Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Juni 2015 - RO 1 E Z 15.10036 u. a.

bei uns veröffentlicht am16.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die vorstehenden unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für das Sommersemester (SS) 2015 die vorläufige Zulassung zum zweiten, hilfsweise ersten Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Universität … (U…). Alle Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die U … mit der bisherigen Zahl von Studienanfängern ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe.

Die Antragsteller beantragen (z.T. sinngemäß),

den Antragsgegner zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines Losverfahrens vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der Universität … im 2., hilfsweise 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 zuzulassen, z.T. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.

Der Antragsgegner beantragt (z.T.),

die Anträge abzulehnen.

Mit Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der Universität … als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/2015) vom 3.7.2014 sei für das SS 2015 im Studiengang Zahnmedizin für das zweite Fachsemester eine Zulassungszahl von 42 Studienanfängern festgesetzt worden. Mit diesen errechneten 42 Studienplätzen, die im Wege der regulären Vergabeverfahren alle besetzt seien, sei die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin im zweiten Fachsemester an der U … erschöpft. Weitere „verschwiegene“ Studienplätze bestünden nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Gemäß § 93 VwGO wurden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Die Antragsteller haben allesamt hinsichtlich der beantragten vorläufigen Zulassung zum Studium wegen Nichtausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

Grundlage der Kapazitätsermittlung ist die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18.6.2007 (GVBl S. 401) i.d.F. v. 15.4.2014 (GVBl S. 172) Die jährliche Aufnahmekapazität (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 3 Bayer. Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG- v. 9.5.2007, GVBl S. 320 i.d.F.v. 22.7.2014, GVBl S. 286) der Lehreinheit Zahnmedizin wird in zwei Verfahrensschritten festgestellt. Gemäß § 40 HZV wird zunächst die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Curricularnormwertes CNW nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV ermittelt. Anschließend wird dieses Berechnungsergebnis gemäß §§ 51 bis 56 HZV anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien überprüft, zu denen im Studiengang Zahnmedizin u. a. ein Engpass bei der Zahl der Arbeitsplätze und klinischen Behandlungseinheiten (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 HZV) sowie an Räumen (§ 52 Abs. 1 HZV), die zu erwartende Schwundquote (§ 53 HZV) und der Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität nach § 56 HZV gehören. Danach sind hier für das SS 2015 im Studiengang Zahnmedizin über die vergebenen 42 Plätze hinaus keine freien Studienplätze mehr vorhanden.

Wie schon in früheren Semestern wurden alle Studienplätze als Vollstudienplätze auf der Basis der vorhandenen personellen Kapazität berechnet und ausgewiesen. Die Kapazität nach klinischen Behandlungseinheiten (§ 56 Abs. 1 HZV) ist daher nicht relevant. Soweit auf die KapVO Bezug genommen wird, ist diese bereits seit 1.7.2007 nicht mehr maßgeblich.

Das gefundene Ergebnis begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Auf der Grundlage der Eingabegrößen nach dem Berechnungsstichtag (§ 42 Abs. 1 HZV) wird zunächst ein gegenüber früheren Semestern nicht verändertes durchschnittliches Lehrdeputat von 6,6154 (344 : 52 Planstellen) errechnet. Die Zahl der Stellen entspricht dem Studienvorjahr (52 Stellen). Das Lehrangebot ist nach Abzug der Verminderungen identisch mit dem des Vorjahres (344 SWS). Die Verminderung um 2 Stunden wurde im WS 2012/2013 nachvollziehbar mit der Übernahme des Amts des Dekans – zuvor in der Humanmedizin angesiedelt - begründet, wobei diese kapazitätsgünstig auf 2 statt bis zu 4,5 SWS festgesetzt wurde (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV v. 14.2.2007 i.d.F. v. 22.7.2014), was durch den Bayer. Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet wurde (B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006).

Weitere Stellenverlagerungen oder Deputatsreduzierungen haben nicht stattgefunden. Bisherige Deputatsreduzierungen wurden mehrfach gerichtlich überprüft und nicht beanstandet (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075 m.w.N.). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 14.12.2006 (Az. 7 CE 06.10414) eingehend mit der Rechtmäßigkeit der damaligen Stellenverlagerungen auseinandergesetzt und diese gebilligt. Auch nach Reduzierung der Arbeitszeit blieben Lehrdeputate in Bayern erhöht.

Die Lehrdeputate entsprechen der Lehrverpflichtungsverordnung. Weiterer Anpassungsbedarf zur Erhöhung der Lehrdeputate besteht derzeit nicht (BayVGH, B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075).

An der U … gibt es bislang im Bereich der Zahnmedizin keine Juniorprofessoren. Lehrauftragsstunden sind mit einbezogen (§§ 45 ff. HZV). Drittmittelbedienstete sind bei der Berechnung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen (zuletzt BayVGH, B. v. 26.5.2015, 7 CE 15.10001; BayVGH, B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006); auch bei einer Finanzierung forschungsbezogener Drittmittelprojekte durch staatliche oder öffentliche Stellen besteht keine (verfassungs-) rechtliche Verpflichtung, den Drittmittelbediensteten zusätzliche Lehrtätigkeiten zu ermöglichen bzw. vorzuschreiben und damit die aus anderen Haushaltstiteln zu finanzierenden Ausbildungskapazitäten auszuweiten.

Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der U … bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Zahnmedizin Dienstleistungen, d.h. Lehrveranstaltungen erbringt, wobei die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, die U … im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit trifft (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012, 7 ZB 11.783). Bei den Lehrveranstaltungen, die den kapazitätsbestimmenden Eigenanteil ergeben, handelt es sich um spezielle zahnmedizinische Veranstaltungen, die von entsprechendem Fachpersonal erbracht werden. Das Lehrpersonal der klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Medizin erbringt lediglich Leistungen in der Zahnmedizin, soweit spezifische Kenntnisse dieser Fachrichtungen für die Ausbildung in der Zahnmedizin notwendig sind. Die Kapazitätsberechnung ist auch bezüglich der Lehrleistung externer Oberärzte (Privatdozenten der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie) nach dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 (Az. 7 CE 13.10246) nicht fehlerhaft. Privatdozenten obliegen nicht der Lehrverpflichtungsverordnung, da sie ohne Stelle an der U … sind. Allein der Einsatz von Zahntechnikern bedingt nicht die besondere Ausstattung der Lehreinheit mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern dergestalt, dass dies zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führt und deshalb die Ausbildungskapazität erhöht (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV; vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2014, 7 CE 14.10005; BayVGH, B. v. 3.5.2013, 7 CE 13.10053). Bachelorstudiengänge kommen in der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht vor.

Die Neuregelung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst im Jahr 2004 wie auch Folgen des Ärztestreiks führen nicht zwangsläufig zu einer (weiteren) Erhöhung der Lehrverpflichtung, nachdem die Lehrverpflichtung auf Grundlage der Lehrverpflichtungsverordnung für wissenschaftliche Assistenten zuletzt zum WS 2004/05 von 4 auf 5 Lehrveranstaltungsstunden erhöht wurde (BayVGH B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075). A 13 a. Z.- Stellen dienen der Nachwuchsförderung (zur Qualifizierung für die Hochschullehrerlaufbahn), wobei der Prozentanteil für Nachwuchsförderung wie bisher nicht erheblich oberhalb 50% liegt und im Vergleich zu vorangegangenen Semestern nicht erhöht wurde.

Da die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der §§ 40 ff. HZV auf dem sog. abstrakten Stellenprinzip beruht (vgl. §§ 45 f. HZV), so dass in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer jeweiligen tatsächlichen Besetzung einzubringen ist, kommt es kapazitätsrechtlich auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung nicht an (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, B. v. 22.9.2009, 13 C 398/09); kapazitätsrechtlich wären haushaltsrechtliche Gründe zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 3 HZV).

Schon mit Beschlüssen vom 4.6.2008 (Az. 7 CE 08.10094 und 7 CE 08.10101 u.a.) sowie vom 23.10.2009 (Az. 7 CE 09.10567 u.a.) hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den „Hochschulpakt 2020“ ausführlich dargelegt, dass sich daraus kein Recht auf außerkapazitären Zugang zum Hochschulstudium ableiten lässt und die zu seiner Umsetzung ergriffenen hochschulplanerischen Maßnahmen keine individuellen Ansprüche auf Schaffung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern vermitteln. Ebenso wenig könne – unabhängig von der fehlenden „Drittgerichtetheit“ der Pflichten aus der Bund-Länder-Vereinbarung – die Rede davon sein, dass der Freistaat Bayern seiner vertraglichen Umsetzungspflicht bisher nicht oder nur zögerlich nachgekommen wäre. Hieran hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof festgehalten (vgl. zuletzt B. v. 26.5.2015, 7 CE 15.10001; B. v. 27.6.2011, 7 CE 11.10505 sowie B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075)

Aus dem Personalbedarf für die stationäre (2,9528) und die ambulante Krankenversorgung errechnet sich gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV ein Gesamtbedarf von 17,6669. Mit dem Krankenversorgungsabzug hat sich der Bayer. Verwaltungsgerichtshof u.a. in den Beschlüssen vom 11.3.2010, 7 CE 10.10075, vom 28.4.2011, 7 CE 10.10402 u.a. sowie vom 14.5.2013, 7 CE 13.10006 sowie zuletzt im B.v. 26.5.2015, 7 CE 15.10001 ausführlich auseinandergesetzt und unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung festgestellt, dass der Ansatz von 30 v. H. für die ambulante Krankenversorgung nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Berechnungsmethoden beim stationären Krankenversorgungsabzug (lineares Abzugsverfahren) und beim ambulanten (pauschale Minderung des Lehrdeputats) sowie auf ggf. zurückgehende Anzahl tagesbelegter Betten hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bisher keine durchgreifenden Bedenken geäußert (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2008, 7 CE 08.10094 und 10101 u.a.; v. 1.10.2009, 7 CE 09.10527 u.a.). Die Zahl der tagesbelegten Betten hat sich im Verhältnis zum WS 2013/2014 nur geringfügig erhöht (21,26).

Das unbereinigte Lehrangebot von 233,1264 (nachgerechnet 233,1272) wird aus dem Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit in Höhe von 227,1264 (nachgerechnet 227,1272 = 34,3331 x 6,6154) zuzüglich 6,0 Lehrauftragsstunden errechnet. Abzüglich eines Dienstleistungsexports von 0,5740 beträgt das nunmehr bereinigte Lehrangebot 232,5524 (232,5532). Der Eigencurricularanteil wird mit 6,0800 (wie in den zurückliegenden Semestern) angegeben und formelgemäß hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität von 76,4975 (76,4977) und unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,8981 ein Ergebnis von 85,17 (85,18), d.h. abgerundet 85 Plätzen errechnet. Diese werden nach § 1 Zulassungszahlsatzung 2014/2015 vom 3.7.2014 auf das Wintersemester 2014/2015 (43 Plätze) und das Sommersemester 2015 (42 Plätze) im ersten Semester Zahnmedizin verteilt.

Den Dienstleistungsabzug für den klinischen Abschnitt der Humanmedizin - eine Veranstaltung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof u.a. für das SS 2013 nicht beanstandet, ebenso wenig die dort angebotene Betreuungsrelation (vgl. B. v. 24.7.2013, 7 CE 13.10248). Der Lehreinheit Zahnmedizin wurde kein neuer Studiengang zugeordnet.

§ 48 Abs. 2 HZV besagt, dass für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind. Personen mit anrechenbaren Leistungen (Quereinsteiger, Zweitstudenten, Doppelstudenten) werden in höhere Fachsemester eingestuft und spielen deshalb bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs keine Rolle. Auch ist hinreichend geklärt, dass dabei kein Schwund zu berücksichtigen ist (z.B. BayVGH, B. v. 18.9.1991, 7 CE 90.10198 u.a.; B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075; B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006). Dass die Gruppengröße für die Anerkennung des Dienstleistungsexports in der Studienordnung nicht förmlich festgesetzt werden muss, hat der Senat bereits entschieden (BayVGH, B. v. 17.10.2008, 7 CE 08.10627). Mit der Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße bei Vorlesungen hat sich der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bereits hinlänglich befasst (vgl. B. v. 30.3.2012, 7 CE 12.10044 u.a.; B. v. 11.4.2011, 7 CE 11.10004; B. v. 24.7.2013, 7 CE 13.10248 u.a. jeweils mit Hinweis auf die frühere Rechtsprechung). Die Gruppengröße von damals 180 werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die U … eine darüber hinausgehende Zahl von Erstsemestern zum Studium zulasse. Bei der Gruppengröße handle es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen sei, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert eingehalten werden könne. Der Wert g =180 sei eine Art Mittelwert, den der Verordnungsgeber zugrunde gelegt habe und der daher im Rahmen der abstrakten Berechnung weiterhin verwendet werden dürfe.

Substantiierte Anhaltspunkte für unzulässigen Dienstleistungsexport bestehen nicht. Bei der Berechnung des Dienstleistungsexports gemäß § 48 HZV ist weder Ermessen auszuüben noch eine Abwägung durchzuführen (vgl. BayVGH, B. v. 23.3.2009, 7 CE 08.10683). Der Dienstleistungsexport blieb für das Wintersemester 2012/2013 ebenso unbeanstandet wie für das Sommersemester 2013 (BayVGH, B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006; BayVGH, B. v. 24.7.2013, 7 CE 13.10248). Im Wintersemester 2013/14 und Sommersemester 2014 sowie zuletzt im Wintersemester 2014/2015 blieb er ebenfalls unverändert und wurde auch nicht angegriffen, so dass diesbezüglich keine neueren Entscheidungen vorliegen. Der Curricularanteilswert für den Dienstleistungsexport (CA) blieb in der Kapazitätsberechnung 2014/15 gegenüber der Kapazitätsberechnung 2013/14 unverändert (0,0056). Der nach den Kapazitätsberechnungsunterlagen in der Berechnung 2014/2015 angesetzte Dienstleistungsexport in SWS hat sich gegenüber der Kapazitätsberechnung 2013/2014 von 0,5404 auf 0,5740 erhöht, weil sich die Zahl der Studierenden im 1. Klinischen Semester im SS 2013 und WS 2013/14 von 193 (Aq/2 2013/14: 96,5) im SS 2014 und WS 2014/15 auf 205 (Aq/2 2014/15: 102,5) erhöht hat. Für den Studiengang Humanmedizin Staatsexamen ist ein Curricularnormwert von 5,78 festgesetzt.

Der von der U … verwendete Curricularwert (§ 50 Abs. 4 HZV) ist mit 7,7779 niedriger als der Curricularnormwert von 7,80 gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 HZV; es wird also keine unerlaubte Niveaupflege betrieben.

In der Zahnmedizin sind an der U … keine Teilstudienplätze ausgewiesen.

Bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) wurden fünf Semester beginnend mit dem WS 2011/2012 berücksichtigt. Die Ermittlung der Schwundquote aus dem Zahlenmaterial der –insoweit üblichen - fünf Stichprobensemester ist auch nicht zu beanstanden. Weder aus § 53 HZV noch aus allgemeinen kapazitätsrechtlichen Grundsätzen ergeben sich strikte Vorgaben hinsichtlich eines diesbezüglichen Mindestzeitraums (zuletzt bestätigt durch den BayVGH mitB. v. 26.5.2015, 7 CE 15.10002 u.a.). Beurlaubte Studenten müssen aus den Bestandszahlen nicht herausgerechnet werden (BayVGH, B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006). Die Zulassungszahl wird mit dem Schwundfaktor 0,8981 berechnet.

Es bestehen keine Bedenken gegen das Immatrikulations- und Stichtagsprinzip im Rahmen der Schwundberechnung (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2008, CE 08.10100).

Einem eventuell stattfindenden Schwund beim Übergang von der vorklinischen zur klinischen Ausbildung wird durch den Schwundfaktor Rechnung getragen, da ein Rückgang der Studierenden in den höheren Semestern im Schwundfaktor abgebildet wird. Im Übrigen bezog sich eine vom BayVGH im Jahr 2006 angeordnete Korrektur des Schwundfaktors wegen der Erhöhung der Lehrverpflichtung nicht auf die Studentenzahlen des WS 2005/2006, sondern auf die Zahlen des WS 2004/2005; nur für dieses eine Semester waren bereinigte Zahlen anzusetzen (BayVGH, B. v. 27.7.2006, 7 CE 06.10037 u.a.). Im vorliegenden Studiengang war und ist jedoch insoweit keine Korrektur des Schwundfaktors notwendig. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung führte weder im Studienjahr 2004/2005 noch 2005/2006 zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen im ersten oder in den höheren Fachsemestern. In diesen beiden Studienjahren wurden die Zulassungszahlen nicht nach der personellen Kapazität, auf die sich die Erhöhung der Lehrverpflichtung steigernd ausgewirkt hat, sondern aufgrund eines Engpasses bei den Phantomarbeitsplätzen festgesetzt; auf diese engpassbezogene Zulassungszahl hat die Erhöhung der Lehrverpflichtung keine Auswirkung.

So wie die notwendige Pauschalierung im Rahmen der Schwundberechnung das strikte Anknüpfen an feststehende Erhebungsstichtage rechtfertigt und deshalb Studienabgänger zwischen dem Ende des Nachrückverfahrens und dem ersten Erhebungsstichtag nicht erfasst werden, ist schließlich auch eine nach Voll- und Teilstudienplätzen getrennte Berechnung des Schwundausgleichsfaktors weder veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2006, 7 CE 06.10381 u.a.) noch angezeigt, da Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin an der U … nicht ausgewiesen sind. Ebenso wenig ist für den Schwundfaktor erheblich, ob eine Person die Ärztliche Vorprüfung bereits bestanden hat oder nicht, solange diese weiterhin Zahnmedizin an der U … studiert und somit weder Studienabbrecher noch Fachwechsler noch Hochschulwechsler ist; eine Person, die aus dem Fach nicht geschwunden ist, kann konsequenterweise auch den Schwund nicht erhöhen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 22.4.2014, 7 CE 14.10045; BayVGH, B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006). Auch kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die ihr Studium definitiv nicht weiter betreiben wollen, nicht immatrikuliert bleiben. Es kommt entscheidend auf den Formalstatus der Immatrikulation an. (BayVGH, B. v. 22.4.2014 und B. v. 14.5.2013 a.a.O.). Zum Schwundfaktor hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof auch im Beschluss vom 11.3.2010 (Az. 7 CE 10.10075) und vom 28.4.2011 (Az. 7 CE 10.10402 u.a.) ausführlich Stellung genommen.

Soweit die Kammer derartige Erwägungen auch in ihren Beschlüssen vom 11.12.2009 (WS 2009/2010), vom 18.5.2010 (SS 2010), vom 3.12.2010 (WS 2010/2011), vom 18.5.2011 (SS 2011), vom 23.11.2012 (WS 2011/2012), vom 21.5.2012 (SS 2012), vom 6.12.2012 (WS 2012/2013), vom 7.4.2013 (SS 2013), vom 3.12.2013 (WS 2013/14), vom 6.6.2014 (SS 2014) sowie vom 16.12.2014 (WS 2014/2015) zugrunde gelegt hat, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 8. und 11.3.2010 (Az. 7 CE 09.10605 u.a. und 10.10075), 13.9.2010 (Az. 7 CE 10.10378 u.a.), 28.4.2011 (Az. 7 CE 10.10402 u.a.), 14.5.2013 (AZ. 7 CE 13.10006), vom 18. und 24.7.2013 (Az. 7 CE 10246 und 10248), jeweils vom 15.5.2014 (Az. 7 CE 14.10005 und 7 CE 14.10003) und jeweils vom 26.5.2015 (Az. 7 CE 15.10001 und 7 CE 15.10002 u.a.) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang bestätigt, insbesondere hinsichtlich des auf die Krankenversorgung entfallenen Anteils und der Schwundberechnung, und die hiergegen erhobenen Beschwerden zurückgewiesen.

Etwaige Beurlaubungen von Studierenden haben im Sommersemester 2015 ebenfalls keine Auswirkungen auf die Bestandszahlen und die damit verbundene kapazitätsdeckende Vergabe von Studienplätzen. In seiner Entscheidung vom 21.10.2013 (Az. 7 CE 13.10252 u.a.) hat der BayVGH ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich – ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) – auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (also auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG).

Der Senat hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, wurden von der U2* … lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden (BayVGH, B. v. 22.4.2014, 7 CE 14.10043).

In den vorliegenden Verfahren war nach Mitteilung der U … zusammen mit der zum 1.6.2015 erstellten amtlichen Statistik vom 1.6.2015 im SS 2015 im 1. und 2. Fachsemester niemand (mehrfach) beurlaubt; von den insgesamt 4 beurlaubten Studierenden in den höheren Semestern, davon 2 Studierende im 5. Fachsemester und 2 Studierende im 7. Fachsemester, ist ein Studierender erstmals beurlaubt und 3 davon mehrmals. Somit wurden von der U … 3 Studierende von der Bestandszahl (392 eingeschriebene Studierende) abgezogen (389), was aber weder bei der festgesetzten Gesamtzulassungszahl von 382 Studierenden, noch in den jeweiligen Fachsemestern (5. und 7. FS) kapazitäre Auswirkungen hat. Insbesondere bleibt es bei der Kapazitätserschöpfung im 1. Fachsemester (vgl. dazu BayVGH, B. v. 12.6.2014, 7 CE 14.10012 u.a.; BayVGH, B. v. 22.4.2014, 7 CE 14.10043; BayVGH, B. v. 31.10.2013, 7 CE 13.10312; insoweit eine andere Konstellation betreffend BayVGH, B. v. 21.10.2013, 7 CE 13.10252).

Nachdem die Kapazität erschöpft ist, kommt eine Zulassung innerhalb Restkapazitäten nicht in Betracht; auch eine Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpass bedarf keiner näheren Vertiefung mehr. Die U … hat vorgetragen, dass die 42 Studienplätze im regulären Verfahren vergeben worden sind. Nach der amtlichen Statistik vom 1.6.2015, die von dem Antragsgegner am 1.6.2015 mitgeteilt worden ist, entspricht die Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 42 der festgesetzten Zulassungszahl.

Selbst eine Überbuchung im ersten Semester würde im Übrigen nicht dazu führen, dass noch Restkapazitäten zu vergeben wären. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf eine (rechtswidrige) Überbuchung berufen, um ihrerseits einen die Kapazität übersteigenden Studienplatz zu erhalten (vgl. BayVGH, B. v. 14.4.2014, 7 CE 14.10046; BayVGH, B. v. 24.8.2010, 7 CE 10.10210).

Die Kapazität in den höheren Semestern wird so ermittelt, dass die Zahl der Studienanfänger im Studienjahr 2014/15 mit den Übergangsquoten aus der Schwundausgleichsberechnung multipliziert wird. Anders als früher wendet das Verwaltungsgericht seit dem Wintersemester 2011/2012 die konstante Übergangsquote (hier: 0,9759) an (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.5.2009, Az. 7 CE 09.10086 betreffend Tiermedizin 3. Fachsemester; so auch VG München, Beschluss vom 14.12.2009, Az. M 3 E 09.4909 und Beschluss vom 11.8.2008, Az. M 3 E 08.1911). Die konstante Übergangsquote ist im Vergleich zum Wintersemester 2013/14 (0,9713) etwas höher, weil der Schwund etwas geringer ist (0,8981 im Wintersemester 2014/15 gegenüber 0,8803 im Wintersemester 2013/14). Diese Berechnungsmethode ergibt (43 * 0,9759) 41,9637 für das 2. Semester, gerundet 42, so dass zutreffend 42 Studienplätze für das 2. Fachsemester im Zahnmedizin Sommersemester 2015 festgesetzt wurden. Im Sommersemester 2015 sind im 2. Semester zum Stichtag 1.6.2015 (Mitteilung der U … v. 1.6.2015) 42 Studenten eingeschrieben. Zudem überschreitet die Gesamtzahl der Studierenden (392 bzw. 389 bei Abzug der 3 mehrfach beurlaubten Studierenden) die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahl (382), so dass eine Zulassung für höhere Semester nicht stattfindet (§ 3 Abs. 2 Zulassungszahlsatzung).

Demnach konnten die Anträge nicht zum Erfolg führen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dies entspricht auch für den Fall der begehrten Zuweisung eines Studienplatzes über ein Losverfahren der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Juni 2015 - RO 1 E Z 15.10036 u. a.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Juni 2015 - RO 1 E Z 15.10036 u. a. zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Juni 2015 - RO 1 E Z 15.10036 u. a. zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Juni 2015 - RO 1 E Z 15.10036 u. a. zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2015 - 7 CE 15.10001

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2014 - 7 CE 14.10046

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CE 14.10045

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CE 14.10043

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2015 - 7 CE 15.10002

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festges

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2014/2015 die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Regensburg (UR) im ersten Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Sie ist der Meinung, mit der für das betreffende Semester festgesetzten Zulassungszahl von 43 Studienplätzen sei die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, der der Antragsgegner entgegen tritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:

1. Die seitens der Beschwerde geforderte Erhöhung des bereinigten Lehrangebots um einen Sicherheitszuschlag von 30%, weil die UR die Vorgaben des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen „Zukunftsvertrags II“ nicht umgesetzt habe, kommt nicht in Betracht. Bei diesem Vertrag handelt es sich um eine zwischen dem Land Niedersachsen und den dortigen Hochschulen geschlossene Vereinbarung, die - unabhängig davon, ob sie auch von der Universität Kiel unterzeichnet wurde - in Bayern nicht gültig ist.

Auch aus dem „Hochschulpakt 2020“ kann die Antragstellerin keine Ansprüche zu ihren Gunsten auf Schaffung weiterer Ausbildungskapazität herleiten: Es handelt sich dabei um eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG, aus der sich Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der beteiligten Körperschaften untereinander ergeben können (st. Rspr. des Senats, zuletzt B.v. 27.6.2011 - 7 CE 11.10505 - juris m. w. N.).

2. Auch der Umfang der Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Personalbedarfs für die Krankenversorgung in der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV war bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Senats (z. B. BayVGH, B.v. 23.3.2009 - 7 CE 09.10003 - juris; B.v. 30.6.2009 - 7 CE 09.10047 - juris; B.v. 28.9.2009 - 7 CE 09.10560 - juris; B.v. 28.4.2011 - 7 CE 10.10402 - juris; B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris). Die Regelung sieht ausdrücklich vor, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV) und der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30% von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c HZV) berücksichtigt wird. Es ist nach wie vor nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung, die im Wesentlichen auf den empirisch gewonnenen Ergebnissen des Gutachtens der Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen vom 21. November 1995 beruht, seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert - wie die Beschwerde meint - aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris).

Eine Erhöhung der Lehr-Deputatsstunden in dem von der Beschwerde gewünschten Sinn und Umfang kommt u. a. auch deshalb nicht in Betracht, weil die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte und Beamtinnen in Bayern seit dem 1. August 2013 nicht mehr, wie die Beschwerde meint, 42, sondern nur noch 40 Stunden beträgt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht auch keine Berechnung bezüglich der tagesbelegten Betten für das Jahr 2011 (basierend auf Daten der baden-württembergischen Krankenhäuser) durchgeführt, die die erstinstanzliche Entscheidung insoweit als fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten vor allem für die Kapazitätsermittlung im Rahmen des Studiengangs Humanmedizin gemäß § 54 HZV von Bedeutung ist. Aber auch in diesem Zusammenhang hat der Senat bereits festgestellt, dass deren Ansatz auch nach der Gesundheitsreform unbedenklich ist (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 2.9.2014 - 7 CE 14.10172 - juris).

3. Auch die weiteren, von der Beschwerde geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Die UR hat keine Stellen angesetzt, die dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt sind, für die eine individuell höhere Lehrverpflichtung gilt; die Titellehre dagegen wurde angesetzt. Soweit die Beschwerde insoweit eine mangelnde Aufklärung durch das Verwaltungsgericht rügt, war eine solche schon deshalb nicht angezeigt, weil es keinerlei Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben seitens der UR gibt.

Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Drittmittelbedienstete im Regelfall nicht als kapazitätsrelevant im Sinne von § 45 HZV anzusehen, daher auch nicht bei der Berechnung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind und dass beurlaubte Studierende in der Schwundberechnung nicht gesondert berücksichtigt werden müssen (zuletzt BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Regensburg (UR), erstes Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/2015 zugelassen zu werden.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Anträge abgelehnt. Über die im regulären Verfahren vergebenen 43 Plätze hinaus sei kein freier Studienplatz mehr vorhanden.

Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen und Antragsteller mit ihren Beschwerden, denen der Antragsgegner entgegen tritt. Sie machen geltend, die vorgenommene Schwundberechnung sei fehlerhaft, weil ihr lediglich der Zeitraum der ersten fünf Studiensemester, mithin der Abschnitt der vorklinischen Ausbildung, zugrunde gelegt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Die Beschwerdevorbringen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründen die geltend gemachten Anordnungsansprüche nicht. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:

Die Berechnung der Schwundquote (§ 51 Abs. 3 Nr. 3, § 53 HZV) durch die UR ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Beschwerdevorbringen wurde insoweit nicht lediglich der Zeitraum der ersten fünf Studiensemester, also die vorklinische Ausbildung, berücksichtigt. Vielmehr wurde, wie bereits in den Jahren zuvor (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 8.3.2010 – 7 CE 09.10605u.a. – juris) und worauf die UR mit Recht hinweist, bei der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors die Zahl der Studierenden, die in zehn Fachsemestern eingeschrieben sind, betrachtet. Es trifft deshalb nicht zu, dass die Schwundberechnung auf Basis einer Studiendauer von nur fünf Fachsemestern erfolgt ist. Allerdings wurden im Hinblick auf das tatsächliche Studienverhalten der in zehn Semestern eingeschriebenen Studierenden die jeweils letzten fünf, vor dem Stichtag der Berechnung liegenden sog. Stichprobensemester in den Blick genommen. Dass dies rechtlich unbedenklich ist, hat der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden: Weder aus § 53 HZV noch aus allgemeinen kapazitätsrechtlichen Grundsätzen ergeben sich strikte Vorgaben hinsichtlich eines diesbezüglichen Mindestzeitraums. Es besteht auch keine allgemeine Vermutung dahingehend, dass ein längerer Vergleichszeitraum regelmäßig zu einer besser abgesicherten Prognose über das künftige Studierverhalten führen müsste. Da sich dieses Verhalten im Laufe der Zeit erheblich ändern kann, kommt den Daten aus länger zurückliegenden Semestern regelmäßig ein geringerer Erkenntniswert zu als den aktuelleren Daten. Es ist deshalb gerechtfertigt, die zu erwartende Schwundquote aus dem Zahlenmaterial der – insoweit üblichen – fünf Stichprobensemester abzuleiten (BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – juris; BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 7 CE 13.10006 – juris m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im zweiten (hilfsweise: ersten) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, bei der Schwundberechnung seien die Bestandszahlen der Studierenden beim Übergang vom fünften zum sechsten Fachsemester zu korrigieren, da zwischen denjenigen Studierenden, welche die zahnärztliche Vorprüfung bestanden und denjenigen, die sie nicht bestanden hätten, zu unterscheiden sei. Beim Krankenversorgungsabzug sei unklar, welche Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung zur Verfügung stünden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversorgung im Rahmen einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Universitätsklinikum) geleistet werde und deshalb nicht zulasten der Ausbildungskapazität der LMU berücksichtigt werden dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10. März 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragstellerin im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

...

a) Die von der LMU im Rahmen ihrer Kapazitätsermittlung vorgenommene und vom Verwaltungsgericht überprüfte Berechnung der streitgegenständlichen Schwundquote (§ 53 HZV) ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Bestandszahlen der Studierenden beim Übergang vom fünften zum sechsten Fachsemester zu korrigieren wären. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist bei der Schwundberechnung nicht zwischen denjenigen Studierenden, welche die zahnärztliche Vorprüfung bestanden und denjenigen, welche sie nicht bestanden haben, zu unterscheiden.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Einen sachlichen Grund, aus diesem Bestand diejenigen Studenten „herauszurechnen“, die einzelne Prüfungsleistungen noch nicht erbracht haben, gibt es nicht, solange die Studierenden immatrikuliert bleiben. Denn bis zur endgültigen Aufgabe des Studiums durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel wirkt sich - der Bestimmung des § 53 HZV entsprechend - das Nichtbestehen von Prüfungen auf die Schwundberechnung nicht aus (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.9.2009 - 7 CE 09.10560 u. a. - juris Rn. 20 ff. m. w. N.), weil alle im Studiengang eingeschriebenen Studenten das Gesamtlehrangebot der LMU unverändert - ggf. zeitlich versetzt - nachfragen können.

b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 12) und aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen der LMU, dass Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung nicht vorhanden sind und deshalb beim Krankenversorgungsabzug (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 HZV) auch nicht vorrangig abzuziehen sind. Für die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs ist im Übrigen unerheblich, ob das Lehrpersonal seine Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung in einem rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Universitätsklinikum erfüllt. Unbeschadet dessen bleibt das Klinikum der LMU zugeordnet (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern [Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 285, BayRS 2210-2-4-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.7.2012 [GVBl S. 339]).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im dritten bzw. zweiten (hilfsweise: niedrigeren) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschlüssen vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Anträge abgelehnt. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.

Mit den vorliegenden Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden. Die Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2013 (Az. 7 CE 13.10252 u. a.) sei insoweit entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sei, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - eine höhere Ausbildungskapazität als in den Kapazitätsberechnungen der LMU angenommen, ermittle, bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 17. Februar 2014 und 4. April 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragsteller im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Der Einwand der Antragsteller, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden, greift nicht durch.

In seiner von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. - juris Rn. 15 hat der Senat ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (= auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG). Er hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, werden von der LMU lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden.

Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller die Zulassung für ein höheres Fachsemester begehren, nicht einschlägig, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 14 f. klargestellt hat. Danach sind - der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV entsprechend, welche (unter anderem) auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden abstellt - einzelne beurlaubte Studenten aus den Bestandszahlen der eingeschriebenen Studierenden deshalb nicht „herauszurechnen“, weil diese Studenten auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert (eingeschrieben) bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Studierenden seit längerer Zeit (mehreren Semestern) beurlaubt sind oder nicht. Denn beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlasten, sondern nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) dieses Lehrangebot weiterhin nachfragen. Diese Studierenden werden bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV auch nicht „mehrfach“ gezählt. Sie werden vielmehr bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nur einmal berücksichtigt.

b) Auf die Frage, ob bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten (höheren) Zulassungszahlen auszugehen ist, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an, weil - wie das Verwaltungsgericht ausführt und von den Antragstellern nicht angegriffen wird - auch im letzteren Fall die Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nicht unter die vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen gesunken ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, Studienplätze seien noch frei, weil deren Überbuchung - für die es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle - nicht anerkannt werden dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. März 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende „Überbuchung“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Sie beruht auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage und dient ausschließlich dem Zweck, die Ausbildungskapazität der Universität möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege der Überbuchung ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr „frei“ und stehen für die Vergabe an die Antragstellerin nicht zur Verfügung.

a) Im zentralen Vergabeverfahren kann die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Auswahl und Verteilung von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 6 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]). Ebenso können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HZV). Die normativ geregelte Möglichkeit der Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigt, dass vor allem aufgrund von Mehrfachbewerbungen nicht alle zugelassenen Bewerber ihre Studienplätze annehmen werden. Sie trägt mittels einer Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studienbewerber dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse aller Studienbewerber nach einer möglichst erschöpfenden und zeitnahen Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten in besonderer Weise Rechnung. Überbuchungen der Zulassungszahlen sind deshalb als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen, die Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zeitnah auszuschöpfen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 25.3.2013 - NC 2 B 3.12 - juris Rn. 26 ff.).

b) Die genannten Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung beruhen auf dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl 2009 S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) und den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des früher geltenden Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl 2007 S. 2, BayRS 2210-8-1-1-WFK). Danach bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien namentlich auch für den Ablauf des Vergabeverfahrens und die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze (Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrags vom 5. Juni 2008 sowie Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags vom 22. Juni 2006). Einer weiteren gesetzlichen Grundlage bedarf es für die in der Hochschulzulassungsverordnung normativ geregelte Überbuchung der Zulassungszahlen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 24 m. w. N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.