Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. März 2015 - RN 5 S 14.2005

bei uns veröffentlicht am12.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 3.11.2014 (Geschäftszeichen 30-5142.15/st) wird wiederhergestellt, soweit sich die Klage gegen die Nrn. 1a), 1c) und 1d) sowie gegen die Nrn. 1 f) und 1g) richtet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 2/7 und der Antragsgegner 5/7 zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt als Betreiberin der Zuckerfabrik P. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen verschiedene für sofort vollziehbar erklärte lebensmittelrechtliche Anordnungen.

Am 30.9.2014 führte das Landratsamt ... in der Zuckerfabrik P. eine planmäßige Routinekontrolle durch. Aus Sicht der beteiligten Kontrolleure wurden insgesamt 18 Mängel festgestellt, die in einem Kontrollbericht aufgelistet wurden. Im Wesentlichen wurden mangelhafte Anstriche von Gebäude- und Anlagenteilen, die äußerliche Korrosion von Anlagenteilen sowie Schäden an Böden, Pumpensockeln, Trägern etc. beanstandet.

Mit Schreiben vom 8.10.2014 wurde der Kontrollbericht der Antragstellerin zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 nahm die Antragstellerin zu den einzelnen Beanstandungen ausführlich Stellung. Zu den im Bericht enthaltenen Beanstandungen im Bereich des Vorderbetriebs verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 18.3.2013. Anlass dieser Stellungnahme war eine Kontrolle des Betriebs durch die Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) am 11.10.2012. Bei der damaligen Kontrolle durch das LGL wurden vor allem im Bereich des Vorderbetriebs und im Bereich des Zuckerhauses „mittelgradige bauliche Mängel“ vorgefunden. Bereits in der Stellungnahme vom 18.3.2013 führte die Antragstellerin aus, dass sich der „Vorderbetrieb“ am Beginn des Zuckergewinnungsverfahrens befinde. Das zum Verzehr bestimmte Endprodukt, der Zucker, liege hier noch nicht vor. Nach der Zerkleinerung der Rüben in der Schnitzelmaschine würde die Produktion ausschließlich in geschlossenen Systemen erfolgen, so dass Verunreinigungen des Endproduktes durch Einträge von außen nicht möglich seien. Im Fabrikbereich „Zuckerhaus“ erfolge dann die Kristallisation und die Zuckertrocknung. Auch diese Prozessschritte würden automatisiert und in geschlossenen Apparaturen erfolgen. Die äußere Beschaffenheit von Anlagen sowie der bauliche Zustand des Fabrikgebäudes in den Bereichen Vorderbetrieb und Zuckerhaus könnten deshalb keinerlei Auswirkungen auf die Qualität des in der Fabrik hergestellten Zuckers haben.

Im Übrigen seien einige der im Kontrollbericht aufgelisteten Beanstandungen bereits behoben. Die Behebung anderer Mängel sei im Instandhaltungszeitraum 2015 - also bis September - geplant.

Daraufhin erließ das Landratsamt ... am 3.11.2014 folgenden

Bescheid:

1. Der Betreiber der Betriebsstätte „... AG“ in P., ...Str., hat folgende Maßnahmen durchzuführen:

Maßnahme:

Frist bis:

a)

Die Pumpen im Vorderbetrieb sind ordnungsgemäß instand zu setzen.

30.09.2015

b)

Die Decke über den Pumpensockeln im Vorderbetrieb ist zu reinigen und neu zu streichen.

30.09.2015

c)

Der Träger über Vorderbetrieb 15 m ist ordnungsgemäß instand zu setzen.

30.09.2015

d)

Die Decke bei der Presswasserstation 15 m ist ordnungsgemäß instand zu setzen.

30.09.2015

e)

Es ist sicherzustellen, dass die Lagerung von Reprocessing Zucker im Zuckerhaus in geeigneten lebensmitteltauglichen Behältern stattfindet. Entsprechende Zertifikate oder Bestätigungen sind beim Hersteller/Händler und sind für eine Kontrolle vor Ort vorzuhalten.

siehe Nr. 2

f)

Im Zuckerhaus sind die Rohrbahnen ordnungsgemäß instand zu setzen.

30.09.2015

g)

Die Sockel der Ablaufpumpen Weißzucker 1 im Zuckerhaus sind ordnungsgemäß instand zu setzen.

30.09.2015

h)

Sämtliche QM-Dokumente bezüglich des Reprocessing Zuckers (z. B. Verfahrensanweisungen, Handlungsanweisungen, Schulungen der Mitarbeiter) sind zur Einsicht jederzeit bereit zu halten.

siehe Nr. 2

2. Die Maßnahmen der Ziffer 1 müssen, soweit nichts anderes angegeben, sofort, spätestens jedoch bis 3 Tage nach Erhalt dieses Bescheides erfüllt werden.

3. Falls die ... AG M. den in der Ziffer 1 Buchst. a) bis h) genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 100,-- € zur Zahlung fällig. Das Zwangsgeld kann im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, so kann Ersatzzwangshaft angeordnet werden.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheides wird angeordnet.

...

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Landratsamt habe auf Anordnungen verzichtet, soweit die Antragstellerin mitgeteilt habe, dass Mängel bereits behoben worden seien. Auch soweit die Antragstellerin angekündigt habe, die Mängel im Instandhaltungszeitraum 2015 zu beseitigen, seien Anordnungen nicht getroffen worden. Insoweit gehe man davon aus, dass eine Mängelbeseitigung tatsächlich erfolgen werde. Die angeordneten Maßnahmen im Bescheid würden die noch verbleibenden Mängel betreffen, deren Beseitigung nicht beabsichtig sei. Diesbezüglich stütze sich der Bescheid auf § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie auf den Anhang II der VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und hier auf die Kapitel II Nr. 1; II Nr. 1 Buchst. c); I Nr. 1 und IX Nr. 2. ferner auf Art. 5 VO (EG) Nr. 852/2004, § 5 Abs. 1 LFGB sowie auf Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 178/2002.

Das Landratsamt halte den Erlass des Bescheides in Ausübung pflichtgemäßem Ermessens für geboten, weil die Belange der Öffentlichkeit, insbesondere die Gesundheit der Besucher/Kunden der Betriebsstätte oder der dort beschäftigten Personen, das Interesse der Betroffenen überwiege. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet worden, weil sonst durch Einlegung von Rechtsmitteln die Beseitigung der Missstände auf längere Zeit verzögert und somit eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden könne. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung müsse hinter dem Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Volksgesundheit, zurücktreten. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides könnte zur Folge haben, dass Kunden der Betriebsstätte Schaden an Gesundheit und Leben erleiden.

Am 2.12.2014 ließ die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen den ihr am 4.11.2014 zugestellten Bescheid erheben, die unter dem Az. RN 5 K 14.2009 geführt wird. Die Klage beziehe sich auf die Ziffern 1a) bis 1g) des Bescheides. Die Anordnung unter Ziffer 1h) werde akzeptiert. Der Anordnung unter Ziffer 1e) sei man zunächst nachgekommen. Diese Anordnung werde aber gleichwohl angefochten.

Ebenfalls am 2.12.2014 ließ die Antragstellerin darüber hinaus die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffern 1 a) bis g) des streitgegenständlichen Bescheides beantragen. Die Antragstellerin sei Betreiberin von 32 Zuckerfabriken/Raffinerien, wovon sich 3 im Freistaat Bayern befänden. Die Produktionsstätte in P. sei in den 1960er Jahren konzipiert und errichtet worden. Die Zuckergewinnung erfolge letztendlich in allen Zuckerfabriken nach gleichen Grundsätzen. Im September beginne die Ernte der Zuckerrüben. Diese würden zunächst grob gereinigt und in den Bunker der Erntemaschine verbracht. Danach erfolge zunächst eine Lagerung am Feldrand bis zum Abtransport zur Zuckerfabrik. Trotz Vorreinigung würden den Rüben bei Anlieferung auf dem Rübenhof der Fabrik ca. 10% Fremdkörper (Erde, Blätter, Steine etc.) anhaften. In der Zuckerfabrik würden die Rüben zunächst mit Wasser in ein Kanalsystem geschwemmt und gewaschen. Danach betrage der Anteil der den Zuckerrüben anhaftenden Fremdkörper noch bis zu 3%. Anschließend erfolge im sog. „Vorderbetrieb“ die Zerkleinerung der Zuckerrüben in Rübenschnitzel mittels Schneidemaschinen. Die mit Wasser versetzten Rübenschnitzel würden dann erhitzt und der in den Zellen enthaltene Zucker mit Wasser extrahiert. Dem so gewonnen Rohsaft werde zur Reinigung Kalkmilch zugeführt, welche die Nichtzuckerstoffe binde. Danach würden die Nichtzuckerstoffe ausgeschieden. Es liege dann der sog. Dünnsaft mit einem Trockensubstanzgehalt von ca. 18% vor. Durch mehrstufige Eindampfung entstehe schließlich ein Dicksaft mit einem Trockensubstanzgehalt von ca. 70%. Im sog. „Zuckerhaus“ gelange der Dicksaft zur Kristallisation. Hier würden alle noch vorhandenen löslichen Fremdstoffe durch Zentrifugation getrennt. So entstehe schließlich der Weißzucker. Dieser werde dann getrocknet, gekühlt und in Silos gelagert.

Von der Extraktion bis zur Kristallisation erfolge die Verarbeitung teils unter hohen Temperaturen (bis zu 130 Grad Celsius) in einem überwiegend geschlossenen System aus Rohrleitungen und Behältern. Dadurch würden mikrobiologische Risiken kategorisch ausgeschlossen. Einträge von Fremdkörpern und Fremdstoffen in den Produktionsstrom aus dem Umfeld seien nicht möglich. Außenmaterialien und Außenanstriche von Rohren und Behältern sowie der Zustand von Böden, Decken und Wänden würden für die Sicherheit und die Qualität des Zuckers wegen des geschlossenen Produktionsprozesses keine Rolle spielen.

An einzelnen Stellen in der Fabrik falle sog. „Reprocessing Zucker“ an. Hierbei handele es sich um Fallgut, wenn Zucker etwa entlang der automatisierten Förderungssysteme an Bandübergabestellen zu Boden falle. Derartiger Reprocessing Zucker falle z. B. auch in der Packstation an, wenn Fertigpackungen nicht der vorgesehenen Füllmenge entsprechen oder Einzelpackungen unvorhergesehen aufplatzen würden. Dieser Zucker werde dann in Behältnissen gesammelt und im Vorderbetrieb am Anfang der Fertigung wieder in den Prozess gegeben. Er durchlaufe zusammen mit dem Rohsaft, in dem sich noch Reste von Erde und Pflanzenteilen befinden, noch einmal den kompletten Fertigungsprozess, wobei etwaige Fremdstoffe vollständig abgetrennt würden.

Sämtliche Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheides würden sich auf die Bereiche „Vorderbetrieb“ und „Zuckerhaus“ beziehen, also auf Betriebsteile, bei denen Saftgewinnung, Saftreinigung, Safteindickung und Kristallisation in einem geschlossenen System unter hoher Temperatureinwirkung erfolgen. In diesen Bereichen könne ein Eintrag von Schmutzpartikeln, abbröckelnden Anstrichen etc. gar nicht erfolgen. In modernen Zuckerfabriken würden diese Produktionsbereiche aus Kostengründen heute auch nicht mehr - wie es noch im Werk P. der Fall sei - in Fertigungshallen integriert, sondern im Außenbereich errichtet.

Auch nach Auffassung von Fachleuten seien die vom Landratsamt angeordneten Maßnahmen im Bereich des Vorderbetriebs und des Zuckerhauses nicht erforderlich. Der Standort P. sei gerade mit Blick auf die hygienerechtlichen Anforderungen in einem angemessenen Zustand. Der Zustand entspreche dem Standard in anderen Zuckerfabriken. Dies zeige sich schon daran, dass der Betrieb ständigen Überprüfungen durch Dritte unterzogen werde, und zwar zum einen durch unabhängige Zertifizierungsgesellschaften und zum anderen durch Auditierungen gewerblicher Großabnehmer. Bei diesen Kontrollen schneide das Werk stets gut ab. Darüber hinaus habe die Antragstellerin auch selbst Überprüfungen durch unabhängige Fachleute veranlasst. Zu den nun streitgegenständlichen Anordnungen im Bescheid vom 3.11.2014 habe sie eine Bewertung von Herrn Prof. Dr. ..., der eine Professur für Lebensmittelwissenschaft an der Hochschule N. innehabe, eingeholt. Dieser habe am 1.12.2014 eine Betriebsbegehung vorgenommen und alle noch offenen Beanstandungspunkte in Augenschein genommen. In seiner Stellungnahme bescheinige Herr Prof. Dr. ..., dass die Hygienevorgaben im „Vorderbetrieb“ und im „Zuckerhaus“ eingehalten würden und die vom Landratsamt verlangten Maßnahmen nicht erforderlich seien.

Die beanstandeten Positionen seien auch nicht Folge einer nachlässigen Instandhaltung. Die Antragstellerin investiere jährlich hohe Summen in die kontinuierliche Instandhaltung. Alleine für den Standort P. würden ca. 4,5 Mio. Euro/Jahr für die Instandhaltung ausgegeben. Die vom Landratsamt beanstandeten Positionen würden Verschleißerscheinungen an Gebäuden und Anlagen betreffen. Diese würden auf die Produktionsbedingungen im Zuckergewinnungsverfahren zurückgehen und seien unvermeidlich, weil die Produktionsanlage und das Gebäude einer Zuckerfabrik während der drei- bis viermonatigen Kampagne, in der ein ununterbrochener Betrieb erfolge, einer hohen Beanspruchung ausgesetzt seien. Diese besonderen Prozessbedingungen würden die Zuckergewinnung wesentlich von anderen Lebensmittelbetrieben unterscheiden. So würden große Mengen an Wasser verdampft. In P. seien dies über 12.000 cm3 Wasser pro Kampagnetag. Aufgrund der hohen Feuchtigkeitsbelastung seien Korrosionen an Anlagen- und Gebäudeteilen nicht zu vermeiden. Die angeordneten Maßnahmen seien nach der VO (EG) Nr. 852/2004 nicht erforderlich. Die Maßnahmen seien im Hinblick auf die Verzehrtauglichkeit des Endprodukts nicht nötig. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen würden ausschließlich darauf abzielen, nachteilige Einwirkungen auf das Lebensmittel zu vermeiden und damit die Verbraucher zu schützen. Bei den Regelungen handele es sich um lebensmittelrechtliche Bestimmungen und nicht um Arbeitsschutzbestimmungen. Sie würden deshalb nicht den Schutz etwaiger Besucher dienen, wie dies das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid meine. Die VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene ziele auch nicht darauf ab, einen einheitlichen Hygienestandard für alle Lebensmittelunternehmen unabhängig von der Art der zu verarbeitenden Lebensmittel und der im Verarbeitungsprozess auftretenden Risiken zu schaffen. Dies ergebe sich schon aus der Legaldefinition zur „Lebensmittelhygiene“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 852/2004. Danach dürfe kein starrer Maßstab angelegt werden, sondern es müsse ein flexibler Maßstab Anwendung finden, der an den Zielen der Verordnung auszurichten sei. Dies verkenne das Landratsamt, wenn es hinsichtlich der Hygieneanforderungen bei einer Zuckerfabrik die gleichen Anforderungen wie bei einer Fleischverarbeitung verlange.

Nach alledem sei festzuhalten, dass die vom Antragsgegner geforderten Maßnahmen unter den Ziffern 1a) bis 1d) sowie 1f) und 1g) im streitgegenständlichen Bescheid nicht erforderlich seien. Es handele sich ausschließlich um „kosmetische Maßnahmen“, die keinerlei Auswirkungen auf das Produkt haben könnten. Auch die im Bescheid unter 1e) geforderte Maßnahme sei nicht nötig, weil der in Behältnissen gesammelte Reprocessing Zucker den gesamten Fertigungsprozess noch einmal durchlaufe. Etwaige Verunreinigungen würden somit - wie auch die über die Zuckerrüben in den Produktionsprozess eingetragene Fremdstoffe - zuverlässig entfernt.

Darüber hinaus seien die einzelnen im Bescheid angeordneten Maßnahmen nicht hinreichend klar bestimmt. Allein aus den Formulierungen im Bescheid sei für die Antragstellerin nicht eindeutig erkennbar, welche konkreten Gebäude- oder Produktionsanlagenbestandteile mit den Anordnungen gemeint seien. So gebe es im Vorderbetrieb etwa 100 Pumpen, die alle einwandfrei funktionieren würden. Es sei aus dem Bescheid jedoch nicht ersichtlich, bei welchen Pumpen der Außenanstrich erneuert werden solle.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 1a) bis g) des Bescheides des Antragsgegners vom 3.11.2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die angeordneten Maßnahmen würden nicht lediglich auf ein gefälligeres Erscheinungsbild abzielen. Die Betriebsstätte selbst und auch die Räumlichkeiten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen werde, müssten sauber und stets instand gehalten sein. Dies seien Grundanforderungen, die jeder Lebensmittelunternehmer einhalten müsse. Die VO (EG) Nr. 852/2004 gelte für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln. Auch in der Milchindustrie bei Milchkammern handele es sich gegebenenfalls um geschlossene Systeme, in denen die Instandhaltung der Betriebsräume zu Recht gefordert werde. Zudem bestehe in den beanstandeten Bereichen durchaus eine potenzielle Möglichkeit zur negativen Beeinflussung des Lebensmittels. So befinde sich unter der beanstandeten Decke (Ziffer 1b) des Anordnungsbescheids) die Einfüllöffnung, über die der Reprocessing Zucker zurück ins Produktionssystem gelange. Somit bestehe die Gefahr, dass über z. B. herabfallende Materialteilchen Kontaminanten in das Lebensmittel gelangen.

Bezüglich der Ziffer 1e) liege bei der Antragstellerin ein Missverständnis vor. Hier gehe es nicht um die hygienerechtlichen Anforderungen des Behälters für den Reprocessing Zucker, sondern um die Lebensmitteltauglichkeit des Behälters. In der Lebensmittelindustrie müssten alle Behältnisse im Hinblick auf ihre Lebensmittelechtheit gekennzeichnet sein oder es sei ein Zertifikat bzw. eine Bestätigung durch den Hersteller vorzulegen. Auch wenn der Reprocessing Zucker den gesamten Fertigungsprozess noch einmal durchlaufe, so könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Übergang bedenklicher Stoffe aus dem Behältnis auf das Produkt erfolge und diese durch den Produktionsvorgang nicht ausgeschieden werden könnten.

In Bezug auf die Bestimmtheit der angeordneten Maßnahmen sei darauf hinzuweisen, dass während der gesamten Kontrolle zwei Mitarbeiter der Antragstellerin das Kontrollpersonal des Landratsamtes begleitet haben. Die Mängel seien von einem der Herren bereits während der Kontrolle notiert worden. Ferner seien Bilder zur Beweissicherung erstellt worden. Die Bilder seien sowohl vom Kontrollpersonal als auch vom Begleitpersonal der Antragstellerin zeitgleich erstellt worden. Auch seien die einzelnen Mängel vor Ort mit den Mitarbeitern der Antragstellerin durchgesprochen worden. Das Kontrollpersonal des Landratsamtes habe bei der Aufnahme der Mängel die Mitarbeiter nach der konkreten Bezeichnung der Anlagenteile gefragt. Nach deren Angaben seien die Anlagenteile dann letztendlich auch bezeichnet worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren (Az. RN 5 K 14.2009) sowie im Eilrechtsschutzverfahren und auf die Akten des Antragsgegners, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Maßnahmen 1a), 1c) und 1d) sowie 1f) und 1g) im Bescheid des Landratsamtes... vom 3.11.2014 beantragt ist. Er ist dagegen unbegründet, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Maßnahmen 1b) und 1e) beantragt ist.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat, wie dies bezüglich der angegriffenen Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid geschehen ist. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht in einem derartigen Fall die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage zu treffen. Das Gericht hat insoweit eine Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer das Interesse der Antragstellerin, den Bescheid zunächst nicht beachten zu müssen, und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegeneinander abzuwägen sind. Hierbei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine besondere Bedeutung zu, soweit diese im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bereits beurteilt werden können.

2. Ist der Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die Behörde angeordnet worden, so muss das Gericht zunächst prüfen, ob die Begründung dieser Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Danach hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht hat eine Warn- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsaktes nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, welches es rechtfertigt, dass Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen zu durchbrechen (vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Diesbezüglich ist jedoch auch anerkannt, das bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen können (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85). In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung des Sofortvollzugs aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (BayVGH vom 27.10.2005, Az. 11 CS 05.1967 sowie vom 4.1.2006, Az. 11 CS 05.1878 ).

Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs ist zwar knapp, nach den eben dargestellten Maßstäben jedoch noch ausreichend. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass ohne eine Beseitigung der Missstände eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden könne. Das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Volksgesundheit überwiege somit das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung. Im Hinblick auf die aus Sicht des Landratsamtes ohne Mängelbeseitigung gefährdeten Rechtsgüter ist diese Begründung in formeller Hinsicht ausreichend und nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Behörde gegebene Begründung dem entscheidenden Gericht auch als richtig und überzeugend erscheint, sondern allein darauf, ob die vorgenannten Kriterien einer einzelfallbezogenen Begründung in formeller Hinsicht erfüllt worden sind. Die inhaltliche Richtigkeit der Begründung ist erst später im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen (SächsOVG vom 7.1.2014, Az. F 7 B 363/13 ; OVG NRW vom 22.1.2001, NJW 2001, 3427).

3. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind aus Sicht der entscheidenden Kammer nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Anordnungen unter Nrn. 1a), 1c) und 1d) sowie 1f) und 1g) als offen anzusehen.

a) Die zulässige Hauptsacheklage wird jedenfalls nicht schon allein deshalb erfolgreich sein, weil die angegriffenen Maßnahmen zu unbestimmt sind, wie dies die Antragstellerin meint.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens im Sinne des Art. 13 BayVwVfG, in dem der Verwaltungsakt erlassen wird, unzweideutig erkennbar geworden ist und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (BVerwG vom 22.1.1993, NJW 1993, 1667; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 m. w. N.). Insbesondere aus Sicht des Adressaten muss ein Verwaltungsakt so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass dieser sein Verhalten danach ausrichten kann (BayVGH vom 24.4.2014, Az. 1 CB 14.413 ; BayVGH vom 11.1.2013, Az. 8 ZB 12.326 ).

Gemessen an diesen Anforderungen sind die vom Antragsgegner geforderten Maßnahmen hinreichend bestimmt. Dabei geht das Gericht zwar davon aus, dass ein außenstehender Dritter allein aufgrund des Tenors und der Entscheidungsgründe des angegriffenen Bescheides nicht ohne Weiteres erkennen kann, welche Pumpen, Pumpensockel, Decken oder Träger im Betrieb in Stand gesetzt werden sollen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin als Adressatin des Bescheides bekannt ist, welche konkreten Instandsetzungsmaßnahmen im Bescheid gefordert werden, was nach dem eben Gesagten ausreicht. Der Antragsgegner hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Bediensteten des Landratsamtes während der Kontrolle von 2 Mitarbeitern der Antragstellerin begleitet worden sind, nach deren Angaben die Instand zu setzenden Anlagen- und Gebäudeteile im Bescheid bezeichnet worden sind. Die Mängel seien darüber hinaus mit den Mitarbeitern vor Ort besprochen worden. Ferner seien auch von der Antragstellerin Fotos zur Beweissicherung erstellt worden. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin genau bekannt ist, welche Mängel aus Sicht des Antragsgegners vorhanden sind und welche Instandsetzungsmaßnahmen von ihr gefordert werden. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die im Einzelnen beanstandeten Mängel seitens des von der Antragstellerin beauftragten Gutachters, Herrn Prof. Dr. ..., in dessen Stellungnahme vom 8.1.2015 konkret überprüft und bewertet worden sind. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn die Antragstellerin dem Bescheid nicht hätte entnehmen können, welche konkreten Maßnahmen von ihr gefordert werden.

b) Der Antragsgegner hat die streitgegenständlichen Anordnungen im Wesentlichen auf § 39 Abs. 2 LFGB in Verbindung mit dem Anhang II der VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) gestützt. Nach § 39 Abs. 2 treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Da im vorliegenden Fall nach Auffassung des Antragsgegners Verstöße gegen das Lebensmittelhygienerecht vorliegen, geht es um die Beseitigung festgestellter Verstöße. Im Falle festgestellter Verstöße ist Rechtsgrundlage für Anordnungen jedoch nicht § 39 Abs. 2 LFGB, sondern Art. 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.4.2004 (ABl. Nr. L 165 vom 29.4.2004, S. 1). Danach trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt hat, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Wegen des nach Art. 288 Abs. 2 AEUV geltenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verdrängt die letztgenannte Vorschrift die nationale Vorschrift des § 39 Abs. 2 LFGB (VGH BW vom 16.6.2014, GewArch 2014, 494; VG Regensburg vom 3.11.2014, Az. RN 5 S 14.1635 ; Streinz in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, B Einführung, Rn. 38b). Beide Vorschriften sind allerdings ähnlich aufgebaut. Sie bestehen aus einer Generalklausel und einer beispielartigen, nicht abschließenden Aufzählung möglicher Maßnahmen. Weder in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen noch die Rechtsfolgen weisen die Bestimmungen relevante Unterschiede auf, weshalb ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht ohne Weiteres zulässig ist (ausführlich dazu: VGH BW vom 16.6.2014, GewArch 2014, 494). Kann ein Verstoß festgestellt werden, so kann die Behörde gegebenenfalls Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 882/2004 ergreifen. Dazu gehören nach Buchst. a) die Verhängung von Gesundheitsschutz- und anderen Maßnahmen, die als notwendig erachtet werden, um die Sicherheit von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder die Einhaltung des Futtermittel- oder des Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu gewährleisten.

Dementsprechend stellt sich hier zunächst die Frage, ob es sich bei den den Anordnungen des Antragsgegners zugrundeliegenden Mängeln um Verstöße gegen das Lebensmittelrecht handelt. Aufgrund der im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnisse lässt sich dies allerdings nicht eindeutig feststellen, weshalb die Erfolgsaussichten der Klage offen sind.

aa) Die Antragstellerin ist in einem Bereich der Lebensmittelherstellung tätig, welcher der Primärproduktion nachgeordnet ist, weshalb gemäß Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 grundsätzlich die Allgemeinen Hygienevorschriften gemäß dem Anhang II der VO (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind. Nach der dortigen Nr. 1 im Kapitel II müssen Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. Unter „Lebensmittelhygiene“ sind nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 852/2004 die Maßnahmen und Vorkehrungen zu verstehen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im jeweiligen Einzelfall zu stellenden Anforderungen von der Eigenart des jeweiligen Betriebs abhängen. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004. Dort heißt es, dass im Anhang verwendete Ausdrücke wie „erforderlichenfalls“, „geeignet“, „angemessen“ und „ausreichend“ im Hinblick auf die Ziele der Verordnung erforderlich, geeignet, angemessen und ausreichend bedeuten. Dementsprechend ist der Argumentation der Antragstellerin grundsätzlich beizupflichten, wonach etwa in einem fleischverarbeitenden Betrieb strengere Anforderungen im Hinblick auf die Hygiene gelten müssen als in einem Betrieb wie dem der Antragstellerin. Insoweit ist nämlich etwa zu berücksichtigen, dass eine „Kontamination“, also das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 852/2004) in einem Betrieb, der Fleisch in einem nicht geschlossenen System verarbeitet, wesentlich leichter möglich ist, als in einem Betrieb, der Zucker aus Zuckerrüben produziert, was über weite Produktionsschritte in einem geschlossenen Rohr- bzw. Verdampfungsapparatesystem erfolgt, so dass eine Kontamination von außen weitestgehend ausgeschlossen ist.

Aus Sicht der entscheidenden Kammer kann dies jedoch nicht so weit gehen, dass an die Räumlichkeiten, in denen sich die Produktionsanlagen befinden, überhaupt keine Anforderungen in hygienischer Hinsicht zu stellen wären, weil ein Übergang von Stoffen in diesen Räumlichkeiten auf das Lebensmittel nicht stattfinden kann. Da nämlich die Lebensmittelhygiene nach der bereits genannten Definition sicherstellen soll, dass ein Lebensmittel für den menschlichen Verzehr tauglich ist, kann ein Lebensmittel grundsätzlich auch aufgrund äußerer Umstände seine Tauglichkeit zum Verzehr verlieren, und zwar selbst dann, wenn eine irgendwie geartete Verschmutzung des Lebensmittels oder ein Übergang von Stoffen in das Lebensmittel ausgeschlossen ist. Dementsprechend hat etwa das Bayerische Oberste Landesgericht ein Speiseöl als nicht zum Verzehr geeignet eingestuft, weil es in der Nähe erheblicher Verschmutzungen (mit Mäusekot verunreinigter Boden) gelagert worden ist. Diese Feststellung wurde getroffen, obwohl aufgrund eines geschlossenen Kreislaufs zwischen Öltanks und Abfüllanlage eine Verschmutzung des Öls selbst ausgeschlossen werden konnte (BayObLG vom 8.2.1994, ZLR 1995, 330). Allein die äußeren Umstände - also der festgestellte Verschmutzungsumfang - seien für sich geeignet, beim Verbraucher Ekelgefühle und Widerwillen auszulösen, was ausreiche, um das Lebensmittel als zum Verzehr nicht geeignet einzustufen.

bb) Aus dem Mängelbericht des Landratsamts ... über die Betriebskontrolle vom 30.9.2014 ergibt sich, dass die im Bescheid unter 1a), 1c), 1f) und 1g) geforderten Maßnahmen angeordnet worden sind, weil der aktuelle bauliche Zustand des Betriebs der Antragstellerin insoweit nicht mit dem Anhang II, Kapitel II, Nr. 1. der VO (EG) Nr. 852/2004 in Einklang stehe. Ob dies tatsächlich so ist, kann allein aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Zwar befindet sich in den Akten auch eine Bildermappe, welche die Zustände im Betrieb dokumentiert. Allerdings sind die vorliegenden Fotos nicht immer eindeutig den im Rahmen des Bescheids geforderten Maßnahmen zuzuordnen, da den insgesamt 58 sich in der Bildermappe befindlichen Fotos keine Beschreibung beigefügt worden ist, aus der sich ergibt, welchen bei der Betriebskontrolle festgestellten Mangel das einzelne Foto dokumentieren soll. Insoweit lassen sich nur mehr oder weniger gesicherte Vermutungen anstellen. Eine diesbezügliche Klärung wird erst das Hauptsacheverfahren bringen können.

Darüber hinaus wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die zweifelsohne vorhandenen Beschädigungen an der Bausubstanz und die Korrosionen an den Pumpen und Rohren Auswirkungen von Relevanz auf die Lebensmittelhygiene haben. Zur Klärung wird insoweit im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine sachkundige Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einzuholen sein. Die entscheidende Kammer kann jedenfalls allein aufgrund der Aktenlage keine fundierte Aussage treffen, ob die vorhandenen Schäden relevante Auswirkungen auf die Lebensmittelhygiene haben.

cc) Die Maßnahme unter Nr. 1d) wurde aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Anlage II, Kapitel II, Nr. 1 Buchst. c) der VO (EG) Nr. 852/2004 angeordnet. Danach müssen Decken von Räumen, in den Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Vom Wortlaut her betrachtet gilt diese Anforderung uneingeschränkt, das heißt sie besteht unabhängig davon, ob sie durch die Anforderungen an eine gute Lebensmittelhygiene auch erforderlich ist. Andererseits darf wohl auch hier nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich insoweit um eine Anforderung handelt, welche die unter Anhang II, Kapitel II, Nr. 1 der VO (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten allgemeinen Hygieneanforderungen konkretisiert. Deshalb spricht vieles dafür, dass auch insoweit die Einschränkung gilt, dass Anforderungen nur insoweit gestellt werden können, als dies zur Gewährleistung einer guten Lebensmittelhygiene tatsächlich erforderlich ist.

Ob und inwieweit die beanstandete Decke der Antragstellerin diesen Anforderungen noch gerecht wird oder nicht vermag das Gericht ebenfalls im Eilverfahren nicht zu klären, zumal auch hier noch eine sachkundige Stellungnahme einzuholen sein wird, welche den Einfluss der festgestellten Baumängel auf die Lebensmittelhygiene im Einzelnen darstellt.

4. Die Anordnungen unter Nrn. 1b) und 1e) des streitgegenständlichen Bescheids sind dagegen nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig, weshalb die Hauptsacheklage insoweit vermutlich keinen Erfolg haben wird.

a) Die Anordnung unter Nr. 1b) des streitgegenständlichen Bescheides beruht - wie auch die Anordnung unter Nr. 1d) - auf Anlage II, Kapitel II, Nr. 1 Buchst. c) der VO (EG) Nr. 852/2004, wonach Decken von Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, so gebaut und verarbeitet sein müssen, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Im Unterschied zur unter Nr. 1d) beanstandeten Decke befindet sich die unter Nr. 1b) beanstandete Decke jedoch nicht in einem Bereich, in dem die Zuckerproduktion ausschließlich in einem geschlossenen System stattfindet. Die beanstandete Decke befindet sich vielmehr nicht sehr weit von der Einfüllöffnung für den Reprocessing Zucker entfernt. Dies ergibt sich aus der Antragserwiderung des Antragsgegners sowie auch aus den von der Antragstellerin im Verfahren vorgelegten Fotos. Der Antragstellerin ist zwar insoweit zuzugeben, dass sich die schadhafte Decke nicht unmittelbar über der Einfüllöffnung für den Reprocessing Zucker befindet, so dass jedenfalls grobe - also relativ schwere - Deckenbestandteile nicht in die Einfüllöffnung fallen können. Aus Sicht des Gerichts ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass feine, staubähnliche Bestandteile der schadhaften Decke über die Luft in die Einfüllöffnung gelangen können und so zu einer Verunreinigung des Rübensaftes führen können. Eine Kontamination ist damit nicht von vorneherein ausgeschlossen, weshalb bezüglich dieser Decke strengere Maßstäbe anzusetzen sind und eine einschränkende Auslegung der einschlägigen Hygienevorschriften jedenfalls von vorneherein nicht geboten erscheint. Keine Rolle spielt es aus Sicht des Gerichtes im Übrigen, dass der Dünnsaft, in den die Fremdstoffe gelangen können, selbst noch Verschmutzungen enthält, die im weiteren Verlauf der Produktion noch ausgeschieden werden. Aus Sicht des Gerichts kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass Stoffe in den Produktionsprozess gelangen können, die in den folgenden Produktionsschritten nicht mehr ausgeschieden werden können. Es sei hier darauf hingewiesen, dass selbst der Verein der Zuckerindustrie, dem die Antragstellerin angehört, in seinem „Hygienekonzept der Zuckerindustrie“ (vgl. www.z...de/r...html) potentielle Gefahren biologischer, chemischer und physikalischer Art für das Produkt Zucker identifiziert hat. Dabei handelt es sich um Gefahren, die von Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen, pathogenen Mikroorganismen und deren Sporen, technischen Hilfsstoffen und Fremdkörpern ausgehen können (vgl. Hygienekonzept, Seite 9). Dementsprechend hält es das Gericht nicht für ausgeschlossen, dass etwa nicht mehr ausscheidbare Schwermetalle in den Produktionsprozess gelangen können. Selbst wenn dies unwahrscheinlich sein mag, so muss jedenfalls aus Gründen des Vorsorgeprinzips jeglicher Eintrag von Fremdstoffen während des laufenden Produktionsprozesses vermieden werden.

b) Aus dem gleichen Grund ist auch die Anordnung unter Nr. 1e) des Bescheids bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie beruht auf Anhang II, Kapitel IX, Nr. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004. Danach sind Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist. Da es sich bei dem Reprocessing Zucker um einen Rohstoff für die Zuckerproduktion handelt, ist eine entsprechende Lagerung schon nach dem Wortlaut der einschlägigen Hygienevorschriften geboten. Der Reprocessing Zucker wird im Vorderbetrieb am Anfang der Fertigung in den Produktionsprozess gegeben. Aus Sicht des Gerichts ist es bei der Verwendung ungeeigneter Lagerbehältnisse für den Reprocessing Zucker nicht auszuschließen, dass Verunreinigungen des Reprocessing Zuckers durch einen Übergang schädlicher Stoffe vom Aufbewahrungsbehältnis in den Rohstoff stattfinden und dass diese Verunreinigungen im Verlauf des weiteren Produktionsvorgangs auch nicht mehr ausgeschieden werden können. Deshalb ist durch die Verwendung geeigneter Lagerbehälter sicher zu stellen, dass keine Schadstoffe von Lagerbehältern durch eine Kontamination des Reprocessing Zuckers in die Produktion gelangen.

Im Hinblick auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Hauptsacheklage im Hinblick auf die Nrn. 1b und 1e) sowie im Hinblick darauf, dass die von der Antragstellerin geforderten Maßnahmen (Reparatur der Decke sowie Anschaffung neuer Lagerbehälter) nach Auffassung des Gerichts keinen besonders hohen finanziellen Aufwand erfordern, überwiegt insoweit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

5. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen offen sind (Anordnungen 1a), 1c) und 1d) sowie 1f) und 1g)), fällt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Hier war zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nicht dargelegt hat, dass die von ihm festgestellten baulichen Mängel sowie die an den Anlagenteilen festgestellten Korrosionen zu einer Beeinträchtigung des Endprodukts führen können. Zwar ist im Bescheid ausgeführt, dass die Anordnungen aus Gründen der Volksgesundheit erforderlich seien, um die Endverbraucher vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Weder aus den Akten noch aus dem Bescheid ergibt sich jedoch, dass die festgestellten Mängel tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des von der Antragstellerin produzierten Zuckers führen und eine Gefährdung der Verbraucher hervorrufen könnten. Im Gegenteil ergibt sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten und vom Antragsgegner nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. ... vom 8.1.2015, dass die seitens des Antragsgegners beanstandeten Mängel keine Gesundheitsgefährdungen für die Verbraucher hervorrufen können.

So ist zu der Maßnahmen 1a) ausgeführt, die Pumpenstation sei in einem Prozessabschnitt verankert, der sehr früh im Ablauf der Vorderbetriebsprozesse liege, und zwar noch vor der Filtration, die den Abschluss der Saftreinigung darstelle. Aufgrund der im Betriebsbereich herrschenden materialbelastenden Prozessbedingungen (Säure- und Alkalieinsatz sowie hohe Temperaturen) seinen deutliche Gebrauchsspuren am Anlagenmaterial und dem Material des unmittelbaren Umfelds unvermeidbar. Ein direkter oder indirekter Kontakt des weiter verarbeiteten, saccharosehaltigen Saftes mit dem Umfeld oder den Außenflächen der Anlagen komme nicht vor, so dass kein Eintrag von Gefahren und keine Beeinträchtigung der Verzehrstauglichkeit des Endproduktes erfolgen könne.

Zur Maßnahme 1c) wird ausgeführt, bei dem beanstandeten Träger sei der ursprüngliche weiße Anstrich großflächig, offenbar schon länger nicht mehr vorhanden. Die freien Flächen seien im Laufe der Zeit dunkler geworden und der Stahl aufgrund der klimatischen Bedingungen im Betrieb mit einer leichten Oxidschicht bedeckt. Materialzersetzende Korrosion oder andere Schädigungen des Trägers seien nicht erkennbar. Der Träger befinde sich im Deckenbereich des Vorderbetriebes, weshalb Gefährdungen oder eine nachteilige Beeinflussung des Produktes oder des Zuckergewinnungsprozesses, etwa durch sich lösende Partikel, nicht erwartet werden könnten.

Auch die unter Nr. 1d) beanstandete Decke im Bereich der Presswasserstation liege sehr früh im Ablauf der Vorderbetriebsprozesse. Eine Beeinträchtigung der Lebensmittelhygiene durch die Umfeldsituation könne in diesem Bereich nicht erfolgen.

In Bezug auf die korrodierten Rohrbahnen (Maßnahme 1f)) führt Herr Prof. Dr. ... aus, die mit einer braunen Oxidschicht überzogenen Leitungen hätten weder mit ihrer Innenfläche noch mit ihrer Außenfläche direkten oder indirekten Kontakt mit dem Lebensmittel Zucker oder den saccharosehaltigen Säften. Die Rohre würden der Ableitung von Brüden (kondensiertes Wasser aus dem Verarbeitungsprozess) dienen. Eine nachteilige Beeinflussung des Prozessumfeldes oder des Produktes Zucker durch sich lösende Partikel sei somit nicht zu erwarten. Es handele sich vor allem um einen optischen Eindruck.

Die unter Nr. 1g) geforderte Maßnahme betreffe einen Sockel der Ablaufpumpe. Funktion der Pumpe sei es, Kristallisat für sogenannten Weißzucker 1 zu fördern, das aus den Kochapparaten mit Temperaturen von bis zu 100 Grad Celsius abgezogen werde. Dabei unterliege die Pumpe durch die Temperaturen des Fördergutes einer ständigen hohe thermischen Belastung. Diese wirke sich deutlich auf die Beständigkeit von Anstrichen aus. In der Vergangenheit seien deshalb dadurch bedingte Ablösungen des Anstrichs durch Überstreichen behoben worden. Auch in jüngerer Vergangenheit hätten sich offenbar durch die Belastung Teile des Anstriches gelöst, die blanken Stahlflächen seien zum Teil mit einer Oxidschicht überzogen. Für die Einhaltung der Ziele der Hygieneverordnung sei das Vorhandensein eines Anstriches unerheblich, da durch das geschlossene Leitungssystem in diesem Bereich weder Gefahren eingetragen werden könnten noch eine anderweitige nachteilige Beeinflussung der Produktströme erfolgen könne.

Diesen Ausführungen von Herrn Prof. Dr. ... ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten, obwohl er im streitgegenständlichen Bescheid die Notwendigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs mit Gesundheitsgefahren begründet hat, die von den festgestellten Mängeln ausgehen sollen. Deshalb und aufgrund der überzeugenden Darlegungen von Herrn Prof. Dr. ... geht das Gericht davon aus, dass die vorhandenen Beschädigungen und Korrosionen jedenfalls nicht dazu führen können, dass eine Beeinträchtigung des Endprodukts Zucker hervorgerufen werden kann, die zu einer Gesundheitsgefahr bei den Verbrauchern führt. Hinsichtlich der genannten Punkte war somit das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage höher zu bewerten als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs.

6. Das Gericht weist noch darauf hin, dass die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Diesbezüglich hat die Antragstellerin keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Soweit jedoch seitens des Gerichts die aufschiebenden Wirkung der Klage wiederhergestellt worden ist, fehlt die Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG, weshalb insoweit eine Beitreibung von Zwangsgeldern nach Ablauf der gesetzten Frist nicht möglich ist.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des DVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen. Im Hauptsacheverfahren richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Vorliegend ist dies der für die angeordneten Instandsetzungsreparaturen und die Neuanschaffung von Lagerbehältnissen für Reprocessing Zucker aufzuwendende Geldbetrag, den das Gericht mit 15.000,00 EUR ansetzt.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sin

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(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die

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(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Unberührt bleiben 1. das Verbot des Artikels

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 03. Nov. 2014 - RN 5 S 14.1635

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 80.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstell

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(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Unberührt bleiben

1.
das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel und
2.
Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den privaten häuslichen Bereich gelten.

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
2.
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 80.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen lebensmittelrechtlichen Bescheid des Antragsgegners, mit dem In-Verkehr-Bringungsverbote für Fleischzubereitungen sowie von bereits produzierten Fleischdrehspießen in sofort vollziehbarer Weise angeordnet wurden und durch den für den Fall der Nichtbeachtung der Verbote die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wurde.

Am 4.6.2014 entnahm das Landratsamt ... im Betrieb der Antragstellerin einen sogenannten „Berlin-Döner“. Laut Etikett handele es sich dabei um einen „Hähnchen-Puten Drehspieß tiefgefroren“. Die von der Antragstellerin produzierten Fleischdrehspieße sind dazu gemacht, um an Imbissbetriebe verkauft zu werden. Dort werden sie senkrecht stehend und drehend gegrillt und gegart. Die äußeren Fleischschichten werden dann nach und nach abgeschnitten und unter anderem in Fladenbrottaschen gefüllt und mit Gemüse und Soßen an den Endverbraucher abgegeben. Der entnommene Drehspieß wurde seitens des Landratsamts zum Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Oberschleißheim zur Untersuchung verbracht.

Ausweislich des vom LGL erstellten Gutachtens vom 26.8.2014 über die durchgeführte Untersuchung habe der Drehspieß in mehrerlei Hinsicht nicht den geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprochen. Im Einzelnen enthält das Gutachten folgende Beanstandungen:

- Das auf der Fertigpackung befindliche Verzeichnis der Zutaten entspreche nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Beim untersuchten Erzeugnis sei aufgrund der Analyseergebnisse ein Anteil an zugesetztem Wasser von mindestens 12% ermittelt worden. Die Zutat Wasser sei in der Zutatenliste angegeben. Allerdings werde die Zutat an letzter Stelle nach den Zusatzstoffen aufgeführt. Wasser sei jedoch mengenmäßig noch vor Speisesalz aufzulisten.

- Auch sei ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 LMKV festzustellen, wonach eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LMKV) im Zutatenverzeichnis nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden könne, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich sei und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folge. In der Zutatenliste des Fleischspießes sei die zusammengesetzte Zutat „Würzmittel“ aufgeführt. Dahinter in Klammern würden die Zutaten „Maltodextrin, Aroma, Sellerie“ der zusammengesetzten Zutat genannt. Diese Aufzählung sei nicht vollständig. Laut den vorliegenden Informationen des Würzmittelherstellers seien in dem verwendeten Würzmittel beispielsweise auch die Zutat „Geschmacksverstärker E 621“ sowie weitere Zutaten, die in der Klammer nicht genannt würden, enthalten. Die Aufzählung sei mithin unvollständig. - Schließlich sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LMKV i. V. m. § 8 LMKV die Mengenkennzeichnung der Zutaten für alle Lebensmittel in Fertigpackungen verbindlich vorgeschrieben. Demnach seien die „wertbestimmenden“ oder „verkaufsentscheidenden“ Zutaten mengenmäßig anzugeben. Im Fall des streitgegenständlichen Spießes fehle jedoch die mengenmäßige Angabe des Anteils an Fleisch.

- Ferner wird in dem Gutachten die Verkehrsbezeichnung beanstandet. Auf dem Originaletikett werde das untersuchte Erzeugnis als „Hähnchen-Puten Drehspieß“ (Schriftgröße ca. 3 mm n-Höhe)“ bezeichnet. In unmittelbarer Nähe der Produktbezeichnung werde blickfangmäßig und in besonderer Schrift (ca. 4 mm n-Höhe) die Angabe „Berlin Döner“ gemacht. Nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches (Teil II Nr. 2.511.7) enthalte „Hähnchen-/Puten-Döner Kebab(p)“ außer Salz, Gewürzen und gegebenenfalls Eiern, Zwiebeln, Öl, Milch und Joghurt keine weiteren Zutaten. Nach den Angaben im Zutatenverzeichnis des untersuchten Fleischspießes würden bei der Herstellung des Erzeugnisses jedoch auch Stärke, modifizierte Stärke, pflanzliches Eiweiß (Soja, Erbse), Gluten und Dextrose etc. verwendet. Analytisch sei Sojaprotein in einer Größenordnung von 0,6% nachgewiesen worden. Dementsprechend weiche das Produkt von der allgemeinen Verkehrsauffassung ab. Außerdem werde laut Etikett „PflanlichFasern(Weizen)“ verwendet. Diese Zutat diene offenbar zur Bindung von Wasser. Entsprechendes gelte für die laut Etikett zugesetzte Cellulose (E 460). Darüber hinaus sei dem Produkt ein Anteil von mindestens 12% Wasser zugesetzt worden, was bei einem „Döner Kebab“ ebenfalls nicht verkehrsüblich sei. Hier zeige es sich, dass das Erzeugnis der Verkehrsauffassung eines „Döner Kebab“ widerspreche. Es handele sich aufgrund seiner Zusammensetzung um ein anderes Produkt (Aliud). Die Bezeichnung „Döner“ oder „Döner Kebab“ sei unzutreffend und dürfe nicht verwendet werden. Erforderlich sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV die Angabe einer Beschreibung des Lebensmittels, die es dem Verbraucher ermögliche, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

Zwar werde das Erzeugnis auch als „Hähnchen-Puten Drehspieß“ bezeichnet, allerdings werde in unmittelbarer Nähe der Produktbezeichnung blickfangmäßig und in größerer Schrift die Angabe „Berlin Döner“ gemacht. Durch die räumliche Nähe erscheine letztere Bezeichnung als die Verkehrsbezeichnung, die mit den Worten „Hähnchen-Puten Drehspieß“ näher erklärt werde. Die Aufmachung suggeriere daher, dass es sich bei dem Produkt um einen „Döner“ handele. Da dies jedoch nicht der Fall sei, sei die Aufmachung geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 11 Abs. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in die Irre zu führen.

Im Übrigen wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Hähnchen-Puten Drehspieß“ als Verkehrsbezeichnung unzureichend sei. Das Produkt beinhalte Fremdeiweiße (Soja, Erbse) und zugesetztes Wasser. Diese Bestandteile seien wertbestimmend, weshalb ein Hinweis auf diese Bestandteile in der Verkehrsbezeichnung erforderlich sei.

- Beanstandet wird zudem die Verwendung von „PflanlichFasern(Weizen)“. Darunter seien vermutlich Weizenhalmfasern zu verstehen. Diese würden aller Voraussicht nach nicht als Ballaststoff zugesetzt, so dass es sich nicht um einen Nährstoff handele, sondern um einen Zusatzstoff, weil die Beimengung offensichtlich dazu diene, eine technologische Wirkung (Bindung von Wasser) zu erzielen. Zur eindeutigen Klärung des Sachverhalts werde eine Rezepturüberprüfung empfohlen.

- Schließlich wird beanstandet, dass die Fleischdrehspieße die Zusatzstoffe E 460 (Cellulose), E 450 (Diphosphat) und E 451 (Triphosphat) enthalten. Da es sich bei den von der Antragstellerin hergestellten Produkte um Fleischzubereitungen im Sinne des Anhangs I Nr. 1.15 der VO (EG) Nr. 853/2004 handele, seien die Produkte der Lebensmittelkategorie 8.2 gemäß des Anhangs II Teil D der VO (EG) Nr. 1333/2008 zuzuordnen. Gemäß Anhang II Teil E Nr. 8.2 der VO (EG) Nr. 1333/2008 seien die genannten Zusatzstoffe für Fleischzubereitung nicht zugelassen, weshalb sie gemäß Art. 5 der VO (EG) Nr. 1333/2008 nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürften.

Aufgrund dieses Gutachtens ordnete das Landratsamt ... am 3.9.2014 gegenüber der Antragstellerin mündlich an, dass bis auf Weiteres sämtliche Fleischzubereitungen, welche mit den Zusatzstoffen E 460, E 450 und E 451 behandelt wurden, nicht für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Mit schriftlichem Bescheid vom 5.9.2014 ordnete das Landratsamt unter Ziffer I. Folgendes an:

1. Dem Betrieb B. KG, H... in ... O., wird namentlich ab sofort das In-Verkehr-Bringen von Fleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr so lange untersagt, bis eine Freigabe durch das Landratsamt ... - Veterinärwesen - erfolgt.

2. Mit einer Freigabe des In-Verkehr-Bringens von Fleischzubereitungen durch die Behörde ist erst dann wieder zu rechnen, wenn eine ordnungsgemäße Kennzeichnung sowie eine verkehrsfähige Rezepturänderung erfolgt.

3. Die in der Bestandsliste (Anlage 2) aufgeführten produzierten bzw. derzeit im Betrieb lagernden Fleischzubereitungen dürfen nicht mehr zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden, diese Untersagung wurde dem Betrieb bereits am 3.9.2014 mündlich mitgeteilt.

Jegliche weitere Vorgehensweise (z. B. Entsorgung) bezüglich dieser Fleischzubereitungen ist dem Landratsamt ... - Veterinärwesen - spätestens zwei Werktage vor der geplanten Maßnahme schriftlich mitzuteilen.

Unter Ziffer II. wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 3 angeordnet.

In Ziffer III. wurde für den Fall der Nicht- oder nicht fristgemäßen Erfüllung der Nr. 1 und 3 der unmittelbare Zwang, z. B. durch Versiegelung der Betriebsräume, angeordnet (gemeint: angedroht).

Zur materiellen Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des Gutachtens des LGL vom 26.8.2014 wiederholt, welches dem Bescheid als Anlage beigegeben wurde. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Gegen diesen der Antragstellerin am 6.9.2014 zugestellten Bescheid ließ diese am 1.10.2014 Klage erheben, die unter dem Az. RN 5 K 14.1637 geführt wird. Zugleich stellte sie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Die Beanstandungen im streitgegenständlichen Bescheid seien rechtswidrig, weshalb das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege.

So enthielten die Fleischspieße keine nicht zugelassenen Zusatzstoffe. Das Zusatzstoffrecht sei durch die VO (EG) Nr. 1333/2008 geregelt. Der aktuelle Anhang II dieser Verordnung differenziere bei der Zulassung von Zusatzstoffen bei Fleisch zwischen unbehandeltem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen. Bezüglich der beanstandeten Zusatzstoffe sei festzustellen, dass der Zusatzstoff E 460 (Cellulose) in Anhang II Teil C als allgemein zugelassener Zusatzstoff gelistet sei und nur in unbehandeltem Fleisch nicht eingesetzt werden dürfe. Ein marinierter Fleischdrehspieß sei jedoch behandelt.

Die Zusatzstoffe E 450 und E 451 (Phosphate) seien nach der VO (EU) Nr. 601/2014, welche den Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008 im Juni 2014 geändert habe, für Fleischerzeugnisse zugelassen. Ein Verbot der Zusatzstoffe bestehe lediglich bei den meisten Fleischzubereitungen. Bei den Spießen der Antragstellerin handele es sich aber um Fleischerzeugnisse, was sich aus einem Gutachten des Labors ... vom 8.9.2014 ergebe. Werde danach ein Fleischspieß so hergestellt, dass Lebensmittel, Salz, Gewürze und Zusatzstoffe mit Wasser zu einer „Lake“ (Marinade) aufbereitet werden, welche durch Indizieren oder Tumbeln im Fleisch gleichmäßig verteilt werde, so werde das Fleisch vollständig durchmariniert. Ein solches Erzeugnis zähle zu den Fleischerzeugnissen, da Marinieren als Teil der Verarbeitung definiert sei und dieser Vorgang zu einer Denaturierung der Eiweiße in den Muskelfasern führe, wodurch sich die interne Muskelfaserstruktur ändere und die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr zu erkennen seien.

Selbst wenn man jedoch die Drehspieße als Fleischzubereitung ansehen wolle, liege kein Verstoß gegen das Zusatzstoffrecht vor. Es gelte nämlich der Migrationsgrundsatz des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 1333/2008. Danach dürfe ein Zusatzstoff in einem zusammengesetzten Lebensmittel enthalten seien, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen sei. Vorliegend sei zu bedenken, dass die fraglichen Zusatzstoffe in Würzen/Würzmitteln bzw. in Soßen zugelassen seien, weshalb sie auch im Endprodukt (Fleischspieß) enthalten sein dürften.

Ferner sei auch die Kennzeichnung der Drehspieße nicht zu beanstanden. Die Verkehrsbezeichnung laute tatsächlich „Hähnchen-Puten Drehspieß tiefgefroren“. Die Bezeichnung „Berlin Döner“ sei lediglich eine Fantasiebezeichnung. Die Verkehrsbezeichnung werde für die Zusammensetzung im Übrigen durch das Zutatenverzeichnis ergänzt. Auch durch die Verwendung der Bezeichnung „Berlin Döner“ könne es nicht zu einer Verwechslung mit „Döner Kebab“ kommen, weil ja eine Erläuterung durch die Verkehrsbezeichnung erfolge. Eine gegebenenfalls bestehende konkrete Erwartung an einen Döner Kebab werde durch diese Verkehrsbezeichnung zerstört. Die Bezeichnung „Hähnchen-Puten Drehspieß“ sei für das Produkt in seiner Zusammensetzung auch die zutreffende Verkehrsbezeichnung. Ein Verbraucher oder ein Gastwirt, der einen „Döner Kebab“ erwerben wolle und dessen Zusammensetzung erwarte, werde dann auch einen als „Döner Kebab“ bezeichneten Spieß erwerben. Dieser Verbraucher werde nicht zu einem als „Hähnchen-Puten Drehspieß“ bezeichneten Erzeugnis greifen, weil dieser Artikel bereits von seiner Bezeichnung her kein „Döner Kebab“ sei. Der durchschnittlich informierte Verbraucher werde beim Produkt der Antragstellerin keinen „Döner Kebab“ erwarten. Die Zusammensetzung des Produkts im Einzelnen ergebe sich im Übrigen aus der Zutatenliste. Hinzu komme, dass die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches als Instrument zur Ermittlung der maßgeblichen Verkehrsauffassung zunehmend in Frage gestellt würden. Der normale Durchschnittsverbraucher werde im Regelfall keine genauen Vorstellungen über die konkrete Zusammensetzung eines Produkts haben, weshalb er keine Verbrauchererwartung entwickeln könne, die bei der Verwendung einer vom Lebensmittelbuch abweichenden Rezeptur enttäuscht werden könne. Im Übrigen gelte die Beschränkung der Zutaten auf Salz, Gewürze und gegebenenfalls Eier, Zwiebeln, Öl, Milch und Joghurt in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches nur für aus Schaf- und/oder Rindfleisch hergestellten „Döner Kebab(p)“ und nicht auch für „Hähnchen-Puten-Döner Kebab(p)“.

Selbst wenn man jedoch von einer Fehlbezeichnung des Produkts ausgehen wolle, habe das Landratsamt jedenfalls kein Verbot des In-Verkehr-Bringens anordnen dürfen. Etwaige Mängel könnten vielmehr durch eine Änderung der Kennzeichnung behoben werden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffern I.1., I.3. sowie III. des Bescheides des Antragsgegners vom 5.9.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auch wenn im Falle der beanstandeten Zusatzstoffe keine akute Gesundheitsgefährdung bestanden habe, so seien für die EU bei dem Verbot dieser Zusatzstoffe in Fleischzubereitungen auch gesundheitliche Aspekte maßgeblich gewesen. Das In-Verkehr-Bringen der produzierten Drehspieße sei in erster Linie aufgrund des Nachweises nicht zugelassener Zusatzstoffe untersagt worden. Dieser Verstoß könne durch eine neue Kennzeichnung nicht geheilt werden. Aus einer fachlichen Bewertung des LGL vom 2.10.2014 zu den Ausführungen des Labors ... ergebe sich, dass es sich bei den fraglichen Drehspießen um „Fleischzubereitungen“ im Sinne der Kategorie 8.2 des Anhangs II Teil E der VO (EG) Nr. 1333/2008 handele. Die fraglichen Zusatzstoffe seien somit nicht zugelassen.

Für E 460 (Cellulose) würde beim streitgegenständlichen Produkt zwar das „Carry-Over-Prinzip“ gelten, falls Cellulose ein Teil der verwendeten Würzmischung wäre. Allerdings werde im Falle der Antragstellerin die Cellulose direkt zugesetzt, um die Wasserbindungsfähigkeit der Drehspieße zu erhöhen. Phosphate seien dagegen auch in Würzmischungen nicht zugelassen.

Ferner verweist der Antragsgegner darauf, dass die Antragstellerin seit dem 24.4.2013 die Zulassung als Zerlegebetrieb von Geflügelfleisch und als Herstellungsbetrieb von Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch und Rindfleisch (Fleischspieße nach Döner Kebab-Art) besitzt, nicht aber für Fleischerzeugnisse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren (RN 5 K 14.1637) und im Eilrechtsschutzverfahren sowie auf die Akten des Landratsamtes ..., die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg, weil die sofort vollziehbaren Anordnungen unter den Ziffern I.1, I.3. und III. des angegriffenen Bescheides aller Voraussicht nach rechtmäßig sind.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat, wie dies bezüglich der Ziffern I.1 und I.3. des streitgegenständlichen Bescheides geschehen ist. Gleiches gilt, wenn sich der Rechtsbehelf gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme richtet, was bei der Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheides der Fall ist. Insoweit handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, die nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG sofort vollziehbar ist. Im Falle der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs kann das Gericht die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen und im Falle des kraft Gesetzes bestehenden Sofortvollzugs kann es diese anordnen.

Bei seiner Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine besondere Bedeutung zu, soweit diese im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung bereits beurteilt werden können.

1. Ist der Sofortvollzug behördlicherseits angeordnet worden - wie hier für die Ziffern I.1. und I.3. - muss das Gericht zunächst prüfen, ob die behördliche Begründung dieser Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Danach hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht hat eine Warn- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsaktes nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, welches es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen zu durchbrechen (vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Insoweit ist jedoch auch anerkannt, dass bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen können (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 85). In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung des Sofortvollzugs aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (BayVGH vom 27.10.2005, Az. 11 CS 05.1967 und vom 4.1.2006, Az. 11 CS 05.1878 ).

Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs ist zwar knapp, nach den eben dargestellten Maßgaben jedoch ausreichend. Das Landratsamt hat dargestellt, dass die betroffenen Verbraucher vor Irreführungen zu schützen seien und dass die Anordnungen auch aus Gründen des vorbeugenden Gesundheits- und Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit erfolgt seien und die Interessen der Antragstellerin hinter diesen Belangen zurücktreten müssten.

2. Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter Ziffern I.1. und I.3. ist Art. 54 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) der VO (EG) Nr. 882/2004. Die vom Antragsgegner darüber hinaus zitierte Vorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 LFGB ist nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Art. 54 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 882/2004 gilt wegen des nach Art. 288 Abs. 2 AEUV geltenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unmittelbar und verdrängt die nationale Vorschrift des § 39 Abs. 2 LFGB (vgl. VGH BW vom 16.6.2014, Az. 9 S 1273/13 mit ausführlicher Begründung; Streinz in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, B Einführung, Rn. 38b).

§ 39 Abs. 2 LFGB und Art. 54 der VO (EG) Nr. 882/2004 sind im Übrigen ähnlich aufgebaut. Sie bestehen aus einer Generalklausel und einer beispielartigen, nicht abschließenden Aufzählung möglicher Maßnahmen. Weder in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen noch die Rechtsfolgen weisen die Bestimmungen im vorliegend gegebenen Anwendungsfall relevante Unterschiede auf (vgl. VGH BW vom 16.6.2014, Az. 9 S 1273/13 ).

Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 setzt zunächst voraus, dass die zuständige Behörde einen Verstoß (gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften) feststellt. Ist dies der Fall, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. In Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 882/2004 sind sodann beispielartig Maßnahmen aufgelistet, die getroffen werden können. Hier wird ersichtlich, dass der Behörde kein Entschließungsermessen zusteht. Stellt sie einen Verstoß fest, so muss sie einschreiten. Nur hinsichtlich der im Einzelfall konkret zu treffenden Maßnahmen kann die Behörde unter verschiedenen möglichen Maßnahmen auswählen, wobei sie insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss (vgl. dazu unten 2. b)).

a) Die von der Antragstellerin vertriebenen Fleischdrehspieße verstoßen in mehrerlei Hinsicht gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, weshalb ein Einschreiten des Antragsgegners geboten war. Im Einzelnen:

aa) Zutreffend hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf das Gutachten des LGL vom 26.8.2014 die sich auf dem Etikett befindliche Zutatenliste beanstandet.

Die streitgegenständlichen Drehspieße sind unstreitig in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes (EichG) verpackt. Sie sind darüber hinaus bestimmt, an eine dem Verbraucher gleichgestellte Einrichtung - nämlich an Gaststätten, Imbisse etc. - abgegeben zu werden, weshalb die Kennzeichnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 LMKV den Anforderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung genügen muss.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV i. V. m. § 6 Abs. 1 LMKV ist ein Zutatenverzeichnis anzugeben, das aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels besteht. Abweichend hiervon sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 LMKV zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisse ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile beträgt.

Aufgrund der Analyse des eingesandten Drehspießes hat das LGL einen Anteil an zugesetztem Wasser von mindestens 12% ermittelt. Gleichwohl wird die Zutat Wasser in der Zutatenliste an letzter Stelle nach den Zusatzstoffen aufgeführt. Zutreffend hat das LGL festgestellt, dass Wasser nach den obigen Vorgaben mengenmäßig noch vor Speisesalz aufzulisten ist.

bb) Gemäß § 6 Abs. 2 LMKV kann eine zusammengesetzte Zutat im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LMKV nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im Zutatenverzeichnis angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt. Diesbezüglich haben die Untersuchungen des LGL ergeben, dass in der Zutatenliste zwar die zusammengesetzte Zutat „Würzmittel“ aufgeführt ist. Dahinter werden in Klammern lediglich die Zutaten „Maltodextrin, Aroma, Sellerie“ angegeben. Die weiterhin im Würzmittel vorhandenen Zutaten „Geschmacksverstärker E 621“ sowie andere Zutaten, die nach der Artikelspezifikation des Würzmittelherstellers vom 8.11.2012 vorhanden sind, finden sich in der Zutatenliste nicht. Insoweit ist das Zutatenverzeichnis unvollständig.

cc) Schließlich hat das LGL zutreffend beanstandet, dass hinsichtlich der Zutat „Fleisch“ die Mengenkennzeichnung fehlt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 LMKV i. V. m. § 8 Abs. 1, 4 LMKV ist die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat unter anderem dann anzugeben, wenn die Bezeichnung der Zutat in der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angegeben ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 LMKV) bzw. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat enthält (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 LMKV). Gleiches gilt nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 LMKV, wenn die Zutat auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist. Nachdem das streitgegenständliche Produkt als „Hähnchen-Puten Drehspieß“ bezeichnet wird, ist es somit geboten, die Menge des Fleischanteils nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 LMKV anzugeben, was bei dem beanstandeten Spieß nicht der Fall war.

dd) Nach Auffassung des entscheidenden Gerichts sind darüber hinaus die auf dem Etikett angebrachten Bezeichnungen „Berlin Döner“ und „Hähnchen-Puten Drehspieß“ zu beanstanden.

 Insoweit ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass die Bezeichnung „Berlin Döner“ nicht als Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV angesehen werden kann. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV ist die Angabe einer Verkehrsbezeichnung zwingende Voraussetzung beim gewerbsmäßigen In-Verkehr-Bringen eines Lebensmittels. Nach § 4 Abs. 1 LMKV ist die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung (Nr. 1) oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung (Nr. 2), die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

Das Gericht geht zwar davon, dass sowohl für „Döner Kebab(p)“ als auch für „Hähnchen-Puten-Döner Kebab(p)“ eine allgemeine Verkehrsauffassung besteht, was sich schon daraus ergibt, dass diese Lebensmittel in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben sind (vgl. dort Teil II Nr. 2.511.7). Die dort genannten Bezeichnungen werden aber von der Antragstellerin gerade nicht verwendet. Sie benutzt nur einen Teil dieser Bezeichnungen (Döner) und bringt ihre Fleischspieße als „Berlin Döner“ in den Verkehr. Ein Produkt mit dieser Bezeichnung ist in den Leitsätzen nicht beschrieben. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass es eine allgemeine Verkehrsauffassung für ein so bezeichnetes Lebensmittel geben könnte, weshalb es sich um eine Fantasiebezeichnung handelt, die allerdings eine irreführende Assoziation zu „Döner Kebab(p)“ herstellt (vgl. dazu den übernächsten Gliederungspunkt).

- Die Verkehrsbezeichnung kann somit ausschließlich in der Bezeichnung „Hähnchen-Puten Drehspieß“ gesehen werden. Insoweit handelt es sich um eine Beschreibung des Lebensmittels, die jedoch den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV nicht genügt. Die amtliche Begründung zu § 4 LMKV (BR-Drucks. 418/81) nennt zwei Anforderungen, denen eine beschreibende Verkehrsbezeichnung genügen muss. Es müssen einerseits die wertbestimmenden oder geschmackgebenden Bestandteile angegeben werden sowie andererseits die Merkmale, durch die sich das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidet. Bei den Erzeugnissen der Antragstellerin werden jedoch maßgebliche wertbestimmende Bestandteile nicht angegeben. Da das hier zu beurteilende Lebensmittel ferner kein „Hähnchen-Puten-Döner Kebab(p)“ ist, aufgrund der äußeren Erscheinung (Fleischdrehspieß) jedoch mit einem solchen Erzeugnis verwechselt werden kann, ist es darüber hinaus erforderlich, in der Verkehrsbezeichnung anzugeben, wie sich das streitgegenständliche Lebensmittel von einem „Hähnchen-Puten-Döner Kebab(p)“ unterscheidet.

Die übliche Zusammensetzung eines „Hähnchen-Puten-Döner Kebab(p)“ ist im Teil II Nr. 2.511.7 der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs beschrieben. Ausgangsmaterial ist danach grob entsehntes Geflügelfleisch, welches in dünnen Fleischscheiben auf Drehspieße aufgesteckt wird. Außer Salz und Gewürzen sowie gegebenenfalls Eiern, Zwiebeln, Öl, Milch und Joghurt enthält das Produkt keine weiteren Zutaten. Im Gegensatz zu „Döner Kebab(p)“, der aus Schaf- und/oder Rindfleisch hergestellt wird, darf bei „Hähnchen-Puten-Döner Kebab(p)“ kein wie Hackfleisch zerkleinertes Fleisch eingesetzt werden. Der maximale Hautanteil beträgt 18%. Die Begrenzung auf die eben aufgeführten Zutaten wie Salz und Gewürze etc. gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Leitsatzes sowohl für „Döner Kebab(p)“ als auch für „Hähnchen-Puten-Döner Kebab(p)“. Dass nur diese Zutaten eingesetzt werden dürfen, findet sich im Leitsatz unter dem Gliederungspunkt „besondere Merkmale“. Diese Merkmale beschreiben sowohl aus Schaf- und/oder Rindfleisch hergestelltes „Döner Kebab(p)“ als auch „Hähnchen-Puten-Döner Kebab(p)“. Der Argumentation der Antragstellerin, wonach die Beschränkung auf die genannten Zutaten ausschließlich für aus Schaf- und/oder Rindfleisch hergestelltes „Döner Kebab(p)“ gilt, findet im Leitsatz keine Grundlage, weshalb die Kammer ihr nicht zu folgen vermag.

Schließlich hat die Kammer auch keine Zweifel, dass die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission im Hinblick auf Döner-Kebab(p)-Erzeugnisse die Verkehrsauffassung zutreffend wiedergeben. Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden (§ 15 Abs. 1 LFGB). Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen (§ 15 Abs. 2 LFGB) und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht (§ 15 Abs. 3 LFGB). Die Leitsätze sind zwar keine Rechtsnormen und daher nicht rechtsverbindlich. Sie dürfen aber aufgrund der ihnen kraft § 15 LFGB zukommenden Legitimation bei der Bestimmung der Beschaffenheitsmerkmale eines Lebensmittels als Auslegungshilfe zugrunde gelegt werden (BverwG vom 27.9.2012, NVwZ-RR 2013, 141; BayVGH vom 13.3.2013, Az. 9 B 09.2135 ; Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 15 LFGB Rn. 21 ff.). Sie begründen als „Sachverständigengutachten von besonderer Qualität“ eine Vermutung, was der Verbraucher von einem nach Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmalen in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet, wobei diese Vermutungswirkung im Einzelfall widerlegt werden kann. Gegen die Richtigkeit der Leitsätze kann somit ein Gegenbeweis geführt werden (BverwG vom 10.12.1987, Az. 3 C 18/87 ; Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 13 LFGB, Rn. 30).

Vorliegend hat die Antragstellerin die Bedeutung der Leitsätze für die Feststellung der Verkehrsauffassung nur ganz allgemein angezweifelt. Ein substantiierter Vortrag, aus dem sich ergibt, warum das Deutsche Lebensmittelbuch die für „Hähnchen-Puten-Döner Kebab(p)“ bestehende Verkehrsauffassung nicht korrekt wiedergeben soll, fehlt dagegen. Da darüber hinaus auch für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund derer die „Richtigkeit“ der im Deutschen Lebensmittelbuch enthaltenen Charakterisierung der fraglichen Erzeugnisse angezweifelt werden könnte, ist die eben beschriebene Vermutungswirkung der Leitsätze nicht erschüttert.

Es mag zwar sein, dass viele Verbraucher keine detaillierten Vorstellungen über die Zusammensetzung von „Hähnchen-Puten-Döner Kebab(p)“ in allen Einzelheiten haben, wie dies die Antragstellerin ausführt. Der Verbraucher wird andererseits jedoch in jedem Fall erwarten dürfen, dass so bezeichnete Produkte die in den Fachkreisen - also im Kreis der redlichen Hersteller derartiger Produkte - als üblich angesehene Beschaffenheit aufweisen (hypothetische Verbrauchererwartung), die wiederum in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben ist (vgl. dazu OVG Lüneburg vom 19.1.1993, 10 L 136/89 ).

Die von der Antragstellerin hergestellten Fleischdrehspieße widersprechen den in den Leitsätzen beschriebenen Anforderungen, da sie neben den dort aufgeführten Bestandteilen weitere (zum Teil wertgebende) Bestandteile enthalten. Insbesondere weisen sie einen hohen Wasseranteil auf und sie enthalten pflanzliches Eiweiß und pflanzliche Fasern. Da es sich insoweit ersichtlich auch um wertbestimmende Bestandteile handelt, ist es unumgänglich, auf diese Bestandteile in der Verkehrsbezeichnung hinzuweisen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Bezeichnung „Hähnchen-Puten Drehspieß“ unzureichend, weshalb die Erzeugnisse mit der bestehenden Kennzeichnung nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV.

- Hinzu kommt - worauf das LGL in seinem Gutachten zutreffend hingewiesen hat -, dass die Fantasiebezeichnung „Berlin Döner“ eine Irreführung der Verbraucher im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB bewirkt. Nach dieser Vorschrift ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt danach insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. So liegt der Fall nach den oben gemachten Ausführungen hier; denn die schon aufgrund ihrer äußeren Form mit „echtem“ Döner Kebab verwechselbare Erzeugnisse vermitteln aufgrund der verwendeten Bezeichnung „Berlin Döner“ den Eindruck, dass die Spieße die Merkmale eines „Döner Kebab(p)“ aufweisen oder diesem zumindest sehr ähnlich sind. Dies gilt zumal deshalb, weil „Döner Kebab(p)“ umgangssprachlich auch nur als „Döner“ bezeichnet wird. Diese Verbrauchertäuschung wird auch durch die verwendete (unvollständige) Verkehrsbezeichnung „Hähnchen-Puten Drehspieß“ nicht ausgeschlossen. Dabei kann hier dahinstehen, ob die durch die Bezeichnung „Berlin Döner“ hervorgerufene Täuschung überhaupt durch eine im Rahmen der Kennzeichnung vorgenommene Kenntlichmachung der Abweichung des Produkts von „echtem“ Döner Kebab vermieden werden kann. Da für die Abnehmer der Fleischdrehspieße in der hier konkret zu beurteilenden Aufmachung jedenfalls nicht erkennbar ist, dass den Erzeugnissen Wasser in nicht unerheblichen Mengen sowie pflanzliche Bestandteile hinzugefügt worden sind, liegt es auf der Hand, dass die Aufmachung geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Die konkrete Kennzeichnung zielt ersichtlich darauf ab, bei den Abnehmern die Vorstellung zu erzeugen, die Fleischdrehspieße würden der für „Hähnchen-Puten-Döner Kebab(p)“ üblichen Rezeptur entsprechen, obwohl Zutaten verwendet worden sind, die das Produkt im Vergleich zum „Original“ qualitativ minderwertiger machen.

ee) Nicht nur die dargestellten Kennzeichnungsmängel führen dazu, dass die streitgegenständlichen Drehspieße nicht verkehrsfähig sind. Die Spieße enthalten auch die für Fleischzubereitungen nicht zugelassenen Zusatzstoffe E 460 (Cellulose), E 450 (Diphosphat) und E 451 (Triphosphat), weshalb auch ein Verkehrsverbot nach Art. 5 der VO (EG) 1333/2008 besteht.

Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen ist weitestgehend in der VO (EG) Nr. 1333/2008 vom 16.12.2008 geregelt, die am 20.1.2010 in Kraft getreten ist. Nach Art. 4 dieser Verordnung dürfen Zusatzstoffe nur wie im Anhang II der Verordnung geregelt, in Lebensmitteln verwendet werden. Steht die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes nicht mit dieser Verordnung in Einklang, so darf ein Lebensmittel, in dem ein Zusatzstoff vorhanden ist, nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 1333/2008 nicht in den Verkehr gebracht werden. Der Anhang II zu der genannten Verordnung wurde durch die VO (EU) Nr. 1129/2011 vom 11.11.2011 in die VO (EG) Nr. 1333/2008 eingefügt. Nach Art. 2 der VO (EU) Nr. 1129/2011 gilt er ab dem 1. Juni 2013. Für die Kategorie 08 (Fleisch) wurde der Anhang II durch die VO (EU) Nr. 601/2014 vom 4.6.2014 mit Wirkung vom 25.6.2014 geändert. Vor diesem Zeitpunkt wurde die Kategorie 08 (Fleisch) in die Unterkategorien 08.1 (nicht verarbeitetes Fleisch) und die Unterkategorie 08.2 (verarbeitetes Fleisch) eingeteilt. Innerhalb der Unterkategorie 08.2 (verarbeitetes Fleisch) fand eine weitere Untergliederung in nicht wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch (08.2.1), wärmebehandeltes Fleisch (08.2.2) sowie weitere Kategorien statt. Durch die VO (EU) Nr. 601/2014 wurde die Kategorie 08 im Interesse der Rechtsklarheit neu gegliedert. Anstelle der bisherigen Begriffe erschien es angezeigt, die Begriffe „frisches Fleisch“, „Fleischzubereitungen“ und „Fleischerzeugnisse“ gemäß den Definitionen in der VO (EG) Nr. 853/2004 zu verwenden (vgl. Erwägungsgrund 5 der VO (EU) Nr. 601/2014). Seit dem 25.6.2014 gibt es nunmehr innerhalb der Kategorie 08 (Fleisch) die Unterkategorien 08.1 (frisches Fleisch, ausgenommen Fleischzubereitungen gemäß der VO (EG) Nr. 853/2004), 08.2 (Fleischzubereitungen gemäß der VO (EG) Nr. 853/2004) sowie 08.3 (Fleischerzeugnisse). Die Unterkategorie „Fleischzubereitungen gemäß der VO (EG) Nr. 853/2004“ gibt es somit bereits seit dem 1.6.2013, wobei sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage in dieser Kategorie weder die Verwendung von Cellulose (E 460) noch von Phosphaten (E 450, E 451) zulässig ist. Phosphate waren nach alter Rechtslage bei Fleischzubereitungen nur bei „Breakfast sausages“ zugelassen (Anhang II Teil E Kategorie 8.1.2 zur VO (EG) Nr. 1333/2008 in der vor dem 25.6.2014 geltenden Fassung). Durch die VO (EU) Nr. 601/2014 wurde die Verwendung von Phosphaten bei weiteren Fleischzubereitungen zugelassen, wie z. B. „Kasseler“ und „Bräte“. Die Verwendung von E 460 (Cellulose) war weder nach alter noch nach neuer Rechtslage in Fleischzubereitungen zulässig.

Insbesondere trifft es nicht zu - wie die Antragstellerin meint - dass Cellulose in Anhang II Teil C für die Verwendung bei allen Lebensmitteln allgemein zugelassen ist. Teil C des Anhangs II enthält lediglich eine Einteilung der Zusatzstoffe in verschiedene Gruppen. Innerhalb bestimmter Lebensmittelkategorien ist dann in Teil E des Anhangs II bestimmt, dass bestimmte Zusatzstoffgruppen verwendet werden dürfen. Bei Cellulose handelt es sich um einen Zusatzstoff der Gruppe I. Diese Gruppe ist sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage nicht bei Fleischzubereitungen im Sinne der VO (EG) Nr. 853/2004 zugelassen. Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage darf Cellulose nur bei nicht wärmebehandeltem verarbeitetem Fleisch benutzt werden, das nach der nunmehr geltenden Einteilung zu den Fleischerzeugnissen zählt. Ferner ist bei nicht wärmebehandeltem verarbeitetem Fleisch sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage die Verwendung von Phosphaten (E 450, E 451) zugelassen.

Nach alledem kommt es entscheidend darauf an, ob die von der Antragstellerin produzierten Lebensmittel Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse im Sinne der VO (EG) Nr. 853/2004 sind.

Nach Nr. 1.15 des Anhangs I zu dieser Verordnung versteht man unter „Fleischzubereitungen“ frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen.

Unter „Fleischerzeugnissen“ versteht man dagegen nach Nr. 7.1 des Anhangs I zur VO (EG) Nr. 853/2004 verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind.

Entscheidend für die Abgrenzung ist somit die Frage, ob frisches Fleisch einem Bearbeitungsverfahren unterzogen worden ist, welches die innere Muskelfaserstruktur verändert und so die Merkmale frischen Fleisches beseitigt.

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer handelt es sich bei den streitgegenständlichen Fleischdrehspießen um Fleischzubereitungen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen, die im Wesentlichen auch das LGL in seinem Schreiben vom 2.10.2014 zutreffend angestellt hat:

- Bei der VO (EG) Nr. 853/2004 handelt es sich um eine Hygieneverordnung. Bei der Abgrenzung von Fleischzubereitungen zu Fleischerzeugnissen steht somit die mikrobiologische Stabilität des Lebensmittels im Vordergrund. Dementsprechend unterscheiden sich beispielsweise auch die Temperaturanforderungen hinsichtlich der Lagertemperaturen von Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen (vgl. einerseits die im Abschnitt V des Anhangs III der VO (EG) Nr. 853/2004 geregelten Hygieneanforderungen für Fleischzubereitungen und andererseits die im Abschnitt VI dieses Anhangs geregelten Anforderungen für Fleischerzeugnisse).

In mikrobiologischer Hinsicht hat das LGL im zitierten Schreiben nachvollziehbar ausgeführt, dass das „Tumbeln“ ebenso wenig geeignet sei, die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen wie eine Lake auf Wasser und/oder Ölbasis. Anders als vom Labor ... dargestellt, werde durch das „Tumbeln“ die Muskeloberfläche vergrößert, was ebenso wie die Verwendung von Gewürzen eine eher verringerte mikrobiologische Stabilität zur Folge habe. Die üblicherweise angewandten Herstellungsverfahren, darunter auch Tumbeln und Einspritzen von Würzlake, würden nicht ausreichen, die Struktur des Fleisches derart zu verändern, dass die Merkmale frischen Fleisches beseitigt würden.

Im Übrigen sind die Beteiligten in der Vergangenheit selbst übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei den Fleischspießen um Fleischzubereitungen handelt. Im Rahmen der Lebensmittelüberwachung wurde nämlich seitens des Landratsamtes für die Lagerung der Fleischspieße stets eine Kerntemperatur von -18 Grad Celsius gefordert. Von der Antragstellerin wurde diese Anforderung zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Eine solche Kerntemperatur wird nach dem Anhang III Abschnitt V Kap. III Nr. 2 Buchst. c), ii) der VO (EG) Nr. 853/2004 für Fleischzubereitungen gefordert, die unmittelbar nach der Herstellung zu umhüllen und zu verpacken sind.

- Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Erläuterungen der EU-Kommission in ihrem „Guidance document describing the food categories in Part E of Annex II to Regulation (EC) No 1333/2008 on Food Additives“ vom 18.12.2013. Nach diesem in englischer Sprache verfassten Dokument gehört auch das Erzeugnis „Gyros“ zur Kategorie der Fleischzubereitungen im Sinne der VO (EG) Nr. 853/2004. Nach diesem Dokument wird Gyros, obwohl es mit trockenen oder flüssigen Gewürzmitteln mariniert ist, und auch wenn es in gegartem Zustand an den Verbraucher abgegeben wird, als „Fleischzubereitung“ eingestuft. Folglich müssen auch „Döner Spieße“ und „Drehspieße“, die eine sehr ähnliche Zusammensetzung wie Gyros aufweisen, und mit der gleichen Technologie hergestellt werden, als Fleischzubereitungen angesehen werden.

- Schließlich wird die Zuordnung der Fleischdrehspieße zu den „Fleischzubereitungen“ dadurch gestützt, dass für Produkte wie „Bräte“ und „Kasseler“ innerhalb der Kategorie „Fleischzubereitungen des Anhangs II der VO (EG) Nr. 1333/2008 in der seit dem 25.6.2014 geltenden Fassung nunmehr explizit Phosphatderivate (E 338 bis E 452) zugelassen worden sind. Hier wird ersichtlich, dass der europäische Verordnungsgeber diese Erzeugnisse als „Fleischzubereitungen“ ansieht. Auch bei diesen Lebensmitteln erfolgt - wie das LGL im Schreiben vom 2.10.2014 festgestellt hat - ein Mariniervorgang, der mit der Herstellungsweise der streitgegenständlichen Fleischdrehspieße vergleichbar ist. Gyros wird mit trockenen oder flüssigen Würzmitteln mariniert und weist eine ähnliche Zusammensetzung wie die Fleischdrehspieße auf. Kasseler wird unter Verwendung von Pökelsalz (Salz, Natriumnitrit) und Phosphatderivaten hergestellt. Auch Citrate, Acetate oder Ascorbate können zum Einsatz kommen. Die Zusatzstoffe werden in Form einer Lake durch Einspritzen in das Fleisch eingebracht. Diese Behandlung, die man eher noch als das „Tumbeln“ als ein „vollständiges Durchmarinieren“ bezeichnen könnte, reicht jedoch nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nicht aus, die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen. Im Gegensatz zu Döner Kebab und Drehspießen wird Kasseler sogar durch Pökelstoffe umgerötet, wodurch das Fleisch einen vollständig anderen Geschmackscharakter bekommt. Trotzdem gehört es der Kategorie der Fleischzubereitungen an.

- Zuletzt ist festzustellen, dass der Betrieb der Antragstellerin von der Regierung von Niederbayern eine Zulassung als „Zerlegebetrieb von Geflügelfleisch und Herstellungsbetrieb für Fleischzubereitungen aus Geflügel- und Rindfleisch (Fleischspieße nach Döner Kebab Art)“ erhalten hat (Zulassungs-Nr. BY 2. lt. Zulassungsbescheid der Regierung von N. vom 24.4.2013, Gz. 55.2-...). Auch hieraus ergibt sich, dass die von der Antragstellerin produzierten Fleischspieße auch von ihr selbst als Fleischzubereitungen angesehen worden sind. Die Produktion wäre nämlich von der Zulassung überhaupt nicht gedeckt, wenn es sich hierbei um Fleischerzeugnisse handeln würde. Nachdem die Zulassung einen Antrag des Unternehmers voraussetzt, muss davon ausgegangen werden, dass auch die Antragstellerin selbst stets davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Fleischdrehspießen um Fleischzubereitungen handelt. Andernfalls würde die Zulassung als Herstellungsbetrieb für Fleischzubereitungen keinen Sinn machen.

Schließlich kann das Vorhandensein der Zusatzstoffe E 460, E 450 und E 451 in den Fleischdrehspießen nicht durch den Migrationsgrundsatz des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 1333/2008 gerechtfertigt werden. Danach darf ein Lebensmittelzusatzstoff in einem zusammengesetzten Lebensmittel enthalten sein, das nicht in Anhang II aufgeführt ist, falls der Zusatzstoff in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist. Die Argumentation der Antragstellerin geht dahin, dass die streitgegenständlichen Fleischdrehspieße mit Würzmitteln und Soßen mariniert würden, welche die fraglichen Zusatzstoffe enthalten dürfen. Dementsprechend seien sie auch im Endprodukt zulässig. Dem ist jedoch wie folgt entgegen zu treten:

In „Würzmitteln“ (Teil E Kategorie 12.2.2 des Anhangs II zur VO (EG) Nr. 1333/2008) dürfen Zusatzstoffe der Gruppe I, also auch E 460 (Cellulose) enthalten sein (vgl. Teil C des Anhangs II zur VO (EG) Nr. 1333/2008). Phosphate sind hier allerdings nicht zugelassen. Bei „Soßen“ (Teil E Kategorie 12.6 des Anhangs II zur VO (EG) Nr. 1333/2008) sind sowohl Cellulose als auch Phosphate zugelassen.

Bei der Herstellung der streitgegenständlichen Fleischspieße werden allerdings keine „Soßen“ in diesem Sinne verwendet. Nach dem „Guidance document describing the food categories in Part E of Annex II to Regulation (EC) No 1333/2008 on Food Additives“ der EU-Kommission vom 18.12.2013 ist nämlich die Zweckbestimmung bzw. die Art und Weise des Gebrauchs entscheidend für die Eingruppierung verwendeter Marinaden in die Kategorien „Würzmittel“ oder „Soßen“. Unter die Kategorie 12.6. (Soßen) fallen demnach nur solche Soßen, die verzehrfertig sind und als solche auch verzehrt werden können (z. B. Ketchup). Derartige Soßen werden bei der Herstellung der streitgegenständlichen Lebensmittel jedoch nicht verwendet, sondern nur eine Würzlake, die unter die Kategorie 12.2.2 (Würzmittel) fällt.

Darüber hinaus findet auch eine Migration von Cellulose über die eingesetzte Würzlake nicht statt, da im konkreten Fall derartige Bestandteile in der von der Antragstellerin bezogenen und für die Würzlake verwendete Würzmischung nicht enthalten sind. Die Cellulose wird seitens der Antragstellerin vielmehr gesondert zugesetzt.

ff) Ob daneben auch die Verwendung von „PflanlichFasern(Weizen)“ als Einsatz eines nicht zugelassenen Zusatzstoffes angesehen werden muss, kann hier offen bleiben. Das LGL hat diesbezüglich in seinem Gutachten empfohlen, die Rezeptur der Fleischdrehspieße zu überprüfen, da es sich bei dem Stoff nur dann um einen (nicht zugelassenen) Zusatzstoff handele, wenn er nicht als Ballaststoff eingesetzt werde. Für das Gericht spricht einiges dafür, dass dieser Stoff ausschließlich aus technologischen Gründen eingesetzt wird und nicht, um das Lebensmittel mit Nährstoffen anzureichern. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil sich ein (absolutes) Verbot des In-Verkehr-Bringens der bereits produzierten Fleischdrehspieße bereits aufgrund des Einsatzes der Zusatzstoffe E 460, E 450 und E 451 ergibt (vgl. 2 a) ee)).

Nach alledem weisen die vom Antragsgegner beanstandeten Fleischspieße eine Reihe lebensmittelrechtlicher Verstöße auf, die dazu führen, dass die Spieße nicht verkehrsfähig sind.

b) Dementsprechend musste der Antragsgegner gemäß Art. 54 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Antragstellerin Abhilfe schafft. Dem Antragsgegner stand somit ein Auswahlermessen zu, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen er trifft, wobei der Antragsgegner hier das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. b) der VO (EG) 882/2004 in unterschiedlicher Ausprägung untersagt hat.

aa) In Ziffer I.1. des angegriffenen Bescheides hat das Landratsamt ein generelles In-Verkehrbringungs-Verbot von Fleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr angeordnet, und zwar solange, bis eine Freigabe durch das Landratsamt erfolgt (Ziffer I.2.). Diese Maßnahme ist trotz des angeordneten Freigabeerfordernisses verhältnismäßig. Die Anforderung mag auf den ersten Blick eine nicht zwingend erforderliche Einschränkung der Antragstellerin darstellen; denn es wäre grundsätzlich auch möglich gewesen, nur ein Verkehrsverbot für Produkte auszusprechen, die so aufgemacht und zusammengesetzt sind, wie der vom LGL untersuchte Fleischdrehspieß. Dadurch wäre jedoch nicht sichergestellt worden, dass die Antragstellerin künftig nur noch rechtskonforme Produkte herstellt und in den Verkehr bringt. Gerade im Hinblick auf die komplexe Rechtslage und unter Berücksichtigung der Vielzahl der vorhandenen lebensmittelrechtlichen Verstöße ist das Freigabeerfordernis nicht zu beanstanden. Es liegt im Übrigen auch im berechtigten Interesse der Antragstellerin, da sie dadurch vor weiteren Vermögensschäden bewahrt wird; denn die Anordnung verhindert, dass die Antragstellerin erneut Fleischzubereitungen mit geänderter Rezeptur und Kennzeichnung produziert, von denen sich im Nachhinein herausstellt, dass diese wiederum nicht verkehrsfähig sind. Deshalb bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung, sofern die Freigabe bei Rechtskonformität unverzüglich erfolgt. Wie sich den Akten des Antragsgegners entnehmen lässt, wurde eine Freigabe durch das Landratsamt nach mitgeteilter Rezeptur- und Kennzeichnungsänderung, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften aus Sicht des LGL entsprachen, auch bereits erteilt, und zwar bereits am zweiten Tag nach Mitteilung der geänderten Parameter.

bb) Das Verbot des In-Verkehr-Bringens der bereits produzierten Fleischspieße in Ziffer I.3. des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenso nicht zu beanstanden. Da die Erzeugnisse Zusatzstoffe enthalten, die nach der VO (EG) Nr. 1333/2008 für Fleischzubereitungen nicht zugelassen sind, besteht für diese Erzeugnisse nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 1333/2008, § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) LFGB ein Verbot des In-Verkehr-Bringens für den menschlichen Verzehr. Zwar können Behörden grundsätzlich nach § 68 LFGB Ausnahmen von lebensmittelrechtlichen Verboten zulassen, insbesondere auch zur Vermeidung unbilliger Härten, wenn die nicht rechtskonformen Lebensmittel zu verderben drohen (vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 4 LFGB) und eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht besteht (§ 68 Abs. 3 Hs. 1 LFGB). Diese Voraussetzungen mögen hier unter Umständen gegeben sein. Allerdings bestimmt § 68 Abs. 3 Hs. 2 Nr. 2 LFGB, dass eine Zulassung von Ausnahmen wegen einer unbilligen Härte nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 LFGB nicht möglich ist für die Verbote des § 6 LFGB (Verbot der Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe). Hinzu kommt, dass das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln, die nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 1333/2008 nicht verkehrsfähig sind, weil sie nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten, den Straftatbestand des § 59 Abs. 2 Nr. 5 c) LFGB erfüllt. Deshalb stand dem Landratsamt als einzige zielführende Maßnahme ein uneingeschränktes Verbot des In-Verkehr-Bringens der bereits hergestellten Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr zur Verfügung. Die Anordnung wiederholt im Ergebnis nur die ohnehin geltende Rechtslage.

3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer III. des angegriffenen Bescheides hat ihre Rechtsgrundlage in den Art. 18, 19, 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im Tenor des angegriffenen Bescheides ist zwar ausgeführt, dass unmittelbarer Zwang „angeordnet“ werde. Aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Bescheides ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass es sich insoweit um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Gewollt - und für die Empfängerin des Bescheides erkennbar - war die Androhung unmittelbaren Zwangs.

4. Die Kostenentscheidung des Gerichts findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 5 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), denen die Kammer folgt. Im Hauptsacheverfahren ist danach die sich für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dieser Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren ist. Aus Sicht der entscheidenden Kammer richtet sich der wirtschaftliche Wert der Sache in erster Linie nach dem finanziellen Verlust, den die Antragstellerin erleidet, wenn sie die bereits produzierten Fleischdrehspieße (12 Tonnen) nicht mehr in den Verkehr bringen kann. Hinzu kommt, dass sie auch die Bezeichnung „Döner“ nicht verwenden darf, die den Erzeugnissen eine besondere Qualität zuschreibt und der somit auch ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist. Den dadurch eintretenden „Verlust“ für die Antragstellerin schätzt das Gericht auf 160.000,- €. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass aus den 12 Tonnen bereits produzierter Fleischdrehspieße ca. 80.000 Portionen für den Endverbraucher hergestellt werden können.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.