Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Sept. 2014 - 3 K 14.383

bei uns veröffentlicht am24.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats von ..., begehrt die gerichtliche Aufhebung einer durch die Beklagte ausgesprochenen Missbilligung wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht.

Der Stadtrat der Beklagten behandelte am 18. November 2013 in nichtöffentlicher Sitzung als Tagesordnungspunkt 3 (Beschlussnummer 103) den Verkauf des städtischen Grundstücks mit der Fl.Nr. 3784/70, Gemarkung ..., an die ... GmbH. Aus dem Protokoll hierzu ergibt sich Folgendes: Stadtkämmerin ... berichtete zum Sachstand, dass Herr ..., Geschäftsführer der ... GmbH, gegenüber der Liegenschaftsabteilung der Beklagten zunächst Interesse am Kauf der beiden städtischen Grundstücke mit der Fl.Nr. 3784/67 und Fl.Nr. 3784/70 bekundet habe. Am 7. August 2013 habe er jedoch mitgeteilt, dass er aus dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3784/70, Gemarkung ..., lediglich eine Teilfläche kaufen möchte. Die Liegenschaftsverwaltung habe darauf mit Schreiben vom 8. August 2013 geantwortet, dass der Erwerb der gewünschten Teilfläche möglich sei, falls der Ausschuss des Stadtrats hierzu die Zustimmung gebe. Am 2. Oktober 2013 habe die Liegenschaftsverwaltung der Beklagten gegenüber Herrn ... erklärt, er solle das gesamte Grundstück kaufen, weil sich für die Restfläche kein Käufer finden dürfte. Stadtkämmerin ... unterbreitete gegenüber dem Stadtrat den Beschlussvorschlag, das gesamte Grundstück und nicht nur eine Teilfläche an die ... GmbH zu verkaufen. Im Anschluss daran wurde von Stadtratsmitglied ... nachgefragt, ob Herr ... dem Kauf des gesamten Grundstücks bereits zugestimmt habe. Oberbürgermeister ... sagte, es sei alles bereits vorverhandelt und Herr ... wolle nach momentanem Planungsstand das ganze Grundstück kaufen. Der Kläger erwiderte hierzu, dass er gerade die Sitzung verlassen und Herrn ...angerufen habe. Nach dessen Aussage sei er nur bereit, einen Teil des Grundstücks zu erwerben. Oberbürgermeister ... stellte aufgrund dessen einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Sitzung fest. Der Kläger erwiderte hierauf, man unterstelle ihm zu viel. Er habe nichts verraten, auch keine Geheimnisse. Man habe nun zwei Varianten vorliegen. Daher habe er den Investor angerufen und einmal nachgefragt. Er wolle dies nur richtig stellen. Auf den Vorwurf von Stadtratsmitglied ..., der Kläger habe per Telefon nichtöffentliche Inhalte der Sitzung preisgegeben, erwiderte der Kläger, dass er nichts aus der nichtöffentlichen Sitzung gesagt, sondern allein eine Information eingeholt habe.

Mit Schreiben vom 19. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ihn wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht geprüft werde. Der Kläger wurde um Stellungnahme gebeten, was er genau mit Herrn ... während der Stadtratssitzung gesprochen habe.

Unter dem 3. Dezember 2013 schrieb die Beklagte den Geschäftsführer der ... GmbH, Herrn ..., an. Sie wies darauf hin, dass in der Stadtratssitzung am 18. November 2013 der Verkauf des Grundstücks mit der Fl.Nr. 3784/70, Gemarkung ..., behandelt worden sei und während der Behandlung des Tagesordnungspunktes der Kläger den Sitzungssaal verlassen habe, um mit ihm zu telefonieren. Im Hinblick auf die Prüfung, ob deswegen ein Ordnungsgeld gegen den Kläger zu verhängen ist, wurde Herr ... um Mitteilung gebeten, was der Kläger ihm gegenüber geäußert habe, insbesondere ob er dabei auf die laufende Sitzung Bezug genommen habe.

In einem Aktenvermerk der Finanzdezernentin der Beklagten, Frau ..., vom 5. Dezember 2013 über ihr Gespräch mit Herrn ... vom gleichen Tag ist Folgendes festgehalten: „Auf Nachfrage, ob er (Anm. Herr ...) Herrn ... auf dessen Anruf aus der Sitzung bestätigt habe, dass er das Grundstück nur mit der kleineren Fläche kaufen würde, bestätigte er diese Auskunft, bestritt allerdings, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst/bekannt gewesen sei, dass Herr ... aus nichtöffentlicher Sitzung spreche.“

Laut Aktenvermerk des berufsmäßigen Stadtratsmitglieds ... vom 9. Dezember 2013 erklärte Herr ... am 6. Dezember 2013 Folgendes gegenüber Herrn ...: „Am 18.11.2013 rief mich gegen 18:45 Uhr ..., Fraktionsvorsitzender der CSU, an und sagte: ‚Ich bin in einer Sitzung und habe nicht viel Zeit, ich muss wieder hinein‘. Dann stellte er die Frage, ob ich nur ein Teilstück des Grundstücks kaufen würde. Ich beantworte diese Frage mit ja. Auf die weitere Frage, ob ich das Grundstück auch komplett erwerben würde, antwortete ich mit nein.“

In einem Aktenvermerk der Finanzdezernentin ... vom 16. Dezember 2013 über ein Gespräch mit Herrn ... vom gleichen Tag ist folgende Aussage des Herrn ... festgehalten: „Er hoffe, der Streit sei beigelegt. Herr ... habe angerufen und gesagt: ‚Ich habe nicht viel Zeit, ich rufe aus der Sitzung an. Ist es noch so, dass Sie nicht das ganze Grundstück kaufen werden?‘„

Am 16. Dezember 2013 fand eine weitere nichtöffentliche Sitzung bezüglich des Verkaufs des städtischen Grundstücks mit der Fl.Nr. 3784/70, Gemarkung ... an die ... GmbH statt. Laut Protokoll bat dabei der Kläger das Gremium in aller Form um Entschuldigung dafür, dass er beim letzten Mal die Sitzung verlassen habe, um mit Herrn ... zu telefonieren.

In der Stadtratssitzung vom 27. Januar 2014 wurde die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt (TOP Nr. 10). In seinem Sachstandsbericht wies das berufsmäßige Stadtratsmitglied ... laut Niederschrift hierüber u. a. darauf hin, dass Herr ... gegenüber Frau Finanzdezernentin ... am 16. Dezember 2013 geäußert habe, Herr ... habe angerufen und gesagt: „Ich habe nicht viel Zeit, ich rufe aus der Sitzung an. Ist es noch so, dass Sie nicht das ganze Grundstück kaufen werden?“ Damit habe der Kläger eindeutig aus nichtöffentlicher Sitzung gegenüber Herrn ... berichtet. Für den Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht - so Herr ... weiter - genüge nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits ein Bericht über einen Beschluss aus nichtöffentlicher Sitzung. Der Kläger habe gegenüber Herrn ... aus nichtöffentlicher Sitzung berichtet und Teile des Kaufvertrags erörtert. Seine Kenntnisse hätte er aus nichtöffentlicher Sitzung, über die grundsätzlich Verschwiegenheit zu bewahren sei, sofern der Stadtrat nicht anderes beschließe. Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt. Es liege jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vor, da es eigentlich jedermann einleuchten müsse, dass ein Stadtratsmitglied nicht während nichtöffentlicher Sitzung mit der Gegenpartei Gespräche über das führen könne, was er soeben in der Stadtratssitzung erfahren habe. Da demnach die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegeben seien, sei eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob Ordnungsgeld verhängt werde. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass sich der Kläger zwischenzeitig entschuldigt habe, andererseits aber auch, dass der Verstoß schon deutlich sei. Im Zuge der Erörterung der Angelegenheit durch die Stadtratsmitglieder fügte Herr ... an, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nicht voraussetze, dass Herr ... dabei erkannt habe, dass es ein Geheimnis gewesen sei. Der Stadtrat fasste folgenden Beschluss: „Der Stadtrat rügt das Verhalten von Stadtrat ... bei TOP 103 der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 18. November 2013 ausdrücklich und missbilligt den Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Ordnungsgeld wird nicht verhängt.“

Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Stadtrat sich in seiner Sitzung am 27. Januar 2014 mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Art. 20 Abs. 2 GO befasst und dabei folgenden Beschluss gefasst habe: „Ihr Verhalten wird missbilligt. Auf die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird verzichtet.“ Zur Begründung wurde auf den beigefügten beglaubigten Beschlussbuchauszug zu TOP Nr. 10 der Stadtratssitzung vom 27. Januar 2014 verwiesen. Das Schreiben enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Stadt ... erhoben werden kann.

Am 16. Februar 2014 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen die Stadt ... wegen deren Bescheid vom 19. Februar 2014 erheben. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht liege nicht vor. Es fehle an den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 GO. Die Schlussfolgerung, dass wegen einer telefonischen Anfrage unter dem Hinweis, nicht viel Zeit zu haben, weil eine Sitzungspause sei, anzunehmen sei, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliege, sei nicht zutreffend. Zudem sei der Kläger davon ausgegangen, dass Herr ... aus Gesprächen mit anderen Stadtratsmitgliedern bereits vor seinem Telefonat mit ihm gewusst habe, dass am 18. November 2013 eine Stadtratssitzung anberaumt worden sei, in der über dessen Interesse an einem städtischen Teilgrundstück verhandelt und abgestimmt werde. Jedenfalls habe er in dem Telefonat mit Herrn ... nicht erklärt, er rufe aus dieser konkreten Grundstückssitzung heraus an. Er habe gegenüber Herrn ... keinen Tagesordnungspunkt der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben.

Der Kläger lässt beantragen,

den Bescheid der Stadt ... vom 19. Februar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 GO sind nach der Auffassung der Beklagten gegeben. Der Kläger habe durch sein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Kaufinteressentin und damit durch die Bekannt- und Weitergabe eines währenddessen in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunktes die Verschwiegenheitspflicht im Sinn des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO verletzt. Der unter TOP 3 der nichtöffentlichen Sitzung vom 18. November 2013 behandelte Tagesordnungspunkt habe eine geheimhaltungsbedürftige Grundstücksangelegenheit betroffen, da Kaufverträge über Grundstücke zu den Angelegenheiten im Sinne des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO gehören würden, deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Vertragspartner in Frage komme. In der bezeichneten Sitzung sei die Strategie der Beklagten gegenüber der Kaufinteressentin diskutiert worden. Dabei begründe bereits die bloße Bekanntgabe eines in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunktes den Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht. Die Beklagte habe ohne Rechtsverstoß davon ausgehen dürfen, ein umfassender Schutz des Inhalts der geheim zu haltenden Beratungsgegenstände beinhalte auch schon (im Vorfeld ihrer Behandlung im Stadtrat) bzw. auch danach (nach bereits erfolgter Behandlung im Stadtrat) das Ziel, auch die Bekanntgabe der bloßen Tatsache der Behandlung im Stadtrat als solcher zu vermeiden. Dass die Bekannt-/Weitergabe des in nicht-öffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunktes an den potentiellen Vertragspartner erfolgt sei, sei dabei unerheblich. Denn der durch die Verschwiegenheitspflicht objektiv-rechtlich begründete Schutz stünde nicht zur Disposition des einzelnen Gemeinderatsmitglieds. Herr ... habe am 6. Dezember 2013 dem berufsmäßigen Stadtratsmitglied ... mitgeteilt, er habe erstmals durch den Telefonanruf des Klägers erfahren, dass seine Grundstücksangelegenheit Gegenstand der Stadtratssitzung gewesen sei. Im Übrigen habe der Stadtrat, nachdem der Tatbestand des Art. 20 Abs. 2 GO gegeben sei, auch das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen sei und zwischen den verschiedenen in Betracht kommenden disziplinarischen Maßnahmen (Ordnungsgeld, Rüge, Missbilligung, Verzicht) abgewogen und sich letztendlich infolge der Entschuldigung durch den Kläger in der Stadtratssitzung am 16. Dezember 2013 für den Ausspruch einer Rüge und Missbilligung entschieden.

Mit Schreiben vom 6. März 2014 hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Hinweis gegeben, dass nach seiner Einschätzung richtiger Klagegegner gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht der Stadtrat von..., sondern die Stadt ... sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin die mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 ursprünglich beantragte zusätzliche Zustellung seiner Klage an den Stadtrat der Stadt ... zurückgezogen.

Am 4. Juni 2014 hat in der Verwaltungsstreitsache die mündliche Verhandlung stattgefunden. In der Sitzung ist folgender widerruflicher Vergleich geschlossen worden:

I. Der Kläger erklärt, er habe nur eine Information einholen wollen, die ihm für die Abstimmung wichtig erschienen sei. Seines Erachtens habe der Vertreter der Kaufinteressentin seine Äußerung nur so verstehen können, dass der Kläger nicht viel Zeit habe, weil er gleich wieder in eine - nicht näher gekennzeichnete - Sitzung zurück müsse. Zwar sehe der Kläger in seinem Verhalten weiterhin keine Pflichtverletzung. Er halte es freilich für richtig, dass der Stadtrat Wert darauf lege, dass seine Mitglieder über geheimhaltungsbedürftige Tatsachen Verschwiegenheit bewahren würden. Er bedaure, dass sein Telefonat mit dem Vertreter der Kaufinteressentin zu Missverständnissen Anlass gegeben und zu Irritationen im Stadtrat geführt habe.

II.

Die Beklagte erklärt, der Kläger habe bereits in einer Stadtratssitzung förmlich seine Entschuldigung zum Ausdruck gebracht. Mit seiner nunmehrigen zusätzlichen Erklärung vor Gericht habe sich der Bescheid vom 19. Februar 2014 erledigt.

III.

Die Entscheidung, wer die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens zu tragen hat, wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

IV.

Der Vergleich kann von Kläger und Beklagten widerrufen werden. Die schriftliche Widerrufserklärung des Klägers muss spätestens bis zum 13. Juni 2014, die schriftliche Widerrufserklärung der Beklagten spätestens bis zum 15. Juli 2014 bei Gericht eingehen.

Für den Fall, dass der Vergleich widerrufen wird, haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger den Vergleich durch seinen Prozessbevollmächtigten widerrufen lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Nach fristgerechtem Widerruf des in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2014 geschlossenen Vergleichs konnte über die Klage im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Denn die durch den Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Rüge bzw. Missbilligung wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht stellt einen Verwaltungsakt im Sinn von Art. 35 BayVwVfG dar. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied ist. Denn es handelt sich bei der Rüge und der damit verbundenen Feststellung eines Fehlverhaltens um eine Maßnahme disziplinarrechtlicher Natur im Über-/Unterordnungsverhältnis, welche die persönliche Rechtsstellung des Klägers berührt (vgl. auch BayVGH, U. v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl 1976, 498; VG Würzburg, U. v. 28.4.2004 - W 2 K 03.1519 - juris).

Die Klage, die gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO richtigerweise gegen die Stadt und nicht den Stadtrat von... zu richten war (vgl. auch BayVGH, B. v. 18.7.1989 - CE 89.2120 - BayVBl 89, 657), hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtsgrundlage für die Feststellung eines Pflichtverstoßes und die deswegen ausgesprochene Rüge bzw. Missbilligung findet sich in Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO. Dieser sieht zwar ausdrücklich (nur) die Möglichkeit eines Ordnungsgeldes vor, wenn den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 der Norm schuldhaft zuwidergehandelt wird. Die Möglichkeit zur Verhängung eines Ordnungsgeldes schließt aber zugleich - als milderes Mittel - die Befugnis zur Vornahme einer Rüge bzw. Missbilligung mit ein (vgl. auch BayVGH, B. v. 23.10.1998 - 4 ZB 98.2589; VG Ansbach, U. v. 7.5.1998 - AN 4 K 97.00944 - jeweils juris).

Die Beklagte begründet die hiernach grundsätzlich mögliche Rüge bzw. Missbilligung mit einem Verstoß gegen die in Art. 20 Abs. 2 GO aufgeführte Verschwiegenheitspflicht. Einen solchen Verstoß kann das Gericht jedoch nicht feststellen.

Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO haben ehrenamtliche Stadtratsmitglieder über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, wobei dies nicht gilt für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der danach geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GO). Inwieweit eine offenkundige oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, bestimmt sich nach der Gesamtheit der Äußerung und ihrer konkreten Prägung, insbesondere durch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U. v. 29.101975 - 52 V 72 - BayVBl. 1976, 498). Dabei sind zu berücksichtigen der Gegenstand, über den gesprochen wurde, der gerade erreichte Stand der Beratungen, der durch die Äußerung verfolgte Zweck und der Zuhörerkreis (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 27.11.2002 - W 2 K 02.870 - juris).

Hieran gemessen hat der Kläger nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.

Der streitgegenständliche Bescheid enthält keine eigenständige Begründung; er verweist hierzu auf den beigefügten beglaubigten Beschlussbuchauszug zu TOP Nr. 10 der Stadtratssitzung vom 27. Januar 2014 mit dem Gegenstand „Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen das Stadtratsmitglied ... wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Art. 20 Abs. 2 BayGO“. Laut Beschlussbuchauszug hat das berufsmäßige Stadtratsmitglied ...im Zuge des Sachstandsberichts zu vorgenanntem Tagesordnungspunkt Folgendes dem Stadtrat mitgeteilt:

„Im Verfahren wurde Herr ... mit Schreiben des Rechtsamtes vom 19.11.2013 angehört. Herr ... äußerte sich hierzu nur insofern, als er in der Stadtratssitzung am 16.12.2013 das Gremium in aller Form um Entschuldigung bat (Seite 116 des Protokolls der Sitzung vom 16.12.2013). Ebenso angeschrieben wurde Herr ..., mit dem Herr ... das Telefongespräch während der Sitzung führte. Herr ... äußerte am 06.12.2013 gegenüber Herrn berufsmäßigen Stadtrat ..., Herr ... habe ihn angerufen und wörtlich gesagt: „Ich bin in einer Sitzung und habe nicht viel Zeit, ich muss wieder hinein.“ Dann stellte er die Frage, ob Herr ... nur ein Teilstück des Grundstücks kaufen würde. Er habe diese Frage mit ja beantwortet. Auf die weitere Frage, ob er das Grundstück auch komplett erwerben würde, habe er mit nein geantwortet. Gegenüber Frau Finanzdezernentin ... äußerte Herr ... am 16.12.2013, Herr ... habe angerufen und gesagt: „Ich habe nicht viel Zeit, ich rufe aus der Sitzung an. Ist es noch so, dass Sie nicht das ganze Grundstück kaufen werden?“ Damit hat Herr ... eindeutig aus nichtöffentlicher Sitzung gegenüber Herrn ... berichtet. Für einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann nach einer Entscheidung des BayVGH (BayVBl 2000, 295) bereits ein Bericht über einen Beschluss aus nichtöffentlicher Sitzung genügen. Herr ... hat gegenüber Herrn ... aus nichtöffentlicher Sitzung berichtet und Teile des Kaufvertrags erörtert. Seine Kenntnisse hatte er aus der nichtöffentlichen Sitzung, über die grundsätzlich Verschwiegenheit zu bewahren ist, sofern der Stadtrat nichts anderes beschließt. (…) Es liegt jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vor, da es eigentlich jedermann einleuchten müsste, dass ein Stadtratsmitglied nicht während nichtöffentlicher Sitzung mit der Gegenpartei Gespräche über das führen kann, was er soeben in der Stadtratssitzung erfahren hat.“

Im Anschluss an diesen Sachstandsbericht haben die Stadtratsmitglieder ausweislich des Sitzungsprotokolls kontrovers diskutiert, ob der Kläger aufgrund der vorgenannten Aussagen in seinem Telefonat mit Herrn ... aus nichtöffentlicher Sitzung etwas preisgegeben hat oder nicht. Danach wurde mehrheitlich die Rüge des Verhaltens des Klägers in der nichtöffentlichen Stadtratssitzung beschlossen.

Die danach von der Beklagten als Grund für die Rüge herangezogenen Aussagen des Klägers in seinem Telefonat mit Herrn ...: „Ich habe nicht viel Zeit, ich rufe aus der Sitzung an. Ist es noch so, dass Sie nicht das ganze Grundstück kaufen werden?“ bzw. „Ich bin in einer Sitzung und habe nicht viel Zeit, ich muss wieder hinein.“ stellen kein Berichten über Inhalte einer nichtöffentlichen Sitzung, sondern lediglich eine Nachfrage in Form einer Informationseinholung dar.

Dies ist das Verhalten, das die Beklagte dem Kläger im angegriffenen Bescheid vorhält und sanktioniert. Soweit die Beklagte nachträglich im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Prozesses den tatsächlichen Vorwurf abgeändert hat - der Kläger habe am Telefon erklärt, er rufe aus der Sitzung an, bei der es um den Grundstücksverkauf an die von Herrn ... vertretene Gesellschaft gehe -, ist dies rechtlich unbeachtlich. Dazu hätte der Sanktionsbescheid in seinen Gründen auf der Grundlage einer erneuten Beschlussfassung des Stadtrats geändert werden müssen, was nicht geschehen ist. Ob ein entsprechendes Nachschieben von Gründen rechtlich zulässig ist, kann dahin stehen. Jedenfalls fehlt es an der Organkompetenz für die Änderung. Organkompetent für die Sanktionierung ist der Stadtrat (Art. 29 GO). Eine Organkompetenz des Oberbürgermeisters bzw. der ihm nachgeordneten Beamten und Angestellten (Art. 39 Abs. 2 GO) besteht hierfür nicht; es handelt sich bei einer entsprechenden nachträglichen Anpassung weder um ein laufendes Geschäft (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) noch um den Vollzug des Stadtratsbeschlusses (Art. 36 Satz 1 GO).

Der hiernach für die rechtliche Beurteilung des Gerichts maßgebliche Aussagegehalt, aus einer Sitzung anzurufen, ist objektiv nicht eindeutig, auch für den angerufenen Herrn ... nicht und auch nicht im Zusammenhang mit dem sonstigen Gesprächsinhalt. Die Schlussfolgerung, der Kläger rufe aus der Sitzung an, in der es um den Grundstücksverkauf an die von Herrn ... vertretene Gesellschaft gehe, ist genauso möglich wie die Schlussfolgerung, der Kläger rufe aus irgendeiner Sitzung des Stadtrates oder eines Ausschusses des Stadtrats oder einer anderen Sitzung eines anderen Gremiums an.

Selbst wenn man unterstellt, der Kläger habe Herrn ... beim Telefonat mitgeteilt, er rufe aus der Sitzung an, in der es um das Grundstücksgeschäft an die von Herrn ... vertretene Gesellschaft gehe und selbst wenn man - entgegen der Rechtsüberzeugung der Kammer - es für rechtlich zulässig hält, ohne Änderung des angegriffenen Bescheids und ohne erneute Befassung des Stadtrats den tatsächlichen Vorwurf des Fehlverhaltens insoweit abzuändern, wäre trotzdem nicht von einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des Klägers auszugehen. Denn die Tatsache, dass gerade bzgl. des Verkaufs des Grundstücks mit der Fl.Nr. 3784/70 eine Stadtratssitzung stattfindet, ist gegenüber Herrn ... nicht geheimhaltungsbedürftig. Herrn ... als Vertreter der Kaufinteressentin war nämlich schon vorher bekannt, dass aufgrund des Kaufangebots der ... GmbH bzgl. des vorgenannten städtischen Grundstücks sich das zuständige Beschlussgremium der Stadt hiermit in einer Sitzung befassen werde. Denn ihm war - wie aus dem Sachstandsbericht der Stadtkämmerin ... zu TOP 3 der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrats vom 18. November 2011 folgt - von der Liegenschaftsverwaltung mit Schreiben vom 8. August 2013 mitgeteilt worden, dass er die gewünschte Teilfläche erwerben könne, falls der Ausschuss des Stadtrats hierzu die Zustimmung gebe (vgl. S. 95 der Niederschrift über die nichtöffentliche Stadtratssitzung vom 18.11.2013).

Mangels Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 GO für die mit Bescheid vom 19. Februar 2014 ausgesprochene Rüge bzw. Missbilligung nicht vor.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2014 aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff ZPO.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Sept. 2014 - 3 K 14.383 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

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(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.