Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 1.846,92 EUR zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 23.06.2008 sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter des Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 %. Mit Antrag vom 17.06.2008 begehrte er u.a. die Gewährung von Beihilfe gemäß Rechnung der M. Klinik F. vom 31.05.2008 für physiotherapeutische Behandlungen während seiner Anschlussheilbehandlung in Höhe von 3.693,84 EUR. Bereits mit Schreiben vom 25.04.2008 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) dem Kläger mit, dass die Kosten seiner 29-tägigen stationären Behandlung in der M. Klinik nach Maßgabe der BVO und der nachfolgenden Hinweise dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werde. In den Hinweisen zu dem Schreiben war ausgeführt, dass die Klinik einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V und damit einen Tagessatz für Sozialversicherte anerkannt habe; die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen sei auf die Höhe dieses Tagessatzes beschränkt. Lediglich gesondert in Rechnung gestellte ärztliche Leistungen könnten daneben dem Grunde nach beihilfefähig sein. Eventuell gesondert berechnete Leistungen für ärztlich verordnete Arzneimittel und Heilbehandlungen seien deshalb nur bis zur Höhe des Tagessatzes für Sozialversicherte beihilfefähig.
Mit Bescheid vom 23.06.2008 lehnte der Beklagte die Anerkennung der Aufwendungen für die physiotherapeutischen Leistungen mit der Begründung ab, diese seien zusammen mit Unterkunft, Verpflegung und Pflege sowie mit Arzneimitteln nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Tagessatzes der Einrichtung beihilfefähig.
Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 29.06.2008 und bezog sich darauf, dass der Tagessatz in Höhe von 125,78 EUR ausdrücklich nur Unterkunft, Verpflegung und Pflege beinhalte. Er legte eine Bestätigung der M. Klinik vom 30.05.2008 vor, wonach der vereinbarte Tagessatz mit dem Sozialversicherungsträger 125,78 EUR betrage und im Falle des Klägers die Leistungen Pflege, Unterkunft und Verpflegung beinhalte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 wies das LBV den Widerspruch zurück und verwies auf die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 BVO.
Der Kläger hat am 04.09.2008 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er beruft sich darauf, dass die M. Klinik in ihrem Tagessatz lediglich Unterkunft, Verpflegung, Pflege erfasse und nicht sonstige Leistungen, wie Heilbehandlungen. Dagegen spreche auch der äußerst niedrige Tagessatz. Im Übrigen habe der Beklagte für den vorangegangenen Aufenthalt in der M. Klinik die Aufwendungen für Heilbehandlungen erstattet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 1.846,92 EUR zu gewähren und den Bescheid des LBV vom 23.06.2008 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 aufzuheben, soweit diese entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er verweist auf die ergangenen Bescheide sowie darauf, dass aus der vorangegangenen Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen ein Vertrauensschutz nicht erwachse.
11 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 3 und 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in der geltend gemachten Höhe. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen i. d. F. vom 28.07.1995 (GBl S. 561) in der geänderten Fassung vom 17.02.2004 (Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes, GBl 66), gültig ab 01.04.2004 bis 31.12.2008, sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 7 Abs. 1 Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen für die stationäre Behandlung in Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen (Ziff. 2) nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. Bei der M. Klinik in F. handelt es sich unstreitig um eine solche Einrichtung, denn sie ist auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisiert und erfüllt die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung (vgl. Abs. 3). § 7 Abs. 7 S. 2 BVO bestimmt, welche Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen beihilfefähig sind, nämlich u.a. nach Ziff. 1 Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 (ärztliche Leistungen) - hier unstreitig -, nach Ziff. 2 solche gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 (ärztlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen) und nach Nr. 3 (ärztlich verordnete Heilbehandlungen). Nach § 7 Abs. 7 S. 2 Ziff. 3 BVO sind beihilfefähig auch gesondert erbrachte und berechnete Leistungen für Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege.
16 
In Streit stehen im vorliegenden Fall die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für Heilbehandlungen. Der Beklagte hat deren Erstattung im Rahmen der Beihilfegewährung unter Hinweis auf die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO mit der Begründung abgelehnt, diese Aufwendungen seien mit dem pauschal von der Klinik in Rechnung gestellten Tagessatz für Unterkunft, Pflege und Verpflegung abgegolten. Dies gelte - sinngemäß - auch dann, wenn der dem Kläger in Rechnung gestellte Tagessatz die Aufwendungen für Heilbehandlungen nicht beinhalte, denn dieser Tagessatz entspreche demjenigen, der mit einem Sozialversicherungsträger im Sinne von § 111 Abs. 2 SGB V vereinbart gewesen sei. Deshalb komme die Begrenzungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4, 2. Halbsatz BVO zur Anwendung, wonach darüber hinausgehende Leistungen nicht gewährt würden.
17 
Nach § 7 Abs. 7 S. 4 BVO (in der hier maßgebenden, bis 31.12.2008 geltenden Fassung, s.o.) sind Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Absatz 3 bis 5, die Leistungen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Vorliegend betrug ausweislich des sich in der Akte befindlichen Fragebogens (vgl. AS 5 der Beihilfeakten) der zwischen der M. Klinik und einem Träger der Sozialversicherung vereinbarte Tagessatz 125,78 EUR. Dem Kläger wurde von der Klinik dieser Tagessatz in Rechnung gestellt und beinhaltete als Leistungen „Pflege, Unterkunft und Verpflegung“. Die Aufwendungen für therapeutische Leistungen der Klinik waren von diesem Tagessatz nicht erfasst; für diese gab es auch keinen sonstigen Tagessatz, vielmehr wurden diese von der Klinik separat und einzeln abgerechnet. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO nicht alle vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen. Diese Bestimmung bezieht sich auf Pauschalpreise und Tagessätze nur insoweit, als diese Leistungen nach Satz 2 Nrn. 2 oder 3 umfassen. Dementsprechend ist die Einschränkung nach Abs. 4, 2. Halbsatz dahin zu verstehen, dass sie sich nur auf die durch die Pauschalpreise und Tagessätze konkret erfassten Leistungen bezieht.
18 
Im konkreten Fall wurde dem Kläger lediglich ein Tagessatz für Leistungen nach Satz 2 Nr. 3, nämlich für Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Rechnung gestellt mit der Folge, dass die Erstattungsbegrenzung nach Abs. 4, 2. Halbsatz sich lediglich hierauf bezieht. Die Erstattungsfähigkeit dieses Tagessatzes im Rahmen der Beihilfe ist der Höhe nach auf den mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz begrenzt; der Umstand, dass dieser nach § 111 Abs. 2 SGB V vereinbarte Tagessatz mutmaßlich (vgl. § 107 Abs. 2 SGB V) weitere Leistungen umfasst, ist beihilferechtlich unbeachtlich. Dafür spricht auch, dass es nicht „einen“ einheitlichen, für sämtliche Sozialversicherungsträger geltenden Tagessatz bzw. einheitliche Pauschalpreise gibt, sondern jeder Sozialversicherungsträger gesonderte Versorgungsverträge aushandelt bzw. durch Landesverbände aushandeln lässt (vgl. Kruse/Hänlein, Sozialgesetzbuch V, 3. Aufl. 2009, § 111 RdNr. 17 ff.). Für die im Falle des Klägers nicht im Tagessatz enthaltenen Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Ziff. 2 BVO - physiotherapeutische Leistungen - gilt die Beschränkung nach § 7 Abs. 7 Satz 4, 2. Halbsatz BVO hingegen nicht, denn insoweit ist der Tatbestand des Halbsatzes 1 schon nicht eröffnet, weil diese Leistungen weder über eine Pauschale noch über einen Tagessatz abgerechnet werden noch im Tagessatz für Pflege, Unterkunft und Verpflegung enthalten sind. Danach bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO, wonach gesondert erbrachte und abgerechnete Leistungen - hier nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO - beihilfefähig sind.
19 
Weitere Umstände sprechen dafür, dass der Verordnungsgeber die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO in dem oben dargelegten Umstand verstanden wissen will. Denn im „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ vom 23.04.1996, gültig ab 28.06.1996 bis 31.12.2003 (P 1852/16, GABl 1996, 370) heißt es zur Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO: „ Soweit Kosten für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 pauschaliert sind, ggf. zusammen mit dem Preis für Unterkunft einschl. Kurtaxe, Pflege und Verpflegung, unterfallen sie mit diesem der Begrenzung auf die Pauschal- oder Tagessätze für Sozialversicherte in dieser Einrichtung“. In diesem Sinne hatte die Beihilfestelle offenbar auch über Jahre hinweg ihre Verwaltungspraxis ausgerichtet. Die anderslautende Auffassung der 4. Kammer des erkennenden Gerichts zur Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO (Urteile vom 06.04.2009 - 4 K 197/09 - und vom 14.04.2009 - 4 K 4695/08 -) vermag aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
20 
Nachdem die Höhe der von der M. Klinik in Rechnung gestellten Kosten für die ärztlich verordneten Therapieleistungen zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, hat der Kläger entsprechend seinem Beihilfesatz Anspruch auf Erstattung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von 1.846,92 EUR.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 3 und 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in der geltend gemachten Höhe. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen i. d. F. vom 28.07.1995 (GBl S. 561) in der geänderten Fassung vom 17.02.2004 (Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes, GBl 66), gültig ab 01.04.2004 bis 31.12.2008, sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 7 Abs. 1 Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen für die stationäre Behandlung in Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen (Ziff. 2) nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. Bei der M. Klinik in F. handelt es sich unstreitig um eine solche Einrichtung, denn sie ist auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisiert und erfüllt die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung (vgl. Abs. 3). § 7 Abs. 7 S. 2 BVO bestimmt, welche Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen beihilfefähig sind, nämlich u.a. nach Ziff. 1 Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 (ärztliche Leistungen) - hier unstreitig -, nach Ziff. 2 solche gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 (ärztlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen) und nach Nr. 3 (ärztlich verordnete Heilbehandlungen). Nach § 7 Abs. 7 S. 2 Ziff. 3 BVO sind beihilfefähig auch gesondert erbrachte und berechnete Leistungen für Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege.
16 
In Streit stehen im vorliegenden Fall die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für Heilbehandlungen. Der Beklagte hat deren Erstattung im Rahmen der Beihilfegewährung unter Hinweis auf die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO mit der Begründung abgelehnt, diese Aufwendungen seien mit dem pauschal von der Klinik in Rechnung gestellten Tagessatz für Unterkunft, Pflege und Verpflegung abgegolten. Dies gelte - sinngemäß - auch dann, wenn der dem Kläger in Rechnung gestellte Tagessatz die Aufwendungen für Heilbehandlungen nicht beinhalte, denn dieser Tagessatz entspreche demjenigen, der mit einem Sozialversicherungsträger im Sinne von § 111 Abs. 2 SGB V vereinbart gewesen sei. Deshalb komme die Begrenzungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4, 2. Halbsatz BVO zur Anwendung, wonach darüber hinausgehende Leistungen nicht gewährt würden.
17 
Nach § 7 Abs. 7 S. 4 BVO (in der hier maßgebenden, bis 31.12.2008 geltenden Fassung, s.o.) sind Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Absatz 3 bis 5, die Leistungen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Vorliegend betrug ausweislich des sich in der Akte befindlichen Fragebogens (vgl. AS 5 der Beihilfeakten) der zwischen der M. Klinik und einem Träger der Sozialversicherung vereinbarte Tagessatz 125,78 EUR. Dem Kläger wurde von der Klinik dieser Tagessatz in Rechnung gestellt und beinhaltete als Leistungen „Pflege, Unterkunft und Verpflegung“. Die Aufwendungen für therapeutische Leistungen der Klinik waren von diesem Tagessatz nicht erfasst; für diese gab es auch keinen sonstigen Tagessatz, vielmehr wurden diese von der Klinik separat und einzeln abgerechnet. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO nicht alle vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen. Diese Bestimmung bezieht sich auf Pauschalpreise und Tagessätze nur insoweit, als diese Leistungen nach Satz 2 Nrn. 2 oder 3 umfassen. Dementsprechend ist die Einschränkung nach Abs. 4, 2. Halbsatz dahin zu verstehen, dass sie sich nur auf die durch die Pauschalpreise und Tagessätze konkret erfassten Leistungen bezieht.
18 
Im konkreten Fall wurde dem Kläger lediglich ein Tagessatz für Leistungen nach Satz 2 Nr. 3, nämlich für Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Rechnung gestellt mit der Folge, dass die Erstattungsbegrenzung nach Abs. 4, 2. Halbsatz sich lediglich hierauf bezieht. Die Erstattungsfähigkeit dieses Tagessatzes im Rahmen der Beihilfe ist der Höhe nach auf den mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz begrenzt; der Umstand, dass dieser nach § 111 Abs. 2 SGB V vereinbarte Tagessatz mutmaßlich (vgl. § 107 Abs. 2 SGB V) weitere Leistungen umfasst, ist beihilferechtlich unbeachtlich. Dafür spricht auch, dass es nicht „einen“ einheitlichen, für sämtliche Sozialversicherungsträger geltenden Tagessatz bzw. einheitliche Pauschalpreise gibt, sondern jeder Sozialversicherungsträger gesonderte Versorgungsverträge aushandelt bzw. durch Landesverbände aushandeln lässt (vgl. Kruse/Hänlein, Sozialgesetzbuch V, 3. Aufl. 2009, § 111 RdNr. 17 ff.). Für die im Falle des Klägers nicht im Tagessatz enthaltenen Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Ziff. 2 BVO - physiotherapeutische Leistungen - gilt die Beschränkung nach § 7 Abs. 7 Satz 4, 2. Halbsatz BVO hingegen nicht, denn insoweit ist der Tatbestand des Halbsatzes 1 schon nicht eröffnet, weil diese Leistungen weder über eine Pauschale noch über einen Tagessatz abgerechnet werden noch im Tagessatz für Pflege, Unterkunft und Verpflegung enthalten sind. Danach bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO, wonach gesondert erbrachte und abgerechnete Leistungen - hier nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO - beihilfefähig sind.
19 
Weitere Umstände sprechen dafür, dass der Verordnungsgeber die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO in dem oben dargelegten Umstand verstanden wissen will. Denn im „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ vom 23.04.1996, gültig ab 28.06.1996 bis 31.12.2003 (P 1852/16, GABl 1996, 370) heißt es zur Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO: „ Soweit Kosten für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 pauschaliert sind, ggf. zusammen mit dem Preis für Unterkunft einschl. Kurtaxe, Pflege und Verpflegung, unterfallen sie mit diesem der Begrenzung auf die Pauschal- oder Tagessätze für Sozialversicherte in dieser Einrichtung“. In diesem Sinne hatte die Beihilfestelle offenbar auch über Jahre hinweg ihre Verwaltungspraxis ausgerichtet. Die anderslautende Auffassung der 4. Kammer des erkennenden Gerichts zur Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO (Urteile vom 06.04.2009 - 4 K 197/09 - und vom 14.04.2009 - 4 K 4695/08 -) vermag aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
20 
Nachdem die Höhe der von der M. Klinik in Rechnung gestellten Kosten für die ärztlich verordneten Therapieleistungen zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, hat der Kläger entsprechend seinem Beihilfesatz Anspruch auf Erstattung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von 1.846,92 EUR.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. März 2010 - 12 K 3433/08

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erford

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2011 - 2 S 2398/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2010 - 12 K 3433/08 - wird zurückgewiesen.Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2010 - 12 K 4501/08

bei uns veröffentlicht am 04.05.2010

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 268,24 EUR zu gewähre

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.