Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Dez. 2014 - RO 1 Z 14.10057 u. a.

bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die vorstehenden unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester (WS) 2014/2015 die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Universität R. (UR). Alle Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die UR mit der bisherigen Zahl von Studienanfängern ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe.

Die Antragsteller beantragen (z.T. sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines Losverfahrens vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der Universität R. im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzulassen, z.T. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Mit Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der Universität R. als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/2015) vom 3.7.2014 sei für das WS 2014/2015 im Studiengang Zahnmedizin für das erste Fachsemester eine Zulassungszahl von 43 Studienanfängern festgesetzt worden. Mit diesen errechneten 43 Studienplätzen, die im Wege der regulären Vergabeverfahren alle besetzt seien, sei die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der UR erschöpft. Weitere „verschwiegene“ Studienplätze bestünden nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Gemäß § 93 VwGO wurden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Die Antragsteller haben allesamt hinsichtlich der beantragten vorläufigen Zulassung zum Studium wegen Nichtausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

Grundlage der Kapazitätsermittlung ist die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18.6.2007 (GVBl S. 401) i.d.F. v. 15.4.2014 (GVBl S. 172). Die jährliche Aufnahmekapazität (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 3 Bayer. Hochschulzulassungsgesetz - BayHZGv. 9.5.2007, GVBl S. 320 i.d.F.v. 22.7.2014, GVBl S. 286) der Lehreinheit Zahnmedizin wird in zwei Verfahrensschritten festgestellt. Gemäß § 40 HZV wird zunächst die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Curricularnormwertes CNW nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV ermittelt. Anschließend wird dieses Berechnungsergebnis gemäß §§ 51 bis 56 HZV anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien überprüft, zu denen im Studiengang Zahnmedizin u. a. ein Engpass bei der Zahl der Arbeitsplätze und klinischen Behandlungseinheiten (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 HZV) sowie an Räumen (§ 52 Abs. 1 HZV), die zu erwartende Schwundquote (§ 53 HZV) und der Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität nach § 56 HZV gehören. Danach sind hier für das WS 2014/2015 im Studiengang Zahnmedizin über die vergebenen 43 Plätze hinaus keine freien Studienplätze mehr vorhanden.

Wie schon in früheren Semestern wurden alle Studienplätze als Vollstudienplätze auf der Basis der vorhandenen personellen Kapazität berechnet und ausgewiesen. Die Kapazität nach klinischen Behandlungseinheiten (§ 56 Abs. 1 HZV) ist daher nicht relevant. Soweit auf die KapVO Bezug genommen wird, ist diese bereits seit 1.7.2007 nicht mehr maßgeblich.

Das gefundene Ergebnis begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Auf der Grundlage der Eingabegrößen nach dem Berechnungsstichtag (§ 42 Abs. 1 HZV) wird zunächst ein gegenüber früheren Semestern nicht verändertes durchschnittliches Lehrdeputat von 6,6154 (344 : 52 Planstellen) errechnet. Die Zahl der Stellen entspricht dem Studienvorjahr (52 Stellen). Das Lehrangebot ist nach Abzug der Verminderungen identisch mit dem des Vorjahres (344 SWS). Die Verminderung um 2 Stunden wurde im WS 2012/2013 nachvollziehbar mit der Übernahme des Amts des Dekans - zuvor in der Humanmedizin angesiedelt - begründet, wobei diese kapazitätsgünstig auf 2 statt bis zu 4,5 SWS festgesetzt wurde (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV v. 14.2.2007 i.d.F. v. 22.7.2014), was durch den Bayer. Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet wurde (B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006).

Weitere Stellenverlagerungen oder Deputatsreduzierungen haben nicht stattgefunden. Bisherige Deputatsreduzierungen wurden mehrfach gerichtlich überprüft und nicht beanstandet (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075 m.w.N.). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 14.12.2006 (Az. 7 CE 06.10414) eingehend mit der Rechtmäßigkeit der damaligen Stellenverlagerungen auseinandergesetzt und diese gebilligt. Auch nach Reduzierung der Arbeitszeit blieben Lehrdeputate in Bayern erhöht.

Die Lehrdeputate entsprechen der Lehrverpflichtungsverordnung. Weiterer Anpassungsbedarf zur Erhöhung der Lehrdeputate besteht derzeit nicht (BayVGH, B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075).

An der UR gibt es bislang im Bereich der Zahnmedizin keine Juniorprofessoren. Lehrauftragsstunden sind mit einbezogen (§§ 45 ff. HZV). Drittmittelbedienstete sind bei der Berechnung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen (BayVGH B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006); auch bei einer Finanzierung forschungsbezogener Drittmittelprojekte durch staatliche oder öffentliche Stellen besteht keine (verfassungs-) rechtliche Verpflichtung, den Drittmittelbediensteten zusätzliche Lehrtätigkeiten zu ermöglichen bzw. vorzuschreiben und damit die aus anderen Haushaltstiteln zu finanzierenden Ausbildungskapazitäten auszuweiten.

Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der UR bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Zahnmedizin Dienstleistungen, d.h. Lehrveranstaltungen erbringt, wobei die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, die UR im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit trifft (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012, 7 ZB 11.783). Bei den Lehrveranstaltungen, die den kapazitätsbestimmenden Eigenanteil ergeben, handelt es sich um spezielle zahnmedizinische Veranstaltungen, die von entsprechendem Fachpersonal erbracht werden. Das Lehrpersonal der klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Medizin erbringt lediglich Leistungen in der Zahnmedizin, soweit spezifische Kenntnisse dieser Fachrichtungen für die Ausbildung in der Zahnmedizin notwendig sind. Die Kapazitätsberechnung ist auch bezüglich der Lehrleistung externer Oberärzte (Privatdozenten der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie) nach dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 (Az. 7 CE 13.10246) nicht fehlerhaft. Privatdozenten obliegen nicht der Lehrverpflichtungsverordnung, da sie ohne Stelle an der UR sind. Allein der Einsatz von Zahntechnikern bedingt nicht die besondere Ausstattung der Lehreinheit mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern dergestalt, dass dies zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führt und deshalb die Ausbildungskapazität erhöht (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV; vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2014, 7 CE 14.10005; BayVGH, B. v. 3.5.2013, 7 CE 13.10053). Bachelorstudiengänge kommen in der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht vor.

Die Neuregelung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst im Jahr 2004 wie auch Folgen des Ärztestreiks führen nicht zwangsläufig zu einer (weiteren) Erhöhung der Lehrverpflichtung, nachdem die Lehrverpflichtung auf Grundlage der Lehrverpflichtungsverordnung für wissenschaftliche Assistenten zuletzt zum WS 2004/05 von 4 auf 5 Lehrveranstaltungsstunden erhöht wurde (BayVGH B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075). A 13 a. Z.- Stellen dienen der Nachwuchsförderung (zur Qualifizierung für die Hochschullehrerlaufbahn), wobei der Prozentanteil für Nachwuchsförderung wie bisher nicht erheblich oberhalb 50% liegt und im Vergleich zu vorangegangenen Semestern nicht erhöht wurde.

Da die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der §§ 40 ff. HZV auf dem sog. abstrakten Stellenprinzip beruht (vgl. §§ 45 f. HZV), so dass in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer jeweiligen tatsächlichen Besetzung einzubringen ist, kommt es kapazitätsrechtlich auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung nicht an (vgl. OVG NordrheinWestfalen, B. v. 22.9.2009, 13 C 398/09); kapazitätsrechtlich wären haushaltsrechtliche Gründe zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 3 HZV).

Schon mit Beschlüssen vom 4.6.2008 (Az. 7 CE 08.10094 und 7 CE 08.10101 u.a.) sowie vom 23.10.2009 (Az. 7 CE.10567 u.a.) hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den „Hochschulpakt 2020“ ausführlich dargelegt, dass sich daraus kein Recht auf außerkapazitären Zugang zum Hochschulstudium ableiten lässt und die zu seiner Umsetzung ergriffenen hochschulplanerischen Maßnahmen keine individuellen Ansprüche auf Schaffung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern vermitteln. Ebenso wenig könne - unabhängig von der fehlenden „Drittgerichtetheit“ der Pflichten aus der Bund-Länder-Vereinbarung - die Rede davon sein, dass der Freistaat Bayern seiner vertraglichen Umsetzungspflicht bisher nicht oder nur zögerlich nachgekommen wäre. Hieran hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof festgehalten (vgl. B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075).

Aus dem Personalbedarf für die stationäre (2,9528) und die ambulante Krankenversorgung errechnet sich gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV ein Gesamtbedarf von 17,6669. Mit dem Krankenversorgungsabzug hat sich der Bayer. Verwaltungsgerichtshof u.a. in den Beschlüssen vom 11.3.2010, 7 CE 10.10075, vom 28.4.2011, 7 CE 10.10402 u.a. sowie vom 14.5.2013, 7 CE 13.10006 ausführlich auseinandergesetzt und unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung festgestellt, dass der Ansatz von 30 v. H. für die ambulante Krankenversorgung nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Berechnungsmethoden beim stationären Krankenversorgungsabzug (lineares Abzugsverfahren) und beim ambulanten (pauschale Minderung des Lehrdeputats) sowie auf ggf. zurückgehende Anzahl tagesbelegter Betten hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bisher keine durchgreifenden Bedenken geäußert (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2008, 7 CE 08.10094 und 10101 u.a.; v. 1.10.2009, 7 CE 09.10527 u.a.). Die Zahl der tagesbelegten Betten hat sich im Verhältnis zum WS 2013/2014 nur geringfügig erhöht (21,26).

Das unbereinigte Lehrangebot von 233,1264 (nachgerechnet 233,1272) wird aus dem Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit in Höhe von 227,1264 (nachgerechnet 227,1272 = 34,3331 x 6,6154) zuzüglich 6,0 Lehrauftragsstunden errechnet. Abzüglich eines Dienstleistungsexports von 0,5740 beträgt das nunmehr bereinigte Lehrangebot 232,5524 (232,5532). Der Eigencurricularanteil wird mit 6,0800 (wie in den zurückliegenden Semestern) angegeben und formelgemäß hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität von 76,4975 (76,4977) und unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,8981 ein Ergebnis von 85,17 (85,18), d.h. abgerundet 85 Plätzen errechnet. Diese werden nach § 1 Zulassungszahlsatzung 2014/2015 vom 3.7.2014 auf das Wintersemester 2014/2015 (43 Plätze) und das Sommersemester 2014 (42 Plätze) im ersten Semester Zahnmedizin verteilt.

Den Dienstleistungsabzug für den klinischen Abschnitt der Humanmedizin - eine Veranstaltung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof u.a. für das SS 2013 nicht beanstandet, ebenso wenig die dort angebotene Betreuungsrelation (vgl. B. v. 24.7.2013, 7 CE 13.10248). Der Lehreinheit Zahnmedizin wurde kein neuer Studiengang zugeordnet.

§ 48 Abs. 2 HZV besagt, dass für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind. Personen mit anrechenbaren Leistungen (Quereinsteiger, Zweitstudenten, Doppelstudenten) werden in höhere Fachsemester eingestuft und spielen deshalb bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs keine Rolle. Auch ist hinreichend geklärt, dass dabei kein Schwund zu berücksichtigen ist (z.B. BayVGH, B. v. 18.9.1991, 7 CE 90.10198 u.a.; B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075; B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006). Dass die Gruppengröße für die Anerkennung des Dienstleistungsexports in der Studienordnung nicht förmlich festgesetzt werden muss, hat der Senat bereits entschieden (BayVGH, B. v. 17.10.2008, 7 CE 08.10627). Mit der Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße bei Vorlesungen hat sich der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bereits hinlänglich befasst (vgl. B. v. 30.3.2012, 7 CE 12.10044 u.a.; B. v. 11.4.2011, 7 CE 11.10004; B. v. 24.7.2013, 7 CE 13.10248 u.a. jeweils mit Hinweis auf die frühere Rechtsprechung). Die Gruppengröße von damals 180 werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die UR eine darüber hinausgehende Zahl von Erstsemestern zum Studium zulasse. Bei der Gruppengröße handle es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen sei, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert eingehalten werden könne. Der Wert g =180 sei eine Art Mittelwert, den der Verordnungsgeber zugrunde gelegt habe und der daher im Rahmen der abstrakten Berechnung weiterhin verwendet werden dürfe.

Substantiierte Anhaltspunkte für unzulässigen Dienstleistungsexport bestehen nicht. Bei der Berechnung des Dienstleistungsexports gemäß § 48 HZV ist weder Ermessen auszuüben noch eine Abwägung durchzuführen (vgl. BayVGH, B. v. 23.3.2009, 7 CE 08.10683). Der Dienstleistungsexport blieb für das Wintersemester 2012/2013 ebenso unbeanstandet wie für das Sommersemester 2013 (BayVGH, B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006; BayVGH, B. v. 24.7.2013, 7 CE 13.10248). Im Wintersemester 2013/14 und Sommersemester 2014 blieb er ebenfalls unverändert und wurde auch nicht angegriffen, so dass diesbezüglich keine neueren Entscheidungen vorliegen. Der Curricularanteilswert für den Dienstleistungsexport (CA) blieb in der Kapazitätsberechnung 2014/15 gegenüber der Kapazitätsberechnung 2013/14 unverändert (0,0056). Der nach den Kapazitätsberechnungsunterlagen in der Berechnung 2014/2015 angesetzte Dienstleistungsexport in SWS hat sich gegenüber der Kapazitätsberechnung 2013/2014 von 0,5404 auf 0,5740 erhöht, weil sich die Zahl der Studierenden im 1. Klinischen Semester im SS 2013 und WS 2013/14 von 193 (Aq/2 2013/14: 96,5) im SS 2014 und WS 2014/15 auf 205 (Aq/2 2014/15: 102,5) erhöht hat. Für den Studiengang Humanmedizin Staatsexamen ist ein Curricularnormwert von 5,78 festgesetzt.

Der von der UR verwendete Curricularwert (§ 50 Abs. 4 HZV) ist mit 7,7779 niedriger als der Curricularnormwert von 7,80 gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 HZV; es wird also keine unerlaubte Niveaupflege betrieben.

In der Zahnmedizin sind an der UR keine Teilstudienplätze ausgewiesen.

Bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) wurden fünf Semester beginnend mit dem WS 2011/2012 berücksichtigt. Beurlaubte Studenten müssen aus den Bestandszahlen nicht herausgerechnet werden (BayVGH, B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006). Die Zulassungszahl wird mit dem Schwundfaktor 0,8981 berechnet.

Es bestehen keine Bedenken gegen das Immatrikulations- und Stichtagsprinzip im Rahmen der Schwundberechnung (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2008, CE 08.10100).

Einem eventuell stattfindenden Schwund beim Übergang von der vorklinischen zur klinischen Ausbildung wird durch den Schwundfaktor Rechnung getragen, da ein Rückgang der Studierenden in den höheren Semestern im Schwundfaktor abgebildet wird. Im Übrigen bezog sich eine vom BayVGH im Jahr 2006 angeordnete Korrektur des Schwundfaktors wegen der Erhöhung der Lehrverpflichtung nicht auf die Studentenzahlen des WS 2005/2006, sondern auf die Zahlen des WS 2004/2005; nur für dieses eine Semester waren bereinigte Zahlen anzusetzen (BayVGH, B. v. 27.7.2006, 7 CE 06.10037 u.a.). Im vorliegenden Studiengang war und ist jedoch insoweit keine Korrektur des Schwundfaktors notwendig. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung führte weder im Studienjahr 2004/2005 noch 2005/2006 zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen im ersten oder in den höheren Fachsemestern. In diesen beiden Studienjahren wurden die Zulassungszahlen nicht nach der personellen Kapazität, auf die sich die Erhöhung der Lehrverpflichtung steigernd ausgewirkt hat, sondern aufgrund eines Engpasses bei den Phantomarbeitsplätzen festgesetzt; auf diese engpassbezogene Zulassungszahl hat die Erhöhung der Lehrverpflichtung keine Auswirkung.

So wie die notwendige Pauschalierung im Rahmen der Schwundberechnung das strikte Anknüpfen an feststehende Erhebungsstichtage rechtfertigt und deshalb Studienabgänger zwischen dem Ende des Nachrückverfahrens und dem ersten Erhebungsstichtag nicht erfasst werden, ist schließlich auch eine nach Voll- und Teilstudienplätzen getrennte Berechnung des Schwundausgleichsfaktors weder veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2006, 7 CE 06.10381 u.a.) noch angezeigt, da Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin an der UR nicht ausgewiesen sind. Ebenso wenig ist für den Schwundfaktor erheblich, ob eine Person die Ärztliche Vorprüfung bereits bestanden hat oder nicht, solange diese weiterhin Zahnmedizin an der UR studiert und somit weder Studienabbrecher noch Fachwechsler noch Hochschulwechsler ist; eine Person, die aus dem Fach nicht geschwunden ist, kann konsequenterweise auch den Schwund nicht erhöhen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 22.4.2014, 7 CE 14.10045; BayVGH, B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006). Auch kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die ihr Studium definitiv nicht weiter betreiben wollen, nicht immatrikuliert bleiben. Es kommt entscheidend auf den Formalstatus der Immatrikulation an. (BayVGH, B. v. 22.4.2014 und B. v. 14.5.2013 a.a.O.). Zum Schwundfaktor hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof auch im Beschluss vom 11.3.2010 (Az. 7 CE 10.10075) und vom 28.4.2011 (Az. 7 CE 10.10402 u.a.) ausführlich Stellung genommen.

Soweit die Kammer derartige Erwägungen auch in ihren Beschlüssen vom 11.12.2009 (WS 2009/2010), vom 18.5.2010 (SS 2010), vom 3.12.2010 (WS 2010/2011), vom 18.5.2011 (SS 2011), vom 23.11.2012 (WS 2011/2012), vom 21.5.2012 (SS 2012), vom 6.12.2012 (WS 2012/2013), vom 7.4.2013 (SS 2013) sowie vom 3.12.2013 (WS 2013/14) und vom 6.6.2014 (SS 2014) zugrunde gelegt hat, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 8. und 11.3.2010 (Az. 7 CE 09.10605 u.a. und 10.10075), 13.9.2010 (Az. 7 CE 10.10378 u.a.), 28.4.2011 (Az. 7 CE 10.10402 u.a.), 14.5.2013 (AZ. 7 CE 13.10006), vom 18. und 24.7.2013 (Az. 7 CE 10246 und 10248) sowie jeweils vom 15.5.2014 (Az. 7 CE 14.10005 und 7 CE 14.10003) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang bestätigt, insbesondere hinsichtlich des auf die Krankenversorgung entfallenen Anteils und der Schwundberechnung, und die hiergegen erhobenen Beschwerden zurückgewiesen.

Etwaige Beurlaubungen von Studierenden haben im Wintersemester 2014/15 ebenfalls keine Auswirkungen auf die Bestandszahlen und die damit verbundene kapazitätsdeckende Vergabe von Studienplätzen. In seiner Entscheidung vom 21.10.2013 (Az. 7 CE 13.10252 u.a.) hat der BayVGH ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (also auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG).

Der Senat hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, wurden von der LMU lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden (BayVGH, B. v. 22.4.2014, 7 CE 14.10043).

In den vorliegenden Verfahren war nach Mitteilung der UR zusammen mit der zum 1.12.2014 erstellten amtlichen Statistik vom 9.12.2014 im WS 2014/15 im 1. Fachsemester niemand beurlaubt; die insgesamt 4 beurlaubten Studierenden, davon 2 Studierende im 5. Fachsemester und 2 Studierende im 7. Fachsemester, sind zudem alle erstmalig beurlaubt und daher nicht von der Bestandszahl abzuziehen, so dass es bei der Kapazitätserschöpfung im 1. Fachsemester bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2014, 7 CE 14.10043; BayVGH, B. v. 31.10.2013, 7 CE 13.10312; insoweit eine andere Konstellation betreffend BayVGH, B. v. 21.10.2013, 7 CE 13.10252).

Auch die Überprüfung der teilweise geltend gemachten Exmatrikulationen und Höherstufungen nach Durchführung des Zweiten Nachrückverfahrens führte zu keinem anderen Ergebnis. Aus der anonymisierten Belegungsliste der Studierenden des 1. Fachsemesters des Antragsgegners ergibt sich, dass sich von den zunächst eingeschriebenen 45 Studierenden 2 Studierende exmatrikuliert haben, so dass 43 Studierende immatrikuliert sind. In den Zahlen der amtlichen Statistik zu den eingeschriebenen Studierenden sind keine Exmatrikulierten enthalten. Beurlaubte werden ausdrücklich ausgewiesen. Höherstufungen sind im 1. Fachsemester nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners keine erfolgt.

Nachdem die Kapazität erschöpft ist, kommt eine Zulassung innerhalb Restkapazitäten nicht in Betracht; auch eine Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpass bedarf keiner näheren Vertiefung mehr. Die UR hat vorgetragen, dass die 43 Studienplätze im regulären Verfahren vergeben worden sind. Nach der amtlichen Statistik vom 1.12.2014, die von dem Antragsgegner am 9.12.2014 mitgeteilt worden ist, entspricht die Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 43 der festgesetzten Zulassungszahl.

Selbst eine Überbuchung im ersten Semester würde im Übrigen nicht dazu führen, dass noch Restkapazitäten zu vergeben wären. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf eine (rechtswidrige) Überbuchung berufen, um ihrerseits einen die Kapazität übersteigenden Studienplatz zu erhalten (vgl. BayVGH, B. v. 14.4.2014, 7 CE 14.10046; BayVGH, B. v. 24.8.2010, 7 CE 10.10210).

Demnach konnten die Anträge nicht zum Erfolg führen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dies entspricht auch für den Fall der begehrten Zuweisung eines Studienplatzes über ein Losverfahren der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs.

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2014 - 7 CE 14.10046

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CE 14.10045

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CE 14.10043

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im zweiten (hilfsweise: ersten) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, bei der Schwundberechnung seien die Bestandszahlen der Studierenden beim Übergang vom fünften zum sechsten Fachsemester zu korrigieren, da zwischen denjenigen Studierenden, welche die zahnärztliche Vorprüfung bestanden und denjenigen, die sie nicht bestanden hätten, zu unterscheiden sei. Beim Krankenversorgungsabzug sei unklar, welche Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung zur Verfügung stünden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversorgung im Rahmen einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Universitätsklinikum) geleistet werde und deshalb nicht zulasten der Ausbildungskapazität der LMU berücksichtigt werden dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10. März 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragstellerin im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

...

a) Die von der LMU im Rahmen ihrer Kapazitätsermittlung vorgenommene und vom Verwaltungsgericht überprüfte Berechnung der streitgegenständlichen Schwundquote (§ 53 HZV) ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Bestandszahlen der Studierenden beim Übergang vom fünften zum sechsten Fachsemester zu korrigieren wären. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist bei der Schwundberechnung nicht zwischen denjenigen Studierenden, welche die zahnärztliche Vorprüfung bestanden und denjenigen, welche sie nicht bestanden haben, zu unterscheiden.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Einen sachlichen Grund, aus diesem Bestand diejenigen Studenten „herauszurechnen“, die einzelne Prüfungsleistungen noch nicht erbracht haben, gibt es nicht, solange die Studierenden immatrikuliert bleiben. Denn bis zur endgültigen Aufgabe des Studiums durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel wirkt sich - der Bestimmung des § 53 HZV entsprechend - das Nichtbestehen von Prüfungen auf die Schwundberechnung nicht aus (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.9.2009 - 7 CE 09.10560 u. a. - juris Rn. 20 ff. m. w. N.), weil alle im Studiengang eingeschriebenen Studenten das Gesamtlehrangebot der LMU unverändert - ggf. zeitlich versetzt - nachfragen können.

b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 12) und aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen der LMU, dass Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung nicht vorhanden sind und deshalb beim Krankenversorgungsabzug (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 HZV) auch nicht vorrangig abzuziehen sind. Für die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs ist im Übrigen unerheblich, ob das Lehrpersonal seine Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung in einem rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Universitätsklinikum erfüllt. Unbeschadet dessen bleibt das Klinikum der LMU zugeordnet (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern [Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 285, BayRS 2210-2-4-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.7.2012 [GVBl S. 339]).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Regensburg (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 zugelassen zu werden.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt die Antragstellerin vortragen, die Lehreinheit Zahnmedizin verfüge über eine besondere Ausstattung mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern (Zahntechnikern), die in die Ausbildung der Zahnmedizinstudenten involviert seien und das Lehrpersonal von Lehraufgaben entlasten würden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die zur Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde. Insbesondere ist die Kapazitätsberechnung nicht deshalb fehlerhaft, weil das Lehrpersonal der Lehreinheit Zahnmedizin durch eine besondere Ausstattung mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern von Lehraufgaben entlastet würde (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl S. 172]).

a) Der Senat hat bereits entschieden, dass ohne plausible Darlegung nicht davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit von Zahntechnikern das Lehrpersonal von Lehraufgaben entlastet, und die Beschäftigung von Zahntechnikern in der Lehreinheit Zahnmedizin somit grundsätzlich nicht als kapazitätserhöhend anzusehen ist (BayVGH, B. v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053 - juris Rn. 22; B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10049 - juris Rn. 21; ebenso NdsOVG, B. v. 14.10.2013 - 2 NB 213.13 - Rn. 10). Daran hält er auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

Für die Berechnung des Lehrangebots sind grundsätzlich nur die Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 HZV). Hierzu zählen in der Lehreinheit Zahnmedizin beschäftigte Zahntechniker nicht. Der Überprüfungstatbestand des § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV hat Ausnahmecharakter. Allein der Umstand, dass in der Lehreinheit Zahnmedizin Zahntechniker beschäftigt werden, was an allen Universitätskliniken im zahnmedizinischen Bereich der Fall sein dürfte, reicht für die Annahme einer besonderen Ausstattung mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern nicht aus. Nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Lehrpersonal durch eine „besondere Ausstattung“ der Lehreinheit mit Zahntechnikern von Lehraufgaben entlastet wird, käme eine Erhöhung der nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechneten Ausbildungskapazität in Betracht (§ 51 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 HZV).

Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben jedoch in ihrem Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 selbst ausgeführt, dass die Betreuung von Studierenden in einer Universitätszahnklinik nicht zum Berufsbild eines Zahntechnikers gehört. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung unwidersprochen vorgetragen, dass Zahntechniker an der UR zwar unterstützende technische, aber keine lehrentlastenden Tätigkeiten leisten und insbesondere keine Aufgaben des Lehrpersonals der Lehreinheit Zahnmedizin übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass an der UR Zahntechniker in der Lehre eingesetzt werden und das Lehrpersonal hierdurch von Lehraufgaben entlastet wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass eine Einbeziehung von Zahntechnikern in die Ausbildung der Studierenden sinnvoll wäre zur „Unterrichtung in elementaren Handfertigkeiten, die ein Zahnarzt beherrschen“ müsse, ist kein ausreichender Beleg dafür, dass dies an der UR so gehandhabt wird.

b) Eine besondere Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin der UR mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern ergibt sich auch nicht aus dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Internetausdruck des Universitätsklinikums Regensburg, wonach einzelne zahnmedizinische Assistenten sowie ein Zivildienstleistender für den Studentenkurs zuständig sind. Hierzu hat die UR in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2014 ausgeführt, die zahnmedizinischen Assistenten würden ausschließlich organisatorische Aufgaben wie z. B. die Herausgabe zahnärztlicher Instrumente und für die Behandlung notwendiger Materialien übernehmen. Eine besondere Entlastung des Lehrpersonals von seinen Lehraufgaben kann in solchen Hilfstätigkeiten nicht gesehen werden. Gleiches gilt für den früheren Einsatz von Zivildienstleistenden, der nach der Aufhebung der Wehrpflicht ohnehin entfallen ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im dritten bzw. zweiten (hilfsweise: niedrigeren) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschlüssen vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Anträge abgelehnt. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.

Mit den vorliegenden Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden. Die Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2013 (Az. 7 CE 13.10252 u. a.) sei insoweit entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sei, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - eine höhere Ausbildungskapazität als in den Kapazitätsberechnungen der LMU angenommen, ermittle, bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 17. Februar 2014 und 4. April 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragsteller im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Der Einwand der Antragsteller, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden, greift nicht durch.

In seiner von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. - juris Rn. 15 hat der Senat ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (= auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG). Er hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, werden von der LMU lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden.

Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller die Zulassung für ein höheres Fachsemester begehren, nicht einschlägig, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 14 f. klargestellt hat. Danach sind - der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV entsprechend, welche (unter anderem) auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden abstellt - einzelne beurlaubte Studenten aus den Bestandszahlen der eingeschriebenen Studierenden deshalb nicht „herauszurechnen“, weil diese Studenten auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert (eingeschrieben) bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Studierenden seit längerer Zeit (mehreren Semestern) beurlaubt sind oder nicht. Denn beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlasten, sondern nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) dieses Lehrangebot weiterhin nachfragen. Diese Studierenden werden bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV auch nicht „mehrfach“ gezählt. Sie werden vielmehr bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nur einmal berücksichtigt.

b) Auf die Frage, ob bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten (höheren) Zulassungszahlen auszugehen ist, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an, weil - wie das Verwaltungsgericht ausführt und von den Antragstellern nicht angegriffen wird - auch im letzteren Fall die Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nicht unter die vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen gesunken ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, Studienplätze seien noch frei, weil deren Überbuchung - für die es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle - nicht anerkannt werden dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. März 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende „Überbuchung“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Sie beruht auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage und dient ausschließlich dem Zweck, die Ausbildungskapazität der Universität möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege der Überbuchung ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr „frei“ und stehen für die Vergabe an die Antragstellerin nicht zur Verfügung.

a) Im zentralen Vergabeverfahren kann die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Auswahl und Verteilung von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 6 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]). Ebenso können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HZV). Die normativ geregelte Möglichkeit der Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigt, dass vor allem aufgrund von Mehrfachbewerbungen nicht alle zugelassenen Bewerber ihre Studienplätze annehmen werden. Sie trägt mittels einer Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studienbewerber dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse aller Studienbewerber nach einer möglichst erschöpfenden und zeitnahen Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten in besonderer Weise Rechnung. Überbuchungen der Zulassungszahlen sind deshalb als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen, die Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zeitnah auszuschöpfen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 25.3.2013 - NC 2 B 3.12 - juris Rn. 26 ff.).

b) Die genannten Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung beruhen auf dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl 2009 S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) und den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des früher geltenden Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl 2007 S. 2, BayRS 2210-8-1-1-WFK). Danach bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien namentlich auch für den Ablauf des Vergabeverfahrens und die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze (Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrags vom 5. Juni 2008 sowie Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags vom 22. Juni 2006). Einer weiteren gesetzlichen Grundlage bedarf es für die in der Hochschulzulassungsverordnung normativ geregelte Überbuchung der Zulassungszahlen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 24 m. w. N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.