Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Nov. 2014 - RN 4 K 14.1481

bei uns veröffentlicht am10.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin will die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Februar 2014, RN 7 K 12.1606, abgeschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage erreichen.

Im Verfahren RN 7 K 12.1606 wollte die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), hilfsweise zur Gewährung von Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII), erreichen. Die Klage wurde abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Mai 2014 zurückgewiesen (12 ZB 14.772).

Am 18. August 2014 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Ansbach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Restitutionsklage. Das Verwaltungsgericht Ansbach verwies das Verfahren am 2. September 2014 an das Verwaltungsgericht Regensburg. Die Akten gingen hier am 10. September 2014 ein (RO 4 K 14.1503).

Am 4. September 2014 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese beabsichtigte Restitutionsklage.

Die Klägerin beantragt,

ihr für die beabsichtigte Restitutionsklage gemäß der beiliegenden Klagegründe, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr einen gewählten Prozessbevollmächtigten für die Klageerhebung beizuordnen.

Der Beklagte widersetzt sich dem Antrag. Keiner der in § 580 ZPO aufgelisteten Restitutionsgründe liege vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (einschließlich Anwaltsbeiordnung) ist abzulehnen.

Entsprechend dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kodifizierten allgemeinen Rechtsgedanken, dass während eines anhängigen Rechtsstreits kein identischer weiterer Rechtsstreit anhängig gemacht werden darf, kann auch während eines bereits anhängigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage für diese beabsichtigte Klage nicht nochmals Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Der unter dem Az. RN 4 K 14.1503 gestellte Antrag ist seit dem 18. August 2014 anhängig, der gegenständliche Antrag hingegen erst seit dem 4. September 2014. Die Tatsache, dass der zeitlich früher gestellte Antrag bei einem örtlich unzuständigen Gericht gestellt und beim Verwaltungsgericht Regensburg erst am 10. September 2014 anhängig wurde, führt nicht dazu, dass der Antrag vom 4. September 2014 zulässig ist, denn die Anhängigkeit des Antrags vom 18. August 2014 bleibt entsprechend dem in § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG enthaltenen Rechtsgedanken bestehen.

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 12 ZB 14.772

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin, eine in Rumä
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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 19. März 2015 - RN 4 KR 15.328

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge nach § 152 a

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine in Rumänien geborene deutsche Staatsangehörige, beansprucht mit ihrer Klage die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für ihre von ihr selbst betreuten Halbgeschwister A. und C., hilfsweise die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Vollzeitpflege.

Sie nahm die 1996 in Rumänien geborenen Zwillingsbrüder, nachdem sie in Rumänien und Belgien Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch geworden waren, im Januar bzw. April 2009 bei sich auf und beantragte, nachdem das Amtsgericht V. mit Beschluss vom 5. Juli 2010 sie zu ihrem Vormund bestellt hatte, beim Beklagten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, darüber hinaus Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2010 ab. Zwar bestehe bei A. und C. ein erzieherischer Hilfebedarf, der jedoch nicht durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, insbesondere nicht durch Unterbringung bei der Klägerin gedeckt werden könne. Denn bei der beantragten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege handele es sich aus fachlicher Sicht nicht um die notwendige und geeignete Hilfeart. Im vorliegenden Fall sei vielmehr eine ambulante Jugendhilfemaßnahme in Form der Erziehungsbeistandschaft geboten. Einen entsprechenden Antrag habe die Klägerin, obwohl ihr wiederholt dazu geraten worden war, nicht gestellt. Ob die Voraussetzungen für die Gewähr von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vorliegen, könne dahinstehen, da auch in diesem Fall ein vorhandener Hilfebedarf nicht durch Unterbringung in einer Pflegefamilie gedeckt werden könnte.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg und beantragte hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die ihr das Verwaltungsgericht zunächst versagte. Mit Beschluss vom 29. Juli 2013 (Az. 12 C 13.1183) hob der Senat den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und bewilligte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 27. Februar 2014 ab. Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für A. und C. komme der Klägerin mangels Hilfebedarfs nicht zu; die Hilfemaßnahme sei nicht nach § 27 Abs. 2 SGB VIII „notwendig“. Denn decke ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf eines Kindes unentgeltlich ab, bestehe kein Bedarf für eine staatliche Jugendhilfemaßnahme. Erzieherischer Bedarf, dem durch Jugendhilfemaßnahmen begegnet werden müsse, entstehe in diesem Fall nur dann, wenn der Verwandte seine Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege zurückziehe und den Personensorgeberechtigten sowie das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stelle, für eine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen. Eine derartige Erklärung liege nicht schon in der Stellung eines Antrags auf Hilfe zur Erziehung, sondern sei im Einzelfall zu prüfen. Die fehlende Bereitschaft ergebe sich auch nicht ohne weiteres aus einer fehlenden Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt, insbesondere dann nicht, wenn der Lebensunterhalt des betroffenen Kindes durch Leistungen der Grundsicherung gedeckt sei. Im vorliegenden Verfahren habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit sei, ihre Halbbrüder auch dann zu betreuen, wenn sie dafür keine Leistungen der Jugendhilfe erhalte. Sie habe ferner angegeben, dass die beiden Jugendlichen Leistungen der Grundsicherung erhielten. Damit sei von einer fortbestehenden Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege auszugehen.

Daneben erweise sich auch die Entscheidung des Beklagten, dass es sich bei der beantragten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für sich genommen nicht um eine geeignete Hilfemaßnahme handle, als rechtmäßig. Nach sämtlichen vorliegenden Stellungnahmen sei in jedem Fall ergänzend eine Erziehungsbeistandschaft notwendig. Entgegen der im Beschluss des Senats vom 29. Juli 2013 zum Ausdruck kommenden Auffassung bilde die beantragte Vollzeitpflege auch nicht die notwendige Voraussetzung für weitere Jugendhilfemaßnahmen.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall annähme, dass Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgrund der bestehenden Sprachschwierigkeiten und der Vorgeschichte zum notwendigen Teilbedarf von A. und C. rechne und zugleich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Deckung von Teilbedarfen bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auf die vorliegende Fallkonstellation übertrüge, bestünde kein Anspruch auf Bewilligung von Vollzeitpflege. Es fehle diesbezüglich auf Seiten der Klägerin an den Voraussetzungen des - im vorliegenden Fall entsprechend anwendbaren - § 27 Abs. 2a SGB VIII. Danach setze die Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Fall der Verwandtenpflege voraus, dass die Pflegeperson bereit und geeignet sei, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 SGB VIII zu decken. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zeigten jedoch, dass ihr die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt fehle. Ihre Einstellung zum Beklagten sei von einem grundsätzlichen Misstrauen geprägt und seine Bemühungen würden grundsätzlich negativ interpretiert. Fragen nach der Erwartung an das Jugendamt mündeten fast ausschließlich in Vorwürfen. Die Klägerin besitze offensichtlich keinerlei Bereitschaft, pädagogische Unterstützung anzunehmen. Ihre Grundeinstellung zeige sich letztlich auch darin, dass sie die sowohl vom Jugendamt als auch von den befassten Gutachtern für notwendig erachtete Hilfemaßnahme der Erziehungsbeistandschaft nach wie vor nicht beantrage. Für die Berufung auf ein vorgeblich vom Beklagten aufgestelltes Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen Vollzeitpflege und Erziehungsbeistandschaft bleibe spätestens seit dem Senatsbeschluss vom 29 Juli 2013 kein Raum mehr. Weshalb sie auch nach diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Erziehungsbeistandschaft gestellt habe, vermöge die Klägerin nicht nachvollziehbar zu begründen. Es sei der Eindruck entstanden, dass sie jegliche Einmischung in die Familienverhältnisse ablehne.

Für die hilfsweise erhobene Klage auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII fehle der Klägerin bereits die Aktivlegitimation, da ein entsprechender Anspruch den Jugendlichen selbst zustünde. Für die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragene Abtretung der Ansprüche sei nach § 1795 Abs. 2 i. V. m. § 181 BGB und § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kein Raum.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und Divergenz von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, verfolgt sie den Anspruch auf Vollzeitpflege weiter. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt habe, sei eine dem Wohl der Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für ihre Entwicklung geeignet und notwendig, so dass die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII vorlägen. Die erforderliche Betreuung und Erziehung könne nicht ohne öffentliche Jugendhilfe geleistet werden, da die Klägerin nicht bereit sei, den erzieherischen Bedarf der Jugendlichen unentgeltlich zu decken. Dies zeige sich schon darin, dass sie Jugendhilfemaßnahmen beantragt habe und versuche, diese gerichtlich durchzusetzen.

Weiterhin handle es sich bei der Vollzeitpflege auch um eine geeignete Jugendhilfemaßnahme, für deren Erbringung die Klägerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch geeignet sei. Die vom Beklagten herangezogenen fachlichen Stellungnahmen hätten zur Frage der Geeignetheit der Vollzeitpflege von A. und C. durch die Klägerin überhaupt nicht Stellung genommen, vielmehr die Vollzeitpflege als Grundbedingung vorausgesetzt und lediglich zusätzlich weitere Hilfsmaßnahmen vorgeschlagen. Aus den Stellungnahmen lasse sich der Schluss auf die Ungeeignetheit der Vollzeitpflege durch die Klägerin gerade nicht ziehen. Das streitbefangene Urteil weiche deshalb nicht nur vom Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013 ab, sondern ignoriere diesen völlig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind.

1. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen immer dann vor, wenn die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage stellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Denn das Zulassungsvorbringen genügt bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Das Erfordernis, die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, darzulegen, beinhaltet die Notwendigkeit, die angefochtene Entscheidung gedanklich zu durchdringen und sich mit ihr auseinanderzusetzen. Dies leistet die Klägerin im vorliegenden Fall nicht.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte einen Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bereits deshalb verneint, weil die Klägerin ihrerseits die Betreuung und Erziehung von A. und C. unentgeltlich erbringt und sie sich hiervon auch nicht dergestalt distanziert hat, dass eine Handlungspflicht des Jugendhilfeträgers entstanden wäre. Das Verwaltungsgericht stützt dies auf ihre eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie auch ohne Unterstützung durch die öffentliche Jugendhilfe weiter bereit sei, die Erziehungsaufgabe im Rahmen ihrer Möglichkeiten wahrzunehmen. Dem setzt der Klägerbevollmächtigte im Rahmen der Zulassungsbegründung lediglich die Behauptung entgegen, dass die Klägerin nicht bereit sei, den Erziehungsbedarf der Jugendlichen unentgeltlich zu decken. Mit dem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts und den eigenen Angaben seiner Mandantin setzt er sich in keiner Weise auseinander. Auch der Hinweis, dass in der Beanspruchung von öffentlicher Jugendhilfe eine Distanzierung von der unentgeltlichen Hilfeleistung liege, ignoriert die Begründung des Verwaltungsgerichts, das diesbezüglich auf die gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 12.9.1996 - 5 C 31.95 - und U. v. 4.9.1997 - 5 C 11.96) verweist. Das Vorbringen der Klägerin erweist sich folglich als unsubstantiiert und genügt dem Darlegungsgebot nicht.

1.2 Dies gilt in gleicher Weise, soweit das Verwaltungsgericht ebenfalls entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass es der Klägerin an der nach § 27 Abs. 2a SGB VIII im Rahmen der Verwandtenpflege erforderlichen Eignung zur Erbringung der Vollzeitpflege für A. und C. fehlt. Auch hier erfolgt im Rahmen des Zulassungsvorbringens keine Auseinandersetzung mit dem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, aus dem Verhalten und den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lasse sich auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt schließen. Weiter hat das Verwaltungsgericht der Annahme der fehlenden Eignung zugrunde gelegt, dass die Klägerin keinen plausiblen Grund angeben konnte, weshalb sie auch nach dem Beschluss des Senats vom 29. Juli 2013 keinen Antrag auf Erziehungsbeistandschaft gestellt hat, obwohl spätestens zu diesem Zeitpunkt Klarheit darüber bestanden habe, dass ein Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen der beantragten Vollzeitpflege und der Erziehungsbeistandschaft nicht besteht. Auch hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Es bleibt daher unsubstantiiert und vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu rechtfertigen.

2. Auch die behauptete Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Beschluss des Senats vom 29. Juli 2013 hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Dies würde erfordern, dass sie einen Rechtssatz im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts herausarbeitet, der von einem Rechtssatz einer Entscheidung des Senats abweicht und der sich als entscheidungserheblich darstellt. Dies leistet das Zulassungsvorbringen, das sich auf die Feststellung beschränkt, das Verwaltungsgericht ignoriere den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, nicht.

Im Übrigen weicht das Verwaltungsgericht in seinen maßgeblichen Begründungsansätzen vom Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013 auch nicht ab. Die - selbstständig die Klageabweisung tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle bei der beanspruchten Vollzeitpflege an der Notwendigkeit der Hilfemaßnahme im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VIII, da die Klägerin die für A. und C. erforderlichen Hilfeleistungen in der Vergangenheit unentgeltlich erbracht hat und sich von dieser Hilfeleistung auch nicht für die Zukunft distanziert, war nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens. Hinsichtlich der Eignung der Klägerin als Pflegeperson im Rahmen der Verwandtenpflege hat der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2013 Bedenken dahingehend formuliert, dass die Charakterisierung der Klägerin als „schwierig“ und „unzuverlässig“ in den Jugendhilfeakten des Beklagten unsubstantiiert erscheine, weil sich hierfür keinerlei konkrete Belege finden würden, ebenso wenig dafür, dass die Klägerin „Informationen“ gegenüber dem Jugendamt zurückhalte. Weiter müsse gegebenenfalls noch ermittelt werden, ob sie den allseits für sinnvoll erachteten Antrag auf Erziehungsbeistandschaft deshalb nicht gestellt habe, weil sei aufgrund der Informationen des Beklagten von einem Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen Erziehungsbeistandschaft und Vollzeitpflege ausgegangen sei. Nunmehr stützt das Verwaltungsgericht die fehlende Eignung der Klägerin auf ihre in der mündlichen Verhandlung zutage getretene Haltung gegenüber Maßnahmen des Jugendamts und auf den Umstand, dass sie auch nach Ergehen des Beschlusses vom 29. Juli 2013 keinen Antrag auf Erziehungsbeistandschaft gestellt und hierfür keine plausiblen Gründe vorgetragen hat. Eine Abweichung von den Gründen des Senatsbeschlusses, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, liegt hierin nicht.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.