternative schließt politische Verfolgung aus, wenn der Asylsuchende dort hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist und grundsätzlich die Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben besteht. Andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existentielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde. In einem solchen Fall liegt nämlich nicht in einer am Herkunftsort drohenden politischen Verfolgung, sondern in der auch in anderen Landesteilen drohenden sonstigen existentiellen Gefährdung der eigentliche Grund dafür, dass außerhalb des für die Schutzgewährung in erster Linie zuständigen Herkunftsstaates Schutz gesucht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111; BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, NVwZ 1999, 308). Trifft aber der Vortrag der Klägerin zu, dass sie weder im Südosten noch im Westen der Türkei alleine leben könne, so unterscheiden sich die wirtschaftlich-existentiellen Nachteile, die ihr im Falle einer Rückkehr drohen, insoweit im Westen nicht von denen im Südosten. Die ihr unter Umständen drohenden existentiellen Gefahren wären damit nicht verfolgungsbedingt und infolge dessen nicht asylrelevant (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2001, aaO).
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Ebenso wenig spricht etwas dagegen, dass es für die Klägerin in Istanbul möglich wäre, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das wirtschaftliche Existenzminimum durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite zu bestreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2002 - 1 B 128.02 -, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455). Oehring (vgl. Stellungnahme vom 03.10.2004, aaO) geht trotz der Schwierigkeiten für nach Istanbul zurückkehrende Christen beim Aufbau einer Existenz davon aus, dass „die dort ansässigen christlichen Gemeinden keinen aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrenden Christen verhungern lassen würden“. In seiner Stellungnahme vom 06.01.2003 (an VG Kassel) betont er zwar die erheblichen Probleme, die selbst einem zuletzt in Istanbul wohnhaften Christen im Falle der Rückkehr dorthin beim Aufbau einer Existenzgrundlage entstehen würden, andererseits geht er aber davon aus, dass Rückkehrer von den örtlichen syrisch-orthodoxen Gemeinden (nur) im Rahmen des nicht Vermeidbaren betreut werden würden. Auch ai (vgl. Stellungnahme vom 24.06.2004, aaO) führt aus, nach Angaben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) lebe die überwiegende Mehrheit türkischer Christen in Istanbul. Unterstützung könnten zugezogene Christen vor allem von Christen ihrer Glaubensrichtung und ihrer Sprache erwarten. Gerade die Sprache beeinflusse auch den Kontakt der verschiedenen Konfessionen untereinander. Das Auswärtige Amt (vgl. Stellungnahme vom 28.06.2004, aaO) berichtet, in Istanbul habe die christliche Bevölkerung weder politische noch wirtschaftliche Schwierigkeiten.
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II. Die Klägerin kann auch nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 S. 4c AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satz 1 auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dass der türkische Staat willens und in der Lage ist, den syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin Schutz vor Übergriffen zu bieten, ist bereits dargelegt worden. Keiner Erörterung bedarf es hier, wann trotz des generellen Willens der Sicherheitskräfte, Schutz zu bieten, nicht mehr von Schutzfähigkeit ausgegangen werden kann. Zweifellos ist die Schutzfähigkeit nicht bereits dann zu verneinen, wenn - wie hier - Übergriffe nichtstaatlicher Akteure nur ganz vereinzelt vorkommen bzw. nicht gänzlich ausgeschlossen werden können (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 Q 16/05 - juris).
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Offen bleiben kann, ob der Begriff der Religion im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Lichte der so genannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) dahingehend auszulegen ist, dass nicht nur das „religiöse Existenzminimum“, sondern auch religiöse Betätigungen im öffentlichen Bereich geschützt sind (so die Leitsätze des UNHCR zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 RL 83/2004/EG Nr. 57). Denn die Richtlinie ist bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist (10.10.2006) nicht zwingend anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005 - A 3 S 358/05 -, VBlBW 2005, 303 und vom 20.04.2005 - A 8 S 264/05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2005 - 11 A 533/05.A - juris).
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Der Klägerin droht auch nicht bei der Rückkehr in die Türkei individuelle politische Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG. Auch im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Religion ist sie bei ihrer Einreise in die Türkei hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein (vgl. zur Rückkehrgefährdung bei kurdischen Volkszugehörigen: Senatsurteil vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 -). Das Auswärtige Amt berichtet (vgl. Lagebericht vom 03.05.2005), dass sich bei der Einreise in die Türkei jeder, auch Abgeschobene wie abgelehnte Asylbewerber und Zurückgeschobene, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen habe. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besäßen, könnten die Grenzkontrollen normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführung gestatteten die türkischen Behörden nach einer strengeren Anwendung der bestehenden Regelungen die Einreise neuerdings nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Sei es der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handle, werde diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten könne. Abgeschobene könnten dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke eine Befragung festgehalten werden. Gleiches gelte, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen könne oder aus seinem Reisepass ersichtlich sei, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten habe. Die Einholung von Auskünften könne je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt werde, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit sei dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt geworden, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden gedauert habe. Bestehe der Verdacht einer Straftat, würden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Das Auswärtige Amt habe in den vergangenen Jahren Fälle, in denen Behauptungen von Misshandlungen oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnte Asylbewerber) konkret vorgetragen worden seien, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen stets überprüft. Seit fast vier Jahren sei ihm kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnte Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. In den letzten beiden Jahren sei auch kein Fall an das Auswärtige Amt zur Überprüfung mit der Behauptung herangetragen worden, dass ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen hätten explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohten. Das Auswärtige Amt gehe deshalb davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund von vor der Ausreise nach Deutschland zurückliegenden wirklichen oder vermeintlichen Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich sei. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließe das Auswärtige Amt aus.
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Angesichts dieser Feststellungen kann ausgeschlossen werden, dass der Klägerin im Falle der Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung drohen würde, zumal Umstände, die ihre eingehende Befragung in der Türkei erforderlich machen könnten, für den Senat nicht ersichtlich sind.
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III. Die Klägerin kann auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beanspruchen. Insbesondere die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den die Abschiebung erfolgen soll, erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die eine Abschiebung aus rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Gründen verbieten. Allerdings können allgemeine Gefahren i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers „gesperrt“, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Nur dann dürfen die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. die auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 heranzuziehende Rechtsprechung des BVerwG zu § 53 AuslG: Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und Urt. v. 08.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, AuAS 1999, 76 = InfAuslR 1999, 266, m.w.N.).
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Der Eintritt einer entsprechenden extremen Gefahrenlage für die Klägerin ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Was die von ihr befürchteten Übergriffe seitens der muslimischen Bevölkerung im Tur Abdin angeht, kann auf die Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG verwiesen werden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr in die Türkei, etwa in Istanbul (vgl. die Ausführungen oben zur inländischen Fluchtalternative) oder an ihrem früheren Wohnort Midyat keine ausreichende Existenzgrundlage finden wird. Die im Tur Abdin verbliebenen Christen können sowohl in den ländlichen Gebieten als auch in den Städten ungehindert auf individueller Basis einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in Midyat gibt es grundsätzlich Möglichkeiten, die in Europa erlernten Berufe auszuüben (vgl. Auskunft des AA vom 28.06.2004 aaO).
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Auch die persönlichen Umstände der Klägerin gebieten keine andere Beurteilung. Sie hat bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei an ihrem Wohnort Midyat ihren Lebensunterhalt allem Anschein nach aus Land- bzw. Viehwirtschaft (vgl. Anhörung beim Bundesamt sowie Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht), aus der Beschäftigung als Haushaltshilfe bei anderen Christen (vgl. die beim VG Stuttgart vorgelegte Klagebegründung) und aus der Unterstützung durch ihren Bruder sowie Cousin, die in Deutschland leben bzw. gelebt haben (vgl. ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht), finanziert. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei kein Auskommen finden könnte. Es sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in der Land- oder Viehwirtschaft nicht möglich ist. Dass es ihr allein aufgrund der Unterstützung ihres Cousins sowie ihres Bruders, welcher angeblich nicht mehr in der Lage sein soll, sie zu unterstützen, möglich gewesen ist, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, hat sie selbst nicht behauptet. Insbesondere in der Anhörung beim Bundesamt hat sie keine entsprechenden Angaben gemacht, sondern lediglich von ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft gesprochen. Von einer Unterstützung durch den Bruder und den Cousin war nur hinsichtlich der Schlepperkosten die Rede. Zudem wohnt in Midyat nach wie vor eine „Tante“, bei der zumindest in der Anfangszeit, bis die Klägerin (wieder) über eine eigene Unterkunft verfügt, die Möglichkeit bestehen dürfte, unterzukommen. Es spricht auch alles dafür, dass sie im Notfall seitens ihrer in Deutschland lebenden Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würde.
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IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 38 AsylVfG.
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V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 entsprechend VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Tatsachenfragen sind einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE, 70, 24).
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