Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Jan. 2015 - RN 6 K 13.2147

bei uns veröffentlicht am13.01.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …203 (* …18) der Gemarkung … und begehrt die Beseitigung einer Terrasse mit Geländer auf dem nördlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. …205 (* …16 a).

Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 2.6.2009 (* …-81) die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage unter Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Hauseingang befindet sich an der Ostseite. Die Nordseite weist im Erdgeschoss ein Fenster im Flur und im Obergeschoss je ein Fenster im WC und im Treppenhausbereich auf.

Der Beigeladene erhielt die Baugenehmigung mit Bescheid vom 14.12.2009 (* …-261) ebenfalls mit vergleichbaren Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Klägerin hatte die Bauzeichnungen unterschrieben. Die genehmigten Pläne weisen in der Südfassade im Obergeschoss 4 Fenster, im Erdgeschoss (Kochen/Essen) westlich ein Fenster und mittig eine Doppelglastüre sowie östlich (Küche) ein Doppelfenster auf.

Mit Schreiben vom 30.5.2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass gegenüber ihrer Nordseite eine „bauliche Anlage in Form eines mit Geländern und seitlichen Abdeckplatten versehenen Balkons“ errichtet worden sei, die die erforderliche Abstandsfläche von 3 m zu ihrer Grundstücksgrenze nicht einhalte. Außerdem sei an ihrer nördlichen Grundstücksgrenze ein nicht genehmigter Stellplatz errichtet worden. Sie gehe davon aus, dass wegen des Balkons eine Baubeseitigungsanordnung erlassen werde. Mit Schreiben vom 20.8.2013 erinnerte sie an ihr Schreiben vom 30.5.2013 und ein Telefongespräch am 4.7.2013.

Nach einer Zwischenmitteilung vom 5.9.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.9.2013 mit, eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass es sich nicht um einen Balkon handle, sondern um eine verfestigte gepflasterte Terrasse mit Geländer. Nicht überdachte Terrassen hätten keine Abstandsflächen einzuhalten und müssten von den Nachbarn hingenommen werden. Der errichtete Stellplatz sei verfahrensfrei.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2013 forderte die Klägerin den Erlass einer Beseitigungsanordnung bezüglich des An- bzw. Vorbaus, der wie ein Balkon wirke. Die Entfernung zur nördlichen Grundstücksgrenze der Klägerin betrage nur ca. 1 m.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.11.2013 unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur, dass unüberdachte Terrassen keine Abstandsflächen einzuhalten hätten und keine bauaufsichtlichen Maßnahmen zu ergreifen seien.

Am 18.12.2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Stadt … erhoben.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsanordnung gegen den Beigeladenen lägen vor. Der Beigeladene habe auf seinem Grundstück abweichend von der genehmigten Planung zunächst eine unzulässige Aufschüttung von mehr als 40 cm vorgenommen und darauf ohne Baugenehmigung einen An- bzw. Vorbau an der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite seiner Hausfassade erstellt. Dann habe er noch auf dem Vorbau ein Geländer errichtet und dieses an zwei Seiten mit Abdeckplatten versehen. Von einer verfestigten Terrasse mit Geländer zur Absturzsicherung und ohne Überdachung könne nicht gesprochen werden. Insgesamt ergebe sich nun das Bild einer baulichen Anlage in Form eines mit Geländern und seitlichen Abdeckplatten versehenen Balkons. Dieser Anbau mit einer Tiefe von ca. 2 m ab der Fassade reiche bis ca. 1 m an die nördliche Grundstücksgrenze der Klägerin heran und halte damit weder die Mindestabstandsfläche nach Art. 6 Abs. 6 BayBO von 3 m noch die Mindestentfernung von 2 m nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. c BayBO für untergeordnete Vorbauten wie Balkone ein. Die Klägerin könne daher wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten verlangen. Die von der rechtswidrigen baulichen Anlage des Beigeladenen ausgehende Beeinträchtigung der Klägerin habe einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung ergebe ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liege eine Terrasse offensichtlich nur dann vor, wenn es sich um eine offene Plattform ohne Geländer und ohne jegliche Einhausung handle. Der erstellte Vorbau befinde sich unmittelbar gegenüber dem Eingangsbereich der Klägerin und ermögliche es dem Beigeladenen, ihren Hauseingangsbereich von seiner Seite aus ständig zu beobachten, so dass ein störungsfreies Wohnen für die Klägerin nicht mehr gewährleistet werden könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen eine baurechtliche Anordnung mit dem Inhalt zu erlassen, die auf dem Grundstück Fl.Nr. …205 der Gemarkung … errichtete bauliche Anlage in Form eines mit Geländern und seitlichen Abdeckplatten versehenen Balkons zu beseitigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach dem geplanten Geländeverlauf am Gebäude des Beigeladenen seien die Terrassentüren nahezu niveaugleich mit dem Geländeverlauf. Tatsächlich sei dieser jedoch niedriger, jedoch niveaugleich zum Nachbargrundstück der Klägerin. Die Terrasse des Beigeladenen sei daher etwas erhöht. Bei einem Ortstermin sei die Höhe gegenüber dem natürlichen Gelände mit 84 cm an der höchsten und 21 cm an der niedrigsten Stelle gemessen worden. Das zweiseitige Geländer zur Absturzsicherung habe eine Höhe von ca. 94 cm. Eine unzulässige Aufschüttung, die zu Problemen mit der Hangstabilität führen könnte, sei nicht vorgenommen worden. Es handle sich bei der baulichen Anlage nicht um einen Balkon, sondern um eine Terrasse ohne Überdachung, die keine Abstandsflächen einzuhalten habe, da von ihr keine gebäudeähnliche Wirkung ausgehe. Die Klägerin sei nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Grundstücks seien nicht beeinträchtigt. Das klägerische Grundstück sei auch nicht einer größeren Einsichtnahme durch den Nachbarn ausgesetzt, als es entsprechend der genehmigten Eingabeplanung mit dem darin geplanten Geländeverlauf der Fall gewesen wäre. Auf dem Grundstück der Klägerin befinde sich ein durchgehend grau geschotterter Grundstücksstreifen ohne Aufenthaltsbereich. Der Eingangsbereich sei schon aufgrund der erhöhten Lage in Bezug zum Straßenniveau von allen Seiten einsehbar.

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13.1.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erlass der beantragten Beseitigungsanordnung gegen den Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Ausübung dieser Befugnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Art. 40 BayVwVfG). Ein Nachbar, der durch eine rechtswidrig errichtete Anlage in seinen Rechten verletzt wird, hat gegenüber der Behörde grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung. Ein Rechtsanspruch auf Einschreiten steht ihm nur zu, wenn das Ermessen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu seinen Gunsten auf Null reduziert ist (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 m.w.N.).

Selbst wenn unterstellt wird, dass eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte vorliegt, ist vorliegend das Ermessen nicht auf Null reduziert.

Die vom Beigeladenen errichtete streitgegenständliche Anlage stellt eine nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e BayBO verfahrensfreie Terrasse dar und keinen Balkon. Terrassen im Sinne dieser Vorschrift sind Anlagen, die vom Gelände ebenerdig oder nur in geringer Höhe ausgehen und nicht überdacht sind (vgl. Simon/Busse, BayBO, Rn. 373 zu Art. 57; Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Rn. 183 zu Art. 57). In der Architektur und im Bauwesen ist ein Balkon ein erhöhter, offener Austritt an einem Obergeschoss, der aus der Wand hervorragt (vgl. Wikipedia - Balkon).

Das Verwaltungsgericht neigt der Auffassung zu, dass die errichtete Terrasse mit Geländer materiell nicht rechtswidrig, weil nicht abstandsflächenpflichtig ist.

Zwar erfüllt die streitgegenständliche Anlage nicht die gesetzlichen Maßvorgaben des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO (hier Buchst. b und c) für untergeordnete Vorbauten, die in den Abstandsflächen der Außenwände und ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Jedoch könnte diese Anlage deswegen nicht abstandsflächenpflichtig sein, weil von ihr keine gebäudeähnliche Wirkung ausgeht.

Von Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind Abstandsflächen gegenüber Gebäuden und den Grundstücksgrenzen einzuhalten (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BayBO). Entscheidend für die Einstufung der Anlage ist, ob die Errichtung oder Nutzung der Anlage die Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude, den Wohnfrieden oder die Ziele des Brandschutzes ebenso beeinträchtigen kann wie ein Gebäude. Aus der Freistellung von Mauern bis zu einer Höhe von 2 m in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO ergibt sich, dass eine mittlere Höhe von über 2 m eine gebäudeähnliche Wirkung auslöst (vgl. Simon/Busse, BayBO, Rn. 26 zu Art. 6; Dirnberger, Das Abstandsflächenrecht in Bayern, 3. Auflage, Rn. 38). Die Geländeroberkante der Terrasse weist maximal eine Höhe von 178 cm (84 cm erhöhte Terrasse + 94 cm Geländer) auf.

Bei Terrassen oder Fenstern spielt eine Verschattung oder Ähnliches naturgemäß keine Rolle. Hier geht es vor allem um Beeinträchtigung des sozialen Friedens und um Immissionen. Grundsätzlich dürfte Folgendes gelten: Ebenerdige, unüberdachte Terrassen haben keine Abstandsflächen einzuhalten; sie müssen auch von den Nachbarn hingenommen werden. Ist die Terrasse jedoch deutlich angehoben, was regelmäßig bei einer Erhöhung über 1 m anzunehmen ist, ist von ihr aus das Nachbargrundstück bzw. das Nachbargebäude stärkerer Einsichtnahme ausgesetzt, so dass Abstandsflächen erforderlich sind. Ist die Terrasse überdacht, kann es sich bereits um ein Gebäude handeln, jedenfalls gehen dann von ihr aber Wirkungen wie von einem Gebäude aus (vgl. Dirnberger, a.a.O., Rn. 39). Eine erhöhte Terrasse bis an die Grundstücksgrenze, die nicht überdacht ist, löst keine Abstandsflächenpflicht aus, da von ihr wegen der Höhe von 0,75 m keine gebäudeähnliche Wirkung ausgeht; für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots finden sich keine Anhaltspunkte, da der Anbau ausschließlich privaten (Wohn-)Zwecken dient (vgl. BayVGH, B. v. 28.02.2003 - 14 CS 03.142). Zum Teil wird angenommen, eine Terrasse könne bei einer Erhöhung von über 1 m infolge der Nutzung eine gebäudeähnliche Wirkung haben, weil das Nachbargrundstück und das Nachbarhaus stärkerer Einsichtnahme ausgesetzt seien, als dies bei einer ebenerdigen Terrasse der Fall wäre (vgl. Nachweise bei BayVGH, B. v. 17.3.2000 - 26 ZS 99.3064; Hess.VGH, B. v. 22.2.2010 - 4 A 2410/08).

Letztlich kann die Frage der Abstandsflächenpflicht vorliegend offenbleiben, da selbst bei Vorliegen einer Abstandsflächenrelevanz keine Gründe vorliegen, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten führen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Verwaltungsgericht folgt, kann dies nur angenommen werden, wenn neben der Verletzung nachbarlicher Rechte gleichzeitig eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für wesentliche Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt (vgl. BayVerfG, E. v. 3.12.1993 - Vf. 108 VI - 92; BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033; B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237; B. v. 20.4.2010 - 9 ZB 08.319; B. v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355; B. v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3020).

Die Klägerin vermochte eine entsprechende Gefahr bzw. Beeinträchtigung weder darzutun noch ist eine solche erkennbar. Ihr Grundstückstreifen an der Grenze zum Beigeladenen ist durchgehend geschottert und ohne Aufenthaltsbereich. Eine Beeinträchtigung im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Grundstücks ist nicht ersichtlich. Es liegt nicht eine Steigerung der Einsichtmöglichkeit gegenüber der genehmigten Eingabeplanung mit dem darin vorgesehenen Geländeverlauf vor (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2014 - 2 ZB 12.1142). Im Übrigen weist die dem Beigeladenen benachbarte Nordseite ihres Hauses nur im Erdgeschoss ein Fenster im Flur und im Obergeschoss je ein Fenster im WC und im Treppenbereich auf, während die Südseite des Hauses Nr. 16 a über zahlreiche Fenster verfügt. Der Eingangsbereich zur Hausnummer 18 ist schon aufgrund der erhöhten Lage in Bezug zum Straßenniveau von allen Seiten einsehbar. Der sogenannte Wohnfrieden, zu dem der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblicksmöglichkeiten und vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft gehört (vgl. BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819) wird daher durch die streitgegenständliche Anlage des Beigeladenen nicht erstmals beeinträchtigt; eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten ist nicht entstanden (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387).

Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2014 - 1 B 14.819

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - 2 ZB 12.1142

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der We

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger können als Nachbarn die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Eine Verletzung des sich hier aus § 31 Abs. 2 BauGB ergebenden Gebots der Rücksichtnahme ist nicht gegeben. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686; BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2344 - juris) wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Es ist unstreitig, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen umfangreich von den Festsetzungen des Bebauungsplans „P. ...“ abweicht. Für die Abweichungen wurden Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Festsetzungen, von denen abgewichen wurde, für sich gesehen keinen Nachbarschutz entfalten, sondern das Maß der baulichen Nutzung oder städtebauliche Fragen bzw. die Gestaltung betreffen. Ebenso ist unstreitig, dass das Bauvorhaben ursprünglich deutlich kleiner geplant und genehmigt war. Gegenstand des Streitverfahrens ist jedoch die jetzige Ausführung. Insoweit vermag der Senat aber keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu erkennen.

Das Gebäude des Beigeladenen befindet sich in einer Entfernung von 3 m zur Grundstücksgrenze zu den Klägern hin. Das klägerische Gebäude selbst ist von dieser gemeinsamen Grenze 6 m entfernt. Die Baukörper weisen somit einen Abstand von 9 m zueinander auf. Die zum klägerischen Grundstück zeigende Nordseite des Anbaus des Beigeladenen hat eine Länge von 9,10 m. Die Wandhöhe beträgt wegen des nach Osten abfallenden Geländes an der Nordwestecke 2,962 m und an der Nordostecke 4,75 m. Zu den Klägern hin hält das Gebäude die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze ein. Vor dem Anbau ist eine Treppe mit einer Breite von 2,68 m und einer Tiefe von 0,95 m angebaut. In der nördlichen Außenwand dieses Anbaus befinden sich eine Eingangstür sowie ein Fenster zur Kochnische hin. Weder kann bei den Dimensionen des Gebäudes von einer erdrückenden Wirkung ausgegangen werden. Noch werden bei einem Abstand von 9 m der Gebäude zueinander und 3 m des Gebäudes des Beigeladenen von der gemeinsamen Grundstücksgrenze Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks in rücksichtsloser Weise eingeschränkt. Auch wenn theoretisch eine Einsichtsmöglichkeit in das klägerische Anwesen besteht, so liegt mit 9 Metern ein ausreichender Sozialabstand zwischen den Gebäuden vor. Es bleibt den Klägern insoweit unbenommen zur Selbsthilfe zu greifen und beispielsweise durch eine entsprechende Bepflanzung oder Vorhänge eine Einsicht in ihre Wohnräume zu verhindern. Im Übrigen sieht auch der Bebauungsplan hier die Baugrenze lediglich im Abstand von 3 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze vor. Dass der Treppenanbau für sich gesehen rücksichtslos wäre, wird nicht vorgetragen. Die weiteren angesprochenen Einsichtsmöglichkeiten bestehen aus den Fenstern im ersten Obergeschoss des Hauptgebäudes des Beigeladenen, welche sich in einer Entfernung von 9,09 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden. Es ist nicht erkennbar oder vorgetragen, inwieweit hier eine Erhöhung der Einsichtsmöglichkeit gegenüber einem plangemäßen Gebäude vorliegen soll, denn auch ein plangemäßes Gebäude hätte mit einem Obergeschoss errichtet werden können. Im Übrigen besteht eine theoretische Einsichtsmöglichkeit durch den östlichen Vorbau, welcher sich vom Untergeschoss bis zum ersten Obergeschoss erstreckt. Allerdings liegt hier im Untergeschoss lediglich ein Windfang für den Eingangsbereich, der kaum für einen längeren Aufenthalt genutzt werden wird. Zudem befindet sich dieser erkerartige Vorbau weitere 4,50 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt, also insgesamt 13,59 m. Es ist nicht erkennbar, dass sich hier über die Maßen Einsichtsmöglichkeiten ergeben, welche den Grad der Rücksichtslosigkeit überschreiten würden. Auch der Senat geht davon aus, dass bei Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen und hanglagigem Untergeschoss, welches kein Vollgeschoss darstellt, sowie einem Satteldach mit einer höchst zulässigen Dachneigung von 42° eine wesentlich größere Höhenentwicklung aufweisen könnte als das Gebäude des Beigeladenen.

Hinsichtlich des Gartenhauses vermag der Senat ebenso wenig eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten zu erkennen, da die erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sich ebenfalls nicht auf eine nachbarschützende Festsetzung bezieht, sondern lediglich auf die Ausführung außerhalb des festgesetzten Bauraums. Auch der nunmehrige Vortrag, dass bei einer Dachneigung von 15° zum klägerischen Grundstück hin im Winter mit auf das klägerische Grundstück rutschenden Schneelawinen zu rechnen sei, begründet keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Baugenehmigung unbeschadet zivilrechtlicher Rechte Dritter erteilt wird (Art. 68 Abs. 4 BayBO). Der Beigeladene hat zivilrechtlich ein Abrutschen von Schnee gegebenenfalls beispielsweise durch ein Schneefanggitter zu vermeiden, ebenso wie er für eine ausreichende Ableitung von Regenwasser zu sorgen hat. Angesichts eines Außenmaßes des Gartenhauses von 2,20 m mal 3,20 m hält es der Senat zudem für mehr als unwahrscheinlich, dass mit einer rücksichtslos die Kläger beeinträchtigenden Menge an Schnee überhaupt zu rechnen ist.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Einbau einer Wohnung in ein Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen FlNr. .../...der Gemarkung G.

Das Landratsamt D.erteilte dem damaligen Eigentümer dieses Grundstücks nach vorhergehender Baueinstellung mit Bescheid vom 6. Dezember 1961 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes mit einer Gebäudelänge von ca. 33 m und einer Gebäudebreite von ca. 11 m. Im Erdgeschoss des Gebäudes umfasst sie ein Lager für Baugerüste und Baumaterial sowie für Garagen; eine gesonderte Festlegung zur Nutzung des Dachgeschosses ist den Plänen nicht zu entnehmen‚ allerdings sind die in der Eingabeplanung enthaltenen und tatsächlich auch eingebauten Dachfenster mit dem Vermerk „keine Dachfenster“ gestrichen. Der Abstand der westlichen Außenwand des Nebengebäudes zur Grenze des Grundstücks der Klägerin auf FlNr. .../... der Gemarkung G. beträgt ca. 0‚5 m. Bereits während der Bauarbeiten und vor Erteilung der Genehmigung war im nördlichen Teil auf einer Tiefe (von Norden her gemessen) von 8‚90 m eine Wohnung eingebaut worden. Ein hierfür eingereichter Bauantrag vom 27. Oktober 1964 wurde nicht verbeschieden; die Bauakte ist mit dem Vermerk „Ablehnung“ versehen.

Mit Bescheid vom 22. November 2011 genehmigte das Landratsamt D. unter Erteilung einer Abweichung für das Unterschreiten der Abstandsflächen um 2‚50 m zur Grundstückgrenze der Klägerin die Nutzungsänderung für den Einbau einer Wohnung im nördlichen Teil des Dachgeschosses.

Die hiergegen erhobene Klage‚ die u. a. auch auf die mit der Erteilung der Baugenehmigung erstmals geschaffenen Einblicksmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin sowie Brandschutzaspekten begründet wurde‚ wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2012 ab. Es liege ein atypischer Fall vor‚ da es sich bei dem Nebengebäude um ein bestandsgeschütztes Gebäude handle; der Einbau von Dachfenstern habe den Bestandsschutz nicht in Frage gestellt‚ da es sich dabei nicht um eine abweichende Bauausführung handle‚ welche die Identität des gesamten Gebäudes in Frage stelle. Brandschutzrechtliche Vorschriften seien im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen werde der Belang des Brandschutzes durch die Nutzungsänderung nicht weitergehend beeinträchtigt als durch die bestehende bestandsgeschützte Nutzung. Zu berücksichtigen sei weiterhin‚ dass das Dachgeschoss bereits seit Jahrzehnten faktisch zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Einsichtsmöglichkeiten aus den drei Dachflächenfenstern seien gering und beträfen vorrangig die nördliche Grünfläche des Grundstücks der Klägerin‚ so dass jedenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege.

Mit der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung trägt die Klägerin u. a. vor:

Es liege bereits kein atypischer Fall vor‚ weil das Nebengebäude planabweichend errichtet sowie von Anfang an zu Wohnzwecken genutzt und damit nicht bestandsgeschützt sei. Es habe sich von Anfang an jedenfalls hinsichtlich seiner Nutzung als ein „aliud“ gegenüber der Baugenehmigung dargestellt. Bei der Nutzung des Dachgeschosses handle sich insgesamt um eine vollständig neue Nutzung‚ da mit der genannten Baugenehmigung nicht einmal eine Lagernutzung genehmigt sei. Brandschutzrechtliche Fragen seien vom Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften mit umfasst‚ so dass sie auch im vereinfachten Verfahren und damit im Rahmen der Abweichungsentscheidung zu den Abstandsflächenvorschriften zu prüfen seien. Nicht hinreichend berücksichtigt habe der Beklagte den von diesen Vorschriften intendierten ausreichenden Sozialabstand zum Grundstück der Klägerin und die damit verbundenen Einblickmöglichkeiten. Durch die Genehmigung der Wohnnutzung würden solche zwar nicht auf das Wohngebäude der Klägerin‚ jedoch auf den ebenfalls schutzbedürftigen‚ wohnakzessorischen Bereich im Garten geschaffen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und den Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei dem vorhandenen Bestandsgebäude handle es sich entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern um das Betriebsgebäude einer Baufirma. Der Nachbarschutz des Abstandsflächenrechts sei bei bestehenden Gebäuden‚ die die Abstandsflächen nicht einhielten‚ eingeschränkt. Von der beabsichtigten Wohnnutzung sei lediglich der rückwärtige‚ im Norden gelegene Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin betroffen‚ der bereits dem Außenbereich angehören dürfte. Hinzu komme‚ dass die streitgegenständliche Wohnnutzung im Dachgeschoss seit Jahrzehnten ausgeübt werde. Ihre Legalisierung lasse keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin erwarten.

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt‚ auf deren Feststellungen Bezug genommen wird. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet‚ da das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Aus diesem Grund sind das Urteil des Verwaltungsgerichts und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) im Hinblick auf die nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht genehmigungsfreie und damit nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Nebengebäudes zu Wohnzwecken liegen nicht vor. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen‚ wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar sind. Die erteilte Abweichung ist mit dem Normzweck des Abstandsflächenrechts, das auch den sog. Wohnfrieden schützt, nicht vereinbar. Sie ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt wird‚ die dann im Wege der Abweichung zugelassen werden kann‚ haben Abweichungen von den Regeln des Abstandsflächenrechts zur Folge‚ dass dessen Ziele oft nur unvollkommen verwirklicht werden. Es müssen also Gründe vorliegen‚ durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an den Schutzgütern des Abstandsflächenrechts im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische‚ von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (z. B. BayVGH‚ B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; U.v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; OVG Berlin-Brandenburg‚ B.v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - NVwZ-RR 2013‚ 400; OVG Bremen‚ B.v. 8.4.2013 - 1 B 303/12 - NVwZ 2013‚ 1027; kritisch zur Atypik neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65). Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt‚ einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation ergeben (zusammenfassend z. B. BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858 m. w. N.). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers‚ vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren‚ eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (zusammenfassend BayVGH a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall eine atypische Grundstückssituation bereits deshalb bejaht werden‚ da ein zu einer Nebennutzung genehmigtes Gebäude mit noch nutzbarer‚ einen wirtschaftlichen Wert darstellender Bausubstanz vorhanden und in dieser Nutzung bestandsgeschützt ist‚ da es zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 6. Dezember 1961 nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung 1901 eine Abstandsfläche nicht einhalten musste und eine Abweichung deshalb nicht erforderlich war. Dabei ist nicht entscheidungserheblich‚ ob es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern - wie der Beklagte meint - um das Betriebsgebäude einer Baufirma handelte. Gleiches gilt für die Tatsache‚ dass der frühere Bauherr im Widerspruch zu den Festsetzungen der Baugenehmigung in das Gebäude Dachfenster eingebaut hat.

2. Eine atypische Fallgestaltung ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Zweck der jeweiligen Anforderung‚ in diesem Fall des Abstandsflächenrechts‚ zu berücksichtigen. Insofern entspricht es gesicherter Auffassung‚ dass der Zweck des Abstandsflächenrechts darin besteht‚ eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für notwendige Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern (z. B. BayVGH‚ U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl 1986‚ 143; U.v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - VGHE n. F. 48‚ 24). Dies kann bereits unmittelbar den gesetzlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2‚ Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO entnommen werden. Der Senat ist allerdings der Auffassung‚ dass darüber hinaus auch der sog. Wohnfrieden (Sozialabstand) als Zweck des Abstandsflächenrechts anzuerkennen ist. Hierzu gehört der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten und vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft. Zwar besteht nach herrschender Meinung Einigkeit‚ dass -ungeachtet eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall - der Wohnfrieden insbesondere bei Einblickmöglichkeiten in Nachbargrundstücke planungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt ist (BVerwG‚ B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989‚ 1060; BayVGH‚ B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris); denn das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart‚ des Nutzungsmaßes‚ der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - davon nicht angesprochen (BVerwG a. a. O.). Demgegenüber sollen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch dem Interesse dienen‚ unmittelbare Einblicke zu begrenzen (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 19; U.v. 8.5.2008 - 14 B 06.2813 - juris; eindeutig ablehnend wohl nur VGH BW‚ B.v. 18.3.2014 - 8 S 2628/13 - NVwZ-RR 2014‚ 545‚ allerdings zur Rechtslage in Baden-Württemberg). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen‚ dass die amtliche Begründung zur Novellierung der Bayerischen Bauordnung im Jahr 1997 (s. LT-Drs. 13/7008 S. 29 f.) als Regelungszweck noch ein „Mindestmaß an Belichtung‚ Belüftung‚ Besonnung und Sozialabstand“ genannt hatte‚ während dieser Begriff in der amtlichen Begründung zur BayBO-Novelle im Jahr 2007 (s. LT-Drs. 15/7161 S. 43, 73) nicht mehr ausdrücklich enthalten ist. Daraus lässt sich nicht zwingend herleiten‚ dass der Wohnfrieden nun nicht mehr gesetzlich geschützt werden soll. Eher in das Gegenteil weisen die Vorschriften des Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 BayBO und des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO. Nach ersterer Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ausnahmsweise nur dann überdecken‚ wenn es sich um Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof handelt. Aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO folgt‚ dass grundsätzlich nur Gebäude ohne Aufenthaltsräume unter den dort bestimmten engen Voraussetzungen in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Aus den Vorschriften lässt sich demnach der Grundsatz herleiten‚ dass die Abstandsflächenvorschriften auch dem Schutz des Wohnfriedens dienen (vgl. zum - zivilrechtlichen - Schutzzweck des Art. 43 AGBGB der Wahrung des Wohnfriedens auch BayVerfGH‚ E.v. 14.12.2011 - Vf.108-VI-10 - BayVBl 2012‚ 332; kritisch neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65) und dass nach der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen in aller Regel nicht zulässig sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.1990 - 2 B 89.339 - nicht veröffentlicht).

3. Eine Abweichung für Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen kann daher nur zugelassen werden, wenn im Einzelfall die vom Abstandsflächenrecht geschützten Zwecke nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und wenn die Abweichung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar ist. Daraus folgt‚ dass es bei der Zulassung einer Nutzungsänderung unter (erheblicher) Abweichung von den Abstandsflächen - wie hier - maßgeblich sowohl auf die künftige Art der Nutzung als auch auf den Umfang der Abweichung ankommt. Das Interesse des Bauherrn‚ eine bessere wirtschaftliche Nutzung eines Gebäudes‚ insbesondere eine Wohnnutzung‚ herbeizuführen‚ reicht demgegenüber für die Erteilung einer Abweichung grundsätzlich nicht aus.

Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes:

Auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückte Frage‚ dass es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude - entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung - nicht um ein Nebengebäude‚ sondern um das ehemalige Betriebsgebäude einer Baufirma handeln solle‚ kommt es nicht an. Die hier genehmigte Nutzungsänderung betrifft allein eine - erstmalige - Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Nachbargrenze‚ die aus den drei westlichen‚ zum Grundstück der Klägerin hin gerichteten Dachflächenfenstern erstmals dauerhaft Einblickmöglichkeiten jedenfalls in den Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin ermöglicht. In einer solchen Situation kommt dem Normzweck und den Interessen des Nachbarn, Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen zu verhindern, von vornherein eine Priorität gegenüber den Interessen des Bauherrn zu mit der Folge‚ dass im Regelfall eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - BayVBl 2014, 634). Die Frage‚ ob die dem Wohnhaus der Klägerin nördlich vorgelagerte Grundstücksfläche teilweise oder insgesamt dem Außenbereich zuzurechnen ist und deshalb möglicherweise nicht mit einem Wohngebäude bebaut werden kann‚ ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Auch die Tatsache‚ dass die Wohnnutzung im Dachgeschoss Jahrzehnte ausgeübt worden ist‚ führt zu keinem anderen Ergebnis‚ da eine Legalisierungswirkung durch die formell und materiell rechtswidrige Nutzung nicht eingetreten ist.

4. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall brandschutzrechtliche Vorschriften hätten geprüft werden müssen. Bei der Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften wie denjenigen des Abstandsflächenrechts kann der Nachbar nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen. Wie bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzung (siehe hierzu BVerwG‚ B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - BayVBl 1999‚ 26 m. w. N.) ist er auch dann in seinen Rechten verletzt‚ wenn die Abweichung aus einem anderen Grund mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar und damit objektiv rechtswidrig ist (BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung‚ Art. 63 Rn. 29). Allerdings hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht. Es sind lediglich die Belange in die Abwägung einzustellen, die durch die die Abweichung auslösende konkrete Maßnahme erstmals oder stärker als bisher beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 a. a. O.; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Nach alledem hätte das Landratsamt, auch ohne dass es eines gesonderten Antrags auf Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO bedurfte, hier die Vorschrift des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO prüfen müssen.

Der Beklagte trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst‚ da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.