Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Jan. 2015 - RN 6 K 14.823

published on 13/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Jan. 2015 - RN 6 K 14.823
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Reihenhaus (1 … ) bebauten Grundstücks Fl.Nr. …102 der Gemarkung …, an das östlich das mit einem Reihenendhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. …103 (2 … ) angrenzt. Die Gartenbereiche befinden sich südlich der Reihenhauszeile, die Eingangsbereiche nördlich.

Mit am 8.4.2014 bei der Beklagten eingegangenen Formblättern (B-2014-76) beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für Anbau, Dachsanierung und Erweiterung um Dachgauben. Der Anbau soll an der Ostseite erfolgen und auf beiden Dachhälften soll jeweils ein liegendes Dachfenster durch eine Dachgaube ersetzt werden.

Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 11.4.2014 die Baugenehmigung. Der Klägerin wurde eine Ausfertigung am 14.4.2014 zugestellt.

Am 9.5.2014 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Stadt … erhoben.

Eine Begründung der Klage wurde trotz Fristsetzung nach § 87 b VwGO bis 17.9. bzw. Einräumung einer Nachfrist bis 26.11.2014 nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung rügte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzung der neugeschaffenen Räume.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Stadt … vom 11.4.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei unerfindlich, in welchen baurechtlich geschützten Nachbarrechten die Klägerin verletzt sein solle.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und tragen vor, dass die derzeitige Wohnsituation ihrer fünfköpfigen Familie sehr beengt sei und sie den Eindruck hätten, dass es der Klägerin ohnehin nur um eine möglichst lange Verzögerung des Bauvorhabens gehe.

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die münd-liche Verhandlung am 13.1.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Stadt … vom 11.4.2014 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin kann als Nachbarin die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

Nicht maßgeblich ist, ob die Baugenehmigung im vollem Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere, ob die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren eingehalten wurden.

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

Die Baugenehmigung ist hinsichtlich der Nutzung der neu geschaffenen Räume nicht unbestimmt. Der mit dem Genehmigungsvermerk versehene Eingabeplan enthält für jeden neu geschaffenen Raum (rote Farbe in den Bauzeichnungen) eine Beschreibung (EG: Arbeit; OG: Eltern; DG: Kind 2 und Kind 3). Die Bauvorlagen werden mit dem Genehmigungsvermerk Bestandteil und Inhalt der Baugenehmigung (vgl. Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt weder unter Berücksichtigung der auch für Reihenhäuser geltenden Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG; U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12; B.v. 10.4.2012 – 4 B 42.11; B.v.17.8.2011 – 4 B 25.11; U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98; BayVGH; U.v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789; B.v. 5.9.2011 – 9 ZB 10.2792; B.v. 5.9.2011 – 9 ZB 10.2793; B.v. 2.7.2010 – 9 CS 10.894; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 – 7 A 2725/12) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12; U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98; BayVGH, U.v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789). Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund eine Änderung möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C.12.98; BayVGH, U.v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 – 7 A 2725/12). Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. Ein einheitlicher Baukörper kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 – 7 A 2725/12).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung der geplanten Gauben auf dem Reihenhaus der Beigeladenen noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die „harmonische Beziehung“ der Gebäude zueinander nicht in Frage stellt, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet. Ein bestehendes zweigeschossiges Doppelhaus kann im Regelfall nicht mehr als bauliche Einheit betrachtet werden, wenn eine Doppelhaushälfte um ein Geschoss aufgestockt wird. Dies trifft jedoch vorliegend bei dem geplanten Dachausbau nicht zu. Die geplanten Gauben haben keine Auswirkung auf die Höhe der aneinandergebauten Häuser der Klägerin und der Beigeladenen. Der bisher durch das „Doppelhaus“ bzw. die Reihenhauszeile gezogene Rahmen wird nicht über-schritten. Die Dachgauben stehen dem Eindruck wechselseitigen verträglichen Ab-gestimmtseins der grenzständigen Haushälften bzw. der Reihenhauszeile nicht entgegen. Im Übrigen sind in der Dachlandschaft der Umgebungsbebauung Dachgauben in den Reihenhauszeilen nicht selten.

Auch im Übrigen vermag das Gericht keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu erkennen. Hinzunehmen ist auch die mit einer zulässigerweise errichteten Bebauung und Nutzung einhergehende Einsicht. Nachbarn sind grundsätzlich rechtlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015; zum Schutz vor Einblicken als ausnahmsweise rechtlich geschütztes Nachbarinteresse vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2008 – 1 CS 07.2192; B.v. 8.5.2008 – 14 B 06.2813; B.v. 10.5.2012 – 2 CS 12.795). Vorliegend werden die neuen Räume zu Wohnzwecken genutzt und wird nicht erstmals eine Einblicksmöglichkeit in den Gartenbereich der Klägerin geschaffen und entsteht auch nicht eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387).

Nachbarschützend sind die Vorschriften über den Brandschutz von Dächern. Die Dachgauben halten den nach Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BayBO erforderlichen Mindestabstand von 1,25 m ein.

Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO war nicht veranlasst.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.