Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2019 - M 9 K 18.2720

13.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid der Beklagten vom 20. April 2018.

Nach unerlaubter Einreise wurde der Kläger am 17. April 2018 in Abschiebehaft genommen. Mit Bescheid der Beklagten vom 20. April 2018 wurde seine Ausreisepflicht unter Androhung der Abschiebung festgestellt sowie mit einem weiteren Bescheid vom 20. April 2018 die Abschiebung des Klägers angeordnet. Aufgrund eines Asylantrags des Klägers unterblieb die für den 3. Mai 2018 geplante Abschiebung (VG München, Einstellungsbeschluss v. 3.5.2018 - M 9 E 18.2086). Nachdem der Kläger am 9. Mai 2018 aus der Abschiebungshaft entlassen wurde, lebt er wieder in Italien.

Bereits am 27. April 2018 hatte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Abschiebungsverfügung eingelegt. Mit Bescheid vom 24. Mai 2018 stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren kostenfrei ein. Auf den Bescheid wird zu Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte,

Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2018 werden aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 erklärte der Bevollmächtigte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Im Übrigen wird auf die Begründung der Klage zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der Klageerwiderung Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2019 wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt (M 9 K 18.2720). Auf die Entscheidung wird verwiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags, die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe zu II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2019 (M 9 K 18.2720) sowie auf den angefochtenen Bescheid vom 20. April 2018 Bezug genommen. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der am 27. April 2018 eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. April 2018 hat sich erledigt mit der Folge, dass ein gegen diesen Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen ist (BVerwG U.v. 20.1.1989 - 8 C 30/87 und ständige Rechtsprechung). Die angeordnete Abschiebung wurde nicht durchgeführt und der Kläger aus der Abschiebehaft entlassen, da dieser mit der Stellung eines Asylantrags eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG erhalten hat. Der Vortrag des Bevollmächtigten, der Kläger wäre auf Grund der Abschiebeentscheidungen auch in Zukunft daran gehindert, in das Bundesgebiet einzureisen, ist nicht geeignet, ein rechtliches Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu begründen. Solange der Kläger eine Aufenthaltsgestattung hat, ist er berechtigt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Wenn der Kläger keine Aufenthaltsgestattung und kein sonstiges Aufenthaltsrecht hat, ist er nicht berechtigt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Beides gilt unabhängig von den Bescheiden vom 20. April 2018, Androhung der Abschiebung nach Guinea-Bissau und Anordnung der Abschiebung. Diese Bescheide ändern nichts daran, dass sich der Widerspruch in Folge der Aufenthaltsgestattung erledigt hat, da eine erneute Abschiebeandrohung oder Anordnung eine erneute rechtliche Prüfung unter Berücksichtigung des Asylverfahrens und des Aufenthalts in Italien voraussetzt.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO Abs. 1 abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.