Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 11. Dez. 2014 - RN 6 M 30659

bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

III.

Der Gegenstandswert wird auf 291,55 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren.

Die Erinnerungsführer erhoben am 2.5.2013 durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg, mit welcher sie unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 17.4.2013 die Verpflichtung der Erinnerungsgegnerin zur Anerkennung der Erinnerungsführer als Asylberechtigte und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrten.

Bereits mit Schreiben vom 22.7.2013 wies das Verwaltungsgericht Regensburg darauf hin, dass die Erinnerungsführer nach Aktenlage einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte besäßen. Letzteres ergebe sich unter anderem daraus, dass sie nicht aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien. Mit weiterem richterlichen Schreiben vom 29.11.2013 bat das Verwaltungsgericht Regensburg um Prüfung, ob im Hinblick auf die Tätigkeit des Erinnerungsführers als Pförtner und Sicherheitskraft an der deutschen Botschaft in D. eine Abhilfeentscheidung in Betracht komme. Hierauf stellte die Erinnerungsgegnerin hinsichtlich beider Erinnerungsführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fest und half damit dem Klagebegehren teilweise ab.

Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer wies mit Schreiben vom 10.12.2013 darauf hin, dass die Erinnerungsführer auf dem Luftweg über Ägypten direkt nach München eingereist seien und daher Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte besäßen. Mit Schreiben vom 11.12.2013 fragte das Verwaltungsgericht Regensburg bei der Erinnerungsgegnerin nach, welche Gründe einer Anerkennung als Asylberechtigte entgegenstünden. Auf ein weiteres Schreiben der Erinnerungsgegnerin wies der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 14.1.2014 erneut auf die Einreise der Erinnerungsführer über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland hin. Auf richterlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15.1.2014, dass die Argumentation der Erinnerungsgegnerin nicht nachvollziehbar sei, half die Erinnerungsgegnerin schließlich mit Bescheid vom 29.1.2014 der Klage insgesamt ab, indem sie die Erinnerungsführer zusätzlich auch als Asylberechtigte anerkannte. Mit Beschluss vom 4.2.2014 stellte das Verwaltungsgericht Regensburg das Verfahren ein und entschied, dass die Erinnerungsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, nachdem die Beteiligten mit Erklärungen, die am 30.1.2014 und am 4.2.2014 bei Gericht eingegangen waren, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.3.2014 beantragten die Erinnerungsführer die Festsetzung folgender Gebühren:

1,3 Verfahrensgebühr aus 3.900,00 €318,50 €

1,00 Einigungsgebühr im gerichtlich anhängigen Verfahren aus 3.900,00 €245,00 €

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen20,00 €

Zwischensumme, netto583,50 €

19,00% Umsatzsteuer von 583,50 €110,87 €

Gesamtsumme694,37 €.

Mit Schreiben vom 19.3.2014 wies die Erinnerungsgegnerin darauf hin, dass eine Einigungsgebühr (gemeint sei wohl Erledigungsgebühr) vorliegend nicht angefallen sei. Die Abhilfeentscheidung vom 3.12.2013 ergänzt durch die Entscheidung vom 29.1.2014 sei entsprechend einem Aktenvermerk des Prozessreferenten aufgrund der als Abhilfeanregung verstandenen gerichtlichen Verfügung vom 29.11.2013 ergangen.

Auf den Hinweis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24.3.2014, dass die Rechtsmeinung der Antragsgegnerin geteilt werde, erklärte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer, dass in der so bezeichneten „Abhilfeentscheidung“ vom 3.12.2013 nur eine teilweise Abhilfe enthalten gewesen sei. Die Erinnerungsgegnerin habe die Anerkennung als asylberechtigt zunächst abgelehnt und erst, nachdem der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer erneut auf die Erinnerungsgegnerin eingewirkt habe, am 29.1.2014 den geforderten Anerkennungsbescheid erlassen. Die anwaltliche Tätigkeit sei im vorliegenden Fall über die allgemeinen Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der Klage hinausgegangen.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.5.2014, zugestellt am 2.6.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle 402,82 € fest. Die mit 245,00 € beantragte Erledigungsgebühr setzte sie nebst Umsatzsteuer ab.

Mit Schriftsatz vom 5.6.2014, welcher beim Verwaltungsgericht Regensburg am 6.6.2014 einging, haben die Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.5.2014 Entscheidung des Gerichts beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) entscheidet gemäß §§ 164, 165 i. V. m. § 151 VwGO im vorliegenden Fall der Einzelrichter, weil das Kostenfestsetzungsverfahren ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, so dass in der Besetzung zu entscheiden ist, in welcher die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Kopp/Schenke, VwGO, § 165 Rn. 3 VwGO m. w. N.).

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Die Erinnerungsführer haben keinen Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) i. V. m. Nr. 1002, 1003 Vergütungsverzeichnis zum RVG (RVG-VV) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts bzw. Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Sie honoriert das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung (OVG Lüneburg, B. v. 12.2.209 - OVG 4 OA 78/08 - juris Rn. 3) und erfordert eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B. v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris, Rn. 18). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris, Rn. 36). Erforderlich ist hiernach, dass der Bevollmächtigte in einer Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (BayVGH, B. v. 19.1.2007 a. a. O.). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss somit kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Ergeben sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, so ist die Kausalität zu verneinen (BayVGH, B. v. 28.3.2014 - 8 C 13.1496 - juris, Rn. 4 m. w. N.)

An dieser Kausalität der anwaltlichen Mitwirkung fehlt es hier. Bereits mit richterlichem Hinweis vom 22.7.2013 hat das Verwaltungsgericht Regensburg nicht nur darauf hingewiesen, dass sowohl von einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch einem Anspruch auf Anerkennung der Erinnerungsführer als Asylberechtigte auszugehen ist, sondern gleichzeitig auch zur Begründung hierfür ausgeführt, dass die Erinnerungsführer aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind. Auch wenn die Erinnerungsgegnerin aus wenig nachvollziehbaren Gründen diesem richterlichen Hinweis zunächst nicht gefolgt ist, ändert dies nichts daran, dass sich die Mitwirkung des Bevollmächtigten der Erinnerungsführer im Wesentlichen auf spätere Wiederholungen dieses richterlichen Hinweises beschränkte. Von einer Kausalität des Beitrags des Bevollmächtigten der Erinnerungsführer ist bei einer solchen Sachlage nicht auszugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesetzten Erledigungsgebühr zuzüglich der hierzu anfallenden Umsatzsteuer.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2014 - 8 C 13.1496

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Kostenfestsetzungsbeschluss d

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten des Verwaltungsgerichts M. vom 15. März 2013 wurde die von den Antragstellern begehrte Festsetzung einer Erledigungsgebühr zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung hiergegen deshalb zu Recht zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.1985 - 8 C 68.83 -, juris Rn. 9). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss ferner kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Ergeben sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, so ist die Kausalität zu verneinen (vgl. OVG NW, B. v. 4.9.2013 - 1 E 876/13 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5 m. w. N.). An der Kausalität der anwaltlichen Mitwirkung fehlt es hier.

Die im Klageverfahren angefochtenen Einziehungen des öffentlichen Feld- und Waldwegs „M.“ und des beschränkt öffentlichen Wegs „K.“ (s. Bekanntmachungen vom 2.7.2012) wurden nicht im Hinblick auf die anwaltliche Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragsteller, insbesondere nicht im Hinblick auf seinen Schriftsatz an die Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, sondern im Hinblick auf den Bürgerentscheid vom 20. Januar 2013, wonach die historischen Fußwege zwischen M. und P. erhalten bleiben sollen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung der Rücknahme der Einziehungsverfügungen (vgl. Bekanntmachungen vom 28.1.2013).

Dagegen war - entgegen der Auffassung der Antragsteller - das Anwaltsschreiben vom 12. Oktober 2012 nicht ursächlich für die unstreitige Erledigung des Klageverfahrens. Die Auffassung der Antragsteller, ohne dieses Anwaltsschreiben hätte der zuständige Ausschuss der Antragsgegnerin die - endgültige - Einziehung der oben genannten Wege beschlossen und der Bürgerentscheid wäre nicht mehr zugelassen worden, so dass eine streitige Entscheidung über die Einziehung der Wege zu erwarten gewesen wäre, beruht ausschließlich auf Hypothesen. Eine rein hypothetische Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit für die Erledigung der Rechtssache reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf eine Erledigungsgebühr zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass der Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 für die Erledigung des Rechtsstreits tatsächlich kausal gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.