Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 9 K 18.1655

bei uns veröffentlicht am01.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich wegen mehrerer vollstreckungsrechtlicher Streitgegenstände wegen zweckentfremdungsrechtlicher Tatbestände gegen die Beklagte, und zwar wegen fällig gestellter Zwangsgelder, einmal i.H.v. EUR 2.600,-, das auch bereits eingezogen wurde, und ein weiteres i.H.v. EUR 5.200,-. Außerdem wegen einer weiteren Zwangsgeldandrohung i.H.v. EUR 10.400,- und schließlich wegen der Rückforderung in Bezug auf das bereits eingezogene Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- einschließlich der Gebühren i.H.v. EUR 222,22.

Der Kläger ist zusammen mit dem Kläger im Parallelverfahren Az. M 9 K 18.1651 Eigentümer der Wohnung E.-str. 26, 1. OG, Wohnung 88.

Diese Wohnung war bis vor kurzem an den Mohammed R. vermietet. Die Wohnung ist mittlerweile, laut Auskunft der Beklagten, am 31. Mai 2018 an den Kläger und seinen Miteigentümer zurückgegeben worden. Der Kläger und sein Miteigentümer haben mittlerweile außerdem einen Maklerauftrag für den beabsichtigten Verkauf der Wohnung vorgelegt. Die Beklagte hat den Haftantrag wegen der Zweckentfremdung, der sich auf diese Wohnung bezogen hat und gegen den Mieter Mohammed R. gerichtet war, zurückgezogen (Az. Verfahren M 9 X 18.2050, Erledigterklärung vom 13.7.18).

Im Grundbescheid vom 27. Juni 2017 wurde gegenüber dem Kläger unter Nr. 1 die unverzügliche Beendigung der Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung verfügt sowie unter Nr. 3 ein Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- angedroht, wenn die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids nicht binnen drei Monaten erfüllt wird. Dieser Bescheid ist bestandskräftig, die hiergegen zunächst erhobene Klage, Az. M 9 K 17.3055, wurde für erledigt erklärt und mit Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2017 eingestellt.

Mit Schreiben bzw. Bescheid der Beklagten an den Kläger vom 12. Dezember 2017 wurde mitgeteilt, dass das Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- fällig geworden ist und ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger seiner Pflicht aus Nr. 1 des Bescheids vom 27. Juni 2017 nicht innerhalb der in Nr. 3 des Bescheids verfügten Frist von drei Monaten ab Zugang des Bescheids nachgekommen sei.

Wegen der Mitteilung, dass das Zwangsgeld fällig geworden sei, ließ der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. Januar 2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel stellen, die Einziehung des Betrags vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu verhindern. Mit rechtskräftigem Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 (Az. M 9 E 18.59), auf den Bezug genommen wird, wurde dieser Antrag abgelehnt. In der Folge wurde die Summe von EUR 2.600,- (+ Verwaltungsgebühr i.H.v. EUR 222,22) von der Beklagten vollstreckt bzw. eingezogen.

Unter dem 16. Dezember 2017 kündigte der Kläger seinem Mieter Mohammed R. fristlos. Mit Schriftsatz vom 1. Januar 2018 an das Amtsgericht München ließ der Kläger Räumungsklage erheben (Az. 452 C 394/18).

Mit Schreiben bzw. Bescheid der Beklagten an den Kläger vom 26. März 2018 wurde mitgeteilt, dass das weitere Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- fällig geworden ist und ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. EUR 10.400,- angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Fälligstellung der weiteren EUR 5.200,- erfolge, weil weiterhin die Verpflichtung aus dem Grundbescheid nicht erfüllt worden und deswegen die entsprechende zweite Zwangsgeldandrohung vom 12. Dezember 2017 fällig geworden sei. Ebenso sei deswegen die erneute, höhere Zwangsgeldandrohung i.H.v. EUR 10.400,- erforderlich.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. April 2018, bei Gericht eingegangen per Telefax am 8. April 2018, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

I. festzustellen, dass das Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- nicht fällig geworden sei (Schreiben / Bescheid vom 12.12.2017),

II. festzustellen, dass das Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- nicht fällig geworden sei (Schreiben / Bescheid vom 26.3.2018),

III. die „neue“ Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 26. März 2018 (EUR 10.400,-) aufzuheben und IV. die Beklagte zur Zurückerstattung der bereits vollstreckten EUR 2.600,- + EUR 222,22 Gebühren, also von insgesamt EUR 2.822,22 zu verurteilen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungsanträge gegen die Fälligkeitsmitteilungen statthaft seien. Gegen die Zwangsgeldandrohung sei die Anfechtungsklage statthaft. Wegen der Rückerstattung sei der sog. Annexantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Normalerweise liege bei diesem als erste Stufe eine Anfechtungsklage vor, der Annexantrag sei aber auf eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (hier der erste Feststellungsantrag wegen der Fälligstellung von EUR 2.600,-) analog anzuwenden. Auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen lägen vor. Die Feststellungsklagen seien begründet, weil die Fälligstellungen rechtswidrig seien. Der Kläger habe gegen die Pflicht aus dem Grundbescheid nicht verstoßen. Die Fälligstellung vom 12. Dezember 2017 (EUR 2.600,-) sei rechtswidrig, weil der Kläger die Wohnung mit Mietvertrag vom 28. März 2016 an Mohammed R. vermietet habe und er deswegen die Pflicht aus dem Grundbescheid nur durch Mietaufhebungsvereinbarung oder Kündigungsandrohung, Kündigung und anschließende Räumungsklage erfüllen könne. Welches dieser Mittel am erfolgversprechendsten sei, lasse sich grundsätzlich nicht von vorneherein absehen. Zum Zeitpunkt der Fälligstellung am 12. Dezember 2017 habe der Kläger tatsächlich noch keine Kündigung ausgesprochen bzw. noch keine Räumungsklage erhoben. Der Kläger habe aber nach der Rechtsprechung ein Wahlrecht. Davon habe der Kläger so Gebrauch gemacht, dass er sich erst für den nicht aussichtslosen Versuch entschieden habe, mit Mohammed R. einen Aufhebungsvertrag zu schließen, was sich erst im Nachhinein als erfolglos herausgestellt habe. Die Fälligstellung vom 26. März 2018 (EUR 5.200,-) sei ebenfalls rechtswidrig. Der Kläger habe das Mietverhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 fristlos gekündigt und Mohammed R. aufgefordert, die Mieträume bis 29. Dezember 2017 zu räumen. Der Kläger habe ein Wahlrecht, wie er seiner Verpflichtung nachkomme, und von diesem habe er Gebrauch gemacht. Nachdem die einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags wegen der Weigerungshaltung von Mohammed R. gescheitert sei, habe er die Räumungsklage erhoben und betreibe diese ohne Verzug weiter. Der Kläger habe alles rechtlich Mögliche unternommen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Andere Maßnahmen, die der Kläger hätte vornehmen müssen, ergäben sich weder aus dem Grundbescheid noch aus den Gerichtsentscheidungen. Dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen der im BGB verwurzelten hohen Mieterschutzvorschriften oft keinen Bestand habe, sei nicht Schuld des Klägers. Unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Januar 2018 im Verfahren M 9 E 18.59, dass der Kläger eine offensichtlich mangelhafte Kündigung und Räumungsklage eingereicht habe. Dass der Kläger in der zivilgerichtlichen Klage nicht erwähnt habe, dass der Mieter eine verwaltungsgerichtlich rechtskräftig festgestellte Zweckentfremdung begangen habe, sei unerheblich, weil sich aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Oktober 2017 (Az. 461 C 6743/17), mit dem sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt habe, eindeutig ergebe, dass nur ein Verstoß gegen den im Mietvertrag vereinbarten Wohnzweck eine Kündigung rechtfertigen könne, nicht aber ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Außerdem handele es sich bei den Einwänden der Beklagten um eine rein rechtliche Bewertung der Sache. Der Kläger sei auch deshalb seiner Verpflichtung nachgekommen, weil sich die Beklagte unter Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG weigere, dem Kläger klar und unmissverständlich vorzugeben, welches Verhalten sie von ihm erwarte. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, weil der Kläger seine Pflicht aus dem Grundbescheid schon vorher erfüllt habe. Der Annexantrag sei begründet, weil die EUR 2.600,- einschließlich der Verwaltungsgebühr zu Unrecht eingezogen worden seien. Grundlage für den Annexantrag sei Art. 28 VwZVG, der hier ausnahmsweise wegen § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht durch Bescheid, sondern direkt gerichtlich geltend gemacht werden könne. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass für die Fälligstellung und Einziehung des Zwangsgelds i.H.v. EUR 2600,- auf die Entscheidung des Gerichts im Verfahren M 9 E 18.59 verwiesen werde. Hinsichtlich der Fälligstellung von EUR 5.200,- werde auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Räumungsklage verwiesen. Zwischenzeitlich habe zum 31. Mai 2018 die Rückgabe der Mietsache durch den Mieter stattgefunden, so dass die Fälligstellung weiterer sowie die Androhung neuer Zwangsgelder nicht mehr zu befürchten sei. Soweit geltend gemacht werde, dass die Beklagte dem Kläger nicht detailliertere Vorgaben zum „gewünschten Vorgehen“ mache, setze er sich in Widerspruch zum eigenen Vortrag bezüglich seines Wahlrechts. Außerdem werde ein Hinweisbeschluss des für das Räumungsverfahren zwischen dem Kläger und Mohammed R. zuständigen Amtsrichters vom 11.7.2018 vorgelegt, demzufolge es sich bei dem Mietvertrag des Klägers mit Mohammed R. um einen Scheinvertrag i.S.v. § 117 BGB handele. Zusätzlich legte die Beklagte die Streitverkündigung des Klägers ihr gegenüber mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 1. Juli 2018 und das entsprechende Schreiben des Amtsgerichts vom 11. Juli 2018 vor.

Am 1. August fand mündliche Verhandlung statt; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie im parallelen Verfahren Az. M 9 K 18.1651 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sowohl das erste Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- (nachfolgend 1.) als auch das zweite i.H.v. EUR 5.200,- (nachfolgend 2.) sind fällig geworden. Auch die weitere Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. EUR 10.400,-. war rechtmäßig (nachfolgend 3.). Schließlich hat der Kläger keinen Rückzahlungsanspruch in Bezug auf das bereits eingezogene Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- einschließlich der Gebühren i.H.v. EUR 222,22 (nachfolgend 4.).

1. Das in Nr. 3 des Bescheids vom 27. Juni 2017 angedrohte Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- ist fällig geworden, der Kläger war somit zur Zahlung verpflichtet. Die entsprechende Mitteilung der Beklagten vom 12. Dezember 2017 (Nr. I.) geht daher zu Recht von der Fälligkeit des Zwangsgelds aus.

Der Nichteintritt der Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes hätte vorausgesetzt, dass die Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Grundbescheids beendet wird, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG.

Das ist nicht der Fall. Der Kläger ist seiner Pflicht, die zweckfremde Nutzung in der Form der Überlassung der Wohnung an den Mieter Mohammed R. zu beenden, nicht nachgekommen. Der Kläger hat sogar nach eigenem Vortrag innerhalb des Zeitraums (drei Monate ab Zugang des Grundbescheids), in dem er die Erfüllung der Beendigung der Zweckentfremdung schuldet, weder gekündigt noch Klage erhoben, sondern erst danach.

Die Argumentation des Klägers, er habe bis dahin versucht, einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit dem Mieter zu schließen, lässt von vornherein kein taugliches Mittel zur Beendigung der zweckfremden Nutzung erkennen. Selbst unterstellt, dass die entsprechenden Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen, ist das vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Beendigung des rechtswidrigen Nutzungskonzepts untauglich. Denn insoweit steht fest, dass es nichts nützt, mit dem Mieter Mohammed R. einvernehmliche Lösungen zu suchen; aus vielen Entscheidungen geht nämlich hervor, dass Mohammed R. die Zweckentfremdung professionell betreibt und die Zwischenschaltung dieser Person zwischen Eigentümer und den letztlichen Nutzern dazu dient, auf eine Verzögerung bzw. ein Erschweren des Zugriffs oder der Nichtbeendigung der Überlassung hinzuarbeiten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2017 12 ZB 17.571 - Entscheidungsabdruck Rn. 10; VG München, U.v. 22.2.2017 - M 9 K 16.4276). Daher kann die Behauptung, dass der Kläger versucht habe, durch eine, noch dazu nicht belegte, einvernehmliche Einigung mit Mohammed R. die Zweckentfremdung zu beenden, von vorneherein nicht dazu dienen, der Erfüllung seiner Pflicht aus dem Grundbescheid nachzukommen.

Im Übrigen folgt bereits aus dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 im Verfahren Az. M 9 E 18.59, dass die Fälligstellung der o.g. Summe keinen Bedenken begegnet. Neue Gesichtspunkte, welche die dort gezogene Schlussfolgerung in Frage stellen, gibt es nicht.

2. Das im Bescheid vom 12. Dezember 2017 unter Nr. II angedrohte Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- ist ebenfalls fällig geworden, der Kläger war somit zur Zahlung verpflichtet. Die entsprechende Mitteilung der Beklagten vom 26. März 2018 (Nr. I) geht zu Recht von der Fälligkeit des Zwangsgelds aus.

Der Kläger hat die geschuldete Pflicht aus der Verfügung unter Nr. 1 des Grundbescheids, nämlich die Beendigung der Zweckentfremdung, bis zum Eintritt der Fälligkeit des angedrohten höheren Zwangsgeldes, d.h. vier Wochen ab Zustellung der zweiten Zwangsgeldandrohung (Nr. II des Bescheids vom 12. Dezember 2017), nicht bewirkt. Vielmehr wurde die Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung erst im Rahmen der Rückgabe der Wohnung zum 31. Mai 2018 beendet. Die vorher vom Kläger geltend gemachten Aktivitäten genügen dagegen nicht zur Erfüllung seiner Pflicht.

Maßgeblich für die Feststellung einer Zweckentfremdung ist das jeweils zu Grunde liegende Nutzungskonzept (vgl. nur BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris Rn. 5 m.w.N.), dementsprechend ist die hier dem Kläger bestandskräftig auferlegte Pflicht, die Zweckentfremdung zu beenden, dann erfüllt, wenn er sein Nutzungskonzept, das hier in der Überlassung an den professionell vorgehenden Mohammed R. besteht, aufgegeben hat. Zur Aufgabe des Nutzungskonzepts gibt es verschiedene Optionen (BayVGH, B.v. 10.7.2018 - 12 ZB 18.211, Entscheidungsabdruck Rn. 14), insoweit ist beispielsweise nicht automatisch und unabhängig vom Einzelfall die Abgabe einer Kündigungserklärung oder die Erhebung einer Räumungsklage ausreichend.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Beendigung der Zweckentfremdung tatsächlich und innerhalb der gesetzten Frist erfolgt. Denn der Kläger ist aus dem Grundbescheid rechtlich ohnehin verpflichtet, die Zweckentfremdung (nach Ablauf der Frist aus der jeweiligen Zwangsgeldandrohung) zu unterlassen, er schuldet also den „Erfolg“ der Beendigung bzw. Unterlassung der Zweckentfremdung nach Fristablauf. Der Fristablauf war bei Fälligstellung eingetreten, die Zweckentfremdung war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, weil zum Zeitpunkt der Fälligstellung des zweiten Zwangsgelds immer noch der Mieter Mohammed R. Verfügungsberechtigter der Wohnung war und die Zweckentfremdung somit zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand. Die gesetzten Fristen von zunächst drei Monaten (Nr. III des Grundbescheids) und vier Wochen (Nr. II der erneuten Zwangsgeldandrohung vom 12. Dezember 2017) sind auch nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.672 - Entscheidungsabdruck Rn. 8), abgesehen davon, dass es hierauf wegen der Bestandskraft der entsprechenden Nr. II des Bescheids vom 12. Dezember 2017 nicht mehr ankommt.

Zwar hat der Kläger nach dem Ergehen der zweiten Zwangsgeldandrohung seinem Mieter gekündigt und Räumungsklage erhoben. Allerdings reicht das hier nicht aus, um die Pflicht aus dem Grundbescheid zu erfüllen. Denn zur Beendigung der Zweckentfremdung als vollstreckungsrechtliche Unterlassungspflicht (z.B. BayVGH, B.v. 12.8.2017 - 12 C 17.1544 - juris Rn. 9) ist die Vornahme unselbständiger Teilhandlungen erforderlich, die ausreichend ernsthafte Anstrengungen (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.672 - Entscheidungsabdruck Rn. 8) zur Beendigung der Zweckentfremdung darstellen. Solche liegen hier bis zum Fälligwerden des Zwangsgelds am 26. März 2018 aber nicht vor.

Die Kündigung und die Erhebung einer Räumungsklage ist im Falle eines Geschäftspartners wie hier des Mieters Mohammed R. generell ungeeignet, da dieser die Zweckentfremdung professionell betreibt und die Zwischenschaltung dieses Mieters dazu dient, auf eine Verzögerung bzw. ein Erschweren des Zugriffs oder der Nichtbeendigung der Überlassung hinzuarbeiten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2017 12 ZB 17.571 - Entscheidungsabdruck Rn. 10; VG München, U.v. 22.2.2017 - M 9 K 16.4276).

Unabhängig davon geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die konkrete, vom Kläger erhobene Räumungsklage „defizitär“ ist, d.h. dass diese tatsächlich nicht geeignet ist, die fortgesetzte Zweckentfremdung zu beenden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs müssen die Beendigungsbemühungen des Zweckentfremders ernsthaft sein (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.672 - Entscheidungsabdruck Rn. 8). Das ist die erhobene Räumungsklage (und die ihr vorausgehende Kündigung) nicht. Aus der Begründung der Klage an das Amtsgericht, die der Kläger vorgelegt hat, und aus der von der Beklagten vorgelegten Streitverkündigungsschrift des Klägers geht hervor, dass als Grund bzw. Anlass für die Kündigung lediglich geschildert wird, dass der Kläger kündigt, weil das die Beklagte von ihm verlangt, nicht aber, weil er wirklich kündigen will. Zudem fehlen in der Klageschrift sämtliche Ausführungen dazu, aus welchen (zivil-) rechtlichen Gründen heraus der Kläger wirksam gekündigt und einen Herausgabeanspruch hat. Letzteres wäre aber Voraussetzung für eine ernsthafte Anstrengung des Pflichtigen. Außerdem hat der zuständige Amtsrichter mittlerweile einen Hinweisbeschluss erlassen, dass es sich erstens nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum handelt und zweitens deswegen ein Scheingeschäft, § 117 BGB, vorliegt. Auch das belegt die fehlende Ernstlichkeit des ganzen Rechtsgeschäfts. Schließlich liegt zum 31. Mai 2018 die Rückgabe durch den Mieter Mohammed R. vor, was ebenfalls zeigt, dass die Erhebung der (immer noch laufenden) Räumungsklage nicht kausal ist für die geschuldete Beendigung der Zweckentfremdung.

Schließlich hat die Beklagte auch ihre Auskunftspflicht, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, nicht verletzt. Auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis wird Bezug genommen. Darüber hinaus ist die Erteilung einer Auskunft nicht erforderlich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die obigen Nachweise) hat der Kläger gerade ein Wahlrecht, wie er sich von seiner zweckfremden Nutzung löst. Dieses Wahlrecht kann ihm die Beklagte nicht abnehmen.

3. Die erneute Zwangsgeldandrohung, Nr. II des Bescheids vom 26. März 2018, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18f. VwZVG, waren durchgehend bis zur mündlichen Verhandlung gegeben. Die Grundverfügung ist auf ein Unterlassen (Nutzungsuntersagung) gerichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG, außerdem ist sie bestandskräftig, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG.

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 31, 36 VwZVG, lagen vor. Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 5 VwzVG, die Beträge hielten sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Mit der erneuten Androhung wurde zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben war, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. „Erfolglos“ bedeutet dabei nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das zunächst festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben oder zumindest ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Die Behörde muss vielmehr nur abwarten, dass das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (statt aller BayVGH, B.v. 7.6.2016 - 12 ZB 16.874 - Umdruck; VG München, B.v. 30.5.2016 - M 9 S 16.1261 - juris; U.v. 24.2.2016 - M 9 K 15.3083 - juris). Eine etwaige Begleichung des Betrags würde nichts mehr daran ändern, da die Zahlung eines Zwangsgeldes so lange nicht zum „Erfolg“ einer Zwangsgeldandrohung führt, wie der (Grund-) Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen wird. Die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Die Verdoppelung des Betrags entspricht der üblichen Verwaltungspraxis und ist angemessen (statt aller VG München, B.v. 30.5.2016 - M 9 S 16.1261 - juris; U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2500 - juris). Die Behörde darf Zwangsmittel so lange und so oft anwenden, bis die Verpflichtung erfüllt wird, vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.

Dass dieses Zwangsgeld wegen der Rückgabe der Wohnung zum 31. Mai 2018 nicht mehr fällig werden wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Androhung ohne Belang.

4. Schließlich ist auch der geltend gemachte Rückzahlungsantrag hinsichtlich der bereits von der Beklagten eingezogenen EUR 2.600,- samt EUR 222,22 an Gebühren unbegründet.

Unabhängig davon, ob § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog auf die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO anwendbar ist, ist der Antrag jedenfalls unbegründet, weil die Einziehung der ersten EUR 2.600,- samt Gebühren dafür zulässig gewesen ist (vgl. die Ausführungen oben unter 1. sowie den Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 im Verfahren Az. M 9 E 18.59), so dass ein Erstattungsanspruch aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG unter keinem Gesichtspunkt besteht.

Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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Tenor

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II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich wegen mehrerer vollstreckungsrechtlicher Streitgegenstände wegen zweckentfremdungsrechtlicher Tatbestände gegen die Beklagte, und zwar wegen fällig gestellter Zwangsgelder, einmal i.H.v. EUR 2.600,-, das auch bereits eingezogen wurde, und ein weiteres i.H.v. EUR 5.200,-. Außerdem wegen einer weiteren Zwangsgeldandrohung i.H.v. EUR 10.400,- und schließlich wegen der Rückforderung in Bezug auf das bereits eingezogene Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- einschließlich der Gebühren i.H.v. EUR 222,22.

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Diese Wohnung war bis vor kurzem an den xx R. vermietet. Die Wohnung ist mittlerweile, laut Auskunft der Beklagten, am 31. Mai 2018 an den Kläger und seinen Miteigentümer zurückgegeben worden. Der Kläger und sein Miteigentümer haben mittlerweile außerdem einen Maklerauftrag für den beabsichtigten Verkauf der Wohnung vorgelegt. Die Beklagte hat den Haftantrag wegen der Zweckentfremdung, der sich auf diese Wohnung bezogen hat und gegen den Mieter xx R. gerichtet war, zurückgezogen (Az. Verfahren M 9 X 18.2050, Erledigterklärung vom 13.7.18).

Im Grundbescheid vom 27. Juni 2017 wurde gegenüber dem Kläger unter Nr. 1 die unverzügliche Beendigung der Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung verfügt sowie unter Nr. 3 ein Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- angedroht, wenn die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids nicht binnen drei Monaten erfüllt wird. Dieser Bescheid ist bestandskräftig, die hiergegen zunächst erhobene Klage, Az. M 9 K 17.3055, wurde für erledigt erklärt und mit Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2017 eingestellt.

Mit Schreiben bzw. Bescheid der Beklagten an den Kläger vom 12. Dezember 2017 wurde mitgeteilt, dass das Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- fällig geworden ist und ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger seiner Pflicht aus Nr. 1 des Bescheids vom 27. Juni 2017 nicht innerhalb der in Nr. 3 des Bescheids verfügten Frist von drei Monaten ab Zugang des Bescheids nachgekommen sei.

Wegen der Mitteilung, dass das Zwangsgeld fällig geworden sei, ließ der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. Januar 2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel stellen, die Einziehung des Betrags vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu verhindern. Mit rechtskräftigem Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 (Az. M 9 E 18.59), auf den Bezug genommen wird, wurde dieser Antrag abgelehnt. In der Folge wurde die Summe von EUR 2.600,- (+ Verwaltungsgebühr i.H.v. EUR 222,22) von der Beklagten vollstreckt bzw. eingezogen.

Unter dem 16. Dezember 2017 kündigte der Kläger seinem Mieter xx R. fristlos. Mit Schriftsatz vom 1. Januar 2018 an das Amtsgericht München ließ der Kläger Räumungsklage erheben (Az. 452 C 394/18).

Mit Schreiben bzw. Bescheid der Beklagten an den Kläger vom 26. März 2018 wurde mitgeteilt, dass das weitere Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- fällig geworden ist und ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. EUR 10.400,- angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Fälligstellung der weiteren EUR 5.200,- erfolge, weil weiterhin die Verpflichtung aus dem Grundbescheid nicht erfüllt worden und deswegen die entsprechende zweite Zwangsgeldandrohung vom 12. Dezember 2017 fällig geworden sei. Ebenso sei deswegen die erneute, höhere Zwangsgeldandrohung i.H.v. EUR 10.400,- erforderlich.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. April 2018, bei Gericht eingegangen per Telefax am 8. April 2018, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

I. festzustellen, dass das Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- nicht fällig geworden sei (Schreiben / Bescheid vom 12.12.2017),

II. festzustellen, dass das Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- nicht fällig geworden sei (Schreiben / Bescheid vom 26.3.2018),

III. die „neue“ Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 26. März 2018 (EUR 10.400,-) aufzuheben und IV. die Beklagte zur Zurückerstattung der bereits vollstreckten EUR 2.600,- + EUR 222,22 Gebühren, also von insgesamt EUR 2.822,22 zu verurteilen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungsanträge gegen die Fälligkeitsmitteilungen statthaft seien. Gegen die Zwangsgeldandrohung sei die Anfechtungsklage statthaft. Wegen der Rückerstattung sei der sog. Annexantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Normalerweise liege bei diesem als erste Stufe eine Anfechtungsklage vor, der Annexantrag sei aber auf eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (hier der erste Feststellungsantrag wegen der Fälligstellung von EUR 2.600,-) analog anzuwenden. Auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen lägen vor. Die Feststellungsklagen seien begründet, weil die Fälligstellungen rechtswidrig seien. Der Kläger habe gegen die Pflicht aus dem Grundbescheid nicht verstoßen. Die Fälligstellung vom 12. Dezember 2017 (EUR 2.600,-) sei rechtswidrig, weil der Kläger die Wohnung mit Mietvertrag vom 28. März 2016 an Mohammed R. vermietet habe und er deswegen die Pflicht aus dem Grundbescheid nur durch Mietaufhebungsvereinbarung oder Kündigungsandrohung, Kündigung und anschließende Räumungsklage erfüllen könne. Welches dieser Mittel am erfolgversprechendsten sei, lasse sich grundsätzlich nicht von vorneherein absehen. Zum Zeitpunkt der Fälligstellung am 12. Dezember 2017 habe der Kläger tatsächlich noch keine Kündigung ausgesprochen bzw. noch keine Räumungsklage erhoben. Der Kläger habe aber nach der Rechtsprechung ein Wahlrecht. Davon habe der Kläger so Gebrauch gemacht, dass er sich erst für den nicht aussichtslosen Versuch entschieden habe, mit Mohammed R. einen Aufhebungsvertrag zu schließen, was sich erst im Nachhinein als erfolglos herausgestellt habe. Die Fälligstellung vom 26. März 2018 (EUR 5.200,-) sei ebenfalls rechtswidrig. Der Kläger habe das Mietverhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 fristlos gekündigt und Mohammed R. aufgefordert, die Mieträume bis 29. Dezember 2017 zu räumen. Der Kläger habe ein Wahlrecht, wie er seiner Verpflichtung nachkomme, und von diesem habe er Gebrauch gemacht. Nachdem die einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags wegen der Weigerungshaltung von Mohammed R. gescheitert sei, habe er die Räumungsklage erhoben und betreibe diese ohne Verzug weiter. Der Kläger habe alles rechtlich Mögliche unternommen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Andere Maßnahmen, die der Kläger hätte vornehmen müssen, ergäben sich weder aus dem Grundbescheid noch aus den Gerichtsentscheidungen. Dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen der im BGB verwurzelten hohen Mieterschutzvorschriften oft keinen Bestand habe, sei nicht Schuld des Klägers. Unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Januar 2018 im Verfahren M 9 E 18.59, dass der Kläger eine offensichtlich mangelhafte Kündigung und Räumungsklage eingereicht habe. Dass der Kläger in der zivilgerichtlichen Klage nicht erwähnt habe, dass der Mieter eine verwaltungsgerichtlich rechtskräftig festgestellte Zweckentfremdung begangen habe, sei unerheblich, weil sich aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Oktober 2017 (Az. 461 C 6743/17), mit dem sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt habe, eindeutig ergebe, dass nur ein Verstoß gegen den im Mietvertrag vereinbarten Wohnzweck eine Kündigung rechtfertigen könne, nicht aber ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Außerdem handele es sich bei den Einwänden der Beklagten um eine rein rechtliche Bewertung der Sache. Der Kläger sei auch deshalb seiner Verpflichtung nachgekommen, weil sich die Beklagte unter Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG weigere, dem Kläger klar und unmissverständlich vorzugeben, welches Verhalten sie von ihm erwarte. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, weil der Kläger seine Pflicht aus dem Grundbescheid schon vorher erfüllt habe. Der Annexantrag sei begründet, weil die EUR 2.600,- einschließlich der Verwaltungsgebühr zu Unrecht eingezogen worden seien. Grundlage für den Annexantrag sei Art. 28 VwZVG, der hier ausnahmsweise wegen § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht durch Bescheid, sondern direkt gerichtlich geltend gemacht werden könne. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass für die Fälligstellung und Einziehung des Zwangsgelds i.H.v. EUR 2600,- auf die Entscheidung des Gerichts im Verfahren M 9 E 18.59 verwiesen werde. Hinsichtlich der Fälligstellung von EUR 5.200,- werde auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Räumungsklage verwiesen. Zwischenzeitlich habe zum 31. Mai 2018 die Rückgabe der Mietsache durch den Mieter stattgefunden, so dass die Fälligstellung weiterer sowie die Androhung neuer Zwangsgelder nicht mehr zu befürchten sei. Soweit geltend gemacht werde, dass die Beklagte dem Kläger nicht detailliertere Vorgaben zum „gewünschten Vorgehen“ mache, setze er sich in Widerspruch zum eigenen Vortrag bezüglich seines Wahlrechts. Außerdem werde ein Hinweisbeschluss des für das Räumungsverfahren zwischen dem Kläger und Mohammed R. zuständigen Amtsrichters vom 11.7.2018 vorgelegt, demzufolge es sich bei dem Mietvertrag des Klägers mit Mohammed R. um einen Scheinvertrag i.S.v. § 117 BGB handele. Zusätzlich legte die Beklagte die Streitverkündigung des Klägers ihr gegenüber mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 1. Juli 2018 und das entsprechende Schreiben des Amtsgerichts vom 11. Juli 2018 vor.

Am 1. August fand mündliche Verhandlung statt; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie im parallelen Verfahren Az. M 9 K 18.1655 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sowohl das erste Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- (nachfolgend 1.) als auch das zweite i.H.v. EUR 5.200,- (nachfolgend 2.) sind fällig geworden. Auch die weitere Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. EUR 10.400,-. war rechtmäßig (nachfolgend 3.). Schließlich hat der Kläger keinen Rückzahlungsanspruch in Bezug auf das bereits eingezogene Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- einschließlich der Gebühren i.H.v. EUR 222,22 (nachfolgend 4.).

1. Das in Nr. 3 des Bescheids vom 27. Juni 2017 angedrohte Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- ist fällig geworden, der Kläger war somit zur Zahlung verpflichtet. Die entsprechende Mitteilung der Beklagten vom 12. Dezember 2017 (Nr. I.) geht daher zu Recht von der Fälligkeit des Zwangsgelds aus.

Der Nichteintritt der Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes hätte vorausgesetzt, dass die Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Grundbescheids beendet wird, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG.

Das ist nicht der Fall. Der Kläger ist seiner Pflicht, die zweckfremde Nutzung in der Form der Überlassung der Wohnung an den Mieter Mohammed R. zu beenden, nicht nachgekommen. Der Kläger hat sogar nach eigenem Vortrag innerhalb des Zeitraums (drei Monate ab Zugang des Grundbescheids), in dem er die Erfüllung der Beendigung der Zweckentfremdung schuldet, weder gekündigt noch Klage erhoben, sondern erst danach.

Die Argumentation des Klägers, er habe bis dahin versucht, einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit dem Mieter zu schließen, lässt von vornherein kein taugliches Mittel zur Beendigung der zweckfremden Nutzung erkennen. Selbst unterstellt, dass die entsprechenden Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen, ist das vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Beendigung des rechtswidrigen Nutzungskonzepts untauglich. Denn insoweit steht fest, dass es nichts nützt, mit dem Mieter Mohammed R. einvernehmliche Lösungen zu suchen; aus vielen Entscheidungen geht nämlich hervor, dass Mohammed R. die Zweckentfremdung professionell betreibt und die Zwischenschaltung dieser Person zwischen Eigentümer und den letztlichen Nutzern dazu dient, auf eine Verzögerung bzw. ein Erschweren des Zugriffs oder der Nichtbeendigung der Überlassung hinzuarbeiten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2017 12 ZB 17.571 - Entscheidungsabdruck Rn. 10; VG München, U.v. 22.2.2017 - M 9 K 16.4276). Daher kann die Behauptung, dass der Kläger versucht habe, durch eine, noch dazu nicht belegte, einvernehmliche Einigung mit xx R. die Zweckentfremdung zu beenden, von vorneherein nicht dazu dienen, der Erfüllung seiner Pflicht aus dem Grundbescheid nachzukommen. Der Umstand, dass xx R. die Zweckentfremdung professionell betreibt und seine Ein- bzw. Zwischenschaltung dazu dienen soll, die Unterbindung der Zweckentfremdung zu erschweren, musste dem Kläger auch aus den Verfahren Az. M 9 K 17.902 und M 9 S 17.1340 und dem Beschluss des Gerichts vom 24. April 2017 bekannt sein. In den beiden Verfahren war der hiesige Kläger Beteiligter, außerdem war xx R. hier wie dort Mieter der Wohnung des Klägers. In dem Beschluss vom 24. April 2017 im Verfahren Az. M 9 S 17.1340 ist z.B. auf Seite 7 der Entscheidung nachzulesen: „Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an diesem Nutzungskonzept weiterhin festhält, da er an Herrn R. zeitgleich mit Beginn der Ermittlungen durch die Antragsgegnerin vermietet hat, dieser bekanntermaßen als gewerblicher Vermieter von Wohnungen zum vorübergehenden Aufenthalt für Medizintouristen für eine Vielzahl von Wohnungen in dem Gebäudekomplex auftritt und dort möglicherweise auch ein Büro hat.“

Im Übrigen folgt bereits aus dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 im Verfahren Az. M 9 E 18.59, dass die Fälligstellung der o.g. Summe keinen Bedenken begegnet. Neue Gesichtspunkte, welche die dort gezogene Schlussfolgerung in Frage stellen, gibt es nicht.

2. Das im Bescheid vom 12. Dezember 2017 unter Nr. II angedrohte Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- ist ebenfalls fällig geworden, der Kläger war somit zur Zahlung verpflichtet. Die entsprechende Mitteilung der Beklagten vom 26. März 2018 (Nr. I) geht zu Recht von der Fälligkeit des Zwangsgelds aus.

Der Kläger hat die geschuldete Pflicht aus der Verfügung unter Nr. 1 des Grundbescheids, nämlich die Beendigung der Zweckentfremdung, bis zum Eintritt der Fälligkeit des angedrohten höheren Zwangsgeldes, d.h. vier Wochen ab Zustellung der zweiten Zwangsgeldandrohung (Nr. II des Bescheids vom 12. Dezember 2017), nicht bewirkt. Vielmehr wurde die Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung erst im Rahmen der Rückgabe der Wohnung zum 31. Mai 2018 beendet. Die vorher vom Kläger geltend gemachten Aktivitäten genügen dagegen nicht zur Erfüllung seiner Pflicht.

Maßgeblich für die Feststellung einer Zweckentfremdung ist das jeweils zu Grunde liegende Nutzungskonzept (vgl. nur BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris Rn. 5 m.w.N.), dementsprechend ist die hier dem Kläger bestandskräftig auferlegte Pflicht, die Zweckentfremdung zu beenden, dann erfüllt, wenn er sein Nutzungskonzept, das hier in der Überlassung an den professionell vorgehenden xx R. besteht, aufgegeben hat. Zur Aufgabe des Nutzungskonzepts gibt es verschiedene Optionen (BayVGH, B.v. 10.7.2018 - 12 ZB 18.211, Entscheidungsabdruck Rn. 14), insoweit ist beispielsweise nicht automatisch und unabhängig vom Einzelfall die Abgabe einer Kündigungserklärung oder die Erhebung einer Räumungsklage ausreichend.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Beendigung der Zweckentfremdung tatsächlich und innerhalb der gesetzten Frist erfolgt. Denn der Kläger ist aus dem Grundbescheid rechtlich ohnehin verpflichtet, die Zweckentfremdung (nach Ablauf der Frist aus der jeweiligen Zwangsgeldandrohung) zu unterlassen, er schuldet also den „Erfolg“ der Beendigung bzw. Unterlassung der Zweckentfremdung nach Fristablauf. Der Fristablauf war bei Fälligstellung eingetreten, die Zweckentfremdung war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, weil zum Zeitpunkt der Fälligstellung des zweiten Zwangsgelds immer noch der Mieter xx R. Verfügungsberechtigter der Wohnung war und die Zweckentfremdung somit zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand. Die gesetzten Fristen von zunächst drei Monaten (Nr. III des Grundbescheids) und vier Wochen (Nr. II der erneuten Zwangsgeldandrohung vom 12. Dezember 2017) sind auch nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.672 - Entscheidungsabdruck Rn. 8), abgesehen davon, dass es hierauf wegen der Bestandskraft der entsprechenden Nr. II des Bescheids vom 12. Dezember 2017 nicht mehr ankommt.

Zwar hat der Kläger nach dem Ergehen der zweiten Zwangsgeldandrohung seinem Mieter gekündigt und Räumungsklage erhoben. Allerdings reicht das hier nicht aus, um die Pflicht aus dem Grundbescheid zu erfüllen. Denn zur Beendigung der Zweckentfremdung als vollstreckungsrechtliche Unterlassungspflicht (z.B. BayVGH, B.v. 12.8.2017 - 12 C 17.1544 - juris Rn. 9) ist die Vornahme unselbständiger Teilhandlungen erforderlich, die ausreichend ernsthafte Anstrengungen (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.672 - Entscheidungsabdruck Rn. 8) zur Beendigung der Zweckentfremdung darstellen. Solche liegen hier bis zum Fälligwerden des Zwangsgelds am 26. März 2018 aber nicht vor.

Die Kündigung und die Erhebung einer Räumungsklage ist im Falle eines Geschäftspartners wie hier des Mieters xx R. generell ungeeignet, da dieser die Zweckentfremdung professionell betreibt und die Zwischenschaltung dieses Mieters dazu dient, auf eine Verzögerung bzw. ein Erschweren des Zugriffs oder der Nichtbeendigung der Überlassung hinzuarbeiten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2017 12 ZB 17.571 - Entscheidungsabdruck Rn. 10; VG München, U.v. 22.2.2017 - M 9 K 16.4276). Dieser Umstand musste dem Kläger aus seinen Erfahrungen mit Gerichtsverfahren mit derselben Personenkonstellation wie hier (siehe oben) auch bekannt sein. Letztlich ist es so, dass im Falle des Mieters xx R. erst die tatsächliche Rückgabe der Wohnung, die hier zum 31. Mai 2018 vollzogen wurde, die Zweckentfremdung beendet.

Unabhängig davon geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die konkrete, vom Kläger erhobene Räumungsklage „defizitär“ ist, d.h. dass diese tatsächlich nicht geeignet ist, die fortgesetzte Zweckentfremdung zu beenden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs müssen die Beendigungsbemühungen des Zweckentfremders ernsthaft sein (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.672 - Entscheidungsabdruck Rn. 8). Das ist die erhobene Räumungsklage (und die ihr vorausgehende Kündigung) nicht. Aus der Begründung der Klage an das Amtsgericht, die der Kläger vorgelegt hat, und aus der von der Beklagten vorgelegten Streitverkündigungsschrift des Klägers geht hervor, dass als Grund bzw. Anlass für die Kündigung lediglich geschildert wird, dass der Kläger kündigt, weil das die Beklagte von ihm verlangt, nicht aber, weil er wirklich kündigen will. Zudem fehlen in der Klageschrift sämtliche Ausführungen dazu, aus welchen (zivil-) rechtlichen Gründen heraus der Kläger wirksam gekündigt und einen Herausgabeanspruch hat. Letzteres wäre aber Voraussetzung für eine ernsthafte Anstrengung des Pflichtigen. Außerdem hat der zuständige Amtsrichter mittlerweile einen Hinweisbeschluss erlassen, dass es sich erstens nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum handelt und zweitens deswegen ein Scheingeschäft, § 117 BGB, vorliegt. Auch das belegt die fehlende Ernstlichkeit des ganzen Rechtsgeschäfts. Schließlich liegt zum 31. Mai 2018 die Rückgabe durch den Mieter xx R. vor, was ebenfalls zeigt, dass die Erhebung der (immer noch laufenden) Räumungsklage nicht kausal ist für die geschuldete Beendigung der Zweckentfremdung.

Schließlich hat die Beklagte auch ihre Auskunftspflicht, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, nicht verletzt. Auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis wird Bezug genommen. Darüber hinaus ist die Erteilung einer Auskunft nicht erforderlich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die obigen Nachweise) hat der Kläger gerade ein Wahlrecht, wie er sich von seiner zweckfremden Nutzung löst. Dieses Wahlrecht kann ihm die Beklagte nicht abnehmen.

3. Die erneute Zwangsgeldandrohung, Nr. II des Bescheids vom 26. März 2018, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18f. VwZVG, waren durchgehend bis zur mündlichen Verhandlung gegeben. Die Grundverfügung ist auf ein Unterlassen (Nutzungsuntersagung) gerichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG, außerdem ist sie bestandskräftig, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG.

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 31, 36 VwZVG, lagen vor. Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 5 VwzVG, die Beträge hielten sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Mit der erneuten Androhung wurde zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben war, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. „Erfolglos“ bedeutet dabei nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das zunächst festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben oder zumindest ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Die Behörde muss vielmehr nur abwarten, dass das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (statt aller BayVGH, B.v. 7.6.2016 - 12 ZB 16.874 - Umdruck; VG München, B.v. 30.5.2016 - M 9 S 16.1261 - juris; U.v. 24.2.2016 - M 9 K 15.3083 - juris). Eine etwaige Begleichung des Betrags würde nichts mehr daran ändern, da die Zahlung eines Zwangsgeldes so lange nicht zum „Erfolg“ einer Zwangsgeldandrohung führt, wie der (Grund-) Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen wird. Die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Die Verdoppelung des Betrags entspricht der üblichen Verwaltungspraxis und ist angemessen (statt aller VG München, B.v. 30.5.2016 - M 9 S 16.1261 - juris; U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2500 - juris). Die Behörde darf Zwangsmittel so lange und so oft anwenden, bis die Verpflichtung erfüllt wird, vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.

Dass dieses Zwangsgeld wegen der Rückgabe der Wohnung zum 31. Mai 2018 nicht mehr fällig werden wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Androhung ohne Belang.

4. Schließlich ist auch der geltend gemachte Rückzahlungsantrag hinsichtlich der bereits von der Beklagten eingezogenen EUR 2.600,- samt EUR 222,22 an Gebühren unbegründet.

Unabhängig davon, ob § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog auf die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO anwendbar ist, ist der Antrag jedenfalls unbegründet, weil die Einziehung der ersten EUR 2.600,- samt Gebühren dafür zulässig gewesen ist (vgl. die Ausführungen oben unter 1. sowie den Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 im Verfahren Az. M 9 E 18.59), so dass ein Erstattungsanspruch aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG unter keinem Gesichtspunkt besteht.

Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin stellte ursprünglich mit Schriftsatz vom 26. April 2018 Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner, der die Wohneinheit E.-Str. 26, 1. OG Mitte, Nr. 88 als Mieter fortgesetzt zweckfremd nutzte durch Einquartierung sog. Medizintouristen.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 teilte die Antragstellerin mit, dass der Antragsgegner die Wohneinheit zwischenzeitlich an die Eigentümer-Vermieter zurückgegeben habe. Wie der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2018 über die von den Eigentümer-Vermietern geführten Verfahren bekannt wurde, erlangten Letztere die Verfügungsgewalt erst am 31. Mai 2018 zurück.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2018 und vom 13. Juli 2018 bekundet, den Haftantrag angesichts der Wohnungsrückgabe nicht weiter aufrechtzuerhalten und das hiesige Verfahren für erledigt zu erklären.

Der Antragsgegner lässt sich mit Schriftsatz vom 1. August 2018 auf das gerichtliche Anschreiben – Weiterleitung und Fristsetzung nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO – wie folgt ein:

„… wird der Hauptsacheerledigung nicht zugestimmt.

Es wird beantragt, auszusprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der nach Antragsänderung eigener Art (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 – 9 C 61/88 – juris) als Feststellungsbegehren zu wertende Antrag, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, hat Erfolg.

Anders als der Antragsgegner wohl meint, kommt es nicht auf die Begründetheit des ursprünglich erhobenen – zulässigen – Antrags an, sondern nur darauf, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.

Vorliegend ist Erledigung eingetreten. Mit der Rückgabe der Wohneinheit wurde für diesen Wohnraum das zweckfremde Nutzungskonzept aufgegeben. Damit hat sich das Verfahren um den Haftantrag erledigt, eine Vollstreckung mittels Ersatzzwangshaft wäre unzulässig, Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG. Die Antragsgegnerin hat deshalb rechtlich zutreffend den Haftantrag nicht aufrechterhalten.

Eine etwaige Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheids vom 10. Mai 2017 ist unmaßgeblich und kann vonseiten des Antragsgegners nicht mehr gerügt werden, v.a. nicht in einem vollstreckungsrechtlichen Folgeverfahren wie dem Vorliegenden; auch der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geht deshalb fehl, völlig unabhängig von einem – fehlenden – schützenswerten Interesse des Antragsgegners an einer gerichtlichen Entscheidung hierüber.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung unterbleibt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Bescheid.

Der Kläger ist Hauptmieter der streitgegenständlichen Wohneinheit E-Straße 12a, erstes Obergeschoss rechts, Wohnung Nr. 72. Eigentümer der Wohnung ist Herr N., wohnhaft in Dubai, von dem der Kläger die Wohnung ab 15. September 2013 zu Wohnzwecken angemietet hatte. Das Mietverhältnis war laut Aktenlage auf drei Jahre, mithin bis zum 15. September 2016, befristet. Der Kläger hat die Wohnung seinerseits (unter-) vermietet an Herrn M. R. Vorgelegt wurde hierzu ein Untermietvertrag (i.F.: UMV) vom 30. Dezember 2013, befristet bis zum 14. September 2016 (Bl. 8f. d. Gerichtsakts – i.F.: GA – im Verfahren M 9 S 16.4695). Ausweislich § 1 Nr. 4 Satz 2 UMV erfolgt die Vermietung zu Wohnzwecken. Mit § 4 Nr. 3 Satz 1 UMV wurde dem Untermieter ausdrücklich untersagt, eine Zweckentfremdung der Mietsache herbeizuführen bzw. die Mietsache anderen als Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall, dass der Untermieter die Mietsache nachweislich zweckentfremdet, berechtigt § 4 Nr. 3 Satz 2 UMV den Vermieter zur sofortigen fristlosen Kündigung. Das Untermietverhältnis wurde durch den Kläger mit Schreiben vom 30. März 2016 zum 30. Juni 2016 gekündigt (Bl. 376 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Am 7. August 2016 vereinbarten die Vertragsparteien, dass das Untermietverhältnis über den 14. September 2016 hinaus fortgeführt werde, spätestens mit Ende des Hauptmietverhältnisses aber ende (Bl. 11 d. GA im Verfahren M 9 S 16.4695). In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger dem Gericht eine weitere fristlose Kündigung des UMV vom 17. Februar 2017 vor, die der Untermieter laut eigener Aussage am 18. Februar 2017 erhalten hat.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 aufgegeben, die Nutzung der genannten Wohneinheit zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden. In einem gegen diesen Bescheid geführten Eilverfahren, Aktenzeichen M 9 S 15.5264, lehnte die Kammer den Eilantrag des Klägers ab (Bl. 236ff. d. BA). Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde das Verfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2016, Az. 12 CS 16.347, eingestellt, nachdem die Beklagte den Bescheid aufgehoben hatte. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben, da zwar die Beklagte den Bescheid aufgehoben hatte, dies aber nur dem Umstand geschuldet war, dass das oben angeführte Untermietverhältnis erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurde (Bl. 440ff. d. BA). Im weitergeführten Hauptsacheverfahren – M 9 K 15.5262 – wurde die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheid umgestellte Klage mit Urteil der Kammer vom 15. Februar 2017 abgewiesen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. August 2016 gab die Beklagte dem Kläger auf, die Überlassung der Wohneinheit zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Ziffer 1.), sprach die Verpflichtung des Klägers aus, die Wohneinheit unverzüglich nach Überlassung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung [sic!] wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziffer 2.), drohte je ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,- für die Fälle an, dass der Kläger Ziffer 1. des Bescheides nicht binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides (Ziffer 3.) bzw. Ziffer 2. des Bescheides nicht binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides nachkomme (Ziffer 4.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides an (Ziffer 5.).

Den Angaben des mit dem Eigentümer geschlossenen Mietvertrags zufolge sei dem Kläger eine Untervermietung nur an „Freunde + Bekannte + Gäste“ gestattet (§ 8 Nr. 8.2 des Mietvertrages). Eine gewerbliche Untervermietung der Wohnung sei ausdrücklich nicht gestattet. Der betreffende Wohnraum sei dem widersprechend seit Beginn des Mietverhältnisses nie selbst durch den Kläger oder durch seinen Untermieter bewohnt worden, sondern werde an wechselnde Personen aus dem arabischsprachigen Raum zur jeweils kurzfristigen Nutzung untervermietet. Der Kläger sei auch der richtige Adressat der Anordnungen. Zwar erfolge die Störung in Form der zweckfremden Nutzung nicht durch ihn unmittelbar, er sei aber Zweckveranlasser der Störung und somit auch Handlungsstörer. Der Kläger als Hauptmieter und sein Untermieter bildeten eine natürliche Einheit und seien beide für die zweckfremde Nutzung verantwortlich. Der Kläger dulde die Zweckentfremdung wissentlich seit dem Jahr 2014 ohne hiergegen einzuschreiten, insbesondere, ohne die zur Verfügung stehenden mietvertraglichen Möglichkeiten, die rechtswidrige Nutzung abzustellen, zu ergreifen. Die am 30. März 2016 erfolgte Kündigung sei zu unbestimmt gewesen, zudem habe der Kläger – soweit ersichtlich – keine Maßnahmen zu ihrer rechtlichen Durchsetzung ergriffen. Nachfragen seitens der Beklagten seien unbeantwortet geblieben. Das Untermietverhältnis bestehe offensichtlich nach wie vor fort. Zur effektiven Gefahrenabwehr sei auch der Kläger zu verpflichten gewesen, seine Einbeziehung als mittelbarer Verursacher statthaft. Im Übrigen, insbesondere zu den Nachweisen über die umfangreichen Ermittlungen der Beklagten – auch im Rahmen von Ortsterminen – hinsichtlich der fortwährenden zweckfremden Nutzung, wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Die Regelung in Ziffer 2. des Bescheides sei unbestimmt. Hinsichtlich Ziffer 1. sei eine Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger als Vermieter neben der Nutzungsuntersagung an den Untermieter weder erforderlich noch möglich. Der Kläger überlasse die Wohnung selbst nicht zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, wie sich schon aus dem mietvertraglichen Verbot der Zweckentfremdung ergebe. Er habe das Mietverhältnis nach Bekanntwerden der Zweckentfremdung zudem gekündigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er einem Vollzug der Nutzungsuntersagung dem Untermieter gegenüber nicht im Wege stehen würde. Der Kläger sei der falsche Adressat der Nutzungsuntersagung; die Zweckentfremdung erfolge ohne sein Wissen und seine Mitwirkung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es werde auf den Vortrag im Eilverfahren Bezug genommen. Der Bescheid sei richtigerweise an den Kläger als Handlungsstörer gerichtet worden. Die Behauptung, die Zweckentfremdung erfolge ohne Wissen und Mitwirkung des Klägers, sei unzutreffend und unglaubhaft; ihm sei spätestens seit dem Jahr 2014 bekannt gewesen, dass der Untermieter die Wohnung zweckfremd nutze, wie der Bescheid ausführlich darlege (S. 9 und S. 10); im Übrigen werde auf Bl. 19 und 122 d. BA verwiesen. Die Beklagte habe den Kläger mehrfach angeschrieben und über die zweckfremde Nutzung informiert. Weiter sei aufgrund der zweckfremden Nutzung bereits ein zweckentfremdungsrechtlicher Bescheid gegen ihn erlassen worden; die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken sei zudem Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren gewesen. Zwischen dem Kläger und seinem Untermieter habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags zudem bereits ein Wohnraummietverhältnis über ein Einfamilienhaus in der Denninger Straße 223b bestanden (vom 20.12.2012), Anlage zur Klagebegründung im Verfahren M 9 K 16.4641. Dem Kläger habe sich daher aufdrängen müssen, dass der Untermieter die streitgegenständliche Wohneinheit nicht für Wohnzwecke nutze; dies auch deshalb, weil sich die berufliche Tätigkeit des Untermieters laut Internet auf Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte beziehe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Unterbindung der Zweckentfremdung nicht einsetzen wolle; er leiste damit einen eigenen Verursachungsbeitrag. Ein Vollstreckungshindernis bestehe nicht, gegenüber dem Untermieter sei eine eigene Nutzungsuntersagung erlassen worden. Die Zwangsgeldhöhe sei nicht zu beanstanden; eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses sei regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris). Dass der Kläger mitwirkungspflichtig sei, sei bereits in den vorigen Gerichtsverfahren ausführlich dargelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Gericht nimmt vollumfänglich auf den im parallelen Eilverfahren – Az. M 9 S 16.4695 – ergangenen Beschluss vom 19. Januar 2017 Bezug, § 117 Abs. 5 VwGO. Im Übrigen wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

1. Die mündliche Verhandlung hat keine neuen Erkenntnisse erbracht, die Anlass zu einer von oben genanntem Eilbeschluss abweichenden Bewertung geben würden. Dass die Wohneinheit zweckfremd, nämlich zu Zwecken der Fremdenbeherbergung, genutzt wird, wurde weder vonseiten des Klägers noch vonseiten seines Bevollmächtigten in Abrede gestellt. Die in den Akten bis einschließlich Dezember 2016 – letzte Ortseinsicht am 27. Oktober 2016 – dokumentierten Ermittlungen der Beklagten lassen hieran auch keinen Zweifel aufkommen. Diesbezüglich wird auch auf das Urteil im Parallelverfahren (M 9 K 16.4248) des Untermieters, ebenfalls vom heutigen Tag, verwiesen. Die Kündigung des Untermietvertrags vom 17. Februar 2017, die dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des am 17. August 2016 ergangenen Bescheids. Unabhängig davon, dass vorliegend bereits unter dem 30. März 2016 eine entsprechende Kündigung ausgesprochen wurde, die ohne Konsequenzen blieb und in deren Gefolge der Kläger das Untermietverhältnis mit Hr. M. R. gar auf unbestimmte Zeit verlängerte – was die Ernsthaftigkeit der klägerischen Bemühungen um Umsetzung der ihm auferlegten Verpflichtungen von vorn herein in Frage stellt – ergäben sich ohnehin keine Auswirkungen für die in Ziffer 1. des Bescheids getroffene Grundverfügung. Die Verpflichtung zur Beendigung der Überlassung zur zweckfremden Nutzung als Dauerverwaltungsakt wird durch erste Maßnahmen zu ihrer Umsetzung nicht etwa rechtswidrig. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 12 CS 16.899 – Beschlussabdruck) gegebenenfalls Folgemaßnahmen wie die Erhebung einer Räumungsklage und die Räumung der Wohneinheit selbst zu ergreifen wären, als deren öffentlich-rechtliche Grundlage die genannte Dauerverpflichtung fungiert. Dies ist auch dem Kläger bekannt, wie sich aus einer am 15. Februar 2017 vor der Kammer verhandelten Parallelstreitsache (M 9 K 16.4641) ergibt: Im Prozess um die Anfechtung eines ein Mietobjekt in der D. Straße betreffenden zweckentfremdungsrechtlichen Bescheids gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er den auch dort als Untermieter fungierenden Hr. M. R. gekündigt habe und einen Räumungsprozess gegen diesen führe, der aber noch nicht abgeschlossen sei.

2. Der Kläger ist Handlungsstörer im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG.

Zu den Ausführungen der am 20. Februar 2017 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung wird in Ergänzung der Argumentation des Eilbeschlusses der Kammer vom 19. Januar 2017 – M 9 S 16.4695 – Beschlussabdruck noch auf Folgendes verwiesen: Der Hauptmieter ist nach Ansicht des Gerichts in der vorliegenden Fallkonstellation „weiterer Handlungsstörer“ im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat bereits mehrfach entschieden, dass es ohne Weiteres möglich ist, Untersagungsverfügungen neben einem Handlungsstörer an einen weiteren Handlungsstörer zu richten (vgl. bspw. ausdrücklich BayVGH, B.v. 24.1.2012 – 10 CS 11.1670 – juris).

Die Entscheidung, auf die der Klägerbevollmächtigte in seiner Klagebegründung Bezug nimmt (BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 1 B 13.649 – juris), beschäftigt sich demgegenüber mit einer anderen, hier nicht einschlägigen Fragestellung: Ob dem Eigentümer – oder auch innerhalb einer Vermieterkette „nach oben“ gehend: dem Hauptmieter – gegenüber eine Duldungsverfügung zu erlassen ist oder nicht, ist vorliegend völlig irrelevant. Weder der Eigentümer der streitgegenständlichen Wohneinheit, Herr N., noch der Kläger wurden von der Beklagten, die damit auf Linie dieser Entscheidung liegt, im Wege einer Duldungsverfügung in Anspruch genommen. Aber auch die von Klägerseite genannte Entscheidung zieht die von der Kammer befürwortete Lösung der Inanspruchnahme des in der (Vermieter-) Kette „Übergeordneten“ – dort: des Eigentümers – als Handlungsstörer perspektivisch in Betracht.

Die Frage, wer Handlungsstörer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG ist, ist durch rechtlich wertende Betrachtung zu bestimmen; erforderlich ist insofern ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten, das die Gefahrenschwelle überschreitet und eine Nähe zum späteren Schadenseintritt besitzt (z.B. BayVGH, B.v. 13.10.2004 – 22 CS 04.2489 – juris).

Der Kläger erfüllt mit seinem Verhalten diese Voraussetzungen, weshalb seine Inanspruchnahme als Handlungsstörer in der gegebenen speziellen Fallkonstellation zu Recht erfolgt ist. Ihm kommt neben dem Untermieter eine Schlüsselfunktion für die streitgegenständliche zweckfremde Nutzung (dazu VG München, U.v. 2.5.2011 – M 8 K 10.2456 – juris) zu: Durch sein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit dem Untermieter Hr. M. R. wird der Beklagten die Rechtsdurchsetzung planvoll erschwert, indem „Vermieterketten“ gebildet werden, deren Existenz zudem stets nur schrittweise und ausschließlich auf gerichtliche Aufforderung hin in bereits laufenden Verwaltungsprozessen offengelegt wird. Es wird verwiesen auf die diversen bei der Kammer anhängigen bzw. abgeschlossenen Verfahren, die ein entsprechendes Muster und eine entsprechende Rollenverteilung über Jahre hinweg und vor allem auch hinsichtlich verschiedener Mietobjekte zeigen (M 9 S 15.5264, M 9 K 15.5262, M 9 S 16.4695, M 9 K 16.4276, M 9 S 16.4422, M 9 K 16.4248, M 9 S 16.5013, M 9 K 16.4641, M 9 K 16.5771). Vorliegend legte der Kläger der Beklagten im Rahmen der seit 2014 laufenden Ermittlungen auch auf mehrmalige Aufforderung bzw. Anhörung zum vermuteten Verstoß gegen Zweckentfremdungsrecht hin die relevanten, aus seiner Sphäre stammenden Informationen entgegen seiner diesbezüglich bestehenden Verpflichtung (vgl. VG München, B.v. 4.2.2016 – M 9 S 15.5264 – Beschlussabdruck; U.v. 15.2.2017 – M 9 K 15.5262 – Urteilsabdruck; BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 12 CS 16.347 – juris) nicht offen. Die Existenz des Untermietverhältnisses wurde erstmals vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Angriffs auf den zweckentfremdungsrechtlichen „Vorgängerbescheid“ vom 20. Oktober 2015 zum hier streitgegenständlichen Bescheid vom 17. August 2016 substantiiert (Untermietvertrag als Anlage zur Beschwerdebegründung vom 10. März 2016, Bl. 322ff. d. BA). In der Folge widersprach der Kläger einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung durch den Eigentümer (vgl. Bl. 514 und 542 d. BA), wandte sich gegen das Auslaufen des mit dem Eigentümer geschlossenen befristeten Mietverhältnisses (Bl. 545 d. BA) und verschleppte die Bemühungen der Beklagten, die Nutzungsuntersagung durchzusetzen, indem er auf eine als reine Alibihandlung zu wertende Kündigungserklärung vom 30. März 2016 (vgl. VG München, B.v. 19.1.2017 – M 9 S 16.4695 – Beschlussabdruck) hin das bestehende UMV mittels Nachtrags zum UMV vom 7. August 2016 im Einvernehmen mit dem Untermieter auf unbestimmte Zeit verlängerte (Bl. 11 d. Gerichtsakts im Verfahren M 9 S 16.4695). Dass der Bevollmächtigte angesichts dieser allein im Hinblick auf die streitgegenständliche Wohneinheit gegebenen „Chronologie“ (jedenfalls seit 2014) bis heute vorträgt, die zweckfremde Nutzung sei ohne Wissen und Mitwirkung des Klägers erfolgt, ist nicht nachvollziehbar.

Dem Kläger kommt als Zwischenvermieter die Funktion zu, die Handlungen des Untermieters – welcher seinerseits direkt an wechselnde Personen aus dem Ausland vermietet – zu decken bzw. ihn gegenüber dem Zugriff der Beklagten, auch im Rahmen gerichtlicher Prozesse, „abzuschirmen“. Er profitiert wie sein Untermieter von der zweckfremden Nutzung der angemieteten Wohneinheiten, verzögert bzw. erschwert den Zugriff der Beklagten und unterlässt selbst die ihm möglichen Schritte zur Beendigung der Zweckentfremdung, womit seine Stellung eine mehr als hinreichende Nähe zum fortwährenden Verstoß gegen Zweckentfremdungsrecht aufweist. Die Überlassung der Wohneinheit an den unmittelbar zweckfremd Nutzenden überschreitet – nicht nur deswegen, weil der Untermieter die zweckfremde Nutzung professionell betreibt, siehe unten – fortwährend die Gefahrenschwelle zur Verwirklichung des Tatbestands der Zweckentfremdung. Dem Kläger kommt steuernder Einfluss insofern zu, als er die Zweckentfremdung durch Kündigung und Räumungsklage jederzeit beenden kann (BayVGH, B.v. 29.10.2015 – 22 ZB 15.1770 – juris; B.v. 9.5.2016 – 12 CS 16.899 – Beschlussabdruck). Die Beklagte geht deswegen zu Recht von einer „Störereinheit“ im Sinne einer Mitverursachung aus, die auch nicht aufgrund eines rein formell festgeschriebenen Verbots der zweckfremden Nutzung im UMV entfällt (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2013 – 10 B 11.1529 – juris). Die öffentlich-rechtliche Rechtspflicht zum Handeln ergibt sich aus Art. 2 Satz 2 ZwEWG, § 4 Satz 1 ZeS. Durch das geschilderte Zusammenwirken wird nicht nur der Beklagten die Durchsetzung ihrer Anordnungen erschwert, sondern auch den Eigentümern der Objekte wird ein zivilrechtlicher „Durchgriff“ auf den Untermieter mangels eigener Vertragsbeziehung verwehrt. Nach Ansicht der Kammer ist davon auszugehen, dass sich das Geschäftsmodell der Beteiligten auch darauf gründet, über einen längeren Zeitraum hinweg die zweckfremde Nutzung einzelner Objekte aufrechtzuerhalten, da sich bereits mehrere Wochen Aufschub – durch in die Länge gezogene Verwaltungsverfahren, Gerichtsprozesse und Folgebescheide wie erneute Zwangsgeldandrohungen sind auch Zeiträume von mehreren Monaten oder gar Jahren leicht erreichbar – angesichts von Mietzahlungen in Höhe von EUR 200 bis EUR 300 pro Tag finanziell erheblich lohnen. Nicht nur deswegen setzt die Verzögerung bzw. Erschwerung des Zugriffs und die Nichtbeendigung der Überlassung einen maßgeblichen eigenen Verursachungsbeitrag.

Für „spezielle Fallkonstellationen“ erkennen auch diejenigen Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Zwischenvermietern als Handlungsstörer an, die dieser Konstruktion ansonsten ablehnend gegenüberstehen (BayVGH, B.v. 2.11.2011 – 2 CS 11.1558 – juris). Eine derartige spezielle Fallkonstellation ist vorliegend ob des geschilderten Zwischenschaltens eines Untermieters bzw. des Zusammenwirkens von Kläger und Untermieter, auf das auch die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid tragend abhebt, unzweifelhaft gegeben; der Kläger und sein Untermieter befinden sich angesichts der bereits auf mehrere Objekte ausgedehnten Geschäftsbeziehung im selben Lager (vgl. für eine derartige „Lagerstellung“ auch BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 1 ZB 06.2296 – juris: Ehemann als Eigentümer und Adressat einer Nutzungsuntersagung, Ehefrau als Vermieterin der streitgegenständlichen als „Terminwohnung“ angebotenen Einheit; stellvertretend für weitere Sonderkonstellationen bspw. BayVGH, B.v. 2.11.2011 – 2 CS 11.1558 – juris). Die Beklagte konnte zu Recht davon ausgehen, dass weder ein Vorgehen alleine gegen den Untermieter noch gegen die ständig, teils im Wochenrhythmus wechselnden Bewohner erfolgversprechend sein würde. Sie folgt damit der Empfehlung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, in entsprechenden Konstellationen einer Störermehrheit selbständige Anordnungen gegen die verschiedenen (Handlungs-) Störer zu erlassen (zuletzt bspw. BayVGH, B.v. 20.1.2016 – 9 CS 15.1973 – juris). Auch ein Vollstreckungshindernis besteht damit nicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. September 2016, Az. 12 CS 16.1401 in diesem Sinne bereits über eine identische Konstellation entschieden hat, die dem Verfahren M 9 S 16.1261 der Kammer zugrunde lag: Der dortige Antragsteller hatte eine Wohnung zunächst selbst zweckfremd genutzt. Als die Beklagte ihm die Beendigung der zweckfremden Nutzung aufgab, versuchte er vorgeblich, seiner Verpflichtung nachzukommen, indem er den auch vorliegend auftretenden Untermieter ebenfalls als Unter-(ver-)mieter „zwischenschaltete“. Dies erkannte der Senat nicht an, sondern ging von einer fortwährenden zweckfremden Nutzung durch den Antragsteller aus, da die Wohnung durch diesen „weiterhin, nunmehr mittels Zwischenschaltung eines weiteren Mieters, an Medizintouristen zu Fremdenverkehrszwecken vermietet“ würde; der Senat stellte weiter klar, dass der (auch vorliegend) zwischengeschaltete Untermieter „das Geschäft mit der Vermietung von Wohnraum an sogenannte Medizintouristen professionell betreibt“. Dem dortigen Antragsteller war dies nach Ansicht des Senats ebenso bekannt wie es dem hiesigen Kläger nach Ansicht der Kammer – belegt durch die geschilderte Vorgeschichte – bekannt ist.

3. Zum klägerischen Vortrag, Ziffer 2. des Bescheides sei inhaltlich unbestimmt, wird vollumfänglich auf den Eilbeschluss der Kammer vom 19. Januar 2017 – M 9 S 16.4695 – Beschlussabdruck verwiesen.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. …, Erdgeschoss rechts, …straße … in … und hat die Wohnung im Jahr 2013 erworben (Bl. 101 der Behördenakte). Nach der Baugenehmigung vom 4. November 1981 handelt es sich um eine 4-Zimmer-Wohnung, die ca. 132 m² groß ist.

Ausweislich der Ermittlungen, insbesondere Blatt 45, 51, 62, 68, 76, 79 und 87 der Behördenakten, hat der Antragsteller die Wohnung gewerblich zu Fremdenverkehrszwecken an Touristen für einen täglichen Mietzins von 180,00 Euro (Ortseinsicht am 26. Juni 2015, Bl. 62) bis zu 350,00 Euro (Ortseinsicht am 16. September 2015, Bl. 87) vermietet. Die Mieter hielten sich nach eigenen Angaben als Patienten bzw. deren Begleitung zum Zwecke der ärztlichen Behandlung in … auf. Als Wohnungsvermittler wurden von den Mietern bei Ortseinsichten durch die Antragsgegnerin verschiedene Namen angegeben: Herr … (Bl. 51 der Akte), Herr … (Bl. 62 der Akte), Herr … … (Bl. 68 der Akte) und Familie … (Bl. 76 der Akte).

Nach mehrfachen vergeblichen Versuchen der Kontaktaufnahme u.a. bei vereinbarten Ortseinsichtsterminen und nach Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom … November 2015, die Nutzung der Wohneinheit zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Ziffer 1.), die Wohneinheit unverzüglich nach Beendigung der Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziffer 2.) und drohte ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen Ziffer 1. in Höhe von 4.000,00 Euro nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung (Ziffer 3.) und ein Zwangsgeld für einen Verstoß gegen Ziffer 2. in Höhe von 4.000,00 Euro nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Zustellung an (Ziffer 4.). Der Sofortvollzug der Ziffern 1. und 2. wurde angeordnet (Ziffer 5.). Der Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 17. November 2015 zugestellt (Bl. 154 der Behördenakte). Der Antragsteller sei als Eigentümer und handelnder Vermieter und Veranlasser sowohl Handlungsals auch Zustandsstörer und damit richtiger Adressat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 150 der Behördenakte). Der Bescheid ist bestandskräftig.

Mit Schreiben und mit Bescheid vom … Februar 2016 wurde das Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen Ziffer 1. des Bescheids vom … November 2015 für fällig erklärt (Ziffer I.) und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro angedroht, sofern der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Beendigung der Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung nicht binnen vier Wochen nachkomme (Ziffer II.). Zur Begründung ist ausgeführt, dass bei einer Ortseinsicht am 28. Januar 2016 festgestellt worden sei, dass der Antragsteller die Wohnung weiterhin zum Zwecke der Fremdenbeherbergung nutze, auch lägen entsprechende Nachbarhinweise vom 14. November 2015 und vom 22. Januar 2016 vor. Die Zustellung erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. Februar 2016.

Am 18. Februar 2016 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und erklärte unter Vorlage eines Mietvertrags, datiert auf den 27. November 2015, dass die Wohnung seit dem 1. Dezember 2015 an Herrn … vermietet sei (Bl. 181 der Behördenakte). Nach dem Wohnungsmietvertrag wird die Wohnung vollständig möbliert für eine Miete von monatlich 2.500,00 Euro inclusive vermietet. Nach § 4 Abs. 3 des Mietvertrags ist es dem Mieter untersagt, eine Zweckentfremdung der Mietsache herbeizuführen bzw. die Mietsache zu anderen als Wohnzwecken zu nutzen; bei einer nachweislichen zweckentfremdenden Nutzung ist der Vermieter zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt. § 4 Abs. 5 des Mietvertrags bestimmt, dass der Mieter die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters untervermieten darf und regelt die Voraussetzungen, wann der Vermieter dies erlauben muss (Bl. 183 der Behördenakte).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom 15. März 2016 Klage (M 9 K 16.1260) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Der Antragsteller habe außer dem Wohnungsmietvertrag vom 27. November 2015 keine weiteren Verträge mit etwaigen anderen Mietern abgeschlossen und sich deshalb pflichtgemäß verhalten, da er in § 4 Abs. 3 des Mietvertrags eine Zweckentfremdung der Mietsache untersagt habe. Eine Untervermietungserlaubnis sei dem Mieter nicht erteilt worden. Der Kläger habe keine Zweckentfremdung festgestellt, für die außerdem nicht er, sondern sein Mieter zu haften habe. Die Störerauswahl durch die Antragsgegnerin sei rechtswidrig. Auch das Verlangen, die Nutzung der Wohneinheit zum Zwecke der Fremdbeherbergung unverzüglich zu beenden, sei rechtswidrig, da der Antragsteller die Wohnung vermietet habe und sie nicht selbst benutze. Durch die privatrechtliche Bindung sei der Antragsteller wegen des Mietvertrags gehindert, wegen der Zweckentfremdung seinem Mieter zu kündigen. Eine öffentlich-rechtliche Anordnung gegenüber dem Untermieter als Endmieter sei erforderlich. Die Antragsgegnerin habe die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Antragstellers begonnen, ohne eine weitere Sachaufklärung zu betreiben, weshalb kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe. Das private Interesse des Antragstellers überwiege daher. Eine weitere Mitwirkungspflicht des Antragstellers sei vorliegend nicht begründet, da sich der Antragsteller dadurch in einem eventuellen Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst belasten würde und da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen habe. Außerdem läge nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung auch bei einer vorübergehenden Vermietung der Wohnung an wechselnde Personen, die sich in … ärztlich behandeln lassen oder diese begleiten, eine Wohnnutzung vor. Deshalb sei es dem Antragsteller auch nicht zuzumuten, zivilrechtlich gegen den Untermieter vorzugehen, da nicht von einer zweckentfremdenden Nutzung auszugehen sei; vielmehr läge eine Nutzung vor, die den Wohnbegriff noch erfülle. Die möbliert vermietete Wohnung sei als Heimstatt im Alltag für zwei bis drei Monate im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Das Subsidiaritätsprinzip des Art. 7 Abs. 2 LStVG gebiete eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg, da die Antragsgegnerin verkannt habe, dass sie als Sicherheitsbehörde nur einschreiten darf, wenn gerichtlicher Rechtsschutz durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Die Höhe des Zwangsgeldes sei fehlerhaft festgesetzt, da der Antragsteller die Zahlungen der Nutzer nicht erhalten habe, sondern sein Mieter; 4.000,00 Euro seien nicht angemessen. Im Übrigen werde auf das Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (12 CS 16.347) verwiesen, in dem die Antragsgegnerin wegen falscher Störerauswahl auf Anregung des Gerichts den Bescheid aufgehoben habe. Die Antragsgegnerin vollstrecke bereits.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 13. April 2016:

Antragsablehnung.

Die Fälligkeitsmitteilung sei kein Verwaltungsakt und könne nur mit Feststellungklage und Antrag nach § 123 VwGO gerichtlich angegriffen werden. Die Voraussetzungen für eine erneute Zwangsgeldandrohung lägen vor. Der Ausgangsbescheid sei bestandskräftig. Fristende für die Verpflichtung, die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohneinheit zur Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden, sei am 29. Dezember 2015 gewesen, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB. Bei einer Ortsermittlung am 28. Januar 2016 und bei einer weiteren Ortsermittlung am 10. März 2016 sei festgestellt worden, dass die Wohneinheit weiterhin Kurzzeitnutzern überlassen wurde. Der Antragsteller sei der richtige Adressat der Anordnung, da bei Erlass des Verwaltungsaktes am … Februar 2016 der Mietvertrag mit Herrn … nicht vorgelegen habe, so dass die Behörde davon ausgehen musste, dass die Wohneinheit weiterhin vom Antragsteller als Eigentümer und Vermieter zweckfremd genutzt werde. Anzeichen für eine Störermehrheit hätten nicht vorgelegen. Aus der Aussage eines Nutzers, die Wohneinheit sei von Herrn … zur Verfügung gestellt worden, habe nicht geschlossen werden können, dass dieser ebenfalls Störer sei; Herr … hätte auch mit der Abwicklung der Wohnungsübergabe beauftragt worden sein können. Der Antragsteller hätte aufgrund seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten und in seinem eigenen Interesse den Untermietvertrag zeitnah vorlegen müssen, um von weiteren Maßnahmen verschont zu bleiben. Auch nach Vorliegen des Untermietverhältnisses sei der Antragsteller weiterhin Zustandsstörer und zu einer effektiven Gefahrenabwehr bei wechselnden oder unklaren Nutzungsverhältnissen in Anspruch zu nehmen. Der Vortrag des Antragstellers, er habe keine Überlassung durch Herrn … an sog. Medizintouristen feststellen können, sei vor dem Hintergrund der Ortsmittlungen durch die Antragsgegnerin nicht belegt. Es sei beabsichtigt, auch Herrn … nunmehr als Mieter und Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen, nachdem der Mietvertrag bekannt geworden sei. Die Vollstreckung gegen den Antragsteller sei gestoppt worden. Die Nachweise dafür seien beigefügt (Bl. 94 f. der Gerichtsakte).

Mit Bescheid vom … Juni 2016 wurde eine Nutzungsuntersagung gegenüber Herrn … ausgesprochen (Bl. 51 f. der Gerichtsakte).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fälligkeitsmitteilung des Zwangsgelds vom … Februar 2016, Ziffer I. des Schreibens der Antragsgegnerin, ist zugunsten des Antragstellers als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen, da die Fälligkeitsmitteilung kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist und der Bevollmächtigte des Antragstellers dagegen fälschlich Anfechtungsklage erhoben hat. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder wenn eine solche Regelung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen eine solche Regelung nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Antrag ist begründet, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materiell-rechtlicher Anspruch des Antragstellers, als auch ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit und Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht wurden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen ist dabei grundsätzlich unzulässig. Eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache darf danach nur erfolgen, wenn dem Antragsteller ansonsten schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und wenn diese Vorwegnahme zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, § 123 Rn. 66a).

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung begründen könnte. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es für den Antragsteller mit nicht hinzunehmenden Nachteilen verbunden ist, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und deshalb die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung besteht. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Geldforderung. Zum einen hat er weder schlüssig vorgetragen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass eine vorläufige Bezahlung dieses Betrags zu einer Existenzgefährdung führt. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die Eigentümer von Wohnungen in …, die vermietet sind, über ausreichend Geld verfügen, um den hier geltend gemachten Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro zu bezahlen. Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin als solvente Gemeinde im Falle ihres Unterliegens im Hauptsacheverfahren das Geld zurückzahlen würde, bestehen nicht. Zum anderen hat die Antragsgegnerin die Vollstreckung vorerst bis zur Entscheidung über diese Anträge ausgesetzt und außerdem keine Konten gepfändet. Die Bank bestätigte dem Antragsteller mit Datum vom 30. Mai 2016 schriftlich, dass er weiter über seine Konten verfügen könne (Bl. 91 der Gerichtsakte).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fälligkeitsmitteilung war daher abzulehnen, § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom … Februar 2016, Ziffer II., ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Gegen die Androhung eines erneuten Zwangsgelds in Höhe von 8.000,00 Euro, falls die in Ziffer 1. des Ausgangsbescheids vom … November 2015 aufgegebene Verpflichtung zur unverzüglichen Beendigung der Nutzung der Wohneinheit zum Zwecke der Fremdenbeherbergung binnen vier Wochen ab Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht erfüllt wird, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die vorausgegangene Androhung des Zwangsgelds ist erfolglos geblieben, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG, da der Antragsteller seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Erfolglos bedeutet nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden angedroht darf, wenn das zunächst festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben wurde oder zumindest ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Die Zwangsvollstreckungsbehörde muss vielmehr nur abwarten, dass das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das im Bescheid vom … November 2015 unter Ziffer 3. angedrohte Zwangsgeld von 4.000,00 Euro ist fällig geworden und blieb erfolglos i.S. des Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG, da der Antragsteller seiner Verpflichtung, die Kurzzeitnutzung der Wohnung zu beenden, nicht innerhalb der ihm gesetzten Sechswochenfrist nachgekommen ist. Der Bescheid ist bestandskräftig. Deshalb war der Nutzungsuntersagung fristgerecht nachzukommen. Nach Ablauf der Frist war die Erfolglosigkeit der Zwangsgeldandrohung eingetreten (BayVGH, B.v. 19.12.2002 - 25 CS 02.2816). Der Antragsteller hat die Kurzzeitnutzung zu Fremdenverkehrszwecken nicht aufgegeben. Mehrere Kontrollen durch die Antragsgegnerin vor Erlass der hier verfahrensgegenständlichen weiteren Zwangsgeldandrohung haben zur Überzeugung des Gerichts zweifelfrei ergeben, dass die Fremdenverkehrsnutzung fortdauert.

Die Vermietung der Wohnung, die ausweislich des erst bei einer Vorsprache am 18. Februar 2016 übergebenen Mietvertrags am 27. November 2015 zum 1. Dezember 2015 erfolgt sein soll, ist keine Erfüllung der Anordnung in Ziffer 1. des Ausgangsbescheids. Eine Erfüllung der Verpflichtung zur Beendigung der Nutzung als Ferienwohnung setzt voraus, dass der Antragsteller sein bisheriges Nutzungskonzept, seinen Mietern eine flexible, vorübergehende Unterkunft für die Dauer ihres medizinischen Aufenthalts zu vermitteln, nachhaltig und endgültig aufgegeben hat (BayVGH, B.v. 7.6.2016 - 12 ZB 16.874). Die Vermietung durch den Antragsteller erfolgte nicht zu Wohnzwecken, da entgegen der Überschrift des Mietvertrags der Mieter dort nicht wohnt, sondern zu Fremdenverkehrszwecken weiter untervermietet. Es handelt sich um den Versuch einer Umgehung der Verpflichtung, da der Mieter neben anderen bereits vorher für den Antragsteller in zumindest einem aktenkundigen Fall als Vermittler an Medizintouristen tätig war und dieses Geschäft professionell betreibt. Ausweislich des im Internet frei einsehbaren Eintrags im Handelsregister ist das Geschäft der … … eK mit Sitz …straße ... die Vermietung und Vermittlung von Wohnraum, Personenbeförderung und interkulturelle Geschäftsberatung. Aus weiteren Verfahren ist der Kammer bekannt, dass der Mieter in der …straße weitere Wohnungen angemietet hat und diese an Medizintouristen zu Fremdenverkehrszwecken untervermietet. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, dass in dem Mietvertrag unter § 4 die Zweckentfremdung durch den Mieter untersagt wurde. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung, dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller als Eigentümer der Wohnung durch die Weitervermietung an einen gewerblichen Vermittler von Wohnungen an Medizintouristen, den er bereits vorher in mindestens einem Fall eingeschaltet hatte, seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Beendigung der Nutzung um Zwecke der Fremdenbeherbergung nachgekommen ist. Das im Bescheid vom … November 2015 angedrohte Zwangsgeld ist fällig geworden (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG) und die Androhung ohne Erfolg geblieben (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG). Damit ist die erneute Zwangsgeldandrohung zulässig. Gegen die Höhe bestehen keine Bedenken, da die Androhung eines schärferen Zwangsmittels nicht nur zulässig, sondern bei Erfolglosigkeit auch geboten ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen gegen die Inanspruchnahme des Antragstellers als Adressat keine rechtlichen Bedenken, da er der Pflichtige i.S. des Art. 36 VwZVG ist.

Der Umstand, dass nach Erlass der weiteren Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom … Februar 2016 der Antragsgegnerin vom Antragsteller mitgeteilt wurde, dass er bereits vorher die Wohnung weiter vermietet habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere besteht deshalb kein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es dem Antragsteller deshalb nicht möglich ist, seiner Verpflichtung gemäß Art. 19 Abs. 2, 31 Abs. 1 VwZVG nachzukommen. Zum einen schloss er bereits unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot einen Mietvertrag mit einem gewerblichen Mieter, dessen Geschäftsbetrieb u.a. die Vermittlung von Wohnungen zur Fremdenverkehrsnutzung ist und dessen Tätigkeit ihm nach Aktenlage bekannt war. Außerdem hat er die Möglichkeit, die Zweckentfremdung durch seinen Mieter durch Unterlassungsklage, § 541 BGB, oder Kündigung zu beenden. Zum anderen ist die Antragsgegnerin gegen den Mieter ebenfalls mit Bescheid vom … Juni 2016 vorgegangen und hat angeordnet, dass dieser die Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich beendet; der Sofortvollzug wurde angeordnet. Die hier auch im Raum stehende Frage, ob dem Antragsteller das Tätigwerden seines Mieters zuzurechnen ist und die Vermietung lediglich eine Umgehung des Verbots der Zweckentfremdung ist, muss vorliegend nicht abschließend entschieden werden. Für das Tatbestandsmerkmal der dauernden Fremdenbeherbergung kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen selbst erbracht oder durch vertraglich verbundene Dritte erbracht werden, da sonst das Verbot der Zweckentfremdung durch dauernde Fremdenbeherbergung im Wege entsprechender Vertragsgestaltungen unterlaufen werden kann (VG Hannover, B.v. 19.8.1998 - 8 B 5018/98). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist durch die hier nachträglich vorgelegte Konstruktion eines Mietvertrags mit einem gewerblichen Weitervermieter nicht plausibel ein Vollstreckungshindernis dargelegt.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Höhe des Zwangsgelds ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 VwZVG nicht zu beanstanden. Die Verdoppelung des Zwangsgelds bei einer weiteren Zwangsgeldandrohung entspricht der üblichen Verwaltungspraxis und ist angemessen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog (Nrn. 1.5 i.V.m. 1.7.1).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015, welcher eine Fälligkeitsmitteilung und eine erneute Zwangsgeldandrohung enthält, jeweils abzielend auf Beendigung einer mit bestandskräftigem Bescheid vom ... November 2014 untersagten Zweckentfremdung von Wohnraum.

Mit Bescheid vom ... November 2014 gab die Beklagte dem Kläger auf, die Nutzung der von ihm angemieteten Wohneinheit Nr.,  ...- straße ..., Erdgeschoss rechts, als Ferienwohnung unverzüglich zu beenden (Ziffer 1.); weiter wurde ihm für den Fall, dass er der Anordnung unter Ziffer 1. des Bescheides nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides Folge leiste, ein Zwangsgeld i.H.v. € 2.500,-- angedroht (Ziffer 2.); zuletzt wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. des Bescheides angeordnet (Ziffer 3.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage vom 16. Dezember 2014 wurde vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Juli 2015 abgewiesen; der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07. Dezember 2015 abgelehnt.

Der zwischenzeitlich ergangene Bescheid vom ... Juni 2015 (Az.: ...), dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2015, sprach aus, dass ein Zwangsgeld in Höhe von € 2.500,-- zur Zahlung fällig werde, da der Kläger seiner Verpflichtung aus Ziffer 1. des Bescheids vom ... November 2014 bislang nicht nachgekommen sei (Ziffer I.); weiter ordnete er für den Fall, dass der Kläger die im Bescheid vom ... November 2014 genannte Verpflichtung auf Beendigung der Feriennutzung innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides nicht erfülle, an, dass ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,-- fällig würde.

Wie die seit Erlass des Bescheides vom ... November 2014 eingegangenen neuen Belegungsprotokolle und Nachbarhinweise darlegten, überlasse der Kläger die Wohnung weiterhin als Ferienwohnung. Es seien vom 23. November 2014 bis zum 08. Mai 2015 anhaltende Nutzungen wechselnder Personen belegt, am 08. Mai 2015 sei zudem ein Reinigungsdienst vor und in der Wohnung beobachtet worden. In Anbetracht der Erfolglosigkeit der vorhergehenden Zwangsmittelandrohung sei angesichts des wirtschaftlichen Interesses an der Fortdauer der Zweckentfremdung eine Erhöhung des Zwangsgeldbetrags auf € 5.000,-- und die Verkürzung der Frist auf zwei Monate geboten.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Telefax vom 22. Juli 2015 zunächst Klage gegen Ziffer II. des Bescheids der Beklagten vom ... Juni 2015 erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er zuletzt beantragt,

I. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid vom ... Juni 2015 für fällig erklärte Zwangsgeld in Höhe von € 2.500,-- nicht fällig geworden ist.

II. Ziffer II des Bescheids vom ... Juni 2015 der Landeshauptstadt München wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 und in der mündlichen Verhandlung berief sich der Kläger darauf, dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids bereits daraus ergebe, dass die Beklagte selbst ausweislich eines Aktenvermerks (Bl. 438 der Akte) davon ausgehe, dass „die Zahlungsaufforderung über die € 5.000,-- erst nach der Beitreibung des ersten Zwangsgeldes zugestellt werden darf“, d.h. daraus, dass die streitgegenständliche Androhung des erneuten Zwangsgeldes erst nach der Beitreibung des ersten Zwangsgeldes erfolgt sei. Weiter setze die streitgegenständliche Androhung voraus, dass der Kläger sich fortgesetzt der Unterlassungsverfügung widersetzt habe, was nicht der Fall sei, da er die Wohnung nach Auslaufen des bereits vor Ergehen der Unterlassungsverfügung geschlossenen Mietverhältnisses nicht mehr an weitere Patienten überlassen werde. Der Verstoß gegen das Zweckentfremdungsgesetz führe nach der Rechtsprechung nicht zur Nichtigkeit von Mietverträgen, ein Kündigungsrecht sei nicht ersichtlich. Die Wohnung sei zudem seit November 2015 als einzige Wohnung von einem Mieter, Hr. ..., bewohnt. Als Nachweis darüber legte der Bevollmächtigte einen Auszug aus dem Melderegister und eine Vereinbarung vom 29. Oktober 2015 über ein Mietverhältnis vor, unbefristet ab 01. November 2015 für € 3.000,-- monatlich ohne Kaution. Als „rented object“ angegeben ist hierin „...-str. ..., -Germany“. Für den Erlasszeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheids könne er keinen Mietvertrag vorweisen. Er sei von der Beklagten zwischen Erlass des Bescheids aus 2014 und dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zur Vorlage eines Mietvertrags aufgefordert worden.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2016 beantragt,

Klageabweisung.

Der in der klägerseitig vorgelegten Vereinbarung angegebene Mieter sei Ende letzten oder Anfang diesen Jahres in der Wohnung angetroffen worden und habe lediglich ein Visum für die Dauer einer medizinischen Behandlung als Begleitperson des eigentlichen Patienten besessen, was für einen nur vorübergehenden Aufenthalt spreche. Der Kläger habe sich im Zeitraum zwischen Erlass des Bescheides aus 2014 und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides weder der Beklagten noch dem Gericht über in irgendeiner Form zum Vorhandensein eines Mietvertrags geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 9 K 14.5596, sowie insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2016 und des Augenscheins sowie der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2015 und auf die vorgelegte Meldeauskunft und die Vereinbarung über ein Mietverhältnis vom 29. Oktober 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig auch im Hinblick auf Ziffer I. des Klageantrags.

Da in Bayern keine ausdrückliche Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes erfolgt, weil die Zwangsgeldandrohung selbst bereits einen aufschiebend bedingten und vollstreckbaren Leistungsbescheid darstellt (Art. 31 Abs. 3 S. 2, 23 Abs. 1 VwZVG), kann der Kläger mit Erhalt der Fälligkeitsmitteilung nur mehr eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dahingehend erheben, dass das betreffende Zwangsgeld nicht fällig geworden sei bzw. keine Zahlungspflicht bestehe, was zwischen den Beteiligten auch - was insoweit ausreichend ist für die Annahme eines Feststellungsinteresses - streitig ist (BayVGH, U.v. 24.10.1974 - Nr. 179 I 73 - BayVBl. 1975, 302; VG München, U.v. 23.06.2008 - M 8 K 07.3070 - juris). Die Anfechtungsklage ist gegen Ziffer I. des angegriffenen Bescheids nicht statthaft, wie auch aus dem Bescheid selbst hervorgeht, der Ziffer I. nicht als Bestandteil eines „regelnden Bescheids“ darstellt, da hiermit keine (neue) Regelung im Sinne von Art. 35 S. 1 BayVwVfG verbunden ist, weswegen die Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 VwGO nicht greift.

II. Die Klage ist unbegründet.

Das mit Ziffer 2. des Bescheids vom ... November 2014 angedrohte Zwangsgeld ist, wie aus der Fälligkeitsmitteilung des hiesigen Bescheids (Ziffer I.) hervorgeht, fällig geworden und der Kläger ist somit zur Zahlung verpflichtet (1.). Ziffer II. des Bescheids vom ... Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (2.).

1. Der Nichteintritt der Fälligkeit des mit Ziffer 2. des Bescheids vom ... November 2014 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von € 2.500,-- hätte vorausgesetzt, dass innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung ebendieses Bescheids die Nutzung als Ferienwohnung beendet worden ist, d.h. dass der Kläger sein bisheriges Nutzungskonzept, seinen Untermietern eine flexible, vorübergehende Unterkunft für die Dauer eines medizinischen Aufenthalts zu vermitteln, nachhaltig und endgültig aufgegeben hat, vgl. Art. 31 Abs. 3 S. 3 VwZVG.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass dies im genannten Zeitraum und auch darüber hinaus nicht geschehen ist.

Wenn sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass „zum damaligen Zeitpunkt“, womit wohl der Zeitpunkt des Erlasses des zweiten Bescheids, mithin der ... Juni 2015 gemeint ist, ein dauerhaftes Wohnraummietverhältnis für die streitgegenständliche Wohnung bestanden habe, weswegen auch keine Zweckentfremdung mehr gegeben gewesen sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Wie die Kammer bereits im Urteil vom 29. Juli 2015, S. 13, ausführlich erläutert hat, ändert es am Vorliegen einer Zweckentfremdung nichts, wenn die Wohnung in bestimmten Zeiträumen von einem Mieter auch einmal längerfristig genutzt wird. Wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 07. Dezember 2015, S. 3f., bestätigt hat, kommt es vielmehr tragend auf das vom Kläger verfolgte Nutzungskonzept an.

Dem Kläger ist es nicht gelungen, Umstände darzutun, die eine weitere Nutzung der Wohnung als vorübergehende Herberge für Medizintouristen widerlegen oder auch nur in Frage stellen könnten. Wie aus dem Bescheid vom ... Juni 2015 hervorgeht, wurden von November 2014 bis Mai 2015 anhaltende Nutzungen wechselnder Personen belegt, auch ein Reinigungsdienst sei vor und in der Wohnung beobachtet worden. Der Kläger hat sich im hiesigen Verfahren dazu nicht geäußert. Im Augenscheintermin und in der sich anschließenden mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2015 hatte sich der Kläger darauf berufen, dass ein angeblich im März 2015 begründetes Mietverhältnis mit seinem damaligen Untermieter, Hr. ..., bis mindestens Dezember 2015 andauern würde. Wie er weiter angab, befinde sich Hr. ... zu einer medizinischen Behandlung in ... Auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2016 gab er an, für Juni 2015 keinen Mietvertrag vorlegen zu können. Weiter übergab er ein Dokument, das mit „Renting Contract“ überschrieben ist und ausweislich dessen seit 01. November 2015 ein Mietverhältnis mit Hr. ... bestehe. Die Beklagtenvertreter teilten dazu mit, dass ihnen Hr. ... bekannt und Ende 2015 bzw. Anfang 2016 in der Wohnung angetroffen worden sei; er habe dabei lediglich ein Visum als Begleitperson für die Dauer einer medizinischen Behandlung einer weiteren Person besessen. Damit hat der Kläger zum einen den Mindestnutzungszeitraum, den er dem Gericht noch im Juli 2015 für das Mietverhältnis mit Hr. ... nannte, selbst durch Vorlage des Dokuments vom 29. Oktober 2015 widerlegt - unabhängig davon, dass dessen rechtliche Qualität als Mietvertrag angesichts der Tatsache, dass nicht einmal das Mietobjekt hinreichend spezifiziert ist, nicht zweifelsfrei ist. Weiter steht zur Überzeugung des Gerichts nach Obenstehendem fest, dass der Kläger für den streitigen Zeitraum und darüber hinaus bis heute an seinem ursprünglichen Nutzungskonzept festgehalten hat. Er hat die Wohnung auch den von ihm als langfristige Mieter bezeichneten Personen gerade nicht als Grundlage einer „auf Dauer angelegten Häuslichkeit“ zur Verfügung gestellt, sondern nur vorübergehend für ihre medizinischen Behandlungen. Dass sich dabei einzelne Mietzeiträume länger hinziehen können, liegt in der Natur der Sache, da auch die jeweiligen Behandlungen, derentwegen die Wohnung angemietet wurde, von Fall zu Fall länger andauern können. Deswegen ist auch die unbefristete Ausgestaltung des jetzt vorgelegten Dokuments kein Argument für den Kläger, zeichnen sich doch gerade und ausschließlich unbefristete Mietverhältnisse dadurch aus, dass sie jederzeit kündbar sind, § 542 Abs. 1, 2 BGB. Seiner Mitwirkungspflicht aus Art. 4 S. 1 ZwEWG kam der Kläger bei alledem nicht nach, legte er doch der Beklagten keinen der angeblich oder tatsächlich geschlossenen Mietverträge vor.

2. Ziffer II. des Bescheids vom ... Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren durchgehend bis zur mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2016 gegeben. Die Grundverfügung vom ... November 2014, gerichtet auf Beendigung der zweckentfremdenden Nutzung, war wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3. ebendieses Bescheids von Beginn an sofort vollziehbar, woran sich auch durch Klageerhebung vom 16. Dezember 2014 nichts änderte. Zwischenzeitlich ist die Grundverfügung mit ablehnendem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 07. Dezember 2015 bestandskräftig geworden.

b) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Wenn der Kläger vorträgt, dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids bereits daraus ergebe, dass die Beklagte selbst ausweislich eines Aktenvermerks davon ausgehe, dass „die Zahlungsaufforderung über die € 5.000,-- erst nach der Beitreibung des ersten Zwangsgeldes zugestellt werden darf“, d.h. dass die streitgegenständliche Androhung des erneuten Zwangsgeldes erst nach der Beitreibung des ersten Zwangsgeldes erfolgt sei, so ist dies nicht nachvollziehbar.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der angeführte Aktenvermerk ungeachtet seiner ohnehin allein verwaltungsinternen Wirkung einen anderen Inhalt hat als der Kläger ihm offensichtlich beigeben möchte. Hiernach soll die Zahlungsaufforderung über den Betrag von € 5.000,-- erst zugestellt werden, wenn das erste Zwangsgeld beigetrieben ist. Die Zahlungsaufforderung, vgl. Bl. 450 der Behördenakte, ist ein fiskalisches Schreiben ohne Verwaltungsaktqualität, welches einer Mahnung gleichkommt, und hat nichts mit einer Zwangsgeldandrohung in Bescheidform zu tun (VG München, B. v. 16.06.2008 - M 16 S. 08.2080 - juris).

Weiter ist es für eine erneute Zwangsgeldandrohung weder notwendig, dass das erste Zwangsgeld erfolgreich beigetrieben wurde, noch würde eine erfolgreiche Beitreibung des ersten Zwangsgeldes der Behörde die Möglichkeit nehmen, ein erneutes Zwangsgeld anzudrohen. Die Regelungen des Art. 36 Abs. 6 S. 2 VwZVG und des Art. 37 Abs. 4 S. 1 VwZVG betreffen nur die Erfüllung oder Nichterfüllung der mit der Grundverfügung auferlegten Verpflichtung; die Beitreibung eines verwirkten Zwangsgeldes und/oder die Zahlungspflicht hinsichtlich des verwirkten Zwangsgeldes sind damit nicht angesprochen. Die Erfolglosigkeit einer Androhung ist nicht gleichzusetzen mit der etwaigen Erfolglosigkeit eines Beitreibungsversuchs.

Die Zwangsgeldandrohung vom ... November 2014 blieb erfolglos im Sinne des Art. 36 Abs. 6 S. 2 VwZVG, da der Kläger seiner Verpflichtung, die Kurzzeitnutzung der Wohnung zu beenden, innerhalb der gesetzten 6-Monats-Frist nicht nachgekommen ist. Er hat sowohl gegen den Bescheid vom ... November 2014 als auch gegen den Bescheid vom ... Juni 2015 nur Klagen erhoben, die keine aufschiebende Wirkung hatten, womit der Nutzungsuntersagung fristgerecht nachzukommen und beim jeweiligen Fristablauf Erfolglosigkeit der jeweiligen Zwangsgeldandrohung eingetreten war (BayVGH, B.v. 19.12.2002 - 25 CS 02.2816 -, juris). Dabei ist im Hinblick auf den Bescheid vom ... Juni 2015 die Drei-Monats-Frist des Tenors maßgeblich, die in den Gründen angesprochene 2-Monats-Frist beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen.

Damit ist jeweils eine erneute Zwangsgeldandrohung, auch in anderer Höhe, zulässig. Bereits der Gesetzeswortlaut des Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG setzt nur die Erfolglosigkeit der vorausgegangenen Androhung voraus, bevor ein erneutes Zwangsgeld angedroht werden darf (VG München, B.v. 12.08.2005 - M 9 S. 05.2605 -, juris, Rn. 15). Mit Erfolglosigkeit ist hierbei gerade nicht gemeint, dass das Zwangsmittel erfolglos angewendet werden musste; die Vollstreckungsbehörde braucht nicht erst zu vollstrecken, sondern sie kann, auch ohne das angedrohte Zwangsmittel erfolgreich angewendet zu haben, ein (schärferes) Zwangsmittel androhen (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 12.01.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris, Rn. 12; OVG Münster, B.v. 23.06.2015 - 7 B 351/15 - juris, Rn. 9ff.). Es soll nicht von der Zahlungsmoral des Pflichtigen abhängen, ob die Behörde ein erneutes Zwangsgeld androhen darf. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch die erfolgreiche Beitreibung eines vorausgegangenen Zwangsgeldes eine erneute Androhung eines höheren Zwangsgeldes nicht ausschließt, vgl. auch Art. 37 Abs. 1 S. 2 VwZVG. Die Behörde muss vielmehr gerade weiterhin auf die Erfüllung der Grundverpflichtung drängen können, wenn der Pflichtige der Anordnung anhaltend nicht nachkommt; ansonsten wäre dem Pflichtigen die Möglichkeit eröffnet, sich durch Zahlung des ersten Zwangsgeldes das Recht zu erkaufen, der Grundverfügung auf unabsehbare Zeit nicht nachzukommen. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass hier wohl selbst die Beitreibung eines angedrohten und fällig gestellten, zwischenzeitlich erfolgreichen Zwangsgeldes möglich wäre, da es sich bei der Grundverfügung vom ... November 2014 um die Begründung einer Unterlassungsverpflichtung handelt und damit Art. 37 Abs. 4 S. 2 VwZVG zur Anwendung kommt (BayVGH, B.v. 21.01.2015 - 1 CE 14.2460, 1 CE 14.2520 -, juris). Vorliegend blieb die Zwangsgeldandrohung aber gerade erfolglos.

Auch ein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es dem Kläger nicht möglich sei, einen Untermietvertrag im Hinblick auf eine zweckentfremdende Nutzung zu kündigen und damit seiner Verpflichtung gemäß Art. 19 Abs. 2, 31 Abs. 1 VwZVG nachzukommen, bestand und besteht nicht. Der Kläger schloss zum einen seit November 2014 unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot mehrere neue Mietverträge, deren angeblich fehlende Kündigungsmöglichkeit er nun für sich in Anspruch nehmen möchte. Zum anderen hat der Hauptmieter eines Objekts, gerade auch dann, wenn der Hauptmietvertrag wie hier eine gewerbliche Untervermietung ausdrücklich untersagt (vgl. Bescheid vom ... November 2014, S. 2), jederzeit die Möglichkeit, die Zweckentfremdung durch seinen Untermieter mittels Unterlassungsklage, § 541 BGB, oder Kündigung des Untermietvertrags, der einen echten Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten darstellt (BeckOK BGB/Ehlert BGB § 535 Rn. 4), zu beenden, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (Schmidt-Futterer/Blank BGB § 540 Rn. 49 und § 543 Rn. 71).

Für Ermessensfehler im Sinne von § 114 S. 1 VwGO ist nichts ersichtlich, insbesondere ist die Höhe des Zwangsgeldes im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 VwZVG nicht zu beanstanden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. …, Erdgeschoss rechts, …straße … in … und hat die Wohnung im Jahr 2013 erworben (Bl. 101 der Behördenakte). Nach der Baugenehmigung vom 4. November 1981 handelt es sich um eine 4-Zimmer-Wohnung, die ca. 132 m² groß ist.

Ausweislich der Ermittlungen, insbesondere Blatt 45, 51, 62, 68, 76, 79 und 87 der Behördenakten, hat der Antragsteller die Wohnung gewerblich zu Fremdenverkehrszwecken an Touristen für einen täglichen Mietzins von 180,00 Euro (Ortseinsicht am 26. Juni 2015, Bl. 62) bis zu 350,00 Euro (Ortseinsicht am 16. September 2015, Bl. 87) vermietet. Die Mieter hielten sich nach eigenen Angaben als Patienten bzw. deren Begleitung zum Zwecke der ärztlichen Behandlung in … auf. Als Wohnungsvermittler wurden von den Mietern bei Ortseinsichten durch die Antragsgegnerin verschiedene Namen angegeben: Herr … (Bl. 51 der Akte), Herr … (Bl. 62 der Akte), Herr … … (Bl. 68 der Akte) und Familie … (Bl. 76 der Akte).

Nach mehrfachen vergeblichen Versuchen der Kontaktaufnahme u.a. bei vereinbarten Ortseinsichtsterminen und nach Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom … November 2015, die Nutzung der Wohneinheit zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Ziffer 1.), die Wohneinheit unverzüglich nach Beendigung der Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziffer 2.) und drohte ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen Ziffer 1. in Höhe von 4.000,00 Euro nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung (Ziffer 3.) und ein Zwangsgeld für einen Verstoß gegen Ziffer 2. in Höhe von 4.000,00 Euro nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Zustellung an (Ziffer 4.). Der Sofortvollzug der Ziffern 1. und 2. wurde angeordnet (Ziffer 5.). Der Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 17. November 2015 zugestellt (Bl. 154 der Behördenakte). Der Antragsteller sei als Eigentümer und handelnder Vermieter und Veranlasser sowohl Handlungsals auch Zustandsstörer und damit richtiger Adressat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 150 der Behördenakte). Der Bescheid ist bestandskräftig.

Mit Schreiben und mit Bescheid vom … Februar 2016 wurde das Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen Ziffer 1. des Bescheids vom … November 2015 für fällig erklärt (Ziffer I.) und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro angedroht, sofern der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Beendigung der Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung nicht binnen vier Wochen nachkomme (Ziffer II.). Zur Begründung ist ausgeführt, dass bei einer Ortseinsicht am 28. Januar 2016 festgestellt worden sei, dass der Antragsteller die Wohnung weiterhin zum Zwecke der Fremdenbeherbergung nutze, auch lägen entsprechende Nachbarhinweise vom 14. November 2015 und vom 22. Januar 2016 vor. Die Zustellung erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. Februar 2016.

Am 18. Februar 2016 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und erklärte unter Vorlage eines Mietvertrags, datiert auf den 27. November 2015, dass die Wohnung seit dem 1. Dezember 2015 an Herrn … vermietet sei (Bl. 181 der Behördenakte). Nach dem Wohnungsmietvertrag wird die Wohnung vollständig möbliert für eine Miete von monatlich 2.500,00 Euro inclusive vermietet. Nach § 4 Abs. 3 des Mietvertrags ist es dem Mieter untersagt, eine Zweckentfremdung der Mietsache herbeizuführen bzw. die Mietsache zu anderen als Wohnzwecken zu nutzen; bei einer nachweislichen zweckentfremdenden Nutzung ist der Vermieter zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt. § 4 Abs. 5 des Mietvertrags bestimmt, dass der Mieter die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters untervermieten darf und regelt die Voraussetzungen, wann der Vermieter dies erlauben muss (Bl. 183 der Behördenakte).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom 15. März 2016 Klage (M 9 K 16.1260) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Der Antragsteller habe außer dem Wohnungsmietvertrag vom 27. November 2015 keine weiteren Verträge mit etwaigen anderen Mietern abgeschlossen und sich deshalb pflichtgemäß verhalten, da er in § 4 Abs. 3 des Mietvertrags eine Zweckentfremdung der Mietsache untersagt habe. Eine Untervermietungserlaubnis sei dem Mieter nicht erteilt worden. Der Kläger habe keine Zweckentfremdung festgestellt, für die außerdem nicht er, sondern sein Mieter zu haften habe. Die Störerauswahl durch die Antragsgegnerin sei rechtswidrig. Auch das Verlangen, die Nutzung der Wohneinheit zum Zwecke der Fremdbeherbergung unverzüglich zu beenden, sei rechtswidrig, da der Antragsteller die Wohnung vermietet habe und sie nicht selbst benutze. Durch die privatrechtliche Bindung sei der Antragsteller wegen des Mietvertrags gehindert, wegen der Zweckentfremdung seinem Mieter zu kündigen. Eine öffentlich-rechtliche Anordnung gegenüber dem Untermieter als Endmieter sei erforderlich. Die Antragsgegnerin habe die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Antragstellers begonnen, ohne eine weitere Sachaufklärung zu betreiben, weshalb kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe. Das private Interesse des Antragstellers überwiege daher. Eine weitere Mitwirkungspflicht des Antragstellers sei vorliegend nicht begründet, da sich der Antragsteller dadurch in einem eventuellen Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst belasten würde und da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen habe. Außerdem läge nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung auch bei einer vorübergehenden Vermietung der Wohnung an wechselnde Personen, die sich in … ärztlich behandeln lassen oder diese begleiten, eine Wohnnutzung vor. Deshalb sei es dem Antragsteller auch nicht zuzumuten, zivilrechtlich gegen den Untermieter vorzugehen, da nicht von einer zweckentfremdenden Nutzung auszugehen sei; vielmehr läge eine Nutzung vor, die den Wohnbegriff noch erfülle. Die möbliert vermietete Wohnung sei als Heimstatt im Alltag für zwei bis drei Monate im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Das Subsidiaritätsprinzip des Art. 7 Abs. 2 LStVG gebiete eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg, da die Antragsgegnerin verkannt habe, dass sie als Sicherheitsbehörde nur einschreiten darf, wenn gerichtlicher Rechtsschutz durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Die Höhe des Zwangsgeldes sei fehlerhaft festgesetzt, da der Antragsteller die Zahlungen der Nutzer nicht erhalten habe, sondern sein Mieter; 4.000,00 Euro seien nicht angemessen. Im Übrigen werde auf das Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (12 CS 16.347) verwiesen, in dem die Antragsgegnerin wegen falscher Störerauswahl auf Anregung des Gerichts den Bescheid aufgehoben habe. Die Antragsgegnerin vollstrecke bereits.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 13. April 2016:

Antragsablehnung.

Die Fälligkeitsmitteilung sei kein Verwaltungsakt und könne nur mit Feststellungklage und Antrag nach § 123 VwGO gerichtlich angegriffen werden. Die Voraussetzungen für eine erneute Zwangsgeldandrohung lägen vor. Der Ausgangsbescheid sei bestandskräftig. Fristende für die Verpflichtung, die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohneinheit zur Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden, sei am 29. Dezember 2015 gewesen, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB. Bei einer Ortsermittlung am 28. Januar 2016 und bei einer weiteren Ortsermittlung am 10. März 2016 sei festgestellt worden, dass die Wohneinheit weiterhin Kurzzeitnutzern überlassen wurde. Der Antragsteller sei der richtige Adressat der Anordnung, da bei Erlass des Verwaltungsaktes am … Februar 2016 der Mietvertrag mit Herrn … nicht vorgelegen habe, so dass die Behörde davon ausgehen musste, dass die Wohneinheit weiterhin vom Antragsteller als Eigentümer und Vermieter zweckfremd genutzt werde. Anzeichen für eine Störermehrheit hätten nicht vorgelegen. Aus der Aussage eines Nutzers, die Wohneinheit sei von Herrn … zur Verfügung gestellt worden, habe nicht geschlossen werden können, dass dieser ebenfalls Störer sei; Herr … hätte auch mit der Abwicklung der Wohnungsübergabe beauftragt worden sein können. Der Antragsteller hätte aufgrund seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten und in seinem eigenen Interesse den Untermietvertrag zeitnah vorlegen müssen, um von weiteren Maßnahmen verschont zu bleiben. Auch nach Vorliegen des Untermietverhältnisses sei der Antragsteller weiterhin Zustandsstörer und zu einer effektiven Gefahrenabwehr bei wechselnden oder unklaren Nutzungsverhältnissen in Anspruch zu nehmen. Der Vortrag des Antragstellers, er habe keine Überlassung durch Herrn … an sog. Medizintouristen feststellen können, sei vor dem Hintergrund der Ortsmittlungen durch die Antragsgegnerin nicht belegt. Es sei beabsichtigt, auch Herrn … nunmehr als Mieter und Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen, nachdem der Mietvertrag bekannt geworden sei. Die Vollstreckung gegen den Antragsteller sei gestoppt worden. Die Nachweise dafür seien beigefügt (Bl. 94 f. der Gerichtsakte).

Mit Bescheid vom … Juni 2016 wurde eine Nutzungsuntersagung gegenüber Herrn … ausgesprochen (Bl. 51 f. der Gerichtsakte).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fälligkeitsmitteilung des Zwangsgelds vom … Februar 2016, Ziffer I. des Schreibens der Antragsgegnerin, ist zugunsten des Antragstellers als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen, da die Fälligkeitsmitteilung kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist und der Bevollmächtigte des Antragstellers dagegen fälschlich Anfechtungsklage erhoben hat. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder wenn eine solche Regelung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen eine solche Regelung nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Antrag ist begründet, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materiell-rechtlicher Anspruch des Antragstellers, als auch ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit und Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht wurden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen ist dabei grundsätzlich unzulässig. Eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache darf danach nur erfolgen, wenn dem Antragsteller ansonsten schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und wenn diese Vorwegnahme zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, § 123 Rn. 66a).

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung begründen könnte. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es für den Antragsteller mit nicht hinzunehmenden Nachteilen verbunden ist, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und deshalb die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung besteht. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Geldforderung. Zum einen hat er weder schlüssig vorgetragen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass eine vorläufige Bezahlung dieses Betrags zu einer Existenzgefährdung führt. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die Eigentümer von Wohnungen in …, die vermietet sind, über ausreichend Geld verfügen, um den hier geltend gemachten Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro zu bezahlen. Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin als solvente Gemeinde im Falle ihres Unterliegens im Hauptsacheverfahren das Geld zurückzahlen würde, bestehen nicht. Zum anderen hat die Antragsgegnerin die Vollstreckung vorerst bis zur Entscheidung über diese Anträge ausgesetzt und außerdem keine Konten gepfändet. Die Bank bestätigte dem Antragsteller mit Datum vom 30. Mai 2016 schriftlich, dass er weiter über seine Konten verfügen könne (Bl. 91 der Gerichtsakte).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fälligkeitsmitteilung war daher abzulehnen, § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom … Februar 2016, Ziffer II., ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Gegen die Androhung eines erneuten Zwangsgelds in Höhe von 8.000,00 Euro, falls die in Ziffer 1. des Ausgangsbescheids vom … November 2015 aufgegebene Verpflichtung zur unverzüglichen Beendigung der Nutzung der Wohneinheit zum Zwecke der Fremdenbeherbergung binnen vier Wochen ab Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht erfüllt wird, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die vorausgegangene Androhung des Zwangsgelds ist erfolglos geblieben, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG, da der Antragsteller seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Erfolglos bedeutet nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden angedroht darf, wenn das zunächst festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben wurde oder zumindest ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Die Zwangsvollstreckungsbehörde muss vielmehr nur abwarten, dass das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das im Bescheid vom … November 2015 unter Ziffer 3. angedrohte Zwangsgeld von 4.000,00 Euro ist fällig geworden und blieb erfolglos i.S. des Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG, da der Antragsteller seiner Verpflichtung, die Kurzzeitnutzung der Wohnung zu beenden, nicht innerhalb der ihm gesetzten Sechswochenfrist nachgekommen ist. Der Bescheid ist bestandskräftig. Deshalb war der Nutzungsuntersagung fristgerecht nachzukommen. Nach Ablauf der Frist war die Erfolglosigkeit der Zwangsgeldandrohung eingetreten (BayVGH, B.v. 19.12.2002 - 25 CS 02.2816). Der Antragsteller hat die Kurzzeitnutzung zu Fremdenverkehrszwecken nicht aufgegeben. Mehrere Kontrollen durch die Antragsgegnerin vor Erlass der hier verfahrensgegenständlichen weiteren Zwangsgeldandrohung haben zur Überzeugung des Gerichts zweifelfrei ergeben, dass die Fremdenverkehrsnutzung fortdauert.

Die Vermietung der Wohnung, die ausweislich des erst bei einer Vorsprache am 18. Februar 2016 übergebenen Mietvertrags am 27. November 2015 zum 1. Dezember 2015 erfolgt sein soll, ist keine Erfüllung der Anordnung in Ziffer 1. des Ausgangsbescheids. Eine Erfüllung der Verpflichtung zur Beendigung der Nutzung als Ferienwohnung setzt voraus, dass der Antragsteller sein bisheriges Nutzungskonzept, seinen Mietern eine flexible, vorübergehende Unterkunft für die Dauer ihres medizinischen Aufenthalts zu vermitteln, nachhaltig und endgültig aufgegeben hat (BayVGH, B.v. 7.6.2016 - 12 ZB 16.874). Die Vermietung durch den Antragsteller erfolgte nicht zu Wohnzwecken, da entgegen der Überschrift des Mietvertrags der Mieter dort nicht wohnt, sondern zu Fremdenverkehrszwecken weiter untervermietet. Es handelt sich um den Versuch einer Umgehung der Verpflichtung, da der Mieter neben anderen bereits vorher für den Antragsteller in zumindest einem aktenkundigen Fall als Vermittler an Medizintouristen tätig war und dieses Geschäft professionell betreibt. Ausweislich des im Internet frei einsehbaren Eintrags im Handelsregister ist das Geschäft der … … eK mit Sitz …straße ... die Vermietung und Vermittlung von Wohnraum, Personenbeförderung und interkulturelle Geschäftsberatung. Aus weiteren Verfahren ist der Kammer bekannt, dass der Mieter in der …straße weitere Wohnungen angemietet hat und diese an Medizintouristen zu Fremdenverkehrszwecken untervermietet. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, dass in dem Mietvertrag unter § 4 die Zweckentfremdung durch den Mieter untersagt wurde. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung, dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller als Eigentümer der Wohnung durch die Weitervermietung an einen gewerblichen Vermittler von Wohnungen an Medizintouristen, den er bereits vorher in mindestens einem Fall eingeschaltet hatte, seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Beendigung der Nutzung um Zwecke der Fremdenbeherbergung nachgekommen ist. Das im Bescheid vom … November 2015 angedrohte Zwangsgeld ist fällig geworden (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG) und die Androhung ohne Erfolg geblieben (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG). Damit ist die erneute Zwangsgeldandrohung zulässig. Gegen die Höhe bestehen keine Bedenken, da die Androhung eines schärferen Zwangsmittels nicht nur zulässig, sondern bei Erfolglosigkeit auch geboten ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen gegen die Inanspruchnahme des Antragstellers als Adressat keine rechtlichen Bedenken, da er der Pflichtige i.S. des Art. 36 VwZVG ist.

Der Umstand, dass nach Erlass der weiteren Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom … Februar 2016 der Antragsgegnerin vom Antragsteller mitgeteilt wurde, dass er bereits vorher die Wohnung weiter vermietet habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere besteht deshalb kein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es dem Antragsteller deshalb nicht möglich ist, seiner Verpflichtung gemäß Art. 19 Abs. 2, 31 Abs. 1 VwZVG nachzukommen. Zum einen schloss er bereits unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot einen Mietvertrag mit einem gewerblichen Mieter, dessen Geschäftsbetrieb u.a. die Vermittlung von Wohnungen zur Fremdenverkehrsnutzung ist und dessen Tätigkeit ihm nach Aktenlage bekannt war. Außerdem hat er die Möglichkeit, die Zweckentfremdung durch seinen Mieter durch Unterlassungsklage, § 541 BGB, oder Kündigung zu beenden. Zum anderen ist die Antragsgegnerin gegen den Mieter ebenfalls mit Bescheid vom … Juni 2016 vorgegangen und hat angeordnet, dass dieser die Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich beendet; der Sofortvollzug wurde angeordnet. Die hier auch im Raum stehende Frage, ob dem Antragsteller das Tätigwerden seines Mieters zuzurechnen ist und die Vermietung lediglich eine Umgehung des Verbots der Zweckentfremdung ist, muss vorliegend nicht abschließend entschieden werden. Für das Tatbestandsmerkmal der dauernden Fremdenbeherbergung kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen selbst erbracht oder durch vertraglich verbundene Dritte erbracht werden, da sonst das Verbot der Zweckentfremdung durch dauernde Fremdenbeherbergung im Wege entsprechender Vertragsgestaltungen unterlaufen werden kann (VG Hannover, B.v. 19.8.1998 - 8 B 5018/98). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist durch die hier nachträglich vorgelegte Konstruktion eines Mietvertrags mit einem gewerblichen Weitervermieter nicht plausibel ein Vollstreckungshindernis dargelegt.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Höhe des Zwangsgelds ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 VwZVG nicht zu beanstanden. Die Verdoppelung des Zwangsgelds bei einer weiteren Zwangsgeldandrohung entspricht der üblichen Verwaltungspraxis und ist angemessen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog (Nrn. 1.5 i.V.m. 1.7.1).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.