Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 19. März 2015 - RN 4 KR 15.328

bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO.

Die Klägerin ließ am 22. Oktober 2012 Klage gegen den Beklagten erheben, weil sie erreichen wollte, dass der Beklagte Hilfe zur Erziehung für zwei Jugendliche leistet. Diese unter dem Aktenzeichen RN 7 K 12.1606 geführte Klage wurde mit Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 13. Mai 2014 (Az. 12 ZB 14.772) ab.

Am 18. August 2014 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Restitutionsklage. Dieses zunächst beim VG Ansbach unter dem Az. AN 6 K 14.1342 geführte Verfahren wurde am 2. September 2014 an das VG Regensburg verwiesen und hier unter dem Az. RN 4 K 14.1503 geführt. Diesen Antrag lehnte das Gericht am 10. November 2014 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 12. Januar 2015 zurückgewiesen.

Am 4. September 2014 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Restitutionsklage. Dieser unter dem Aktenzeichen RN 4 K 14.1481 geführte Antrag wurde am 10. November 2014 abgelehnt, weil er inhaltlich dem unter dem Verfahren RN 4 K 14.1503 geführten entsprach. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.

Am 27. Februar 2015 beantragte die Klägerin nunmehr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO gegen das Urteil vom 27. Februar 2014.

Dem Beklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dem Antrag zu äußern. Er äußerte sich am 18. März 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO gegen das Urteil vom 27. Februar 2014 ist nach Aktenlage abzulehnen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht besteht und zudem der beabsichtigten Anhörungsrüge die hinreichenden Aussichten auf Erfolg fehlen (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO).

1. Grundsätzlich ist es zwar möglich, für das Verfahren nach § 152 a VwGO Prozesskostenhilfe zu beantragen (vgl. BGH vom 28. Januar 2014, XI ZR 372/12, juris, zur entsprechenden Regelung in § 321 a ZPO). Gerichtliche Verfahren im Bereich der Jugendhilfe sind aber - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - gerichtskostenfrei (vgl. § 188 Satz 2 VwGO). In derartigen Verfahren ist ein Bedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann zu bejahen, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wurde (vgl. Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166 VwGO, Rz 58). Das VG Regensburg hat hierzu am 10. Juni 2010, Az. RN 9 K 09.1655, zu einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (bereits erhobene und nicht erst für eine beabsichtigte) Klage ohne Anwaltsbeiordnung in einem gerichtskostenfreien Verfahren ausgeführt:

„Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bewirken würde, dass die Gerichtskosten nicht gegen die Klägerin geltend gemacht werden können, und Gerichtskosten eben gerade nicht erhoben werden, ist es nicht ersichtlich, welchen Sinn die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben sollte. Ihre außergerichtlichen Kosten hätte die Klägerin auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst zu tragen. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn ein Erfordernis für eine anwaltliche Prozessvertretung bestehen würde. Diese ist hingegen nicht erforderlich. Zwar ist für die Rechtsverfolgung die Erhebung der Klage erforderlich, für die Erhebung der Klage und deren Begründung ist aber keine Prozessvertretung erforderlich, weil wegen des im Verwaltungsstreitverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes und der geringen Anforderungen für die Klageschrift keine nennenswerten Sperren für den „Zugang“ zum Verwaltungsgericht erkennbar sind (VG Frankfurt vom 27. Juni 2007, Az. 10 E 5726/04; VG Augsburg vom 16. September 2009, Az. Au 3 K 02.466). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ist ebenfalls der Auffassung, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtskostenfreies Verfahren nicht erforderlich ist, wenn ein Rechtsanwalt, z.B. weil keiner benannt wurde, nicht beigeordnet werden kann (BayVGH vom 12. Dezember 2000, Az. 12 ZC 00.3319) bzw. positiv formuliert nur erforderlich ist, wenn ein Rechtsanwalt beizuordnen wäre (BayVGH vom 13. Juni 2002, Az. 12 C 02.1133; vom 2. Juli 2002, Az. 12 C 02.1141; vom 23. Januar 2003, Az. 12 C 02.3254; ebenso VG Neustadt (Weinstraße) vom 6. Mai 2002, Az. 2 K 321/02.NW). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Meinung (vgl. BVerwG vom 17. Dezember 1989, Az. 5 ER 612/89).“

Diese Ausführungen gelten für die Anhörungsrüge in einem gerichtskostenfreien Verfahren entsprechend.

2. Die beabsichtigte Anhörungsrüge stellt sich zudem als unzulässig dar.

Das Erfordernis, dass gegen das Urteil vom 27. April 2014 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO), liegt nicht vor. Gegen dieses Urteil war der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben. Diesen Antrag ließ die Klägerin auch stellen. Er blieb allerdings erfolglos. „Nicht gegeben“ bedeutet, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht statthaft ist, mit anderen Worten bedeutet „nicht gegeben“, dass die Entscheidung, gegen die sich die Anhörungsrüge richtet, unanfechtbar sein muss. Ist ein eingelegter Rechtsbehelf aber statthaft und bleibt er ohne Erfolg, dann folgt daraus nicht, dass ein Rechtsbehelf „nicht gegeben“ ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - XI ZR 372/12

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Nov. 2014 - RN 4 K 14.1481

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin will die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Februar 2014, RN 7 K 12.1606,

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin will die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Februar 2014, RN 7 K 12.1606, abgeschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage erreichen.

Im Verfahren RN 7 K 12.1606 wollte die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), hilfsweise zur Gewährung von Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII), erreichen. Die Klage wurde abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Mai 2014 zurückgewiesen (12 ZB 14.772).

Am 18. August 2014 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Ansbach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Restitutionsklage. Das Verwaltungsgericht Ansbach verwies das Verfahren am 2. September 2014 an das Verwaltungsgericht Regensburg. Die Akten gingen hier am 10. September 2014 ein (RO 4 K 14.1503).

Am 4. September 2014 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese beabsichtigte Restitutionsklage.

Die Klägerin beantragt,

ihr für die beabsichtigte Restitutionsklage gemäß der beiliegenden Klagegründe, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr einen gewählten Prozessbevollmächtigten für die Klageerhebung beizuordnen.

Der Beklagte widersetzt sich dem Antrag. Keiner der in § 580 ZPO aufgelisteten Restitutionsgründe liege vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (einschließlich Anwaltsbeiordnung) ist abzulehnen.

Entsprechend dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kodifizierten allgemeinen Rechtsgedanken, dass während eines anhängigen Rechtsstreits kein identischer weiterer Rechtsstreit anhängig gemacht werden darf, kann auch während eines bereits anhängigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage für diese beabsichtigte Klage nicht nochmals Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Der unter dem Az. RN 4 K 14.1503 gestellte Antrag ist seit dem 18. August 2014 anhängig, der gegenständliche Antrag hingegen erst seit dem 4. September 2014. Die Tatsache, dass der zeitlich früher gestellte Antrag bei einem örtlich unzuständigen Gericht gestellt und beim Verwaltungsgericht Regensburg erst am 10. September 2014 anhängig wurde, führt nicht dazu, dass der Antrag vom 4. September 2014 zulässig ist, denn die Anhängigkeit des Antrags vom 18. August 2014 bleibt entsprechend dem in § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG enthaltenen Rechtsgedanken bestehen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 372/12
vom
28. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,
Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 20. August 2013 - Kassenzeichen - wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz ist richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a; vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2012 - X ZR 7/12, juris). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 die Festgebühr gemäß KV 1700, 2500 in Höhe von 50 € entstanden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a.; PG/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 20).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2011 - 328 O 512/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2012 - 13 U 212/11 -

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.