Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 23. Feb. 2016 - RN 4 E 16.185

published on 23/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 23. Feb. 2016 - RN 4 E 16.185
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt eine Auskunft über den Verbleib von Pferden.

Die Antragstellerin befindet sich seit 23.10.2015 in Untersuchungshaft. Nachdem das Landratsamt … am 2.12.2015 davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Versorgung von 29 in der Obhut der Antragstellerin stehenden Pferden in 1* … bei 2* … nicht mehr gewährleistet war, organisierte das Landratsamt … zunächst die weitere Betreuung der Pferde an diesem Standort. Unter dem 9.12.2015 wies die Amtstierärztin darauf hin, dass die Pferde hier nicht mehr über einen längeren Zeitraum betreut werden könnten. Da die Örtlichkeiten ungeeignet waren, wurden die Pferde nach und nach anderweitig untergebracht. Mit Bescheid vom 17.12.2015 wurden die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der 29 Pferde auf Kosten der Antragstellerin angeordnet.

Am 5.2.2016 erhob die Antragstellerin Klage mit dem Begehren, das Landratsamt … zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft über Verbleib, Gesamtkosten der Unterbringung, des Transports, Tierarztbehandlung, Klinikaufenthalte usw. der fortgenommenen Pferde zu erteilen Die Klage wird unter dem Az: RN 4 K 16.184 geführt. Soweit sich das Auskunftsbegehren auf fortgenommene weitere Haustiere bezieht, wird dies in den gesonderten Verfahren Az: RN 4 E 16.187 und RN 4RN 4 K 16.186 überprüft.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die begehrten Auskünfte umgehend zu erteilen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Antragstellerin müsse sofort wissen, wo die Tiere untergebracht sind und welche Kosten hierfür anfielen. Im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Klagen müsse sie als pflichtbewusste Geschäftsführerin dafür Sorge tragen, dass diese Gelder auch organisiert werden könnten, dies schon deshalb, um weiteren Untreuvorwürfen und Vorwürfen sonstiger Pflichtverletzungen seitens der Gesellschafter aus dem Weg zu gehen. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Des Weiteren beantragt die Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Das Landratsamt … beantragt,

  • 1.Den Antrag abzuweisen.

  • 2.Der Antragstellerin sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Es fehle der Antragstellerin bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Ein vorangegangener erfolgloser Antrag beim Landratsamt … mit der Bitte um entsprechende Auskünfte liege nicht vor. Eine besondere Eilbedürftigkeit, welche ein Auskunftserbitten beim Landratsamt … nicht zugelassen oder ermöglicht hätte, sei nicht ersichtlich.

Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine Auskunft über die Gesamtkosten zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt werden könne. Es könnten lediglich die bisher entstandenen Kosten mitgeteilt werden.

Hinsichtlich des Auskunftsersuchens über den Verbleib der Tiere habe die Antragstellerin ihren Antrag nicht begründet.

Die weiteren Haustiere seien nicht durch das Landratsamt …, sondern durch die Stadt … weggenommen worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, einer sogenannten Regelungsanordnung, ist unzulässig.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch einen Anordnungsgrund voraus. Deren Vorliegen muss der Antragsteller glaubhaft machen. Der Antrag ist aber nur zulässig, wenn dem Antragsteller ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. An dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn der Antrag-steller auch ohne gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz sein Recht sichern oder drohende Nachteile abwehren könnte. So muss sich der Antragsteller zumindest in einer weniger eilbedürftigen Situation vor dem Eilantrag bei Gericht erfolglos an die zuständige Behörde gewandt haben (vgl. Fehling/Kastner/Störmer Verwaltungsrecht § 123 VwGO Rn. 31).

Einen derartigen Antrag an das Landratsamt … hat die Antragstellerin nicht gestellt. Dass eine besondere Eilbedürftigkeit dies nicht zugelassen hätte, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. Sie selbst beruft sich darauf, dass sie im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Klagen dafür Sorge tragen müsse, die angefallenen Gelder auch zu organisieren. Welche Klagen gemeint sind, ist unklar. Jedenfalls ist über die am 5.2.2016 erhobenen Klagen noch nicht entschieden. Der Antragserwiderung des Landratsamts … ist zu entnehmen, dass das Landratsamt durchaus bereit ist, die bisher entstandenen Kosten der Antragstellerin mitzuteilen.

Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zum Verbleib der Pferde wurde im Übrigen weder der Anspruch dargelegt, auf den sich dieses Begehren stützt, noch dargelegt, dass eine ent-sprechende Auskunftserteilung dringlich wäre.

Der Antrag ist demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Demnach ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Eilverfahren ist der Auffangwert in Höhe von 5.000,-- € nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 04/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.