Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - RO 5 S 15.31650

bei uns veröffentlicht am21.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.07.2015, Az.: 5955235 - 150, wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

Der am ...1990 in B. geborene Antragsteller, eigenen Angaben zufolge kosovarischer Staatsangehöriger vom Stamme der Albaner, ledig, Muslim, reiste wiederum eigenen Angaben zufolge am 10.02.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 07.04.2015 einen Asylantrag gestellt hat.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten ließ der Antragsteller sein Asylbegehren auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen bzw. -verboten beschränken. Gleichzeitig wurde dabei vorgetragen, dass der Antragsteller sein Heimatland nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er habe vor seiner Ausreise ca. 7 Jahre in einem Krankenhaus als Security-Angestellter gearbeitet und dabei monatlich 320,- bis 380,- EUR verdient. Er sei wegen seiner sexuellen Orientierung ausgereist. Er unterhalte seit geraumer Zeit eine nicht geduldete Lebenspartnerschaft mit dem ebenfalls kosovarischen Staatsangehörigen, Herrn F., der gemeinsam mit ihm sein Heimatland verlassen habe. Sie haben vor ca. 5-6 Monaten begonnen ein gemeinsames Haus zu bauen. Als die dortigen Nachbarn registriert haben, dass sein Verhalten und das seines Partners nicht der herrschenden Sexualmoral entspreche, sei es zu wüsten Beschimpfungen und Nötigungen gekommen. Die Nachbarn haben damit gedroht, dem Vater seines Partners von ihrer Beziehung zu berichten, der ehemaliges Mitglied der UCK sei und der nichts unversucht lassen würde, beide umzubringen.

Im Rahmen seiner Asylanhörung am 20.05.2015 gab der Antragsteller noch ergänzend an, dass während des Hausbaus die Nachbarn mit einem Revolver in die Luft geschossen hätten. Die Familie seines Partners habe versucht, seinen Partner mit einer Frau verheiraten zu lassen. Er sei seit 2,5 Jahren mit seinem Partner zusammen. Seine homosexuelle Neigung habe er mit 20 Jahren festgestellt. Nachdem er seiner Familie davon erzählt habe, sei seine Mutter völlig ausgerastet.

Mit Bescheid vom 27.07.2015, der gemäß § 4 Abs. 2 VwZG am 07.08.2015 zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Unter Androhung seiner Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat forderte es den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziff. 3). Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Antragsgegnerin auch den Antrag auf Asylanerkennung des Partners des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab und drohte auch dessen Abschiebung in den Kosovo an. Mit Beschluss vom 12.08.2015 ordnete das Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen RO 4 S 15.31613 die aufschiebende Wirkung der Klage dagegen an. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.

Der Antragsteller reichte am 17.08.2015 Klage ein, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K 15.31651 geführt wird. Gleichzeitig sucht er um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass der streitgegenständliche Bescheid offensichtlich die Situation von Homosexuellen im Kosovo verkenne. Die Wertevorstellung der kosovarischen Mehrheitsbevölkerung gegenüber Homosexuellen habe sich trotz einer Öffnung der Gesellschaft nach Westen hin nicht geändert. Mehrere Menschenrechtsorganisationen berichten davon, dass Homosexuelle trotz des Antidiskriminierungsgesetztes unter Diskriminierungen und gewalttätigen Übergriffen leiden.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2015, Az.: 5955235 - 150 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hatte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf das den Antragsteller betreffende Aktengeheft des Bundesamtes, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.

1. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist eine über die bloße summarische Prüfung hinausgehende erschöpfende - wenn auch nur für das Eilverfahren verbindliche - Prüfung vorzunehmen, ob das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (BVerwG vom 25.04.1994, Az. 2 BvR 2002/93 ). Allein diese Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt sicher, dass lediglich derjenige Asylbewerber in Befolgung der ihm vom Bundesamt mitgeteilten Ausreisepflicht das Bundesgebiet verlassen muss, dem das sich aus Art. 16a Abs. 1 GG i. V. m. § 55 Abs. 1 AsylVfG ergebende vorläufige Bleiberecht - auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - tatsächlich nicht mehr zusteht und bei dem es daher verantwortet werden kann, ihn das Hauptsacheverfahren ohne weitere persönliche Anwesenheit im Inland betreiben zu lassen.

Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann vor Gericht nur dann Bestand haben, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Auffassung die Abweisung des Begehrens sich dem Gericht geradezu aufdrängt. Aus den Gründen des Bescheides muss sich dabei klar ergeben, weshalb das Bundesamt zu dem Ergebnis kommt, dass der Asylantrag nicht nur schlicht, sondern offensichtlich unbegründet ist und auch, warum keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen (vgl. BVerfG vom 07.11.2008, Az. 2 BvR 629/06 m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG).

2. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da nach aktuell bestehender Auskunftslage das Schutzbegehren nicht offensichtlich unbegründet ist. Die aufschiebende Wirkung war hier schon allein deshalb anzuordnen, weil der Bescheid die individuellen Gründe des Antragstellers kaum würdigt. Ob dem Antragsteller bei der Rückkehr wegen seiner Homosexualität Verfolgungsmaßnahmen drohen und inwiefern der Staat speziell dabei schutzbereit ist, führt der Bescheid kaum aus. Aus dem Bescheid geht gerade nicht klar hervor, warum das Vorbringen des Antragstellers bei der Prüfung seines Schutzantrags gemäß Art. 31 Abs. 8 lit. a der Verfahrensrichtlinie nicht von Belang ist. Die Prüfung, ob der Asylantrag unbegründet oder begründet ist, bleibt deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

a. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller wegen seiner Homosexualität auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG berufen kann.

Wie der EuGH in seinem U.v. 07.11.2013 - C-199/12 - ausgeführt hat, können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

b. Homosexualität ist aber in der kosovarischen Gesellschaft ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Oftmals werden sie von der eigenen Familie verstoßen, was auch der Antragsteller in seiner Anhörung überzeugend dargelegt hat. Betroffene berichten, unter permanentem psychischen Druck zu stehen und im Einzelfall kann es auch zu physischen Übergriffen durch Dritte kommen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2014). Dies deckt sich auch mit den Angaben des Antragstellers dahingehend, dass seine Nachbarn mit Revolverschüssen in die Luft versucht haben, ihn und seinen Freund zu vertreiben.

Das Gericht verkennt nicht, dass der kosovarische Staat in jüngster Vergangenheit auf diesem Gebiet liberale Gesetze geschaffen hat. Danach untersagt Art. 24 der Verfassung eine Diskriminierung auch aufgrund der sexuellen Orientierung und das Anti-Diskriminierungsgesetz aus dem Jahr 2004 verbietet die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung in Bereichen wie Anstellung, Ausbildung, soziale Sicherheit oder Wohnung. Auch versucht der Staat mit Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz zu werben.

Gleichwohl schreitet die Akzeptanz in der Bevölkerung kaum voran (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: November 2013). In einer Befragung im Jahr 2012 gab rund die Hälfte von 755 Personen an, dass Homosexualität verboten und strafbar sein sollte (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Kosovo, S. 32, Mai 2015). Sowohl die Islamische Gemeinschaft von Kosovo als auch die katholische Kirche in Kosovo bezeichnet Homosexualität als Verstoß gegen Gott und die Natur. Des Weiteren spielt die albanische Tradition für weite Bereiche des gesellschaftlichen Lebens auch heute noch eine bedeutende Rolle. In dieser streng patriarchalen Kultur haben gleichgeschlechtliche Neigungen keinen Platz, da die Ehre des Mannes von seinem Verhalten gegenüber der ihm anvertrauten Ehefrau, Schwestern und Töchter abhängig ist. Da Homosexualität als Schande für den Familienverbund empfunden wird, geht die Unterstützung durch die eigene Familie meist verloren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Homosexualität, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Dezember 2011). Wird die Homosexualität eines Familienmitgliedes öffentlich, so wird dies als Verstoß gegen die Familienehre angesehen.

c. Zwar ist der kosovarische Staat grundsätzlich bereit und in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten, denn die Polizei ist im ganzen Land vertreten und diese wird von den internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen unterstützt. Die Polizei hat sich dabei als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014, Seite 5 und 8). Ob dies allerdings auch im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen kann, ist zweifelhaft. Im Dezember 2012 überfielen 20 Männer eine Veranstaltung des Magazin „Kosovo 2.0“ zum Thema Homosexualität. Obwohl die Polizei im Vorfeld über Bedrohungen informiert gewesen war, wurde nicht umgehend eingeschritten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Kosovo, S. 32, Mai 2015). Zwar zeigen sich auch hier positive Entwicklungen in jüngster Vergangenheit, diese beziehen sich aber auf die Durchführung von Großveranstaltungen, die teilweise unter Beteiligung der Regierung durchgeführt wurden. Wenn es darum geht, die Schutzbereitschaft der Polizei bei Einzelfällen einzuschätzen, so muss festgestellt werden, dass Gewalttaten gegen Homosexuelle i.d.R. nicht zur Anzeige gebracht werden - aus Angst erneut auch von Seiten der Polizei diskriminiert zu werden. Es existieren Beispiele, die zeigen, dass Opfer im Falle einer Anklage nicht nur keinen Schutz erfahren haben, sondern im Gegenteil von Beamten beschimpft wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Homosexualität, Auskunft der SFH-Länderanalyse, S. 7, Dezember 2011; Amnesty International, Diskriminierung von LGBTI-Personen im Kosovo: Verborgene Liebe, Dezember 2013). Aus diesen Gründen weist auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe darauf hin, dass die Einstellung der Polizeibeamten nicht von der Mehrheitsmeinung der Bevölkerung abweicht.

Aus diesen Gründen bezeichnet auch der UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo Homosexuelle als Gruppe mit einem solchen internationalen Schutzbedarf (UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the international Protection Needs of Individuals from Kosovo, Seite 20, November 2009).

3. Angesichtes dieser Auskunftslage kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutzantrag des Antragstellers offensichtlich unbegründet ist und sich die Ablehnung dem Gericht geradezu aufdrängt.

4. Nach alledem war dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

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(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.