Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Mai 2004 - 19 K 5404/02

bei uns veröffentlicht am14.05.2004

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Bescheide des Beklagten vom 28.3.2001 und vom 9.11.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.11.2002 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klage richtet sich gegen eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 29.9.1999 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 3.6.1999 verstorbenen A. H. E., der zu Lebzeiten als Bauträger in der Form eines Einzelkaufmannes tätig war.
Am 2.6.1997 hatte der Verstorbene als Inhaber der H. E. Bauunternehmung mit der ...-GmbH vereinbart, dass durch sein Bauunternehmen Erdaushub unter anderem auf dem der GmbH gehörenden Grundstück, FlSt. 2494/1 abgelagert werden darf. In dem als "Aufrechnungsvereinbarung" überschriebenen Vertrag heißt es: "Hierfür wird eine Miete von 2000 DM pro Monat vereinbart. Weiterhin wird vereinbart, dass die Firma H. E. das Grundstück spätestens ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrages vom Erdmaterial und Sonstigem geräumt übergibt. Im Falle der Nichträumung der Firma E. wird die ...-GmbH diese Arbeiten durchführen lassen, spätestens jedoch bei rechtskräftig Werden des Bebauungsplanes YY. Einvernehmlich wird festgestellt, dass sich die Kosten der Räumung und Entsorgung auf 52.000 DM belaufen."
Auf der Grundlage dieses Vertrages lagerte der Verstorbene auf dem Grundstück FlSt. 2494/1 Erdaushub ab, ohne diesen allerdings bei Vertragsende wieder zu entfernen. Das Gleiche tat der Verstorbene auf dem benachbarten Grundstück FlSt. 2496, das seiner Mutter gehörte. Hinsichtlich der Nutzung dieses Grundstückes bestand kein schriftlicher Vertrag. Ende 1998 wurde das Bauunternehmen des später Verstorbenen eingestellt.
Nachdem in der Folgezeit durch unbekannte Dritte auf beiden Grundstücken weitere Abfälle abgelagert worden waren, forderte der Beklagte den Kläger als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Herrn E. mit Bescheid vom 28.3.2001 auf, die auf den beiden Grundstücken abgelagerten Abfälle (Bauschutt, Erdaushub sowie andere Gegenstände wie z. B. Altholz, Kühlschränke, Fernsehapparate, Waschmaschinen u.a.) bis zum 30.4.2001 ordnungsgemäß entsorgen zu lassen und setzte für diese Anordnung eine Gebühr in Höhe von 500 DM fest. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, bei dem auf den beiden Grundstücken abgelagerten Bauschutt, Erdaushub und sonstigen Gegenständen handle es sich um Abfall, der dort in unrechtmäßiger Weise lagere. Verursacher dieser Ablagerung sei die Baufirma des verstorbenen Herrn E.. Durch die vertragliche Vereinbarung mit der Grundstückseigentümerin sei der Beklagte nicht daran gehindert, den Verursacher zur Beseitigung der Abfälle in Anspruch zu nehmen. Die Forderung, die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen sei nach dem Insolvenzrecht eine Masseverbindlichkeit und falle damit in die Verantwortung des Klägers als Insolvenzverwalter der Firma E.. Soweit dieser vorgetragen habe, die Insolvenzmasse reiche zur geordneten Entsorgung der Ablagerungen nicht aus, stehe dies seiner Verpflichtung nicht entgegen, zumal er diese Behauptung nicht nachgewiesen habe.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 27.4.2001 begründete der Kläger mit Schriftsatz vom 30.4.2001 im Wesentlichen damit, der von der Firma E. auf den beiden Grundstücken abgelagerte Bauschutt und Erdaushub falle nicht unter den Abfallbegriff und die übrigen Gegenstände seien nicht von der Firma E. abgelagert worden. Hinzu komme, dass der Insolvenzverwalter für die Ablagerungen selbst nicht verantwortlich sei und eine Rechtsnachfolge in die Verursacherhaftung nicht in Betracht komme. Aber selbst dann, wenn man dieser Auffassung nicht folge, wäre die Inanspruchnahme des Klägers als Insolvenzverwalter ermessensfehlerhaft, weil es sich bei der geltend gemachten Forderung nicht um eine Masseverbindlichkeit sondern um eine Insolvenzforderung handeln würde, die nur nach der Insolvenzquote zu erfüllen wäre.
Mit Bescheid des Beklagten vom 9.11.2001 wurde nachträglich die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 28.3.2001 angeordnet.
Nachdem ein am 14.1.2002 gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 6.5.2002 (Az.: 19 K 131/02) zurückgewiesen worden war, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit Bescheid vom 19.11.2002 zurück.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, bei den Ablagerungen auf den beiden Grundstücken handle es sich um Abfall. Als Konkursverwalter über den Nachlass des Herrn E. sei der Kläger auch der richtige Adressat für die Beseitigungsverfügung. Er sei nämlich Abfallbesitzer i. S. des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Hinsichtlich der von Herrn E. selbst dort abgelagerten Gegenstände ergebe sich das aus § 8 Abs. 2 GesO, wonach der Konkursverwalter berechtigt und verpflichtet sei, alle der Pfändung unterliegende Vermögensgegenstände in Besitz zu nehmen. Die abgelagerten Erdmassen, der Bauschutt usw. unterlägen als zur Erbmasse gehörende - wenn auch wertlose - Gegenstände der alleinigen Verfügungsgewalt des Konkursverwalters. Hinsichtlich der wilden Ablagerungen resultiere die Besitzereigenschaft aus dem Besitz an den Grundstücken selbst. Dieser Besitz sei in die Verfügungsgewalt des Konkursverwalters übergegangen, weil die Grundstücke vor dem Tod des Herrn E. nicht an die Eigentümerinnen zurückgegeben worden seien. Dadurch sei der zu Grunde gelegte Mietvertrag stillschweigend nach § 545 BGB verlängert worden. Die Übergabe setzte nach der Aufrechnungsvereinbarung vom 2.6.1997 gerade die Räumung voraus, welche nicht erfolgt sei. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Grundstückseigentümerin nach der Vereinbarung das Recht (nicht die Pflicht) habe, das Grundstück auf Kosten des Mieters räumen zulassen. Hinsichtlich der wilden Ablagerungen treffe den Kläger auch die Störerhaftung unter dem Aspekt des Zweckveranlassung. Außerdem sei die Inanspruchnahme des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge in eine Polizeipflicht anzunehmen. Die den Erblasser betreffende ordnungsrechtliche Pflicht, die selbst abgelagerten Gegenstände und die durch den Zustand der eigenen Ablagerungen mitverursachten wilden Ablagerungen zu entfernen, bestehe in der Gesamtvollstreckung fort, ohne Unterschied, ob eine Ordnungsverfügung davor oder danach erlassen worden sei. Die danach bestehende Beseitigungspflicht sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Masseverbindlichkeit.
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Am 5.12.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Diese hat er mit Schriftsatz vom 23.5.2003 im Wesentlichen damit begründet, der Kläger könne als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Herrn E. hinsichtlich keines der beiden betroffenen Grundstücke auf Beseitigung der Abfälle in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2494/1 sei er nicht Abfallbesitzer bzw. Zustandsstörer, da ihm das hierfür erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft an dem Grundstück fehle. Alleinige Besitzerin des Grundstücks sei die ...-GmbH, der der verstorbene Herr E. den Besitz an dem Grundstücken und damit auch an dem dort lagernden Abfall vor seinem Tod entsprechend der Aufrechnungsvereinbarung vom 2.6.1997 zurückübertragen habe. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass diese Rückübertragung in ungeräumtem Zustand erfolgt sei. Das sei nämlich nach der Aufrechnungsvereinbarung eindeutig möglich gewesen. Die dort getroffene Regelung über einen Kostenersatz für eine Räumung des Grundstücks durch die Vermieterin wäre sinnlos gewesen, wenn der Willen beider Vertragsparteien dahin gegangen wäre, die Rückübertragung an die Räumung des Grundstücks zu koppeln. Außerdem habe Herr E. sein Bauunternehmen im Jahre 1998 beendet, was der Geschäftsführerin der Grundstückseigentümerin bekannt gewesen sei. Der Kläger könne auch nicht als Verursacher der Ablagerungen in Anspruch genommen werden. Er selbst habe die Ablagerungen dort nicht verursacht, sondern der Erblasser und eine Rechtsnachfolge in eine noch nicht durch Ordnungsverfügung geregelte Polizeipflicht des Handlungsstörers bestehe nicht. Aber selbst wenn der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsnachfolge in eine abstrakte Polizeipflicht als Handlungsstörer anzusehen wäre, könnte er durch die Beklagte nicht zur Beseitigung der Abfälle in Anspruch genommen werden, weil ein solcher Anspruch keine Masseforderung darstellen würde. Allenfalls könnten die Beseitigungskosten als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden.
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Hinsichtlich des Grundstücks Flurstücken 2496 gelte im Prinzip nichts anderes. Obwohl es hier keine schriftliche Vereinbarung mit der Eigentümerin gegeben habe, sei ein eventueller Besitz an diesem Grundstück spätestens mit der Betriebsaufgabe im Jahre 1998 beendet worden.
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Mit Schriftsatz vom 8.9.2003 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 2496 die auf diesem Grundstück abgelagerten Abfälle inzwischen beseitigt habe.
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Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, als es um die Beseitigung der Abfälle auf dem Grundstück Flurstück Nr. 2496 geht, beantrag der Kläger,
14 
die Bescheide des Beklagten vom 28.3.2001 und vom 9.11.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 19.11.2002 aufzuheben, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
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Zur Begründung macht er im Wesentlichen die gleichen Gründe wie im angefochtenen Widerspruchsbescheid geltend.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin ergänzend ausgeführt, die Inanspruchnahme des Klägers rechtfertige sich entgegen der Begründung im Ausgangsbescheid in erster Linie nicht daraus, dass er Handlungsstörer wäre, sondern weil er als Insolvenzverwalter Besitzer der beiden Grundstücke geworden und damit auch Abfallbesitzer sei. Diesen Besitz habe Herr E. bis zu seinem Tod innegehabt. Sie hat weiter klargestellt, dass Ihr Hinweis im Schriftsatz vom 24.7.2003 auf Abfallablagerungen auf den Grundstücken auch in der Zeit nach Ablauf der einjährigen „Aufrechnungsvereinbarung“ vom 2.6.1997 nicht so zu verstehen sei, dass Herr E. die Abfälle nach Ablauf eines Jahres einfach habe liegen lassen. Er habe vielmehr bis zur Einstellung seines Betriebes dort weitere Ablagerungen vorgenommen, ohne dass seine Mutter als Geschäftsführerin der ...-GmbH bzw. als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 2496 sich dagegen gewendet hätte. Dies ist vom Klägervertreter mit Nichtwissen bestritten worden.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Soweit sowohl der Kläger als auch der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend).
21 
Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet und die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben.
22 
Bei dem auf den betroffenen Grundstücken lagernden Erdaushub und Bauschutt usw. handelt es sich - was inzwischen auch vom Kläger nicht mehr bestritten wird - um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG, der dort nach abfallrechtlichen Vorschriften nicht ordnungsgemäß lagert, denn er wird dort weder im Sinne von § 4 KrW-/AbfG verwertet, noch handelt es sich bei den Grundstücken um eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 27 KrW-/AbfG, in der Abfälle zum Zwecke der Beseitigung gelagert werden dürfen. Damit hat der Beklagte als Abfallbehörde nach § 20 Abs. 2 LAbfG und § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG die rechtliche Handhabe, von demjenigen, der für den abfallrechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, dessen Beseitigung, also die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu verlangen. Für den abfallrechtswidrigen Zustand und damit für die Entsorgung der Abfälle verantwortlich ist nach § 21 Abs. 1 LAbfG derjenige, der in unzulässiger Weise Abfälle abgelagert hat (Handlungsstörer). Außerdem kann neben dem Abfallerzeuger der Abfallbesitzer i. S. v. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG als Zustandsstörer wegen der Entsorgung von Abfällen in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist jedoch weder Handlungsstörer (1) noch Zustandsstörer (2).

Gründe

 
20 
Soweit sowohl der Kläger als auch der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend).
21 
Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet und die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben.
22 
Bei dem auf den betroffenen Grundstücken lagernden Erdaushub und Bauschutt usw. handelt es sich - was inzwischen auch vom Kläger nicht mehr bestritten wird - um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG, der dort nach abfallrechtlichen Vorschriften nicht ordnungsgemäß lagert, denn er wird dort weder im Sinne von § 4 KrW-/AbfG verwertet, noch handelt es sich bei den Grundstücken um eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 27 KrW-/AbfG, in der Abfälle zum Zwecke der Beseitigung gelagert werden dürfen. Damit hat der Beklagte als Abfallbehörde nach § 20 Abs. 2 LAbfG und § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG die rechtliche Handhabe, von demjenigen, der für den abfallrechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, dessen Beseitigung, also die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu verlangen. Für den abfallrechtswidrigen Zustand und damit für die Entsorgung der Abfälle verantwortlich ist nach § 21 Abs. 1 LAbfG derjenige, der in unzulässiger Weise Abfälle abgelagert hat (Handlungsstörer). Außerdem kann neben dem Abfallerzeuger der Abfallbesitzer i. S. v. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG als Zustandsstörer wegen der Entsorgung von Abfällen in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist jedoch weder Handlungsstörer (1) noch Zustandsstörer (2).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses


Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.

Referenzen

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.