Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. März 2015 - RO 1 K 13.813

bei uns veröffentlicht am18.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter vollständiger Anerkennung von Studienzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Der am ... 1947 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1968/69 bis zum Sommersemester 1970 (1.10.1968 bis 2.9.1970) an der Technischen Universität München das Fach Informatik. Das Studium im Fach Informatik schloss der Kläger nicht ab.

Vom Wintersemester 1970/71 bis 31.5.1979 studierte der Kläger an der Universität Regensburg die Fächerverbindung Wirtschaftswissenschaften und Mathematik. In der Zeit vom 1.3.1979 bis 31.5.1979 legte der Kläger den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der fachlichen Prüfung für das Lehramt an Realschulen in dieser Fächerverbindung ab, und zwar nach der Prüfungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen in Bayern (RPAO) i. d. F. d. Bek. v. 31.7.1973 (GVBl. S. 472).

Die RPAO sah als Zulassungsvoraussetzung für die fachliche Prüfung in der Fächerverbindung Wirtschaftswissenschaften und Mathematik u. a. ein mindestens sechssemestriges Fachstudium als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule in der Bundesrepublik Deutschland vor (§ 14 Abs. 3 Satz 1 RPAO). Eine Festlegung der Regelstudienzeit enthielt die RPAO in dieser Fassung nicht. Die Nachfolgeregelung, § 17 Abs. 2 Nr. 1 LPO I (Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen - Lehramtsprüfung I) vom 30.5.1978 (GVBl. S. 221), legte mit Wirkung ab 1.10.1978 eine Regelstudienzeit von acht Semestern für die Lehrämter an Grundschulen, an Hauptschulen und an Realschulen fest. Die Zulassungsvoraussetzung eines ordnungsgemäßen Studiums von mindestens sechs Semestern bis zum Beginn der Ersten Staatsprüfung blieb unverändert (§ 34 Abs. 2 Satz 1 LPO I).

Mit Wirkung ab 18.9.1979 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt. Mit Wirkung ab 14.9.1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Realschullehrer zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung ab 14.4.1984 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Realschullehrer ernannt.

Mit Wirkung ab 25.1.2011 wurde ihm das Amt eines Studienrats im Realschuldienst der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage verliehen.

Seit 1.8.2007 befand sich der Kläger in Altersteilzeit. Mit Ablauf des 22.2.2013 trat der Kläger wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 13.2.2013 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab 23.2.2013 auf monatlich 3.044,63 EUR (brutto) fest. Er legte dabei ruhegehaltfähige Bezüge in Höhe von 4.746,52 EUR (aus BesGr A13 mit AZ Stufe 11) sowie einen Ruhegehaltsatz in Höhe von 63,80% zugrunde. Zuzüglich eines Versorgungsaufschlags für die Zeit vom 1.1.2013 bis 22.2.2013 in Höhe von 0,54% (0,15 Jahre x 3,6%) ergab sich ein monatlicher Versorgungsbezug in Höhe von 3.044,63 EUR. Die Vergleichsberechnung, die der Beklagte gem. Art. 103 Abs. 5 Bayer. Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) durchführte, erbrachte keinen höheren Ruhegehaltssatz (63,19%).

Bei diesen Berechnungen berücksichtigte der Beklagte die Studien- und Prüfungszeiten des Klägers in einem Umfang von drei Jahren bzw. bei der Vergleichsberechnung gem. Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG in einem Umfang von 3 Jahren und 92 Tagen.

Mit Schreiben vom 25.2.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.2.2013. Diesen begründete er damit, dass auf ihn die Vorschrift des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG anzuwenden sei. Die Berücksichtigung von Studienzeiten im Umfang von lediglich drei Jahren führe zu deutlichen Nachteilen.

Mit Schreiben vom 1.3.2013 ergänzte der Kläger seine Widerspruchsbegründung und berief sich nun auch darauf, dass bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters von seinen insgesamt 20 Studiensemestern immerhin 10 Semester berücksichtigt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.4.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ließen eine Berücksichtigung von Studienzeiten in einem größeren Umfang nicht zu. Die Vergleichsberechnung gem. Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG sei durchgeführt worden, aber für den Kläger nicht günstiger gewesen. Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und für die Festsetzung von Versorgungsbezügen seien jeweils unterschiedliche Vorschriften anzuwenden.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.5.2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag per Fax, hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage gegen den Bescheid vom 13.2.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.4.2013 erheben lassen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass gem. Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Zeiten einer Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen seien. Zum Zeitpunkt des Studiums des Klägers habe es jedoch noch keine Regelstudienzeit für das von ihm absolvierte Studium gegeben. Demgemäß gebe es auch keine Höchstgrenze gemäß Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG. Somit sei der Umfang der tatsächlichen Studiendauer zu berücksichtigen. Diese betrage bei ihm 10 Jahre und 239 Tage.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die von der Beklagten vorgenommene Gleichsetzung einer Mindeststudienzeit mit der Regelstudienzeit vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. So betrage etwa die Mindeststudienzeit im Studienfach Rechtswissenschaften sieben Semester, während die Regelstudienzeit mit neun Semestern angesetzt sei. Eine Gleichsetzung sei weder systematisch gewollt, noch sachlich gerechtfertigt. Bei Fehlen einer Regelstudienzeit dürfe nicht allein auf die Mindeststudienzeit abgestellt werden, ohne dabei die tatsächliche Studienzeit auch nur ansatzweise zu berücksichtigen. Hinsichtlich des vorgeschalteten Informatikstudiums seien Synergieeffekte, insbesondere die hauptsächlich vermittelten mathematischen Inhalte, die auch im Lehramtsstudium vollumfänglich Verwendung gefunden hätten, zu berücksichtigen. Der Wechsel eines Naturwissenschaftlers in ein sachnahes Lehramtsstudium sei durchaus gängig und üblich. Der Kläger habe aufgrund seines Studiums das Fach Informatik unterrichten können. Dabei habe niemals Unterricht wegen einer Fortbildung ausfallen müssen. Der Kläger sei in der Lage gewesen, sich das nötige Fachwissen aufgrund seines Studiums selbst anzueignen. Das gleiche gelte im Übrigen auch für das Fach Ethik, welches der Kläger in den letzten Jahren seiner beruflichen Tätigkeit in allen Jahrgangsstufen unterrichtet habe. Dies alles sei ohne ein breiter angelegtes Studium, insbesondere im Fach Informatik, nicht möglich gewesen. Da sich der Dienstherr das Studium derart zunutze gemacht habe, sei es vom Sinn und Zweck her ebenfalls im Rahmen der Versorgungsbezüge heranzuziehen.

Hilfsweise seien die Versorgungsbezüge dahingehend zu berechnen, dass zumindest die 8-semestrige Regelstudienzeit des Faches Informatik, welches dieses nun hat, zu berücksichtigen sei. Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG regele nicht ausdrücklich, wann die Regelstudienzeit eingeführt werden müsse. Die Vorschrift regele nur, dass tatsächlich eine Regelstudienzeit bestehen müsse, bis zu der das Studium im Rahmen der Versorgungsbezüge angerechnet werden könne.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, die Studienzeit des Klägers vom 1.10.1968 bis zum 31.5.1979 vollumfänglich als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen;

2. den Festsetzungsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 13.2.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.4.2013 aufzuheben, sofern dieser der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 entgegensteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Klagebegehren aus Ziffer 1 mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei, soweit der Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 13.2.2013 die Studienzeit des Klägers als ruhegehaltfähig berücksichtige.

Das Studium des Klägers im Fach Informatik vom Wintersemester 1968/69 bis einschließlich Sommersemester 1970 (3.10.1968 bis 2.9.1970) könne auf keinen Fall als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um ein für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes vorgeschriebene Ausbildung i. S. d. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG handle. Darüber hinaus habe der Kläger dieses Studium nicht mit einer Prüfung abgeschlossen. Ausbildungszeiten seien jedoch nur dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen werden (Ziffer 20.1.3 BayVV-Versorgung). Dies ergebe sich daraus, dass das Erfordernis der „vorgeschriebenen Ausbildung“ naturgemäß voraussetze, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werde.

Hinsichtlich der gesetzlichen Beschränkung auf die Regelstudienzeit sei der gesetzgeberische Wille zu erkennen, nicht die gesamte tatsächliche Studiendauer als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Dass es Versorgungsfälle gebe, in denen für Versorgungsempfänger wie dem Kläger noch keine Regelstudienzeit galt, habe der Gesetzgeber bei der Fassung des Wortlauts der Vorschrift offenbar nicht bedacht. Die Literatur gehe insoweit davon aus, dass beim Fehlen einer Regelstudienzeit auf die Mindeststudienzeit abzustellen sei. Dies sei damit gerechtfertigt, eine für die Beamten aller Laufbahngruppen annähernd gleiche Ausgangslage bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu schaffen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes und werde auch durch die Gesetzesbegründung gestützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegte Personalakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18.3.2015 verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Dem Kläger fehlt für den Antrag zu Ziffer 1 nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Der Antrag ist entsprechend dem Antrag zu Ziffer 2 und der Klagebegründung so auszulegen, dass der Kläger damit nur eine Anrechnung in demjenigen Umfang begehrt, in dem sie ihm bislang nicht gewährt wurde.

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 1.10.1968 bis zum 31.5.1979 vollumfänglich als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird. Der Bescheid vom 13.2.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.4.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Anerkennung seiner Studienzeiten nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG.

Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insb. Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Die Anerkennung von Ausbildungszeiten steht grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, wobei die im Gesetz genannten Zeiten nicht überschritten werden dürfen (vgl. Reich, BeamtVG, 1. Aufl. 2013, § 12 Rn. 3). Die aufgrund dieser Vorschrift vorgenommene Anerkennung der Studienzeiten des Klägers im Umfang von 3 Jahren entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zeit vom Wintersemester 1970/71 bis zum 31.5.1979, die der Kläger einschließlich der Prüfungszeit zum Abschluss seines Lehramtsstudiums benötigte, wurde zutreffend gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG im maximal zulässigen Umfang von 3 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Anerkennung seiner Studienzeiten gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG. Die Berechnung nach Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG ist für den Kläger nicht günstiger.

Nach Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG gelten für Beamte, deren Beamtenverhältnis bereits am31.12.1991 bestanden hat, gegenüber der aktuellen Gesetzeslage günstigere Übergangsregelungen. Nach Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG werden bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit berücksichtigt.

Der Beklagte hat es unter Beachtung dieser Vorgaben zutreffend abgelehnt, dem Kläger in der Vergleichsberechnung nach Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG mehr als 3 Jahre und 92 Tage an Hochschulausbildungszeiten einschließlich Prüfungszeit anzurechnen, da für das Lehramtsstudium nach § 14 Abs. 3 Satz 1 RPAO bei Studienbeginn des Klägers sechs Semester Mindeststudienzeit galten, die dem Kläger zuzüglich der tatsächlichen Prüfungszeit von 3 Monaten (1.3.1979 bis 31.5.1979) auch angerechnet wurden.

Die Zeiten des Informatikstudiums (1.10.1968 bis 2.9.1970) konnten weder nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG noch nach Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG berücksichtigt werden, da der Kläger dieses Studium nicht abgeschlossen hat. Ein abgebrochenes Hochschulstudium ist nicht berücksichtigungsfähig (Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand 1.2.2013, § 12 Rn. 50; Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 87. AL, § 12 BeamtVG Rn. 7.11). Ohne das Ablegen einer Abschlussprüfung handelt es sich bei diesem Studium nicht um eine für die Übertragung eines statusrechtlichen Amtes vorgeschriebene Ausbildung i. S. v. Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG (vgl. Nr. 20.1.3 Satz 1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht vom 20.9.2012 - BayVV-Versorgung).

Für die Anerkennung der Zeiten des Lehramtsstudiums als für die Übertragung eines statusrechtlichen Amtes vorgeschriebene Ausbildung wurde zutreffend auf die zum Zeitpunkt des Studienbeginns geltende Mindeststudienzeit abgestellt.

Die vom Kläger zur Begründung seiner Forderung verwendete Interpretation des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG ist nicht zutreffend. Anders als der Kläger meint, hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen, die für Beamte, die zu einem Zeitpunkt ihr Studium begonnen haben, als hierfür noch keine Regelstudienzeit festgelegt war, keine Obergrenze für die Anrechnung von Studienzeiten vorsieht.

Aus der Systematik des Gesetzes, seiner Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass der Wortlaut der Vorschrift folgendermaßen zu verstehen ist: Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung sind (abweichend von Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG nicht nur im Umfang von maximal 3 Jahren sondern) bis zur (ggf. höheren) Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen, wenn nicht die tatsächliche Studiendauer kürzer ist. Dann nur bis zum Umfang der tatsächlichen Studiendauer.

Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG ist nach seiner Stellung im Gesetz eine Übergangsregelung. Die Vorschrift steht in Teil 5 (Überleitungs- und Übergangsvorschriften) Abschnitt 2 (Übergangsregelung für vorhandene Beamte und Beamtinnen) des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes. Hieraus ergibt sich auch der Regelungszweck der Vorschrift. Die Vorschrift soll zu einem Zeitpunkt vor Erlass des Gesetzes (1.1.2011) entstandenes Vertrauen schützen, indem anstelle der neueren, ggf. ungünstigeren Regelung, eine mit der vorher geltenden Rechtslage vergleichbare Regelung geschaffen wird. Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Mit dem Erlass des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes hat der Bayerische Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG die Anrechnung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Vergleich zur bis zum Erlass des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes geltenden Vorgängervorschrift (§ 12 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) dahingehend eingeschränkt, dass eine Anrechnung einheitlich nur noch bis zu drei Jahren möglich ist. Die Vorgängerregelung sah in § 12 Abs. 3 BeamtVG noch vor, dass die tatsächliche Studiendauer insoweit berücksichtigt werden kann, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist, wenn der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen hat. Da dies für bereits vorhandene Beamte eine Kürzung der anrechnungsfähigen Zeiten darstellen konnte, war beabsichtigt diesen Nachteil für hiervon betroffene Beamte zu vermeiden, indem mit der Neufassung des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG zur Rechtslage vor dem 1.1.2011 zurückgekehrt werden sollte (LT-Drucks. 16/11707, S. 5).

Eine Erhöhung der anrechenbaren Zeiten im Vergleich zur alten Rechtslage war nicht beabsichtigt und wäre sachlich auch nicht zu rechtfertigen, da sie Beamte begünstigen würde, die sich für ihr Studium unverhältnismäßig lange Zeit gelassen haben.

Sie wäre auch nicht mit dem Zweck der Anrechnungsvorschrift zu vereinbaren. Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten, um in der Regel im Rahmen dieses Beamtenverhältnis eine dienstrechtliche Ausbildung zu absolvieren und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können (BVerwG, U. v. 1.9.2005 - 2 C 28/04 - juris Rn. 14; Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand 1.2.2013, § 12 Rn. 9). Solche Beamte haben aber, anders als außerhalb eines Beamtenverhältnisses Studierende, nicht die Möglichkeit, frei über die Höchstdauer ihrer Ausbildung zu bestimmen. Wer die Ausbildung nicht in der vom Dienstherrn vorgegebenen Zeit erfolgreich absolviert, wird aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

Die Regelung des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG gilt nach seinem Wortlaut nur für den Fall, dass für die maßgebliche Hochschulausbildung eine Regelstudienzeit festgesetzt war. Für Beamte, die ihr Studium vor der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studienfach begonnen haben und für die deshalb keine Regelstudienzeit galt, trifft der Wortlaut des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG keine Aussage. Dies hätte eigentlich zur Folge, dass Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG (auf den Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG ausdrücklich verweist) uneingeschränkt zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass für solche Beamte nach dem Wortlaut des Gesetzes nur eine Anrechnung bis maximal 3 Jahren möglich ist. Dies widerspricht jedoch der Intention des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG, mit dessen Neufassung - wie oben dargestellt - zur Rechtslage vor dem 1.1.2011 zurückgekehrt werden sollte. Insofern ist deshalb von einer ungeplanten Regelungslücke auszugehen, so dass es nicht als verfehlt erscheint, diese Regelungslücke dadurch zu schließen, dass gemäß Nr. 103.5.1.1 Satz 2 BayVV-Versorgung die jeweilige Mindeststudienzeit maßgeblich ist, soweit keine Regelstudienzeit bestimmt war. Dies entspricht der früheren Rechtslage. Bis zum 1.1.2011 war gemäß § 12 Abs. 1 und 3 BeamtVG die verbrachte Mindestzeit (Mindeststudienzeit zuzüglich Prüfungszeit) zu berücksichtigen, wenn bei Beginn des Studiums keine Regelstudienzeit festgesetzt war, wobei es unerheblich ist, ob der Student mit der in der Studienordnung vorgesehenen Studiendauer auskam (Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 87. AL, § 12 BeamtVG Rn. 5.2 und Strötz in GKÖD Band 1, Stand 1.4.2001, § 12 BeamtVG Rn. 15; (beide) unter Verweis auf BayVGH, U. v. 6.4.1988 - 3 B 87.9). Diese Verwaltungsvorschrift wurde bei der vom Beklagten vorgenommenen Vergleichsrechnung zutreffend angewendet, führt aber nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis.

Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass in seinem Fall zumindest auf die durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 LPO I mit Wirkung zum1.10.1978 festgelegte Regelstudienzeit von acht Semestern für die Lehrämter an Grundschulen, an Hauptschulen und an Realschulen abgestellt wird.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Anrechnungsvorschriften für Ausbildungszeiten für nach 1991 ernannte Beamte erheblich eingeschränkt wurden, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Übergangsvorschriften eher restriktiv auszulegen. Es erscheint daher sachgerecht, die Mindestausbildungszeit als Obergrenze für die Anrechenbarkeit einer Hochschulausbildung heranzuziehen, soweit keine Regelstudienzeit festgesetzt war, denn dies entspricht auch der früheren Rechtslage. Es ist nicht erkennbar, dass die vor 1991 ernannten Beamten durch die Übergangsregelung besser gestellt werden sollten, als sie unter Anwendung der früheren Rechtslage gestanden hätten. Schon damals war nach § 12 Abs. 1 BeamtVG die Mindestzeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit die Höchstgrenze für die Anrechnung, soweit keine Regelstudienzeit festgesetzt war (VG München, U. v. 9.1.2014 - M 12 K 13.4463 - juris Rn. 20).

Der Kläger wird hierdurch nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Der Kläger konnte während des gesamten Zeitraums seit seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihm mehr als die Mindeststudienzeit einschließlich der Prüfungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird. Eine Berücksichtigung der Regelstudienzeit kam nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 12 BeamtVG stets nur in Betracht, wenn der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen hat (vgl. Reich, BeamtVG, 1. Aufl. 2013, § 12 Rn. 19). Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall. Dieser hat sein maßgebliches Lehramtsstudium lange davor begonnen. Der Kläger kann nicht erwarten durch die Neufassung des Art. 103 Abs. 2 Satz 5 BeamtVG besser gestellt zu werden, als er vor dem Erlass des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gestanden hat. Denn diese Vorschrift soll, wie oben dargelegt, lediglich eine Verschlechterung der Versorgungslage bei vorhandenen Beamten und Beamtinnen durch die Neuregelung des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG vermeiden. Eine Verbesserung im Vergleich zur früheren Rechtslage war damit nicht verbunden.

c. Eine andere Anerkennung von Ausbildungs- und Studienzeiten bei der 1981 vorgenommenen Berechnung des Besoldungsdienstalters des Klägers ist für die Berechnung ruhegehaltfähiger Zeiten irrelevant. Beide Berechnungen sind voneinander unabhängig, es gelten unterschiedliche Vorschriften.

d. Für die Berechnung ruhegehaltfähiger Zeiten ist es ebenfalls irrelevant, ob aufgrund der längeren Studiendauer Kenntnisse erworben wurden, die für die berufliche Tätigkeit des Klägers nützlich waren (Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand 1.2.2013, § 12 Rn. 26). Eine solche Berücksichtigung sieht die gesetzliche Regelung nicht vor.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12 Ausbildungszeiten


(1) Die verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die fü

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.