Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2006 - 17 K 4165/05

bei uns veröffentlicht am08.11.2006

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen auf Grund der Rechnung von Dr. ... vom 18.04.2005 Heilfürsorge in Höhe von 1.002,65 EUR zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 20.05.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Neunteln und der Beklagten zu fünf Neunteln.

Die Berufung wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wird.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des Beklagten und hat Anspruch auf Heilfürsorge.
Nachdem er einen Heil- und Kostenplan der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis ... vom 11.06.2004 für eine Implantatbehandlung in Höhe von 8.458,38 EUR eingeholt hatte, ließ er die Zahnbehandlung in Prag durchführen. Hierfür stellte ihm Dr. ... die Rechnung vom 18.04.2005 über 3.502,- EUR aus.
Am 22.04.2005 stellte er einen Antrag auf Heilfürsorge für die Aufwendungen auf Grund dieser Rechnung.
Mit Bescheid vom 20.05.2005 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, planbare Behandlungen im Ausland seien bei der Heilfürsorge nicht berücksichtigungsfähig.
Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 unter Bezug auf die Gründe des Ausgangsbescheids zurück.
Am 28.11.2005, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich darauf, die Behandlung durch einen deutschen Zahnarzt wäre erheblich teurer gewesen. Auf Grund der Fürsorgepflicht sei die Beihilfeverordnung analog anzuwenden; die Heilfürsorgeverordnung verweise zum Teil selbst auf die Beihilfeverordnung. Die Rechtsauffassung des Beklagten verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 2 Abs. 4 HVO. Die Einschränkung der Arztwahl verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV. Die unterschiedliche Rechtslage gegenüber § 13 Abs. 1 BVO und § 13 Abs. 4 SGB V verstoße gegen den Gleichheitssatz.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des LBV vom 20.05.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für Aufwendungen auf Grund der Rechnung von Dr. ... vom 18.04.2005 Heilfürsorge in Höhe von 1.751,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er beruft sich darauf, dass Beamte, denen Heilfürsorge zustehe, keine Ansprüche nach der Beihilfeverordnung hätten. Der Zweck der Heilfürsorge sei auch ein anderer als der Zweck der Beihilfeverordnung. Die Heilfürsorge solle das erhöhte Risiko der Tätigkeit ausgleichen. Sie stelle eine kostenlose ärztliche Betreuung sicher. Es sei keine Verletzung des Wesenskern der Fürsorgepflicht, wenn die Heilfürsorgeverordnung bei Auslandsaufwendungen andere Maßstäbe setze als die Beihilfeverordnung. § 16 Abs. 2 HVO sei mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der darin enthaltene Begriff der "Erkrankung" sei nicht mit dem Vorgang des Krankwerdens gleichzusetzen. Sonst müsste sich ein Beamter, der im Ausland krank werde, auf die Behandlung in Baden-Württemberg verweisen lassen, wenn er aber hier krank werde, könne er sich im Ausland behandeln lassen. Da eine betragsmäßige Begrenzung fehle, könnte sich ein Beamter ansonsten auch in Ländern behandeln lassen, in denen die Kosten typischerweise viel höher seien. Für eine Privilegierung der Implantatversorgung im Ausland sei kein sachlicher Grund erkennbar. Die Überschrift zu § 16 HVO "Leistungen außerhalb des Landes" spreche dafür, dass § 16 Abs. 2 HVO alle ärztlichen Behandlungen im Ausland erfasse.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf einen Teil der begehrten Heilfürsorge. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
14 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HVO i.V.m. §§ 6, 7 HVO umfasst die Heilfürsorge auch die zahnärztliche Betreuung. Hierauf hat der Kläger als Polizeibeamter grundsätzlich Anspruch (§ 1 Abs. 1 HVO).
15 
Dem Anspruch steht vorliegend nicht § 16 Abs. 2 HVO entgegen. Danach werden bei Erkrankungen im Ausland die Kosten der unaufschiebbaren Behandlung gegen Vorlage einer spezifizierten Rechnung in angemessener Höhe übernommen. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie die Fälle erfassen soll, in denen ein Beamter im Ausland erkrankt, d.h. krank wird. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Begriff der "Erkrankung" hergeleitet werden. Denn "Erkrankung" kann sowohl im Sinne von Krankheit (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.05.1990, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 3; Duden, Deutsches Universalwörterbuch A - Z; Roche Lexikon Medizin) als auch im Sinne von Krankwerden (vgl. Mackensen/Hollander, Der tägliche Wortschatz Das tägliche Fremdwort) verstanden werden. Aus dem übrigen Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt sich aber, dass Erkrankung als Vorgang des Krankwerdens auszulegen ist. Danach werden die Kosten der unaufschiebbaren Behandlung übernommen. Eine unaufschiebbare Behandlung ist aber typischerweise dann erforderlich, wenn jemand (plötzlich) krank wird. Für diese Auslegung spricht auch der Sinn der Vorschrift. Sie regelt, dass ein Beamter, der im Ausland erkrankt, grundsätzlich auf die (kostenlosen) vertragsärztlichen Leistungen (§ 2 Abs. 5 HVO), wie sie in Deutschland erbracht werden, verwiesen wird. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Leistungen aus medizinischen Gründen sofort erbracht werden müssen.
16 
Im Übrigen spricht auch die Fürsorgepflicht dafür, dass der Kläger nicht auf eine - teurere - Behandlung durch inländische Ärzte verwiesen werden kann, wenn er - anders als im Falle der kostenlosen Behandlung durch Vertragsärzte - einen Teil der Kosten selbst tragen muss.
17 
Vorliegend richtet sich der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 6 Abs. 4 HVO. Danach werden die Kosten für Inlays und Implantate nach Maßgabe der §§ 3 bis 12 der GOZ jeweils zu einem bestimmten Vomhundertsatz erstattet. Für die Übernahme der Kosten gilt die Anlage zu § 6 BVO entsprechend.
18 
Vorliegend handelte es sich um eine Implantatbehandlung, verbunden mit weiteren zahnärztlichen Leistungen. Die von Dr. ... angesetzten Beträge entsprechen zu einem wesentlichen Teil den Anforderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Dies ergibt sich aus der nachgereichten Rechnung mit Ergänzung der Nummern der GOZ und der nachgereichten Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes. Eine solche Begründung kann nachgeschoben werden (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 17.01.2000 - 17 K 739/99 - m.w.N.).
19 
Der Ansatz der einzelnen GOZ-Nummern ist nicht zu beanstanden. Dagegen hat auch der Beklagte keine Einwendungen erhoben, wie sich aus dem Schriftsatz vom 02.11.2006 ergibt. Die Begründung für ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes entspricht allerdings nur zum Teil den Anforderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Stellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können; dabei genügen nicht allein wertende Schlussfolgerungen, die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris).
20 
Im vorliegenden Fall genügt die Begründung nicht, soweit sie sich auf die Nrn. 500i und 507 GOZ bezieht. Denn die dort geltend gemachten Gründe - erhöhte Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand - werden damit erläutert, dass es sich um eine Keramikvollverblendung gehandelt habe. Damit bezieht sich die Begründung auf die Art der Behandlung und nicht auf persönliche Umstände des Klägers selbst. Im Übrigen genügt die Begründung den o. g. Anforderungen. Damit entspricht für die Nrn. 500i und 507 GOZ nur der Ansatz des 2,3fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 494,06 EUR ist nicht berücksichtigungsfähig.
21 
Damit ist nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte ein Betrag von 3.007,94 EUR berücksichtigungsfähig.
22 
Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 HVO gilt die Anlage zu § 6 BVO entsprechend. Ziffer 1.2.4 der Anlage regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.
23 
Vorliegend erfolgte eine Implantatbehandlung mit weiteren zahnärztlichen Leistungen in Form von Ankerkronen, die u.a. auf die Implantatpfeiler aufgesetzt wurden. Es handelte sich dabei um drei Implantate je Kieferhälfte. Damit sind nur vier Sechstel der Kosten der durchgeführten Behandlung beihilfefähig. Dies sind 2.005,29 EUR.
24 
Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HVO werden die Kosten im Falle des Klägers zu 50 vom 100 erstattet. Dies sind 1002,65 EUR. Die übrigen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, als es um die Auslegung des § 16 Abs. 2 HVO geht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vor.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf einen Teil der begehrten Heilfürsorge. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
14 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HVO i.V.m. §§ 6, 7 HVO umfasst die Heilfürsorge auch die zahnärztliche Betreuung. Hierauf hat der Kläger als Polizeibeamter grundsätzlich Anspruch (§ 1 Abs. 1 HVO).
15 
Dem Anspruch steht vorliegend nicht § 16 Abs. 2 HVO entgegen. Danach werden bei Erkrankungen im Ausland die Kosten der unaufschiebbaren Behandlung gegen Vorlage einer spezifizierten Rechnung in angemessener Höhe übernommen. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie die Fälle erfassen soll, in denen ein Beamter im Ausland erkrankt, d.h. krank wird. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Begriff der "Erkrankung" hergeleitet werden. Denn "Erkrankung" kann sowohl im Sinne von Krankheit (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.05.1990, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 3; Duden, Deutsches Universalwörterbuch A - Z; Roche Lexikon Medizin) als auch im Sinne von Krankwerden (vgl. Mackensen/Hollander, Der tägliche Wortschatz Das tägliche Fremdwort) verstanden werden. Aus dem übrigen Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt sich aber, dass Erkrankung als Vorgang des Krankwerdens auszulegen ist. Danach werden die Kosten der unaufschiebbaren Behandlung übernommen. Eine unaufschiebbare Behandlung ist aber typischerweise dann erforderlich, wenn jemand (plötzlich) krank wird. Für diese Auslegung spricht auch der Sinn der Vorschrift. Sie regelt, dass ein Beamter, der im Ausland erkrankt, grundsätzlich auf die (kostenlosen) vertragsärztlichen Leistungen (§ 2 Abs. 5 HVO), wie sie in Deutschland erbracht werden, verwiesen wird. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Leistungen aus medizinischen Gründen sofort erbracht werden müssen.
16 
Im Übrigen spricht auch die Fürsorgepflicht dafür, dass der Kläger nicht auf eine - teurere - Behandlung durch inländische Ärzte verwiesen werden kann, wenn er - anders als im Falle der kostenlosen Behandlung durch Vertragsärzte - einen Teil der Kosten selbst tragen muss.
17 
Vorliegend richtet sich der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 6 Abs. 4 HVO. Danach werden die Kosten für Inlays und Implantate nach Maßgabe der §§ 3 bis 12 der GOZ jeweils zu einem bestimmten Vomhundertsatz erstattet. Für die Übernahme der Kosten gilt die Anlage zu § 6 BVO entsprechend.
18 
Vorliegend handelte es sich um eine Implantatbehandlung, verbunden mit weiteren zahnärztlichen Leistungen. Die von Dr. ... angesetzten Beträge entsprechen zu einem wesentlichen Teil den Anforderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Dies ergibt sich aus der nachgereichten Rechnung mit Ergänzung der Nummern der GOZ und der nachgereichten Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes. Eine solche Begründung kann nachgeschoben werden (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 17.01.2000 - 17 K 739/99 - m.w.N.).
19 
Der Ansatz der einzelnen GOZ-Nummern ist nicht zu beanstanden. Dagegen hat auch der Beklagte keine Einwendungen erhoben, wie sich aus dem Schriftsatz vom 02.11.2006 ergibt. Die Begründung für ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes entspricht allerdings nur zum Teil den Anforderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Stellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können; dabei genügen nicht allein wertende Schlussfolgerungen, die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris).
20 
Im vorliegenden Fall genügt die Begründung nicht, soweit sie sich auf die Nrn. 500i und 507 GOZ bezieht. Denn die dort geltend gemachten Gründe - erhöhte Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand - werden damit erläutert, dass es sich um eine Keramikvollverblendung gehandelt habe. Damit bezieht sich die Begründung auf die Art der Behandlung und nicht auf persönliche Umstände des Klägers selbst. Im Übrigen genügt die Begründung den o. g. Anforderungen. Damit entspricht für die Nrn. 500i und 507 GOZ nur der Ansatz des 2,3fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 494,06 EUR ist nicht berücksichtigungsfähig.
21 
Damit ist nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte ein Betrag von 3.007,94 EUR berücksichtigungsfähig.
22 
Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 HVO gilt die Anlage zu § 6 BVO entsprechend. Ziffer 1.2.4 der Anlage regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.
23 
Vorliegend erfolgte eine Implantatbehandlung mit weiteren zahnärztlichen Leistungen in Form von Ankerkronen, die u.a. auf die Implantatpfeiler aufgesetzt wurden. Es handelte sich dabei um drei Implantate je Kieferhälfte. Damit sind nur vier Sechstel der Kosten der durchgeführten Behandlung beihilfefähig. Dies sind 2.005,29 EUR.
24 
Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HVO werden die Kosten im Falle des Klägers zu 50 vom 100 erstattet. Dies sind 1002,65 EUR. Die übrigen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, als es um die Auslegung des § 16 Abs. 2 HVO geht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


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(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfac

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung


(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung ve

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 3 Vergütungen


Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

Referenzen

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.