Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Dez. 2017 - RN 6 K 16.32353

bei uns veröffentlicht am29.12.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und wiederum hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 29.9.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2015 einen förmlichen Asylantrag.

Der Kläger trug im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 1.3.2016 vor, dass er in Bagdad eine Druckerei und eine Renovierungsfirma betrieben habe und als Sunnit verfolgt worden sei. Weil er mit einer Zeitung zusammengearbeitet habe, seien schiitische Milizen auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihm ohne Grund seine Firma weggenommen. Er habe daraufhin Klage erhoben und gewonnen, das Urteil sei aber niemals vollstreckt worden. Die schiitischen Milizen hätten ihn daraufhin verfolgt. Als der Kläger einen Reisepass habe beantragen wollen, habe ihm ein Offizier gesagt, dass er auf der Seite warten solle. Er habe dann gewusst, dass etwas nicht stimme, und sei bei einer günstigen Gelegenheit weggelaufen. Ein Bekannter habe Nachforschungen angestellt und herausgefunden, dass für den Kläger ein Ausreiseverbot bestehe. Der Kläger, der zunächst im schiitischen Viertel Karade gelebt und gearbeitet habe, habe vor seiner Ausreise den Wohnort innerhalb Bagdads wechseln müssen, weil ihm eines Tages von seinem Pförtner telefonisch mitgeteilt worden sei, dass verschleierte Männer bei ihm seien, die nach ihm suchten, und er nicht ins Büro kommen solle. Vorsichtshalber sei er dann zusammen mit seiner Familie zu Verwandten nach Al Adamiya, einem sunnitischen Stadtteil, gegangen, wo er das Haus nicht verlassen habe. Auch die Kinder seien nicht zur Schule gegangen. Im Übrigen sei seine Tochter im Jahr 2015 von einer anderen Gruppierung entführt worden, um Geld zu erpressen. Bei einer Rückkehr in den Irak würde er umgebracht werden. Er sei zwar nicht persönlich von schiitischen Milizen bedroht worden, habe aber Informationen bekommen, dass diese ihn sofort mitnähmen, wenn sie ihn entdeckten.

Mit Bescheid vom 9.9.2016 (Az. 6237462-438) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Anerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), und forderte den Kläger in Ziffer 5 des Bescheids auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er in den Irak abgeschoben. Er könnte auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. In Ziffer 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen.

Gegen den streitgegenständlichen Bescheid hat der Kläger am 19.9.2016 Klage erheben lassen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.den Bescheid der Beklagten vom 9.9.2016 in Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben,

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 4.8.2017 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wurde mit Beschluss vom 29.11.2017 abgelehnt.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der wechselseitig ausgetauschten Schriftstücke, der Behördenakte sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid des Bundesamts vom 9.9.2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eines subsidiären Schutzstatus noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

I.

Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 – 10 C 32/12 – juris).

Der Asylbewerber besitzt im Asylverfahren eine dahingehende Mitwirkungspflicht, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der seine Verfolgungsfurcht für den Fall der Rückkehr begründet. Bei den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der Asylsuchende Schilderungen geben, die geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, U. v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris). Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten kann allein schon der eigene Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von seiner Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche im Vorbringen des Asylsuchenden gehindert sehen, es sei denn die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden. Daran kann er sich auch gehindert sehen, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne in einsehbarer Weise zu erklären, warum er für sein Asylbegehren maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat (BVerwG, B. v. 23.5.1996 – 9 B 273/96 – juris).

Der Kläger hat bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe keine individuellen Umstände vorgetragen, die auf eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG schließen lassen.

Soweit der Kläger vorträgt, dass er im Irak verfolgt werde, weil er in seiner Druckerei für Saddam Hussein Währung gedruckt habe, ist dies nach Überzeugung der Einzelrichterin als nicht glaubhafte Steigerung des Vortrags zu bewerten. Während der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt noch berichtet hatte, dass er in seiner Druckerei Zeitungen gedruckt habe und die schiitischen Milizen deshalb auf ihn aufmerksam geworden seien, erklärte er erstmals in der mündlichen Verhandlung, aufgrund seiner Tätigkeit für Saddam Hussein verfolgt worden zu sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger angeblich tragende Beweggründe für seine Ausreise erstmals in der mündlichen Verhandlung schildern sollte. Die Erklärung des Klägers, dass er dies bei der Anhörung durch das Bundesamt nicht erwähnt habe, weil er danach nicht gefragt worden sei, überzeugt angesichts der offenen Fragestellung bei der Bundesamtsanhörung nicht. Hätte es sich bei der vorgetragenen Verfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit für Saddam Hussein tatsächlich um einen tragenden Grund für die Ausreise des Klägers gehandelt, hätte der Kläger dies nach Überzeugung der Einzelrichterin von sich aus bei der Bundesamtsanhörung oder jedenfalls in der Klagebegründung geschildert.

Der Vortrag des Klägers, im Zusammenhang mit juristischen Streitigkeiten um seine Druckerei von schiitischen Milizen bedroht worden zu sein, führt ebenfalls nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

So ist das Gericht schon nicht von der Wahrheit dieses Vortrags überzeugt, denn zwischen dem Vortrag bei der Bundesamtsanhörung und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestehen erhebliche Unstimmigkeiten, die einer Glaubhaftigkeit der klägerischen Schilderungen entgegenstehen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass er den Namen der Gruppierung, die ihm seine Druckerei weggenommen habe und gegen die er geklagte habe, nicht kenne und dass ihm die Anhänger dieser Miliz gedroht hätten, dass sie ihn umbringen würden, wenn er noch einmal klagen würde. Außerdem hätten Anhänger der Miliz das Gebäude aufgesucht, in dem sich das Büro seiner Baufirma befunden habe, und beim Wachmann des Gebäudes nach ihm gefragt. Diese Sachverhaltsschilderung deckt sich nicht mit den Angaben des Klägers bei der Bundesamtsanhörung. Dort erklärte der Kläger, dass ihn die schiitischen Milizen „Asaib el Hak“ verfolgt hätten. Er schilderte bei der Bundesamtsanhörung zwar auch, dass verschleierte Personen beim Wachmann des Bürogebäudes nach ihm gefragt hätten, erklärte jedoch auf gezielte Nachfrage, persönlich nicht durch schiitische Milizen bedroht worden zu sein. Er habe Informationen erhalten, dass er mitgenommen werde, wenn sie ihn fänden. Nicht ersichtlich ist auch hier, weshalb der Kläger von der in der mündlichen Verhandlung dargelegten persönlichen Bedrohung, dass er nicht noch einmal klagen solle, weil er sonst umgebracht würde, nicht schon bei der Anhörung durch das Bundesamt hätte berichten sollen.

Die in der mündlichen Verhandlung erst im Rahmen des letzten Worts abgegebene Erklärung des Klägers, dass er den Dolmetscher bei der Bundesamtsanhörung nicht verstanden habe, überzeugt nicht. Ausweislich der Niederschrift über die Bundesamtsanhörung hat der Kläger am Ende der Anhörung bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Darüber hinaus bietet die Niederschrift über die Anhörung auch keine Anhaltspunkte für mögliche Verständigungsschwierigkeiten.

Selbst wenn man den Vortrag hinsichtlich der Verfolgung durch schiitische Milizen trotz dieser Ungereimtheiten als wahr unterstellen würde, käme vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger, der zuvor in dem schiitisch geprägten Stadtviertel Karada gelebt und gearbeitet hat, eine Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung stünde und er sich in anderen – gegebenenfalls sunnitisch geprägten – Stadtteilen Bagdads niederlassen könnte (vgl. zur Fluchtalternative in sunnitisch geprägten Stadtteilen auch: BayVGH, B. v. 16.11.2017 – 5 ZB 17.31639 – juris). Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, sich vor seiner Ausreise für mehrere Monate im Stadtteil Waziriya aufgehalten zu haben. Dieser Stadtteil wird nach Angaben des Klägers zur Hälfte von Sunniten und zur Hälfte von Schiiten bewohnt und befindet sich in der Nähe des sunnitisch geprägten Stadtteils Al Adamia (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24.8.2017, S. 67). Dem Kläger ist dort nach eigenen Angaben nichts zugestoßen.

Der Vortrag des Klägers, dass ihm von den Behörden die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei, führt ebenfalls nicht zur Flüchtlingsanerkennung, da sich der Schilderung schon nicht entnehmen lässt, dass dem Kläger der Reisepass aufgrund eines Merkmals im Sinne des § 3 AsylG verweigert worden sei. Bei der angeblichen Entführung der Tochter, die nach Angaben des Klägers bei der Anhörung durch das Bundesamt nur der Erpressung von Geld dienen sollte, handelte es sich nur um allgemeines kriminelles Unrecht, das an kein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpft. Im Übrigen wurde insofern auch keine fortdauernde Bedrohungssituation geschildert.

Dem Kläger kann auch nicht allein aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Flüchtlingsschutz zuerkannt werden.

Es wird nicht übersehen, dass derzeit von gewaltsamen Übergriffen schiitischer Milizen gegen Sunniten insbesondere in den ehemals durch die Terrorgruppe IS besetzten Gebieten berichtet wird (siehe z.B. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017 und Amnesty International, Amnesty Report 2017 Irak vom 17.2.2017). Ausweislich des Länderinformationsberichts des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich konkurrieren schiitische Milizen in Bagdad mit der örtlichen Polizei und gehen mit zielgerichteter Gewalt gegen sunnitische Araber vor, die sie dazu drängen, die schiitischen bzw. gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebiete Bagdads zu verlassen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24.8.2017, S. 65 ff.). Dabei gehe es weniger um konfessionell motivierten Hass, sondern vielmehr darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien zu übernehmen. Es werde außerdem von konfessionell motivierten Entführungen und Morden bzw. entsprechenden Drohungen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung berichtet. Aufgrund dieses konfessionellen Konflikts seien viele Familien gezwungen worden, ihre Häuser zu verlassen, wodurch in Bagdad separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden seien (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24.8.2017, S. 65 ff.).

Dennoch ist – auch bei Berücksichtigung der Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 24.8.2017 (BayVGH, B. v. 16.11.2017 – 5 ZB 17.31639) – nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak auszugehen, weil es angesichts der Größe der Gruppe der Sunniten an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte fehlt (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2017 – 5 ZB 17.31639 – juris; BayVGH, B. v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris; BayVGH, B. v. 9.1.2017 – 13a ZB 16.30740 – juris). Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 16.11.2017 – 5 ZB 17.31639 – juris) rechtfertige der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpften, in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setze sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017, S. 7). Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern (Auswärtiges Amt, Länderinformation Irak, Stand: März 2017) würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinn als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gebe es keine ausreichenden Hinweise. Dies gelte auch für die Stadt Bagdad, in der 7,6 Millionen Einwohner leben (vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation Irak, Stand: März 2017).

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.

Der Vortrag des Klägers lässt nicht darauf schließen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden in Form der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht. Hinsichtlich der vorgetragenen Bedrohung durch schiitische Milizen wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Des Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Bagdad einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (BVerwG, U. v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt nicht schon bei inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen vor. Vielmehr muss ein Konflikt ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie dies etwa bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen der Fall ist (BVerwG, U. v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris).

Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben kann sich aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Liegen keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor, kann eine erhebliche individuelle Gefahr infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nur dann angenommen werden, wenn die drohenden allgemeinen Gefahren eine derart hohe Dichte bzw. einen derart hohen Grad aufweisen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (BVerwG, U. v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris). Zur Ermittlung dieser Gefahrendichte bedarf es auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer wertenden Gesamtbetrachtung (BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris; BayVGH, B. v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris).

Unabhängig davon, ob dort ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht, ist die Gefahrendichte in Bagdad nicht so hoch, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.

Aus den von der UNO-Unterstützungsmission im Irak UNAMI (United Nations Assistance Mission for Iraq) veröffentlichten Zahlen (vgl. UN Casualties Figures for Iraq, http://www.uniraq.org, → Resources → Civilian Casualties) ergibt sich, dass im Jahr 2016 in Bagdad durch Anschläge insgesamt 3.132 Zivilpersonen getötet und 8.829 Zivilpersonen verletzt worden sind. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2017 wurden insgesamt 653 Todesopfer und 1.999 Verletzte gezählt. Bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer von einem Drittel (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 26.1.2017 – A 3 K 4020/16 – juris) lag damit die Gesamtzahl der Getöteten und Verletzten im Jahr 2016 bei mindestens 16.000 Personen. Setzt man die Zahl von insgesamt mindestens 16.000 zivilen Opfern im Jahr 2016 in das Verhältnis zur Wohnbevölkerung Bagdads von ca. 7,6 Millionen Personen (Auswärtiges Amt, Länderinformation Irak, März 2017), so lag die Gefahr dafür, in Bagdad im Jahr 2016 als Zivilperson durch einen Anschlag verletzt oder getötet zu werden, bei ca. 0,21% (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 26.1.2017 – A 3 K 4020/16 – juris: 0,17% bei Zugrundelegung der Jahre 2014, 2015 und 2016; VG Aachen, U. v. 20.1.2017 – 4 K 2040/15.A – juris: 0,25% für das Jahr 2014, jeweils ca. 0,21% für die Jahre 2015 und 2016). Die für die ersten zehn Monate des Jahres 2017 vorliegenden Zahlen legen eine weitere Verschärfung des Konflikts nicht nahe. Auch bei Berücksichtigung der angespannten medizinischen Versorgungssituation (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Bagdad allein aufgrund seiner Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung durch willkürliche Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. zur Situation in Bagdad: VG Karlsruhe, U. v. 26.1.2017 – A 3 K 4020/16 – juris; VG Aachen, U. v. 20.1.2017 – 4 K 2040/15.A – juris; VG Ansbach, U. v. 15.12.2016 – AN 2 K 16.30398 – juris).

Des Weiteren hat der Kläger keine gefahrerhöhenden Umstände in seiner Person vorgetragen. Insbesondere wirkt sich seine sunnitische Religionszugehörigkeit nicht schon ohne weiteres gefahrerhöhend aus. Zwar finden, wie bereits dargelegt, im Irak Übergriffe auf Sunniten statt, angesichts der Größe der Gruppe der Sunniten in Bagdad kann allerdings nicht von einer Gefahr für jeden Iraker sunnitischer Religionszugehörigkeit ausgegangen werden.

III.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, weil, wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von § 4 AsylG dargelegt wurde, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.

Gleichermaßen kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht, weil der Kläger keine individuellen Umstände vorgetragen hat, die darauf schließen lassen, dass für ihn im Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage führt grundsätzlich nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, denn bei Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, kann ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine Abschiebung in den Heimatstaat aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer allgemeinen Gefahr verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Ausländer im Falle der Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (BVerwG, B. v. 14.11.2017 – 10 B 47/07 – juris). Trotz der schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage im Irak kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aufgrund der allgemeinen Verhältnisse vor Ort jeder in den Irak zurückkehrenden Person eine existenzielle Gefahr droht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass gerade dem Kläger bei einer Rückkehr eine extreme Gefahr aufgrund der dort bestehenden Versorgungslage drohen würde. Im Übrigen hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Rundschreiben vom 10.8.2012 (Az. IA2-2081.13-15) in der Fassung vom 3.3.2014 verfügt, dass irakische Staatsangehörige – mit Ausnahme von Straftätern aus den autonomen Kurdengebieten – nicht zwangsweise zurückgeführt, sondern weiterhin im Bundesgebiet geduldet werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass hinsichtlich allgemeiner Gefahren ein wirksamer Schutz vor Abschiebung besteht.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Übrigen bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

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(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 592, 607 und 609). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris m.w.N.).

a) Die Kläger halten die Fragen für klärungsbedürftig,

„ob bzw. inwieweit irakische Antragsteller generell bei fluchtauslösenden Problemen mit nichtstaatlichen Personen oder Organisationen wie der schiitischen Miliz auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verwiesen werden können“

und

„ob für irakische Asylantragsteller mit sunnitischer Religionszugehörigkeit im Falle von Übergriffen durch die schiitische Miliz auf sie eine inländische Fluchtalternative innerhalb Bagdads zu bejahen ist“.

Diese Fragen wären in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, da sie für das Verwaltungsgericht hier nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 5) ausgeführt, dass sich die vorgetragenen Vorfälle mit der schiitischen Miliz als kriminelle Handlungen darstellten, die nicht konkret an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3b AsylG anknüpften. Die vorgetragene Verfolgungsgeschichte sei auch nicht glaubhaft. Die Kläger hätten nicht konkret und substantiiert darlegen können, dass und warum ihnen im Irak eine individuelle Verfolgung seitens der schiitischen Miliz drohe.

b) Soweit die Kläger allgemein eine Verfolgung von Sunniten in Bagdad durch die schiitische Miliz anführen, sind Zulassungsgründe im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 f.) zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG (Gruppenverfolgung) nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Im Übrigen liegt eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak durch schiitische Milizen nach derzeitiger Erkenntnislage nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris).

Für die Annahme einer Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.4.2009 – 10 C 11.08 – AuAs 2009, 173; v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 = BayVBl 2007, 151).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen (U.v. 9.1.2017 – 13a ZB 16.30740 – juris m.w.N.). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setzt sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017 S. 7). Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern (vgl. www.auswaertiges-amt.de – Länderinfos, Stand: März 2017) würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinn als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es keine ausreichenden Hinweise.

Dies gilt auch für die Stadt Bagdad, in der 7,6 Millionen Einwohner leben (vgl. www.auswaertiges-amt.de – Irak, Länderinformation, Stand: März 2017). Zwar hat nach der Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich vom 24. August 2017 die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. In Bagdad sei gemeldet worden, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt worden seien, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen, wie auch die Klagepartei vorträgt. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads seien vorgekommen. Zum Teil gehe es allerdings darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begingen die (schiitischen) PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung. Viele Familien seien in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen und sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder anzusiedeln. Somit seien separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad sei weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kritischen Verfolgungsdichte ergeben sich daraus nicht.

Die Fragen, ob Sunniten in Bagdad auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verwiesen werden können oder eine Fluchtalternative innerhalb Bagdads haben, stellt sich daher auch aus rechtlichen Gründen nicht. Faktisch steht eine Fluchtalternative nach der dargestellten Erkenntnislage in den sunnitischen Vierteln Bagdads grundsätzlich zur Verfügung.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 592, 607 und 609). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris m.w.N.).

a) Die Kläger halten die Fragen für klärungsbedürftig,

„ob bzw. inwieweit irakische Antragsteller generell bei fluchtauslösenden Problemen mit nichtstaatlichen Personen oder Organisationen wie der schiitischen Miliz auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verwiesen werden können“

und

„ob für irakische Asylantragsteller mit sunnitischer Religionszugehörigkeit im Falle von Übergriffen durch die schiitische Miliz auf sie eine inländische Fluchtalternative innerhalb Bagdads zu bejahen ist“.

Diese Fragen wären in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, da sie für das Verwaltungsgericht hier nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 5) ausgeführt, dass sich die vorgetragenen Vorfälle mit der schiitischen Miliz als kriminelle Handlungen darstellten, die nicht konkret an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3b AsylG anknüpften. Die vorgetragene Verfolgungsgeschichte sei auch nicht glaubhaft. Die Kläger hätten nicht konkret und substantiiert darlegen können, dass und warum ihnen im Irak eine individuelle Verfolgung seitens der schiitischen Miliz drohe.

b) Soweit die Kläger allgemein eine Verfolgung von Sunniten in Bagdad durch die schiitische Miliz anführen, sind Zulassungsgründe im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 f.) zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG (Gruppenverfolgung) nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Im Übrigen liegt eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak durch schiitische Milizen nach derzeitiger Erkenntnislage nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris).

Für die Annahme einer Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.4.2009 – 10 C 11.08 – AuAs 2009, 173; v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 = BayVBl 2007, 151).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen (U.v. 9.1.2017 – 13a ZB 16.30740 – juris m.w.N.). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setzt sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017 S. 7). Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern (vgl. www.auswaertiges-amt.de – Länderinfos, Stand: März 2017) würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinn als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es keine ausreichenden Hinweise.

Dies gilt auch für die Stadt Bagdad, in der 7,6 Millionen Einwohner leben (vgl. www.auswaertiges-amt.de – Irak, Länderinformation, Stand: März 2017). Zwar hat nach der Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich vom 24. August 2017 die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. In Bagdad sei gemeldet worden, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt worden seien, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen, wie auch die Klagepartei vorträgt. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads seien vorgekommen. Zum Teil gehe es allerdings darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begingen die (schiitischen) PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung. Viele Familien seien in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen und sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder anzusiedeln. Somit seien separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad sei weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kritischen Verfolgungsdichte ergeben sich daraus nicht.

Die Fragen, ob Sunniten in Bagdad auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verwiesen werden können oder eine Fluchtalternative innerhalb Bagdads haben, stellt sich daher auch aus rechtlichen Gründen nicht. Faktisch steht eine Fluchtalternative nach der dargestellten Erkenntnislage in den sunnitischen Vierteln Bagdads grundsätzlich zur Verfügung.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels noch gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es nicht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (§ 101 Abs. 1 VwGO). Denn mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Ein solches Einverständnis hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 (Bl. 27 der VG-Akte) erklärt. Die Einverständniserklärung ist eine Prozesshandlung, die grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rn. 7). Ob ein Widerruf möglich ist, wenn sich die Prozesslage wesentlich ändert, kann offen bleiben, weil weder ein Widerruf noch eine wesentliche Änderung der Prozesslage hier vorliegt.

Zwar muss das Gericht unter bestimmten Umständen trotz erklärten Verzichts eine mündliche Verhandlung durchführen. Auch in einem solchen Fall liegt aber bei Erlass einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da die Beteiligten haben auch im schriftlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit haben, das aus ihrer Sicht für ihre Rechtsverfolgung Notwendige sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen vorzutragen.

Auch der in der Zulassungsbegründung geltend gemachte Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO kann zwar auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Hierzu gehören allerdings regelmäßig nicht Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder gegen das Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann bei solchen Mängeln im Einzelfall allenfalls verletzt sein, wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – NVwZ-RR 1996, 359). Derartige gravierende Mängel sind aber hier weder dargelegt, noch liegen sie vor. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Kläger hätten sich vor dem Bundesamt in Widersprüche verwickelt, so dass das Gericht die vorgetragene Verfolgungsgeschichte nicht glaube. So habe der Kläger (zu 1) angegeben, er sei nach der Bedrohung zu einem Onkel gegangen, die Klägerin (zu 2) hingegen, der Kläger sei zu ihr gekommen. Unabhängig von der Frage, wann der Kläger zu seinem Onkel gegangen sein will, weichen die Angaben von Kläger und Klägerin zu dem Verhalten des Klägers nach der vorgebrachten Bedrohung ausweislich der Niederschriften über die Anhörungen der Kläger vor dem Bundesamt (jeweils S. 4) gravierend voneinander ab, so dass die Annahme einer Widersprüchlichkeit der Aussagen keinesfalls willkürlich ist.

Auf Widersprüche zwischen den Angaben von Kläger und Klägerin hierzu wurde bereits im Bescheid der Beklagten (S. 3 unten) hingewiesen, so dass insoweit auch keine Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegt. Eine solche liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 36; B.v. 31.5.1995 – 2 BvR 736/95 – juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 1.2.1999 – 10 B 4.98 – juris Rn. 6; B.v. 26.2.2013 – 4 B 53.12 – juris Rn. 4; B.v. 1.7.2013 – 8 BN 1.13 – juris Rn. 10; B.v. 15.5.2014 – 9 B 57.13 – NVwZ-RR 2014, 657 Rn. 19).

Im Übrigen war die mangelnde Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte des Klägers nicht entscheidungserheblich für die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht. Denn dieses hat unabhängig davon – selbstständig tragend – eine drohende Verfolgung der Kläger auch deshalb verneint, weil den Klägern im Irak eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Auch gebe es in Bagdad Stadtviertel mit sunnitischer Bevölkerung (UA S. 5 f.).

2. Eine grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), jedenfalls aber liegt sie nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann a.a.O. § 124a Rn. 72).

Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris m.w.N.).

Die Kläger halten die grundsätzliche Tatsachenfrage für klärungsbedürftig,

„ob eine Gruppenverfolgung von Personen mit Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung im Irak stattfindet“.

Unabhängig davon, ob die Kläger tatsächlich eine Gruppenverfolgung aller Personen mit Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung im Irak (also auch der kurdischen Sunniten) oder nur der arabischen Sunniten geltend machen, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, sondern bereits durch die Rechtsprechung geklärt. Sie ist – auch wenn sich nach Medienberichten die Verhältnisse im Irak insbesondere durch das Zurückdrängen des sog. „IS“ auch mit Hilfe schiitischer Milizen im Vergleich zur Auskunftslage (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017 und Amnesty International, Amnesty Report 2017 Irak vom 22.2.2017) geändert haben – nach wie vor zu verneinen.

Für die Annahme einer Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, das daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.4.2009 – 10 C 11.08 – AuAs 2009, 173; v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 = BayVBl 2007, 151).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen (BayVGH, U.v. 9.1.2017 – 13a ZB 16.30740 – juris m.w.N.). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Das gilt auch, wenn man nur die Zahl der arabischen Sunniten betrachtet. Die irakische Bevölkerung setzt sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017 S. 7). Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern (vgl. www.auswaertiges-amt.de – Länderinfos Stand März 2017) würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinn als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es nicht annähernd ausreichende Hinweise.

Jedenfalls aber legen die Ausführungen in der Zulassungsbegründung der Kläger eine solche Verfolgungsdichte nicht dar (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Soweit es sich nicht ohnehin um Quellen handelt, die in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits berücksichtigt wurden, ergibt sich daraus nicht annähernd eine kritische Verfolgungsdichte, wie sie für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlich ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. September 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob er „wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist.“ In zahlreichen Auskünften sei bekannt, dass sich Sunniten und Schiiten im Irak gegenseitig bekämpften. Besonders die Sunniten litten unter den Verfolgungen der Schiiten. Eine staatliche Hilfe gegen die religiös motivierten Verfolgungshandlungen sei nicht möglich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es ebenfalls nicht, da er nicht einfach in ein anderes Viertel umziehen könne, da er dort keine Möglichkeiten hätte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch geklärt, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen (BayVGH, U. v. 23.11.2012 - 13a B 12.30083 u. a.; U. v. 14.12.2010 - 13a B 10.30084 - juris = KommunalpraxisBY 2011, 358 -LS-; s. auch B. v. 20.7.2015 - 20 ZB 15.30139 - juris). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung.

Die allgemeinen und zudem pauschalen Ausführungen des Klägers zur Verschlechterung der Sicherheitslage ohne Bezugnahme auf bestimmte Quellen bzw. Quellenangaben bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Andere Ausgangsdaten, die darauf hindeuten, dass die zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären, werden vom Kläger nicht genannt. Das von ihm vorgelegte Schreiben der „Organisation für Menschenrechte im Irak in Deutschland“ vom 24. November 2016 spricht zwar von einem „Glaubenskrieg zwischen Sunniten und Schiiten“, nennt aber keinerlei Zahlen oder Detailangaben. Die in dem Schreiben enthaltene Bestätigung, „dass alle Iraker, die Asyl beantragt haben, religiös und politisch verfolgt werden“, begegnet zudem Bedenken. Aus dem aktuellen und auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016 (Lagebericht) ergibt sich ebenfalls keine Anhaltspunkt für eine zu ändernde Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 592, 607 und 609). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris m.w.N.).

a) Die Kläger halten die Fragen für klärungsbedürftig,

„ob bzw. inwieweit irakische Antragsteller generell bei fluchtauslösenden Problemen mit nichtstaatlichen Personen oder Organisationen wie der schiitischen Miliz auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verwiesen werden können“

und

„ob für irakische Asylantragsteller mit sunnitischer Religionszugehörigkeit im Falle von Übergriffen durch die schiitische Miliz auf sie eine inländische Fluchtalternative innerhalb Bagdads zu bejahen ist“.

Diese Fragen wären in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, da sie für das Verwaltungsgericht hier nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 5) ausgeführt, dass sich die vorgetragenen Vorfälle mit der schiitischen Miliz als kriminelle Handlungen darstellten, die nicht konkret an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3b AsylG anknüpften. Die vorgetragene Verfolgungsgeschichte sei auch nicht glaubhaft. Die Kläger hätten nicht konkret und substantiiert darlegen können, dass und warum ihnen im Irak eine individuelle Verfolgung seitens der schiitischen Miliz drohe.

b) Soweit die Kläger allgemein eine Verfolgung von Sunniten in Bagdad durch die schiitische Miliz anführen, sind Zulassungsgründe im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 f.) zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG (Gruppenverfolgung) nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Im Übrigen liegt eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak durch schiitische Milizen nach derzeitiger Erkenntnislage nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris).

Für die Annahme einer Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.4.2009 – 10 C 11.08 – AuAs 2009, 173; v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 = BayVBl 2007, 151).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen (U.v. 9.1.2017 – 13a ZB 16.30740 – juris m.w.N.). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setzt sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017 S. 7). Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern (vgl. www.auswaertiges-amt.de – Länderinfos, Stand: März 2017) würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinn als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es keine ausreichenden Hinweise.

Dies gilt auch für die Stadt Bagdad, in der 7,6 Millionen Einwohner leben (vgl. www.auswaertiges-amt.de – Irak, Länderinformation, Stand: März 2017). Zwar hat nach der Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich vom 24. August 2017 die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. In Bagdad sei gemeldet worden, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt worden seien, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen, wie auch die Klagepartei vorträgt. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads seien vorgekommen. Zum Teil gehe es allerdings darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begingen die (schiitischen) PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung. Viele Familien seien in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen und sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder anzusiedeln. Somit seien separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad sei weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kritischen Verfolgungsdichte ergeben sich daraus nicht.

Die Fragen, ob Sunniten in Bagdad auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verwiesen werden können oder eine Fluchtalternative innerhalb Bagdads haben, stellt sich daher auch aus rechtlichen Gründen nicht. Faktisch steht eine Fluchtalternative nach der dargestellten Erkenntnislage in den sunnitischen Vierteln Bagdads grundsätzlich zur Verfügung.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Mai 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts wie derzeit in Afghanistan - nicht statt auf eine sogenannte beachtliche Wahrscheinlichkeit vielmehr auf andere Kriterien wie etwa eine wertende Gesamtbetrachtung abzustellen ist.“ Das Verwaltungsgericht habe sich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 21. November 2014 (Az. 13a B 14.30107) angeschlossen und zu § 4 AsylG judiziert, die Gefährdungswahrscheinlichkeit in der Provinz Herat liege im unteren Promillebereich, im Jahr 2012 bei 0,05% pro Person und Jahr. Eine Gefahrendichte von weniger als 1:1000 liege weit unter der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454). Nach Ansicht des Klägers ist der Begriff der sog. beachtlichen Wahrscheinlichkeit völlig nichtssagend, weil er die Frage offen lasse, welche Wahrscheinlichkeit beachtlich sein solle. Das Bundesverwaltungsgericht setze den Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit dem der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gleich, was mehr als 50% bedeute. Unter Hinweis auf einen Aufsatz (Tiedemann, ZAR 2016, 53) führt der Kläger weiter aus, dass bei Vornahme einer statistischen Analyse des Bombenkriegs während des Zweiten Weltkriegs festzustellen sei, dass die Bewohner von Coventry, Stalingrad, Hamburg, Frankfurt oder Dresden keiner ernsthaften Bedrohung von Leib und Leben ausgesetzt gewesen wären, was aber nicht ernsthaft vertreten werden könne.

Der vom Kläger aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt ist, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F., nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht (BVerwG, B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7; U. v. 17.11.2011 a. a. O.; U. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360; U. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198) und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u. a. einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (BVerwG, B. v. 27.6.2013 a. a. O.).

In seinem Urteil vom 17. November 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht zum damaligen, inhaltlich mit dem nunmehr maßgeblichen unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG übereinstimmenden (vgl. BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 = juris Rn. 23) unionsrechtlichen Abschiebungsschutz in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. entschieden, dass für die Frage, ob der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, zu prüfen ist, ob von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 17). Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. und des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllen. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19; U. v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134,188 Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, U. v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07 - Slg. 2009, I-921 = NVwZ 2009, 705). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19; U. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht, was sich aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ergibt (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 20). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 20 unter Anführung von EGMR, U. v. 28.2.2008 - Saadi/Italien, Nr. 37201/06 - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (U. v. 27.4.2010 a. a. O. Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG).

Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu U. v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ermittelte Risiko für das Jahr 2009 von ca. 1:800 oder 0,12%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, sowie die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei, im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht beanstandet (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 22).

Soweit der Kläger statt auf eine quantitative Ermittlung des Risikos auf eine wertende Gesamtbetrachtung abstellen will, ohne die seines Erachtens hierfür relevanten Kriterien zu benennen, ist darauf hinzuweisen, dass eine wertende Gesamtbetrachtung bereits Gegenstand der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfenden Voraussetzungen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 23; U. v. 27.4.2010 a. a. O. Rn. 33). Danach bedarf es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 23; U. v. 27.4.2010 a. a. O. Rn. 33). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermag sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 23). Allerdings betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich ist (BVerwG, U. v. 13.2.2014 a. a. O. Rn. 24).

Die vom Kläger letztendlich in der Sache kritisierte erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer individuellen Bedrohung aufgrund der Gefahrendichte liegt darin begründet, dass eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr zwar auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers fehlen, eintreten kann. Allerdings kann dies nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19). Hieraus folgt, dass ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich ist (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19), das selbst bei den vom Kläger als Vergleich herangezogenen Bombardierungen im Zweiten Weltkrieg in quantitativer Hinsicht zum Teil nicht erreicht worden wäre. Der vom Kläger angeführte Wahrscheinlichkeitsgrad von mehr als 50% aufgrund einer Gleichsetzung des Begriffs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit dem der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfte allerdings für die erforderliche Gefahrendichte in Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht zutreffen, zumal das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Rechtsprechung zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG mittlerweile statt auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit auf das Kriterium der Zumutbarkeit abstellt (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 = juris Rn. 17; U. v. 17.1.1989 - 9 C 62.87 - NVwZ 1989, 776 = juris Rn. 6; U. v. 15.3.1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 = juris Rn. 23; vgl. hierzu Randelzhofer in Maunz/Dürig, GG, Stand September 2016, Art. 16a Rn. 43 f.). Ein weitergehende Klärung dieser Frage wäre im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten, da die vom Verwaltungsgericht ermittelte Wahrscheinlichkeit von 0,05% oder weniger als 1:1000 nochmals deutlich unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht und vom erkennenden Senat gebilligten Wahrscheinlichkeit von 0,12% oder 1:800 liegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am ... in ..., Irak, geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens.

Der Kläger verließ nach eigenen Angaben den Irak am 13. September 2015 und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Mazedonien und Österreich nach Deutschland. Er reiste am 21. September 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 19. Oktober 2015 einen Asylantrag. Diesen beschränkte er in der Anhörung am 21. März 2016 auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz.

Im Rahmen der Anhörung gemäß § 25 AsylG durch das Bundesamt... (Bundesamt) am 21. März 2016 befragt, erklärte der Kläger:

Er habe sich vor seiner Ausreise in ... aufgehalten und dort bei einer Security-Firma gearbeitet. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Seine Mutter und seine Geschwister wohnten noch immer in ... in ihrem eigenen Haus.

Er sei ausgereist, da die Sicherheitslage schlechter geworden sei. Zudem sei sein Name „…“ eine große Gefahr. Er sei wegen seines Namens mehrmals geschlagen und beleidigt worden. Er habe aufgrund des Namens auch zweimal die zwölfte Klasse wiederholen müssen, Probleme bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach einer Ehefrau gehabt. Zudem gebe es Probleme, da er als Sunnit in einem schiitischen Stadtteil lebe. Er könne nicht in einen sunnitischen Stadtteil ziehen, da sie dort denken würden, er sei eine Marionette der Schiiten. Er sei wegen seiner sunnitischen Abstammung diskriminiert worden. Er habe Bilder und Videos über die Explosion vor seinem Haus im Jahre 2013. Vor dem Haus sei ein Auto explodiert. Dabei sei sein Bruder verletzt worden. Die Täter seien Mitglieder der Parteien gewesen. Der Täter sei festgenommen worden, aber nach einer Woche wieder frei gewesen. Die Familie habe auch einen Antrag auf Entschädigung gestellt, der aber erfolglos geblieben wäre. 2013 habe er nicht ausreisen können, da seine Mutter krank gewesen sei. Die Familie habe das Haus wieder so weit hergestellt, dass sie darin wohnen könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2016, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 14. April 2016 zugestellt, wurden die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 2). Im Bescheid wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Darüber hinaus wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, und die Abschiebung - in erster Linie - in den Irak angedroht (Ziffer 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG sei, da er seine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass er sich aufgrund seines Vornamens in einer Gefährdungslage befinde. Es seien keine Fälle bekannt, bei denen eine Verfolgung aufgrund des Vornamens stattfinde. Die Schilderungen beruhten auf Annahmen des Klägers, die er nicht habe belegen können. Die Absagen auf seine Bewerbungen und die Hochzeitsabsagen könnten ebenso aufgrund anderer Kriterien erfolgt seien. Der Vortrag hinsichtlich der Explosion einer Autobombe vor ihrem Haus sei kurz, unsubstantiiert, bruchstückhaft und ohne nähere Konkretisierung und daher unglaubhaft. Ein Zusammenhang zwischen seinem Vornamen und der Explosion könne nicht hergestellt werden, da die allgemeine Lage in ... die willkürliche Gefahr einer solchen Tat berge. Der Kläger sei zudem erst 2015 ausgereist, obwohl die Explosion der Autobombe bereits im Jahr 2013 stattgefunden habe. Es sei nicht glaubhaft, dass er sich in der Zeit um seine Mutter habe kümmern müssen, da seine Familie vor Ort gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutz seien nicht gegeben. Es liege keine derartige Gefahrverdichtung vor. Der Kläger habe keine individuelle Bedrohung des Lebens beziehungsweise individuelle gefahrerhöhende Umstände glaubhaft vortragen können. Seit 2013 bis 2015 hätten sich nach Angaben des Klägers keine Vorfälle ereignet. Er könne zudem auf familiäre Strukturen zurückgreifen, sei gesund und arbeitsfähig und es sei ihm finanziell gut gegangen. Daher sei auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen seien.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2016, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

1. Der Bescheid des Bundesamtes ... vom 23. März 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen und weiter hilfsweise über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung trug der Kläger vor, dass sich Gerichte bereits mit der Problematik des Vornamens befasst hätten. Hierzu wurde auf folgende Urteile verwiesen: VG Ansbach - AN 3 K 06.30586 -, BayVGH - 23 B 07.30500 -, BVerwG - 10 C 11.08 -. In diesen Verfahren hätten die Kläger Verfolgung aufgrund des Vornamens ... geltend gemacht. Die Problematik des Vornamens ... sei demnach nicht neu aufgetreten. Der Kläger legte zudem Lichtbilder vor, die die Zerstörung seines Autos im Jahre 2013 zeigen sollen. Zudem teilte er mit, dass ein Freund von ihm, der auch den Vornamen ... habe, am 25. Juni 2016 in ... getötet worden sei. Des Weiteren wurde eine Übersetzung eines Schreibens des Bezirksdirektors an das Zentralgericht vorgelegt, in dem um Bestätigung der tatsächlichen Ausstellung und Verzeichnung der Ermittlungsdokumente bezüglich des Geschädigten ... gebeten wird, damit eine Entschädigung vorgenommen werden könne.

Die Beklagte erwiderte auf die Klage mit Schriftsatz vom 25. April 2016 und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG und auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Das Gericht nimmt zur Begründung dieses Urteils vorab Bezug auf den ausführlichen und zutreffend begründeten streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG ist nicht Gegenstand des Bescheids und der Klage.

Ergänzend wird, auch unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2016, noch ausgeführt:

Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Soweit der Kläger vorträgt, dass er wegen seines sunnitischen Glaubens Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt habe und keine Ehefrau gefunden habe, handelt es sich zum einen um bloße Behauptungen, die der Kläger nicht substantiiert begründet. Zum anderen stellen die geschilderten Benachteiligen noch keine schwerwiegende Verletzung von grundlegenden Menschenrechten oder ähnlich gravierende Maßnahmen und damit keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG dar. Dem Kläger wurde jedenfalls nicht der Zugang zum Arbeitsmarkt in Gänze verwehrt, da er nach eigener Aussage schließlich einer Tätigkeit bei einer Sicherheitsfirma nachgegangen ist.

Die Angabe des Klägers, vor seinem Haus sei im Jahr 2013 eine Autobombe explodiert, die das Haus seiner Familie zerstört habe, ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Auffällig ist zunächst, dass der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt auf die Frage nach seinen Fluchtgründen zunächst nur die oben beschriebenen Diskriminierungen, die Gefahr aufgrund seines typisch sunnitischen Vornamens und die allgemeine Sicherheitslage im Irak anführt. Den Vorfall mit der angeblichen Explosion erwähnt der Kläger eher nebenbei. Das Bundesamt musste mehrmals nachfragen, wie sich der Vorfall abgespielt hat. Auf diese Nachfragen antwortet der Kläger einsilbig ohne Details und ohne erkennbare Emotionen. Dies verwundert umso mehr, als dass es bei dieser Explosion Tote gegeben haben soll sowie sein Bruder verletzt und das Haus seiner Familie komplett zerstört worden sein soll. Der Kläger gibt erst an, er habe die Explosion gehört, dann er habe sie sogar gesehen. Am Ende bekräftigt er seinen Vortrag mit „Das war so“. Auch in der mündlichen Verhandlung gelingt es dem Kläger nicht, zusammenhängend und substantiiert den Vorfall zu beschreiben. Den im Verfahren vorgelegten Fotos kann diesbezüglich kein Beweiswert zukommen. Die Fotos zeigen zwar ein zerstörtes Haus und ein zerstörtes Auto. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Aufnahmen gemacht wurden. Auf der vom Kläger vorgelegten CD befindet sich ein Video, das die gleiche Szene zeigt, die auf den Fotos zu sehen ist. Der Grund der Zerstörungen ist auf den Videos nicht zu sehen. Ebenso wenig ist erkennbar, wo und wann die Videoaufnahme stattgefunden hat. Die Fotos und das Video vermögen daher die Überzeugung des Gerichts nicht ändern. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen seiner Darlegungslast nicht ausreichend schlüssig vorträgt, dass die angebliche Explosion tatsächlich persönlich gegen ihn und seine Familie gerichtet und damit eine individuelle Verfolgungshandlung war.

Die vom Kläger vorgebrachte allgemeine Angst vor Verfolgung wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit und seines typisch sunnitischen Vornamens stellt keine begründete Furcht vor Verfolgung dar. Nach der Auskunftslage existiert keine nach der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte hinsichtlich sunnitischer Iraker aus .... Für die Annahme einer entsprechenden Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, U.v. 21. April 2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13 ff.). Nach den zum Bestandteil des Verfahrens gemachten Auskünften existieren zwar im Irak schiitische Milizen, die zum Teil auch gewaltsam gegen Sunniten vorgehen. Dabei handelt es sich aber um einzelne Übergriffe. Für Sunniten aus ... erreichen diese Übergriffe seitens schiitischer Milizen kein solches Ausmaß, dass für jeden Iraker sunnitischen Glaubens ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Insbesondere ist ... nicht ehemals von der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ besetzt gewesen. Sunniten, die aus Gebieten flüchten, die von der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ besetzt sind oder waren, sind aufgrund des pauschalen Verdachts der Kollaboration verstärkt Verfolgung und Racheakten ausgesetzt. Dies trifft auf den Kläger jedoch gerade nicht zu.

Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG besteht nicht, da dem Kläger in seinem Herkunftsland, insbesondere in seiner Herkunftsregion, kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Der Kläger stammt aus ... und hat dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt. In ... droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG, insbesondere liegt in... kein innerstaatlicher Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor. Von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (EuGH, U.v. 30.1.201 - C-285/12 - juris Rn. 35). Dem Ausländer droht dann ein ernsthafter Schaden aufgrund des Konflikts, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.201 - C-285/12 - juris Rn. 30). Zwar ist die Sicherheitslage im Irak stark angespannt und kommt es gerade auch in ... immer wieder zu terroristischen Anschlägen. Die angespannte Sicherheitslage resultiert jedoch aus inneren Unruhen und Spannungen, die nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkriegs aufweisen. Das erkennende Gericht sieht unter Zugrundelegung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Kläger als Zivilperson bei seiner etwaigen Rückkehr in den Irak, speziell nach ..., allein durch seine Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer hier verfahrensrelevanten Bedrohung ausgesetzt zu sein.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Das Gericht bezieht sich insoweit auf die Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheids, da der Kläger auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine darüber hinausgehenden, maßgeblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat und das Gericht den Ausführungen des Bundesamtes folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die in Ziffer 4) des Bescheides vom 24. März 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und ist rechtmäßig, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die im Rahmen von § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ist nicht zu beanstanden, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.