Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. Aug. 2017 - RO 9 K 17.33769

bei uns veröffentlicht am02.08.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, russischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Januar 2016 einen Asylantrag. Nachdem für den Kläger ein EURODAC-Treffer vorlag, wurde Polen am 9. Februar 2016 um Übernahme des Asylverfahrens gebieten. Am 11. Februar 2016 stimmte Polen eine Übernahme noch Art. 18 Absatz 1c Dublin III-VO zu. Am 22. März 2016 fanden zwei persönliche Gespräche mit dem Kläger zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates statt. Dabei gab der Kläger u.a. an, sich in der Zeit vom 16. September bis 1. Oktober 2015 in Polen aufgehalten zu haben. Er sei herzkrank, sei aber nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Dezember 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei aufgrund der Misshandlungen durch Militärangehörige ausgereist. Im Frühling oder Sommer 2015 seien junge Männer versammelt worden und man habe von ihnen verlangt, einen Vertrag zu unterschreiben. Es sei darum gegangen, sie nach Syrien oder in die Ukraine zu schicken. Der Kläger habe dies abgelehnt und sich geweigert dem militärischen Dienst beizutreten. Daraufhin sei er bedroht worden. Eines Nachts seien 12 bis 15 maskierte Männer gekommen und hätten seine Wohnungstür eingetreten. Sie hätten ihm vorgeworfen, jemanden getötet zu haben und hätten seine ganze Wohnung durchsucht. Er sei dann mitgenommen und mit einem Auto weggebracht worden. Er habe die ganze Zeit Pistolenmündungen auf seinem Körper gespürt. Auf der Fahrt habe man ihm vorgeworfen, jemanden umgebracht und eine junge Frau vergewaltigt zu haben. Er sei daraufhin verhört, geschubst und geschlagen worden. Man habe ihm Fingerabdrücke abgenommen und Fotos mit verschiedenen Kopfbedeckungen von ihm gemacht, um festzustellen, ob er jemandem ähnlich sehe. Er sei dann an einem Sportgerüst aufgehängt, mit Wasser übergossen und mit Strom gefoltert worden. Er habe gestehen sollen. Zu keinem Zeitpunkt sei seine Weigerung zum Militärdienst angesprochen worden. Man habe ihm gedroht, den Kopf zu rasieren und einen Bart anzukleben, damit er auf eine Beschreibung passe. Er sei dann in die Nieren geschlagen worden und danach mit dem Auto zur Miliz gebracht worden. Er sei dann der Miliz übergeben worden. Dort habe man sich bei ihm entschuldigt und ihm versichert, dass er verwechselt worden sei. Man habe auch hier Fingerabdrücke genommen und ihn fotografiert. Er sei dann mit dem Auto zur Wohnung gebracht worden. Zwei bis drei Wochen später sei er dann ständig angerufen worden. Man habe überprüfen wollen, ob er noch da sei. Aus diesem Grund sei er ausgereist. Zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde im Rahmen der persönlichen Anhörung gehört. Hierzu gab der Kläger an, dass sich zwei Cousins im Bundesgebiet aufhalten würden.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er in die Russische Föderation oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder Zurückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Am 20. Juni 2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger bei der persönlichen Anhörung glaubwürdig ein Verfolgungsschicksal vorgetragen habe. Er sei im Sommer 2015 von 12 bis 15 Maskierten bedroht und geschlagen worden; schließlich habe man ihn mit Strom gefoltert. Die anschließende Entschuldigung auf der Polizeistation sei lediglich pro forma aus taktischen Gründen erfolgt. Anschließend habe bei ihm seitens der Miliz Telefonterror, d.h. ständiges Anrufen eingesetzt, welcher erkennbar nur deshalb erfolgt sei, um ihn im Anschluss an die Folter gefügig zu machen. Die menschenunwürdige Behandlung durch Milizangehörige und die darauf folgenden ständigen Anrufe hätten in einem klaren Zusammenhang gestanden. Der Kläger sollte die Langzeitauslandsverpflichtung freiwillig eingehen. Die Misshandlungen seien in den Telefonanrufen weiterhin als Druckmittel bzw. Psychoterror in infamer Art und Weise benutzt worden. Er sollte gezwungen werden, gegen seinen Willen langfristig Kriegsdienst gegen Glaubensbrüder auszuüben. Aus Glaubens- und Gewissensgründen sei der Kläger dazu nicht in der Lage und habe deshalb Asyl beantragt. Nachdem zwei Cousins in … wohnten und er zu ihnen ein herzliches Verwandtschaftsverhältnis pflege und sie nach seiner Flucht direkte Bezugspersonen für ihn darstellten, sei es geradezu inhuman eine Besuchsmöglichkeit und damit einen Kontakt zu ihnen auf 36 Monate zu unterbinden. Die menschenunwürdige Behandlung, insbesondere die Folter und der anschließende Psychoterror, habe sich derart verfestigt und kodifiziert, dass eine behandlungsbedürftige PTBS verblieben sei. Eine Rückkehr in die Heimat würde zu einer unvorhersehbaren starken Verschlimmerung der Krankheit bis zur Suizidalität führen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwei Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Bundesamtsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 2. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 1. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf einen Schutzstatus im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend bleibt auszuführen (§ 77 Abs. 1 AsylG), dass der Kläger mit dem im Verfahren vor dem Bundesamt angegebenen Geburtsdatum 27. Juni 1990 inzwischen das 27. Lebensjahr vollendet hat und damit nicht mehr der Wehrpflicht unterliegt. Somit könnte der Kläger im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen werden. Die einjährige Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 27 Jahren (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Januar 2017 zur Russischen Föderation). Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, dass er während seines Studiums, das bis 2015 gedauert haben soll, einen Wehrpass ausgestellt erhalten haben soll, aber noch nicht einberufen worden sei (Bl. 78 d. Bundesamtsakte). Der bei der Bundesamtsakte befindliche Inlandspass des Klägers soll nach der Übersetzung aus dem Russischen auf der Seite 13 einen Stempelabdruck enthalten, wonach der Kläger zur Wehrpflicht verpflichtet sei, gezeichnet durch die Abteilung des Militärkommissariats in der Tschetschenischen Republik in der Stadt Grosny mit Datum 28. Juli 2015 und unleserlicher Unterschrift (Bl. 68 a.a.O.). Der Kläger wusste dagegen nichts davon zu berichten, dass er bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres militärisch erfasst worden sei, was nach der Auskunftslage regelmäßig geschehe (vgl. BayVGH, U.v. 7.1.2015 - 11 B 12.30471 – juris m.w.N.), und eine Musterungsuntersuchung erfolgt sei. Die Angaben des Klägers im weiteren, wonach er immer wieder angerufen worden sein soll, wobei offen blieb, von wem diese Anrufe ausgegangen sein sollen, geben ebenfalls keinerlei Hinweis auf eine bevorstehende Einberufung. Das vorangegangene Geschehen im Anschluss an die Weigerung (gegenüber wem?) „eine Art Militärvertrag“ zu unterschreiben, das im Frühling oder Sommer 2015 sich ereignet haben soll und wobei es zu einem späteren Zeitpunkt (wann?) zu einer Mitnahme des Klägers und zu einer Gewaltanwendung gegen ihn durch 12 bis 15 maskierte Männer gekommen sein soll, ist nicht glaubhaft. Eine Einberufung des Klägers nach Vollendung seines Studiums hätte zunächst einmal genügt, ihn dem Militärdienst zu unterwerfen. Es erscheint völlig realitätsfern, dass sich im Anschluss an das Geschehen, bei dem der Kläger auch mit Strom gefoltert worden sein soll, er sich bei der Miliz wiedergefunden haben soll, die sich dann „für die anderen“ mit dem Hinweis auf eine Verwechslung bei ihm entschuldigt und ihn anschließend heim gebracht haben soll. Anhaltspunkte für eine strafbare Wehrdienstentziehung nach Art. 328 Pkt. 1 russ. StGB haben sich nicht ergeben. Zum einen ist nicht klar, ob der Kläger vom Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen zu befreien wäre, zum anderen wäre auch nicht von einem direkten Vorsatz hinsichtlich einer Wehrdienstentziehung auszugehen, weil der Kläger im Falle einer Einberufung das Recht auf einen Ersatzdienst hätte in Anspruch nehmen können, wozu es mangels Einberufung gar nicht kommen musste. Selbst wenn sich der Kläger einer Wehrdienstentziehung schuldig gemacht haben sollte, wäre nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. In der Praxis wird nach der Auskunftslage nur eine kleine Anzahl von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft und die Strafen für Wehrdienstverweigerung fallen sehr gering aus (vgl. BayVGH a.a.O. m.w.N.). Bei der Anhörung vor dem Bundesamt führte der Kläger aus, dass er zwei Cousins in … habe, die schon seit fünf Jahren im Bundesgebiet seien und vor langer Zeit einen Asylantrag gestellt hätten, und die ihn unterstützten. Hieran wird ebenfalls deutlich, dass der Kläger diesen beiden Cousins nachfolgte und die oben auszugsweise wiedergegebenen Angaben des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt nur dazu dienen sollten, diesen Ausreisegrund zu verschleiern.

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht rechtswidrig, soweit das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet wurde. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Das Gericht hat entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei möglich, da die Länge der Frist in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens von 60 Monaten (fünf Jahren) liegt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463 - juris). Die Beklagte hat im vorliegenden Fall das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen offensichtlich erkannt und sich bei dessen Ausübung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die in der Klagebegründung angegebene psychische Erkrankung („behandlungsbedürftige PTBS“) ist weder im Bundesamtsnoch im Klageverfahren in irgendeiner Form medizinisch bestätigt worden, geschweige denn durch ein Attest, das den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt (vgl. § 60 a Absatz 2c AufenthG), belegt worden. Bereits deshalb handelt es sich um keinen Gesichtspunkt, der eine Verkürzung der Frist nahelegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger seine psychischen Probleme im Bedarfsfall im Herkunftsstaat behandeln lässt. § 11 Abs. 4 AufenthG eröffnet im übrigen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben oder die Frist zu verkürzen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 22 ff. AufenthG vorliegen. Im übrigen kann der Kläger durch eine freiwillige Ausreise dem wieder Einreiseverbot entgehen.

Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 75 Aufgaben


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung unionsrechtlicher oder nationaler Abschiebungsverbote.

Er ist nach eigenen Angaben russischer Staatsangehöriger kumykischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er trägt zuletzt vor, am 31. Januar 1988 in N., Gebiet C. in der Region Dagestan geboren zu sein.

Am 16. Mai 2010 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Juni 2010 einen Asylantrag. Er gab dabei an, er sei am 20. März 1993 geboren. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 setzte die Regierung von Mittelfranken sein Geburtsdatum auf 1. Januar 1992 fest.

Der Kläger gab bei seiner Asylantragstellung an, seine Eltern seien verstorben. Nach dem Tod der Mutter am 23. November 2000 bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation am 13. Mai 2010 habe er bei einer Schwester seines Vaters in N. gelebt. In dem Jahr, in dem er 16 Jahre alt geworden sei, sei er einer Musterungsuntersuchung beim Militärkommissariat in C. unterzogen worden. Eine Entscheidung darüber habe er nicht erhalten.

Zu seinem Verfolgungsschicksal führte er aus, er sei im Januar 2010 für drei Tage inhaftiert und der Unterstützung der Wahabiten verdächtigt worden. Nach seiner Freilassung habe er bis zu seiner Ausreise noch mehrere Monate bei seiner Tante in dem Dorf gelebt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) und Abschiebungsverbote (Nr. 3) nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 4 Satz 1). Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, drohte die Beklagte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4 Satz 2).

Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die gegen die Nrn. 2 bis 4 des Bescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 14. Februar 2011 ab.

Zur Begründung der mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, ihm drohe die Einberufung in das russische Militär und dort die Misshandlung durch Vorgesetzte oder ältere Rekruten. Er sei gesundheitlich vorbelastet, so dass ihn die Situation in der Armee noch härter treffen würde als andere. Die in Deutschland durchgeführte Behandlung sei in Russland nur begrenzt verfügbar und müsse von ihm selbst finanziert werden, was er nicht könne. Zudem drohe ihm die Misshandlung durch Sicherheitskräfte, da davon auszugehen sei, dass die seinerzeitige Festnahme registriert worden sei.

Gemäß ärztlichen Attesten vom 18. Dezember 2013 und 26. September 2014 leidet der Kläger an einer chronischen Hepatitis B, die von November 2011 bis November 2012 mit Interferon behandelt wurde. Seitdem befinde er sich in einer stabilen Situation. Die Viruslast liege stabil in einem niedrigen Bereich. Grundsätzlich sei von einer Infektiosität bei Blutkontakten auszugehen.

Es wurde Beweis erhoben durch Einholung ergänzender Ausführungen des Instituts für Ostrecht vom 27. Dezember 2013 zum im Verfahren 11 B 11.30487 eingeholten Rechtsgutachten vom 28. August 2013. Auf die Auskunft wird verwiesen.

Am 29. Juli 2013 und am 27. November 2013 wurde vor dem Senat mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschriften wird verwiesen.

Die Erkenntnismittelliste „Russische Föderation“ (Stand: 19.11.2014) wurde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Mit Schriftsätzen vom 3. und 19. Dezember 2014 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung, über die ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, da die Beteiligten nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis damit erklärt haben, hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Februar 2011 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), noch auf Feststellung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz (II.) oder nationalen Abschiebungsverboten (III.).

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in § 3a Abs. 2 AsylVfG geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67). Dazu muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung im Herkunftsstaat des Asylsuchenden herrschenden politischen Verhältnisse in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen ernsthaft zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 18.10.1983 - 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106). Wurde der Betroffene bereits verfolgt oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht, so ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden.

Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 3 AsylVfG muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylVfG und den Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG bestehen.

Gemessen an diesen Vorgaben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger sein Heimatland wegen bereits erlittener oder unmittelbar drohender individueller Verfolgung verlassen hat. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt ihm daher nicht zugute. Die Schilderungen des Klägers hinsichtlich der mehrere Monate vor seiner Ausreise behaupteten Vorkommnisse im Januar 2010 sind nicht glaubhaft, denn sie sind teilweise nicht nachvollziehbar und sehr detailarm. Der Kläger hat regelmäßig erst auf Nachfrage Einzelheiten genannt, seine Antworten korrigiert und den Fragestellungen angepasst. Die Ausführungen erwecken den Eindruck, dass der Kläger die Situationen tatsächlich so nicht erlebt hat, sondern versucht hat, passende Antworten zu geben. Darüber hinaus sind die Ausführungen vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgerichtshof jeweils in sich widersprüchlich, wurden beständig gesteigert und stimmen auch nicht überein.

Vor dem Bundesamt hat der Kläger zuerst ausgeführt, die Polizei habe ihn im Januar 2010 von zu Hause mitgenommen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Kurz darauf korrigierte er sich und sagte, er sei aus der Wohnung eines Nachbarn mitgenommen worden. Auf die Frage, was mit dem Nachbarn passiert sei, sagte er, dass er ihn eine Woche später auf der Straße getroffen habe, der Nachbar aber nichts gesagt habe. Später berichtete der Kläger dann, dass das Leben bei ihm daheim sehr gefährlich sei und sein Nachbar R. von den Sicherheitsbehörden umgebracht worden sei. Auf Nachfrage, wie der Nachbar geheißen habe, bei dem er damals mitgenommen worden sei, behauptete er dann, dass dies Herr R. gewesen sei. Diese Schilderung bezüglich des Nachbarn wirkt völlig konstruiert. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger auf die Frage, was mit dem Nachbarn passiert sei, nicht sofort angegeben hat, dass dieser von Sicherheitskräften umgebracht wurde, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde.

Weiter berichtete der Kläger, er sei drei Tage an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Im Widerspruch dazu führte er später aus, der Ort sei in der Nähe seines Heimatortes gewesen. Bei seiner Freilassung sei er zur Straße gebracht worden und dann in zehn Minuten nach Hause gelaufen. Es ist nicht glaubhaft, dass der bei seiner Ausreise schon 22 Jahre alte Kläger einen solchen Ort in der Nähe seines Heimatortes nicht gekannt hat. Hinsichtlich der Personen, die ihn angeblich mitgenommen hatten, gab er zuerst an, diese seien nicht in Uniform gewesen. Auf Nachfrage ergänzte er später, die Personen seien mit schwarzer Tarnkleidung bekleidet gewesen. Würden den Schilderungen tatsächlich erlebte Begebenheiten zugrunde liegen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er im Zusammenhang mit der Uniformierung, die Tarnkleidung sofort erwähnt hätte. Bezüglich der Behandlung während der Inhaftierung berichtete er zuerst, dass er am zweiten Tag geschlagen worden sei. Später korrigierte er sich und trug vor, er sei am ersten Tag zwei oder drei Stunden geschlagen worden und zwar mit Kissen, damit keine Spuren verblieben. Er habe aber Schmerzen gehabt. Am zweiten Tag sei er weniger geschlagen worden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er diesbezüglich zuerst andere Angaben gemacht hat.

Weiterhin machte er widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise. Er führte aus, er sei ungefähr vier Tage vor seiner Ausreise auf einem Bergpfad etwa eineinhalb Stunden zu einer Hirtenhütte gelaufen und habe sich dort versteckt. Dann gab er an, am Abend des 13. Mai 2010 sei er mit einem Pkw in eine ca. 700 Kilometer entfernte Stadt gebracht worden. Ebenfalls am 13. Mai 2010 sei er mit einem Lkw von der Stadt P. losgefahren und habe die Russische Föderation verlassen. Auf Nachfrage, dass dies nicht stimmen könne, führte er aus, dann sei er eben am 14. Mai 2010 aus P. weggefahren.

Auch in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 29. Juli 2013 hat der Kläger widersprüchliche und erheblich gesteigerte Angaben gemacht. Er führte nunmehr aus, fünf bis sechs maskierte Männer seien in das Haus des Nachbarn eingedrungen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten schwarze Mützen mit Augenschlitzen getragen. Von einer solchen Bekleidung war vor dem Bundesamt noch nicht die Rede gewesen. Nach seiner Freilassung sei er zum Arzt gegangen und habe Tabletten und Salben erhalten. Auch dies hatte er vor dem Bundesamt nicht vorgetragen.

Des Weiteren steigerte er seinen Vortrag erheblich und machte geltend, die Personen seien nach dem ersten Vorfall hin und wieder erneut zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn aber nicht angetroffen, weil er sich rechtzeitig versteckt habe. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters, weshalb er dies nicht schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen habe, erklärte der Kläger, nach seiner Freilassung und Rückkehr nach Hause zu seiner Tante habe er gehört, dass er gesucht werde. Im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesamt und zu den zuvor gemachten Aussagen, erklärte er dann, seine Verfolger hätten ihn zu Hause aufgesucht und auch angetroffen. Sie hätten die Tür eingeschlagen und die Tante zur Seite geschoben. Er sei durch das Fenster entkommen und habe sich zwei bis drei Tage bei Bekannten versteckt gehalten, bevor die Tante mit dem Fahrer dorthin gekommen sei. Auf Vorhalt, weshalb er diese Begebenheiten nicht schon früher geschildert habe, gab er an, er habe stets seine Verfolgungsgeschichte erzählt und die Fragen beantwortet.

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ist auch im Übrigen nicht zu erwarten. Eine Gruppenverfolgung der Kumyken oder moslemischer Religionszugehöriger hat der Kläger nicht behauptet und lässt sich den Erkenntnismitteln auch nicht entnehmen. Eine bestimmte politische oder religiöse Einstellung, die zu einer Verfolgung führen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Selbst wenn der Kläger Anfang 2010 tatsächlich kurzfristig von den Sicherheitsbehörden festgehalten und der Unterstützung der Wahabiten verdächtigt worden sein sollte, so wurde er wieder entlassen und konnte mehrere Monate unbehelligt bei seiner Tante in seinem Heimatland leben. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Kläger in einer Fahndungsliste registriert ist und bei seiner Rückkehr wegen einer vermeintlichen Unterstützung der Wahabiten oder anderer islamistischer Extremisten verhaftet wird. Andere Gründe, aus denen ihm eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylVfG drohen könnte, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

II.

Es liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den geschützten Rechtsgütern droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454). Die Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU finden nach Art. 18 Richtlinie 2011/95/EU ebenfalls Anwendung. Nach der Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger in der Russischen Föderation keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG.

1. Der Kläger hat in seinem Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung als Wehrdienstleistender zu befürchten. Zum Ablauf der im Bescheid vom 15. Oktober 2010 in Nr. 4 Satz 1 gesetzten Ausreisefrist und damit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 AufenthG, wird er das 27. Lebensjahr schon vollendet haben und damit der Wehrpflicht nicht mehr unterliegen. Nach Art. 22 Pkt. 1 Nr. 1 Buchst. a des russischen Militärdienstgesetzes (MilitärdienstG) unterliegen der Einberufung zum Militärdienst männliche Staatsangehörige der Russischen Föderation im Alter von 18 bis 27 Jahren (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 3). Gemeint ist damit der Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahrs (Institut für Ostrecht v. 27.12.2013, S. 2). Der Kläger hat zuletzt vorgetragen, er sei am 31. Januar 1988 geboren. Er unterliegt daher ab Februar 2015 nicht mehr der Wehrpflicht. Auf die Fragen, ob er als Angehöriger der Minderheit der Kumyken aus Dagestan mit muslimischem Glauben überhaupt eine Einberufung zum Wehrdienst zu befürchten hätte und ob sich die Menschenrechtslage in den Streitkräften der Russischen Föderation, z. B. auch durch die Schaffung einer Militärpolizei (Radio Stimme Russlands v. 4.2.2014), nennenswert verbessert hat (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: August 2014, S. 12 f.), kommt es mithin nicht an.

2. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, denn eine strafbare Wehrdienstentziehung liegt voraussichtlich nicht vor. Nach Art. 328 Pkt. 1 des russischen Strafgesetzbuches (russ. StGB) macht sich strafbar, wer sich der Einberufung zum Militärdienst entzieht, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Dienst nicht vorliegen (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 3). Dabei kann eine Ausreise aus der Russischen Föderation ohne Aufhebung der militärischen Erfassung die Erfüllung des Tatbestands der Militärdienstentziehung darstellen (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 8). Der Kläger trägt vor, dass er in dem Jahr, in dem er das 16. Lebensjahr vollendet habe (2004), militärisch erfasst worden sei und eine Musterungsuntersuchung gehabt habe. Seitdem habe er von den Militärbehörden nichts mehr gehört. Geht man davon aus, dass er tatsächlich 2004 militärisch erfasst wurde, obgleich nach der Auskunftslage eine Erfassung regelmäßig erst in dem Jahr erfolgt, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 4), wäre mit einer Ausreise ohne Aufhebung der militärischen Erfassung der objektive Tatbestand der Wehrdienstentziehung erfüllt.

Eine Straftat nach Art. 328 Pkt. 1 russ. StGB kann aber nur begangen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Militärdienst in der Person des Militärdienstpflichtigen fehlen (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 10). Nach Art. 23 Pkt. 1 MilitärdienstG ist vom Militärdienst befreit, wer aus gesundheitlichen Gründen für untauglich befunden wurde. Ein Drittel jedes Jahrgangs wird aus gesundheitlichen Gründen als untauglich für den Dienst in den Streitkräften eingestuft (Stiftung Wissenschaft und Politik: Russlands Militärreform: Herausforderung Personal, November 2013 - SWP - S. 25). Der Kläger leidet an einer ansteckenden Hepatitis B-Erkrankung, die bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland diagnostiziert und von November 2011 bis November 2012 mit Interferon behandelt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen nach Art. 23 Pkt. 1 MilitärdienstG schon bei der Ausreise des Klägers aus der Russischen Föderation tatsächlich vorlagen.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der gesetzlich genannte Grund erst während des Sich Entziehens entstanden ist, wäre der Kläger nach Art. 80 Pkt. 1 russ. StGB von der Strafe zu befreien (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 10).

Des Weiteren setzt Art. 328 Pkt. 1 russ. StGB auf der subjektiven Seite direkten Vorsatz voraus. Nach Art. 25 Pkt. 2 russ. StGB bedeutet dies, dass die Person die Gesellschaftsgefährlichkeit ihrer Handlung erkennt, die Möglichkeit oder Unvermeidbarkeit des Eintritts gesellschaftsgefährlicher Folgen vorhergesehen und ihren Eintritt gewollt hat (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 11). Aus den nordkaukasischen Republiken im südlichen Militärdistrikt werden seit mehreren Jahren wegen Sicherheitsbedenken nur sporadisch Wehrpflichtige eingezogen (SWP, a. a. O. S. 26). Der Kläger musste daher sechs Jahre nach seiner behaupteten Musterung ohne weitere militärische Maßnahmen und als Angehöriger der Minderheit der muslimischen Kumyken im Jahr 2010 nicht mehr mit einer Einberufung zum russischen Militär rechnen. Er hat auch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht vorgetragen, dass er befürchtet habe, eingezogen zu werden. Er ist daher offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass eine solche Einberufung nicht mehr zu erwarten war und hat damit keinen direkten Vorsatz zur Entziehung von dem Wehrdienst gehabt.

Im Übrigen liegt auch kein direkter Vorsatz hinsichtlich einer Wehrdienstentziehung vor, weil der Kläger das Recht auf einen Ersatzdienst hätte in Anspruch nehmen können. Nach Art. 2 des russischen Zivildienstgesetzes hat jeder Staatsbürger das Recht, anstelle des Wehrdienstes einen Zivildienst abzuleisten, wenn die Ableistung des Wehrdienstes seinen Überzeugungen oder seinem religiösen Glauben zuwiderläuft oder die betreffende Person einer indigenen Gruppe angehört, einen traditionellen Lebensstil führt, traditionell wirtschaftet und einer traditionellen handwerklichen Tätigkeit nachgeht (ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung, 12.11.2014). Dies muss mindestens sechs Monate vor der Einberufung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Rückkehr von russischen Staatsbürgern und Wehrdienstpflicht, 11.8.2009) der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitgeteilt werden, die dann über den Antrag entscheidet (ACCORD, a. a. O.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst ausgeführt, dass er für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation einen Ersatzdienst in Anspruch genommen hätte. Nachdem er das entsprechende Gesuch auch noch fristgerecht hätte einreichen können, da bislang keine Einberufung erfolgte, kann ihm eine Wehrdienstentziehung wohl nicht vorgeworfen werden.

Selbst wenn der Kläger sich einer Wehrdienstentziehung schuldig gemacht haben sollte, wäre nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Art. 328 Pkt. 1 russ. StGB sieht für den Tatbestand der Wehrdienstentziehung eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 200.000 Rubeln oder in Höhe des Arbeitsentgelts oder eines sonstigen Einkommens für die Dauer von bis zu 18 Monaten, Zwangsarbeit für die Dauer von bis zu zwei Jahren, Arrest für die Dauer von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsstrafe für die Dauer von bis zu zwei Jahren vor (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 12). In der Praxis wird nach der Auskunftslage aber nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft und die Strafen für Wehrdienstverweigerung fallen sehr gering aus (ACCORD, a. a. O.). Dem Institut für Ostrecht (Gutachten v. 27.8.2013, S. 13) lagen Gerichtsentscheidungen vor, die eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 bis 80.000 Rubel oder Freiheitsentzug für die Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr, überwiegend auf Bewährung, beinhalteten. Bei der Strafzumessung sind der Charakter und der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat und die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigten. Als mildernde Umstände gelten z. B. die erstmalige Begehung einer Straftat von geringer oder mittlerer Schwere infolge eines zufälligen Zusammentreffens von Umständen (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 13). Es wäre daher bei dem Kläger auf jeden Fall zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und seit Jahren an einer ansteckenden Krankheit leidet, erst sechs Jahre nach der Musterungsuntersuchung ausgereist ist, ohne dass eine Einberufung erfolgte, und er einen Ersatzdienst leisten wollte. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die russische Regierung bestrebt ist, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern (Lagebericht, a. a. O. S. 22). In der Zusammenschau aller dieser Umstände erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden würde. Die Frage, ob es bei der Verbüßung einer kurzen Freiheitsstrafe überhaupt zu relevanten Menschenrechtsverletzungen kommen würde, muss daher nicht entschieden werden.

3. Eine Gefahr nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger aus Dagestan stammt. Zwar ist die Sicherheitslage in der Region Dagestan sehr angespannt (Lagebericht, a. a. O. S. 17), es ist aber nicht ersichtlich, dass dem Kläger dort ein ernsthafter Schaden droht. Insbesondere hat er bei seiner Rückkehr keine unmenschliche Behandlung im Rahmen einer Inhaftierung zu befürchten. Die Schilderung der Vorkommnisse im Januar 2010 ist unglaubwürdig. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Kläger in eine Fahndungsliste eingetragen ist und bei seiner Rückkehr verhaftet werden wird (s. I.).

Im Übrigen hat der Kläger auch die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist zwar durch verschiedene Probleme erschwert, aber grundsätzlich möglich (Lagebericht, a. a. O. S. 19). Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats können sich z. B. aus Tschetschenien stammende ethnische Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederlassen (zuletzt U.v. 17.4.2012 - 11 B 11.30469 - juris Rn. 28 f.). Für Personen aus Dagestan gilt nichts anderes.

III.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.

1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung vom 22. Oktober 2010 (BGBl II S. 1198) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Der sachliche Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist dabei weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über dieses nicht hinaus (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 = juris Rn. 25). Eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger nicht (s. II.).

2. Auch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei kann sich auch aus einer Erkrankung des Betroffenen eine entsprechende individuelle Gefahr ergeben. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen dann vor, wenn sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179; B.v. 17.8.2011 - 10 B 13.11 u. a. - juris Rn. 3).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn eine lebensbedrohliche oder zumindest wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers alsbald nach seiner Rückkehr ist nicht zu befürchten. Der Kläger leidet zwar nach den vorgelegten Attesten an einer chronischen Hepatitis B-Erkrankung, die bei Blutkontakten weiterhin infektiös ist. Er befindet sich derzeit aber in einer stabilen Situation, in der keine unmittelbare Indikation zu einer erneuten spezifischen therapeutischen Intervention besteht. Der behandelnde Arzt sieht eine regelmäßige ärztliche Überwachung alle sechs Monate und bei Verschlechterung die frühzeitige Einleitung einer antiviralen Therapie als erforderlich an. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung ist zu berücksichtigen, dass diese in Russland zwar auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend gewährleistet ist (Lagebericht, a. a. O. S. 24). Jeder russische Bürger hat ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, die in der Praxis aber regelmäßig erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet wird (Lagebricht, a. a. O.). Nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 15. April 2013 an das BAMF ist eine chronische Hepatitis B-Erkrankung in Russland grundsätzlich behandelbar. Verschiedene Antiviruspräparate, darunter auch Interferon, können zur Behandlung eingesetzt und kostenfrei bezogen werden. Nachdem beim Kläger derzeit keine therapeutische Behandlung seiner Erkrankung, sondern nur eine regelmäßige Kontrolle erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass er diese Leistungen auch in seinem Heimatland kostenfrei oder allenfalls gegen geringe Kostenbeteiligung erhalten kann. Aber auch ohne die regelmäßige Kontrolle wäre eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung alsbald nach der Rückkehr nicht zu erwarten. Nach den Attesten besteht zwar bei unzureichender Betreuung grundsätzlich auch das Risiko eines Fortschreitens der Leberfibrose mit letztlich Entstehung einer Leberzirrhose oder der Entwicklung eines Leberzell-Carcinoms, eine unmittelbare und erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ist danach aber nicht zu befürchten.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:

1.
Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
2.
a)
Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3 und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a,
b)
deren Durchführung und
c)
Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
3.
fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
4.
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung;
4a.
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Integrationsfragen;
5.
Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG, Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a;
5a.
Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts;
6.
Führung des Registers nach § 91a;
7.
Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;
8.
die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;
9.
Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen;
10.
Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d; hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt;
11.
Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen;
12.
Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7;
13.
unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der angedrohten Abschiebung im angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2016 auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung des Zulassungsantrags macht der Kläger geltend, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob beim Fehlen einzelfallbezogener Anhaltspunkte bei im Wesentlichen fehlenden Bindungen an das Bundesgebiet eine Befristung auf 30 Monate erfolgen darf - oder einzelfallbezogen auch zu der Frage begründungspflichtig ist, warum nicht eine kürzere Frist ausreichend ist.“ Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot, § 11 Abs. 1 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG entscheidet das Bundesamt (unter anderem) im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Dass die im Bescheid getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamts zu begründen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zum Begründungsinhalt und -umfang kann ergänzend auf die Regelungen in § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG zurückgegriffen werden, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich im Übrigen nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalls (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, U. v. 14.10.1965 - II C 3.63 - BVerwGE 22, 215). Auch bei der Bemessung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umständen zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen - wie hier - keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.