Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Nov. 2014 - RN 5 S 14.1494
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Klage (RN 5 K 14.1496) und ihrem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Landratsamtes K.
In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass sich die Feststellungen auf zwei Kontrollen in verschiedenen Geschäftsstellen in M. und in K. stützen. Beide Male seien die Angestellten der Antragstellerin informiert worden, dass die angebotenen Ereigniswetten als Live-Wetten „Nächstes Tor“ verboten seien. Nach § 21 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GlüStV seien Wetten auf einzelne Vorgänge während des laufenden Sportereignisses (Ereigniswetten) verboten und somit seitens des Gesetzgebers von einer möglichen Erlaubniserteilung ausgeschlossen. Bei den angebotenen Wetten auf das „nächste Tor“ handele es sich um eine derartige Wette auf den einzelnen Vorgang während des laufenden Sportereignisses. Es handele sich hier nicht um eine Endergebniswette. Eine Vermittlung von Wetten trotz gesetzlichen Verbots stelle eine Verletzung materiellen Rechts dar. Eine Erlaubnisfähigkeit für Ereigniswetten sei nicht gewollt und auch nicht vorgesehen. Deshalb sei die Untersagung veranlasst gewesen. Die vorgesehene Untersagung richte sich weder gegen den Teil des Angebots, der grundsätzlich erlaubnisfähig sein könne, noch handele es sich um einen Vollzug gegen Konzessionsbewerber oder deren Vertriebsnetz unter Missachtung unionsrechtlicher Erwägungen. Zwar sei das Land ... für die Durchführung des Konzessionsverfahrens zuständig. Es stehe aber für das Landratsamt nicht fest, ob die Firma ... für die ... tatsächlich eine Erlaubnis beantragt habe und ob eine derartige Erlaubnis auch erteilt worden sei. Zwar würden aktuell bestehende Wettbüros bis zum endgültigen Abschluss des Konzessionsverfahrens aus Gründen der lediglich formellen Rechtswidrigkeit noch geduldet. Darunter falle aber die im Bescheid untersagte Tätigkeit nicht. Diese sei nicht erlaubnisfähig.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am
Die Antragstellerin reichte dagegen am 8.9.2014 beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg Klage ein und beantragt im anhängigen Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom
Das Landratsamt sei nach § 9 a Abs. 2 Nr. 3 GlüStV nicht für die Glücksspielaufsicht zuständig. Der Untersagungsbescheid treffe eine konzessionsregelnde Bestimmung. Dafür habe die Konzessionsbehörde, das Hessische Innenministerium, gemäß § 9 a Abs. 2 Nr. 3 GlüStV die Verfahrenshoheit. Die Konzessionsbehörde übe auch Aufgaben der Glücksspielaufsicht aus (§ 9 a Abs. 3 GlüStV).
Ferner sei der Bescheid auch nicht hinreichend bestimmt. Wenn der Antragsgegner davon ausgehe, dass eine Wette auf das „Nächste Tor“ eine unzulässige Ereigniswette darstelle, sei dies unzutreffend. Der Glücksspielstaatsvertrag schließe Live-Wetten nicht von vornherein aus. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV seien Wetten auf den Ausgang oder Abschnitte von Sportereignissen erlaubt, aber der Begriff des „Ausgangs bzw. Abschnitts“ sei im Gesetz nicht genau definiert. Die Diktion in § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV spreche dafür, dass die Auslegung der Wetten auf das Endergebnis und der „Wetten auf den Ausgang“ übereinstimmten, d. h. dass 1. auf das Endergebnis bezogene Wetten zulässig sein dürften und dass 2. Wetten, die nach den Regeln des jeweiligen Sportverbands, Liga etc. formal Teil des festgestellten Endergebnisses bildeten, ebenfalls zulässig seien. Im Rahmen dieser Auslegung würden Wettangebote wie „Wie viele Tore werden im Spiel erzielt?“, „Kein Gegentor“ oder das - hier beanstandete - „Wer erzielt das nächste Tor?“ eindeutig in die „Auf das Endergebnis bezogene Wetten“ Kategorie oder „Teil des Endergebnisses“ Kategorie der oben stehenden Definition fallen.
Ferner bestehe eine Duldungspflicht aufgrund der positiven Konzessionsentscheidung. Die Antragstellerin sei Teil des Vertriebsnetzes der Veranstalterin des beanstandeten Wettangebots der ... Diese habe zwischenzeitlich vom Hessischen Ministerium eine Konzession erhalten. Diese Konzession müsse auch Vorwirkung für ihr konzessioniertes Vertriebsnetz und das vorgehaltene Wettangebot entfalten. Ferner ergebe sich auch eine Duldungspflicht aus unionsrechtlichen Erwägungen. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die unionsrechtliche Beschränkung des Sportwettenmarktes auch während einer Übergangszeit nicht hinzunehmen sei. Das Konzessionsverfahren habe aber die Grundfreiheiten in unzulässiger Weise behindert, wie sich auch aus der Entscheidung des Amtsgerichts Sonthofen
In die Interessenabwägung müsse auch das mit der Konzessionierung verfolgte Kanalisierungsziel des § 1 Nr. 2 GlüStV eingestellt werden. Durch die ergangene Konzessionsentscheidung werde jedenfalls die materielle Genehmigungsfähigkeit des Sportwettenbetriebs einschließlich seiner Vertriebseinheiten bestätigt. Es wirke widersprüchlich, wenn der Antragsgegner im Glücksspielkollegium zwar die Konzessionserteilung an die ... mittrage, die nachgeordneten Behörden dann aber gegen das Betriebsnetz der prospektiven Konzessionäre vorgingen. Es werde auch angeregt, das Verfahren ruhend zu stellen, bis eine Entscheidung des Glücksspielkollegiums der Länder bzw. des Hessischen Ministeriums über den Zuschnitt des Wettprogramms gemäß § 21 Abs. 1 GlüStV gefallen sei.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Dabei vertieft er seine Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 1.9.2014 anzuordnen, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Untersagungsbescheid abzulehnen ist, weil sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung in Nr. 1 des Bescheides des Landratsamtes Kelheim vom
a) Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Bescheid sind bei summarischer Prüfung erfüllt. Das Landratsamt Kelheim war für den streitgegenständlichen Untersagungsbescheid gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde. Nach Art. 4 Abs. 1 AGGlüStV sind für die Ausübung der Befugnisse der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 GlüStV unter anderem die Landratsämter als Sicherheitsbehörden zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht durch § 9 a Abs. 3 GlüStV ausgeschlossen. Es ist für die gegenüber der Antragstellerin verfügte Anordnung nicht das Land Hessen gemäß § 9 a Abs. 3 i. V. m. § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zuständig.
Nach § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV erteilt die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen für alle Länder die Konzession nach § 4 a für Sportwetten. Gemäß § 9 a Abs. 3 Satz 1 GlüStV üben die nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden gegenüber den „Erlaubnis- und Konzessionsnehmern“ auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV mit Wirkung für alle Länder aus. Das Land Hessen ist danach, wie sich aus dem Wortlaut des § 9 a Abs. 3 Satz 1 GlüStV „gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern“ ergibt, aber nur für die Glücksspielaufsicht gegenüber konzessionierten Sportwettenveranstaltern zuständig (so auch VG Stade
b) Der Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom
§ 21 GlüStV enthält besondere Vorschriften für Sportwetten. Gemäß § 21 Abs. 1 GlüStV können Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden. In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln. Nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV sind aber Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig. Nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV können davon abweichend Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelnen Vorgängen während des Sportereignisses „Ereigniswetten“ sind aber ausgeschlossen. Aus dieser Vorschrift wird deutlich, dass zwar Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses erlaubnisfähig sein können. Dem gegenüber sind aber Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) für eine Erlaubnis ausgeschlossen und damit nicht erlaubnisfähig.
Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften kann sich die Antragstellerin hinsichtlich der Veranstaltungen, Durchführung und Vermittlung der Sportwetten auf keine Konzession berufen. Zudem hat die Antragstellerin selbst, sollte sie nur Vermittlerin sein, auch für die Vermittlung der Sportwetten keine Erlaubnis, die erst seinem Vermittler erteilt werden müsste. Es liegt deshalb insoweit eine formelle Illegalität vor.
Darüber hinaus ist aber die hier im Bescheid streitgegenständlich untersagte Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Wetten auf einzelne Ereignisse während eines Sportwettkampfes, insbesondere Wetten auf das „Nächste Tor“, auch nicht materiell erlaubnisfähig. Nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV sind Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig. Davon abweichend können aber Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten). Jedoch sind Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) nach § 4 Satz 3 letzt. Hs. GlüStV ausgeschlossen. Was nicht genehmigungsfähige Ereigniswetten sind, kann aus dem Wortlaut und aus der Gesetzessystematik ausgelegt werden. Ereigniswetten sind Wetten auf einzelne Ereignisse während eines Sportwettkampfes, wie etwa Wetten auf die nächste „gelbe Karte“, den „nächsten Einwurf“ oder den nächsten „Platzverweis“. Auch die bisher stark verbreiteten Torwetten, etwa welches Team erzielt das erste Tor, oder auch hier, welches Team schießt das nächste Tor, sind solche Ereigniswetten und damit nicht erlaubnisfähig.
Ereigniswetten sind nicht nur extrem anfällig für Manipulationen (so amtliche Begründung Landtag Drs. Bay 16.11995, 30), sie bergen auch eine deutlich höhere Suchtgefahr als die einfache Sportwette, weil sich auf diese Weise durch die „Zerstückelung“ eines Ereignisses eine Vielzahl verwertbarer Einzelereignisse als Wetten im Sekundentakt anbieten lassen (so Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland S. 7; amtliche Begründung Lt-Drs. Bay16, 11995, 18). Von nicht erlaubnisfähigen Ereigniswetten lassen sich aus dem Gesetzeszusammenhang Sportwetten, die noch während des laufenden Sportereignisses auf Endergebnisse abgeschlossen werden dürfen (Endergebniswetten), unterscheiden. Endergebniswetten sind Wetten auf den Ausgang des bewetteten Sportereignisses, nach dem durch den Veranstalter nach den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand (so auch VG Stade, a. a. O., Rz. 17). Solche Endergebniswetten erfasst aber der Bescheid des Landratsamtes in Ziffer 1 des Bescheides nicht. Vielmehr untersagt der Bescheid in Ziffer 1 hinreichend bestimmt nur die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Wetten auf einzelne Ereignisse während eines Sportwettkampfes, insbesondere Wetten auf das nächste Tor.
Die Auffassung der Antragstellerseite, dass eine Wette „Nächstes Tor“ in die Kategorie „auf das Endergebnis bezogene Wetten“ oder „Teil des Endergebnisses“ einzuordnen ist, trifft nicht zu. Die Wette „Nächstes Tor“ bezieht sich gerade nicht auf den Ausgang eines Sportereignisses oder eines Abschnitts eines Sportereignisses, wie es in § 21 Abs. 1 GlüStV vorgesehen ist, sondern auf einzelne Ereignisse während eines Spiels. Aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ergibt sich aber die Einschränkung, dass Wetten während eines laufenden Sportereignisses unzulässig sind und nur als Endergebniswetten ausnahmsweise wieder zugelassen werden können. Darunter fallen nicht Spielabschnittswetten. Darüber hinaus sind aber Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) zusätzlich noch ausgeschlossen und damit nicht erlaubnisfähig. Der Bescheid ist somit inhaltlich hinreichend bestimmt. Er untersagt die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Wetten auf einzelne Ereignisse während eines Sportwettkampfes, insbesondere Wetten auf das „Nächste Tor“ als Live-Wetten. Für den Adressaten des Bescheides ergeben sich keine Abgrenzungsschwierigkeiten zu Endergebniswetten. Der Bescheid ist somit inhaltlich bestimmt.
Das Landratsamt hat bei zwei Wettbüros der Antragstellerin bei jeweils zwei Vorortkontrollen festgestellt, dass dort nicht erlaubnisfähige Live-Wetten in Form von Ereigniswetten oder Spielabschnittswetten angeboten wurden. Das Landratsamt hat in den beiden Betriebsstätten der Antragstellerin Sportwettquittungen und Sportwettprogramme sowie Monitordarstellungen zu Ereigniswetten sichergestellt, die sich in den Behördenakten befinden. Aus diesen Unterlagen wird bereits ersichtlich, dass entweder Wetten auf die erste Halbzeit oder Wetten auf das erste Tor oder auf das nächste Tor angeboten und damit veranstaltet und vermittelt werden. Solche Wetten sind aber nicht erlaubnisfähig, da es sich um unzulässige Ereigniswetten oder um Abschnittswetten, die vom Verbot von Live-Wetten nicht ausgenommen sind, handelt. Die Werbung für solche Wetten ist auch nach § 5 Abs. 5 GlüStV verboten. Damit konnte auch eine derartige Werbung im Bescheid untersagt werden.
Die Antragstellerin war auch die richtige Adressatin des Bescheides. Die Regelungen in § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV zur Unzulässigkeit von Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten richten sich neben dem Sportwettveranstalter auch an den Vermittler von Sportwetten. Die Antragstellerin ist weder verpflichtet noch befugt, die von möglicherweise anderen Firmen veranstalteten Sportwetten ungeprüft und uneingeschränkt zu vermitteln. Sie selbst trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der von ihr angebotenen und vermittelten Sportwetten. Sie kann diese Verantwortung nicht auf evtl. Veranstalter wie etwa der ... abwälzen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, wonach die Veranstaltung als auch die Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagt werden können.
Die Einstellungsverpflichtungen in Nr. 2 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Ein Rückgriff auf die Generalregelung des § 15 Abs. 2 GewO ist nicht erforderlich.
Die Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Bescheid bezieht sich auf solche Sportwetten, die materiell nicht erlaubnisfähig sind. Das Landratsamt beruft sich nicht auf die ebenfalls vorliegende formelle Illegalität, sondern duldet die Veranstaltung und den Vertrieb von Sportwetten, soweit es um solche geht, die erlaubnisfähig sind. Der streitgegenständliche Bescheid ist somit auch mit Unionsrecht vereinbar. Mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich bleibt es jedem Mitgliedstaat überlassen, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen und zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken oder sie zu kontrollieren. Aus diesem Grund gibt es auch keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses sowie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen gerechtfertigt sein (vgl. EuGH vom 12.6.2014 - C-156/13 Az. 23). Das in § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV geregelte Verbot von Wetten während des laufenden Sportereignisses (Live-Wetten) mit Ausnahme von Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind (Live-Endergebnis-Wetten), dient diesen unionsrechtlich legitimen Zwecken. Live-Ereignis-Wetten und Live-Abschnitts-Wetten weisen aufgrund der hohen Ereignisfrequenz und Schnelligkeit der Wettplatzierungen eine hohe Suchtgefahr auf. Das Spielbedürfnis wird über die fortwährende Einführung neuer Spielanreize stimuliert. Hinzu kommt, dass solche Live-Wetten besonders manipulationsanfällig sind. Daraus folgt eine hohe Gefahr des Wettbetrugs und der Begleitkriminalität. Auch Live-Abschnitts-Wetten weisen eine hohe Sucht-, Manipulations- und Kriminalitätsgefahr auf.
Der Bescheid begründet die Untersagung nicht allein mit dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnis (formelle Illegalität), sondern darauf, dass solche, im Bescheid genannte Sportwetten, auch materiellrechtlich nicht erlaubnisfähig sind. Erlaubnisfähige Sportwetten werden von der Behörde weiter geduldet, bis das Konzessionsverfahren abgeschlossen ist. Damit werden die nachteiligen Folgen der Erlaubnispflicht während der noch andauernden Konzessionsverfahren auf den Bereich der Sportwetten eingeschränkt, die nach materiellem Recht erlaubnisfähig sind. Das Landratsamt hält der Antragstellerin nicht das Fehlen einer Erlaubnis entgegen, sondern dass die untersagten Sportwetten nach § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV nicht erlaubnisfähig sind. Es geht somit um eine andere Frage als in Strafverfahren zu § 284 Abs. 1 StGB, ob das Fehlen einer Erlaubnis entgegengehalten werden kann, so dass auch der zitierte Vorlagebeschluss des Amtsgerichts S. auf vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist.
c) Schließlich ist auch die gestaffelte Androhung eines Zwangsgeldes in Nr. 3 nicht zu beanstanden. Sie stützt sich auf Art. 29, 30 Abs. 1, 31 und 36 des BayVwZVG. Die Höhe des Zwangsgeldes erscheint der wirtschaftlichen Bedeutung angemessen. Dabei schätzt das Landratsamt den Umsatz aus der Vermittlung von Ereigniswetten pro Filiale auf durchschnittlich 4.000,- € pro Monat. Für die Bewerbung von Ereigniswetten hat das Landratsamt die Hälfte dieses Monatsumsatzes angeordnet. Dies erscheint angemessen. Von Antragstellerseite wird dazu auch nichts vorgetragen.
Insgesamt war somit der Antrag erfolglos. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nachdem es um die Untersagung in zwei Betriebsstätten geht, wird für jede Betriebsstätte ein Streitwert von 20.000,- € angesetzt, also insgesamt 40.000,- €. Damit ergibt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Streitwert von 20.000,- € (Hälfte des Hauptsacheverfahrens).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
gewerbsmäßig oder - 2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.