Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2014, Az. 4.24/6.2, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Untersagungsbescheid der Beklagten vom 19. September 2014.

Die Internetadresse www. …de wurde durch den Kläger als Domaininhaber betrieben. Neben einem Internetradio umfasste das Angebot auch ein interaktives Online TV-Format. Einmal wöchentlich wurde über die Internetadresse www. …de in der Regel sonntags in der Zeit zwischen 19 Uhr und 21 Uhr per Livestream die interaktive Fernsehsendung „…“ ausgestrahlt. Die jeweilige Livesendung war im Anschluss grundsätzlich über das Sendungsarchiv abrufbar. In den Sendungen saßen in der Regel zwei männliche Moderatoren, von denen einer eine Guy-Fawkes-Maske, wie sie im Film „V wie Vendetta“ verwendet wird, trug, vor dem Hintergrund eines Transparents mit dem Senderloge frontal zum Zuschauer an einem Tisch. In jeder Sendung wurde mindestens ein Studiogast per Internettelefon zugeschaltet. Die Zuschauer der Sendung erhielten die Möglichkeit, per Internet und Telefon live Fragen an die Gäste zu stellen. In den Sendungen wurden etwa auch CDs vorgestellt, Termine bekanntgegeben und Gewinnspiele abgehalten. Vereinzelt wurden auch Musiktitel und Videos abgespielt.

Mit Schreiben vom 21. März 2013 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass Rundfunkangebote einer medienrechtlichen Zulassung bedürfen würden. Dem Schreiben als Anlage beigelegt war eine „Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV“. Die Checkliste enthält vier Fragen und dient nach den in ihr enthaltenen Angaben der ersten Orientierung im Hinblick auf die Frage, ob ein Video-Angebot im Internet rechtlich als Rundfunk oder als Telemedium zu bewerten ist.

Der Kläger gab gegenüber der Beklagten zur Beantwortung der Checkliste schriftlich an, es sei möglich, mit dem streitgegenständlichen Web-TV-Angebot 500 potentielle Nutzer zu erreichen. Das Angebot sei journalistisch-redaktionell gestaltet. Die Inhalte und die Ausstrahlung seien zeitlich vorhersehbar (einmal pro Woche, sonntags, zwei Stunden lang). Das Angebot werde live verbreitet.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, keinen Zulassungsantrag des Klägers erhalten zu haben. Auch bat sie um Mitteilung, ob der Kläger bei einer anderen Landesmedienanstalt einen Antrag gestellt habe.

Mit bei der Medienanstalt ... am 19. Juni 2013 eingegangenem Schriftsatz stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung des Rundfunkangebots „…“. Zum Zwecke der Beschreibung des geplanten Programms gab er an, es handle sich um einen zweistündigen Livestream mit Bild und Ton, der einmal die Woche, sonntags, von 19 bis 21 Uhr stattfinde. Das Angebot richte sich an mehr als 500 potentielle Nutzer und sei journalistisch redaktionell gestaltet. Inhalte und Ausstrahlung seien zeitlich vorhersehbar. Der Stream finde live statt. Das Angebot bedürfe somit der medienrechtlichen Genehmigung. Zugleich bat der Kläger um Mitteilung, welche weiteren Angaben oder Dokumente die Medienanstalt ... für die Genehmigung benötigen würde.

Mit Schreiben vom 27. September 2013 führte die Medienanstalt ... gegenüber dem Kläger insbesondere auf, welche Angaben durch diesen im Hinblick auf einen Zulassungsantrag zu machen seien. Auch wies sie darauf hin, dass im Ergebnis starke Zweifel bestünden, ob das Angebot des Klägers als Rundfunk zulässig wäre.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte die Medienanstalt ... gegenüber der Beklagten mit, die Anfrage des Klägers nach den Zulassungsvoraussetzungen beantwortet und dabei deutlich gemacht zu haben, dass und warum sie keine Zulassung für das Angebot des Klägers erteilen werde. Es sei daher kein offenes Zulassungsverfahren anhängig. Die Medienanstalt ... sei im Übrigen nicht für diesen Anbieter zuständig, der seinen Sitz in Bayern habe.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, die Medienanstalt ... habe die Beklagte darüber informiert, dass bei ihr kein offenes Zulassungsverfahren des Klägers anhängig sei. Die Beklagte müsse derzeit davon ausgehen, dass der Kläger sein Angebot ohne Zulassung verbreite. Es wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Unterlassungsanordnung auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 BayMG in Betracht komme. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Januar 2014 durch Vorlage einer beglaubigten Kopie der Zulassungsurkunde nachzuweisen, dass sein Rundfunkangebot zulässig veranstaltet werde oder das Angebot so zu ändern, dass es keiner Zulassung bedürfe. Sofern der Kläger über keine medienrechtliche Zulassung verfüge, beziehungsweise die Beklagte in dem angegebenen Zeitraum keine Nachricht von Seiten des Klägers erhalte, könne eine Untersagung der ungenehmigten Rundfunkveranstaltung auch ohne weitere Anhörung erfolgen.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger unter anderem, sie gehe aufgrund der durch den Kläger im April 2013 vorgelegten Angaben in Beantwortung der Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV sowie deren Bestätigung im klägerseitigen Schreiben aus dem Juni 2013 an die Medienanstalt ... davon aus, dass der durch den Kläger gestaltete sonntägliche Livestream zwischen 19 Uhr und 21 Uhr unter www… weiterhin im so genannten Streaming-Verfahren mehr als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werde und es sich hierbei um ein journalistisch redaktionell gestaltetes Programm handle. Ein solches Angebot sei als Rundfunk im Sinne des Gesetzes einzustufen und bedürfe einer rundfunkrechtlichen Genehmigung. Solange der Kläger sein Angebot im bisherigen Streaming-Verfahren fortsetze, handle er offensichtlich rechtswidrig, da er über keine medienrechtliche Zulassung verfüge. Wenn die Beklagte bis zum 22. Januar 2014 nichts Entgegenstehendes höre, werde sie auf dieser Faktenlage entscheiden. Auf das Schreiben vom 9. Januar 2014 werde Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 15. April 2014 stellte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit einem Abstimmungsergebnis von 12:2:0 fest, dass das Angebot http:/ …de, welches sonntäglich zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr ausgestrahlt werde, eine Rundfunkveranstaltung ohne Zulassung darstelle. Ausweislich der Vorlage vom 15. April 2014 bezüglich des entsprechenden Tagesordnungspunkts der Sitzung der ZAK sowie ausweislich des Protokolls der ZAK-Sitzung wurde die Beschlussfassung der ZAK insbesondere aufgrund einer bestehenden Tateinheit in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erbeten. Durch die Beschlussfassung der ZAK sollte ein Beschluss der KJM in jenem Verfahren am 16. April 2014 ermöglicht werden. Es wurde im Protokoll darüber hinaus dargelegt, dass dies schließlich auch die Eilbedürftigkeit begründe.

Mit Schreiben vom 8. August 2014 wies das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz die Beklagte auf die …-Livesendung vom 27. Juli 2014 hin.

Mit Schreiben vom 19. August 2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass nach ihrer Kenntnis weiterhin sonntäglich Live-Ausstrahlungen von … stattfinden würden. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger die technischen Parameter nicht geändert habe. Es liege somit eine fortgesetzte Verbreitung ungenehmigten Rundfunks vor. Vor diesem Hintergrund beabsichtige die Beklagte, die weitere Ausstrahlung der ungenehmigten Rundfunksendungen zu untersagen und mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld) zu vollstrecken. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorgang zu äußern. Seiner Stellungnahme werde bis spätestens 3. September 2014 entgegengesehen.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2014 erklärte der Klägervertreter gegenüber der Beklagten insbesondere, nach seiner Überzeugung handle es sich bei … in Ermangelung einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung um keinen genehmigungspflichtigen Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.

Mit Schreiben vom 19. September 2014 teilte die Beklagte gegenüber dem Klägervertreter insbesondere mit, nachdem … am 31. August 2014 und am 7. September 2014 und somit weiterhin ausgestrahlt worden sei, werde die Beklagte die weitere Ausstrahlung der als Rundfunk einzustufenden Sendung untersagen, da eine Genehmigung als Rundfunkangebot nicht vorliege.

Mit Bescheid vom 19. September 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger, das audiovisuelle Medienangebot „…“ oder ein anderes journalistisch-redaktionell gestaltetes audiovisuelles Angebot über Internet oder andere Übertragungskapazitäten für mehr als 500 zeitgleich mögliche Nutzer zu veranstalten und linear zu verbreiten (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Anordnung nach Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger entgegen Ziffer 1 ab dem 21. September 2014 das audiovisuelle Medienangebot „…“ veranstalte und verbreite, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,- € fällig (Ziffer 3). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 1000,- € erhoben (Ziffer 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids beruhe auf Art. 16 BayMG. Vorliegend werde gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayMG und § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV verstoßen, indem ungenehmigter Rundfunk veranstaltet und verbreitet werde. Das Online-Angebot „…“ in seiner durch die Beklagte beschriebenen Ausgestaltung sei als Rundfunk einzustufen und unterliege somit der medienrechtlichen Zulassungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV. Medienrechtliche Zulassung und Genehmigung lägen nicht vor. Auf den Bescheidsinhalt im Übrigen wird verwiesen.

Mit bei Gericht am 6. Oktober 2014 eingegangenem Telefax hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen.

Mit bei Gericht am 31. Januar 2018 eingegangenem Telefax ließ der Kläger erklären, … seit geraumer Zeit nicht mehr zu betreiben.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid vom 19. September 2014, Az. 4.24/6.2, wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2019 legte die Beklagte im Wesentlichen dar, die konkrete Ausgestaltung des vom Kläger veranstalteten audiovisuellen Medienangebots „…“ sei unstreitig. Das vom Kläger veranstaltete audiovisuelle Medienangebot „…“ sei Rundfunk im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV. „…“ sei ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang richte und entlang eines Sendeplans veranstaltet werde. Die in § 2 Abs. 3 RStV normierte Ausnahmeregelung greife ersichtlich nicht ein. Schon nach den eigenen Angaben des Klägers werde „…“ mehr als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten und die Sendungen seien journalistisch-redaktionell gestaltet. Insgesamt stelle sich „…“ als linearer audiovisueller Mediendienst und damit als Rundfunk im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV dar. Denn bei „…“ handle es sich um einen linearen audiovisuellen Mediendienst, da der Kläger für den zeitgleichen Empfang die „…“-Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitstelle - oder, wie der Kläger zwischenzeitlich behaupte - bereitgestellt habe. Zentrales Merkmal für den Rundfunk sei die Linearität. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV sei Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst. Die Definition des Rundfunkbegriffs im RStV sei durch den 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag erfolgt. Mit diesem seien die Vorgaben der AVMD-Richtlinie umgesetzt worden. Gemäß Art. 1 Abs. 1 e AVMD-Richtlinie sei ein linearer audiovisueller Mediendienst ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt werde. Dementsprechend erläutere § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RStV, Rundfunk sei die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Rundfunk unterscheide sich als linearer Mediendienst von einem nicht linearen audiovisuellen Mediendienst darin, dass letzterer gemäß Art. 1 Abs. 1 g AVMD-Richtlinie von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt werde. Der Begriff des „Sendeplans“ konkretisiere nach der gesetzgeberischen Intention die Linearität, wie sich auch aus der Formulierung in Art. 1 Abs. 1 c AVMD-Richtlinie ablesen lasse. Während es bei einem nicht linearen Mediendienst auf die Entscheidung des Nutzers ankomme, wann und welche Inhalte er abrufe, sei es bei einem linearen Medienangebot Entscheidung des Veranstalters, wann er welchen Inhalt zur Verfügung stelle. Demnach werde die Linearität nicht allein dadurch beschrieben, dass der Empfang zeitgleich sei. Denn der Empfang wäre auch zeitgleich, wenn zahlreiche Nutzer - zufällig oder auf Verabredung - zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Inhalte aus einem nicht linearen audiovisuellen Mediendienst abrufen würden. Alleine die technische Möglichkeit, zeitgleich bestimmte Inhalte zu empfangen, genüge damit nicht zur Festlegung der für den Rundfunk typischen Linearität. Der zeitgleiche Empfang sei eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für Linearität. Erforderlich sei vielmehr auch, dass es der Entscheidung des Veranstalters und nicht des Nutzers obliege, zu welchem Zeitpunkt ein Inhalt empfangen werden könne. Damit sei der Sendeplan das Gegenteil dessen, was einen Abrufdienst ausmache - nämlich den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt. Was konkret unter dem Begriff des Sendeplans zu verstehen sei, definiere die AVMD-Richtlinie nicht. Sie mache aber schon durch die Definition des Begriffs des Fernsehprogramms in Art. 1 Abs. 1 e AVMD-Richtlinie deutlich, dass die Festlegung eines Sendeplans fernsehtypisch sei, sodass auch für derartige fernsehtypische Angebote bestimmte Regelungen zur Fernsehwerbung und zum Teleshopping noch gelten würden. Weder sei eine Mindestlänge für die Sendung noch sei eine Mindestanzahl an Sendungen für einen Sendeplan im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV - und ebenso wenig für den Sendeplan gemäß Art. 1 Abs. 1 e AVMD-Richtlinie - erforderlich. Ein Sendeplan könne sich auch jeweils lediglich auf eine Sendung beziehen, wie Art. 1 Abs. 1 b AVMD-Richtlinie deutlich mache. Danach sei „Sendung“ ein Einzelbestandteil eines Sendeplans. Hinzu komme ohnehin, dass der vom Kläger festgelegte Sendeplan zahlreiche Sendungen umfasse - nämlich eine wöchentliche Sendung, die in der Regel sonntags zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr ausgestrahlt worden sei. Der Sendeplan des Klägers umfasse damit zahlreiche wöchentliche Sendungen mit einer Dauer von jeweils zwei Stunden. Die vom Kläger veranstaltete Sendung „…“ stelle sich damit nicht anders dar, als eine wöchentliche politische Sendung im Bayerischen Rundfunk oder im Programm des Senders RTL. „…“ sei damit Rundfunk im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV. Da „…“ Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Regelungen sei, bedürfe der Kläger zur Veranstaltung des Rundfunk-Angebots „…“ einer Zulassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV. Eine entsprechende Zulassung sei unstreitig nicht erfolgt. Die Beklagte habe damit zu Recht nach mehrfacher Aufforderung an den Kläger und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens dem Kläger die Veranstaltung des audiovisuellen Medienangebots „…“ oder eines anderen journalistisch-redaktionell gestalteten audiovisuellen Angebots über Internet oder andere Übertragungskapazitäten für mehr als 500 zeitgleich mögliche Nutzer untersagt. Auch im Übrigen sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Die sofortige Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids sei durch den Kläger auch unbeanstandet geblieben. Zur Durchsetzung der Untersagung gemäß Ziffer 1 sei die Androhung eines Zwangsgeldes ebenfalls veranlasst und rechtmäßig.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 erklärte die Beklagte, die streitgegenständliche Entscheidung der ZAK vom 15. April 2014 beruhe auf der der ZAK gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV zugewiesenen Zuständigkeit für die Zulassung von Rundfunk (§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 20 a RStV). Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV sei immer zulassungspflichtig, Telemedien seien es grundsätzlich nicht (§ 54 Abs. 1 Satz 1 RStV). Diese seien ausnahmsweise nur dann zulassungspflichtig, wenn die ZAK einstimmig feststelle, dass sie „dem Rundfunk zuzuordnen“ seien. Das treffe nur auf ein Angebot zu, das auf den ersten Blick als Telemedium daherkomme, wegen seiner besonderen Meinungsbildungsrelevanz jedoch dem Rundfunk zuzuordnen sei. Nur dann bedürfe es eines Einvernehmens im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 RStV. Unterfalle gleichwohl ein im Internet veranstaltetes Angebot ohnehin dem Rundfunkbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV oder einer seiner Ausnahmen (§ 20 Abs. 3 RStV), entscheide die ZAK mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 9 Satz 1 RStV). Die ZAK entscheide somit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 RStV nur dann, wenn ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst die Tatbestandsmerkale des § 2 Abs. 2 Satz 1 RStV (sic!) nicht erfülle. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot „…“ um Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages handle, habe die Beklagte ausführlich mit Schriftsatz vom 30. April 2019 dargestellt. Die Regelung in § 20 Abs. 2 RStV erschließe sich dann, wenn man die Entstehungsgeschichte der Norm betrachte. Eingefügt worden sei § 20 Abs. 2 RStV durch den 3. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag aus dem Jahr 1996. Damals sei insbesondere diskutiert worden, ob Teleshopping „Rundfunk“ im Sinne des damals geltenden Rundfunkbegriffs sei. Gemäß der Regelung im früheren Mediendienste-Staatsvertrag (aufgehoben durch Art. 2 des 9. Rundfunkänderungs-Staatsvertrags 2006) sei „Teleshopping“ als Mediendienst (gemäß der damals geltenden Unterscheidung zwischen Mediendienst und Teledienst, heute insgesamt: Telemedium) angesehen worden. Laut Begründung zur Einführung des § 20 Abs. 2 RStV stelle § 20 Abs. 2 RStV fest, „dass die Abgrenzung von Rundfunk- und Mediendienst inhaltlich vorzunehmen ist“.

Weiter heiße es:

„Handelt es sich danach um Rundfunk, unterfällt dieser Dienst allein den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages. Dies hat besondere Bedeutung für solche Dienste, die in Grenzbereichen zwischen Rundfunk- und Mediendienst angesiedelt sind. Es ist danach ein funktionaler Rundfunkbegriff im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Entscheidung vom 24. März 1987 (1 BvR 147, 478/86) zugrunde zu legen. Auf die technische Verbreitungsart der Dienste komme es nicht an. Gleiches gelte für die Bezeichnung des Dienstes, etwa als ‚Mediendienst‘. Damit gilt der Grundsatz, dass alles, was sich materiell und inhaltlich als Rundfunk darstellt, auch den rundfunkrechtlichen Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages unterfällt. Dies stelle Satz 1 klar, indem er darauf hinweise, dass solche Dienste einer Zulassung nach Abs. 1 gemäß der landesrechtlichen Vorschriften bedürfen, wenn sie dem Rundfunk zuzuordnen sind.“ (Unterstreichung durch den Unterzeichner)

Inwieweit § 20 Abs. 2 RStV heute überhaupt noch eigenständige Bedeutung habe sei fraglich, da es aufgrund der AVMD-Richtlinie - die durch den Rundfunkstaatsvertrag in deutsches Recht umgesetzt worden sei - eine klare Abgrenzung zwischen linear veranstalteten Angeboten (Rundfunk) und nicht-linear veranstalteten Angeboten (Telemedien) gebe. Erledigt sei damit auch die Diskussion, ob Teleshopping „Rundfunk“ oder „Telemedium“ sei. Teleshopping sei als linear verbreitetes Angebot Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags. § 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV definiere ausdrücklich Teleshopping als „Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (…)“. Zusammengefasst bedürfe es aufgrund der unbestrittenen Linearität des vorliegenden Angebots hier keiner einstimmigen Entscheidung der ZAK nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 RStV, um die Zulassungspflicht auszulösen. Diese ergebe sich vielmehr von vornherein nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV und bestehe somit unmittelbar von Gesetzes wegen.

Mit bei Gericht am 20. Juni 2019 eingegangenem Telefax wurde klägerseitig erklärt, aus Sicht des Klägers dürfte die Beklagte zum Erlass des angefochtenen Bescheids nicht befugt gewesen sein. Zum einen habe sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag zuerst an die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg gewandt, weshalb auch nur diese für Aufsichtsmaßnahmen ihm gegenüber zuständig gewesen wäre. Zum anderen verkenne die Beklagte, dass ihre Untersagungsverfügung auf der fehlenden Rundfunkzulassung des Angebots des Klägers beruhe. Ob eine Zulassungspflicht überhaupt bestehe, hätte die ZAK gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 8 RStV einvernehmlich entscheiden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten im hiesigen Verfahren sowie in den Verfahren Az. RO 3 K 14.1177 und Az. RO 3 K 18.17 und auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Juni 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die Anfechtungsklage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2014 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte stützte den Bescheidserlass allein auf die Norm des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG). Sie geht davon aus, dass die Regelungen der §§ 38 Abs. 2, 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV vorliegend nicht einschlägig seien und deshalb eine Entscheidung der ZAK im Hinblick auf die konkret getroffene Maßnahme der Untersagung nicht erforderlich gewesen sei. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Insofern fehlt es an der notwendigen Entscheidung der ZAK, die allein feststellte, dass es sich bei dem Angebot „…“ um Rundfunk ohne Zulassung handle, jedoch keine Entscheidung über die Untersagung traf.

Nach Ansicht der Beklagtenseite sei die ZAK nur in Angelegenheiten zu beteiligen, die Veranstalter beträfen. Als Veranstalter sei hierbei nur zu verstehen, wer eine Zulassung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrags besitze. Diese Systematik und grundlegende Weichenstellung liege auch der Norm des § 36 RStV zugrunde. Dies lasse sich der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV entnehmen, welche die Zuständigkeit der ZAK für die Zulassung normiere. Infolgedessen sei die ZAK nur bei Aufsichtsmaßnahmen zu beteiligen, wenn eine Zulassung vorliege. Die vorliegend durch die ZAK getroffene Entscheidung stelle eine so genannte „Bedenklichkeitsbescheinigung“ dar. Diese genüge der Landesmedienanstalt, um Maßnahmen nach dem Landesrecht, nicht nach dem RStV, zu ergreifen.

Der beklagtenseitigen Argumentation ist nicht zu folgen.

Gegen eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV spricht bereits der Wortlaut der Norm. Aus diesem ergibt sich eine Zuständigkeit der ZAK für „Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 4 zuständig ist“. Mithin ist im Normtext keine Einschränkung dergestalt enthalten, dass lediglich Aufsichtsmaßnahmen gegenüber zugelassenen bundesweiten Veranstaltern einer Entscheidung der ZAK bedürfen würden.

Auch ergibt sich eine derartige Einschränkung nicht bereits aus dem Begriff der „privaten bundesweiten Veranstalter[…]“. Dies wird zunächst durch einen Vergleich mit der in § 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV enthaltenen Begriffsdefinition des Rundfunkveranstalters deutlich. Demnach ist Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm - dieser Begriff wird wiederum in § 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV definiert - unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet. Abgestellt wird auch hierbei lediglich auf die faktische Handlung des Anbietens ohne Differenzierung danach, ob eine Zulassung hierfür vorliegt, oder nicht.

Schließlich ist in die Auslegung auch die Norm des § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV mit einzubeziehen, nach der private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung bedürfen. Diese Regelung statuiert für private Veranstalter von Rundfunk zwar eine Zulassungspflicht. Allerdings wird in der Norm gerade nicht geregelt, dass erst eine erfolgte Zulassung die Veranstaltereigenschaft begründen würde. Stattdessen werden auch diejenigen, welche noch einer Zulassung bedürfen, eine solche mithin noch nicht erhalten haben, als private Veranstalter bezeichnet. In Übereinstimmung hiermit regelt § 20 a RStV die „Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk“. Hierdurch wird nochmals verdeutlicht, dass der Veranstalterbegriff von der Zulassungserteilung unabhängig sein soll.

Überdies wird die vorliegende Auslegung des Veranstalter-Begriffs auch durch die in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 RStV enthaltene Ordnungswidrigkeiten-Regelung gestützt. Danach handelt ordnungswidrig, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 RStV ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet. Die Norm geht mithin implizit davon aus, dass es möglich ist, als Veranstalter Rundfunk ohne Zulassung zu veranstalten. Auch hierdurch wird deutlich, dass die Annahme der Veranstalter-Eigenschaft eine vorherige Zulassung nicht voraussetzt.

Auch Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV entspricht es, die Norm nicht nur im Falle einer bereits erfolgten Rundfunk-Zulassung anzuwenden. Durch § 36 RStV werden abschließend die Zuständigkeiten und Aufgaben der bundesweiten Medienaufsicht für bundesweite Angebote geregelt (vgl. Schuler-Harms in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 36 Rn. 1). Die ZAK wurde im Rahmen der im Jahr 2008 mit dem 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag einhergehenden Strukturreform der Medienaufsicht zum Zwecke der weiteren Vereinheitlichung der Aufsicht über den bundesweiten Rundfunk geschaffen (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 35 Rn. 2). Insofern dienen die in § 36 Abs. 2 Satz 1 RStV enthaltenen Regelungen der effektiveren Gestaltung der Medienaufsicht über bundesweite Anbieter unter anderem durch Minimierung des Einflusses standortpolitischer Interessen einzelner Landesmedienanstalten auf Zulassungs- und Aufsichtsentscheidungen (vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 36 Rn. 18a).

Der in § 36 Abs. 2 Satz 1 RStV normierte Zuständigkeitskatalog der ZAK ist derart umfassend geregelt, dass den Landesmedienanstalten im Bereich bundesweiter Angebote nur noch wenige Aufgaben zur dezentralen Erledigung verbleiben (vgl. Schuler-Harms in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 36 Rn. 11). Dass hier ein derartiger, vom Katalog des § 36 Abs. 2 Satz 1 RStV ausgenommener Fall vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich. Denn den Zwecken der Minimierung des Einflusses einzelner Landesmedienanstalten und der Vereinheitlichung zu treffender Entscheidungen ist die vorliegend vertretene Auslegung der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV dienlich, wonach eine Entscheidung der ZAK erforderlich gewesen wäre. Dies ist unabhängig vom Vorliegen einer Rundfunkzulassung dadurch bedingt, dass eine bundesweite Ausstrahlung des streitgegenständlichen Angebots stattfand. Im Falle einer anderweitigen Auslegung käme es zu Wertungswidersprüchen. Denn während es einem zugelassenen bundesweiten Rundfunkanbieter verwehrt bliebe, sich durch die Wahl der Landesmedienanstalt, bei der er seinen Antrag stellt, vollständig deren alleiniger Zuständigkeit zu unterwerfen, wäre für einen nicht zugelassenen Veranstalter allein aufgrund von dessen Untätigkeit bezüglich einer Antragstellung lediglich eine Anstalt ohne Beteiligung der weiteren Landesmedienanstalten zuständig. Verstärkt wird dieser Wertungswiderspruch dadurch, dass hinsichtlich Aufsichtsmaßnahmen ein Auswahlermessen besteht und es mithin bedeutsam ist, wer dieses ausübt. Im Übrigen ist zu beachten, dass im Falle einer bestehenden Zulassung bereits im Vorfeld der Aufsichtsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV eine Entscheidung der ZAK nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV erfolgte und der jeweilige Veranstalter deshalb bereits einer gewissen Regulierung und Prüfung unterworfen wurde. Trotzdem wäre in diesem Falle - insoweit unstreitig - eine Entscheidung der ZAK nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV erforderlich. Inkonsistent wäre es jedoch, wenn demgegenüber bei nicht zugelassenen bundesweiten Veranstaltern eine Aufsichtsmaßnahme nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV als nicht notwendig erachtet werden würde. Denn ein derartiger bundesweiter Veranstalter unterlag im Voraus gerade noch keinerlei einheitlicher Kontrolle unter Beteiligung von Vertretern aller Landesmedienanstalten über das Gremium der ZAK. Sein Angebot wurde mithin noch keiner einheitlichen Überprüfung und Bewertung unterzogen und wäre, würde man der Beklagtensicht folgen, einer solchen auch im Folgenden allein infolge fehlender Zulassung gänzlich entzogen. Es ist jedoch in einem derartigen - hier vorliegenden Fall - gerade kein geringeres Bedürfnis nach einer einheitlichen Entscheidungsfindung gegeben. Eine derartige einheitliche Entscheidung liegt im konkreten Fall nicht aufgrund der Entscheidung der ZAK in der Sitzung vom 15. April 2014 vor. Denn die ZAK befasste sich lediglich mit der Frage des Betreibens von Rundfunk ohne Genehmigung, nicht jedoch mit hieran anknüpfenden Rechtsfolgen in Form von Aufsichtsmaßnahmen. Der angestrebten einheitlichen Kontrolle wird durch eine derartige Entscheidung nicht Rechnung getragen. Die Befassung der ZAK erfolgte in einem anderen Zusammenhang und betrifft andere als die im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen hinsichtlich konkreter Aufsichtsmaßnahmen. Eine derartige ausnahmsweise im konkreten Fall erfolgte Vorbefassung der ZAK im Bußgeldverfahren betreffend anderer Fragestellungen lässt nicht das Bedürfnis entfallen, auf der abstrakt-generellen Ebene des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Entscheidungsfindung eine Beschlussfassung der ZAK bezüglich der konkret getroffenen Maßnahme auch im Falle einer fehlenden Zulassung nach dem Rundfunkstaatsvertrag zu fordern.

Die gesetzliche Regelungssystematik spricht ebenfalls gegen die beklagtenseitig vorgebrachte Auslegung. Denn aus dieser ergibt sich, dass § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV auch in Zusammenhang mit weiteren Aufgaben der ZAK aufgeführt wird, die ebenfalls keine zuvor erteilte Rundfunkzulassung voraussetzen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die unterschiedlichen Aufgaben bezüglich Übertragungskapazitäten. Denn nach § 50 RStV sind hiervon neben dem Rundfunk auch vergleichbare, nämlich an die Allgemeinheit gerichtete, Telemedien erfasst. Des Weiteren hat sich die ZAK auch im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 RStV mit der - der Zulassung vorgelagerten - Frage der Zulassungspflicht nach § 20 Abs. 2 RStV zu befassen. Soweit die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung argumentierte, es lasse sich der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV, welche die Zuständigkeit der ZAK für die Zulassung normiere, entnehmen, dass die ZAK nur dann zu beteiligen sei, wenn eine Zulassung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrags vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV nicht um eine übergeordnete Regelung handelt, welche allgemeine Vorgaben hinsichtlich der Zuständigkeit der ZAK enthält. Stattdessen steht die Vorschrift auf gleicher Ebene mit den Regelungen in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 9 RStV, mithin insbesondere auch mit dem hier einschlägigen § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV. § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV normiert deshalb lediglich Aufgaben, die gleichgeordnet neben jenen in den anderen Nummern stehen, ohne, dass sich hieraus Vorgaben für die Auslegung der anderen Aufgaben ableiten ließen. Dies gilt unabhängig davon, welches Maß an praktischer Relevanz § 36 Abs. 1 Nr. 1 RStV im Vergleich zu den anderen Aufgaben zukommt.

Aufgrund der vorstehenden Darlegungen ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig, obwohl es sich beim Angebot „…“ um Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV handelt. Das Gericht schließt sich insofern den folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Regensburg im Urteil vom 18. Oktober 2016 (Az. RO 3 K 14.1177; vgl. nachfolgend zudem BayVGH, B.v. 12.12.2017 - jeweils beck-online) an, die im Hinblick auf zwei einzelne Sendungen des hiesigen Angebots ergingen und auf den vorliegenden Fall übertragbar sind:

„Der Begriff des Rundfunks findet in § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV eine Legaldefinition. Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst (Halbsatz 1) und die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen (Halbsatz 2).

Diese Definitionsmerkmale liegen bei den streitgegenständlichen Sendungen Nr. 60 und 61 vom 1. und 8.12.2013 vor.

Die Sendungen wurden unzweifelhaft in Bewegtbild und Ton sowie als Live-Stream übers Internet unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ausgestrahlt. Sie waren auch an die Allgemeinheit gerichtet, weil für jedermann auf der Internetseite http:/ …de abrufbar. Dabei spielt es keine Rolle, dass mit dem Format wohl nur ein begrenzter Personenkreis erreicht wird; denn maßgeblich ist allein, dass die Sendungen zum Empfang durch einen unbestimmten Personenkreis ausgerichtet sind (vgl. Schulz, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., Rn. 43 zu § 2 RStV). Ebenso wenig fehlt es den Sendungen am Linearitätsmerkmal. Denn die Sendungen Nr. 60 und 61 sind einerseits zum zeitgleichen Empfang durch die Rezipienten bestimmt; andererseits werden sie als zwei von grundsätzlich an jedem Sonntag zwischen 19:00 Uhr und 21:00 Uhr stattfindenden Sendungen eindeutig im Rahmen eines Sendeplans ausgestrahlt. Die Sendungen sind inhaltlich strukturiert; sie bestehen insbesondere aus Einspielungen von Videoclips bzw. Musiktiteln, Besprechungen von aktuellen Themen, Interviews von Musikbandmitgliedern mit der Möglichkeit, dass Fragen der Zuschauer an diese per Chat oder Skype gestellt werden können, sowie aus Gewinnspielen mit Fragen, bei denen Telefonanrufer eine vorher vorgestellte CD gewinnen können. Ein »roter Faden«, der vom Kläger vorgegeben wird, im Sinn eines strukturierten Ablaufs von Inhalten ist klar erkennbar.

Nicht nachvollziehbar ist, wenn von Klägerseite die Rundfunkeigenschaft der Sendungen dadurch infrage gestellt wird, dass diese auch im Archiv zur Verfügung standen und insoweit nicht der Kläger, sondern der Nutzer bestimmt, wann er diese dort abruft. Denn dies ändert nichts an dem Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen für die Rundfunkeigenschaft der Sendungen im Rahmen eines jeweils Sonntagabend stattfindenden Rundfunkprogramms.

Die Auffassung des Klägers, dass keine lineare, sondern multipolare Kommunikationsstruktur vorliege, weil während der Sendungen zwischen dem Moderator und den Zuschauern durch den Chat im Hintergrund eine Interaktion stattfinde, die es ermögliche, beispielsweise Fragen an den Moderator oder die telefonisch zugeschalteten Interviewpartner zu richten, und deshalb auch von den Zuschauern Einfluss auf den Inhalt der Sendungen genommen werden könne, wird nicht geteilt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine Interaktivität dergestalt, dass die Nutzer unmittelbaren Einfluss auf die Sendung nehmen können, nicht gegeben ist. Denn der Kläger bestimmt den Ablauf der Sendung gemeinsam mit seinem Co-Moderator. Nutzer können nur begleitend und nur soweit es von den Moderatoren zugelassen wird, mitwirken.

Zum Vortrag der Klägerseite, es fehle für die Annahme von Rundfunk an dem Merkmal der Darbietung, weil die Sendungen keine Meinungsbildungsrelevanz hätten, ist festzustellen, dass dieses Merkmal lediglich bis zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag in § 2 RStV enthalten war; nach der hier einschlägigen Fassung der Norm ist ein Darbietungscharakter als Tatbestandsmerkmal nicht mehr vorgesehen. Aber selbst wenn, wie vertreten wird, der Begriff Rundfunk eine Darbietung im Sinne der Meinungsbildung erfordern sollte, wäre diese bei den Sendungen Nr. 60 und 61 ohne Zweifel gegeben, weshalb es auch dahingestellt bleiben kann, ob dieses Merkmal unionsrechtlich geboten ist. In den Sendungen wird nicht nur Musik abgespielt, sondern es finden politisch motivierte Diskussionen und Gespräche - teilweise auf der Grundlage aktueller Berichterstattung - statt, in denen unzweifelhaft die Moderatoren ihre Meinung darlegen und auf die Meinungsbildung anderer Einfluss nehmen wollen. So werden insbesondere als richtig empfundene rechtsextreme Inhalte und Ideologien dargestellt, Wege in die rechtsextreme Szene aufgezeigt und gesellschaftliche Veränderungen im Sinne eines Nationalsozialismus propagiert. Dass die streitgegenständlichen Sendungen auf der Website www…de neben weiteren Angeboten wie einem Shop, einem Chat, einem YouTube-Kanal, einem Radiosender und einer Pinnwand mit Neuigkeiten standen, ändert nichts an ihrer inhaltlichen Meinungsbildungsrelevanz und an der Rundfunkeigenschaft, da, wie oben dargelegt, die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Auf die geltend gemachte Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 RStV kann sich der Kläger nicht berufen.

Der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV, wonach nicht journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote kein Rundfunk seien, unterfallen die Sendungen Nr. 60 und 61 offensichtlich nicht. Kriterien für ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sind Selektion und Aufbereitung nach gesellschaftlicher Relevanz wie z. B. Aktualität; auf eine professionelle, gar berufsmäßige journalistische Tätigkeit kommt es nicht an; auch »Laienjournalismus« kann journalistisch i. S. d. § 2 RStV sein, wenn ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung erreicht ist. Der Begriff »journalistisch-redaktionell« umfasst auch Unterhaltungsangebote, nicht aber Dienste, bei denen gar keine Selektion und Aufbereitung stattfindet, wie bei Webcams, die kontinuierlich live reale Geschehnisse verbreiten (vgl. Schulz, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., Rn. 56 f. zu § 2 RStV). Als entscheidend für das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots wird teilweise die Intention auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung angesehen. Diese Teilhabe muss sich jedoch nicht an die breite Öffentlichkeit richten, es reicht aus, wenn sie auf kleinere Zielgruppen zugeschnitten ist (VGH Baden-Württemberg ZUM-RD 2014, 396).

Hiervon ausgehend hat das Gericht keine Zweifel, dass die streitgegenständlichen …-Sendungen journalistisch-redaktionell gestaltet sind, weshalb die Ausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV nicht vorliegt. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf Folgendes hin: Der Kläger geht als Moderator der Sendungen auf aktuelle Ereignisse ein, es gibt Nachrichten innerhalb der Sendung, die auf aktuellen Begebenheiten beruhen. Ferner werden ausgewählte Musiktitel oder Musikvideos vorgestellt und es finden Interviews mit Bandmitgliedern statt. Zuschauer können teilweise Fragen per Skype oder Chat stellen. Aus alledem folgt eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung in Form von Selektion und Aufbereitung, die entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten (wie oben dargestellt) auch eine Meinungsbildungsrelevanz aufweist.

Es liegt auch nicht die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV vor; hiernach sind Angebote kein Rundfunk, die jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden. Diese Bestimmung stellt auf die technische Grenze der Reichweite ab. Nicht unter Rundfunk fallen damit Angebote, die nicht von mehr als 500 Rezipienten zeitgleich empfangen werden können, so z. B. wenn der Ausspielserver nicht mehr als 500 parallele Streams zulässt (vgl. Schulz, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., Rn. 52 zu § 2 RStV). Hierfür wurde aber weder etwas vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Ob weniger als 500 Nutzer die Sendungen tatsächlich ansehen, spielt nach dem Wortlaut der Norm keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass die Sendungen ohne technische Empfangsbeschränkung an die Allgemeinheit gerichtet sind. Aus der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist auf die potenziell möglichen Zugriffe abzustellen und nicht auf die tatsächlichen. Die Formulierung »absolute Untergrenze« meint, dass bei einer Beschränkung der Zugriffsmöglichkeit auf weniger als 500 Nutzer stets kein Rundfunk vorliegt, das Wort »jedenfalls«, dass bei technisch höheren Nutzungszahlen von einer Zuordnung als Rundfunk abgesehen werden kann. Die Formulierung spricht damit eine Flexibilität nach oben an (vgl. Schulz, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., Rn. 52 zu § 2 RStV). Anhaltspunkte, warum entgegen der Grundregel, dass bei Zugriffsmöglichkeit von mehr als 500 Nutzern Rundfunk vorliegt, ausnahmsweise im Hinblick auf die Rezipientenzahl kein Rundfunk anzunehmen ist, wurden weder substanziiert vorgebracht, noch sind sie ersichtlich. Zu denken wäre daran beispielsweise bei einer Zugriffsbeschränkung auf nur geringfügig mehr als 500 Rezipienten, was bei den Sendungen Nr. 60 und 61 aber ersichtlich nicht der Fall war.

Schließlich kommt auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV (Angebote, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen) in Betracht, da das Angebot des Klägers unbegrenzt an die Allgemeinheit und auf (deren) Meinungsbildung gerichtet ist.“

Infolge der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom 19. September 2014 sind auch die Ziffern 2 und 3 rechtswidrig.

Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen Bescheid auch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar ist bei lediglich verfahrens- oder formfehlerhaften Verwaltungsakten von einer Rechtsverletzung dann nicht auszugehen, wenn die Voraussetzungen des Art. 46 BayVwVfG vorliegen (vgl. Decker in BeckOK VwGO, 49. Edition Stand 1.4.2019, § 113 VwGO Rn. 17 m.w.N.). Doch ist ein solcher Fall hier nicht gegeben. Der vorliegende, zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führende Fehler ist gerade nicht unbeachtlich. Art. 46 BayVwVfG findet Anwendung allein auf Verfahrens- und Formfehler sowie Fehler im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit. Im Übrigen ist infolge des im vorliegenden Fall bestehenden Auswahlermessens bezüglich der zu ergreifenden Maßnahme nicht ausgeschlossen, dass es im Falle der Beteiligung der ZAK zu einer anderen Entscheidung bezüglich der konkret gewählten Aufsichtsmaßnahme gekommen wäre. Auch im Hinblick auf den nicht abschließend festgelegten Maßnahmenkatalog und die Tatsache, dass vorliegend auf unterschiedliche Weise reagiert werden könnte, ist zudem das Vorliegen eines intendierten Ermessens zu verneinen. Zudem dient die Norm des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV auch dem Schutz des Klägers. Dies ergibt sich vor allem vor dem Hintergrund der Bedeutung der Verfahrensvorschrift für das Grundrecht der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG ergebenden Rundfunkfreiheit des Klägers. Die vorgeschriebene Beteiligung der ZAK dient nicht allein dazu, die jeweiligen Landesmedienanstalten vor einer Zersplitterung der Rechtsanwendung im Bereich des bundesweit verbreiteten Rundfunks zu bewahren und eine gezielte Auswahl einer mutmaßlich für den Betreffenden ohne Beteiligung anderer Gremien günstig entscheidenden Landesmedienanstalt zu verhindern. Stattdessen soll im Gegenzug eine einheitliche Betrachtung und Beurteilung auch gerade zugunsten des jeweils Betroffenen in der Weise sichergestellt werden, dass vergleichbare bundesweit agierende Rundfunkveranstalter nicht (allein) durch verschiedene Landesmedienanstalten divergierend - und zu ihrem Nachteil - behandelt werden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die - soweit ersichtlich obergerichtlich noch nicht geklärte - Frage, ob bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV im Falle nicht zugelassenen Rundfunks eine Entscheidung der ZAK erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Okt. 2016 - RO 3 K 14.1177

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich geg

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung und Missbilligung der Beklagten, dass zwei seiner im Internet ausgestrahlten Sendungen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßen und für sein Rundfunkangebot im Internet kein Jugendschutzbeauftragter bestellt ist. Ferner begehrt er die Aufhebung der durch die Beklagte verfügten Untersagung des Verbreitens oder des Zugänglichmachens der vorgenannten Sendungen.

Der Kläger ist Inhaber der Internetdomain http://1...de, über die (in der Regel) wöchentlich und sonntags zwischen 19 Uhr und 21 Uhr unter dem Titel 1... per Live-Stream Online-TV-Sendungen ausgestrahlt werden. In den Sendungen sitzen der Kläger und ein Mann mit einer Guy-Fawkes-Maske, wie sie im Film „V.“ verwendet wird, als Moderatoren frontal zum Zuschauer an einem Tisch vor dem Hintergrund eines Transparents mit dem Senderlogo. Im Rahmen der Sendungen werden neu erschienene Musik-CDs vorgestellt und gelegentlich auch Personen (insbesondere Musiker) telefonisch interviewt. Zuschauer können über einen Live-Chat oder per Skype Fragen an die Interviewpartner und Moderatoren richten. Ältere Sendungen sind über das Archiv auf http://1... zum Teil abrufbar.

Unter dem 12. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Inhalte der unter der Internetdomain http://1... ausgestrahlten Sendungen des Klägers vom 1. Dezember 2013 (Sendung Nr. 60) und 8. Dezember 2013 (Sendung Nr. 61) von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vorläufig als Verstoß gegen das Verbot bewertet worden seien, Angebote zu verbreiten, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Darüber hinaus würden die Inhalte als Verstoß gegen das Verbot angesehen, für indizierte Angebote zu werben, und die Inhalte der Sendungen als geeignet eingestuft, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Ferner legte die Beklagte dar, dass ein Jugendschutzbeauftragter für das Angebot nicht erkannt werde. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegenüber der Beklagten gegeben. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht.

Die KJM stellte in der Sitzung vom 16. April 2014 Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag durch das Rundfunkangebot bzw. die vorgenannten Sendungen des Klägers (Nrn. 60 und 61) fest und beschloss eine Beanstandung und Untersagung der vorgenannten Sendungen. Auf das Protokoll der KJM-Sitzung vom 16. April 2014 wird Bezug genommen.

Unter dem 17. Juni 2014 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid, der am 18. Juni 2014 zugestellt wurde:

„1. Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass im über die Internetadresse http://1...de verbreiteten Rundfunkangebot in der Sendung Nr. 60 vom 01.12.2013 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr insbesondere aufgrund eines Kommentares des Moderators zu der Besetzung eines öffentlichen Gebäudes in Berlin gegen das Verbot der Gewaltverharmlosung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV) sowie unter anderem wegen der Empfehlung indizierter Bücher aus der Reihe 2... durch einen vom Moderator in der Sendung befragten Gast gegen das Verbot der Werbung für indizierte Angebote (§ 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV) und schließlich insbesondere aufgrund der jugendaffinen Präsentation und der rechtsextremistisch geprägten Aussagen der Moderatoren gegen das Verbot der Verbreitung von Inhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 JMStV), verstoßen wurde.

2. Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass im über die Internetadresse http://1...de verbreiteten Rundfunkangebot in der Sendung Nr. 61 vom 08.12.2013 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr gegen das Verbot der Verbreitung von Inhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 JMStV), verstoßen wurde.

3. Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass für das Rundfunkangebot über die Internetadresse http://1...de kein Jugendschutzbeauftragter bestellt ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV).

4. Herrn ... wird untersagt die Sendung Nr. 60 vom 01.12.2013 oder eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Sendung zu verbreiten oder zugänglich zu machen.

5. Herrn ... wird untersagt die Sendung Nr. 61 vom 08.12.2013 oder eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Sendung zu verbreiten oder zugänglich zu machen, wenn nicht durch technische Mittel oder aufgrund der Sendezeiten sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können.

6. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr ...

7. Für diesen Bescheid werden eine Gebühr in Höhe von € 1.500,- und Auslagen in Höhe von € 3,45 € erhoben.“

Zur Begründung des Bescheids wird in tatsächlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt:

„In der Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 (19 Uhr bis 21:00 Uhr) wird u. a. ein Musikvideo zu dem Lied „3...“ der Gruppe 4... gezeigt. In dem Video wird ein Porträtfoto des nationalsozialistischen Kulturpolitikers 5... eingeblendet. Hierauf folgen die Nachrichten, bei denen die Moderatoren aktuelle Ereignisse präsentieren und kommentieren. Einer der Moderatoren äußert sich dabei wie folgt über die Besetzung des Kreuzberger Bezirksamtes durch Demonstranten:

„Da haben also jetzt die Flüchtlinge zusammen mit autonomen Demonstranten, das … ja, das Rathaus mehr oder weniger, besetzt, 250 Personen. Also ich stell mir das immer relativ … Stell dir mal vor, wir wären in einem echten Staat, also jetzt nicht Bundes…, in ´nem richtigen Land halt. Wenn du in ´nem richtigen Land wohnst und da kommt ´ne Horde Menschen, die dann staatliche Gebäude besetzen… also in ´nem richtigen Land, nicht Bundesrep…, so ein richtiger Staat halt, richtiges Land halt, das noch so´n Funken Selbstachtung hat - da schaffen´s bis zum Gebäude vielleicht 30 Leute, aber der Rest geht im Kugelhagel unter und das völlig zu Recht. Das völlig zu Recht. Das wär in ´nem richtigen Land. (...) Also wie gesagt: In ´nem richtigen Land wird da aus dem Gebäude rausgefeuert, während du da drauf zuläufst, und da bleibt halt da alle fünf Meter einer liegen und dann hören die halt irgendwann auf zu rennen. So wär´s in einem richtigen Land. Vielleicht kriegen wir die Chance, dass dieses Land irgendwann mal wieder ein richtiges Land wird. Aber, wie gesagt, da müssen wir noch ein bisschen was machen dafür.“

Es folgt eine Einspielung des Musiktitels „6...“ der Gruppe 2..., von der im Anschluss zwei Mitglieder per Telefon zugeschaltet werden. Auf die Frage nach der Herkunft des Bandnamens erklärt einer der Mitglieder, dieser sei auf eine gleichnamige sechsbändige Buchreihe zurückzuführen, die „leider mittlerweile bis auf den fünften Band alle indiziert sind“. Dennoch könnten auch die indizierten Bände im Internet „gesucht und runtergeladen werden“, so der Gast, und außerdem könne er die Buchreihe nur empfehlen. Weitere Fragen an die Gäste beziehen sich auf deren „Weg in die 13... Bewegung“, ihre Lieblingsbands oder Entwicklungen in der NSBM-Szene (steht für National Socialist Black Metal, einer neonazistischen Strömung innerhalb der Black Metal-Musikszene). Im weiteren Verlauf der Sendung werden noch Tonträger per Gewinnspiel an Anrufer verteilt.

In der Sendung vom 8. Dezember 2013 (19 Uhr bis 21 Uhr) ist während eines Großteils der Sendung ein Fernsehteam des TV-Magazins „7...“ anwesend. Gelegentlich sieht man ein Mikrofon und eine Kamera und es werden einzelne Zwischenfragen von einem Redakteur gestellt, auf die der Moderator bzw. Studiogast eingeht, die aber für den Zuschauer nicht zu hören sind. Zu Beginn der Sendung bringt einer der Moderatoren den Unterschied zwischen 1... und 7... wie folgt auf den Punkt:

„Der Unterschied zwischen uns und 7... (…)? Der Unterschied ist, 7..., wenn du aus´m Fenster guckst, da sendet 7... raus, sieht, wie ´ne Frau vergewaltigt wird, da sagt 7...: „Äh ja, das finden wir nicht gut… und dann zu unserem nächsten Thema.“ Wir gehen dann runter und hauen dem Typen halt auf´s Maul, oder so, und sorgen dafür, dass das nicht mehr passiert. Und ihr sollt das bitte alle genauso machen!“

Als Studiogast wird der Frontmann der Gruppe 4... zugeschaltet, dem per Skype, per Chat und von den Moderatoren verschiedene Fragen gestellt werden - über den Namen der Band, seinen Weg in die „13... Bewegung“, darüber, wie sich ein junger Mann am besten in diese Bewegung einbringen könne, ob er polizeilichen Repressionen ausgesetzt war und wie er verschiedene Entwicklungen innerhalb der „13...n Szene“ einschätzt. Zur Sinnhaftigkeit von Demonstrationen befragt, meint der Gast: „Alles, was dieses demokratische System uns an Mitteln zur Verfügung stellt…eigentlich wollen sie uns loswerden, sie gewähren uns aber das Recht zu demonstrieren.“ Nochmals auf seine Meinung zu Demokratie angesprochen, kommt es zu folgendem Dialog zwischen Gast und einem Moderator:

Moderator: “Du willst im Endeffekt sagen, der Parlamentarismus an sich ist jetzt nicht so dein Ding (…)?

Gast: Persönlich nicht, nein. Erstmal muss das System überwunden werden (…).“

Zu seinem Verhältnis zum Nationalsozialismus in der Zeit zwischen 1933 und 1945 befragt, antwortet der Studiogast, er habe dazu ein „gesundes Verhältnis“ und er könne „einige Dinge für gut befinden und einige Dinge für schlecht“. Einer der Moderatoren führt die Frage kurz darauf noch weiter wie folgt aus:

„Man darf nicht über Systeme oder Zeiten urteilen, in denen man nicht selber irgendwo dabei war. (...) Ich verteidig´ von damals gar nix, weil ich nicht weiß, was da war. Ich hab´ Adolf Hitler nie kennen gelernt, ich weiß nicht, wie viel Leute wirklich vergast wurden, ob überhaupt welche vergast wurden, wie´s im Krieg genau abgelaufen ist. Wer wird mir das denn beantworten? Ich bin doch auch nur…. ich krieg meine Informationen - die einen sagen das, die anderen sagen das und da kann ich anhand der Beweise entscheiden: so und so sieht‘s aus.“

Es folgen Gewinnspiele und CD-Vorstellungen, u. a. des Tonträgers „8...“ der Gruppe „9...“. In der Hörprobe zu dem Lied „10...“ heißt es im Text:

„Hier kommen die Tage,

Wo die Skinheads durch die Straße ziehen.

Hier kommen die Zeiten,

Wo das Faustrecht regiert.

Wie werden niemals vor unsren Feinden fliehen,

Die wilde Zeit sie ist zurück! Sie ist zurück.““

Zur Begründung des Bescheids in rechtlicher Hinsicht wird Folgendes dargelegt:

Die Landeszentrale sei zuständig für die Aufsicht der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich veranstalteten Rundfunkangebote in Bezug auf die vom Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelten Bereiche. Die Sendungen Nrn. 60 und 61 seien Bestandteil eines Rundfunkprogramms. Ein solches liege auch dann vor, wenn lediglich einmal pro Woche für zwei Stunden Sendungen im Live-Stream-Modus über das Internet verbreitet würden. Die Regelmäßigkeit der Ausstrahlung lasse das Vorliegen eines Sendeplans erkennen. Für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sei die KJM als Organ der Landeszentrale zuständig.

Die Beanstandungen würden auf § 20 Abs. 1 und 2 JMStV, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG beruhen. Die KJM habe im vorliegenden Fall die Einhaltungen der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages geprüft und in der Ausstrahlung einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV festgestellt.

In der Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 werde durch die beschriebenen Inhalte gegen das Verbot verstoßen, Angebote zu verbreiten, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV). Der in der Sendung Nr. 60 vorgenommene Kommentar eines Moderators erfülle die Voraussetzungen dieses Verbots. Der Moderator schildere in Bezug auf die Besetzung eines öffentlichen Gebäudes in Berlin durch „Flüchtlinge“ die Tötung dieser Menschen, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht hätten, um auf gesellschaftliche Missstände aufmerksam zu machen, als ausdrücklich legitimes Mittel zur Durchsetzung staatlicher Gewalt. Die Beschreibung des von Seiten des Moderators geforderten brutalen Vorgehens der Sicherheitskräfte erfolge detailliert („der Rest geht im Kugelhagel unter“ bzw. „wird da aus dem Gebäude rausgefeuert, während du da drauf zuläufst, und da bleibt halt da alle fünf Meter einer liegen dann hören die halt irgendwann auf zu rennen“). Der Bundesrepublik Deutschland werde unterstellt, kein „echter Staat“ oder kein „richtiges Land“ zu sein, da sie sich gegen ihre demonstrierenden Bewohner nicht mit militärisch-brutaler Waffengewalt zur Wehr zu setzen vermag. Dem liege eine Sicht auf den Staat als repressiver, autoritärer Organisationsform zugrunde, die dem Totalitarismus entspreche und der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zuwiderlaufe. Das Erschießen bzw. Töten von Menschen stelle eine Gewalttätigkeit dar. Diese sei auch grausam bzw. sonst unmenschlich, da das Erschießen wehrloser Flüchtlinge, die von ihrem Recht auf Demonstration Gebrauch machen würden, menschenverachtend sei und eine überschießende, rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck bringe. Selbst wenn man annehme, dass die Flüchtlinge durch die Besetzung des Rathauses Hausfriedensbruch begingen und sich deshalb nicht auf ihr Demonstrationsrecht berufen dürften, da es am Kriterium „Friedlichkeit“ möglicherweise fehle, ändere dies nichts daran, dass die geforderte brutale und grausame Gewaltanwendung, die durch den Moderator in einer verharmlosenden Form geschildert werde, nicht als Mittel der Wahl zum Umgang mit Flüchtlingen veranschaulicht werden dürfe. Dieses Vorgehen widerspreche unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Eine Gewaltverharmlosung liege nicht zuletzt vor, da die Gewalttätigkeiten wie das Erschießen von wehrlosen Menschen von Seiten des Staates bagatellisiert werde als ein im menschlichen Zusammenleben nicht verwerfliches, sondern sogar notwendiges Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen bzw. zur Lösung von Konflikten. Es handele sich auch nicht um eine Schilderung im Rahmen eines fiktiven Krimis, den der Moderator wiedergebe, sondern der Moderator fordere den Staat dazu auf, entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Es handele sich also um eine Schilderung von unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen reale Personen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV setzte seinem Wortlaut nach gerade keine Darstellung, sondern eine Schilderung der Gewalttätigkeiten voraus. Die akustische Veranschaulichung des Moderators „der Rest geht im Kugelhagel unter“ (…) „wird da aus dem Gebäude rausgefeuert, während du da drauf zuläufst, und da bleibt halt da alle fünf Meter einer liegen und dann hören die halt irgendwann auf zu rennen“ vermittele beim Zuhörer bzw. Zuschauer den Eindruck einer grausamen Gewalttätigkeit gegen die Flüchtlinge, die vom Moderator als erstrebenswert „in einem richtigen Land“ angesehen würde. In der Schilderung des Moderators komme den Flüchtlingen gegenüber eine rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck. Die Ausführung des Moderators würden den Eindruck vermitteln, dass das „Abknallen“ von Menschen ein legitimes Ziel zur Interessensdurchsetzung darstelle.

In der Sendung Nr. 60 würde zudem gegen das Verbot verstoßen, für indizierte Angebote zu werben. § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV bestimme, dass Angebote, die indiziert seien, nicht frei beworben werden dürften. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV sei Werbung für indizierte Angebote nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebots selbst gelten würden. Für Angebote, die wegen Jugendgefährdung in die Listenteile A und C aufgenommen worden seien, dürfe lediglich bei Telemedien in geschlossenen Benutzergruppen geworben werden. In der Sendung Nr. 60 äußere sich ein Gast zu indizierten Büchern aus der Reihe 2...dahingehend, er könne „die Buchreihe nur empfehlen“ und verweise darauf, dass diese im Internet gefunden und heruntergeladen werden könnten. Von der genannten Buchreihe befänden sich vier Bände auf der Liste jugendgefährdender Medien. Die jugendschutzrechtlichen Werbeverbote würden nicht nur für Wirtschaftswerbung gelten. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeszweck. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV solle vermieden werden, dass gerade aufgrund des Indizierungsverfahrens Kinder oder Jugendliche darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein jugendgefährdendes Angebot handele. Dies könne auch außerhalb von Wirtschaftswerbung geschehen.

Die Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 verstoße ferner gegen das Verbot, Inhalte zu verbreiten oder zugänglich zu machen, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV regele, dass Anbieter bei Angeboten, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge tragen müssten, dass Minderjährige diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies könne der Anbieter insbesondere dadurch, dass er das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreite oder zugänglich mache (§ 5 Abs. 4 Satz 1 JMStV), durch ein technisches Mittel die Zugänglichmachung wesentlich erschwere (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV) oder das Angebot für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiere (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 11 JMStV). Aus Sicht des Jugendschutzes verfüge das vorliegende Angebot, das einen Bezug zur rechtsextremistischen Szene aufweise, über erhebliches Problempotenzial. Dies liege vor allem an der äußerst jugendaffinen Präsentationsform der Inhalte. So würden die Moderatoren auf den ersten Blick gerade nicht gängige Klischees in Bezug auf Rechtsextreme bedienen und ihre Ideologie eher beiläufig in die ungezwungenen Gespräche mit Gästen und Zuschauern einfließen lassen. Dem Steckbrief des Moderators „11...“, der u. a. ein Zitat der Kommunistin Rosa Luxemburg enthalte, sei zu entnehmen, dass er sich musikalisch neben einschlägig bekannten rechtsextremen Interpreten auch für „Die Ärzte“ interessiere, die sich aktiv gegen Neonazis engagieren würden. Auch Mainstream-Künstlerinnen wie Nelly Furtado oder die aus Barbados stammende Sängerin Rihanna scheinten zu 11...s Favoriten zu zählen. Der Moderator 12... sei laut Steckbrief nicht nur Mitglied der NPD und in einer Freien Kameradschaft aktiv, sondern interessierte sich auch für unter Jugendlichen beliebte Fernsehserien wie „How I Met Your Mother“ oder „Die Simpsons“. Dadurch entstehe - sicherlich auch bei einem großen Teil der jugendlichen Zuschauer - der Eindruck, bei den Moderatoren handele sich um durchschnittliche, „normale“ junge Männer, wodurch wiederum die Inhalte der Sendungen und damit letztlich die Ideologie der Gäste eine Normalisierung erfahren würde. Verstärkt werde dies durch jugendaffine Elemente wie Videoclips populärer Interpreten aus dem Mainstream, die die Präsentation rechtsextremistischen Gedankenguts einrahmen würden. Insbesondere für gefährdungsgeneigte Jugendliche könnte daraus ein Anreiz entstehen, sich für rechtsextremistische Gruppierungen zu interessieren und deren Ideologie unkritisch gegenüberzustehen. Speziell bei Kindern und Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen sei und die sich in einer politischen und gesellschaftlichen Orientierungs- und Meinungsbildungsphase befänden, sei durch diese Art der Darstellung eine Verunsicherung und Desorientierung zu befürchten. Insoweit stehe das vorliegende Angebot einem vorrangigen Entwicklungsziel der freiheitlich demokratischen Gesellschaftsordnung, nämlich der Vermittlung von ethischen Werten wie Toleranz und Respekt gegenüber allen Bevölkerungsgruppen, entgegen. Für die relevante Zuschauergruppe könnten die Protagonisten der Online-TV-Sendung durchaus als Sympathieträger und Rollenmodelle fungieren. Viele bei Kindern und Jugendlichen beliebte mediale Persönlichkeiten würden das Stilmittel der Ironie benutzen. Auch dürfte das als „cool“ inszenierte Erscheinungsbild der Moderatoren, z. B. durch das Tragen einer Guy-Fawkes-Maske, eine bestimmte Attraktivität und Faszination auf Kinder und Jugendliche ausüben. Besonders männlichen Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren böten sich hier durch lockere Sprüche, die jugendaffin gestalteten Videoclips, die Musikauswahl und die Gewinnspiele ein Identifikationspotenzial. Obwohl es nicht zu einer offenen Verherrlichung des Nationalismus und seiner Ikonen komme, sei die Verwurzelung der Akteure innerhalb einer rechtsextremistischen Ideologie deutlich erkennbar. So werde etwa mit 5... ein prominenter Nationalsozialist implizit als „Visionär“ bezeichnet. Auch zeige die Wahl der Gäste deutlich die vorherrschende Tendenz einer Befürwortung entsprechender Ideologieansätze. Die Zugehörigkeit der Moderatoren und Gäste zur rechtsextremistischen Szene werde nicht problematisiert, sondern es erfolge ein völlig offener, geradezu selbstverständlicher Umgang mit diesem Umstand, wodurch letztlich auch die dazugehörige Ideologie eine Normalisierung erfahre. Bei Kindern und Jugendlichen, die sich bereits in rechtsextremistischen Kreisen bewegen oder mit deren Ideologie sympathisieren würden, könnten diese Inhalte auf fruchtbaren Boden fallen. Somit sei zu befürchten, dass für diese Jugendlichen das Angebot eine Verstärkerfunktion besitze.

In der Sendung Nr. 61 würde gegen das Verbot verstoßen, Inhalte zu verbreiten oder zugänglich zu machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Obwohl es nicht zu einer offenen Verherrlichung des Nationalsozialismus und seiner Ikonen komme, sei die Verwurzelung der Akteure innerhalb einer rechtsextremistischen Ideologie deutlich erkennbar. Auch zeige die Wahl der Gäste deutlich die vorherrschende Tendenz einer Befürwortung entsprechender Ideologieansätze. Mit dem Studiogast werde in der vorliegenden Folge detailliert über die „13... Bewegung“ gesprochen und mit der Frage, wie sich ein Zwanzigjähriger am besten in die Bewegung einbringen könne, würden Jugendliche gerade eingeladen, Kontakt zur rechtsextremen Szene zu suchen. Die Zugehörigkeit der Moderatoren und des Gastes zur rechtsextremistischen (Musik-)Szene werde nicht problematisiert, sondern es erfolge ein völlig offener, geradezu selbstverständlicher Umgang mit diesem Umstand, wodurch letztlich auch die dazugehörige Ideologie eine Normalisierung erfahre. Dies gelte auch für gewaltbereite Teile der Neonazi-Szene wie rechtsextreme Skinheads, die in dem eingespielten Lied „10...“ romantisierend bis glorifizierend dargestellt würden. Bei Kindern und Jugendlichen, welche sich bereits in rechtsextremen Kreisen bewegen oder mit deren Ideologie sympathisieren würden, könnten diese Inhalte auf fruchtbaren Boden fallen. Somit sei zu befürchten, dass für diese Jugendlichen das Angebot eine Verstärkerfunktion besitze. Ein Grundtenor in den Aussagen von Moderatoren und Gast sei die Zurückweisung des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Zum Parlamentarismus der BRD befragt, meine der Gast etwa, dieses System müsse „überwunden werden“. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen sei und die sich in einer politischen und gesellschaftlichen Orientierungs- und Meinungsbildungsphase befänden, bestehe die Gefahr, dass durch diese Art von Agitation eine Abneigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland erzeugt werde.

Die in der Sendung getroffene Aussage, „Wir gehen dann runter und hauen dem Typen halt auf´s Maul, oder so, und sorgen dafür, dass das nicht mehr passiert“ im Fall, dass die Moderatoren eine Vergewaltigung beobachten würden, verbunden mit der Aufforderung „Und ihr sollt das bitte alle genauso machen!“, sei kritisch hervorzuheben. Zunächst sei Zivilcourage in unserer Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Der Aufruf zu mehr Engagement, Solidarität und Hilfsbereitschaft sei etwas Wichtiges und Wünschenswertes in der Bevölkerung. Gefordert seien aber gerade - auch von Seiten der Polizei - kein Heldentum, sondern umsichtige Reaktionen (wie u. a. die Polizei und Notarzt rufen). Die Aussage in der Sendung könne aber gerade nicht vorrangig als Aufruf zur Hilfestellung für das Opfer verstanden werden. Bei Kindern und Jugendlichen würde in erster Linie die Aussage hängenbleiben, dass man „aufs Maul hauen“ solle. Der Fokus der Aussage sei vorwiegend auf den Einsatz von Gewalt als probates Mittel gerichtet. Insbesondere gefährdungsgeneigte Jugendliche könnten dies als generelle Aufforderung zu extralegaler Gewalt interpretieren und dahingehend auf ihr Rechtverständnis übertragen, dass Selbstjustiz ein bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit darstelle. Auch die Aussage des Gastes „Ich weiß nicht, wie viele Leute wirklich vergast wurden, ob überhaupt welche vergast wurden…“, könne bei Jugendlichen zu einem historisch verfälschten Bild von Nationalsozialismus und Holocaust führen. Es sei davon auszugehen, dass Kinder und Jugendliche, die in der Regel lediglich über ein schulisches historisches Grundwissen verfügten, dadurch in ihrer politischen Meinungsbildung und ihrem Geschichtsbewusstsein bezüglich der deutschen Vergangenheit verunsichert bzw. negativ beeinflusst würden, gerade wenn solche Meinungen in einem Online-TV-Sender locker vertreten und beiläufig veröffentlicht würden. Bei labilen und gefährdungsgeneigten Kindern und Jugendlichen sei eine negative Beeinflussung bzw. eine Verstärkung bereits vorhandener neonazistischer Sympathien zu befürchten.

Die Untersagung, die Sendungen Nrn. 60 und 61 zu verbreiten oder zugänglich zu machen, beruhe auf § 20 Abs. 1 und 2 JMStV, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG. Die beanstandeten Sendungen würden vom Kläger nach der Verbreitung im Live-Streaming-Verfahren auf der angegebenen Internetseite zum Abruf bereitgehalten. Die Inhalte seien jedoch auch in einem Telemedium (Abrufdienst) z.T. absolut unzulässig bzw. nur mit Einschränkung zulässig. Insofern sei die Untersagung zur Unterbindung einer erneuten Verbreitung oder Zugänglichmachung veranlasst. In den Fällen, in denen die Inhalte bei der Wahl geeigneter Mittel oder Ausstrahlungszeiten zulässig sein könnten, sei die Untersagungen entsprechend beschränkt worden.

Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ergebe sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV. Die Beanstandung, dass ein solcher nicht bestellt sei, beruhe auf § 20 Abs. 1 und 2 JMStV, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG.

Die Maßnahmen würden auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Bei Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag schreibe § 20 Abs. 1 JMStV die Reaktion mit den erforderlichen Mitteln vor. Es verbleibe der Beklagten nur ein Auswahlermessen unter den in Betracht kommenden Maßnahmen. Die förmliche Beanstandung in Form des missbilligenden Vorhalts des festgestellten Rechtsverstoßes als mildeste förmliche Maßnahme erscheine erforderlich, aber auch ausreichend, um den Anbieter nachdrücklich zur Beachtung der einschlägigen Jugendschutzbestimmungen anzuhalten. Der Kläger habe weder durch eine Stellungnahme noch durch sonstiges Verhalten Einsicht gezeigt. Die Verbreitung von absolut unzulässigen Inhalten wiege schwer. Die Sendungen Nrn. 60 und 61 seien nach ihrer Ausstrahlung zunächst auch im Internetangebot zum Abruf bereitgehalten worden. Das Verhalten des Anbieters lasse es erforderlich erscheinen, ihn mittels eines förmlichen Bescheids auf seine Pflichten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hinzuweisen.

Die Untersagung der Verbreitung der beanstandeten Inhalte sei erforderlich, um den Rechtsverstoß dauerhaft zu beenden, insbesondere da die Gefahr bestehe, dass der Kläger Inhalte zukünftig wieder zum Abruf bereit halten könnte.

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 30 Abs. 11 RStV i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4, 5 Kostensatzung i. V. m. Abschnitt IV. Nr. 8 des Verzeichnisses zur Kostensatzung.

Am 16. Juli 2014 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den vorgenannten Bescheid Klage erheben lassen. Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

Der Beklagten fehle schon die Zuständigkeit, um gegen den Kläger eine Untersagungs- und Missbilligungsverfügung zu erlassen. Das vom Kläger betriebene Medienformat stelle kein Rundfunkprogramm i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV dar. Bei 1... handele es sich nicht um einen linearen Informations- und Kommunikationsdienst. Vielmehr liege dem Konzept eine multipolare Kommunikationsstruktur zugrunde, die der Annahme von Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages entgegenstehe. Während der Sendung finde zwischen dem Moderator und den Zuschauern durch den Chat im Hintergrund eine Interaktion statt, die es ermögliche, dass beispielsweise Fragen an den Moderator oder aber die telefonisch zugeschalteten Interviewpartner gestellt werden. Dadurch könne auch Einfluss auf den Inhalt der Sendung durch die Zuschauer genommen werden. Diese Chat-Funktion sei während der gesamten Sendung aktiviert und beschränke sich nicht auf den Abschnitt, in dem das Interview geführt werde. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass das lineare Element auf der vom Kläger betriebenen Plattform www.1...de in Form des Live-Streams am Sonntagabend für zwei Stunden nur einen geringen Teil des Angebots ausmache.

Indem dem Kläger die Verpflichtung auferlegt werde, eine Genehmigung für den Betrieb des Web-TV-Formats 1... einzuholen, werde in sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit eingegriffen. Dieser Eingriff verfolge jedoch kein legitimes Ziel: Da das vom Kläger betriebene Web-TV-Format nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts - Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung - keinen Rundfunk im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle, erweise sich die einfachgesetzliche Verpflichtung des Klägers zur Einholung einer rundfunkrechtlichen Genehmigung als unzulässiger Eingriff in sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Das Rundfunkangebot 1... verfüge über keinen Darbietungscharakter, der nach klassischem Verständnis für das Vorliegen von Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne essentiell sei. Kennzeichnend für diesen sei die publizistische Relevanz eines Angebots, nämlich in einem anspruchsvollen Sinne Faktor der Meinungsbildung zu sein. Lege man allerdings einen weiten Rundfunkbegriff zugrunde, der auch Angebote ohne Meinungsbildungsrelevanz erfasse, so müssten im Rahmen der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Rundfunkbegriffs jedenfalls solche Angebote ausgesondert werden, die aufgrund ihrer laienhaften Gestaltung und überschaubaren Reichweite keine Bedeutung für die Meinungsbildung aufweisen. Das vom Kläger betriebene Web-TV-Format verfüge über keinerlei Meinungsrelevanz.

Zudem sei nur unzureichend geprüft worden, ob für den vorliegenden Fall, in dem offensichtlich keine per Verfassung gebotene Notwendigkeit einer rundfunkrechtlichen Regulierung bestehe, die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 3 Nrn. 1, 3 und 4 RStV greifen würden. Sinn und Zweck der Ausnahmen sei es, Angebote, die mangels Reichweite und journalistisch-redaktioneller Gestaltung nicht geeignet seien, die Meinungsvielfalt in Deutschland zu beeinträchtigen, aus der rundfunkrechtlichen Regulierung auszunehmen. Die Bedeutung der tatsächlichen Zugriffszahlen für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Breitenwirkung des Rundfunks werde nicht erkannt. Die fehlende Breitenwirkung könne ausweislich der Gesetzesbegründung zum 12. Gesetz zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages auch bei solchen Angeboten die rundfunkrechtliche Genehmigungspflicht ausschließen, die zwar von mehr als 500 Personen zeitgleich empfangen werden könnten, eine solche Resonanz tatsächlich jedoch nicht erzielten. Es sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob einem solchen Angebot - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - Meinungsbildungsrelevanz zukomme. Dies folge auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben (Erwägungsgrund Nr. 42 der Änderungsrichtlinie 2007/65/EG). Abgesehen davon fehle es dem Medienformat 1... an einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung, weshalb auch aus diesem Grund (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV) kein Rundfunk vorliege. Nach der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zeichne sich eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung durch eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbietens, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, einen hohen Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und einen Grad an organisierter Verfestigung aus, der eine gewisse Kontinuität gewährleiste. Dem Medienformat 1... würden gleich mehrere dieser tatbestandlichen Voraussetzungen fehlen. Einerseits fehle es an einer professionellen journalistischen Arbeitsweise, für die nicht zuletzt eine Differenzierung zwischen Kommentaren und Berichten charakteristisch sei. 1... orientiere sich in seinen Berichten nicht am Sachlichkeitsgebot, weshalb dem Zuhörer keine Einteilung der Beiträge in „Tatsachen“ und „Meinungen“ möglich sei. Dass die Verantwortlichen von 1... Recherchearbeit betreiben würden, sei nicht bekannt. Ferner fehle es den Themen, die in erster Linie um subkulturelle Musik und Parteiaktivitäten der NPD kreisen würden, an einer gesellschaftlichen Relevanz. Eine meinungsbildende Wirkung des Angebots auf die Allgemeinheit, respektive Kinder und Jugendliche scheide somit aus.

Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids ergebe sich auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (U.v. 17.06.2015 - 13 A 1215/12) aus dem Fehlen einer im Sinne des § 17 Absatz 1 Sätze 3 und 4 JMStV ausreichenden Begründung im Beschluss der KJM. Die vorhandene Begründung beschränke sich auf die Wiedergabe von Allgemeinplätzen. Insbesondere gehe aus der Beschlussfassung vom 16. April 2014 nicht hervor, dass die KJM das klägerische Grundrecht auf Meinungsfreiheit angemessen berücksichtigt habe. Eine Abwägung mit den klägerischen Grundrechten finde sich in dem Beschluss mit keinem Wort. Der Formmangel sei auch als absoluter Verfahrensfehler beachtlich und müsse zur Aufhebung des Bescheids führen.

Die von der Beklagten ausgesprochenen Missbilligungen und verfügten Untersagungen seien ferner in materiell rechtlicher Hinsicht rechtswidrig, weil keine Verstöße gegen Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gegeben seien.

Ein Jugendschutzbeauftragter sei vom Kläger nicht zu bestellen, da § 7 JMStV auf das vorliegende Medienformat keine Anwendung finde. Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten treffe neben den Veranstaltern von länderübergreifendem Fernsehen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthielten. 1... sei weder als länderübergreifendes Fernsehen noch als allgemein zugängliches Telemedium zu qualifizieren, das geschäftsmäßig vom Kläger angeboten würde. Der Kläger betreibe 1... aus rein altruistischen Motiven in seiner Freizeit. Von einem geschäftsmäßigen Angebot könne deshalb gerade nicht ausgegangen werden. Entwicklungsbeeinträchtigende und jugendgefährdende Inhalte lägen ebenfalls nicht vor.

Die inkriminierten Inhalte der überprüften Sendungen seien aus jugendschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Kläger habe insbesondere keine unzulässigen Angebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV verbreitet. Er schildere in der Sendung vom 1. Dezember 2013 keine grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücke oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstelle. Der Kläger habe lediglich das milde Vorgehen der Sicherheitsbehörden gegenüber vermeintlichen oder tatsächlichen Flüchtlingen und ihrem linksautonomen Anhang bemängelt. Er habe dabei die Überzeugung vertreten, dass eine solche Besetzung öffentlicher Gebäude durch härteres Vorgehen gegen die Besetzer unterbunden werden könnte. Im Mittelpunkt der Kritik des Klägers stehe demnach das Versagen der Sicherheitsorgane bei der illegalen Besetzung öffentlicher Gebäude. Die Behauptung des Klägers, dass die Rathausbesetzer in einem „richtigen Staat“ „im Kugelhagel untergehen“ würden, sei zu interpretationsoffen, um darin eine Verherrlichung grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeiten gegen Menschen erkennen zu können. Es sei nicht einmal klar, ob der vom Kläger propagierte „Kugelhagel“ aus scharfen Projektilen oder Gummigeschossen bestehen solle. Letztere würden nicht zur Tötung von Menschen eingesetzt, sondern um sie abzuschrecken und kampfunfähig zu machen. Der Einsatz von Gummigeschosse gegen Personen, zu dem es auch in einem Rechtstaat kommen könne, sei sicherlich nicht per se unmenschlich oder grausam.

Auch sei vom Kläger nicht für ein indiziertes Angebot geworben worden. Der Studiogast habe lediglich seine Vorliebe für die 2...-Reihe zum Ausdruck gebrachte und darauf hingewiesen, dass die Bücher im Internet heruntergeladen werden könnten. Als indiziertes Angebot dürfte nicht das Trägermedium als solches gelten, sondern vielmehr die Quelle, über welche man dieses beziehen könne. Über welche Seiten die Bücher heruntergeladen werden könnten, verrate der Interviewpartner jedoch nicht. Es seien im Übrigen keine konkreten Titel der indizierten Teile der 2...-Reihe genannt. Sollten indizierte Titel der 2...-Reihe von minderjährigen Internetnutzern gefunden werden, so sei dies in erster Linie auf die Betreiber der Suchmaschinen zurückzuführen.

Nicht nachvollziehbar sei, warum man dem Kläger zum Vorwurf mache, dass er im Falle einer von ihm beobachteten Vergewaltigung einer Frau die Inanspruchnahme seines Nothilferechts ankündige. Die Beklagte scheine sich über die Grenzen des Nothilfe- bzw. Notwehrrechts nicht bewusst zu sein; andernfalls wüsste sie, dass § 32 StGB durchaus Trutzwehr zulasse. „Umsichtige Reaktionen“, wie das Rufen des Notarztes oder der Polizei, seien sicherlich keine adäquaten Mittel, um eine gerade stattfindende Vergewaltigung an Ort und Stelle zu unterbinden.

Die Äußerung eines Studiogastes zum Parlamentarismus und historischen Nationalsozialismus seien vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Auch der Jugendmedienschutzstaatsvertrag sei im Lichte des Art. 5 GG auszulegen. Nämliches gelte für den Titel der Gruppe 9..., in dem nicht einmal indirekt zur Gewalt aufgerufen werde. Dass die Band mit dem Begriff „9...“ eine Ausschaltung des staatlichen Gewaltmonopols verbinde, sei nicht ersichtlich. Die Ankündigung, niemals vor Feinden fliehen zu wollen, deute eher auf eine bewusste Wahrnehmung des Notwehrrechts hin.

Im Übrigen werde auf das inzwischen rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts ... vom 2. Dezember 2014 verwiesen, in dem das Amtsgericht im Rahmen eines Bußgeldverfahrens einen Verstoß gegen das Verbot der Gewaltverharmlosung nicht habe erkennen können. Der Tatvorwurf des Werbens für indizierte Angebote sei schließlich durch das Oberlandesgericht ... in der Beschwerdeinstanz ausgeschieden worden.

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV dürfte mangels eigener jugendpsychologischer Sachkunde des Gerichts ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht feststellbar sein.

Die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheids ergebe sich auch aus der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Beanstandung. Die Beklagte erließ wegen der beanstandeten Verstöße am 8. Mai 2014 einen Bußgeldbescheid, den streitgegenständlichen Bescheid hingegen erließ die Beklagte am 17. Juni 2014. Aus der Beschlussvorlage der KJM ergebe sich, dass die Sendungen Nrn. 60 und 61 bis zum 9. Januar 2014 abrufbar gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Beanstandungsbescheids vom 17. Juni 2014 die Sendungen noch zum Abruf bereit gehalten habe oder dies in Anbetracht des drakonischen Bußgeldes noch zu erwarten gewesen wäre. Die kostenintensive Beanstandung sei nicht mehr erforderlich gewesen, da der Kläger sein Verhalten im Zeitpunkt des Erlasses bereits verändert habe.

Schließlich erweise sich die Bearbeitungsgebühr, die von einem nicht kommerziell tätigen Adressaten erhoben werde, als unangemessen hoch. Die Beklagte habe bereits einen Bußgeldbescheid mit einer nahezu wortgleichen Begründung gegen den Kläger erlassen, gegen den Einspruch eingelegt worden sei. Dass die „Copy-and-Paste“-Methode einen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursache, dürfte zweifelhaft sein.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der streitgegenständliche Bescheid sei entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten nicht aus formellen Gründen rechtswidrig; er enthalte insbesondere eine ausreichende Begründung. Soweit dies der Klägerbevollmächtigte unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster in Abrede stelle, gehe dieser Einwand fehl, weil diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren habe im vom Oberverwaltungsgericht Münster entschiedenen Fall die Beschlussvorlage für die KJM keine Begründung enthalten, sondern inhaltlich nur auf die Vorlage für die Prüfgruppe, die Prüfbegründung mit Prüfempfehlung der Prüfgruppe sowie die letzte Camtasia-Aufzeichnung verwiesen. Im Übrigen habe sich, was nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zulässig sei, die KJM die Begründung in der Beschlussvorlage der Beklagten ausdrücklich zu eigen gemacht, wie aus dem Protokoll der KJM-Sitzung vom 16. April 2014 (Punkt 7.1, 7.2, Blatt 114 unten) ausdrücklich hervorgehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eine Abwägung zu Verfassungsgütern wie die Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit vorgenommen habe. Die Vorschriften seien das Ergebnis dieser Abwägung. Sie würden die Rundfunkfreiheit des Klägers und den Jugendschutz zum Ausgleich bringen. Im Übrigen habe keine Veranlassung bestanden, auf eine etwaige Grundrechtsberührung des Klägers einzugehen, da dieser im Verwaltungsverfahren sich auf die Anhörung hin nicht geäußert habe.

Das Internet-Angebot des Klägers stelle entgegen der Meinung seines Klägerbevollmächtigten auch Rundfunk i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV dar. Danach werde Rundfunk wie folgt definiert: „Ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.“ Dabei werde nicht auf eine bestimmte Empfangbarkeit abgestellt; es könnten auch Internetangebote Rundfunk sein, wie aus § 20b RStV folge. Lineare Dienste seien vor allem Fernsehprogramme, nicht lineare Dienste vor allem Abrufdienste. Das Merkmal der Linearität werde durch den zeitgleichen Empfang und die Ausstrahlung entlang eines Sendeplans definiert. Das heiße, die Rezipienten würden das Angebot zeitgleich empfangen und das Angebot folge einem vom Anbieter festgelegten Sendeplan. So liege der Fall hier; die inkriminierten Sendungen würden, wie der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung des Rundfunkangebots 1... und der Beantwortung der Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV im Juni 2013 gegenüber der Beklagten mitteilte, als Live-Ausstrahlungen an jedem Sonntag zwischen 19 Uhr und 21 Uhr stattfinden. Ein Sendeplan liege vor, da jede Sendung 1... in einer zeitlich geordneten Abfolge von Inhalten erfolge, wie sich auch aus den Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Zulassung des Rundfunkangebotes 1... und der Beantwortung der Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV vom Juni 2013 ergebe. Der Kläger lege den Ausstrahlungszeitpunkt fest und bestimme, wann Nutzer das live gestreamte Angebot rezipieren können. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 RStV greife nicht ein. Insbesondere seien die Sendungen auch journalistisch-redaktionell gestaltet. Die Ausnahmen in § 2 Abs. 3 RStV hätten deshalb Eingang in den Staatsvertrag gefunden, weil sie auf der Annahme beruhen würden, derartigen Angeboten fehle generell Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Als Beispiel für Angebote ohne jede journalistische-redaktionelle Gestaltung seien Webcams, die es ermöglichen würden, sich einen Eindruck von den Wetter- oder Verkehrsverhältnissen an dem jeweiligen Standort zu verschaffen. Fehle für ein Angebot die journalistisch-redaktionelle Gestaltung allerdings nur teilweise, greife die Ausnahmen § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV insgesamt nicht ein.

Bereits eine nur kursorische Ansicht der inkriminierten Sendungen zeige, dass es sich selbstverständlich um ein journalistisch-redaktionelles Angebot handele, wovon der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung des Rundfunkangebotes 1... und der Beantwortung der Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV vom Juni 2013 auch selbst ausgehe. Der Kläger gehe als Moderator der Sendungen auf aktuelle Ereignisse ein, es gebe Nachrichten innerhalb der Sendungen, die auf aktuellen Begebenheiten beruhen würden. Hierzu gebe es auch Live-Schaltungen in das Sendestudio. Auf eine professionelle, gar berufsmäßige journalistische Tätigkeit komme es nicht an. Die Sendung 1... sei damit Rundfunk. Eine Interaktivität dergestalt, dass die Nutzer unmittelbar Einfluss auf die Sendung nehmen können, sei nicht gegeben. Über den Ablauf der Sendung bestimme der Kläger, ggf. noch gemeinsam mit seinem anonymen Co-Moderator. Nutzer könnten hier nur begleitend mitwirken wie bei TV-Sendungen auch, in die z. B. E-Mail-Kommentare oder Twitter-Meldungen flankierend eingeblendet werden. Die Behauptung des Klägers, sein Angebot sei nicht professionell und deshalb kein Rundfunk, die von ihm angesprochenen Themen hätten keine gesellschaftliche Relevanz, damit auch keine meinungsbildende Wirkung auf minderjährige Rezipienten, sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abwegig. In rechtlicher Hinsicht komme es darauf nicht an. Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff sei vom einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff zu unterscheiden. Kein Kriterium sei die Feststellung einer gewissen Breitenwirkung; maßgeblich sei auch nicht mehr seit Inkrafttreten des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags der Darbietungsbegriff. Die Meinungsbildungsrelevanz sei deshalb kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für Rundfunk, wie der Klägerbevollmächtigte meine. Unabhängig davon liege aber eine Meinungsbildungsrelevanz vor, wie die Machart der Sendungen zeige. Es sei gerade das Anliegen des Klägers, mit seinen Sendungen entsprechend dem Sendermotto „Frei Sozial National“ gesellschaftliche Veränderungen herbeizuführen. Soweit sich der Kläger auf den Erwägungsgrund 42 in der Fernsehrichtlinie mit Stand vom 11. Dezember 2007 berufe, werde verkannt, dass die Richtlinie überholt sei durch die AVMD-Richtlinie und der genannte Erwägungsgrund sich nur mit audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf befasse, ein solcher Dienst liege bei dem Angebot 1... aber gerade nicht vor.

Der Kläger habe gemäß § 7 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, da er länderübergreifendes Fernsehen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV veranstalte. Zudem wäre auch § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers genüge für ein geschäftsmäßiges Angebot allgemein zugänglicher Telemedien nicht, dass eine Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters bestehe. Für die Geschäftsmäßigkeit des Angebots genüge es bereits, dass der Kläger die Nutzer eines Angebots auffordere, Zahlungen über PayPal zu leisten. Für die Dauer der von dem Kläger veranstalteten Sendungen sei durchgängig ein Hinweis auf diese Bezahlmöglichkeiten eingeblendet. Deshalb sei auch die Behauptung des Klägers, er handele aus rein altruistischen Motiven, offensichtlich unwahr.

Die Feststellungen und Missbilligungen sowie Untersagungen seien im Übrigen auch rechtmäßig. Gemäß der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei es dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertungen an die Stelle der Bewertung der KJM zu setzen, wenn die Entscheidung der KJM in ihrer Tragfähigkeit nicht erschüttert sei. Weise die Entscheidung der KJM keine Mängel auf und werde die Tragfähigkeit der sachverständigen Aussagen von dem Kläger auch sonst nicht erschüttert, verbleibe es bei der sachverständigen Äußerung der KJM. Der Kläger trage keinen einzigen Gesichtspunkt vor, der die Tragfähigkeit der sachverständigen Äußerung der KJM erschüttern könnte. Er setze lediglich seine eigene Auffassung derjenigen der KJM entgegen. Das genüge jedoch gerade nicht, die sachverständige Äußerung zu erschüttern. Das vom Kläger angeführte Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. Dezember 2014 sei nicht präjudiziell für das Verwaltungsverfahren, genauso wie der vom Kläger erwähnte Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 20. April 2014, zumal in Letzterem keine inhaltliche Entscheidung getroffen worden sei (Absehen der Verfolgung gemäß § 154 StPO). Maßgeblich sei allein die Einschätzung der KJM.

Der ausdrückliche Hinweis auf die überwiegend indizierte sechsbändige Buchreihe mit dem Titel „2...“ stelle eine unzulässige Werbung Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV dar. Es sei unstreitig, dass mehrere Bände der Buchreihe indiziert seien. Das wisse der Kläger und habe es auch gewusst, wie sich aus dessen Moderationen im Zusammenhang mit der anpreisenden Bewerbung der Buchreihe ergebe. In ironischer Weise wolle der Kläger den Eindruck erwecken, sich von der werblichen Anpreisung der Buchreihe zu distanzieren. Diese vermeintliche Distanzierung unternehme der Kläger nur zum Schein, worauf er mit folgenden Worten selbst hinweise: „Du redest ja nur vom fünften Band, was ich persönlicher sehr gut finde. Die anderen Bände, da können wir leider nicht sprechen. Die müssen wir ganz klar ablehnen. Das fünfte ist o.k.. Die anderen finde ich inhaltlich kompletten Quatsch. Das müssen wir so jetzt sagen, weil sonst müssen wir die Sendung wieder zusammenschneiden“.

Bei der Buchreihe handele sich um ein Angebot im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV. Mit Angebot meine der Gesetzgeber nämlich nicht die Angebote gemäß der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV, sondern vielmehr alle Träger- oder Telemedien, die in die Liste nach § 18 Jugendschutzgesetz aufgenommen worden seien. Das ergebe sich auch daraus, weil es eine Indizierung von Angeboten im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV nicht gebe. Jedenfalls Rundfunksendungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV) seien ausgenommen, da die Bundesprüfstelle nicht für die Indizierung von Rundfunksendungen zuständig sei. Hätte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV ausschließlich auf Telemedien beschränken wollen, hätte er ohne weiteres diese Begrifflichkeit wählen können. Die umfassende Formulierung „indizierte Angebote“ belege vielmehr, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, eine Regelung für all diejenigen Medien aufzunehmen, die gemäß § 18 Jugendschutzgesetz Gegenstand einer Indizierung sein könnten, also die dort genannten Träger- und Telemedien. Werbung wiederum beziehe sich nicht lediglich auf geschäftsmäßige Werbung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags. Verboten sei damit jede werbliche Ankündigung einer indizierten Schrift. Der ausdrückliche Hinweis auf die Indizierung von mehreren Bänden der Buchreihe „2...“ stelle damit eine Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV dar. Die nicht ernst gemeinte Distanzierung des Klägers in dieser Sendung beseitige den Verstoß nicht. Vielmehr würden die Zuseher erkennen, dass diese Distanzierung gerade nicht ernst gemeint sei.

Gegen die Verhältnismäßigkeit der Missbilligungen bzw. Beanstandungen bestünden keine Bedenken, da die mildeste Form im Rahmen von Verwaltungsakten gewählt worden sei.

Die Gebühren seien veranlasst und rechtmäßig. Der Ansatz beruhe auf der hierzu erlassenen Kostensatzung der Beklagten. Die Kostensatzung sei rechtmäßig erlassen worden. Anhaltspunkte, weshalb der Ansatz der Gebühren unangemessen hoch sei, seien nicht ersichtlich.

Am 13. August 2015 hat die Beklagte dem Gericht eine Kopie des Urteils des Amtsgerichts ... vom 8. Dezember 2014 übermittelt, wonach der Kläger schuldig sei des vorsätzlichen Veranstaltens eines Rundfunkprogramms ohne Zulassung entgegen § 20 Abs. 1, 2 RStV mit vorsätzlichem Verbreiten von Angeboten entgegen § 5 Abs. 1 JMStV, die geeignet sind, die Entwicklungen von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen, mit vorsätzlichem Verbreiten von Werbung für indizierte Angebote entgegen § 6 Abs. 1, 7 JMStV mit vorsätzlichem Nichtbestellen eines Jugendschutzbeauftragten entgegen § 7 JMStV.

Am 17. Oktober 2016 ist dem Gericht der Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 20. April 2015 betreffend die Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts ... von Klägerseite vorgelegt worden. Danach wurde der Vorwurf, der Kläger habe vorsätzlich entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV Werbung für indizierte Angebote verbreitet, von der Verfolgung ausgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, auf die Inhalte der vorgelegten CD mit den Sendungen Nrn. 60 und 61 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Maßnahmen ist das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG), der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) sowie der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) in den zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 17. Juni 2014 geltenden Fassungen.

1. An der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen keine Zweifel.

1.1 Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BayMG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 JMStV. Denn danach trifft die Beklagte entsprechend den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags die jeweiligen Entscheidungen. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 3 BayMG i. V. m. § 20 Abs. 6 JMStV.

Für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag war gemäß § 16 Satz 1 JMStV die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig, die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV der Beklagten als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.

Soweit der Kläger die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der streitgegenständlichen Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bezweifelt, weil das von ihm betriebene Medienformat keinen Rundfunk bzw. kein Rundfunkprogramm darstelle und somit der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht eröffnet sei, vermag er damit nicht durchzudringen.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gilt nach § 2 Abs. 1 JMStV für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien). Der Begriff des Rundfunks findet in § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV eine Legaldefinition. Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst (Hs. 1) und die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen (Hs. 2).

Diese Definitionsmerkmale liegen bei den streitgegenständlichen Sendungen Nrn. 60 und 61 vom 1. und 8. Dezember 2013 vor.

Die Sendungen wurden unzweifelhaft in Bewegtbild und Ton sowie als Live-Stream übers Internet unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ausgestrahlt. Sie waren auch an die Allgemeinheit gerichtet, weil für jedermann auf der Internetseite http://1...de abrufbar. Dabei spielt es keine Rolle, dass mit dem Format wohl nur ein begrenzter Personenkreis erreicht wird; denn maßgeblich ist allein, dass die Sendungen zum Empfang durch einen unbestimmten Personenkreis ausgerichtet sind (vgl. Schulz in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 43 zu § 2 RStV). Ebenso wenig fehlt es den Sendungen am Linearitätsmerkmal. Denn die Sendungen Nrn. 60 und 61 sind einerseits zum zeitgleichen Empfang durch die Rezipienten bestimmt; andererseits werden sie als zwei von grundsätzlich an jedem Sonntag zwischen 19 Uhr und 21 Uhr stattfindenden Sendungen eindeutig im Rahmen eines Sendeplans ausgestrahlt. Die Sendungen sind inhaltlich strukturiert; sie bestehen insbesondere aus Einspielungen von Videoclips bzw. Musiktiteln, Besprechungen von aktuellen Themen, Interviews von Musikbandmitgliedern mit der Möglichkeit, dass Fragen der Zuschauer an diese per Chat oder Skype gestellt werden können, sowie aus Gewinnspielen mit Fragen, bei denen Telefonanrufer eine vorher vorgestellte CD gewinnen können. Ein „roter Faden“, der vom Kläger vorgegeben wird, im Sinn eines strukturierten Ablaufs von Inhalten ist klar erkennbar.

Nicht nachvollziehbar ist, wenn von Klägerseite die Rundfunkeigenschaft der Sendungen dadurch in Frage gestellt wird, dass diese auch im Archiv zur Verfügung standen und insoweit nicht der Kläger, sondern der Nutzer bestimmt, wann er diese dort abruft. Denn dies ändert nichts an dem Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen für die Rundfunkeigenschaft der Sendungen im Rahmen eines jeweils Sonntagabend stattfindenden Rundfunkprogramms.

Die Auffassung des Klägers, dass keine lineare, sondern multipolare Kommunikationsstruktur vorliege, weil während der Sendungen zwischen dem Moderator und den Zuschauern durch den Chat im Hintergrund eine Interaktion stattfinde, die es ermögliche, beispielsweise Fragen an den Moderator oder die telefonisch zugeschalteten Interviewpartner zu richten, und deshalb auch von den Zuschauern Einfluss auf den Inhalt der Sendungen genommen werden könne, wird nicht geteilt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine Interaktivität dergestalt, dass die Nutzer unmittelbaren Einfluss auf die Sendung nehmen können, nicht gegeben ist. Denn der Kläger bestimmt den Ablauf der Sendung gemeinsam mit seinem Co-Moderator. Nutzer können nur begleitend und nur soweit es von den Moderatoren zugelassen wird mitwirken.

Zum Vortrag der Klägerseite, es fehle für die Annahme von Rundfunk an dem Merkmal der Darbietung, weil die Sendungen keine Meinungsbildungsrelevanz hätten, ist festzustellen, dass dieses Merkmal lediglich bis zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag in § 2 RStV enthalten war; nach der hier einschlägigen Fassung der Norm ist ein Darbietungscharakter als Tatbestandsmerkmal nicht mehr vorgesehen. Aber selbst wenn, wie vertreten wird, der Begriff Rundfunk eine Darbietung im Sinne der Meinungsbildung erfordern sollte, wäre diese bei den Sendungen Nrn. 60 und 61 ohne Zweifel gegeben, weshalb es auch dahingestellt bleiben kann, ob dieses Merkmal unionsrechtlich geboten ist. In den Sendungen wird nicht nur Musik abgespielt, sondern es finden politisch motivierte Diskussionen und Gespräche - teilweise auf der Grundlage aktueller Berichterstattung - statt, in denen unzweifelhaft die Moderatoren ihre Meinung darlegen und auf die Meinungsbildung anderer Einfluss nehmen wollen. So werden insbesondere als richtig empfundene rechtsextreme Inhalte und Ideologien dargestellt, Wege in die rechtsextreme Szene aufgezeigt und gesellschaftliche Veränderungen im Sinne eines Nationalsozialismus propagiert. Dass die streitgegenständlichen Sendungen auf der Website www.1...de neben weiteren Angeboten wie einem Shop, einem Chat, einem Youtube-Kanal, einem Radiosender und einer Pinnwand mit Neuigkeiten standen, ändert nichts an ihrer inhaltlichen Meinungsbildungsrelevanz und an der Rundfunkeigenschaft, da, wie oben dargelegt, die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Auf die geltend gemachte Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nrn. 1, 3 und 4 RStV kann sich der Kläger nicht berufen.

Der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV, wonach nicht journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote kein Rundfunk seien, unterfallen die Sendungen Nrn. 60 und 61 offensichtlich nicht. Kriterien für ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sind Selektion und Aufbereitung nach gesellschaftlicher Relevanz wie z. B. Aktualität; auf eine professionelle, gar berufsmäßige journalistische Tätigkeit kommt es nicht an; auch „Laienjournalismus“ kann journalistisch i. S. d. § 2 RStV sein, wenn ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung erreicht ist. Der Begriff „journalistisch-redaktionell“ umfasst auch Unterhaltungsangebote, nicht aber Dienste, bei denen gar keine Selektion und Aufbereitung stattfindet, wie bei Webcams, die kontinuierlich live reale Geschehnisse verbreiten (vgl. Schulz in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 56 f zu § 2 RStV). Als entscheidend für das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots wird teilweise die Intention auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung angesehen. Diese Teilhabe muss sich jedoch nicht an die breite Öffentlichkeit richten, es reicht aus, wenn sie auf kleinere Zielgruppen zugeschnitten ist (VGH Mannheim, B.v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - juris).

Hiervon ausgehend hat das Gericht keine Zweifel, dass die streitgegenständlichen „1...“-Sendungen journalistisch-redaktionell gestaltet sind, weshalb die Ausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV nicht vorliegt. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf Folgendes hin: Der Kläger geht als Moderator der Sendungen auf aktuelle Ereignisse ein, es gibt Nachrichten innerhalb der Sendung, die auf aktuellen Begebenheiten beruhen. Ferner werden ausgewählte Musiktitel oder Musikvideos vorgestellt und es finden Interviews mit Bandmitgliedern statt. Zuschauer können teilweise Fragen per Skype oder Chat stellen. Aus alledem folgt eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung in Form von Selektion und Aufbereitung, die entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten (wie oben dargestellt) auch eine Meinungsbildungsrelevanz aufweist.

Es liegt auch nicht die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV vor; hiernach sind Angebote kein Rundfunk, die jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden. Diese Bestimmung stellt auf die technische Grenze der Reichweite ab. Nicht unter Rundfunk fallen damit Angebote, die nicht von mehr als 500 Rezipienten zeitgleich empfangen werden können, so z. B. wenn der Ausspielserver nicht mehr als 500 parallele Streams zulässt (vgl. Schulz in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 52 zu § 2 RStV). Hierfür wurde aber weder etwas vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Ob weniger als 500 Nutzer die Sendungen tatsächlich ansehen, spielt nach dem Wortlaut der Norm keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass die Sendungen ohne technische Empfangsbeschränkung an die Allgemeinheit gerichtet sind. Aus der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist auf die potentiell möglichen Zugriffe abzustellen und nicht auf die tatsächlichen. Die Formulierung „absolute Untergrenze“ meint, dass bei einer Beschränkung der Zugriffsmöglichkeit auf weniger als 500 Nutzer stets kein Rundfunk vorliegt, das Wort „jedenfalls“, dass bei technisch höheren Nutzungszahlen von einer Zuordnung als Rundfunk abgesehen werden kann. Die Formulierung spricht damit eine Flexibilität nach oben an (vgl. Schulz in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 52 zu § 2 RStV). Anhaltspunkte, warum entgegen der Grundregel, dass bei Zugriffsmöglichkeit von mehr als 500 Nutzern Rundfunk vorliegt, ausnahmsweise im Hinblick auf die Rezipientenzahl kein Rundfunk anzunehmen ist, wurden weder substantiiert vorgebracht noch sind sie ersichtlich. Zu denken wäre daran beispielsweise bei einer Zugriffsbeschränkung auf nur geringfügig mehr als 500 Rezipienten, was bei den Sendungen Nrn. 60 und 61 aber ersichtlich nicht der Fall war.

Schließlich kommt auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV (Angebote, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen) in Betracht, da das Angebot des Klägers unbegrenzt an die Allgemeinheit und auf (deren) Meinungsbildung gerichtet ist.

1.2 Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen und ausreichenden Begründung nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV formell rechtswidrig. Die von der KJM bei der Beschlussfassung gegebene und dem Bescheid der Beklagten zugrunde gelegte Begründung genügt den Anforderungen dieser Norm.

Gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV sind die Beschlüsse der KJM zu begründen und dabei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.

Dies ist unzweifelhaft geschehen. In der Beschlussvorlage der Beklagten für die KJM-Sitzung vom 19. März 2014 finden sich die wesentlichen tragenden Argumente für die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen. Die Darlegungen sind ausführlich, detailliert und für einen Dritten ohne Weiteres verständlich. Die KJM als zuständiges Organ hat sich diese Ausführungen in der Beschlussvorlage zu eigen gemacht (vgl. Seite 6 a.E. des Protokolls über die Sitzung der KJM vom 19.4.2014). Eine solche Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage ist im Grundsatz zulässig, wenn dadurch eine klare und unmissverständliche Begründung des Beschlusses zu Stande kommt. Die Bezugnahme muss dem Beschluss der KJM oder dem die Beschlussfassung enthaltenden Protokoll durch eindeutige Formulierungen zu entnehmen sein (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 17.6.2015 - 13 A 1215/12 - juris), was - wie dargelegt - gegeben ist. Eine diesen Anforderungen nicht genügende Kettenverweisung liegt nicht vor.

Da die Beschlüsse der KJM gegenüber der Beklagten bindend und deren Entscheidungen zugrunde zu legen sind (vgl. § 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV), wurden sie zu Recht so wie in der gebilligten Beschlussvorlage in den Bescheid vom 17. Juni 2014 aufgenommen und umgesetzt.

Der Auffassung des Klägervertreters, die Begründung teile aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen Erwähnung der Meinungsfreiheit des Klägers in Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes nicht die wesentlichen rechtlichen Gründe mit, kann nicht gefolgt werden. Die für diese Argumentation vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U.v. 17.06.2015 - 13 A 1215/12 - juris) ist schon nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Anders als hier lag dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde, der einen besonderen Bezug zur Satire aufwies und deshalb nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts insoweit einer besonderen Erörterung der KJM im Hinblick auf die Kunst- und Meinungsfreiheit erfordert hätte. Zudem war im Fall, den das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, im Unterschied zur vorliegenden Verwaltungsstreitsache in der Beschlussvorlage für die KJM keine Begründung enthalten.

Die Begründung der KJM wird vom Gericht für ausreichend erachtet. Dabei ist, worauf die Beklagten zu Recht hinweist, im Ausgangspunkt zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eine Abwägung zu Verfassungsgütern wie die Meinungs- oder Rundfunkfreiheit vorgenommen hat und diese Vorschriften das Ergebnis dieser Abwägung im Sinne einer praktischen Konkordanz sind. Im Übrigen wird der Auffassung der Beklagtenseite gefolgt, wonach dann, wenn wie hier der Kläger im Rahmen der Anhörung keine Stellungnahme abgibt, keine gesteigerte Veranlassung besteht, näher auf eine Grundrechtsberührung des Klägers einzugehen.

Unabhängig davon weist das Gericht auf Folgendes hin: Auch wenn, wie von Klägerseite gerügt, eine ausdrückliche Erwähnung des Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der Begründung nicht erfolgt ist, setzt sich die Begründung dezidiert mit den in den gegenständlichen Sendungen getätigten Äußerungen auseinander und beschränkt sich gerade nicht auf Allgemeinplätze. Die einzelnen Äußerungen, auf die sich die Maßnahmen der Beklagten beziehen, werden detailliert dargestellt und auf ihre Hintergründe untersucht. Dabei wird die für die rechtliche Würdigung notwendige objektive Perspektive stets gewahrt. Bezüglich aller beanstandeten Inhalte wird dargelegt, inwiefern durch sie Belange des Jugendschutzes nicht hinnehmbar beeinträchtigt werden. Dass die Anforderungen der Wechselwirkungslehre im Rahmen der Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden allgemeinen Gesetze beachtet wurden, geht aus der Begründung deutlich hervor: So heißt es etwa auf Seite 11, Punkt d. zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV (offensichtlich schwere Jugendgefährdung):

„(…) Folgt man der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, muss man erkennen, dass aus der Sendung für einen unbefangenen Beobachter nicht zwingend folgt, dass die Inhalte zu einer schweren Jugendgefährdung führen können. (…)“

Weiter wird etwa auf Seite 15, Punkt a. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV (Holocaustleugnung) ausgeführt:

„(…) Mit dieser Aussage macht der Moderator geltend, dass er über die historischen Ereignisse keine eigenen Erkenntnisse hat. In dieser Aussage scheinen Zweifel an den historischen Fakten enthalten zu sein. Der Tatbestand des Verharmlosens ist sehr weit gefasst und bedarf einer verfassungskonformen Kontursetzung. (…)“.

Aus alledem ergibt sich, dass der KJM sehr wohl das Spannungsverhältnis zwischen Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit und Jugendschutz bewusst war und die im Rahmen der allgemeinen Gesetze zulässige Einschränkung der Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit nur insoweit erfolgte, als es nach ihrer Sicht aus Jugendschutzgründen zwingend erforderlich war.

2. Die Maßnahmen durch die Beklagte in Nrn. 1 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheids sind in materieller Hinsicht rechtmäßig. Sie konnten auf § 20 Abs. 1 und 2 JMStV, Art. 16 BayMG gestützt werden.

Nach § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen hat, wobei nach § 20 Abs. 2 JMStV für Veranstalter von Rundfunk die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweiligen Entscheidungen trifft. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG kann die Landeszentrale gegenüber Anbietern zur Einhaltung der Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die erforderlichen Maßnahmen treffen.

2.1 Die Feststellung und Missbilligung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids, dass im über die Internetadresse http://1...de verbreiteten Rundfunkangebot in der Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr insbesondere aufgrund eines Kommentares des Moderators zu der Besetzung eines öffentlichen Gebäudes in Berlin gegen das Verbot der Gewaltverharmlosung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV) sowie unter anderem wegen der Empfehlung indizierter Bücher aus der Reihe 2... durch einen vom Moderator in der Sendung befragten Gast gegen das Verbot der Werbung für indizierte Angebote (§ 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV) und schließlich insbesondere aufgrund der jugendaffinen Präsentation und der rechtsextremistisch geprägten Aussagen der Moderatoren gegen das Verbot der Verbreitung von Inhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 JMStV), verstoßen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 23.3.2011 - 7 BV 09.2512, 7 BV 09.2513 - juris) kommt der KJM beim Vollzug der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zwar kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ihre Einschätzung ist jedoch als sachverständige Aussage anzusehen, die im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden kann, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern. Ist die Bewertung der KJM in diesem Sinn nicht in Frage gestellt, so ist dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der KJM zu setzen.

2.1.1 Im streitgegenständlichen Bescheid wird unter Nr. 1 in der Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV angenommen, wonach unbeschadet strafrechtlicher Verantwortung Angebote unzulässig sind, wenn sie grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, was auch bei virtuellen Darstellungen gilt. Hierzu wird im Bescheid Folgendes unter Bezugnahme auf die Einlassungen des Sendungsmoderators zur Besetzung des Kreuzberger Bezirksamtes durch Demonstranten und die vorgenannte Verbotsnorm ausgeführt:

„Der in der Sendung Nr. 60 vorgenommene Kommentar eines Moderators erfüllt diese Voraussetzungen. Ein Moderator schildert in Bezug auf die Besetzung eines öffentlichen Gebäudes in Berlin durch „Flüchtlinge“ die Tötung dieser Menschen, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht haben, um auf gesellschaftliche Missstände aufmerksam zu machen, als ausdrücklich legitimes Mittel zur Durchsetzung staatlicher Gewalt. Die Beschreibung des von Seiten des Moderators geforderten brutalen Vorgehens der Sicherheitskräfte erfolgt detailliert: „der Rest geht im Kugelhagel unter“ (…) „wird da aus dem Gebäude rausgefeuert, während du da drauf zuläufst, und da bleibt halt da alle fünf Meter einer liegen und dann hören die halt irgendwann auf zu rennen“. Der Bundesrepublik Deutschland wird unterstellt, kein „echter Staat“ oder kein „richtiges Land“ zu sein, da sie sich gegen ihre demonstrierenden Bewohner nicht mit militärisch-brutaler Waffengewalt zur Wehr zu setzen vermag. Dem liegt eine Sicht auf den Staat als repressiver, autoritärer Organisationsform zugrunde, die dem Totalitarismus entspricht und der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zuwiderläuft. Das Erschießen bzw. Töten von Menschen stellt eine Gewalttätigkeit dar. Diese ist auch grausam bzw. sonst unmenschlich, da das Erschießen wehrloser Flüchtlinge, die von ihrem Recht auf Demonstration Gebrauch machen, menschenverachtend ist und eine überschießende, rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck bringt. Selbst wenn man annimmt, dass die Flüchtlinge durch die Besetzung des Rathauses Hausfriedensbruch begehen und sich deshalb nicht auf ihr Demonstrationsrecht berufen dürften, da es am Kriterium der „Friedlichkeit“ möglicherweise fehlt, ändert dies nichts daran, dass die geforderte brutale und grausame Gewaltanwendung, die durch den Moderator in einer verharmlosenden Form geschildert wird, nicht als Mittel der Wahl zum Umgang mit Flüchtlingen veranschaulicht werden darf. Dieses Vorgehen widerspricht unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Eine Gewaltverharmlosung liegt nicht zuletzt vor, da die Gewalttätigkeiten - das Erschießen von wehrlosen Menschen von Seiten des Staates - bagatellisiert wird als ein im menschlichen Zusammenleben nicht verwerfliches, sondern sogar notwendiges Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen bzw. zur Lösung von Konflikten (vgl. auch die Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien der KJM). Es handelt sich auch nicht um eine Schilderung im Rahmen eines fiktiven Krimis, den der Moderator wiedergibt, sondern der Moderator fordert den Staat dazu auf, entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Es handelt sich also um eine Schilderung von unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen reale Personen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV setzt seinem Wortlaut nach gerade keine Darstellung, sondern eine Schilderung der Gewalttätigkeiten voraus. Die akustische Veranschaulichung des Moderators „der Rest geht im Kugelhagel“ (…) „wird da aus dem Gebäude rausgefeuert, während du da drauf zuläufst, und da bleibt halt da alle fünf Meter einer liegen und dann hören die halt irgendwann auf zu rennen“ vermittelt beim Zuhörer bzw. Zuschauer den Eindruck einer grausamen Gewalttätigkeit gegen die Flüchtlinge, die vom Moderator als erstrebenswert „in einem richtigen Land“ angesehen wird. In der Schilderung des Moderators kommt den Flüchtlingen gegenüber eine rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck. Die Ausführungen des Moderators vermitteln den Eindruck, dass das „Abknallen“ von Menschen ein legitimes Ziel zur Interessensdurchsetzung darstellt.“

Das Gericht hält diese detailreichen Ausführungen der KJM für nachvollziehbar und schlüssig. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte hiergegen wendet, vermag er die sachverständige Aussage der KJM nicht ansatzweise zu erschüttern. Er stellt ihr lediglich eine andere Meinung bzw. Deutung gegenüber, ohne Fehler der KJM bei der auf den objektiven Empfängerhorizont abstellenden Beurteilung aufzuzeigen und ohne dieser mit dem entsprechenden Aufwand, den die KJM walten ließ, entgegenzutreten. Insbesondere hält es das Gericht für abwegig, dass die Zuhörer oder Zuschauer der Sendung, auf deren Sicht es ankommt, die Äußerung, die Flüchtlinge würden im Kugelhagel untergehen, ausschließlich nur dahingehend verstehen, dass „lediglich“ Gummigeschosse und keine echten Munitionskugeln gemeint seien. Dies hätte, was nicht der Fall war, klargestellt werden müssen. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf abhebt, dass das Amtsgericht ... im Strafverfahren den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV „gerade noch nicht erfüllt ansieht“, weil bei „den entscheidenden Sätzen wird der Satz plötzlich abgebrochen“, ist das erkennende Gericht zum einen nicht daran gebunden; zum anderen vermag, worauf es im vorliegenden Verwaltungsverfahren ankommt, die insoweit sehr knappe und sich nicht im Einzelnen mit den Ausführungen der KJM auseinandersetzende Begründung des Amtsgerichts die Tragfähigkeit der KJM-Beurteilung nicht zu erschüttern.

2.1.2 Zu Recht wird von der Beklagten festgestellt und missbilligt, dass in der Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 entgegen § 5 Abs. 1 JMStV Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht wurden, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Im streitgegenständlichen Bescheid wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Aus Sicht des Jugendschutzes verfügt das vorliegende Angebot, das einen Bezug zur rechtsextremistischen Szene aufweist, über erhebliches Problempotenzial. Dies liegt vor allem an der äußerst jugendaffinen Präsentationsform der Inhalte. So bedienen die Moderatoren auf den ersten Blick gerade nicht gängige Klischees in Bezug auf Rechtsextreme und lassen ihre Ideologie eher beiläufig in die ungezwungenen Gespräche mit Gästen und Zuschauern einfließen. Dem Steckbrief des Moderators „11...“, der u. a. ein Zitat der Kommunistin Rosa Luxemburg enthält, ist zu entnehmen, dass er sich musikalisch neben einschlägig bekannten rechtsextremen Interpreten auch für „Die Ärzte“ interessiert, die sie aktiv gegen Neonazis engagieren würden. Auch Mainstream-Künstlerinnen wie Nelly Furtado oder die aus Barbados stammende Sängerin Rihanna scheinen zu 11...s Favoriten zu zählen. Der Moderator 12... ist laut Steckbrief nicht nur Mitglied der NPD und in einer Freien Kameradschaft aktiv, sondern interessiert sich auch für unter Jugendlichen beliebte Fernsehserien wie „How I Met Your Mother“ oder „Die Simpsons“. Dadurch entsteht - sicherlich auch bei einem großen Teil der jugendlichen Zuschauer - der Eindruck, bei den Moderatoren handle es sich um durchschnittliche, „normale“ junge Männer, wodurch wiederum die Inhalte der Sendungen und damit letztlich die Ideologie der Gäste eine Normalisierung erfahren. Verstärkt wird dies durch jugendaffine Elemente wie Videoclips populärer Interpreten aus dem Mainstream, die die Präsentation rechtsextremistischen Gedankenguts einrahmen. Insbesondere für gefährdungsgeneigte Jugendliche könnte daraus ein Anreiz entstehen, sich für rechtsextremistische Gruppierungen zu interessieren und deren Ideologie unkritisch gegenüberzustehen. Speziell bei Kindern und Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die sich in einer politischen und gesellschaftlichen Orientierungs- und Meinungsbildungsphase befinden, ist durch diese Art der Darstellung (u. a. Inszenierung der Moderatoren als jugend- und medienaffin, Ironisierung, Referenz auf beliebte Mainstream-Musikkünstler, gekoppelt mit rechtsextremer Ideologie der Akteure ohne kritische Auseinandersetzung) eine Verunsicherung und Desorientierung zu befürchten. Insoweit steht das vorliegende Angebot einem vorrangigen Entwicklungsziel der freiheitlich demokratischen Gesellschaftsordnung, nämlich der Vermittlung von ethischen Werten wie Toleranz und Respekt gegenüber allen Bevölkerungsgruppen, entgegen. Für die relevante Zuschauergruppe könnten die Protagonisten der Online-TV-Sendung durchaus als Sympathieträger und Rollenmodelle fungieren. Viele bei Kindern und Jugendlichen beliebte mediale Persönlichkeiten benutzen das Stilmittel der Ironie (z. B. Joko & Klaas, Oliver Pocher). Auch dürfte das als „cool“ inszeniert Erscheinungsbild der Moderatoren, z. B. durch das Tragen einer Guy-Fawkes-Maske, die jüngst mediale Berühmtheit als Symbol des Internetkollektivs „Anonymous“ und der Occupy-Bewegung erlangt hat, eine bestimmte Attraktivität und Faszination auf Kinder und Jugendliche ausüben. Besonders männlichen Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bietet sich hier durch lockere Sprüche, die jugendaffin gestalteten Videoclips, die Musikauswahl und die Gewinnspiele ein Identifikationspotential. Obwohl es nicht zu einer offenen Verherrlichung des Nationalismus und seiner Ikonen kommt, ist die Verwurzelung der Akteure innerhalb einer rechtsextremistischen Ideologie deutlich erkennbar. So wird etwa mit 5... ein prominenter Nationalsozialist implizit als „Visionär“ bezeichnet. Auch zeigt die Wahl der Gäste deutlich die vorherrschende Tendenz einer Befürwortung entsprechender Ideologieansätze. Bei der vorliegenden Folge wird die Zugehörigkeit der Moderatoren und Gäste zur rechtsextremistischen (Musik-)Szene („13... Bewegung“) nicht problematisiert, sondern es erfolgt ein völlig offener, geradezu selbstverständlicher Umgang mit diesem Umstand, wodurch letztlich auch die dazugehörige Ideologie eine Normalisierung erfährt. Bei Kindern und Jugendlichen, die sich bereits in rechtsextremistischen Kreisen bewegen oder mit deren Ideologie sympathisieren, können diese Inhalte auf fruchtbaren Boden fallen. Somit ist zu befürchten, dass für diese Jugendlichen das Angebot eine Verstärkerfunktion besitz.“

Auch diese Ausführungen sind plausibel und gut nachvollziehbar. Sie werden vom Klägerbevollmächtigten nicht erschüttert. Eine substantiierte Auseinandersetzung, die die Einschätzung der KJM in ihrer Tragfähigkeit erschüttern könnte, mit einem entsprechenden Aufwand, den auch die KJM vorgenommen hat, erfolgte von Klägerseite weder im schriftsätzlichen Vorbringen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass die Sendung von der KJM insgesamt als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV angesehen wurde, ist ebenso nicht zu beanstanden. Die Annahme, die rechtsextremen jugendgefährdenden Inhalte prägen die Sendung insgesamt in der Gesamtschau, erweist sich als gut nachvollziehbar und wird ebenso wenig von Klägerseite mit dem notwendigen Aufwand erschüttert. Soweit der Klägerbevollmächtigte auf die Meinungsfreiheit und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht abstellt, wonach durch bestimmte rechtsextreme Äußerungen der gesellschaftliche Frieden zur Disposition stehen müsse, verkennt er, dass es hier nicht nur um die Meinungsfreiheit als solche, sondern um den Jugendschutz geht, der eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zulässt.

2.1.3 Nicht zu beanstanden ist, dass der streitgegenständliche Bescheid in der Sendung Nr. 60 einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV annimmt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV ist Werbung für indizierte Angebote nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebots selbst gelten.

In der Sendung Nr. 60 äußert sich ein Gast zu Büchern aus der Reihe 2... dahingehend, dass er „die Buchreihe nur empfehlen“ könne; ferner weist er darauf hin, dass die Bücher im Internet gefunden und heruntergeladen werden können.

Damit wird nach Auffassung des Gerichts für eine Buchreihe geworben, von der vier Bände auf der Liste jugendgefährdender Medien stehen (Band 1, 2, 3 und 6 auf Liste A). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die konkreten Titel der indizierten Bücher nicht benannt werden. Denn es ist klar, dass die indizierten Titel gemeint waren und damit für diese geworben wurde. Diese sind durch den Hinweis, dass sie zur 2...reihe gehören bzw. zu einem Werk mit mehreren Bänden, hinreichend individualisiert und konkretisiert und können unschwer gefunden werden. Soweit nach Mitteilung der Klägerseite die Generalstaatsanwaltschaft dies im Bußgeldverfahren anders gesehen hat, folgt dem das erkennende Gericht nicht. Im Übrigen erfolgte die Herausnahme des Bußgeldtatbestands der Werbung für indizierte Angebote, den das Amtsgericht ... angenommen hatte, nach der Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ... aus „prozessökonomischen Gründen, weil jedenfalls die bisherigen Feststellungen den Tatvorwurf nicht hinreichend tragen.“ Eine klare Feststellung, dass der Tatbestand des Werbens für indizierte Angebote definitiv nicht vorliege, ist damit nicht verbunden. Im Übrigen ist die Auffassung des Oberlandesgerichtes hierzu für das erkennende Gericht nicht verbindlich.

Die Distanzierung des Klägers zu den indizierten Bänden kann den Verstoß nicht beseitigen. Denn aus den Äußerungen: „Du redest jetzt ja nur vom fünften Band, was ich persönlich ja sehr gut finde. Die anderen Bände, da können wir ja leider nicht drüber sprechen. Die müssen wir ganz klar ablehnen. Das fünfte ist ok. Die anderen finde ich inhaltlich kompletten Quatsch. Das müssen wir so jetzt sagen, weil sonst müssen wir die Sendung wieder zusammenschneiden.“ ergibt sich unzweifelhaft, dass die Distanzierung nicht ernst gemeint ist.

Das Gericht folgt der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach das jugendschutzrechtliche Werbeverbote in § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV nicht nur für Wirtschaftswerbung gilt (a.A. Ladeur in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 12 zu § 6 RStV). Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Norm, der anders als z. B. § 15 JuSchG nicht zwischen geschäftlicher Werbung (§ 15 Abs. 5 JuSchG) und sonstiger Werbung differenziert, zum anderen aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 JMStV. Danach soll nach der amtlichen Gesetzesbegründung (S. 15 f. zu § 6 Abs. 1) nämlich vermieden werden, dass aufgrund des Indizierungsverfahrens Kinder oder Jugendliche darf hingewiesen werden, dass es sich um ein jugendgefährdendes Angebot handelt, was auch außerhalb von Wirtschaftswerbung geschehen kann.

Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, verboten sei nur das Werben für die Quelle, nicht aber für das Trägermedium, verfängt nicht.

Mit dem Werbeverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV für indizierte Angebote meint der Gesetzgeber nicht Angebote im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV (Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien), sondern alle Träger- oder Telemedien, die in die Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen wurden; dies ergibt sich, wie die Beklagtenseite zu Recht ausführt, daraus, dass es ein Indizierungsverfahren für Rundfunksendungen nicht gibt und nicht ersichtlich ist, warum das Werbeverbot nur für Telemedien gelten soll bzw. warum der Gesetzgeber dies dann nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen hat, mit der Folge, dass im Hinblick auf einen umfassenden Jugendschutz alle Träger- oder Telemedien, die in die Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen wurden, dem Werbeverbot unterfallen. Unter „Angebote“ i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV fallen deshalb alle Medien, die gemäß § 18 JSchG Gegenstand einer Indizierung sein können. Eine Begrenzung des Werbeverbots auf die Quelle, über die diese Medien bezogen werden, besteht damit entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht.

2.1.4 Die Verfügungen in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids sind auch verhältnismäßig und ermessensgerecht. § 20 Abs. 1 JMStV sieht bei Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag die erforderlichen Maßnahmen vor, wobei nach § 20 Abs. 2 JMStV für Veranstalter von Rundfunk die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung trifft. Die landesrechtliche Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG sieht vor, dass die Beklagte die „erforderlichen Anordnungen“ treffen. Allen vorgenannten Bestimmungen ist gemein, dass sie keinen bestimmten abschließenden Maßnahmenkatalog vorsehen. Die von der Beklagten gewählte Beanstandung in Gestalt der Feststellung von Rechtsverstößen und deren Missbilligung ist eine zulässige Anordnung i. S.v. Art. 16 Abs. 1 BayMG und die mildeste förmliche Maßnahme, weshalb sie keinen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und das Auswahlermessen begegnet.

2.2 Zu Recht wird von der Beklagten festgestellt und missbilligt in Nr. 2 des Bescheids vom 17. Juni 2014, dass in der Sendung Nr. 61 vom 8. Dezember 2013 entgegen § 5 Abs. 1 JMStV Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht wurden, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Im streitgegenständlichen Bescheid wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Obwohl es nicht zu einer offenen Verherrlichung des Nationalsozialismus und seiner Ikonen kommt, ist die Verwurzelung der Akteure innerhalb einer rechtsextremistischen Ideologie deutlich erkennbar. Auch zeigt die Wahl der Gäste deutlich die vorherrschende Tendenz einer Befürwortung entsprechender Ideologieansätze. Mit dem Studiogast wird in der vorliegenden Folge detailliert über die „13... Bewegung“ gesprochen und mit der Frage, wie sich ein Zwanzigjähriger am besten in die Bewegung einbringen könne, werden Jugendliche nachgerade dazu eingeladen, Kontakt zur rechtsextremen Szene zu suchen. Die Zugehörigkeit der Moderatoren und des Gastes zur rechtsextremistischen (Musik-)Szene („13... Bewegung“) wird nicht problematisiert, sondern es erfolgt ein völlig offener, geradezu selbstverständlicher Umgang mit diesem Umstand, wodurch letztlich auch die dazugehörige Ideologie eine Normalisierung erfährt. Dies gilt auch für gewaltbereite Teile der Neonazi-Szene wie rechtsextreme Skinheads, die in dem eingespielten Lied „10...“ romantisierend bis glorifizierend dargestellt werden („Hier kommen die Zeiten, wo das Faustrecht regiert./Wir werden niemals vor unsren Feinden fliehen,/Die wilde Zeit sie ist zurück!“). Bei Kindern und Jugendlichen, welche sich bereits in rechtsextremen Kreisen bewegen oder mit deren Ideologie sympathisieren würden, können diese Inhalte auf fruchtbaren Boden fallen. Somit ist zu befürchten, dass für diese Jugendlichen das Angebot eine Verstärkerfunktion besitzt. Ein Grundtenor in den Aussagen von Moderatoren und Gast ist die Zurückweisung des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Zum Parlamentarismus der BRD befragt, meint der Gast etwa, dieses System müsse „überwunden werden“. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die sich in einer politischen und gesellschaftlichen Orientierungs- und Meinungsbildungsphase befinden, besteht die Gefahr, dass durch diese Art von Agitation eine Abneigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland erzeugt wird. Die in der Sendung getroffene Aussage, „Wir gehen dann runter und hauen dem Typen halt auf´s Maul, oder so, und sorgen dafür, dass das nicht mehr passiert“ im Fall, dass die Moderatoren eine Vergewaltigung beobachten würden, verbunden mit der Aufforderung „Und ihr sollt das bitte alle genauso machen!“ ist kritisch hervorzuheben. Zunächst ist Zivilcourage in unserer Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Der Aufruf zu mehr Engagement, Solidarität und Hilfsbereitschaft ist etwas Wichtiges und Wünschenswertes in der Bevölkerung. Gefordert sind aber gerade - auch von Seiten der Polizei - kein Heldentum, sondern umsichtige Reaktionen (wie u. a. die Polizei und Notarzt rufen). Die Aussage der Sendung kann aber gerade nicht vorrangig als Aufruf zur Hilfestellung für das Opfer verstanden werden. Bei Kindern und Jugendlichen bleibt in erster Linie die Aussage, dass man „aufs Maul hauen“ soll, hängen. Der Fokus der Aussage ist vorwiegend auf den Einsatz von Gewalt als probates Mittel gerichtet. Insbesondere gefährdungsgeneigte Jugendliche können dieses als generelle Aufforderung zu extralegaler Gewalt interpretieren und dahingehend auf ihr Rechtverständnis übertragen, dass Selbstjustiz ein bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit darstellt. Auch die Aussage des Gastes „Ich weiß nicht, wie viele Leute wirklich vergast wurden, ob überhaupt welche vergast wurden…“, kann bei Jugendlichen zu einem historisch verfälschten Bild von Nationalsozialismus und Holocaust führen (…). Es ist davon auszugehen, dass Kinder und Jugendliche, die in der Regel lediglich über ein schulisches historisches Grundwissen verfügten, dadurch in ihrer politischen Meinungsbildung und ihrem Geschichtsbewusstsein bzgl. der deutschen Vergangenheit verunsichert bzw. negativ beeinflusst werden, gerade wenn solche Meinungen in einem Online-TV-Sender locker vertreten und beiläufig veröffentlicht werden. Bei labilen und gefährdungsgeneigten Kindern und Jugendlichen ist eine negative Beeinflussung bzw. eine Verstärkung bereits vorhandener neonazistischer Sympathien zu befürchten.“

Das Gericht folgt diesen plausiblen und widerspruchsfreien sachverständigen Ausführungen der KJM. Die Einwände des Klägerbevollmächtigten gegen diese Bewertung der KJM vermögen nicht die Tragfähigkeit deren Einschätzung zu erschüttern, zumal sie nicht annähernd mit dem Aufwand erfolgten, den die KJM walten ließ. Soweit der KJM vorgehalten werde, sie habe das Nothilferecht im Fall einer Vergewaltigung verkannt, ist festzustellen, dass die KJM diesen Umstand durchaus thematisiert hat, nach ihrer nachvollziehbaren Bewertung die Aussagen des Klägers in der Sendung aber gerade nicht vorrangig als Aufruf zur Hilfestellung für das Opfer verstanden werden können; vielmehr sei der Fokus der Aussage vorwiegend auf den Einsatz von Gewalt als probates Mittel gerichtet und es bleibe bei Kindern und Jugendlichen in erster Linie die Aussage hängen, dass man „aufs Maul hauen“ soll. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Äußerungen eines Studiogastes zum Parlamentarismus und zum historischen Nationalismus vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sieht, verkennt er, dass es darauf nicht ankommt, da diese im Rahmen der allgemeinen Gesetze zugunsten des verfassungsrechtlich gebotenen Jugendschutzes zurückzutreten hat. Die Deutung des Klägerbevollmächtigten, dass die Band mit dem Begriff Faustrecht keine Ausschaltung des staatlichen Gewaltmonopols verbindet, sondern das Notwehrrecht beschreibt, ist schwer nachvollziehbar, wenn es in einer Liedstrophe heißt: „Hier kommen die Zeiten, wo das Faustrecht regiert“. Jedenfalls ist maßgeblich, dass die Aussage durchaus so wie von der KJM dargelegt von Kindern und Jugendlichen verstanden werden kann.

Die Verfügungen in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids sind auch verhältnismäßig und ermessensgerecht, nachdem im Rahmen des Auswahlermessen nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Art. 16 BayMG die mildeste förmliche Maßnahme der Feststellung und des missbilligenden Vorhalts gewählt wurde.

2.3 Zu Recht wird von der Beklagten in Nr. 3 des Bescheids vom 17. Juni 2014 festgestellt und missbilligt, dass für das Rundfunkangebot über die Internetadresse http://1...de kein Jugendschutzbeauftragter bestellt ist.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, wobei § 7 Abs. 2 JMStV unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit vorsieht, sich stattdessen einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendmedienschutzbeauftragten zu verpflichten.

Hieran gemessen hätte der Kläger, was unstreitig nicht geschehen ist, einen Jugendschutzbeauftragten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV bestellen müssen, da er - wie dargelegt - mit seinen Sendungen auf der Internetseite http://1...de Rundfunk und zwar unzweifelhaft in Form von länderübergreifendem Fernsehen veranstaltet. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Sendungen Nrn. 60 und 61, die auf der entsprechenden Internetseite bis zur Herausnahme abrufbar waren, und auch die anderen Sendungen, die weiterhin im Archiv vorhanden sind, nur lokal, regional oder nur landesweit zum Empfang zur Verfügung standen bzw. stehen. Ob auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV für die Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendmedienschutzbeauftragten erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben. Der Bescheid stützt die Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nur auf § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV, dessen Voraussetzungen vorliegen.

2.4 Die Untersagung seitens der Beklagten in Nrn. 4 und 5 des Bescheids vom 17. Juni 2014, die Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 oder eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Sendung zu verbreiten oder zugänglich zu machen, sowie die Sendung Nr. 61 vom 8. Dezember 2013 oder eine im Wesentlich inhaltsgleiche Sendung zu verbreiten oder zugänglich zu machen, wenn nicht durch technische Mittel oder aufgrund der Sendezeiten sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen kennen, ist nicht zu beanstanden.

Wie schon dargelegt, verstößt die Sendungen Nr. 60 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV, § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV sowie gegen § 5 Abs. 1 JMStV und die Sendung Nr. 61 des Klägers gegen § 5 Abs. 1 JMStV. Damit ist der Tatbestand für eine Maßnahmenanordnung nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG gegeben.

Die Untersagung stellt eine erforderliche Maßnahme i. S. d. § 20 Abs. 1 JMStV bzw. § 20 Abs. 2 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG dar, da damit verhindert wird, dass der Kläger die festgestellten Rechtsverstöße durch erneutes Verbreiten oder Zugänglichmachen der Sendungen wiederholt. Aufgrund der von der Beklagten vorgenommene Einschränkung, dass die Untersagung der Sendung Nr. 61 nicht gilt, wenn durch technische Mittel oder aufgrund der Sendezeiten sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können, bestehen gegen die Untersagungsverfügung bzgl. Sendung Nr. 61, mit der „nur“ gegen ein Verbot und zwar das des § 5 Abs. 1 JMStV verstoßen wurde, auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise differenziert zwischen absolut unzulässigen Sendeinhalten (bzgl. Sendung Nr. 60 im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV und § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV) und mit Einschränkungen unzulässigen Inhalten (Sendung Nr. 61 im Hinblick auf § 5 Abs. 1 JMStV). Ein Zensur der Teile von Sendung Nr. 60, die gegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV und § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV verstoßen, scheidet aus. Denn zum einen ist die KJM keine Zensurbehörde, zum anderen würde dann nicht mehr die ursprüngliche Sendung, sondern eine andere Sendung vorliegen. Der Kläger hat es selbst in der Hand, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die beanstandeten Teile herausnehmen; dann liegt aber eine andere Sendung vor, deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag neu zu beurteilen sein wird.

Die Verfügungen in Nrn. 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids sind ungeachtet dessen, dass der Kläger nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten die Sendungen vor Erlass des Bescheids entfernt habe, aus Präventionsgründen rechtmäßig. Denn es durfte die Besorgnis der Wiedereinstellung angenommen werden, nachdem der Kläger im Rahmen der Anhörung keine Einsicht hinsichtlich der Verstöße gezeigt hat und technisch unschwer die Sendungen jederzeit wieder bereit gestellt werden können. Die Besorgnis wird auch nicht durch das Bußgeldverfahren entkräftet, zumal der Kläger nach dessen rechtskräftigem Abschluss hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben hat.

3. Gegen die Kostenentscheidung ist nichts zu erinnern. Die Gebühren konnten gemäß § 35 Abs. 11 RStV i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4, 5 der Kostensatzung festgesetzt werden. Die Gebühr i. H. v. 1.500 € hält sich im (unterem) Rahmen des Abschnitts IV Nr. 8 des Verzeichnisses der Kostensatzung, der von 250 € bis 5.000 € reicht. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Dass in einem Bußgeldverfahren auch Kosten erhoben werden, rechtfertigt keine Minderung der vorgenommenen Gebührenfestsetzung, da es sich insoweit um ein anderes Verfahren handelt. Im Übrigen ist zu bedenken, dass sich die Kostenfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens bewegt. Die Höhe des Einkommens des Klägers ist für die Gebührenfestsetzung nicht maßgeblich, weshalb dem Klägerbevollmächtigten hierzu keine Schriftsatzfrist gewährt werden musste.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Anlass, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung gegen das Urteil zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 VwGO), besteht nicht. Denn die Frage, ob in einem Web-TV-Format Rundfunk zu sehen ist, ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass der streitgegenständliche Bescheid zwei Sendungen des Klägers betrifft. Deshalb war der Auffangstreitwert von 5.000 € zweimal in Ansatz zu bringen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung und Missbilligung der Beklagten, dass zwei seiner im Internet ausgestrahlten Sendungen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßen und für sein Rundfunkangebot im Internet kein Jugendschutzbeauftragter bestellt ist. Ferner begehrt er die Aufhebung der durch die Beklagte verfügten Untersagung des Verbreitens oder des Zugänglichmachens der vorgenannten Sendungen.

Der Kläger ist Inhaber der Internetdomain http://1...de, über die (in der Regel) wöchentlich und sonntags zwischen 19 Uhr und 21 Uhr unter dem Titel 1... per Live-Stream Online-TV-Sendungen ausgestrahlt werden. In den Sendungen sitzen der Kläger und ein Mann mit einer Guy-Fawkes-Maske, wie sie im Film „V.“ verwendet wird, als Moderatoren frontal zum Zuschauer an einem Tisch vor dem Hintergrund eines Transparents mit dem Senderlogo. Im Rahmen der Sendungen werden neu erschienene Musik-CDs vorgestellt und gelegentlich auch Personen (insbesondere Musiker) telefonisch interviewt. Zuschauer können über einen Live-Chat oder per Skype Fragen an die Interviewpartner und Moderatoren richten. Ältere Sendungen sind über das Archiv auf http://1... zum Teil abrufbar.

Unter dem 12. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Inhalte der unter der Internetdomain http://1... ausgestrahlten Sendungen des Klägers vom 1. Dezember 2013 (Sendung Nr. 60) und 8. Dezember 2013 (Sendung Nr. 61) von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vorläufig als Verstoß gegen das Verbot bewertet worden seien, Angebote zu verbreiten, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Darüber hinaus würden die Inhalte als Verstoß gegen das Verbot angesehen, für indizierte Angebote zu werben, und die Inhalte der Sendungen als geeignet eingestuft, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Ferner legte die Beklagte dar, dass ein Jugendschutzbeauftragter für das Angebot nicht erkannt werde. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegenüber der Beklagten gegeben. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht.

Die KJM stellte in der Sitzung vom 16. April 2014 Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag durch das Rundfunkangebot bzw. die vorgenannten Sendungen des Klägers (Nrn. 60 und 61) fest und beschloss eine Beanstandung und Untersagung der vorgenannten Sendungen. Auf das Protokoll der KJM-Sitzung vom 16. April 2014 wird Bezug genommen.

Unter dem 17. Juni 2014 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid, der am 18. Juni 2014 zugestellt wurde:

„1. Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass im über die Internetadresse http://1...de verbreiteten Rundfunkangebot in der Sendung Nr. 60 vom 01.12.2013 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr insbesondere aufgrund eines Kommentares des Moderators zu der Besetzung eines öffentlichen Gebäudes in Berlin gegen das Verbot der Gewaltverharmlosung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV) sowie unter anderem wegen der Empfehlung indizierter Bücher aus der Reihe 2... durch einen vom Moderator in der Sendung befragten Gast gegen das Verbot der Werbung für indizierte Angebote (§ 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV) und schließlich insbesondere aufgrund der jugendaffinen Präsentation und der rechtsextremistisch geprägten Aussagen der Moderatoren gegen das Verbot der Verbreitung von Inhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 JMStV), verstoßen wurde.

2. Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass im über die Internetadresse http://1...de verbreiteten Rundfunkangebot in der Sendung Nr. 61 vom 08.12.2013 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr gegen das Verbot der Verbreitung von Inhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 JMStV), verstoßen wurde.

3. Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass für das Rundfunkangebot über die Internetadresse http://1...de kein Jugendschutzbeauftragter bestellt ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV).

4. Herrn ... wird untersagt die Sendung Nr. 60 vom 01.12.2013 oder eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Sendung zu verbreiten oder zugänglich zu machen.

5. Herrn ... wird untersagt die Sendung Nr. 61 vom 08.12.2013 oder eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Sendung zu verbreiten oder zugänglich zu machen, wenn nicht durch technische Mittel oder aufgrund der Sendezeiten sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können.

6. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr ...

7. Für diesen Bescheid werden eine Gebühr in Höhe von € 1.500,- und Auslagen in Höhe von € 3,45 € erhoben.“

Zur Begründung des Bescheids wird in tatsächlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt:

„In der Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 (19 Uhr bis 21:00 Uhr) wird u. a. ein Musikvideo zu dem Lied „3...“ der Gruppe 4... gezeigt. In dem Video wird ein Porträtfoto des nationalsozialistischen Kulturpolitikers 5... eingeblendet. Hierauf folgen die Nachrichten, bei denen die Moderatoren aktuelle Ereignisse präsentieren und kommentieren. Einer der Moderatoren äußert sich dabei wie folgt über die Besetzung des Kreuzberger Bezirksamtes durch Demonstranten:

„Da haben also jetzt die Flüchtlinge zusammen mit autonomen Demonstranten, das … ja, das Rathaus mehr oder weniger, besetzt, 250 Personen. Also ich stell mir das immer relativ … Stell dir mal vor, wir wären in einem echten Staat, also jetzt nicht Bundes…, in ´nem richtigen Land halt. Wenn du in ´nem richtigen Land wohnst und da kommt ´ne Horde Menschen, die dann staatliche Gebäude besetzen… also in ´nem richtigen Land, nicht Bundesrep…, so ein richtiger Staat halt, richtiges Land halt, das noch so´n Funken Selbstachtung hat - da schaffen´s bis zum Gebäude vielleicht 30 Leute, aber der Rest geht im Kugelhagel unter und das völlig zu Recht. Das völlig zu Recht. Das wär in ´nem richtigen Land. (...) Also wie gesagt: In ´nem richtigen Land wird da aus dem Gebäude rausgefeuert, während du da drauf zuläufst, und da bleibt halt da alle fünf Meter einer liegen und dann hören die halt irgendwann auf zu rennen. So wär´s in einem richtigen Land. Vielleicht kriegen wir die Chance, dass dieses Land irgendwann mal wieder ein richtiges Land wird. Aber, wie gesagt, da müssen wir noch ein bisschen was machen dafür.“

Es folgt eine Einspielung des Musiktitels „6...“ der Gruppe 2..., von der im Anschluss zwei Mitglieder per Telefon zugeschaltet werden. Auf die Frage nach der Herkunft des Bandnamens erklärt einer der Mitglieder, dieser sei auf eine gleichnamige sechsbändige Buchreihe zurückzuführen, die „leider mittlerweile bis auf den fünften Band alle indiziert sind“. Dennoch könnten auch die indizierten Bände im Internet „gesucht und runtergeladen werden“, so der Gast, und außerdem könne er die Buchreihe nur empfehlen. Weitere Fragen an die Gäste beziehen sich auf deren „Weg in die 13... Bewegung“, ihre Lieblingsbands oder Entwicklungen in der NSBM-Szene (steht für National Socialist Black Metal, einer neonazistischen Strömung innerhalb der Black Metal-Musikszene). Im weiteren Verlauf der Sendung werden noch Tonträger per Gewinnspiel an Anrufer verteilt.

In der Sendung vom 8. Dezember 2013 (19 Uhr bis 21 Uhr) ist während eines Großteils der Sendung ein Fernsehteam des TV-Magazins „7...“ anwesend. Gelegentlich sieht man ein Mikrofon und eine Kamera und es werden einzelne Zwischenfragen von einem Redakteur gestellt, auf die der Moderator bzw. Studiogast eingeht, die aber für den Zuschauer nicht zu hören sind. Zu Beginn der Sendung bringt einer der Moderatoren den Unterschied zwischen 1... und 7... wie folgt auf den Punkt:

„Der Unterschied zwischen uns und 7... (…)? Der Unterschied ist, 7..., wenn du aus´m Fenster guckst, da sendet 7... raus, sieht, wie ´ne Frau vergewaltigt wird, da sagt 7...: „Äh ja, das finden wir nicht gut… und dann zu unserem nächsten Thema.“ Wir gehen dann runter und hauen dem Typen halt auf´s Maul, oder so, und sorgen dafür, dass das nicht mehr passiert. Und ihr sollt das bitte alle genauso machen!“

Als Studiogast wird der Frontmann der Gruppe 4... zugeschaltet, dem per Skype, per Chat und von den Moderatoren verschiedene Fragen gestellt werden - über den Namen der Band, seinen Weg in die „13... Bewegung“, darüber, wie sich ein junger Mann am besten in diese Bewegung einbringen könne, ob er polizeilichen Repressionen ausgesetzt war und wie er verschiedene Entwicklungen innerhalb der „13...n Szene“ einschätzt. Zur Sinnhaftigkeit von Demonstrationen befragt, meint der Gast: „Alles, was dieses demokratische System uns an Mitteln zur Verfügung stellt…eigentlich wollen sie uns loswerden, sie gewähren uns aber das Recht zu demonstrieren.“ Nochmals auf seine Meinung zu Demokratie angesprochen, kommt es zu folgendem Dialog zwischen Gast und einem Moderator:

Moderator: “Du willst im Endeffekt sagen, der Parlamentarismus an sich ist jetzt nicht so dein Ding (…)?

Gast: Persönlich nicht, nein. Erstmal muss das System überwunden werden (…).“

Zu seinem Verhältnis zum Nationalsozialismus in der Zeit zwischen 1933 und 1945 befragt, antwortet der Studiogast, er habe dazu ein „gesundes Verhältnis“ und er könne „einige Dinge für gut befinden und einige Dinge für schlecht“. Einer der Moderatoren führt die Frage kurz darauf noch weiter wie folgt aus:

„Man darf nicht über Systeme oder Zeiten urteilen, in denen man nicht selber irgendwo dabei war. (...) Ich verteidig´ von damals gar nix, weil ich nicht weiß, was da war. Ich hab´ Adolf Hitler nie kennen gelernt, ich weiß nicht, wie viel Leute wirklich vergast wurden, ob überhaupt welche vergast wurden, wie´s im Krieg genau abgelaufen ist. Wer wird mir das denn beantworten? Ich bin doch auch nur…. ich krieg meine Informationen - die einen sagen das, die anderen sagen das und da kann ich anhand der Beweise entscheiden: so und so sieht‘s aus.“

Es folgen Gewinnspiele und CD-Vorstellungen, u. a. des Tonträgers „8...“ der Gruppe „9...“. In der Hörprobe zu dem Lied „10...“ heißt es im Text:

„Hier kommen die Tage,

Wo die Skinheads durch die Straße ziehen.

Hier kommen die Zeiten,

Wo das Faustrecht regiert.

Wie werden niemals vor unsren Feinden fliehen,

Die wilde Zeit sie ist zurück! Sie ist zurück.““

Zur Begründung des Bescheids in rechtlicher Hinsicht wird Folgendes dargelegt:

Die Landeszentrale sei zuständig für die Aufsicht der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich veranstalteten Rundfunkangebote in Bezug auf die vom Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelten Bereiche. Die Sendungen Nrn. 60 und 61 seien Bestandteil eines Rundfunkprogramms. Ein solches liege auch dann vor, wenn lediglich einmal pro Woche für zwei Stunden Sendungen im Live-Stream-Modus über das Internet verbreitet würden. Die Regelmäßigkeit der Ausstrahlung lasse das Vorliegen eines Sendeplans erkennen. Für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sei die KJM als Organ der Landeszentrale zuständig.

Die Beanstandungen würden auf § 20 Abs. 1 und 2 JMStV, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG beruhen. Die KJM habe im vorliegenden Fall die Einhaltungen der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages geprüft und in der Ausstrahlung einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV festgestellt.

In der Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 werde durch die beschriebenen Inhalte gegen das Verbot verstoßen, Angebote zu verbreiten, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV). Der in der Sendung Nr. 60 vorgenommene Kommentar eines Moderators erfülle die Voraussetzungen dieses Verbots. Der Moderator schildere in Bezug auf die Besetzung eines öffentlichen Gebäudes in Berlin durch „Flüchtlinge“ die Tötung dieser Menschen, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht hätten, um auf gesellschaftliche Missstände aufmerksam zu machen, als ausdrücklich legitimes Mittel zur Durchsetzung staatlicher Gewalt. Die Beschreibung des von Seiten des Moderators geforderten brutalen Vorgehens der Sicherheitskräfte erfolge detailliert („der Rest geht im Kugelhagel unter“ bzw. „wird da aus dem Gebäude rausgefeuert, während du da drauf zuläufst, und da bleibt halt da alle fünf Meter einer liegen dann hören die halt irgendwann auf zu rennen“). Der Bundesrepublik Deutschland werde unterstellt, kein „echter Staat“ oder kein „richtiges Land“ zu sein, da sie sich gegen ihre demonstrierenden Bewohner nicht mit militärisch-brutaler Waffengewalt zur Wehr zu setzen vermag. Dem liege eine Sicht auf den Staat als repressiver, autoritärer Organisationsform zugrunde, die dem Totalitarismus entspreche und der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zuwiderlaufe. Das Erschießen bzw. Töten von Menschen stelle eine Gewalttätigkeit dar. Diese sei auch grausam bzw. sonst unmenschlich, da das Erschießen wehrloser Flüchtlinge, die von ihrem Recht auf Demonstration Gebrauch machen würden, menschenverachtend sei und eine überschießende, rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck bringe. Selbst wenn man annehme, dass die Flüchtlinge durch die Besetzung des Rathauses Hausfriedensbruch begingen und sich deshalb nicht auf ihr Demonstrationsrecht berufen dürften, da es am Kriterium „Friedlichkeit“ möglicherweise fehle, ändere dies nichts daran, dass die geforderte brutale und grausame Gewaltanwendung, die durch den Moderator in einer verharmlosenden Form geschildert werde, nicht als Mittel der Wahl zum Umgang mit Flüchtlingen veranschaulicht werden dürfe. Dieses Vorgehen widerspreche unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Eine Gewaltverharmlosung liege nicht zuletzt vor, da die Gewalttätigkeiten wie das Erschießen von wehrlosen Menschen von Seiten des Staates bagatellisiert werde als ein im menschlichen Zusammenleben nicht verwerfliches, sondern sogar notwendiges Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen bzw. zur Lösung von Konflikten. Es handele sich auch nicht um eine Schilderung im Rahmen eines fiktiven Krimis, den der Moderator wiedergebe, sondern der Moderator fordere den Staat dazu auf, entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Es handele sich also um eine Schilderung von unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen reale Personen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV setzte seinem Wortlaut nach gerade keine Darstellung, sondern eine Schilderung der Gewalttätigkeiten voraus. Die akustische Veranschaulichung des Moderators „der Rest geht im Kugelhagel unter“ (…) „wird da aus dem Gebäude rausgefeuert, während du da drauf zuläufst, und da bleibt halt da alle fünf Meter einer liegen und dann hören die halt irgendwann auf zu rennen“ vermittele beim Zuhörer bzw. Zuschauer den Eindruck einer grausamen Gewalttätigkeit gegen die Flüchtlinge, die vom Moderator als erstrebenswert „in einem richtigen Land“ angesehen würde. In der Schilderung des Moderators komme den Flüchtlingen gegenüber eine rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck. Die Ausführung des Moderators würden den Eindruck vermitteln, dass das „Abknallen“ von Menschen ein legitimes Ziel zur Interessensdurchsetzung darstelle.

In der Sendung Nr. 60 würde zudem gegen das Verbot verstoßen, für indizierte Angebote zu werben. § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV bestimme, dass Angebote, die indiziert seien, nicht frei beworben werden dürften. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV sei Werbung für indizierte Angebote nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebots selbst gelten würden. Für Angebote, die wegen Jugendgefährdung in die Listenteile A und C aufgenommen worden seien, dürfe lediglich bei Telemedien in geschlossenen Benutzergruppen geworben werden. In der Sendung Nr. 60 äußere sich ein Gast zu indizierten Büchern aus der Reihe 2...dahingehend, er könne „die Buchreihe nur empfehlen“ und verweise darauf, dass diese im Internet gefunden und heruntergeladen werden könnten. Von der genannten Buchreihe befänden sich vier Bände auf der Liste jugendgefährdender Medien. Die jugendschutzrechtlichen Werbeverbote würden nicht nur für Wirtschaftswerbung gelten. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeszweck. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV solle vermieden werden, dass gerade aufgrund des Indizierungsverfahrens Kinder oder Jugendliche darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein jugendgefährdendes Angebot handele. Dies könne auch außerhalb von Wirtschaftswerbung geschehen.

Die Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 verstoße ferner gegen das Verbot, Inhalte zu verbreiten oder zugänglich zu machen, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV regele, dass Anbieter bei Angeboten, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge tragen müssten, dass Minderjährige diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies könne der Anbieter insbesondere dadurch, dass er das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreite oder zugänglich mache (§ 5 Abs. 4 Satz 1 JMStV), durch ein technisches Mittel die Zugänglichmachung wesentlich erschwere (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV) oder das Angebot für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiere (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 11 JMStV). Aus Sicht des Jugendschutzes verfüge das vorliegende Angebot, das einen Bezug zur rechtsextremistischen Szene aufweise, über erhebliches Problempotenzial. Dies liege vor allem an der äußerst jugendaffinen Präsentationsform der Inhalte. So würden die Moderatoren auf den ersten Blick gerade nicht gängige Klischees in Bezug auf Rechtsextreme bedienen und ihre Ideologie eher beiläufig in die ungezwungenen Gespräche mit Gästen und Zuschauern einfließen lassen. Dem Steckbrief des Moderators „11...“, der u. a. ein Zitat der Kommunistin Rosa Luxemburg enthalte, sei zu entnehmen, dass er sich musikalisch neben einschlägig bekannten rechtsextremen Interpreten auch für „Die Ärzte“ interessiere, die sich aktiv gegen Neonazis engagieren würden. Auch Mainstream-Künstlerinnen wie Nelly Furtado oder die aus Barbados stammende Sängerin Rihanna scheinten zu 11...s Favoriten zu zählen. Der Moderator 12... sei laut Steckbrief nicht nur Mitglied der NPD und in einer Freien Kameradschaft aktiv, sondern interessierte sich auch für unter Jugendlichen beliebte Fernsehserien wie „How I Met Your Mother“ oder „Die Simpsons“. Dadurch entstehe - sicherlich auch bei einem großen Teil der jugendlichen Zuschauer - der Eindruck, bei den Moderatoren handele sich um durchschnittliche, „normale“ junge Männer, wodurch wiederum die Inhalte der Sendungen und damit letztlich die Ideologie der Gäste eine Normalisierung erfahren würde. Verstärkt werde dies durch jugendaffine Elemente wie Videoclips populärer Interpreten aus dem Mainstream, die die Präsentation rechtsextremistischen Gedankenguts einrahmen würden. Insbesondere für gefährdungsgeneigte Jugendliche könnte daraus ein Anreiz entstehen, sich für rechtsextremistische Gruppierungen zu interessieren und deren Ideologie unkritisch gegenüberzustehen. Speziell bei Kindern und Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen sei und die sich in einer politischen und gesellschaftlichen Orientierungs- und Meinungsbildungsphase befänden, sei durch diese Art der Darstellung eine Verunsicherung und Desorientierung zu befürchten. Insoweit stehe das vorliegende Angebot einem vorrangigen Entwicklungsziel der freiheitlich demokratischen Gesellschaftsordnung, nämlich der Vermittlung von ethischen Werten wie Toleranz und Respekt gegenüber allen Bevölkerungsgruppen, entgegen. Für die relevante Zuschauergruppe könnten die Protagonisten der Online-TV-Sendung durchaus als Sympathieträger und Rollenmodelle fungieren. Viele bei Kindern und Jugendlichen beliebte mediale Persönlichkeiten würden das Stilmittel der Ironie benutzen. Auch dürfte das als „cool“ inszenierte Erscheinungsbild der Moderatoren, z. B. durch das Tragen einer Guy-Fawkes-Maske, eine bestimmte Attraktivität und Faszination auf Kinder und Jugendliche ausüben. Besonders männlichen Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren böten sich hier durch lockere Sprüche, die jugendaffin gestalteten Videoclips, die Musikauswahl und die Gewinnspiele ein Identifikationspotenzial. Obwohl es nicht zu einer offenen Verherrlichung des Nationalismus und seiner Ikonen komme, sei die Verwurzelung der Akteure innerhalb einer rechtsextremistischen Ideologie deutlich erkennbar. So werde etwa mit 5... ein prominenter Nationalsozialist implizit als „Visionär“ bezeichnet. Auch zeige die Wahl der Gäste deutlich die vorherrschende Tendenz einer Befürwortung entsprechender Ideologieansätze. Die Zugehörigkeit der Moderatoren und Gäste zur rechtsextremistischen Szene werde nicht problematisiert, sondern es erfolge ein völlig offener, geradezu selbstverständlicher Umgang mit diesem Umstand, wodurch letztlich auch die dazugehörige Ideologie eine Normalisierung erfahre. Bei Kindern und Jugendlichen, die sich bereits in rechtsextremistischen Kreisen bewegen oder mit deren Ideologie sympathisieren würden, könnten diese Inhalte auf fruchtbaren Boden fallen. Somit sei zu befürchten, dass für diese Jugendlichen das Angebot eine Verstärkerfunktion besitze.

In der Sendung Nr. 61 würde gegen das Verbot verstoßen, Inhalte zu verbreiten oder zugänglich zu machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Obwohl es nicht zu einer offenen Verherrlichung des Nationalsozialismus und seiner Ikonen komme, sei die Verwurzelung der Akteure innerhalb einer rechtsextremistischen Ideologie deutlich erkennbar. Auch zeige die Wahl der Gäste deutlich die vorherrschende Tendenz einer Befürwortung entsprechender Ideologieansätze. Mit dem Studiogast werde in der vorliegenden Folge detailliert über die „13... Bewegung“ gesprochen und mit der Frage, wie sich ein Zwanzigjähriger am besten in die Bewegung einbringen könne, würden Jugendliche gerade eingeladen, Kontakt zur rechtsextremen Szene zu suchen. Die Zugehörigkeit der Moderatoren und des Gastes zur rechtsextremistischen (Musik-)Szene werde nicht problematisiert, sondern es erfolge ein völlig offener, geradezu selbstverständlicher Umgang mit diesem Umstand, wodurch letztlich auch die dazugehörige Ideologie eine Normalisierung erfahre. Dies gelte auch für gewaltbereite Teile der Neonazi-Szene wie rechtsextreme Skinheads, die in dem eingespielten Lied „10...“ romantisierend bis glorifizierend dargestellt würden. Bei Kindern und Jugendlichen, welche sich bereits in rechtsextremen Kreisen bewegen oder mit deren Ideologie sympathisieren würden, könnten diese Inhalte auf fruchtbaren Boden fallen. Somit sei zu befürchten, dass für diese Jugendlichen das Angebot eine Verstärkerfunktion besitze. Ein Grundtenor in den Aussagen von Moderatoren und Gast sei die Zurückweisung des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Zum Parlamentarismus der BRD befragt, meine der Gast etwa, dieses System müsse „überwunden werden“. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen sei und die sich in einer politischen und gesellschaftlichen Orientierungs- und Meinungsbildungsphase befänden, bestehe die Gefahr, dass durch diese Art von Agitation eine Abneigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland erzeugt werde.

Die in der Sendung getroffene Aussage, „Wir gehen dann runter und hauen dem Typen halt auf´s Maul, oder so, und sorgen dafür, dass das nicht mehr passiert“ im Fall, dass die Moderatoren eine Vergewaltigung beobachten würden, verbunden mit der Aufforderung „Und ihr sollt das bitte alle genauso machen!“, sei kritisch hervorzuheben. Zunächst sei Zivilcourage in unserer Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Der Aufruf zu mehr Engagement, Solidarität und Hilfsbereitschaft sei etwas Wichtiges und Wünschenswertes in der Bevölkerung. Gefordert seien aber gerade - auch von Seiten der Polizei - kein Heldentum, sondern umsichtige Reaktionen (wie u. a. die Polizei und Notarzt rufen). Die Aussage in der Sendung könne aber gerade nicht vorrangig als Aufruf zur Hilfestellung für das Opfer verstanden werden. Bei Kindern und Jugendlichen würde in erster Linie die Aussage hängenbleiben, dass man „aufs Maul hauen“ solle. Der Fokus der Aussage sei vorwiegend auf den Einsatz von Gewalt als probates Mittel gerichtet. Insbesondere gefährdungsgeneigte Jugendliche könnten dies als generelle Aufforderung zu extralegaler Gewalt interpretieren und dahingehend auf ihr Rechtverständnis übertragen, dass Selbstjustiz ein bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit darstelle. Auch die Aussage des Gastes „Ich weiß nicht, wie viele Leute wirklich vergast wurden, ob überhaupt welche vergast wurden…“, könne bei Jugendlichen zu einem historisch verfälschten Bild von Nationalsozialismus und Holocaust führen. Es sei davon auszugehen, dass Kinder und Jugendliche, die in der Regel lediglich über ein schulisches historisches Grundwissen verfügten, dadurch in ihrer politischen Meinungsbildung und ihrem Geschichtsbewusstsein bezüglich der deutschen Vergangenheit verunsichert bzw. negativ beeinflusst würden, gerade wenn solche Meinungen in einem Online-TV-Sender locker vertreten und beiläufig veröffentlicht würden. Bei labilen und gefährdungsgeneigten Kindern und Jugendlichen sei eine negative Beeinflussung bzw. eine Verstärkung bereits vorhandener neonazistischer Sympathien zu befürchten.

Die Untersagung, die Sendungen Nrn. 60 und 61 zu verbreiten oder zugänglich zu machen, beruhe auf § 20 Abs. 1 und 2 JMStV, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG. Die beanstandeten Sendungen würden vom Kläger nach der Verbreitung im Live-Streaming-Verfahren auf der angegebenen Internetseite zum Abruf bereitgehalten. Die Inhalte seien jedoch auch in einem Telemedium (Abrufdienst) z.T. absolut unzulässig bzw. nur mit Einschränkung zulässig. Insofern sei die Untersagung zur Unterbindung einer erneuten Verbreitung oder Zugänglichmachung veranlasst. In den Fällen, in denen die Inhalte bei der Wahl geeigneter Mittel oder Ausstrahlungszeiten zulässig sein könnten, sei die Untersagungen entsprechend beschränkt worden.

Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ergebe sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV. Die Beanstandung, dass ein solcher nicht bestellt sei, beruhe auf § 20 Abs. 1 und 2 JMStV, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG.

Die Maßnahmen würden auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Bei Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag schreibe § 20 Abs. 1 JMStV die Reaktion mit den erforderlichen Mitteln vor. Es verbleibe der Beklagten nur ein Auswahlermessen unter den in Betracht kommenden Maßnahmen. Die förmliche Beanstandung in Form des missbilligenden Vorhalts des festgestellten Rechtsverstoßes als mildeste förmliche Maßnahme erscheine erforderlich, aber auch ausreichend, um den Anbieter nachdrücklich zur Beachtung der einschlägigen Jugendschutzbestimmungen anzuhalten. Der Kläger habe weder durch eine Stellungnahme noch durch sonstiges Verhalten Einsicht gezeigt. Die Verbreitung von absolut unzulässigen Inhalten wiege schwer. Die Sendungen Nrn. 60 und 61 seien nach ihrer Ausstrahlung zunächst auch im Internetangebot zum Abruf bereitgehalten worden. Das Verhalten des Anbieters lasse es erforderlich erscheinen, ihn mittels eines förmlichen Bescheids auf seine Pflichten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hinzuweisen.

Die Untersagung der Verbreitung der beanstandeten Inhalte sei erforderlich, um den Rechtsverstoß dauerhaft zu beenden, insbesondere da die Gefahr bestehe, dass der Kläger Inhalte zukünftig wieder zum Abruf bereit halten könnte.

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 30 Abs. 11 RStV i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4, 5 Kostensatzung i. V. m. Abschnitt IV. Nr. 8 des Verzeichnisses zur Kostensatzung.

Am 16. Juli 2014 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den vorgenannten Bescheid Klage erheben lassen. Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

Der Beklagten fehle schon die Zuständigkeit, um gegen den Kläger eine Untersagungs- und Missbilligungsverfügung zu erlassen. Das vom Kläger betriebene Medienformat stelle kein Rundfunkprogramm i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV dar. Bei 1... handele es sich nicht um einen linearen Informations- und Kommunikationsdienst. Vielmehr liege dem Konzept eine multipolare Kommunikationsstruktur zugrunde, die der Annahme von Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages entgegenstehe. Während der Sendung finde zwischen dem Moderator und den Zuschauern durch den Chat im Hintergrund eine Interaktion statt, die es ermögliche, dass beispielsweise Fragen an den Moderator oder aber die telefonisch zugeschalteten Interviewpartner gestellt werden. Dadurch könne auch Einfluss auf den Inhalt der Sendung durch die Zuschauer genommen werden. Diese Chat-Funktion sei während der gesamten Sendung aktiviert und beschränke sich nicht auf den Abschnitt, in dem das Interview geführt werde. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass das lineare Element auf der vom Kläger betriebenen Plattform www.1...de in Form des Live-Streams am Sonntagabend für zwei Stunden nur einen geringen Teil des Angebots ausmache.

Indem dem Kläger die Verpflichtung auferlegt werde, eine Genehmigung für den Betrieb des Web-TV-Formats 1... einzuholen, werde in sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit eingegriffen. Dieser Eingriff verfolge jedoch kein legitimes Ziel: Da das vom Kläger betriebene Web-TV-Format nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts - Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung - keinen Rundfunk im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle, erweise sich die einfachgesetzliche Verpflichtung des Klägers zur Einholung einer rundfunkrechtlichen Genehmigung als unzulässiger Eingriff in sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Das Rundfunkangebot 1... verfüge über keinen Darbietungscharakter, der nach klassischem Verständnis für das Vorliegen von Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne essentiell sei. Kennzeichnend für diesen sei die publizistische Relevanz eines Angebots, nämlich in einem anspruchsvollen Sinne Faktor der Meinungsbildung zu sein. Lege man allerdings einen weiten Rundfunkbegriff zugrunde, der auch Angebote ohne Meinungsbildungsrelevanz erfasse, so müssten im Rahmen der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Rundfunkbegriffs jedenfalls solche Angebote ausgesondert werden, die aufgrund ihrer laienhaften Gestaltung und überschaubaren Reichweite keine Bedeutung für die Meinungsbildung aufweisen. Das vom Kläger betriebene Web-TV-Format verfüge über keinerlei Meinungsrelevanz.

Zudem sei nur unzureichend geprüft worden, ob für den vorliegenden Fall, in dem offensichtlich keine per Verfassung gebotene Notwendigkeit einer rundfunkrechtlichen Regulierung bestehe, die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 3 Nrn. 1, 3 und 4 RStV greifen würden. Sinn und Zweck der Ausnahmen sei es, Angebote, die mangels Reichweite und journalistisch-redaktioneller Gestaltung nicht geeignet seien, die Meinungsvielfalt in Deutschland zu beeinträchtigen, aus der rundfunkrechtlichen Regulierung auszunehmen. Die Bedeutung der tatsächlichen Zugriffszahlen für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Breitenwirkung des Rundfunks werde nicht erkannt. Die fehlende Breitenwirkung könne ausweislich der Gesetzesbegründung zum 12. Gesetz zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages auch bei solchen Angeboten die rundfunkrechtliche Genehmigungspflicht ausschließen, die zwar von mehr als 500 Personen zeitgleich empfangen werden könnten, eine solche Resonanz tatsächlich jedoch nicht erzielten. Es sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob einem solchen Angebot - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - Meinungsbildungsrelevanz zukomme. Dies folge auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben (Erwägungsgrund Nr. 42 der Änderungsrichtlinie 2007/65/EG). Abgesehen davon fehle es dem Medienformat 1... an einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung, weshalb auch aus diesem Grund (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV) kein Rundfunk vorliege. Nach der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zeichne sich eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung durch eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbietens, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, einen hohen Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und einen Grad an organisierter Verfestigung aus, der eine gewisse Kontinuität gewährleiste. Dem Medienformat 1... würden gleich mehrere dieser tatbestandlichen Voraussetzungen fehlen. Einerseits fehle es an einer professionellen journalistischen Arbeitsweise, für die nicht zuletzt eine Differenzierung zwischen Kommentaren und Berichten charakteristisch sei. 1... orientiere sich in seinen Berichten nicht am Sachlichkeitsgebot, weshalb dem Zuhörer keine Einteilung der Beiträge in „Tatsachen“ und „Meinungen“ möglich sei. Dass die Verantwortlichen von 1... Recherchearbeit betreiben würden, sei nicht bekannt. Ferner fehle es den Themen, die in erster Linie um subkulturelle Musik und Parteiaktivitäten der NPD kreisen würden, an einer gesellschaftlichen Relevanz. Eine meinungsbildende Wirkung des Angebots auf die Allgemeinheit, respektive Kinder und Jugendliche scheide somit aus.

Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids ergebe sich auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (U.v. 17.06.2015 - 13 A 1215/12) aus dem Fehlen einer im Sinne des § 17 Absatz 1 Sätze 3 und 4 JMStV ausreichenden Begründung im Beschluss der KJM. Die vorhandene Begründung beschränke sich auf die Wiedergabe von Allgemeinplätzen. Insbesondere gehe aus der Beschlussfassung vom 16. April 2014 nicht hervor, dass die KJM das klägerische Grundrecht auf Meinungsfreiheit angemessen berücksichtigt habe. Eine Abwägung mit den klägerischen Grundrechten finde sich in dem Beschluss mit keinem Wort. Der Formmangel sei auch als absoluter Verfahrensfehler beachtlich und müsse zur Aufhebung des Bescheids führen.

Die von der Beklagten ausgesprochenen Missbilligungen und verfügten Untersagungen seien ferner in materiell rechtlicher Hinsicht rechtswidrig, weil keine Verstöße gegen Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gegeben seien.

Ein Jugendschutzbeauftragter sei vom Kläger nicht zu bestellen, da § 7 JMStV auf das vorliegende Medienformat keine Anwendung finde. Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten treffe neben den Veranstaltern von länderübergreifendem Fernsehen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthielten. 1... sei weder als länderübergreifendes Fernsehen noch als allgemein zugängliches Telemedium zu qualifizieren, das geschäftsmäßig vom Kläger angeboten würde. Der Kläger betreibe 1... aus rein altruistischen Motiven in seiner Freizeit. Von einem geschäftsmäßigen Angebot könne deshalb gerade nicht ausgegangen werden. Entwicklungsbeeinträchtigende und jugendgefährdende Inhalte lägen ebenfalls nicht vor.

Die inkriminierten Inhalte der überprüften Sendungen seien aus jugendschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Kläger habe insbesondere keine unzulässigen Angebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV verbreitet. Er schildere in der Sendung vom 1. Dezember 2013 keine grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücke oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstelle. Der Kläger habe lediglich das milde Vorgehen der Sicherheitsbehörden gegenüber vermeintlichen oder tatsächlichen Flüchtlingen und ihrem linksautonomen Anhang bemängelt. Er habe dabei die Überzeugung vertreten, dass eine solche Besetzung öffentlicher Gebäude durch härteres Vorgehen gegen die Besetzer unterbunden werden könnte. Im Mittelpunkt der Kritik des Klägers stehe demnach das Versagen der Sicherheitsorgane bei der illegalen Besetzung öffentlicher Gebäude. Die Behauptung des Klägers, dass die Rathausbesetzer in einem „richtigen Staat“ „im Kugelhagel untergehen“ würden, sei zu interpretationsoffen, um darin eine Verherrlichung grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeiten gegen Menschen erkennen zu können. Es sei nicht einmal klar, ob der vom Kläger propagierte „Kugelhagel“ aus scharfen Projektilen oder Gummigeschossen bestehen solle. Letztere würden nicht zur Tötung von Menschen eingesetzt, sondern um sie abzuschrecken und kampfunfähig zu machen. Der Einsatz von Gummigeschosse gegen Personen, zu dem es auch in einem Rechtstaat kommen könne, sei sicherlich nicht per se unmenschlich oder grausam.

Auch sei vom Kläger nicht für ein indiziertes Angebot geworben worden. Der Studiogast habe lediglich seine Vorliebe für die 2...-Reihe zum Ausdruck gebrachte und darauf hingewiesen, dass die Bücher im Internet heruntergeladen werden könnten. Als indiziertes Angebot dürfte nicht das Trägermedium als solches gelten, sondern vielmehr die Quelle, über welche man dieses beziehen könne. Über welche Seiten die Bücher heruntergeladen werden könnten, verrate der Interviewpartner jedoch nicht. Es seien im Übrigen keine konkreten Titel der indizierten Teile der 2...-Reihe genannt. Sollten indizierte Titel der 2...-Reihe von minderjährigen Internetnutzern gefunden werden, so sei dies in erster Linie auf die Betreiber der Suchmaschinen zurückzuführen.

Nicht nachvollziehbar sei, warum man dem Kläger zum Vorwurf mache, dass er im Falle einer von ihm beobachteten Vergewaltigung einer Frau die Inanspruchnahme seines Nothilferechts ankündige. Die Beklagte scheine sich über die Grenzen des Nothilfe- bzw. Notwehrrechts nicht bewusst zu sein; andernfalls wüsste sie, dass § 32 StGB durchaus Trutzwehr zulasse. „Umsichtige Reaktionen“, wie das Rufen des Notarztes oder der Polizei, seien sicherlich keine adäquaten Mittel, um eine gerade stattfindende Vergewaltigung an Ort und Stelle zu unterbinden.

Die Äußerung eines Studiogastes zum Parlamentarismus und historischen Nationalsozialismus seien vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Auch der Jugendmedienschutzstaatsvertrag sei im Lichte des Art. 5 GG auszulegen. Nämliches gelte für den Titel der Gruppe 9..., in dem nicht einmal indirekt zur Gewalt aufgerufen werde. Dass die Band mit dem Begriff „9...“ eine Ausschaltung des staatlichen Gewaltmonopols verbinde, sei nicht ersichtlich. Die Ankündigung, niemals vor Feinden fliehen zu wollen, deute eher auf eine bewusste Wahrnehmung des Notwehrrechts hin.

Im Übrigen werde auf das inzwischen rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts ... vom 2. Dezember 2014 verwiesen, in dem das Amtsgericht im Rahmen eines Bußgeldverfahrens einen Verstoß gegen das Verbot der Gewaltverharmlosung nicht habe erkennen können. Der Tatvorwurf des Werbens für indizierte Angebote sei schließlich durch das Oberlandesgericht ... in der Beschwerdeinstanz ausgeschieden worden.

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV dürfte mangels eigener jugendpsychologischer Sachkunde des Gerichts ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht feststellbar sein.

Die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheids ergebe sich auch aus der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Beanstandung. Die Beklagte erließ wegen der beanstandeten Verstöße am 8. Mai 2014 einen Bußgeldbescheid, den streitgegenständlichen Bescheid hingegen erließ die Beklagte am 17. Juni 2014. Aus der Beschlussvorlage der KJM ergebe sich, dass die Sendungen Nrn. 60 und 61 bis zum 9. Januar 2014 abrufbar gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Beanstandungsbescheids vom 17. Juni 2014 die Sendungen noch zum Abruf bereit gehalten habe oder dies in Anbetracht des drakonischen Bußgeldes noch zu erwarten gewesen wäre. Die kostenintensive Beanstandung sei nicht mehr erforderlich gewesen, da der Kläger sein Verhalten im Zeitpunkt des Erlasses bereits verändert habe.

Schließlich erweise sich die Bearbeitungsgebühr, die von einem nicht kommerziell tätigen Adressaten erhoben werde, als unangemessen hoch. Die Beklagte habe bereits einen Bußgeldbescheid mit einer nahezu wortgleichen Begründung gegen den Kläger erlassen, gegen den Einspruch eingelegt worden sei. Dass die „Copy-and-Paste“-Methode einen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursache, dürfte zweifelhaft sein.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der streitgegenständliche Bescheid sei entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten nicht aus formellen Gründen rechtswidrig; er enthalte insbesondere eine ausreichende Begründung. Soweit dies der Klägerbevollmächtigte unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster in Abrede stelle, gehe dieser Einwand fehl, weil diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren habe im vom Oberverwaltungsgericht Münster entschiedenen Fall die Beschlussvorlage für die KJM keine Begründung enthalten, sondern inhaltlich nur auf die Vorlage für die Prüfgruppe, die Prüfbegründung mit Prüfempfehlung der Prüfgruppe sowie die letzte Camtasia-Aufzeichnung verwiesen. Im Übrigen habe sich, was nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zulässig sei, die KJM die Begründung in der Beschlussvorlage der Beklagten ausdrücklich zu eigen gemacht, wie aus dem Protokoll der KJM-Sitzung vom 16. April 2014 (Punkt 7.1, 7.2, Blatt 114 unten) ausdrücklich hervorgehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eine Abwägung zu Verfassungsgütern wie die Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit vorgenommen habe. Die Vorschriften seien das Ergebnis dieser Abwägung. Sie würden die Rundfunkfreiheit des Klägers und den Jugendschutz zum Ausgleich bringen. Im Übrigen habe keine Veranlassung bestanden, auf eine etwaige Grundrechtsberührung des Klägers einzugehen, da dieser im Verwaltungsverfahren sich auf die Anhörung hin nicht geäußert habe.

Das Internet-Angebot des Klägers stelle entgegen der Meinung seines Klägerbevollmächtigten auch Rundfunk i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV dar. Danach werde Rundfunk wie folgt definiert: „Ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.“ Dabei werde nicht auf eine bestimmte Empfangbarkeit abgestellt; es könnten auch Internetangebote Rundfunk sein, wie aus § 20b RStV folge. Lineare Dienste seien vor allem Fernsehprogramme, nicht lineare Dienste vor allem Abrufdienste. Das Merkmal der Linearität werde durch den zeitgleichen Empfang und die Ausstrahlung entlang eines Sendeplans definiert. Das heiße, die Rezipienten würden das Angebot zeitgleich empfangen und das Angebot folge einem vom Anbieter festgelegten Sendeplan. So liege der Fall hier; die inkriminierten Sendungen würden, wie der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung des Rundfunkangebots 1... und der Beantwortung der Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV im Juni 2013 gegenüber der Beklagten mitteilte, als Live-Ausstrahlungen an jedem Sonntag zwischen 19 Uhr und 21 Uhr stattfinden. Ein Sendeplan liege vor, da jede Sendung 1... in einer zeitlich geordneten Abfolge von Inhalten erfolge, wie sich auch aus den Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Zulassung des Rundfunkangebotes 1... und der Beantwortung der Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV vom Juni 2013 ergebe. Der Kläger lege den Ausstrahlungszeitpunkt fest und bestimme, wann Nutzer das live gestreamte Angebot rezipieren können. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 RStV greife nicht ein. Insbesondere seien die Sendungen auch journalistisch-redaktionell gestaltet. Die Ausnahmen in § 2 Abs. 3 RStV hätten deshalb Eingang in den Staatsvertrag gefunden, weil sie auf der Annahme beruhen würden, derartigen Angeboten fehle generell Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Als Beispiel für Angebote ohne jede journalistische-redaktionelle Gestaltung seien Webcams, die es ermöglichen würden, sich einen Eindruck von den Wetter- oder Verkehrsverhältnissen an dem jeweiligen Standort zu verschaffen. Fehle für ein Angebot die journalistisch-redaktionelle Gestaltung allerdings nur teilweise, greife die Ausnahmen § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV insgesamt nicht ein.

Bereits eine nur kursorische Ansicht der inkriminierten Sendungen zeige, dass es sich selbstverständlich um ein journalistisch-redaktionelles Angebot handele, wovon der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung des Rundfunkangebotes 1... und der Beantwortung der Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV vom Juni 2013 auch selbst ausgehe. Der Kläger gehe als Moderator der Sendungen auf aktuelle Ereignisse ein, es gebe Nachrichten innerhalb der Sendungen, die auf aktuellen Begebenheiten beruhen würden. Hierzu gebe es auch Live-Schaltungen in das Sendestudio. Auf eine professionelle, gar berufsmäßige journalistische Tätigkeit komme es nicht an. Die Sendung 1... sei damit Rundfunk. Eine Interaktivität dergestalt, dass die Nutzer unmittelbar Einfluss auf die Sendung nehmen können, sei nicht gegeben. Über den Ablauf der Sendung bestimme der Kläger, ggf. noch gemeinsam mit seinem anonymen Co-Moderator. Nutzer könnten hier nur begleitend mitwirken wie bei TV-Sendungen auch, in die z. B. E-Mail-Kommentare oder Twitter-Meldungen flankierend eingeblendet werden. Die Behauptung des Klägers, sein Angebot sei nicht professionell und deshalb kein Rundfunk, die von ihm angesprochenen Themen hätten keine gesellschaftliche Relevanz, damit auch keine meinungsbildende Wirkung auf minderjährige Rezipienten, sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abwegig. In rechtlicher Hinsicht komme es darauf nicht an. Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff sei vom einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff zu unterscheiden. Kein Kriterium sei die Feststellung einer gewissen Breitenwirkung; maßgeblich sei auch nicht mehr seit Inkrafttreten des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags der Darbietungsbegriff. Die Meinungsbildungsrelevanz sei deshalb kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für Rundfunk, wie der Klägerbevollmächtigte meine. Unabhängig davon liege aber eine Meinungsbildungsrelevanz vor, wie die Machart der Sendungen zeige. Es sei gerade das Anliegen des Klägers, mit seinen Sendungen entsprechend dem Sendermotto „Frei Sozial National“ gesellschaftliche Veränderungen herbeizuführen. Soweit sich der Kläger auf den Erwägungsgrund 42 in der Fernsehrichtlinie mit Stand vom 11. Dezember 2007 berufe, werde verkannt, dass die Richtlinie überholt sei durch die AVMD-Richtlinie und der genannte Erwägungsgrund sich nur mit audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf befasse, ein solcher Dienst liege bei dem Angebot 1... aber gerade nicht vor.

Der Kläger habe gemäß § 7 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, da er länderübergreifendes Fernsehen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV veranstalte. Zudem wäre auch § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers genüge für ein geschäftsmäßiges Angebot allgemein zugänglicher Telemedien nicht, dass eine Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters bestehe. Für die Geschäftsmäßigkeit des Angebots genüge es bereits, dass der Kläger die Nutzer eines Angebots auffordere, Zahlungen über PayPal zu leisten. Für die Dauer der von dem Kläger veranstalteten Sendungen sei durchgängig ein Hinweis auf diese Bezahlmöglichkeiten eingeblendet. Deshalb sei auch die Behauptung des Klägers, er handele aus rein altruistischen Motiven, offensichtlich unwahr.

Die Feststellungen und Missbilligungen sowie Untersagungen seien im Übrigen auch rechtmäßig. Gemäß der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei es dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertungen an die Stelle der Bewertung der KJM zu setzen, wenn die Entscheidung der KJM in ihrer Tragfähigkeit nicht erschüttert sei. Weise die Entscheidung der KJM keine Mängel auf und werde die Tragfähigkeit der sachverständigen Aussagen von dem Kläger auch sonst nicht erschüttert, verbleibe es bei der sachverständigen Äußerung der KJM. Der Kläger trage keinen einzigen Gesichtspunkt vor, der die Tragfähigkeit der sachverständigen Äußerung der KJM erschüttern könnte. Er setze lediglich seine eigene Auffassung derjenigen der KJM entgegen. Das genüge jedoch gerade nicht, die sachverständige Äußerung zu erschüttern. Das vom Kläger angeführte Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. Dezember 2014 sei nicht präjudiziell für das Verwaltungsverfahren, genauso wie der vom Kläger erwähnte Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 20. April 2014, zumal in Letzterem keine inhaltliche Entscheidung getroffen worden sei (Absehen der Verfolgung gemäß § 154 StPO). Maßgeblich sei allein die Einschätzung der KJM.

Der ausdrückliche Hinweis auf die überwiegend indizierte sechsbändige Buchreihe mit dem Titel „2...“ stelle eine unzulässige Werbung Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV dar. Es sei unstreitig, dass mehrere Bände der Buchreihe indiziert seien. Das wisse der Kläger und habe es auch gewusst, wie sich aus dessen Moderationen im Zusammenhang mit der anpreisenden Bewerbung der Buchreihe ergebe. In ironischer Weise wolle der Kläger den Eindruck erwecken, sich von der werblichen Anpreisung der Buchreihe zu distanzieren. Diese vermeintliche Distanzierung unternehme der Kläger nur zum Schein, worauf er mit folgenden Worten selbst hinweise: „Du redest ja nur vom fünften Band, was ich persönlicher sehr gut finde. Die anderen Bände, da können wir leider nicht sprechen. Die müssen wir ganz klar ablehnen. Das fünfte ist o.k.. Die anderen finde ich inhaltlich kompletten Quatsch. Das müssen wir so jetzt sagen, weil sonst müssen wir die Sendung wieder zusammenschneiden“.

Bei der Buchreihe handele sich um ein Angebot im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV. Mit Angebot meine der Gesetzgeber nämlich nicht die Angebote gemäß der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV, sondern vielmehr alle Träger- oder Telemedien, die in die Liste nach § 18 Jugendschutzgesetz aufgenommen worden seien. Das ergebe sich auch daraus, weil es eine Indizierung von Angeboten im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV nicht gebe. Jedenfalls Rundfunksendungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV) seien ausgenommen, da die Bundesprüfstelle nicht für die Indizierung von Rundfunksendungen zuständig sei. Hätte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV ausschließlich auf Telemedien beschränken wollen, hätte er ohne weiteres diese Begrifflichkeit wählen können. Die umfassende Formulierung „indizierte Angebote“ belege vielmehr, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, eine Regelung für all diejenigen Medien aufzunehmen, die gemäß § 18 Jugendschutzgesetz Gegenstand einer Indizierung sein könnten, also die dort genannten Träger- und Telemedien. Werbung wiederum beziehe sich nicht lediglich auf geschäftsmäßige Werbung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags. Verboten sei damit jede werbliche Ankündigung einer indizierten Schrift. Der ausdrückliche Hinweis auf die Indizierung von mehreren Bänden der Buchreihe „2...“ stelle damit eine Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV dar. Die nicht ernst gemeinte Distanzierung des Klägers in dieser Sendung beseitige den Verstoß nicht. Vielmehr würden die Zuseher erkennen, dass diese Distanzierung gerade nicht ernst gemeint sei.

Gegen die Verhältnismäßigkeit der Missbilligungen bzw. Beanstandungen bestünden keine Bedenken, da die mildeste Form im Rahmen von Verwaltungsakten gewählt worden sei.

Die Gebühren seien veranlasst und rechtmäßig. Der Ansatz beruhe auf der hierzu erlassenen Kostensatzung der Beklagten. Die Kostensatzung sei rechtmäßig erlassen worden. Anhaltspunkte, weshalb der Ansatz der Gebühren unangemessen hoch sei, seien nicht ersichtlich.

Am 13. August 2015 hat die Beklagte dem Gericht eine Kopie des Urteils des Amtsgerichts ... vom 8. Dezember 2014 übermittelt, wonach der Kläger schuldig sei des vorsätzlichen Veranstaltens eines Rundfunkprogramms ohne Zulassung entgegen § 20 Abs. 1, 2 RStV mit vorsätzlichem Verbreiten von Angeboten entgegen § 5 Abs. 1 JMStV, die geeignet sind, die Entwicklungen von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen, mit vorsätzlichem Verbreiten von Werbung für indizierte Angebote entgegen § 6 Abs. 1, 7 JMStV mit vorsätzlichem Nichtbestellen eines Jugendschutzbeauftragten entgegen § 7 JMStV.

Am 17. Oktober 2016 ist dem Gericht der Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 20. April 2015 betreffend die Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts ... von Klägerseite vorgelegt worden. Danach wurde der Vorwurf, der Kläger habe vorsätzlich entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV Werbung für indizierte Angebote verbreitet, von der Verfolgung ausgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, auf die Inhalte der vorgelegten CD mit den Sendungen Nrn. 60 und 61 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Maßnahmen ist das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG), der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) sowie der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) in den zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 17. Juni 2014 geltenden Fassungen.

1. An der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen keine Zweifel.

1.1 Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BayMG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 JMStV. Denn danach trifft die Beklagte entsprechend den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags die jeweiligen Entscheidungen. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 3 BayMG i. V. m. § 20 Abs. 6 JMStV.

Für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag war gemäß § 16 Satz 1 JMStV die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig, die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV der Beklagten als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.

Soweit der Kläger die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der streitgegenständlichen Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bezweifelt, weil das von ihm betriebene Medienformat keinen Rundfunk bzw. kein Rundfunkprogramm darstelle und somit der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht eröffnet sei, vermag er damit nicht durchzudringen.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gilt nach § 2 Abs. 1 JMStV für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien). Der Begriff des Rundfunks findet in § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV eine Legaldefinition. Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst (Hs. 1) und die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen (Hs. 2).

Diese Definitionsmerkmale liegen bei den streitgegenständlichen Sendungen Nrn. 60 und 61 vom 1. und 8. Dezember 2013 vor.

Die Sendungen wurden unzweifelhaft in Bewegtbild und Ton sowie als Live-Stream übers Internet unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ausgestrahlt. Sie waren auch an die Allgemeinheit gerichtet, weil für jedermann auf der Internetseite http://1...de abrufbar. Dabei spielt es keine Rolle, dass mit dem Format wohl nur ein begrenzter Personenkreis erreicht wird; denn maßgeblich ist allein, dass die Sendungen zum Empfang durch einen unbestimmten Personenkreis ausgerichtet sind (vgl. Schulz in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 43 zu § 2 RStV). Ebenso wenig fehlt es den Sendungen am Linearitätsmerkmal. Denn die Sendungen Nrn. 60 und 61 sind einerseits zum zeitgleichen Empfang durch die Rezipienten bestimmt; andererseits werden sie als zwei von grundsätzlich an jedem Sonntag zwischen 19 Uhr und 21 Uhr stattfindenden Sendungen eindeutig im Rahmen eines Sendeplans ausgestrahlt. Die Sendungen sind inhaltlich strukturiert; sie bestehen insbesondere aus Einspielungen von Videoclips bzw. Musiktiteln, Besprechungen von aktuellen Themen, Interviews von Musikbandmitgliedern mit der Möglichkeit, dass Fragen der Zuschauer an diese per Chat oder Skype gestellt werden können, sowie aus Gewinnspielen mit Fragen, bei denen Telefonanrufer eine vorher vorgestellte CD gewinnen können. Ein „roter Faden“, der vom Kläger vorgegeben wird, im Sinn eines strukturierten Ablaufs von Inhalten ist klar erkennbar.

Nicht nachvollziehbar ist, wenn von Klägerseite die Rundfunkeigenschaft der Sendungen dadurch in Frage gestellt wird, dass diese auch im Archiv zur Verfügung standen und insoweit nicht der Kläger, sondern der Nutzer bestimmt, wann er diese dort abruft. Denn dies ändert nichts an dem Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen für die Rundfunkeigenschaft der Sendungen im Rahmen eines jeweils Sonntagabend stattfindenden Rundfunkprogramms.

Die Auffassung des Klägers, dass keine lineare, sondern multipolare Kommunikationsstruktur vorliege, weil während der Sendungen zwischen dem Moderator und den Zuschauern durch den Chat im Hintergrund eine Interaktion stattfinde, die es ermögliche, beispielsweise Fragen an den Moderator oder die telefonisch zugeschalteten Interviewpartner zu richten, und deshalb auch von den Zuschauern Einfluss auf den Inhalt der Sendungen genommen werden könne, wird nicht geteilt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine Interaktivität dergestalt, dass die Nutzer unmittelbaren Einfluss auf die Sendung nehmen können, nicht gegeben ist. Denn der Kläger bestimmt den Ablauf der Sendung gemeinsam mit seinem Co-Moderator. Nutzer können nur begleitend und nur soweit es von den Moderatoren zugelassen wird mitwirken.

Zum Vortrag der Klägerseite, es fehle für die Annahme von Rundfunk an dem Merkmal der Darbietung, weil die Sendungen keine Meinungsbildungsrelevanz hätten, ist festzustellen, dass dieses Merkmal lediglich bis zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag in § 2 RStV enthalten war; nach der hier einschlägigen Fassung der Norm ist ein Darbietungscharakter als Tatbestandsmerkmal nicht mehr vorgesehen. Aber selbst wenn, wie vertreten wird, der Begriff Rundfunk eine Darbietung im Sinne der Meinungsbildung erfordern sollte, wäre diese bei den Sendungen Nrn. 60 und 61 ohne Zweifel gegeben, weshalb es auch dahingestellt bleiben kann, ob dieses Merkmal unionsrechtlich geboten ist. In den Sendungen wird nicht nur Musik abgespielt, sondern es finden politisch motivierte Diskussionen und Gespräche - teilweise auf der Grundlage aktueller Berichterstattung - statt, in denen unzweifelhaft die Moderatoren ihre Meinung darlegen und auf die Meinungsbildung anderer Einfluss nehmen wollen. So werden insbesondere als richtig empfundene rechtsextreme Inhalte und Ideologien dargestellt, Wege in die rechtsextreme Szene aufgezeigt und gesellschaftliche Veränderungen im Sinne eines Nationalsozialismus propagiert. Dass die streitgegenständlichen Sendungen auf der Website www.1...de neben weiteren Angeboten wie einem Shop, einem Chat, einem Youtube-Kanal, einem Radiosender und einer Pinnwand mit Neuigkeiten standen, ändert nichts an ihrer inhaltlichen Meinungsbildungsrelevanz und an der Rundfunkeigenschaft, da, wie oben dargelegt, die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Auf die geltend gemachte Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nrn. 1, 3 und 4 RStV kann sich der Kläger nicht berufen.

Der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV, wonach nicht journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote kein Rundfunk seien, unterfallen die Sendungen Nrn. 60 und 61 offensichtlich nicht. Kriterien für ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sind Selektion und Aufbereitung nach gesellschaftlicher Relevanz wie z. B. Aktualität; auf eine professionelle, gar berufsmäßige journalistische Tätigkeit kommt es nicht an; auch „Laienjournalismus“ kann journalistisch i. S. d. § 2 RStV sein, wenn ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung erreicht ist. Der Begriff „journalistisch-redaktionell“ umfasst auch Unterhaltungsangebote, nicht aber Dienste, bei denen gar keine Selektion und Aufbereitung stattfindet, wie bei Webcams, die kontinuierlich live reale Geschehnisse verbreiten (vgl. Schulz in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 56 f zu § 2 RStV). Als entscheidend für das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots wird teilweise die Intention auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung angesehen. Diese Teilhabe muss sich jedoch nicht an die breite Öffentlichkeit richten, es reicht aus, wenn sie auf kleinere Zielgruppen zugeschnitten ist (VGH Mannheim, B.v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - juris).

Hiervon ausgehend hat das Gericht keine Zweifel, dass die streitgegenständlichen „1...“-Sendungen journalistisch-redaktionell gestaltet sind, weshalb die Ausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV nicht vorliegt. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf Folgendes hin: Der Kläger geht als Moderator der Sendungen auf aktuelle Ereignisse ein, es gibt Nachrichten innerhalb der Sendung, die auf aktuellen Begebenheiten beruhen. Ferner werden ausgewählte Musiktitel oder Musikvideos vorgestellt und es finden Interviews mit Bandmitgliedern statt. Zuschauer können teilweise Fragen per Skype oder Chat stellen. Aus alledem folgt eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung in Form von Selektion und Aufbereitung, die entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten (wie oben dargestellt) auch eine Meinungsbildungsrelevanz aufweist.

Es liegt auch nicht die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV vor; hiernach sind Angebote kein Rundfunk, die jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden. Diese Bestimmung stellt auf die technische Grenze der Reichweite ab. Nicht unter Rundfunk fallen damit Angebote, die nicht von mehr als 500 Rezipienten zeitgleich empfangen werden können, so z. B. wenn der Ausspielserver nicht mehr als 500 parallele Streams zulässt (vgl. Schulz in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 52 zu § 2 RStV). Hierfür wurde aber weder etwas vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Ob weniger als 500 Nutzer die Sendungen tatsächlich ansehen, spielt nach dem Wortlaut der Norm keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass die Sendungen ohne technische Empfangsbeschränkung an die Allgemeinheit gerichtet sind. Aus der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist auf die potentiell möglichen Zugriffe abzustellen und nicht auf die tatsächlichen. Die Formulierung „absolute Untergrenze“ meint, dass bei einer Beschränkung der Zugriffsmöglichkeit auf weniger als 500 Nutzer stets kein Rundfunk vorliegt, das Wort „jedenfalls“, dass bei technisch höheren Nutzungszahlen von einer Zuordnung als Rundfunk abgesehen werden kann. Die Formulierung spricht damit eine Flexibilität nach oben an (vgl. Schulz in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 52 zu § 2 RStV). Anhaltspunkte, warum entgegen der Grundregel, dass bei Zugriffsmöglichkeit von mehr als 500 Nutzern Rundfunk vorliegt, ausnahmsweise im Hinblick auf die Rezipientenzahl kein Rundfunk anzunehmen ist, wurden weder substantiiert vorgebracht noch sind sie ersichtlich. Zu denken wäre daran beispielsweise bei einer Zugriffsbeschränkung auf nur geringfügig mehr als 500 Rezipienten, was bei den Sendungen Nrn. 60 und 61 aber ersichtlich nicht der Fall war.

Schließlich kommt auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV (Angebote, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen) in Betracht, da das Angebot des Klägers unbegrenzt an die Allgemeinheit und auf (deren) Meinungsbildung gerichtet ist.

1.2 Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen und ausreichenden Begründung nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV formell rechtswidrig. Die von der KJM bei der Beschlussfassung gegebene und dem Bescheid der Beklagten zugrunde gelegte Begründung genügt den Anforderungen dieser Norm.

Gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV sind die Beschlüsse der KJM zu begründen und dabei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.

Dies ist unzweifelhaft geschehen. In der Beschlussvorlage der Beklagten für die KJM-Sitzung vom 19. März 2014 finden sich die wesentlichen tragenden Argumente für die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen. Die Darlegungen sind ausführlich, detailliert und für einen Dritten ohne Weiteres verständlich. Die KJM als zuständiges Organ hat sich diese Ausführungen in der Beschlussvorlage zu eigen gemacht (vgl. Seite 6 a.E. des Protokolls über die Sitzung der KJM vom 19.4.2014). Eine solche Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage ist im Grundsatz zulässig, wenn dadurch eine klare und unmissverständliche Begründung des Beschlusses zu Stande kommt. Die Bezugnahme muss dem Beschluss der KJM oder dem die Beschlussfassung enthaltenden Protokoll durch eindeutige Formulierungen zu entnehmen sein (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 17.6.2015 - 13 A 1215/12 - juris), was - wie dargelegt - gegeben ist. Eine diesen Anforderungen nicht genügende Kettenverweisung liegt nicht vor.

Da die Beschlüsse der KJM gegenüber der Beklagten bindend und deren Entscheidungen zugrunde zu legen sind (vgl. § 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV), wurden sie zu Recht so wie in der gebilligten Beschlussvorlage in den Bescheid vom 17. Juni 2014 aufgenommen und umgesetzt.

Der Auffassung des Klägervertreters, die Begründung teile aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen Erwähnung der Meinungsfreiheit des Klägers in Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes nicht die wesentlichen rechtlichen Gründe mit, kann nicht gefolgt werden. Die für diese Argumentation vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U.v. 17.06.2015 - 13 A 1215/12 - juris) ist schon nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Anders als hier lag dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde, der einen besonderen Bezug zur Satire aufwies und deshalb nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts insoweit einer besonderen Erörterung der KJM im Hinblick auf die Kunst- und Meinungsfreiheit erfordert hätte. Zudem war im Fall, den das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, im Unterschied zur vorliegenden Verwaltungsstreitsache in der Beschlussvorlage für die KJM keine Begründung enthalten.

Die Begründung der KJM wird vom Gericht für ausreichend erachtet. Dabei ist, worauf die Beklagten zu Recht hinweist, im Ausgangspunkt zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eine Abwägung zu Verfassungsgütern wie die Meinungs- oder Rundfunkfreiheit vorgenommen hat und diese Vorschriften das Ergebnis dieser Abwägung im Sinne einer praktischen Konkordanz sind. Im Übrigen wird der Auffassung der Beklagtenseite gefolgt, wonach dann, wenn wie hier der Kläger im Rahmen der Anhörung keine Stellungnahme abgibt, keine gesteigerte Veranlassung besteht, näher auf eine Grundrechtsberührung des Klägers einzugehen.

Unabhängig davon weist das Gericht auf Folgendes hin: Auch wenn, wie von Klägerseite gerügt, eine ausdrückliche Erwähnung des Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der Begründung nicht erfolgt ist, setzt sich die Begründung dezidiert mit den in den gegenständlichen Sendungen getätigten Äußerungen auseinander und beschränkt sich gerade nicht auf Allgemeinplätze. Die einzelnen Äußerungen, auf die sich die Maßnahmen der Beklagten beziehen, werden detailliert dargestellt und auf ihre Hintergründe untersucht. Dabei wird die für die rechtliche Würdigung notwendige objektive Perspektive stets gewahrt. Bezüglich aller beanstandeten Inhalte wird dargelegt, inwiefern durch sie Belange des Jugendschutzes nicht hinnehmbar beeinträchtigt werden. Dass die Anforderungen der Wechselwirkungslehre im Rahmen der Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden allgemeinen Gesetze beachtet wurden, geht aus der Begründung deutlich hervor: So heißt es etwa auf Seite 11, Punkt d. zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV (offensichtlich schwere Jugendgefährdung):

„(…) Folgt man der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, muss man erkennen, dass aus der Sendung für einen unbefangenen Beobachter nicht zwingend folgt, dass die Inhalte zu einer schweren Jugendgefährdung führen können. (…)“

Weiter wird etwa auf Seite 15, Punkt a. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV (Holocaustleugnung) ausgeführt:

„(…) Mit dieser Aussage macht der Moderator geltend, dass er über die historischen Ereignisse keine eigenen Erkenntnisse hat. In dieser Aussage scheinen Zweifel an den historischen Fakten enthalten zu sein. Der Tatbestand des Verharmlosens ist sehr weit gefasst und bedarf einer verfassungskonformen Kontursetzung. (…)“.

Aus alledem ergibt sich, dass der KJM sehr wohl das Spannungsverhältnis zwischen Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit und Jugendschutz bewusst war und die im Rahmen der allgemeinen Gesetze zulässige Einschränkung der Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit nur insoweit erfolgte, als es nach ihrer Sicht aus Jugendschutzgründen zwingend erforderlich war.

2. Die Maßnahmen durch die Beklagte in Nrn. 1 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheids sind in materieller Hinsicht rechtmäßig. Sie konnten auf § 20 Abs. 1 und 2 JMStV, Art. 16 BayMG gestützt werden.

Nach § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen hat, wobei nach § 20 Abs. 2 JMStV für Veranstalter von Rundfunk die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweiligen Entscheidungen trifft. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG kann die Landeszentrale gegenüber Anbietern zur Einhaltung der Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die erforderlichen Maßnahmen treffen.

2.1 Die Feststellung und Missbilligung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids, dass im über die Internetadresse http://1...de verbreiteten Rundfunkangebot in der Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr insbesondere aufgrund eines Kommentares des Moderators zu der Besetzung eines öffentlichen Gebäudes in Berlin gegen das Verbot der Gewaltverharmlosung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV) sowie unter anderem wegen der Empfehlung indizierter Bücher aus der Reihe 2... durch einen vom Moderator in der Sendung befragten Gast gegen das Verbot der Werbung für indizierte Angebote (§ 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV) und schließlich insbesondere aufgrund der jugendaffinen Präsentation und der rechtsextremistisch geprägten Aussagen der Moderatoren gegen das Verbot der Verbreitung von Inhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 JMStV), verstoßen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 23.3.2011 - 7 BV 09.2512, 7 BV 09.2513 - juris) kommt der KJM beim Vollzug der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zwar kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ihre Einschätzung ist jedoch als sachverständige Aussage anzusehen, die im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden kann, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern. Ist die Bewertung der KJM in diesem Sinn nicht in Frage gestellt, so ist dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der KJM zu setzen.

2.1.1 Im streitgegenständlichen Bescheid wird unter Nr. 1 in der Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV angenommen, wonach unbeschadet strafrechtlicher Verantwortung Angebote unzulässig sind, wenn sie grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, was auch bei virtuellen Darstellungen gilt. Hierzu wird im Bescheid Folgendes unter Bezugnahme auf die Einlassungen des Sendungsmoderators zur Besetzung des Kreuzberger Bezirksamtes durch Demonstranten und die vorgenannte Verbotsnorm ausgeführt:

„Der in der Sendung Nr. 60 vorgenommene Kommentar eines Moderators erfüllt diese Voraussetzungen. Ein Moderator schildert in Bezug auf die Besetzung eines öffentlichen Gebäudes in Berlin durch „Flüchtlinge“ die Tötung dieser Menschen, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht haben, um auf gesellschaftliche Missstände aufmerksam zu machen, als ausdrücklich legitimes Mittel zur Durchsetzung staatlicher Gewalt. Die Beschreibung des von Seiten des Moderators geforderten brutalen Vorgehens der Sicherheitskräfte erfolgt detailliert: „der Rest geht im Kugelhagel unter“ (…) „wird da aus dem Gebäude rausgefeuert, während du da drauf zuläufst, und da bleibt halt da alle fünf Meter einer liegen und dann hören die halt irgendwann auf zu rennen“. Der Bundesrepublik Deutschland wird unterstellt, kein „echter Staat“ oder kein „richtiges Land“ zu sein, da sie sich gegen ihre demonstrierenden Bewohner nicht mit militärisch-brutaler Waffengewalt zur Wehr zu setzen vermag. Dem liegt eine Sicht auf den Staat als repressiver, autoritärer Organisationsform zugrunde, die dem Totalitarismus entspricht und der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zuwiderläuft. Das Erschießen bzw. Töten von Menschen stellt eine Gewalttätigkeit dar. Diese ist auch grausam bzw. sonst unmenschlich, da das Erschießen wehrloser Flüchtlinge, die von ihrem Recht auf Demonstration Gebrauch machen, menschenverachtend ist und eine überschießende, rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck bringt. Selbst wenn man annimmt, dass die Flüchtlinge durch die Besetzung des Rathauses Hausfriedensbruch begehen und sich deshalb nicht auf ihr Demonstrationsrecht berufen dürften, da es am Kriterium der „Friedlichkeit“ möglicherweise fehlt, ändert dies nichts daran, dass die geforderte brutale und grausame Gewaltanwendung, die durch den Moderator in einer verharmlosenden Form geschildert wird, nicht als Mittel der Wahl zum Umgang mit Flüchtlingen veranschaulicht werden darf. Dieses Vorgehen widerspricht unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Eine Gewaltverharmlosung liegt nicht zuletzt vor, da die Gewalttätigkeiten - das Erschießen von wehrlosen Menschen von Seiten des Staates - bagatellisiert wird als ein im menschlichen Zusammenleben nicht verwerfliches, sondern sogar notwendiges Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen bzw. zur Lösung von Konflikten (vgl. auch die Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien der KJM). Es handelt sich auch nicht um eine Schilderung im Rahmen eines fiktiven Krimis, den der Moderator wiedergibt, sondern der Moderator fordert den Staat dazu auf, entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Es handelt sich also um eine Schilderung von unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen reale Personen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV setzt seinem Wortlaut nach gerade keine Darstellung, sondern eine Schilderung der Gewalttätigkeiten voraus. Die akustische Veranschaulichung des Moderators „der Rest geht im Kugelhagel“ (…) „wird da aus dem Gebäude rausgefeuert, während du da drauf zuläufst, und da bleibt halt da alle fünf Meter einer liegen und dann hören die halt irgendwann auf zu rennen“ vermittelt beim Zuhörer bzw. Zuschauer den Eindruck einer grausamen Gewalttätigkeit gegen die Flüchtlinge, die vom Moderator als erstrebenswert „in einem richtigen Land“ angesehen wird. In der Schilderung des Moderators kommt den Flüchtlingen gegenüber eine rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck. Die Ausführungen des Moderators vermitteln den Eindruck, dass das „Abknallen“ von Menschen ein legitimes Ziel zur Interessensdurchsetzung darstellt.“

Das Gericht hält diese detailreichen Ausführungen der KJM für nachvollziehbar und schlüssig. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte hiergegen wendet, vermag er die sachverständige Aussage der KJM nicht ansatzweise zu erschüttern. Er stellt ihr lediglich eine andere Meinung bzw. Deutung gegenüber, ohne Fehler der KJM bei der auf den objektiven Empfängerhorizont abstellenden Beurteilung aufzuzeigen und ohne dieser mit dem entsprechenden Aufwand, den die KJM walten ließ, entgegenzutreten. Insbesondere hält es das Gericht für abwegig, dass die Zuhörer oder Zuschauer der Sendung, auf deren Sicht es ankommt, die Äußerung, die Flüchtlinge würden im Kugelhagel untergehen, ausschließlich nur dahingehend verstehen, dass „lediglich“ Gummigeschosse und keine echten Munitionskugeln gemeint seien. Dies hätte, was nicht der Fall war, klargestellt werden müssen. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf abhebt, dass das Amtsgericht ... im Strafverfahren den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV „gerade noch nicht erfüllt ansieht“, weil bei „den entscheidenden Sätzen wird der Satz plötzlich abgebrochen“, ist das erkennende Gericht zum einen nicht daran gebunden; zum anderen vermag, worauf es im vorliegenden Verwaltungsverfahren ankommt, die insoweit sehr knappe und sich nicht im Einzelnen mit den Ausführungen der KJM auseinandersetzende Begründung des Amtsgerichts die Tragfähigkeit der KJM-Beurteilung nicht zu erschüttern.

2.1.2 Zu Recht wird von der Beklagten festgestellt und missbilligt, dass in der Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 entgegen § 5 Abs. 1 JMStV Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht wurden, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Im streitgegenständlichen Bescheid wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Aus Sicht des Jugendschutzes verfügt das vorliegende Angebot, das einen Bezug zur rechtsextremistischen Szene aufweist, über erhebliches Problempotenzial. Dies liegt vor allem an der äußerst jugendaffinen Präsentationsform der Inhalte. So bedienen die Moderatoren auf den ersten Blick gerade nicht gängige Klischees in Bezug auf Rechtsextreme und lassen ihre Ideologie eher beiläufig in die ungezwungenen Gespräche mit Gästen und Zuschauern einfließen. Dem Steckbrief des Moderators „11...“, der u. a. ein Zitat der Kommunistin Rosa Luxemburg enthält, ist zu entnehmen, dass er sich musikalisch neben einschlägig bekannten rechtsextremen Interpreten auch für „Die Ärzte“ interessiert, die sie aktiv gegen Neonazis engagieren würden. Auch Mainstream-Künstlerinnen wie Nelly Furtado oder die aus Barbados stammende Sängerin Rihanna scheinen zu 11...s Favoriten zu zählen. Der Moderator 12... ist laut Steckbrief nicht nur Mitglied der NPD und in einer Freien Kameradschaft aktiv, sondern interessiert sich auch für unter Jugendlichen beliebte Fernsehserien wie „How I Met Your Mother“ oder „Die Simpsons“. Dadurch entsteht - sicherlich auch bei einem großen Teil der jugendlichen Zuschauer - der Eindruck, bei den Moderatoren handle es sich um durchschnittliche, „normale“ junge Männer, wodurch wiederum die Inhalte der Sendungen und damit letztlich die Ideologie der Gäste eine Normalisierung erfahren. Verstärkt wird dies durch jugendaffine Elemente wie Videoclips populärer Interpreten aus dem Mainstream, die die Präsentation rechtsextremistischen Gedankenguts einrahmen. Insbesondere für gefährdungsgeneigte Jugendliche könnte daraus ein Anreiz entstehen, sich für rechtsextremistische Gruppierungen zu interessieren und deren Ideologie unkritisch gegenüberzustehen. Speziell bei Kindern und Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die sich in einer politischen und gesellschaftlichen Orientierungs- und Meinungsbildungsphase befinden, ist durch diese Art der Darstellung (u. a. Inszenierung der Moderatoren als jugend- und medienaffin, Ironisierung, Referenz auf beliebte Mainstream-Musikkünstler, gekoppelt mit rechtsextremer Ideologie der Akteure ohne kritische Auseinandersetzung) eine Verunsicherung und Desorientierung zu befürchten. Insoweit steht das vorliegende Angebot einem vorrangigen Entwicklungsziel der freiheitlich demokratischen Gesellschaftsordnung, nämlich der Vermittlung von ethischen Werten wie Toleranz und Respekt gegenüber allen Bevölkerungsgruppen, entgegen. Für die relevante Zuschauergruppe könnten die Protagonisten der Online-TV-Sendung durchaus als Sympathieträger und Rollenmodelle fungieren. Viele bei Kindern und Jugendlichen beliebte mediale Persönlichkeiten benutzen das Stilmittel der Ironie (z. B. Joko & Klaas, Oliver Pocher). Auch dürfte das als „cool“ inszeniert Erscheinungsbild der Moderatoren, z. B. durch das Tragen einer Guy-Fawkes-Maske, die jüngst mediale Berühmtheit als Symbol des Internetkollektivs „Anonymous“ und der Occupy-Bewegung erlangt hat, eine bestimmte Attraktivität und Faszination auf Kinder und Jugendliche ausüben. Besonders männlichen Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bietet sich hier durch lockere Sprüche, die jugendaffin gestalteten Videoclips, die Musikauswahl und die Gewinnspiele ein Identifikationspotential. Obwohl es nicht zu einer offenen Verherrlichung des Nationalismus und seiner Ikonen kommt, ist die Verwurzelung der Akteure innerhalb einer rechtsextremistischen Ideologie deutlich erkennbar. So wird etwa mit 5... ein prominenter Nationalsozialist implizit als „Visionär“ bezeichnet. Auch zeigt die Wahl der Gäste deutlich die vorherrschende Tendenz einer Befürwortung entsprechender Ideologieansätze. Bei der vorliegenden Folge wird die Zugehörigkeit der Moderatoren und Gäste zur rechtsextremistischen (Musik-)Szene („13... Bewegung“) nicht problematisiert, sondern es erfolgt ein völlig offener, geradezu selbstverständlicher Umgang mit diesem Umstand, wodurch letztlich auch die dazugehörige Ideologie eine Normalisierung erfährt. Bei Kindern und Jugendlichen, die sich bereits in rechtsextremistischen Kreisen bewegen oder mit deren Ideologie sympathisieren, können diese Inhalte auf fruchtbaren Boden fallen. Somit ist zu befürchten, dass für diese Jugendlichen das Angebot eine Verstärkerfunktion besitz.“

Auch diese Ausführungen sind plausibel und gut nachvollziehbar. Sie werden vom Klägerbevollmächtigten nicht erschüttert. Eine substantiierte Auseinandersetzung, die die Einschätzung der KJM in ihrer Tragfähigkeit erschüttern könnte, mit einem entsprechenden Aufwand, den auch die KJM vorgenommen hat, erfolgte von Klägerseite weder im schriftsätzlichen Vorbringen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass die Sendung von der KJM insgesamt als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV angesehen wurde, ist ebenso nicht zu beanstanden. Die Annahme, die rechtsextremen jugendgefährdenden Inhalte prägen die Sendung insgesamt in der Gesamtschau, erweist sich als gut nachvollziehbar und wird ebenso wenig von Klägerseite mit dem notwendigen Aufwand erschüttert. Soweit der Klägerbevollmächtigte auf die Meinungsfreiheit und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht abstellt, wonach durch bestimmte rechtsextreme Äußerungen der gesellschaftliche Frieden zur Disposition stehen müsse, verkennt er, dass es hier nicht nur um die Meinungsfreiheit als solche, sondern um den Jugendschutz geht, der eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zulässt.

2.1.3 Nicht zu beanstanden ist, dass der streitgegenständliche Bescheid in der Sendung Nr. 60 einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV annimmt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV ist Werbung für indizierte Angebote nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebots selbst gelten.

In der Sendung Nr. 60 äußert sich ein Gast zu Büchern aus der Reihe 2... dahingehend, dass er „die Buchreihe nur empfehlen“ könne; ferner weist er darauf hin, dass die Bücher im Internet gefunden und heruntergeladen werden können.

Damit wird nach Auffassung des Gerichts für eine Buchreihe geworben, von der vier Bände auf der Liste jugendgefährdender Medien stehen (Band 1, 2, 3 und 6 auf Liste A). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die konkreten Titel der indizierten Bücher nicht benannt werden. Denn es ist klar, dass die indizierten Titel gemeint waren und damit für diese geworben wurde. Diese sind durch den Hinweis, dass sie zur 2...reihe gehören bzw. zu einem Werk mit mehreren Bänden, hinreichend individualisiert und konkretisiert und können unschwer gefunden werden. Soweit nach Mitteilung der Klägerseite die Generalstaatsanwaltschaft dies im Bußgeldverfahren anders gesehen hat, folgt dem das erkennende Gericht nicht. Im Übrigen erfolgte die Herausnahme des Bußgeldtatbestands der Werbung für indizierte Angebote, den das Amtsgericht ... angenommen hatte, nach der Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ... aus „prozessökonomischen Gründen, weil jedenfalls die bisherigen Feststellungen den Tatvorwurf nicht hinreichend tragen.“ Eine klare Feststellung, dass der Tatbestand des Werbens für indizierte Angebote definitiv nicht vorliege, ist damit nicht verbunden. Im Übrigen ist die Auffassung des Oberlandesgerichtes hierzu für das erkennende Gericht nicht verbindlich.

Die Distanzierung des Klägers zu den indizierten Bänden kann den Verstoß nicht beseitigen. Denn aus den Äußerungen: „Du redest jetzt ja nur vom fünften Band, was ich persönlich ja sehr gut finde. Die anderen Bände, da können wir ja leider nicht drüber sprechen. Die müssen wir ganz klar ablehnen. Das fünfte ist ok. Die anderen finde ich inhaltlich kompletten Quatsch. Das müssen wir so jetzt sagen, weil sonst müssen wir die Sendung wieder zusammenschneiden.“ ergibt sich unzweifelhaft, dass die Distanzierung nicht ernst gemeint ist.

Das Gericht folgt der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach das jugendschutzrechtliche Werbeverbote in § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV nicht nur für Wirtschaftswerbung gilt (a.A. Ladeur in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 12 zu § 6 RStV). Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Norm, der anders als z. B. § 15 JuSchG nicht zwischen geschäftlicher Werbung (§ 15 Abs. 5 JuSchG) und sonstiger Werbung differenziert, zum anderen aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 JMStV. Danach soll nach der amtlichen Gesetzesbegründung (S. 15 f. zu § 6 Abs. 1) nämlich vermieden werden, dass aufgrund des Indizierungsverfahrens Kinder oder Jugendliche darf hingewiesen werden, dass es sich um ein jugendgefährdendes Angebot handelt, was auch außerhalb von Wirtschaftswerbung geschehen kann.

Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, verboten sei nur das Werben für die Quelle, nicht aber für das Trägermedium, verfängt nicht.

Mit dem Werbeverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV für indizierte Angebote meint der Gesetzgeber nicht Angebote im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV (Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien), sondern alle Träger- oder Telemedien, die in die Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen wurden; dies ergibt sich, wie die Beklagtenseite zu Recht ausführt, daraus, dass es ein Indizierungsverfahren für Rundfunksendungen nicht gibt und nicht ersichtlich ist, warum das Werbeverbot nur für Telemedien gelten soll bzw. warum der Gesetzgeber dies dann nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen hat, mit der Folge, dass im Hinblick auf einen umfassenden Jugendschutz alle Träger- oder Telemedien, die in die Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen wurden, dem Werbeverbot unterfallen. Unter „Angebote“ i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV fallen deshalb alle Medien, die gemäß § 18 JSchG Gegenstand einer Indizierung sein können. Eine Begrenzung des Werbeverbots auf die Quelle, über die diese Medien bezogen werden, besteht damit entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht.

2.1.4 Die Verfügungen in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids sind auch verhältnismäßig und ermessensgerecht. § 20 Abs. 1 JMStV sieht bei Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag die erforderlichen Maßnahmen vor, wobei nach § 20 Abs. 2 JMStV für Veranstalter von Rundfunk die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung trifft. Die landesrechtliche Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG sieht vor, dass die Beklagte die „erforderlichen Anordnungen“ treffen. Allen vorgenannten Bestimmungen ist gemein, dass sie keinen bestimmten abschließenden Maßnahmenkatalog vorsehen. Die von der Beklagten gewählte Beanstandung in Gestalt der Feststellung von Rechtsverstößen und deren Missbilligung ist eine zulässige Anordnung i. S.v. Art. 16 Abs. 1 BayMG und die mildeste förmliche Maßnahme, weshalb sie keinen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und das Auswahlermessen begegnet.

2.2 Zu Recht wird von der Beklagten festgestellt und missbilligt in Nr. 2 des Bescheids vom 17. Juni 2014, dass in der Sendung Nr. 61 vom 8. Dezember 2013 entgegen § 5 Abs. 1 JMStV Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht wurden, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Im streitgegenständlichen Bescheid wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Obwohl es nicht zu einer offenen Verherrlichung des Nationalsozialismus und seiner Ikonen kommt, ist die Verwurzelung der Akteure innerhalb einer rechtsextremistischen Ideologie deutlich erkennbar. Auch zeigt die Wahl der Gäste deutlich die vorherrschende Tendenz einer Befürwortung entsprechender Ideologieansätze. Mit dem Studiogast wird in der vorliegenden Folge detailliert über die „13... Bewegung“ gesprochen und mit der Frage, wie sich ein Zwanzigjähriger am besten in die Bewegung einbringen könne, werden Jugendliche nachgerade dazu eingeladen, Kontakt zur rechtsextremen Szene zu suchen. Die Zugehörigkeit der Moderatoren und des Gastes zur rechtsextremistischen (Musik-)Szene („13... Bewegung“) wird nicht problematisiert, sondern es erfolgt ein völlig offener, geradezu selbstverständlicher Umgang mit diesem Umstand, wodurch letztlich auch die dazugehörige Ideologie eine Normalisierung erfährt. Dies gilt auch für gewaltbereite Teile der Neonazi-Szene wie rechtsextreme Skinheads, die in dem eingespielten Lied „10...“ romantisierend bis glorifizierend dargestellt werden („Hier kommen die Zeiten, wo das Faustrecht regiert./Wir werden niemals vor unsren Feinden fliehen,/Die wilde Zeit sie ist zurück!“). Bei Kindern und Jugendlichen, welche sich bereits in rechtsextremen Kreisen bewegen oder mit deren Ideologie sympathisieren würden, können diese Inhalte auf fruchtbaren Boden fallen. Somit ist zu befürchten, dass für diese Jugendlichen das Angebot eine Verstärkerfunktion besitzt. Ein Grundtenor in den Aussagen von Moderatoren und Gast ist die Zurückweisung des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Zum Parlamentarismus der BRD befragt, meint der Gast etwa, dieses System müsse „überwunden werden“. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die sich in einer politischen und gesellschaftlichen Orientierungs- und Meinungsbildungsphase befinden, besteht die Gefahr, dass durch diese Art von Agitation eine Abneigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland erzeugt wird. Die in der Sendung getroffene Aussage, „Wir gehen dann runter und hauen dem Typen halt auf´s Maul, oder so, und sorgen dafür, dass das nicht mehr passiert“ im Fall, dass die Moderatoren eine Vergewaltigung beobachten würden, verbunden mit der Aufforderung „Und ihr sollt das bitte alle genauso machen!“ ist kritisch hervorzuheben. Zunächst ist Zivilcourage in unserer Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Der Aufruf zu mehr Engagement, Solidarität und Hilfsbereitschaft ist etwas Wichtiges und Wünschenswertes in der Bevölkerung. Gefordert sind aber gerade - auch von Seiten der Polizei - kein Heldentum, sondern umsichtige Reaktionen (wie u. a. die Polizei und Notarzt rufen). Die Aussage der Sendung kann aber gerade nicht vorrangig als Aufruf zur Hilfestellung für das Opfer verstanden werden. Bei Kindern und Jugendlichen bleibt in erster Linie die Aussage, dass man „aufs Maul hauen“ soll, hängen. Der Fokus der Aussage ist vorwiegend auf den Einsatz von Gewalt als probates Mittel gerichtet. Insbesondere gefährdungsgeneigte Jugendliche können dieses als generelle Aufforderung zu extralegaler Gewalt interpretieren und dahingehend auf ihr Rechtverständnis übertragen, dass Selbstjustiz ein bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit darstellt. Auch die Aussage des Gastes „Ich weiß nicht, wie viele Leute wirklich vergast wurden, ob überhaupt welche vergast wurden…“, kann bei Jugendlichen zu einem historisch verfälschten Bild von Nationalsozialismus und Holocaust führen (…). Es ist davon auszugehen, dass Kinder und Jugendliche, die in der Regel lediglich über ein schulisches historisches Grundwissen verfügten, dadurch in ihrer politischen Meinungsbildung und ihrem Geschichtsbewusstsein bzgl. der deutschen Vergangenheit verunsichert bzw. negativ beeinflusst werden, gerade wenn solche Meinungen in einem Online-TV-Sender locker vertreten und beiläufig veröffentlicht werden. Bei labilen und gefährdungsgeneigten Kindern und Jugendlichen ist eine negative Beeinflussung bzw. eine Verstärkung bereits vorhandener neonazistischer Sympathien zu befürchten.“

Das Gericht folgt diesen plausiblen und widerspruchsfreien sachverständigen Ausführungen der KJM. Die Einwände des Klägerbevollmächtigten gegen diese Bewertung der KJM vermögen nicht die Tragfähigkeit deren Einschätzung zu erschüttern, zumal sie nicht annähernd mit dem Aufwand erfolgten, den die KJM walten ließ. Soweit der KJM vorgehalten werde, sie habe das Nothilferecht im Fall einer Vergewaltigung verkannt, ist festzustellen, dass die KJM diesen Umstand durchaus thematisiert hat, nach ihrer nachvollziehbaren Bewertung die Aussagen des Klägers in der Sendung aber gerade nicht vorrangig als Aufruf zur Hilfestellung für das Opfer verstanden werden können; vielmehr sei der Fokus der Aussage vorwiegend auf den Einsatz von Gewalt als probates Mittel gerichtet und es bleibe bei Kindern und Jugendlichen in erster Linie die Aussage hängen, dass man „aufs Maul hauen“ soll. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Äußerungen eines Studiogastes zum Parlamentarismus und zum historischen Nationalismus vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sieht, verkennt er, dass es darauf nicht ankommt, da diese im Rahmen der allgemeinen Gesetze zugunsten des verfassungsrechtlich gebotenen Jugendschutzes zurückzutreten hat. Die Deutung des Klägerbevollmächtigten, dass die Band mit dem Begriff Faustrecht keine Ausschaltung des staatlichen Gewaltmonopols verbindet, sondern das Notwehrrecht beschreibt, ist schwer nachvollziehbar, wenn es in einer Liedstrophe heißt: „Hier kommen die Zeiten, wo das Faustrecht regiert“. Jedenfalls ist maßgeblich, dass die Aussage durchaus so wie von der KJM dargelegt von Kindern und Jugendlichen verstanden werden kann.

Die Verfügungen in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids sind auch verhältnismäßig und ermessensgerecht, nachdem im Rahmen des Auswahlermessen nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Art. 16 BayMG die mildeste förmliche Maßnahme der Feststellung und des missbilligenden Vorhalts gewählt wurde.

2.3 Zu Recht wird von der Beklagten in Nr. 3 des Bescheids vom 17. Juni 2014 festgestellt und missbilligt, dass für das Rundfunkangebot über die Internetadresse http://1...de kein Jugendschutzbeauftragter bestellt ist.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, wobei § 7 Abs. 2 JMStV unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit vorsieht, sich stattdessen einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendmedienschutzbeauftragten zu verpflichten.

Hieran gemessen hätte der Kläger, was unstreitig nicht geschehen ist, einen Jugendschutzbeauftragten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV bestellen müssen, da er - wie dargelegt - mit seinen Sendungen auf der Internetseite http://1...de Rundfunk und zwar unzweifelhaft in Form von länderübergreifendem Fernsehen veranstaltet. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Sendungen Nrn. 60 und 61, die auf der entsprechenden Internetseite bis zur Herausnahme abrufbar waren, und auch die anderen Sendungen, die weiterhin im Archiv vorhanden sind, nur lokal, regional oder nur landesweit zum Empfang zur Verfügung standen bzw. stehen. Ob auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV für die Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendmedienschutzbeauftragten erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben. Der Bescheid stützt die Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nur auf § 7 Abs. 1 Satz 1 JMStV, dessen Voraussetzungen vorliegen.

2.4 Die Untersagung seitens der Beklagten in Nrn. 4 und 5 des Bescheids vom 17. Juni 2014, die Sendung Nr. 60 vom 1. Dezember 2013 oder eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Sendung zu verbreiten oder zugänglich zu machen, sowie die Sendung Nr. 61 vom 8. Dezember 2013 oder eine im Wesentlich inhaltsgleiche Sendung zu verbreiten oder zugänglich zu machen, wenn nicht durch technische Mittel oder aufgrund der Sendezeiten sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen kennen, ist nicht zu beanstanden.

Wie schon dargelegt, verstößt die Sendungen Nr. 60 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV, § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV sowie gegen § 5 Abs. 1 JMStV und die Sendung Nr. 61 des Klägers gegen § 5 Abs. 1 JMStV. Damit ist der Tatbestand für eine Maßnahmenanordnung nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG gegeben.

Die Untersagung stellt eine erforderliche Maßnahme i. S. d. § 20 Abs. 1 JMStV bzw. § 20 Abs. 2 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG dar, da damit verhindert wird, dass der Kläger die festgestellten Rechtsverstöße durch erneutes Verbreiten oder Zugänglichmachen der Sendungen wiederholt. Aufgrund der von der Beklagten vorgenommene Einschränkung, dass die Untersagung der Sendung Nr. 61 nicht gilt, wenn durch technische Mittel oder aufgrund der Sendezeiten sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können, bestehen gegen die Untersagungsverfügung bzgl. Sendung Nr. 61, mit der „nur“ gegen ein Verbot und zwar das des § 5 Abs. 1 JMStV verstoßen wurde, auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise differenziert zwischen absolut unzulässigen Sendeinhalten (bzgl. Sendung Nr. 60 im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV und § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV) und mit Einschränkungen unzulässigen Inhalten (Sendung Nr. 61 im Hinblick auf § 5 Abs. 1 JMStV). Ein Zensur der Teile von Sendung Nr. 60, die gegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV und § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV verstoßen, scheidet aus. Denn zum einen ist die KJM keine Zensurbehörde, zum anderen würde dann nicht mehr die ursprüngliche Sendung, sondern eine andere Sendung vorliegen. Der Kläger hat es selbst in der Hand, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die beanstandeten Teile herausnehmen; dann liegt aber eine andere Sendung vor, deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag neu zu beurteilen sein wird.

Die Verfügungen in Nrn. 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids sind ungeachtet dessen, dass der Kläger nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten die Sendungen vor Erlass des Bescheids entfernt habe, aus Präventionsgründen rechtmäßig. Denn es durfte die Besorgnis der Wiedereinstellung angenommen werden, nachdem der Kläger im Rahmen der Anhörung keine Einsicht hinsichtlich der Verstöße gezeigt hat und technisch unschwer die Sendungen jederzeit wieder bereit gestellt werden können. Die Besorgnis wird auch nicht durch das Bußgeldverfahren entkräftet, zumal der Kläger nach dessen rechtskräftigem Abschluss hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben hat.

3. Gegen die Kostenentscheidung ist nichts zu erinnern. Die Gebühren konnten gemäß § 35 Abs. 11 RStV i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4, 5 der Kostensatzung festgesetzt werden. Die Gebühr i. H. v. 1.500 € hält sich im (unterem) Rahmen des Abschnitts IV Nr. 8 des Verzeichnisses der Kostensatzung, der von 250 € bis 5.000 € reicht. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Dass in einem Bußgeldverfahren auch Kosten erhoben werden, rechtfertigt keine Minderung der vorgenommenen Gebührenfestsetzung, da es sich insoweit um ein anderes Verfahren handelt. Im Übrigen ist zu bedenken, dass sich die Kostenfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens bewegt. Die Höhe des Einkommens des Klägers ist für die Gebührenfestsetzung nicht maßgeblich, weshalb dem Klägerbevollmächtigten hierzu keine Schriftsatzfrist gewährt werden musste.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Anlass, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung gegen das Urteil zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 VwGO), besteht nicht. Denn die Frage, ob in einem Web-TV-Format Rundfunk zu sehen ist, ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass der streitgegenständliche Bescheid zwei Sendungen des Klägers betrifft. Deshalb war der Auffangstreitwert von 5.000 € zweimal in Ansatz zu bringen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.