Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), ein verheiratetes Ehepaar, verließen nach eigenen Angaben am 17.11.2015 zusammen mit ihren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3), 4) und 5), den Irak und reisten am 3.12.2015 über den Landweg in das Bundesgebiet ein. Sie stellten für sich und ihre Kinder am 16.2.2016 einen förmlichen Asylantrag.

Der Kläger zu 1) trug im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22.6.2016 vor, dass er mit seiner Familie bis zur Ausreise aus dem Irak in Bagdad, Stadtteil A..., gelebt habe. Im Jahr 2006 habe er als Lehrer in einer Schule gearbeitet, als er von einem Auto verfolgt worden, aber unversehrt zu Hause angekommen sei. Daraufhin sei er zu Hause geblieben und nicht mehr zum Unterricht gegangen. Eines Tages habe ihn ein Arbeitskollege angerufen, der ihn bat, nicht zum Unterricht zu kommen, weil ein gemeinsamer Kollege und dessen Familie getötet worden seien. Nach diesem Vorfall sei der Kläger zu 1) mit seiner Familie nach Syrien geflüchtet, wo sie acht Monate gelebt hätten, bevor sie aufgrund der finanziellen und wirtschaftlichen Situation in den Irak zurückgekehrt seien. Ein Grund für die Rückkehr lag auch in der schweren Erkrankung seines im Jahr 2013 verstorbenen Kindes, das an einer Gehirnlähmung gelitten habe. Das Kind sei gestorben, weil es nicht ins Krankenhaus habe gebracht werden können, das im schiitischen Stadtteil gelegen sei. Nach der Rückkehr aus Syrien sei seine Wiedereinstellung als Lehrer dreimal abgelehnt worden, weil sein Nachname sunnitisch sei. Nach dieser Zeit habe er kein normales Leben haben können, finanziell sei es schwierig gewesen. Anfang 2015 habe der Kläger zu 1) eine Anstellung als Verkäufer und Lagerist bei einer Großhandelsfirma für Elektro- und Klimaanlagen im schiitisch geprägten Stadtteil A2..., S...gefunden. Am Anfang hätten die Schiiten, die diesen Stadtteil kontrollierten, nicht gewusst, dass der Kläger zu 1) vom Stamm A3... sei, und dann auf Nachfrage erfahren, dass er auf der anderen Seite des Stadtteils A2... gewohnt habe. Zunächst sei der Umgang normal gewesen, aber andere hätten immer wieder nachgefragt, woher der Kläger zu 1) käme. Eines Tages habe er einen anonymen Anruf mit der Drohung erhalten, dort nicht mehr arbeiten zu dürfen. Wenn er in die Firma käme, werde er getötet. Daraufhin habe der Kläger zu 1) sich entschlossen, das Land zu verlassen. Auf Nachfrage gab der Kläger zu 1) an, dass er persönlich niemals verfolgt worden sei. Aber Milizen seien in seinen Stadtteil gekommen und hätten Menschen entführt. Auch sein Nachbar sei entführt worden. Da die Personen Militärkleidung getragen hätten, habe man nicht feststellen können, ob es Angehörige der Regierung oder der Milizen gewesen seien. Er könne nicht mehr im Irak leben, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben bedroht worden sei. Als man erfahren habe, dass der Kläger zu 1) ein A3... sei und im Stadtteil A... wohne, habe sich das Verhalten geändert. So habe er sein verstorbenes Kind nicht rechtzeitig ins Krankenhaus bringen können und, weil die staatlichen Ämter größtenteils schiitisch besetzt seien, auch keine Sterbeurkunde erhalten.

Die Klägerin zu 2) erklärte im Rahmen ihrer Anhörung, dass der Bewegungsraum ihrer Familie beengt gewesen sei, stets sei nachgefragt worden, wohin man gehe und was man dort wolle. Als Sunniten hätten sie sich nicht frei bewegen können. Außer dem Anruf habe es keine persönliche Bedrohung gegeben. Mit eigenen Augen habe sie als Hausfrau, die fast immer zu Hause sei, keine Angriffe auf Sunniten gesehen, sie habe jedoch Gerüchte über Entführungen und Festnahmen gehört. Bei einer Rückkehr in den Irak würden sie und ihre Familie kein normales Leben mehr haben. Sie würden als Sunniten diskriminiert und umgebracht werden. Der Bruder des Klägers zu 1) und dessen Schwager seien 2010 im Stadtteil A2... umgebracht worden.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 5.9.2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 Hs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf den Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 21.2.2017 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze, der vorgelegten Behördenakte sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14.3.2017.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil der Bescheid des Bundesamts vom 5.9.2016 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eines subsidiären Schutzstatus noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

I.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG sind nicht erfüllt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von

a) dem Staat,

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 – 10 C-32/12 – juris).

1. Nach Auffassung des Gerichts haben die Kläger weder vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren ein individuelles Verfolgungsschicksal im Sinne der §§ 3 ff. AsylG glaubhaft gemacht.

Der von den Klägern geschilderte Drohanruf erfüllt die Anforderungen an eine Verfolgungshandlung nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG kommt nur dann in Betracht, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen auf die asylrelevanten Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Überzeugung zurückzuführen ist. Nach § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen diesen Verfolgungsgründen und den in § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, ansonsten ist allenfalls der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen.

Selbst wenn man die Schilderungen der Kläger als wahr zugrunde legt, fehlt es an einer derartigen Verknüpfung des Drohanrufs mit einem Verfolgungsgrund. Zunächst konnten die Kläger nicht darlegen, wer den Drohanruf getätigt haben soll. Auch ging aus dem angeblichen Anruf der Grund der Drohung nicht hervor, vielmehr war Gegenstand des Anrufs allein die Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1). Hier konnten die Kläger nur ihre Vermutung darlegen, dass der Kläger zu 1) aufgrund seines sunnitischen Glaubens Ziel dieser Drohung gewesen sei, ohne dies ausreichend substantiiert vorzutragen. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass nicht ersichtlich sei, dass der Anrufer ein spezielles Interesse an der Konfessionszugehörigkeit des Klägers zu 1) gehabt habe oder dass die Bedrohung im Zusammenhang mit einem anderen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 b Abs. 1 AsylG stehe.

Darüber hinaus kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht, weil den Klägern die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne des § 3 e Abs. 1 AsylG offensteht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es den Klägern nicht möglich und zumutbar sein könnte, sich der von ihnen vorgetragenen Bedrohung durch den anonymen Anrufer durch einen Umzug in ein anderes Stadtviertel und einen damit einhergehenden Wechsel der Arbeitsstelle zu entziehen. Bei der irakischen Hauptstadt Bagdad handelt es sich um eine Großstadt mit mehreren Millionen Einwohnern, in der anonymes Wohnen und Arbeiten möglich ist.

Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Klägervertreters, eine Auskunft durch das Auswärtige Amt einzuholen, ob Erkenntnisse dazu vorliegen, dass in dem Stadtteil A2... in Bagdad gehäuft Sunniten durch schiitische Milizen an Leib und Leben bedroht werden, nicht nachzukommen. Zum einen handelt es sich bei dem Beweisantrag bereits um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Zum anderen sah die Einzelrichterin keinen tatsächlichen Anlass zur beantragten Sachaufklärung, weil die Kläger weder bei der Anhörung durch das Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert darlegen konnten, dass der Kläger zu 1) aufgrund seines sunnitischen Glaubens telefonisch aufgefordert wurde, seine Arbeitsstelle aufzugeben. Weil kein Zusammenhang zwischen dem vorgetragenen Sachverhalt und der unter Beweis gestellten Tatsache ersichtlich ist, kommt es auf die unter Beweis gestellte Frage, ob in dem Stadtteil A2..., in dem der Kläger zu 1) gearbeitet habe, häufig Sunniten durch schiitische Milizen bedroht würden, nicht an. Überdies ergibt sich die fehlende Entscheidungserheblichkeit aus der den Klägern zur Verfügung stehenden Möglichkeit internen Schutzes nach § 3 e Abs. 1 AsylG.

Es war auch nicht Beweis darüber zu erheben, ob sich dem Nachnamen des Klägers zu 1) entnehmen lässt, dass er Sunnit ist. Zwar gaben die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass der anonyme Anrufer den vollen Namen des Klägers zu 1) gekannt habe. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Bedrohung im Zusammenhang mit dem sunnitischen Glauben des Klägers stand, denn allein aus der Nennung eines Nachnamens lässt sich nicht auf eine Verfolgung aus religiösen Motiven schließen. Außerdem kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich allein aus einem sunnitischen Nachnamen eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergeben könnte, weil – wie im Folgenden noch dargelegt wird – eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht angenommen werden kann und auch ein sunnitischer Nachname im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht als gefahrerhöhender Umstand anzusehen ist. Die unter Beweis gestellte Tatsache war damit nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen bestehen aus Sicht des Gerichts bezüglich der Aussage des Klägers, dass sein Name seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben erkennen lasse, keine Zweifel.

Auch die übrigen Schilderungen der Kläger führen nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung gaben die Kläger zu 1) und 2) an, nicht persönlich bedroht oder Ziel von Gewalt gewesen zu sein. Sie erklärten zwar, in ihrem Alltag indirekten Drohungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt zu sein. Allerdings erreichten diese Vorfälle, ungeachtet der Frage, ob die Religionszugehörigkeit der Kläger für sie tatsächlich ursächlich war, nicht die Schwelle einer relevanten Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG. Ob das Versterben der Tochter im Jahr 2013, wie von den Klägern vorgetragen, darauf beruhte, dass sich die Kläger als Sunniten nicht frei bewegen und daher das Krankenhaus nicht rechtzeitig erreichen konnten, ist für das Gericht auf der Grundlage des nicht ausreichend substantiierten Vortrags der Kläger nicht nachprüfbar. Im Übrigen reisten die Kläger erst Ende des Jahres 2015 aus dem Irak aus, sodass auch anzunehmen ist, dass es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen behaupteter Verfolgungshandlung und Ausreise fehlt. Dies gilt auch für den Vortrag der Kläger, dass der Bruder des Klägers zu 1) im Jahr 2010 aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit erschossen worden sei.

Ebenso führt die Schilderung, dass ein Nachbar von uniformierten Personen mitgenommen worden sei, nicht zu der Annahme, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht, weil die Kläger von diesem Vorfall nicht selbst betroffen waren und zudem nach eigenen Aussagen auch keine Gewissheit darüber haben, ob es sich bei den uniformierten Personen um Angehörige der irakischen Regierung oder schiitischer Milizen gehandelt hat.

2. Es kann keine Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak angenommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 21.4.2009 – 10 C-11/08 – juris) ist für die Annahme einer Gruppenverfolgung – abgesehen von den Fällen eines staatlichen Verfolgungsprogramms – die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass darauf für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.

Es wird nicht übersehen, dass derzeit von gewaltsamen Übergriffen schiitischer Milizen gegen Sunniten insbesondere in den ehemals durch die Terrorgruppe IS besetzten Gebieten berichtet wird (siehe z.B. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017 und Amnesty International, Amnesty Report 2017 Irak vom 22.2.2017). Dennoch erfüllen die Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nicht die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ist derzeit nicht auszugehen, weil es angesichts der Größe der Gruppe der Sunniten an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte fehlt (BayVGH, B. v. 9.1.2017 – 13a ZB 16.30740 – juris; so auch VG Ansbach, U. v. 15.12.2016 – AN 2 K 16.30398 – juris). Die irakische Bevölkerung setzt sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus kurdischen Sunniten zusammen (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017), sodass nicht angenommen werden kann, dass für jeden Iraker sunnitischen Glaubens ohne weiteres die aktuelle Gefahr besteht, von Verfolgungshandlungen betroffen zu sein.

II.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.

Ihnen droht bei der Rückkehr in den Irak kein ernsthafter Schaden in Form der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Der Kläger zu 1) ist nach eigenen Angaben der Forderung des anonymen Anrufers nachgekommen und hat seine Arbeitsstelle aufgegeben. Die Kläger haben keinen weiteren Sachverhalt vorgetragen, der darauf schließen lässt, dass ihnen bei einer Rückkehr in den Irak weiterhin Gefahren durch den anonymen Anrufer drohen. Im Übrigen wäre es den Klägern möglich und zumutbar, sich innerhalb Bagdads einen neuen Wohnsitz zu suchen. Den Klägern droht auch nicht schon allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Insofern wird auf die Ausführungen zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich für die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ergibt.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (BVerwG, U. v. 24.6.2008 – 10 C-43/07 – juris). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt nicht schon bei inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen vor. Vielmehr muss ein Konflikt ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie dies etwa bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen der Fall ist (BVerwG, U. v. 24.6.2008 – 10 C-43/07 – juris).

Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben kann sich aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Verdichtung der Gefahr in der Person des Antragstellers liegt zum einen vor, wenn eine außergewöhnliche Situation mit einem derartig hohen Gefahrengrad gegeben ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zum anderen kann sich eine Gefahrenverdichtung ergeben, wenn in der Person des Antragstellers selbst gefahrerhöhende Umstände liegen (BVerwG, U. v. 14.7.2009 – 10 C-9/08 – juris).

Unabhängig davon, ob im Irak oder im Gebiet der Stadt Bagdad ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht, ist die Gefahrendichte in Bagdad nicht so hoch, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.

Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsregion lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie die Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Bezug zu setzen und bedarf erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung einer wertenden Gesamtbetrachtung (BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris; BayVGH, B. v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris).

Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts hatte sich die Sicherheitslage im Irak ab Mitte 2014 vor allem durch den Vormarsch der terroristischen Organisation IS dramatisch verschlechtert und hat sich in den Jahren 2015 und 2016, außer in einigen vom IS zurückeroberten Gebieten, nicht verbessert. Ein Schwerpunkt terroristischer Aktivitäten ist auch Bagdad (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017). Die Situation im Gebiet der Stadt Bagdad, dem Herkunftsort der Kläger, stellt sich in quantitativer Hinsicht unter Zugrundelegung der von der UNO-Unterstützungsmission im Irak UNAMI (United Nations Assistance Mission for Iraq) veröffentlichten Zahlen (http://www.uniraq.org, UN Casualties Figures for Iraq, abgerufen am 11.4.2017) wie folgt dar: Im Jahr 2016 sind im Gebiet der Stadt Bagdad durch Anschläge insgesamt 3.132 Zivilpersonen getötet und 8.829 Zivilpersonen verletzt worden (Zahlen Todesopfer/Verletzte der einzelnen Monate des Jahres 2016: Januar: 299/785, Februar: 277/838, März 259/770, April: 232/642, Mai: 267/740, Juni: 236/742, Juli: 513/887, August: 231/676, September: 289/838, Oktober: 268/807, November 152/581, Dezember 109/523). In den ersten drei Monaten des Jahres 2017 wurden insgesamt 332 Todesopfer und 990 Verletzte gezählt (Januar 2017: 128/444, Februar 2017: 120/300, März 2017: 84/246).

Setzt man die Zahl von insgesamt mindestens 11.961 zivilen Opfern im Jahr 2016 in das Verhältnis zur Wohnbevölkerung Bagdads von ca. 7,6 Millionen Personen (Länderinformation Irak, abrufbar unter http://www.auswaertiges-amt.de, abgerufen am 11.4.2017), so lag die Gefahr dafür, in Bagdad im Jahr 2016 durch einen Anschlag verletzt oder getötet zu werden, bei ca. 0,16% (VG Karlsruhe, U. v. 26.1.2017 – A 3 K 4020/16 – juris: 0,17%; VG Aachen, U. v. 20.1.2017 – 4 K 2040/15.A – juris: 0,21%). Die für die ersten drei Monate des Jahres 2017 vorliegenden Zahlen legen eine weitere Verschärfung des Konflikts nicht nahe.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den von der UN-Unterstützungsmission UNAMI veröffentlichen Daten nur um Mindestzahlen handelt (VG Karlsruhe, U.v. 26.1.2017 – A 3 K 4020/16 – juris: Erhöhung der Zahlen um eine Dunkelziffer von einem Drittel), kann auch vor dem Hintergrund der angespannten medizinischen Versorgungssituation (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017) nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger in Bagdad allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung durch willkürliche Gewalt ausgesetzt wären (so auch VG Karlsruhe, U.v. 26.1.2017 – A 3 K 4020/16 – juris; VG Aachen, U. v. 20.1.2017 – 4 K 2040/15.A – juris; VG Ansbach, U. v. 15.12.2016 – AN 2 K 16.30398 – juris; das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Urteil vom 17.11.2011 – 10 C. 13/10 – davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit von 0,12%, in Mosul im Jahr 2009 durch einen Anschlag getötet zu werden, „so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt“ sei, dass sich auch der Mangel der Würdigung der medizinischen Versorgungslage nicht auswirke).

Des Weiteren haben die Kläger keine gefahrerhöhenden Umstände in ihrer Person vorgetragen. Insbesondere wirkt sich ihre sunnitische Religionszugehörigkeit nicht schon ohne weiteres gefahrerhöhend aus. Zwar finden, wie bereits dargelegt, im Irak Übergriffe auf Sunniten statt, angesichts der Größe der Gruppe der Sunniten in Bagdad kann allerdings nicht von einer Gefahr für jeden Iraker sunnitischer Religionszugehörigkeit ausgegangen werden. Daher musste – wie bereits dargelegt – auch insoweit nicht Beweis darüber erhoben werden, ob der Nachname des Klägers zu 1) auf seinen sunnitischen Glauben schließen lässt.

III.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, insbesondere weil der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 5 AufenthG, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist, weitgehend identisch mit demjenigen des Art. 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist (BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Auch haben die Kläger keine Umstände vorgetragen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Im Hinblick auf die Sicherheitslage in Bagdad besteht keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere vor dem Hintergrund der angeblichen Bedrohung durch schiitische Milizen liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Es wird auf die Ausführungen zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen.

Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann vor dem Hintergrund einer allgemeinen Gefahr ein Abschiebungsverbot ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine Abschiebung in den Heimatstaat aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer allgemeinen Gefahr verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Ausländer im Falle der Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (BVerwG, B. v. 14.11.2017 – 10 B 47/07 – juris). Es ist, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich, dass den Klägern für den Fall der Rückkehr nach Bagdad eine derartige Gefahrenlage drohen würde. Es kann trotz der schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage im Irak nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder in den Irak zurückkehrenden Person aufgrund der allgemeinen Verhältnisse vor Ort eine existenzielle Gefahr droht. Im Übrigen hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit Rundschreiben vom 10.8.2012 (Az. IA2-2081.13-15) in der Fassung vom 3.3.2014 verfügt, dass irakische Staatsangehörige mit Ausnahme von Straftätern aus den autonomen Kurdengebieten nicht zwangsweise zurückgeführt und weiterhin im Bundesgebiet geduldet werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass hinsichtlich allgemeiner Gefahren ein wirksamer Schutz vor Abschiebung besteht.

IV.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Übrigen bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. VwGO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

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sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. September 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob er „wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist.“ In zahlreichen Auskünften sei bekannt, dass sich Sunniten und Schiiten im Irak gegenseitig bekämpften. Besonders die Sunniten litten unter den Verfolgungen der Schiiten. Eine staatliche Hilfe gegen die religiös motivierten Verfolgungshandlungen sei nicht möglich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es ebenfalls nicht, da er nicht einfach in ein anderes Viertel umziehen könne, da er dort keine Möglichkeiten hätte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch geklärt, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen (BayVGH, U. v. 23.11.2012 - 13a B 12.30083 u. a.; U. v. 14.12.2010 - 13a B 10.30084 - juris = KommunalpraxisBY 2011, 358 -LS-; s. auch B. v. 20.7.2015 - 20 ZB 15.30139 - juris). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung.

Die allgemeinen und zudem pauschalen Ausführungen des Klägers zur Verschlechterung der Sicherheitslage ohne Bezugnahme auf bestimmte Quellen bzw. Quellenangaben bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Andere Ausgangsdaten, die darauf hindeuten, dass die zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären, werden vom Kläger nicht genannt. Das von ihm vorgelegte Schreiben der „Organisation für Menschenrechte im Irak in Deutschland“ vom 24. November 2016 spricht zwar von einem „Glaubenskrieg zwischen Sunniten und Schiiten“, nennt aber keinerlei Zahlen oder Detailangaben. Die in dem Schreiben enthaltene Bestätigung, „dass alle Iraker, die Asyl beantragt haben, religiös und politisch verfolgt werden“, begegnet zudem Bedenken. Aus dem aktuellen und auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016 (Lagebericht) ergibt sich ebenfalls keine Anhaltspunkt für eine zu ändernde Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am ... in ..., Irak, geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens.

Der Kläger verließ nach eigenen Angaben den Irak am 13. September 2015 und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Mazedonien und Österreich nach Deutschland. Er reiste am 21. September 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 19. Oktober 2015 einen Asylantrag. Diesen beschränkte er in der Anhörung am 21. März 2016 auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz.

Im Rahmen der Anhörung gemäß § 25 AsylG durch das Bundesamt... (Bundesamt) am 21. März 2016 befragt, erklärte der Kläger:

Er habe sich vor seiner Ausreise in ... aufgehalten und dort bei einer Security-Firma gearbeitet. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Seine Mutter und seine Geschwister wohnten noch immer in ... in ihrem eigenen Haus.

Er sei ausgereist, da die Sicherheitslage schlechter geworden sei. Zudem sei sein Name „…“ eine große Gefahr. Er sei wegen seines Namens mehrmals geschlagen und beleidigt worden. Er habe aufgrund des Namens auch zweimal die zwölfte Klasse wiederholen müssen, Probleme bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach einer Ehefrau gehabt. Zudem gebe es Probleme, da er als Sunnit in einem schiitischen Stadtteil lebe. Er könne nicht in einen sunnitischen Stadtteil ziehen, da sie dort denken würden, er sei eine Marionette der Schiiten. Er sei wegen seiner sunnitischen Abstammung diskriminiert worden. Er habe Bilder und Videos über die Explosion vor seinem Haus im Jahre 2013. Vor dem Haus sei ein Auto explodiert. Dabei sei sein Bruder verletzt worden. Die Täter seien Mitglieder der Parteien gewesen. Der Täter sei festgenommen worden, aber nach einer Woche wieder frei gewesen. Die Familie habe auch einen Antrag auf Entschädigung gestellt, der aber erfolglos geblieben wäre. 2013 habe er nicht ausreisen können, da seine Mutter krank gewesen sei. Die Familie habe das Haus wieder so weit hergestellt, dass sie darin wohnen könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2016, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 14. April 2016 zugestellt, wurden die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 2). Im Bescheid wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Darüber hinaus wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, und die Abschiebung - in erster Linie - in den Irak angedroht (Ziffer 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG sei, da er seine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass er sich aufgrund seines Vornamens in einer Gefährdungslage befinde. Es seien keine Fälle bekannt, bei denen eine Verfolgung aufgrund des Vornamens stattfinde. Die Schilderungen beruhten auf Annahmen des Klägers, die er nicht habe belegen können. Die Absagen auf seine Bewerbungen und die Hochzeitsabsagen könnten ebenso aufgrund anderer Kriterien erfolgt seien. Der Vortrag hinsichtlich der Explosion einer Autobombe vor ihrem Haus sei kurz, unsubstantiiert, bruchstückhaft und ohne nähere Konkretisierung und daher unglaubhaft. Ein Zusammenhang zwischen seinem Vornamen und der Explosion könne nicht hergestellt werden, da die allgemeine Lage in ... die willkürliche Gefahr einer solchen Tat berge. Der Kläger sei zudem erst 2015 ausgereist, obwohl die Explosion der Autobombe bereits im Jahr 2013 stattgefunden habe. Es sei nicht glaubhaft, dass er sich in der Zeit um seine Mutter habe kümmern müssen, da seine Familie vor Ort gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutz seien nicht gegeben. Es liege keine derartige Gefahrverdichtung vor. Der Kläger habe keine individuelle Bedrohung des Lebens beziehungsweise individuelle gefahrerhöhende Umstände glaubhaft vortragen können. Seit 2013 bis 2015 hätten sich nach Angaben des Klägers keine Vorfälle ereignet. Er könne zudem auf familiäre Strukturen zurückgreifen, sei gesund und arbeitsfähig und es sei ihm finanziell gut gegangen. Daher sei auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen seien.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2016, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

1. Der Bescheid des Bundesamtes ... vom 23. März 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen und weiter hilfsweise über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung trug der Kläger vor, dass sich Gerichte bereits mit der Problematik des Vornamens befasst hätten. Hierzu wurde auf folgende Urteile verwiesen: VG Ansbach - AN 3 K 06.30586 -, BayVGH - 23 B 07.30500 -, BVerwG - 10 C 11.08 -. In diesen Verfahren hätten die Kläger Verfolgung aufgrund des Vornamens ... geltend gemacht. Die Problematik des Vornamens ... sei demnach nicht neu aufgetreten. Der Kläger legte zudem Lichtbilder vor, die die Zerstörung seines Autos im Jahre 2013 zeigen sollen. Zudem teilte er mit, dass ein Freund von ihm, der auch den Vornamen ... habe, am 25. Juni 2016 in ... getötet worden sei. Des Weiteren wurde eine Übersetzung eines Schreibens des Bezirksdirektors an das Zentralgericht vorgelegt, in dem um Bestätigung der tatsächlichen Ausstellung und Verzeichnung der Ermittlungsdokumente bezüglich des Geschädigten ... gebeten wird, damit eine Entschädigung vorgenommen werden könne.

Die Beklagte erwiderte auf die Klage mit Schriftsatz vom 25. April 2016 und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG und auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Das Gericht nimmt zur Begründung dieses Urteils vorab Bezug auf den ausführlichen und zutreffend begründeten streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG ist nicht Gegenstand des Bescheids und der Klage.

Ergänzend wird, auch unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2016, noch ausgeführt:

Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Soweit der Kläger vorträgt, dass er wegen seines sunnitischen Glaubens Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt habe und keine Ehefrau gefunden habe, handelt es sich zum einen um bloße Behauptungen, die der Kläger nicht substantiiert begründet. Zum anderen stellen die geschilderten Benachteiligen noch keine schwerwiegende Verletzung von grundlegenden Menschenrechten oder ähnlich gravierende Maßnahmen und damit keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG dar. Dem Kläger wurde jedenfalls nicht der Zugang zum Arbeitsmarkt in Gänze verwehrt, da er nach eigener Aussage schließlich einer Tätigkeit bei einer Sicherheitsfirma nachgegangen ist.

Die Angabe des Klägers, vor seinem Haus sei im Jahr 2013 eine Autobombe explodiert, die das Haus seiner Familie zerstört habe, ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Auffällig ist zunächst, dass der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt auf die Frage nach seinen Fluchtgründen zunächst nur die oben beschriebenen Diskriminierungen, die Gefahr aufgrund seines typisch sunnitischen Vornamens und die allgemeine Sicherheitslage im Irak anführt. Den Vorfall mit der angeblichen Explosion erwähnt der Kläger eher nebenbei. Das Bundesamt musste mehrmals nachfragen, wie sich der Vorfall abgespielt hat. Auf diese Nachfragen antwortet der Kläger einsilbig ohne Details und ohne erkennbare Emotionen. Dies verwundert umso mehr, als dass es bei dieser Explosion Tote gegeben haben soll sowie sein Bruder verletzt und das Haus seiner Familie komplett zerstört worden sein soll. Der Kläger gibt erst an, er habe die Explosion gehört, dann er habe sie sogar gesehen. Am Ende bekräftigt er seinen Vortrag mit „Das war so“. Auch in der mündlichen Verhandlung gelingt es dem Kläger nicht, zusammenhängend und substantiiert den Vorfall zu beschreiben. Den im Verfahren vorgelegten Fotos kann diesbezüglich kein Beweiswert zukommen. Die Fotos zeigen zwar ein zerstörtes Haus und ein zerstörtes Auto. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Aufnahmen gemacht wurden. Auf der vom Kläger vorgelegten CD befindet sich ein Video, das die gleiche Szene zeigt, die auf den Fotos zu sehen ist. Der Grund der Zerstörungen ist auf den Videos nicht zu sehen. Ebenso wenig ist erkennbar, wo und wann die Videoaufnahme stattgefunden hat. Die Fotos und das Video vermögen daher die Überzeugung des Gerichts nicht ändern. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen seiner Darlegungslast nicht ausreichend schlüssig vorträgt, dass die angebliche Explosion tatsächlich persönlich gegen ihn und seine Familie gerichtet und damit eine individuelle Verfolgungshandlung war.

Die vom Kläger vorgebrachte allgemeine Angst vor Verfolgung wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit und seines typisch sunnitischen Vornamens stellt keine begründete Furcht vor Verfolgung dar. Nach der Auskunftslage existiert keine nach der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte hinsichtlich sunnitischer Iraker aus .... Für die Annahme einer entsprechenden Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, U.v. 21. April 2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13 ff.). Nach den zum Bestandteil des Verfahrens gemachten Auskünften existieren zwar im Irak schiitische Milizen, die zum Teil auch gewaltsam gegen Sunniten vorgehen. Dabei handelt es sich aber um einzelne Übergriffe. Für Sunniten aus ... erreichen diese Übergriffe seitens schiitischer Milizen kein solches Ausmaß, dass für jeden Iraker sunnitischen Glaubens ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Insbesondere ist ... nicht ehemals von der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ besetzt gewesen. Sunniten, die aus Gebieten flüchten, die von der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ besetzt sind oder waren, sind aufgrund des pauschalen Verdachts der Kollaboration verstärkt Verfolgung und Racheakten ausgesetzt. Dies trifft auf den Kläger jedoch gerade nicht zu.

Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG besteht nicht, da dem Kläger in seinem Herkunftsland, insbesondere in seiner Herkunftsregion, kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Der Kläger stammt aus ... und hat dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt. In ... droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG, insbesondere liegt in... kein innerstaatlicher Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor. Von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (EuGH, U.v. 30.1.201 - C-285/12 - juris Rn. 35). Dem Ausländer droht dann ein ernsthafter Schaden aufgrund des Konflikts, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.201 - C-285/12 - juris Rn. 30). Zwar ist die Sicherheitslage im Irak stark angespannt und kommt es gerade auch in ... immer wieder zu terroristischen Anschlägen. Die angespannte Sicherheitslage resultiert jedoch aus inneren Unruhen und Spannungen, die nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkriegs aufweisen. Das erkennende Gericht sieht unter Zugrundelegung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Kläger als Zivilperson bei seiner etwaigen Rückkehr in den Irak, speziell nach ..., allein durch seine Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer hier verfahrensrelevanten Bedrohung ausgesetzt zu sein.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Das Gericht bezieht sich insoweit auf die Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheids, da der Kläger auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine darüber hinausgehenden, maßgeblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat und das Gericht den Ausführungen des Bundesamtes folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die in Ziffer 4) des Bescheides vom 24. März 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und ist rechtmäßig, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die im Rahmen von § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ist nicht zu beanstanden, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Mai 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts wie derzeit in Afghanistan - nicht statt auf eine sogenannte beachtliche Wahrscheinlichkeit vielmehr auf andere Kriterien wie etwa eine wertende Gesamtbetrachtung abzustellen ist.“ Das Verwaltungsgericht habe sich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 21. November 2014 (Az. 13a B 14.30107) angeschlossen und zu § 4 AsylG judiziert, die Gefährdungswahrscheinlichkeit in der Provinz Herat liege im unteren Promillebereich, im Jahr 2012 bei 0,05% pro Person und Jahr. Eine Gefahrendichte von weniger als 1:1000 liege weit unter der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454). Nach Ansicht des Klägers ist der Begriff der sog. beachtlichen Wahrscheinlichkeit völlig nichtssagend, weil er die Frage offen lasse, welche Wahrscheinlichkeit beachtlich sein solle. Das Bundesverwaltungsgericht setze den Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit dem der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gleich, was mehr als 50% bedeute. Unter Hinweis auf einen Aufsatz (Tiedemann, ZAR 2016, 53) führt der Kläger weiter aus, dass bei Vornahme einer statistischen Analyse des Bombenkriegs während des Zweiten Weltkriegs festzustellen sei, dass die Bewohner von Coventry, Stalingrad, Hamburg, Frankfurt oder Dresden keiner ernsthaften Bedrohung von Leib und Leben ausgesetzt gewesen wären, was aber nicht ernsthaft vertreten werden könne.

Der vom Kläger aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt ist, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F., nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht (BVerwG, B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7; U. v. 17.11.2011 a. a. O.; U. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360; U. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198) und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u. a. einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (BVerwG, B. v. 27.6.2013 a. a. O.).

In seinem Urteil vom 17. November 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht zum damaligen, inhaltlich mit dem nunmehr maßgeblichen unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG übereinstimmenden (vgl. BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 = juris Rn. 23) unionsrechtlichen Abschiebungsschutz in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. entschieden, dass für die Frage, ob der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, zu prüfen ist, ob von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 17). Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. und des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllen. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19; U. v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134,188 Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, U. v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07 - Slg. 2009, I-921 = NVwZ 2009, 705). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19; U. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht, was sich aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ergibt (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 20). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 20 unter Anführung von EGMR, U. v. 28.2.2008 - Saadi/Italien, Nr. 37201/06 - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (U. v. 27.4.2010 a. a. O. Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG).

Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu U. v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ermittelte Risiko für das Jahr 2009 von ca. 1:800 oder 0,12%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, sowie die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei, im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht beanstandet (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 22).

Soweit der Kläger statt auf eine quantitative Ermittlung des Risikos auf eine wertende Gesamtbetrachtung abstellen will, ohne die seines Erachtens hierfür relevanten Kriterien zu benennen, ist darauf hinzuweisen, dass eine wertende Gesamtbetrachtung bereits Gegenstand der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfenden Voraussetzungen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 23; U. v. 27.4.2010 a. a. O. Rn. 33). Danach bedarf es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 23; U. v. 27.4.2010 a. a. O. Rn. 33). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermag sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 23). Allerdings betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich ist (BVerwG, U. v. 13.2.2014 a. a. O. Rn. 24).

Die vom Kläger letztendlich in der Sache kritisierte erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer individuellen Bedrohung aufgrund der Gefahrendichte liegt darin begründet, dass eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr zwar auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers fehlen, eintreten kann. Allerdings kann dies nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19). Hieraus folgt, dass ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich ist (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19), das selbst bei den vom Kläger als Vergleich herangezogenen Bombardierungen im Zweiten Weltkrieg in quantitativer Hinsicht zum Teil nicht erreicht worden wäre. Der vom Kläger angeführte Wahrscheinlichkeitsgrad von mehr als 50% aufgrund einer Gleichsetzung des Begriffs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit dem der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfte allerdings für die erforderliche Gefahrendichte in Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht zutreffen, zumal das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Rechtsprechung zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG mittlerweile statt auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit auf das Kriterium der Zumutbarkeit abstellt (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 = juris Rn. 17; U. v. 17.1.1989 - 9 C 62.87 - NVwZ 1989, 776 = juris Rn. 6; U. v. 15.3.1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 = juris Rn. 23; vgl. hierzu Randelzhofer in Maunz/Dürig, GG, Stand September 2016, Art. 16a Rn. 43 f.). Ein weitergehende Klärung dieser Frage wäre im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten, da die vom Verwaltungsgericht ermittelte Wahrscheinlichkeit von 0,05% oder weniger als 1:1000 nochmals deutlich unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht und vom erkennenden Senat gebilligten Wahrscheinlichkeit von 0,12% oder 1:800 liegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am ... in ..., Irak, geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens.

Der Kläger verließ nach eigenen Angaben den Irak am 13. September 2015 und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Mazedonien und Österreich nach Deutschland. Er reiste am 21. September 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 19. Oktober 2015 einen Asylantrag. Diesen beschränkte er in der Anhörung am 21. März 2016 auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz.

Im Rahmen der Anhörung gemäß § 25 AsylG durch das Bundesamt... (Bundesamt) am 21. März 2016 befragt, erklärte der Kläger:

Er habe sich vor seiner Ausreise in ... aufgehalten und dort bei einer Security-Firma gearbeitet. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Seine Mutter und seine Geschwister wohnten noch immer in ... in ihrem eigenen Haus.

Er sei ausgereist, da die Sicherheitslage schlechter geworden sei. Zudem sei sein Name „…“ eine große Gefahr. Er sei wegen seines Namens mehrmals geschlagen und beleidigt worden. Er habe aufgrund des Namens auch zweimal die zwölfte Klasse wiederholen müssen, Probleme bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach einer Ehefrau gehabt. Zudem gebe es Probleme, da er als Sunnit in einem schiitischen Stadtteil lebe. Er könne nicht in einen sunnitischen Stadtteil ziehen, da sie dort denken würden, er sei eine Marionette der Schiiten. Er sei wegen seiner sunnitischen Abstammung diskriminiert worden. Er habe Bilder und Videos über die Explosion vor seinem Haus im Jahre 2013. Vor dem Haus sei ein Auto explodiert. Dabei sei sein Bruder verletzt worden. Die Täter seien Mitglieder der Parteien gewesen. Der Täter sei festgenommen worden, aber nach einer Woche wieder frei gewesen. Die Familie habe auch einen Antrag auf Entschädigung gestellt, der aber erfolglos geblieben wäre. 2013 habe er nicht ausreisen können, da seine Mutter krank gewesen sei. Die Familie habe das Haus wieder so weit hergestellt, dass sie darin wohnen könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2016, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 14. April 2016 zugestellt, wurden die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 2). Im Bescheid wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Darüber hinaus wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, und die Abschiebung - in erster Linie - in den Irak angedroht (Ziffer 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG sei, da er seine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass er sich aufgrund seines Vornamens in einer Gefährdungslage befinde. Es seien keine Fälle bekannt, bei denen eine Verfolgung aufgrund des Vornamens stattfinde. Die Schilderungen beruhten auf Annahmen des Klägers, die er nicht habe belegen können. Die Absagen auf seine Bewerbungen und die Hochzeitsabsagen könnten ebenso aufgrund anderer Kriterien erfolgt seien. Der Vortrag hinsichtlich der Explosion einer Autobombe vor ihrem Haus sei kurz, unsubstantiiert, bruchstückhaft und ohne nähere Konkretisierung und daher unglaubhaft. Ein Zusammenhang zwischen seinem Vornamen und der Explosion könne nicht hergestellt werden, da die allgemeine Lage in ... die willkürliche Gefahr einer solchen Tat berge. Der Kläger sei zudem erst 2015 ausgereist, obwohl die Explosion der Autobombe bereits im Jahr 2013 stattgefunden habe. Es sei nicht glaubhaft, dass er sich in der Zeit um seine Mutter habe kümmern müssen, da seine Familie vor Ort gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutz seien nicht gegeben. Es liege keine derartige Gefahrverdichtung vor. Der Kläger habe keine individuelle Bedrohung des Lebens beziehungsweise individuelle gefahrerhöhende Umstände glaubhaft vortragen können. Seit 2013 bis 2015 hätten sich nach Angaben des Klägers keine Vorfälle ereignet. Er könne zudem auf familiäre Strukturen zurückgreifen, sei gesund und arbeitsfähig und es sei ihm finanziell gut gegangen. Daher sei auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen seien.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2016, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

1. Der Bescheid des Bundesamtes ... vom 23. März 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen und weiter hilfsweise über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung trug der Kläger vor, dass sich Gerichte bereits mit der Problematik des Vornamens befasst hätten. Hierzu wurde auf folgende Urteile verwiesen: VG Ansbach - AN 3 K 06.30586 -, BayVGH - 23 B 07.30500 -, BVerwG - 10 C 11.08 -. In diesen Verfahren hätten die Kläger Verfolgung aufgrund des Vornamens ... geltend gemacht. Die Problematik des Vornamens ... sei demnach nicht neu aufgetreten. Der Kläger legte zudem Lichtbilder vor, die die Zerstörung seines Autos im Jahre 2013 zeigen sollen. Zudem teilte er mit, dass ein Freund von ihm, der auch den Vornamen ... habe, am 25. Juni 2016 in ... getötet worden sei. Des Weiteren wurde eine Übersetzung eines Schreibens des Bezirksdirektors an das Zentralgericht vorgelegt, in dem um Bestätigung der tatsächlichen Ausstellung und Verzeichnung der Ermittlungsdokumente bezüglich des Geschädigten ... gebeten wird, damit eine Entschädigung vorgenommen werden könne.

Die Beklagte erwiderte auf die Klage mit Schriftsatz vom 25. April 2016 und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG und auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Das Gericht nimmt zur Begründung dieses Urteils vorab Bezug auf den ausführlichen und zutreffend begründeten streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG ist nicht Gegenstand des Bescheids und der Klage.

Ergänzend wird, auch unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2016, noch ausgeführt:

Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Soweit der Kläger vorträgt, dass er wegen seines sunnitischen Glaubens Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt habe und keine Ehefrau gefunden habe, handelt es sich zum einen um bloße Behauptungen, die der Kläger nicht substantiiert begründet. Zum anderen stellen die geschilderten Benachteiligen noch keine schwerwiegende Verletzung von grundlegenden Menschenrechten oder ähnlich gravierende Maßnahmen und damit keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG dar. Dem Kläger wurde jedenfalls nicht der Zugang zum Arbeitsmarkt in Gänze verwehrt, da er nach eigener Aussage schließlich einer Tätigkeit bei einer Sicherheitsfirma nachgegangen ist.

Die Angabe des Klägers, vor seinem Haus sei im Jahr 2013 eine Autobombe explodiert, die das Haus seiner Familie zerstört habe, ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Auffällig ist zunächst, dass der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt auf die Frage nach seinen Fluchtgründen zunächst nur die oben beschriebenen Diskriminierungen, die Gefahr aufgrund seines typisch sunnitischen Vornamens und die allgemeine Sicherheitslage im Irak anführt. Den Vorfall mit der angeblichen Explosion erwähnt der Kläger eher nebenbei. Das Bundesamt musste mehrmals nachfragen, wie sich der Vorfall abgespielt hat. Auf diese Nachfragen antwortet der Kläger einsilbig ohne Details und ohne erkennbare Emotionen. Dies verwundert umso mehr, als dass es bei dieser Explosion Tote gegeben haben soll sowie sein Bruder verletzt und das Haus seiner Familie komplett zerstört worden sein soll. Der Kläger gibt erst an, er habe die Explosion gehört, dann er habe sie sogar gesehen. Am Ende bekräftigt er seinen Vortrag mit „Das war so“. Auch in der mündlichen Verhandlung gelingt es dem Kläger nicht, zusammenhängend und substantiiert den Vorfall zu beschreiben. Den im Verfahren vorgelegten Fotos kann diesbezüglich kein Beweiswert zukommen. Die Fotos zeigen zwar ein zerstörtes Haus und ein zerstörtes Auto. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Aufnahmen gemacht wurden. Auf der vom Kläger vorgelegten CD befindet sich ein Video, das die gleiche Szene zeigt, die auf den Fotos zu sehen ist. Der Grund der Zerstörungen ist auf den Videos nicht zu sehen. Ebenso wenig ist erkennbar, wo und wann die Videoaufnahme stattgefunden hat. Die Fotos und das Video vermögen daher die Überzeugung des Gerichts nicht ändern. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen seiner Darlegungslast nicht ausreichend schlüssig vorträgt, dass die angebliche Explosion tatsächlich persönlich gegen ihn und seine Familie gerichtet und damit eine individuelle Verfolgungshandlung war.

Die vom Kläger vorgebrachte allgemeine Angst vor Verfolgung wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit und seines typisch sunnitischen Vornamens stellt keine begründete Furcht vor Verfolgung dar. Nach der Auskunftslage existiert keine nach der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte hinsichtlich sunnitischer Iraker aus .... Für die Annahme einer entsprechenden Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, U.v. 21. April 2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13 ff.). Nach den zum Bestandteil des Verfahrens gemachten Auskünften existieren zwar im Irak schiitische Milizen, die zum Teil auch gewaltsam gegen Sunniten vorgehen. Dabei handelt es sich aber um einzelne Übergriffe. Für Sunniten aus ... erreichen diese Übergriffe seitens schiitischer Milizen kein solches Ausmaß, dass für jeden Iraker sunnitischen Glaubens ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Insbesondere ist ... nicht ehemals von der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ besetzt gewesen. Sunniten, die aus Gebieten flüchten, die von der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ besetzt sind oder waren, sind aufgrund des pauschalen Verdachts der Kollaboration verstärkt Verfolgung und Racheakten ausgesetzt. Dies trifft auf den Kläger jedoch gerade nicht zu.

Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG besteht nicht, da dem Kläger in seinem Herkunftsland, insbesondere in seiner Herkunftsregion, kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Der Kläger stammt aus ... und hat dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt. In ... droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG, insbesondere liegt in... kein innerstaatlicher Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor. Von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (EuGH, U.v. 30.1.201 - C-285/12 - juris Rn. 35). Dem Ausländer droht dann ein ernsthafter Schaden aufgrund des Konflikts, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.201 - C-285/12 - juris Rn. 30). Zwar ist die Sicherheitslage im Irak stark angespannt und kommt es gerade auch in ... immer wieder zu terroristischen Anschlägen. Die angespannte Sicherheitslage resultiert jedoch aus inneren Unruhen und Spannungen, die nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkriegs aufweisen. Das erkennende Gericht sieht unter Zugrundelegung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Kläger als Zivilperson bei seiner etwaigen Rückkehr in den Irak, speziell nach ..., allein durch seine Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer hier verfahrensrelevanten Bedrohung ausgesetzt zu sein.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Das Gericht bezieht sich insoweit auf die Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheids, da der Kläger auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine darüber hinausgehenden, maßgeblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat und das Gericht den Ausführungen des Bundesamtes folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die in Ziffer 4) des Bescheides vom 24. März 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und ist rechtmäßig, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die im Rahmen von § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ist nicht zu beanstanden, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.