Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. Juni 2016 - RN 6 K 14.1422

21.06.2016

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts … vom 1.8.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II. Der Beklagte, die Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten des Verfahrens zu jeweils einem Drittel.

III. Das Urteil ist in Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung zur Neuerrichtung eines Wohnhauses.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1 … der Gemarkung … Dieses ist mit einem älteren, im derzeitigen Zustand nicht bewohnbaren Haus bebaut. Nördlich dieses Grundstücks befindet sich auf der Fl.Nr. 2 … ein mit Baugenehmigung vom 8.2.1982 genehmigtes Wohngebäude (3 …), nördlich hiervon auf der Fl.Nr. 4 … ein weiteres ebenfalls mit Baugenehmigung vom 8.2.1982 genehmigtes Wohngebäude (5 …). Südlich und östlich an das klägerische Grundstück schließt sich das Grundstück Fl.Nr. 6 … an, auf welchem sich im Süden des klägerischen Grundstücks ein derzeit leerstehendes Gasthaus mit mehreren Nebengebäuden befindet. Auf der dem klägerischen Anwesen gegenüberliegenden Seite der Durchfahrtstraße (Fl.Nr. 7 …) befinden sich wiederum das Grundstück Fl.Nr. 6 … mit dem ehemaligen …haus (8 …) sowie die jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke Fl.Nr. 9 … und 10 … Auszug aus dem Liegenschaftskataster Den Antrag eines Rechtsvorgängers des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheids zur Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks mit zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Doppelgarage vom 19.8.1987 lehnte das Landratsamt … mit Bescheid vom 26.11.1987 ab, den Antrag auf Vorbescheid für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage lehnte das Landratsamt … mit Bescheid vom 5.2.1988 ab. Die gegen diese Bescheide gerichteten Widersprüche blieben erfolglos. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Regensburg wurde mit Urteil vom 30.1.1990 unter dem Az. RN 6 K 88.1057 abgewiesen.

Im Jahr 1990 erwarb der Kläger das streitgegenständliche Anwesen. Am 16.8.1990 wurde er im Grundbuch eingetragen.

Am 11.8.2005 erteilte der Landrat des Landkreises … eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 6 … der Gemarkung … auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden westlichen Straßenseite (jetzt Fl.Nr. 9 …).

Mit Bauantrag vom 27.12.2005 beantragte der Kläger ebenfalls eine Baugenehmigung zur Neuerrichtung eines Wohnhauses.

Mit Schreiben vom 1.8.2006 teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, dass das Bauvorhaben nur genehmigungsfähig sei, wenn das Haus um 2-3 m nach Norden verschoben und die Garage auf die Nordseite verlegt werde. Außerdem müssten die Unterschriften aller Nachbarn auf allen neuen Plänen vorhanden sein, evtl. mit Ausnahme des Nachbarn 11 … Am 14.9.2006 reichte der Kläger die entsprechend geänderten Pläne beim Landratsamt … ein, die nicht vom Nachbarn 11 …, aber von den beiden übrigen Nachbarn unterschrieben waren.

Mit Schreiben vom 11.10.2006 teilte das Amt für Landwirtschaft und Forsten … mit, dass aufgrund der günstigen Lage zur Hauptwindrichtung keine akute Gefährdung des Vorhabens durch den nahen Wald auf dem Nachbargrundstück bestehe.

Nachdem das Landratsamt … die beigeladene Gemeinde … mit Schreiben vom 20.9.2006 zur Stellungnahme nach Art. 69 BayBO aufgefordert hatte, lehnte diese mit Beschluss vom 24.10.2006 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter Verweis auf den Beschluss des Bauausschusses vom 28.12.2005 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.1.1990 ab.

Mit Bescheid vom 9.1.2007 erteilte das Landratsamt … dem Kläger auf seinen Antrag stets widerruflich eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten des gereinigten Hausabwassers von vier Einwohnerwerten in den Untergrund.

Mit Bescheid vom 1.8.2014 lehnte das Landratsamt … den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass das Grundstück des Klägers im Außenbereich liege. Die Gemeinde habe der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht zugestimmt. Solange dieses Einvernehmen nicht erklärt sei, sei das Landratsamt an der Erteilung der beantragten Baugenehmigung gehindert. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtswidrig verweigert habe. Das geplante Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Es beeinträchtige öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, der für den Bereich des Grundstücks landwirtschaftliche Nutzfläche ausweise. Die Ausführung des Bauvorhabens beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Außerdem sei bei Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung gegeben, da ein rechtserheblicher Bezugsfall mit erheblicher Vorbildwirkung geschaffen würde. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter erleichterten Voraussetzungen zulasse, seien nicht erfüllt, da der Kläger das Grundstück vor knapp 25 Jahren gekauft, das Anwesen jedoch selbst nie bewohnt habe.

Gegen diesen Bescheid, der dem Kläger am 5.8.2014 zugestellt wurde, hat dieser durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 26.8.2014 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter am 5.2.2015.

Mit Beschluss vom 6.3.2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Gemeinde … zum Verfahren beigeladen (Beigeladene zu 1).

Mit Beschluss vom 5.5.2015 hat der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) erneut die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens abgelehnt.

Mit Beschluss vom 7.1.2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Eigentümer der Fl.Nr. 6 … beigeladen (Beigeladener zu 2), nachdem dieser geltend gemacht hatte, dass die Beseitigung des Oberflächen- und Niederschlagswassers auf dem hängigen Grundstück ungeklärt sei. Es bestehe die Gefahr von Hangrutschungen, die Situation sei auch von öffentlich-rechtlicher Relevanz.

Der Kläger trägt vor, dass sein Bauvorhaben zulässig sei, obwohl es im Außenbereich liege und eine Teilprivilegierung im Sinne des § 35 Abs. 4 BauGB nicht vorliege. Es sei nicht wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes unzulässig, da dieser im fraglichen Bereich die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend wiedergebe. Das Grundstück gehöre zum historischen Ortsteil „12 …“, welcher seit dem 19. Jahrhundert bestehe. Sämtliche bebauten Grundstücke und deren Umgriff seien als „landwirtschaftliche Nutzfläche“ gekennzeichnet. Da diese Darstellung mit der Realität nichts zu tun habe, sei der Flächennutzungsplan im fraglichen Bereich funktionslos. Auch werde nicht die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, weil auf dem Grundstück bereits ein Wohngebäude stehe, welches vor 140 Jahren errichtet worden sei. Beim Grundstück des Klägers handle es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um eine Baulücke, wenn man das vorhandene Gebäude, welches im Zuge des Neubaus abgerissen werden solle, hinwegdenke. Im Übrigen sei auch das Landratsamt bisher nicht von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft ausgegangen. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass sein Bauvorhaben nur genehmigungsfähig sei, wenn das Haus um 2 bis 3 m nach Norden verschoben werde, die Garagen auf die Nordseite verlegt würden und die Unterschriften aller Nachbarn vorlägen. Eine derartige Umplanung habe der Kläger vorgenommen, die Baugenehmigung aber trotzdem nicht erhalten. Dies sei allein deshalb erfolgt, weil die Gemeinde … die Zustimmung verweigert habe. Belange des Landschaftsschutzes hätten offensichtlich keine Rolle gespielt. Dem Vorhaben stehe auch nicht die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung entgegen. Anders als in dem 1990 vom Verwaltungsgericht Regensburg entschiedenen Fall solle nunmehr nur ein Wohnhaus und nicht zwei Einfamilienhäuser gebaut werden. Im Übrigen sei in der Zwischenzeit direkt gegenüber von dem Wohnvorhaben des Klägers 2005 ein Wohnhausneubau errichtet worden. Zudem sei offensichtlich auch noch eine weitere Bebauung gegenüber dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück geplant. Die Vorbildfunktion für eine weitere Bebauung sei bereits durch die Bebauung der benachbarten Grundstücke abschließend ausgeschöpft worden.

Der Kläger beruft sich auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot, der dann vorliege, wenn zunächst drei, nachträglich als rechtswidrig bezeichnete Baugenehmigungen erteilt worden seien und dann eine vierte Baugenehmigung erstmals mit der Begründung verweigert werde, das Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild und befördere die Befestigung einer Splittersiedlung. Dies gelte umso mehr, als es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben um einen Ersatzbau für ein bereits vorhandenes baufälliges Gebäude handele und das streitgegenständliche Vorhaben in einer Baulücke liege.

Mit Schreiben vom 27.11.2015 führt der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück ursprünglich die Bezeichnung „…“ ( …) getragen habe. Es handle sich um eines der Gründeranwesen aus den Jahren 1873 bis 1876, als der Ortsteil 12 … gegründet worden sei und es habe schon immer dessen äußeres Erscheinungsbild geprägt. Ein Neubau passe sich ins Ortsbild ein und sei optisch in den vorhandenen Baumbestand eingebunden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts … vom 1.8.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, dass es sich bei 12 … nicht um einen Ortsteil gemäß § 34 BauGB handele. Das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück landwirtschaftliche Nutzfläche ausweise. Durch die Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ sei zum Ausdruck gebracht worden, dass 12 … trotz Vorhandensein von Siedlungsansätzen keiner weiteren baulichen Entwicklung zugeführt werden solle. Jede Bebauung beeinträchtige unabhängig von ihrer äußerlichen Gestaltung die natürliche Eigenart der Landschaft bereits dann, wenn die mit ihr bezweckte Nutzung der naturgegebenen Nutzung der Außenbereichslandschaft nicht entspreche. Die Landschaft sei grundsätzlich in ihrem jeweiligen Bestand schützenswert. Das geplante Bauvorhaben lasse auch die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dies habe das Verwaltungsgericht Regensburg bereits mit Urteil vom 30.1.1990 entschieden. Nachdem es sich bei der Umplanung des Standortes um eine wesentliche Änderung handelte, habe es der nochmaligen Vorlage des geänderten Antrags bei der Gemeinde bedurft. Hierfür gelte jedoch nicht die Monatsfrist des Art. 69 Abs. 1 Satz 3 BayBO (1998), sondern die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BauGB. Die Gemeinde habe innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens das Einvernehmen erneut verweigert. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die erneute Verweigerung rechtswidrig gewesen sei.

Zur Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 BauGB führt das Landratsamt aus, es seien keine Anhaltspunkte bekannt, dass das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude … früher landwirtschaftlich genutzt worden sei. In den Antragsunterlagen sei von einem „Ersatzwohnhaus“ für ein „sonstiges Wohnhaus“ die Rede. Aus dem Vorhandensein eines kleinen Stallraums für die Haltung von Tieren zum Eigenverbrauch könne nicht auf eine landwirtschaftliche Nutzung geschlossen werden. Zudem weise der Neubau eine wesentlich größere Grundfläche als das Bestandsgebäude auf, der vorhandene längliche Baukörper werde durch einen Winkelbau ersetzt. Schließlich sei das Gebäude nach Auskunft der Gemeinde … bereits seit 1968 nicht mehr bewohnt, ein Betreten oder Benutzen sei nicht möglich. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gelte aber nicht für zerstörte oder baufällige Bausubstanz. Es sei auch nicht zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich. Dies habe das VG Regensburg bereits in seinem Urteil vom 30.1.1990 festgestellt und daran habe sich nichts geändert. Es beeinträchtige auch öffentliche Belange. Unstreitig widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Dabei komme es nicht darauf an, ob dieser die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebe, sondern allein darauf, dass er den aktuellen Planungswillen der Gemeinde darstelle. Landwirtschaftliche Nutzung sei nach wie vor gewollt, nicht hingegen die Erweiterung oder Verfestigung der Splittersiedlung. Das Vorhaben beeinträchtige auch die natürliche Eigenart der Landschaft, weil der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sei. Schließlich würde es auch zur Verfestigung einer Splittersiedlung beitragen, weil sich die vorhandene Bebauung als zusammenhanglose und unorganische Streubebauung darstelle. Als Inhaberin der Planungshoheit habe die Beigeladene ein legitimes Interesse, eine weitere Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 BauGB sei nicht einschlägig, weil es sich nicht um einen Ersatzbau handle. Die Identität mit dem ursprünglichen Bauwerk werde nicht gewahrt. Im Übrigen sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Eine fachgerechte Entwässerung über den …bach sei nicht möglich. Es entspreche nicht ihrer Planungsvorstellung, im Ortsteil 12 … eine zentrale Entwässerungsanlage zu errichten.

Der Beigeladene zu 2) beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Niederschriften über die Einnahme des Augenscheins vom 5.2.2015 und über die mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht am 24.3.2015 und am 21.6.2016.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Landratsamts … vom 1.8.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Neuerrichtung des bestehenden Wohnhauses.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Nach diesen Maßstäben ist das Vorhaben des Klägers genehmigungsfähig.

1. Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich im Außenbereich zulässig (§ 35 Abs. 2 BauGB).

1.1 Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass das Vorhaben des Klägers nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, also im Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB verwirklicht werden soll, da es sich beim Weiler 12 … um eine Splittersiedlung handelt, die nicht das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht besitzt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

1.2 Beim Vorhaben des Klägers handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB, das im Außenbereich unter erleichterten Voraussetzungen zulässig wäre.

1.3 Das Vorhaben ist jedoch als „sonstiges Vorhaben“ gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Öffentliche Belange werden weder durch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (dazu unten 1.3.1) noch durch die Befürchtung der Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (1.3.2) oder durch einen Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (1.3.3) beeinträchtigt. Auch sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu befürchten (1.3.4), die Erschließung ist gesichert (1.3.5).

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Berücksichtigung der genannten Belange des § 35 Abs. 3 BauGB nicht bereits im Hinblick auf die in § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB getroffene Regelung ausscheidet.

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB können nämlich der Nutzungsänderung eines Gebäudes die oben genannten Belange nicht entgegengehalten werden, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient (a), die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt (b), das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden ist (d) und im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht (e).

Die Rechtsfolge dieser Regelung wird durch § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB in begründeten Einzelfällen auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des Absatzes 1 Nr. 1 angewandt, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist. Vorliegend mag die Anwendung dieser Vorschrift fraglich sein, weil sich nicht mehr zweifelsfrei klären lässt, ob es sich bei dem bestehenden Gebäude um eine ehemalige Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt, wofür der Kläger beweispflichtig wäre.

Auch ohne Anwendung der genannten Normen fehlt es jedoch vorliegend an einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB.

1.3.1 Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt nicht die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspräche und deshalb an diesem Standort wesensfremd wäre (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 35 Rn. 213). Zwar ist im Außenbereich insbesondere die der Landschaft entsprechende Bodennutzung sowie die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit maßgeblich, jedoch darf der Belang nicht schematisch allen nur denkbaren Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden, erforderlich ist vielmehr stets eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung, in welchem Umfang die jeweilige Landschaft der beschriebenen natürlichen Funktion noch gerecht wird (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, a.a.O., Rn. 214). Dementsprechend liegt eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart dann nicht vor, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1996 – 4 B 120.96 - juris). Eine solche Vorbelastung der Landschaft mit Bauten kann zur Folge haben, dass durch zusätzliche Vorhaben keine Beeinträchtigung eintritt (VGH Mannheim, U.v. 16.8.1990 – 8 S 994.90 – juris). Vorliegend ist das klägerische Grundstück zum einen bereits seit vielen Jahrzehnten durch die vorhandene Bebauung vorgeprägt, so dass weder die Möglichkeit einer Nutzung für Erholungszwecke noch eine anderweitige besondere Schutzwürdigkeit besteht. Zum anderen handelt es sich aber auch gar nicht um eine zusätzliche Bebauung, so dass nicht von einer Verschlechterung für die natürliche Eigenart der Landschaft auszugehen ist, weil letztlich nur ein baufälliges Gebäude durch einen Neubau ersetzt wird.

1.3.2 Das Vorhaben des Klägers lässt auch nicht die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Da vorliegend eine Splittersiedlung bereits besteht und das Grundstück des Klägers eine Bebauung aufweist, kommt hier allein das Merkmal der Verfestigung einer Splittersiedlung in Betracht. Eine solche unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung ist vorliegend nicht anzunehmen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch die Nutzungsänderung eines Gebäudes in ein Wohnhaus oder die Intensivierung einer Wohnnutzung, die die Merkmale einer Nutzungsänderung aufweist, die Verfestigung einer Splittersiedlung darstellen können (BVerwG, U.v. 25.1.1985 – 4 C 35.81 – juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die entscheidende Kammer folgt, liegt aber eine Vorbildwirkung, die eine Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt, erst dann vor, wenn sich das Vorhaben und weitere nicht zu verhindernde Vorhaben zusammen der Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken würden (BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 13.97 – juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vorhaben im Zusammenhang mit einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu werten sind, sondern, wie sich aus dem Wortlaut „zu befürchten“ ergibt, nur dann, wenn mit dem Vorhaben ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen ist (BVerwG, U.v. 3.6.1977 – 4 C 29.75 – juris; OVG NRW, U.v. 27.2.1996 – 11 A 1897/94 – juris, Rn. 18). Während insbesondere bei der Entstehung oder der Erweiterung einer Splittersiedlung eine starke Vermutung dafür spricht, dass eine solche Zersiedelung eingeleitet wird (OVG NRW, U.v. 27.2.1996, a.a.O., Rn 24), bedarf diese Frage beim Merkmal der Verfestigung einer Splittersiedlung einer besonders eingehenden Prüfung. So rechtfertigt sich die Annahme, dass eine Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung unerwünscht ist, in der Regel nicht aus sich, sondern bedarf jeweils einer konkreten Begründung, etwa, weil das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung nicht möglich ist oder weil es eine weitreichende oder nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt, die dazu führt, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (OVG NRW, U.v. 27.2.1996, a.a.O., Rn. 27). Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht Regensburg im Verfahren RN 6 K 88.1057 in seinem Urteil vom 30.1.1990 abgestellt und dazu Folgendes ausgeführt:

„Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Gerichts von Bedeutung, dass die vorhandene Splittersiedlung sich nicht auf die südöstliche Seite der Zufahrtstraße beschränkt; wäre sie dies, so wäre die Vorbildwirkung verlässlich eingegrenzt, nämlich auf die Bebauung des Grundstücks der (damaligen) Klägerin beschränkt. Wegen des jenseits der Straße vorhandenen Bestandes endet die Vorbildwirkung nicht an der Zufahrtsstraße, sondern setzt sich jenseits dieser in nicht eingrenzbarer Weise fort. Deshalb teilt die Kammer die Auffassung der Behörden, dass die Zulassung eines oder zwei weiterer Häuser die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten ließe.“

Dieser Auffassung schließt sich die entscheidende Kammer an. Sie bedeutet aber in ihrer Konsequenz, dass die Vorbildwirkung durch die mit Bescheid vom 11.8.2005 erfolgte Baugenehmigung eines Wohngebäudes durch den Beklagten auf der jetzigen Fl.Nr. 9 … der Gemarkung … ausgeschöpft ist. Denn weitere Vorhaben auf der nordwestlichen Seite der Zufahrtsstraße werden sich nunmehr wesentlich eher auf die durch den Bescheid vom 11.8.2005 geschaffene Vorbildwirkung berufen als auf den Sonderfall des klägerischen Vorhabens, bei dem noch dazu ein bereits bestehendes baufälliges Gebäude durch einen Neubau ersetzt wird. Hinzu kommt, dass eine Vorbildwirkung im Hinblick auf die bestehende Bebauung auf dem klägerischen Grundstück ohnehin verlässlich eingegrenzt ist. Denn jedem Vorhaben auf einem bislang nicht bebauten Grundstück im Ortsteil 12 … kann – anders als dem klägerischen Vorhaben – entgegengehalten werden, dass es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, da etwa auf der nordwestlichen Seite der Zufahrtsstraße die Landschaft ihre Schutzwürdigkeit noch nicht durch Eingriffe eingebüßt hat. Lediglich beim klägerischen Grundstück, das als einziges eine Bebauung aufweist, lässt sich einem Vorhaben dieser Belang nicht entgegenhalten, weil dieses Grundstück – wie unter a) ausgeführt - durch das dort bestehende Gebäude nicht mehr schutzwürdig ist. Aus denselben Gründen teilt das Gericht auch nicht die Befürchtung der Beigeladenen zu 1), auf dem klägerischen Grundstück könnten bis zu drei weitere Bauvorhaben entstehen. Denn einer solchen Entwicklung könnte ebenfalls der Belang der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft entgegengehalten werden.

Zwar kann – schon im Hinblick darauf, dass aus dem Gleichheitssatz kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden kann - nicht die Bezugsfallwirkung für sich allein genommen zum maßgeblichen Kriterium für die Entscheidung der Frage genommen werden, ob eine Außenbereichsbebauung unter dem Gesichtspunkt der Splittersiedlung öffentliche Belange beeinträchtigt (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 35 Rn. 232). Andererseits ist aber eine Prüfung im Einzelfall, ob ein Vorgang der Zersiedelung im konkreten Fall eingeleitet wird, schon deshalb notwendig, weil eine andere Handhabung des § 35 Abs. 2 BauGB letztlich zu einem generellen Bauverbot für „sonstige Vorhaben“ führen würde (OVG NRW, U.v. 27.2.1996, a.a.O., Rn. 18).

Eine solche Einzelfallprüfung führt im vorliegenden Fall nach der Überzeugung der Kammer dazu, dass das Vorhaben des Klägers nicht zu einer Zersiedelung führt. Ausschlaggebend hierfür ist, dass es sich zum einen um den atypischen Fall eines Ersatzbaus für ein Bestandsgebäude, zum anderen um ein Vorhaben in einer Baulücke handelt, das sich – auch hinsichtlich der Dimensionen – der umliegenden Bebauung unterordnet. Nicht zuletzt führt auch die bisherige langjährige und nicht an den rechtlichen Vorgaben orientierte Genehmigungspraxis des Beklagten, zu der im Übrigen die Beigeladene zu 1) durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit beigetragen hat, dazu, dass eine vom Regelfall deutlich abweichende Konstellation vorliegt.

1.3.3 Das Vorhaben des Klägers steht nicht im Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar ist in dem am 23.2.1999 vom Landratsamt … genehmigten „Flächennutzungsplan …“ das Grundstück des Klägers gelb eingefärbt und damit als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Diese Darstellung stand und steht aber nicht in Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen. Vielmehr befindet sich auf dem Grundstück das im Flächennutzungsplan eingezeichnete nicht bewohnbare Haus des Klägers, eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks fand und findet nicht statt. Zwar können Darstellungen eines Flächennutzungsplans auch dann widersprechende öffentliche Belange sein, wenn sie mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation nicht übereinstimmen (BVerwG, B.v. 1.4.1997 – 4 B 11.97 – juris). Jedoch kommt der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ auch für die Beurteilung von sonstigen Vorhaben nicht ohne Weiteres eine Bedeutung zu, da diese Darstellungen in bestimmten Fallgestaltungen lediglich zum Ausdruck bringen sollen, dass insoweit die Gemeinde eine bauliche oder sonstige städtebauliche Entwicklung nicht beabsichtigt (Vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1980 – 4 C 79.77 – juris). Zu berücksichtigen ist in diesen Fällen, dass Darstellungen mit einer gewissen „Auffangfunktion“, wie Darstellungen von Flächen für die Landwirtschaft – insbesondere in Gebieten, in denen sich eine Streubebauung oder Splittersiedlung mit überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden befindet und eine Beseitigung dieser Gebäude nicht beabsichtigt ist, - nicht auf unmittelbare oder in absehbarer Zeit zu erfolgende Verwirklichung angelegt sind (Söfker: in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 79). Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, für eine bestehende Splittersiedlung nachträglich ein Flächennutzungsplan aufgestellt wird. Im Hinblick auf das zwangsläufig grobe Raster eines Flächennutzungsplans hat es das Bundesverwaltungsgericht in einer derartigen Konstellation für erforderlich gehalten, dass eine Gemeinde mit der Einbeziehung einer Splittersiedlung in die „Fläche für Landwirtschaft“ strikt jegliche Bebauung einschließlich der Schließung eindeutig baulich vorgeprägter Lücken habe verhindern wollen (BVerwG, U.v. 29.10.1982 – 4 C 31/78 – juris, Rn. 7). Sei ein solcher Wille hingegen nicht klar erkennbar, könne jedenfalls einem eine Lücke füllenden Vorhaben die Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden. Gegen eine konkrete Bedeutung der Darstellung für die Landwirtschaft in einer solchen Konstellation spricht zudem, dass häufig auf den solche Lücken innerhalb von Splittersiedlungen darstellenden Flächen sinnvollerweise Landwirtschaft gar nicht mehr betrieben werden kann (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 35 Rn. 195). So liegt der Fall auch hier. Eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks scheidet vorliegend sowohl im Hinblick auf die bestehende Bebauung als auch aufgrund der Lage und Größe des Grundstücks aus. Gegen einen im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen spricht zudem, dass auch alle anderen, in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks befindlichen, bebauten und nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke einheitlich als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt sind. Dies gilt sowohl für das südlich des klägerischen Grundstücks gelegene, mit einem (derzeit nicht genutzten) Gasthaus bebauten Grundstück Fl.Nr. 6 …, als auch für die nördlich des klägerischen Grundstücks gelegenen und mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke Fl.Nrn. 2 … und 4 … sowie für weitere bebaute Grundstücke in der Umgebung. Dieses Ergebnis wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass auch dem am 11.8.2005 vom Landratsamt … genehmigten Wohnhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf Fl.Nr. 9 … nicht die Darstellung des Flächennutzungsplans als landwirtschaftliche Fläche entgegengehalten wurde. Schließlich ändert es auch nichts, dass die Beigeladene zu 1) im Erläuterungsbericht unter Ziff. 8.5.10 aufgenommen hat, dass die Ortsteile 13 …, 12 …, 14 … und 15 … derzeit die Merkmale einer Ortschaft im Sinne des § 34 nicht erfüllen und deshalb dort keine Baufläche bzw. kein Dorfgebiet im baurechtlichen Sinne ausgewiesen werden solle. Denn diese Formulierung deutet – entsprechend dem groben Raster eines Flächennutzungsplans - lediglich darauf hin, dass seitens der Gemeinde eine planerische Entwicklung der genannten Ortsteile nicht beabsichtigt ist, über die Zulässigkeit von Einzelvorhaben sagt sie dagegen gerade nichts aus.

Ein anderes Ergebnis lässt sich schon deshalb nicht durch die Darstellung des Grundstücks im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet begründen, da die Abgrenzung landschaftlicher Vorbehaltsgebiete im Regionalplan lediglich gebiets- und nicht parzellenscharf erfolgt. Auch insoweit liegt also ein zu grobes Raster vor, um unmittelbare Auswirkungen auf Einzelbauvorhaben begründen zu können.

1.3.4 Das Vorhaben führt auch nicht zu einer Verletzung von nachbarschützenden Rechten, die im baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen wären. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass durch das Vorhaben das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme deshalb verletzt sein könnte, weil es gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Hinweise hierauf ergeben sich auch nicht aus der vom Beigeladenen zu 2) vorgetragenen Frage der Oberflächen- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung. Insoweit ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben überhaupt zu einer wesentlichen Änderung der bestehenden Situation beitragen könnte. Denn zum einen ist, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, eine Überprüfung des Niederschlagswassers erst ab einer bebauten Fläche von 1.000 m² erforderlich, während das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben einschließlich der vorgesehenen Garagen lediglich eine Fläche von 189 m² überbaut. Zum anderen ergibt sich schon deshalb keine wesentliche Änderung, da es sich um einen Ersatzbau handelt und das Grundstück bereits jetzt auf einer annähernd ebenso großen Fläche überbaut ist. Da von der Beigeladenen zu 2) nicht dargetan wurde, weshalb trotz einer derart geringfügigen Erhöhung der überbauten Fläche das Bauvorhaben des Klägers zu einer Beeinträchtigung seines Grundstücks führen könnte, war auch der diesbezügliche Beweisantrag der Beigeladenen zu 2) abzulehnen.

1.3.5 Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Erschließung des klägerischen Vorhabens nicht gesichert wäre. Dies gilt insbesondere für die Frage der Abwasserbeseitigung. Denn insoweit kann sich der Kläger auf die ihm durch das Landratsamt … mit Bescheid vom 9.1.2007 erteilte stets widerrufliche beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten des gereinigten Hausabwassers von vier Einwohnerwerten in den Untergrund berufen. Diese ist nach wie vor wirksam und auch die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel hinsichtlich einer gesicherten Erschließung des klägerischen Vorhabens vorgetragen.

2. Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Rahmen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 BayBO zu prüfen wären, sind ebenfalls nicht ersichtlich, so dass dem Kläger ein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zusteht.

II.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Den Beigeladenen zu 1) und 2) waren gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten aufzuerlegen, da sie Anträge gestellt haben.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

IV.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen der unerwünschten Verfestigung einer Splittersiedlung in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind. Zudem betrifft die Entscheidung einen atypisch gelagerten Einzelfall, so dass eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht erkennbar ist.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. Juni 2016 - RN 6 K 14.1422 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.