Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2018 - M 9 K 17.688

bei uns veröffentlicht am21.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Bescheid der Beklagten, mit dem ein Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Zweckentfremdung abgelehnt und die Beendigung der zweckfremden Nutzung sowie die Wiederzuführung zu Wohnzwecken verfügt wird.

Die streitgegenständlichen Wohnräume in der G.-O.-Str. 6 befinden sich im Vordergebäude auf einem Grundstück, das im Eigentum des Klägers steht. Der Kläger wohnt nach eigenen Angaben im Rückgebäude, einem ausgebauten Gartenhaus. Im Vordergebäude sind insgesamt drei Ferienwohnungen vorhanden, wobei die Beklagte das Verbot nur auf das Erdgeschoss und das Obergeschoss bezieht, nicht auf den ausgebauten Dachspitz. Insgesamt handelt es sich um eine Fläche von ca. 102 qm. Für das Vordergebäude ist eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1930 vorhanden, daraus ergibt sich, dass dort Wohnnutzung genehmigt ist.

Ausgehend von ab Anfang 2014 bei der Beklagten eingegangenen Hinweisen, dass die Wohnungen des Klägers im Vordergebäude als Ferienwohnungen vermietet würden, führte die Beklagte durch ihre Mitarbeiter am 24. Februar 2014 eine Ortsermittlung durch. Danach weise das Vordergebäude drei Ferienwohnungen auf. Der Kläger erklärte, dass beim Erwerb des Grundstücks durch seine Mutter das nicht genehmigte Dachgeschoss im Vordergebäude bereits ausgebaut gewesen sei. Er habe bis 2009 im Vordergebäude gewohnt, als er arbeitslos geworden sei, sei er ins Rückgebäude gezogen und habe das Vordergebäude u.a. mit Fördermitteln des Arbeitsamts umgebaut, so dass er dort ab 2011 drei Ferienwohnungen habe vermieten können. Damit bestreite er seinen Lebensunterhalt, das Einkommen sei wesentlich höher als durch eine normale Vermietung.

Unter dem 14. Mai 2014 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Zweckentfremdung im Vordergebäude ein. Als Grund berief sich der Kläger auf eine ansonsten bestehende Existenzgefährdung. In der Folge legte der Kläger Unterlagen zum Nachweis, dass ohne die zweckfremde Nutzung seine Existenz gefährdet sei, vor.

Unter dem 29. Oktober 2014 ließ die Beklagte ein sog. Technisches Gutachten erstellen, in dem u.a. die ortsübliche Vergleichsmiete berechnet wird. Auf das Gutachten wird Bezug genommen (Bl. 151 – 198 der vorgelegten Behördenakten, insbesondere Bl. 171, 179 und 182 zu den Vergleichsmieten).

Unter dem 5. November 2014 ist in den Behördenakten (Bl. 199f.) ein Aktenvermerk enthalten, demzufolge beim Kläger keine Existenzgefährdung vorliege. Allerdings wurde unter dem 23. Februar 2015 verfügt, dass weitere Ermittlungen nötig seien, weshalb vom Kläger die Einkommensteuererklärungen und -bescheide der letzten fünf Jahre angefordert wurden.

Der Kläger legte in der Folge die Einkommensteuerbescheide 2009 – 2013 vor, die entsprechenden Einkommensteuererklärungen legte er zunächst nicht vor.

Unter dem 28. Mai 2015 bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers und antwortete auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten, dass weiterhin das Vorliegen einer Existenzgefährdung geltend gemacht werde. Eine dauerhafte Vermietung der ca. 100 qm würde laut Mietspiegel zehn Euro pro Quadratmeter erbringen, das belege die geltend gemachte Existenzgefährdung.

In einem erneuten technischen Gutachten vom 11. August 2015 (Bl. 264 – 266 der Behördenakten) wird ausgeführt, dass die Angaben des Bevollmächtigten nicht nachvollziehbar seien.

Auf ein erneutes Anhörungsschreiben nahm der Bevollmächtigte des Klägers am 19. Oktober 2015 dahingehend Stellung, dass die Wohnung nicht eindeutig zu Wohnzwecken errichtet sei, außerdem werde angefragt, ob es zulässig wäre, wenn der Kläger in das Vordergebäude ziehen und das Rückgebäude tageweise vermieten würde. Außerdem wird u.a. mitgeteilt, dass das Einkommen aus der Vermietung der Ferienwohnungen bei monatlich EUR 2.770,- liege.

Unter dem 4. November 2015 (Bl. 289 der Behördenakten) teilte die intern beteiligte Lokalbaukommission mit, dass eine Wohnnutzung im Rückgebäude auf dem Grundstück des Klägers baurechtlich wegen fehlender Baugenehmigung und Nichteinhaltung der Abstandsflächen nicht zulässig wäre. Unter dem 7. Januar 2016 (Bl. 291 – 294) wurde der Klägerbevollmächtigte u.a. gebeten, den Betrag von EUR 2.770,- aufzuschlüsseln und Belege vorzulegen.

Nach weiterer Korrespondenz wurde schließlich vom Klägerbevollmächtigten unter dem 7. Juni 2016 erklärt, dass der Kläger die Nebenkosten nicht aufschlüsseln könne, da für Energiekosten keine separaten Zähler bestünden. Unter dem selben Datum wurden die Steuererklärungen 2009 – 2014 vorgelegt.

Nach weiterer fruchtloser Korrespondenz erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Januar 2017, mit dem der Antrag vom 12. Mai 2014 auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers abgelehnt (Nr. 1), die Beendigung der Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung (Nr. 2) und ihre Wiederzuführung zu Wohnzwecken (Nr. 3) verfügt wird. Unter Nr. 4. und 5. werden Zwangsgelder für die Nichterfüllung der Verfügungen unter Nr. 2. und 3. angedroht. Auf die Begründung des Bescheids einschließlich der beigefügten Anlage zur Berechnung, dass keine Existenzgefährdung vorliege, wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten laut Postzustellungsurkunde am 17. Januar 2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, wurde Klage erhoben und zuletzt beantragt,

die Beklagte zur Erteilung der beantragten Zweckentfremdungsgenehmigung zu verpflichten und den Bescheid vom 11. Januar 2017 im Übrigen aufzuheben.

Zur Begründung (Schriftsatz vom 16. Februar 2018) ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnungen des Klägers baurechtlich nicht als Wohnraum genehmigt seien. Selbst wenn das aber doch der Fall sei, unterlägen sie nicht dem Zweckentfremdungsverbot. Der Kläger habe mit dem Rückgebäude Wohnraum geschaffen, dieses sei jedenfalls bestandsgeschützt. Der Kläger entziehe dem Münchner Wohnungsmarkt keinen Wohnraum, da er das Rückgebäude selbst bewohne. Würde er in das Vordergebäude ziehen, müsste das Rückgebäude leer stehen, weil darin wohl keine Ferienwohnung genehmigt werden würde. Außerdem sei dem Kläger eine Zweckentfremdungsgenehmigung zu erteilen. Nach dem Mietspiegel 2017 sei eine Miete je Quadratmeter von EUR 10 erzielbar, davon könne der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sichern. Nebenkosten bestünden, könnten aber nicht aufgeschlüsselt werden, da keine Verbrauchszähler vorhanden seien. Die Beklagte gehe für die Prüfung der Existenzgefährdung von einer falschen Vergleichsgrundlage aus und fordere die Aufschlüsselung des Gesamtbetrags der Einnahmen aus der ganzen Ferienwohnungsvermietung. Einnahmen aus der Wohnung im Dachgeschoss dürften aber nicht berücksichtigt werden, da diese Wohnung nicht unter die Zweckentfremdung falle. Außerdem verwechsle die Beklagte Einnahmen mit Gewinn.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Am 21. März 2018 fand mündliche Verhandlung statt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der mit Bescheid vom 11. Januar 2017 (Nr. 1 des Bescheids) abgelehnten Zweckentfremdungsgenehmigung, § 113 Abs. 5 VwGO, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsgesetz - ZwEWG), § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ZeS (nachfolgend unter 1.). Die angefochtenen Verfügungen im Bescheid zur Beendigung der Zweckentfremdung (Nr. 2 des Bescheids) und die Wiederzuführung zu Wohnzwecken (Nr. 3 des Bescheids) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (nachfolgend unter 2.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung wegen der geltend gemachten Existenzgefährdung.

Die vom Kläger betriebene Zweckentfremdung ist genehmigungspflichtig, § 5 Abs. 1 ZES. Die vom Kläger als Ferienwohnungen vermieteten Räume sind Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts gemäß § 3 ZeS. Sie sind auch zum Wohnen genehmigt. Das ergibt sich aus den bei den vorgelegten Behördenakten befindlichen Unterlagen, insbesondere den genehmigten Bauplänen (Bl. P 2 – 5 der Behördenakten sowie Bl. 63 – 67). Vor dem Hintergrund der vorliegenden Genehmigung zum Wohnen hat der Kläger das unsubstantiiert „ins Blaue hinein“ bestreiten, abgesehen davon, dass es darauf wegen § 3 ZeS nicht ankommt. Eine Genehmigung zu einer anderen Nutzung hat der Kläger nicht behauptet.

Die Zweckentfremdung ist nicht genehmigungsfähig. Der Genehmigungstatbestand der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 ZeS, auf den sich der Kläger beruft, ist nicht gegeben. Gemäß § 5 Abs. 2 ZeS ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ZES sind überwiegende schutzwürdige private Interessen insbesondere bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gegeben.

Hier scheitert die Annahme der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers in diesem Sinn bereits an der Ausschlussklausel gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ZeS. Danach ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht gegeben, wenn die Existenz allein auf der mit der Zweckentfremdung verbundenen Nutzung beruht. Das ist beim Kläger der Fall. Der Kläger hat nach eigenen Angaben keine anderen Einkünfte als die aus der zweckfremden Nutzung der Räume als Ferienwohnungen. Eine Existenzgefährdung ist – gleich, ob sie rechnerisch vorliegt oder nicht – beim Kläger per Satzung ausgeschlossen. Gegen diese Satzungsbestimmung bestehen auch keine Bedenken, denn dadurch soll verhindert werden, dass ein Wohnungsinhaber seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit der Zweckentfremdung von Wohnraum bestreitet und dadurch auch noch mit einem Anspruch auf eine Zweckentfremdungsgenehmigung prämiert wird, was mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung der Zweckentfremdung von Wohnraum nicht vereinbar wäre. Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er sinngemäß geltend macht, dass der Ausschluss des § 6 Abs. 2 Satz 2 ZeS nicht vorliege, weil die Einkünfte aus der Nutzung der Dachgeschosswohnung nicht berücksichtigt werden dürften. Denn unabhängig davon, dass die Dachgeschosswohnung baurechtlich nicht genehmigt ist, bedeutet das nicht, dass die damit erzielten Einkünfte keine Einkünfte aus einer zweckfremden Nutzung sind. Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts setzt nämlich keine baurechtliche Genehmigung voraus. Es gilt lediglich umgekehrt, dass Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts dann nicht angenommen werden kann, wenn eine Baugenehmigung zu einer anderen Nutzung als Wohnen vorliegt. Die Definition von Wohnraum in § 3 Abs. 1 und 2 ZeS rechtfertigt ohne weiteres die Einordnung auch der baurechtlich nicht genehmigten Dachgeschosswohnung des Klägers als Wohnraum im zweckentfremdungsrechtlichen Sinn. Bereits aus der vom Kläger ausgeübten Nutzung folgt, dass auch die Dachgeschosswohnung objektiv zum Wohnen geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist. Auch der Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 ZeS kommt nicht in Betracht, weil nach dem bekannten Sachverhalt unter Berücksichtigung der näheren Umgebung, soweit diese aus den Akten hervorgeht, die Dachgeschosswohnung genehmigungsfähig ist.

Unabhängig davon liegt auch rechnerisch die geltend gemachte Existenzgefährdung liegt nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2017 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen und nur noch ergänzend ausgeführt, dass die Annahmen der Beklagten zur anzusetzenden Miete unter Berücksichtigung des Möblierungszuschlags nachvollziehbar ist, während die EUR 10,-, die der Kläger nur gelten lassen will, für eine Wohnung in München – Trudering augenfällig viel zu niedrig sind.

Auch die weiteren Argumente der Klägerseite greifen nicht durch. Soweit der Kläger geltend machen lässt, dass er seine Nebenkosten nicht aufschlüsseln kann, ist das unerheblich. Es ist Sache des Klägers, die Umstände, auf die er sich beruft und die aus dem Bereich stammen, den der Kläger selbst beherrscht, zu belegen. Will er das nicht, geht das nicht zu Lasten der Beklagten. Ebenso verhält es sich, wenn der Kläger nicht alle erforderlichen Nachweise erbringen bzw. vorlegen will. Dass die Einkünfte netto berechnet werden müssen, ist grundsätzlich richtig, jedoch muss der Kläger hierfür die Daten liefern. Tut er das wie hier nicht, geht das zu seinen Lasten. Aus den Akten geht außerdem hervor, dass der Kläger außer der Wohnung Geldvermögen von ca. EUR 113.000,- hat.

2. Auch die Regelungen in den Nummern 2 und 3 des Bescheids sind rechtmäßig.

Der zweckentfremdungsrechtliche Tatbestand des Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG a.F. bzw. Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG n.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS ist durch die dauerhafte Vermietung der streitgegenständlichen Räume als Ferienwohnungen erfüllt, was der Kläger auch nicht bestreitet, vielmehr räumt er die Nutzung der Räume zur Vermietung als Ferienwohnungen ausdrücklich ein. Da diese zweckfremde Nutzung nicht genehmigungsfähig ist (siehe oben unter 1.), liegt eine Zweckentfremdung vor. Da auch ansonsten keine Bedenken gegen die Verfügung bestehen, ist die Untersagung der zweckfremden Nutzung des Wohnraums als Ferienwohnung nicht zu beanstanden.

Das gleiche gilt für die Verfügung unter Nr. 3 des Bescheids, die Verpflichtung, den zweckentfremdeten Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Soweit die Beklagte die Verfügungen noch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i.V.m. Art. 2 Satz 1 und Art. 5 ZwEWG a.F. gestützt hat, ist das auch angesichts der neu geschaffenen rein zweckentfremdungsrechtlichen Rechtsgrundlage in Art. 3 Abs. 2 ZwEWG n.F. (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/15781, S. 6f.) unschädlich (vgl. VG München, U.v. 17.1.2018 - M 9 K 17.4119 - juris Rn. 17).

Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Jan. 2018 - M 9 K 17.4119

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheid.

Bescheidobjekt ist das Dachgeschoss/1. Obergeschoss eines baurechtlich als Einfamilienhaus genehmigten Objets in der W.str. 5, (…) München (i.F.: WE). Die Kläger sind Nießbrauchberechtigte, ihr Sohn Eigentümer.

Auf einen Hinweis hin, die WE werde zweckfremd genutzt, überprüfte die Beklagte die Nutzungsweise in einer Ortseinsicht vom 4. Juli 2017 (vgl. zum ausführlichen Ermittlungsbericht Bl. 68ff. d. Behördenakts – i.F.: BA –). Diese Ortseinsicht musste im Wege einer Betretensanordnung erzwungen werden (Bl. 57 d. BA).

Unter dem 10. Juli 2017 hörte die Beklagte die Kläger zum beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids an (Bl. 75 d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Juli 2017 (Gz. S-III-W/BS 124) gab die Beklagte den Klägern auf, die Nutzung der WE für Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden. Ziff. 2 stellte fest, dass die unter Ziff. 1 genannte Anordnung sofort vollziehbar sei. Mit Ziff. 3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.000 für den Fall der Nichterfüllung von Ziff. 1 binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheids angedroht.

Bei der streitgegenständlichen WE, die laut genehmigtem Bauplan vom 6. Juni 1995 als Wohnraum ausgewiesen sei, handele es sich um eine 2-Zimmer-Wohnung mit insgesamt 61,27 m² Wohnfläche, die im Internet voll möbliert auf einer seit 2003 betriebenen eigenen Homepage (vgl. für Screenshots der mittlerweile gelöschten Seite Bl. 1ff. d. BA) angeboten worden sei. Nachdem mehrere Versuche, einen Termin für eine Ortseinsicht zu vereinbaren, erfolglos geblieben seien, habe die Beklagte aufgrund einer Betretensanordnung vom 7. Juni 2017 Zutritt zu der WE erhalten. Im Rahmen dieser Ortseinsicht hätten die Kläger angegeben, die Kurzzeitvermietungen nicht zu beenden; die WE werde ca. 120 Tage pro Jahr vermietet. Am 13. Juni 2017 habe die Beklagte zudem eine E-Mail eines Touristen erreicht, welcher angab, die WE mehrmals angemietet zu haben. Die Überlassung an wechselnde Nutzer, die in der Regel ihren Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort hätten und sich nur vorübergehend in den Räumen aufhielten, stelle eine Zweckentfremdung dar; der Wohnraum gehe so für eine dauerhafte Vermietung verloren. Die WE sei objektiv geeignet und subjektiv bestimmt, auf Dauer bewohnt zu werden. Sie werde, was aufgrund der durchgeführten Ermittlungen festgestellt werden konnte, überwiegend gewerblich, nämlich für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt. Es sei kein Fall der sog. genehmigungsfreien Mitbenutzung zu gewerblichen Zwecken gegeben, da dies voraussetzen würde, dass der Wohnraum vollumfänglich zu dauerhaften und längerfristigen Wohnzwecken durch den Mieter oder die Eigentümer selbst genutzt werde und lediglich eine Einschränkung der Wohnnutzung stattfinde. Die Kläger seien als Anbieter der WE richtige Adressaten der Anordnung. Eine Genehmigungsfähigkeit der ausgeübten Nutzung sei nicht ersichtlich, ein Genehmigungsantrag überdies nicht gestellt worden.

Der Bevollmächtigte der Kläger hat gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 29. August 2017 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Bereits der vorgetragene Sachverhalt sei grob falsch, weswegen auch die rechtlichen Ableitungen rechtsirrig seien. Bei dem Anwesen handele es sich um ein Einfamilienhaus, was die Baugenehmigung und der Grundbuchauszug dokumentierten. Dieses werde zu deutlich mehr als 50% (ca. 85 m² von insgesamt 150 m² Wohnfläche) von den Klägern als Eigenheim genutzt. Es gebe also keine „zweite Wohnung“ im Obergeschoss. Früher habe der Sohn der Kläger dort zwei Zimmer bewohnt, das dritte Zimmer habe als Gästezimmer gedient. Nach dem Auszug des Sohnes 1997 hätten die Kläger die beiden Zimmer selbst als Arbeits- und Lesezimmer genutzt. Seit 2003 vermieteten die Kläger nun die beiden Zimmer als „Ferienwohnung“. Trotz Untervermietung an Feriengäste nutzten sie „die Räumlichkeiten im Dachgeschoss“ auch noch für sich selber, die Gäste müssten die vorhandenen Schrankfächer mit den Klägern teilen und das ehemalige Gästezimmer fungiere als Arbeits- und Lesezimmer. Was die Beklagte aus diesem nunmehr richtig gestellten Sachverhalt mache, sei absurd. Ohne jede Herleitung werde im Einfamilienhaus der Kläger eine weitere „2-Zimmer-Wohnung mit insgesamt 61,27 m² Wohnfläche“ kreiert. Dies stehe im Gegensatz zur zuständigen Baubehörde, die seinerzeit ein Einfamilienhaus ohne Einliegerwohnung genehmigt habe. Dem Wohnungsmarkt in München werde keine einzige Wohnung entzogen, wenn die Kläger zwei Zimmer ihres Eigenheims im Dachgeschoss untervermieteten. Der Kläger zu 2. habe 1995 einen Bauantrag für ein Zweifamilienhaus gestellt; der selbstgefällige und bei Baugenehmigungen absurd restriktive Bauverwaltungsapparat habe das damals trotz bereits grassierender Wohnungsnot abgelehnt. Für die Räume unter dem Dach gebe es weder eine Etageneingangstür, eine Klingel an der Tür noch getrennte Messeinrichtungen für Heizung, Wasser und Strom. Es existiere auch kein eigener Telefon- und Internetanschluss, es gebe keine Kellerräume und auch keinen separaten Abstellraum.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde i.R.d. Antragserwiderung zum Verfahren M 9 S. 17.4135 Folgendes ausgeführt: Die WE befinde sich, wie aus dem Ermittlungsbericht zur Ortseinsicht ersichtlich sei, im 1. Obergeschoss und sei über ein abgeschlossenes Treppenhaus und eine ebenfalls abschließbare Wohnungseingangstür eigenständig zugänglich. Die Anfertigung von Lichtbildern sei vonseiten der Antragsteller untersagt worden, deswegen werde auf die Schilderungen im Ermittlungsbericht verwiesen. Die Aufteilung nach WEG-Recht spiele für die zweckentfremdungsrechtliche Beurteilung keine Rolle. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller gebe es eine zweite Wohnung im 1. Obergeschoss, die zweckfremd genutzt werde. Bezüglich der vorgetragenen eigenen Nutzung der WE werde auf das frühere Internetangebot der Antragsteller einer „65 m² großen Zwei-Zimmer-Wohnung“ verwiesen. Die seinerzeitige Genehmigungssituation spiele vorliegend keine Rolle mehr; streitentscheidend sei allein die Genehmigungsfähigkeit einer zweiten eigenständigen WE, wie sie rein faktisch bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorliege. Der Beklagtenvertreter habe dazu Rücksprache mit der zuständigen Stelle der Lokalbaukommission gehalten und sich versichern lassen, dass einer Nutzung als eigenständige (dauerhafte) Wohneinheit keine bauplanungsrechtlichen Hindernisse entgegenstünden, insbesondere lägen keine entgegenstehenden Bebauungsplanfestsetzungen vor. Nach der Ortseinsicht gebe es eine separate Eingangstür und eine separate Klingel. Das Fehlen von Wasserzählern etc. entziehe der WE nicht die Fähigkeit einer eigenständigen Nutzung. Da es sich aufgrund des eigenständig begehbaren Treppenhauses und der zwei unabhängig voneinander begehbaren und nutzbaren Wohneinheiten um zwei eigenständige Wohnungen handele, komme § 4 Abs. 2 Nr. 3 ZeS in Bezug auf das gesamte Haus nicht zur Anwendung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und in der Streitsache M 9 S. 17.4135 sowie auf die beigezogene Behördenakte; insbesondere wird auf die Inhalte der Niederschrift vom 17. Januar 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet; der angefochtene Bescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig; die Kläger als Nießbraucher wurden insbesondere unter dem 10. Juli 2017 zum beabsichtigen Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört (Bl. 75 d. BA).

2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

a) Dass die Hauptverfügung, Ziff. 1 des Bescheids, auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i.V.m. Art. 4 ZwEWG n.F. gestützt wurde, ist auch angesichts der neu geschaffenen rein zweckentfremdungsrechtlichen Rechtsgrundlage in Art. 3 Abs. 2 ZwEWG n.F. (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/15781, S. 6f.) unschädlich, da die Ermächtigungsgrundlage ausgewechselt werden kann, wenn sich damit die rechtlichen Voraussetzungen nicht ändern (vgl. z.B. OVG SH, U.v. 26.5.2009 – 1 LB 38/08 – juris). Dies ist hier der Fall, da beide Regelungen der Behörde u.a. Ermessen eröffnen. Die Zitate der alten Fassung der Zweckentfremdungssatzung der Beklagten (i.F.: ZeS) sind hingegen ohne Weiteres korrekt, da die Neufassung der ZeS erst im Dezember 2017 bekanntgemacht wurde.

b) Der zweckentfremdungsrechtliche Tatbestand des Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG a.F. bzw. Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG n.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS a.F. ist erfüllt, was durch die Screenshots der Homepage der Kläger (vgl. Bl. 1ff. d. BA), durch die E-Mail des Gastes (Bl. 60 d. BA) und durch die Erkenntnisse der Ortseinsicht vom 4. Juli 2017 (ausführlicher Ermittlungsbericht auf Bl. 68ff. d. BA) ausreichend belegt ist. Dass weitere Ortseinsichten nicht durchgeführt werden konnten, rührt von der fehlenden Kooperation der Kläger her: Selbst diese eine Ortseinsicht musste mit einer Betretensanordnung erzwungen werden (Bl. 57 d. BA). Dass sie die WE an ca. 120 Tagen im Jahr wechselnd und kurzfristig an Touristen vermieten, haben die Kläger im Übrigen zugestanden (Bl. 70 d. BA); im Rahmen der mündlichen Verhandlung gaben sie dazu an, diese Nutzung fortführen zu wollen.

Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, unterfällt die Vermietung des Dachbzw. Obergeschosses nicht § 4 Abs. 2 Nr. 3 ZeS a.F./n.F. Danach ist eine Zweckentfremdung dann nicht gegeben, wenn eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte bzw. den Verfügungsberechtigten oder die Mieterin bzw. den Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die Wohnnutzung überwiegt (über 50 v. H. der Gesamtfläche) und Räume nicht im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 baulich verändert wurden.

Vorliegend ist nicht auf das Einfamilienhaus als „Wohnung“ in diesem Sinne abzustellen, sondern isoliert auf die Räumlichkeiten im Dachbzw. Obergeschoss:

Das Zweckentfremdungsrecht ist nicht „gesamtobjektbezogen“, wie v.a. aus § 3 Abs. 1 ZeS i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 ZeS a.F./n.F. hervorgeht. Bereits nach dem Wortlaut „objektiv geeignet sind Räume, wenn sie (alleine oder zusammen mit anderen Räumen) die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen“ liegt mit der „Einheit“ im Dachbzw. Obergeschoss eigenständiger Wohnraum in diesem Sinne vor. Es kommt (nur) darauf an, ob die Räumlichkeiten die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Dementsprechend wird Wohnraum von der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. z.B. bei BayVGH, B.v. 26.11.2015 – 12 CS 15.2257 – juris Rn. 12 m.w.N., folgendermaßen definiert:

„Es muss sich […] um Raum handeln, der bestimmt und geeignet ist, auf die Dauer bewohnt zu werden. Unter den Wohnraumbegriff im Sinne des Zweckentfremdungsrechts fallen damit alle Räume, die bei Inkrafttreten des Verbots der Zweckentfremdung sowohl nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtsmäßigkeit) geeignet waren, auf Dauer bewohnt zu werden. Dieser Definition entspricht auch § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne vorausgesetzte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt ausnahmslos als Mindestausstattung […] einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlussmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd, sowie eine Toilette und ein Bad.“

Hinsichtlich dieser Ausstattungsvoraussetzungen besteht für die vorliegende WE kein Zweifel (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 20.8.1986 – 8 C 16/84 – juris); die Ortseinsicht hat ergeben, dass sowohl eine Küchenzeile als auch ein Bad vorhanden sind. Eine Dauerwohnnutzung der WE ist vorliegend auch baurechtlich genehmigungsfähig, wie aus der in der mündlichen Verhandlung vonseiten des Beklagtenvertreters übergebenen E-Mail der Lokalbaukommission (i.F.: LBK) vom 12. Januar 2018 (eingeheftet im Gerichtsakt M 9 K 17.4119) hervorgeht. Dies folgt im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB, für sich genommen auch bereits daraus, dass die Anzahl der Wohneinheiten kein Einfügenskriterium darstellt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72/89 – juris; U.v. 23.3.1994 – 4 C 18/92 – juris). Die in der mündlichen Verhandlung vertiefte Behauptung, dass die LBK einen Bauantrag für ein Zweifamilienhaus wegen der Zahl der Wohneinheiten abgelehnt habe, liegt angesichts dessen ohnehin fern und wurde zudem mit der Stellungnahme vom 12. Januar 2018 entkräftet.

Dass die WE baurechtlich nicht explizit bspw. als separate Einliegerwohnung genehmigt wurde, ist für die zweckentfremdungsrechtliche Beurteilung irrelevant. Eine den Tatbestand der „Mitbenutzung“ ausschließende Separierung kann sich – neben dem Umstand, dass die Ausstattung der WE die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglicht und dass die WE baurechtlich geeignet ist, auf Dauer bewohnt zu werden (siehe oben) – weiter auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben:

Die Ermittlungen der Beklagten haben eine klare räumliche Trennung gegenüber dem Wohnbereich der Kläger nachgewiesen. So liegt die WE bspw. nicht auf derselben Ebene wie die Wohnräume der Kläger (für einen weniger eindeutigen Fall vgl. VG Berlin, U.v. 3.3.2017 – 6 K 136.16 – juris); weiter ist sie über das Treppenhaus separat erreichbar, vgl. den Ermittlungsbericht zur Ortseinsicht, Bl. 71 d. BA: „Im Erdgeschoss führt eine Tür wohl in die Räume des Ehepaars F. (nicht Gegenstand der Besichtigung). Durch das Treppenhaus gelangten wir zu einer weiteren Tür, welche die Wohnräume im 1. Obergeschoss (Dachgeschoss) abschließt“. Es ist demnach eine klare Trennung erkennbar und auch tatsächlich durchführbar; auch Art. 46 BayBO zeigt, dass die Einheit im DG als eigenständige Wohnung angesehen werden kann (vgl. dazu VG München, U.v. 12.12.2001 – M 9 K 01.484 – juris und BayVGH, B.v. 26.11.2015 – 12 CS 15.2257 – juris). Als weiteres Indiz spricht für eine Eigenständigkeit auch der Umstand, dass die WE über ein eigenes Klingelschild verfügt(e), Bl. 15 d. BA.

Die Vermietung der WE stellt auch deswegen nicht nur eine Mitbenutzung von Wohnraum dar, weil es an der dauerhaften und längerfristigen Nutzung zu Wohnzwecken durch die Kläger selbst und an einer Einschränkung dieser Wohnnutzung fehlt. § 4 Abs. 2 Nr. 3 ZeS setzt voraus, dass die Wohnartigkeit der gesamten Nutzung erhalten bleibt und insbesondere eine Identität von Wohnungs- und gewerblichem bzw. freiberuflichem Nutzer bestehen muss, da nur dann von einer fortdauernden Nutzung der gesamten Einheit als Wohnung gesprochen werden kann (vgl. HessVGH, U.v. 22.3.2000 – 4 UE 613/97 – juris Rn. 33 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall: Die Kläger bewohnen das Erdgeschoss; das Dachgeschoss wird nicht von ihnen mitbenutzt, sondern eigenständig zu Zwecken der Fremdenbeherbergung vermietet (siehe auch sogleich). Diese Nutzung des Dachgeschosses schränkt die Kläger in ihrer Wohnnutzung auch in keiner Weise ein, sondern ist unabhängig von ihr (vgl. z.G. auch BVerwG, U.v. 22.4.1994 – 8 C 29/92 – juris; VG München, U.v. 21.7.2003 – M 8 K 02.2878 – juris). Der Sachverhalt ist damit nicht bspw. mit dem Fall vergleichbar, dass ein Zimmer einer 3-Zimmer-Wohnung untervermietet wird und der Untermieter die sanitären Anlagen und die Küche der 3-Zimmer-Wohnung mitbenutzt, was eine echte Einschränkung der Wohnnutzung darstellen würde.

Dass die WE selbst – also: isoliert das Dachbzw. Obergeschoss – von den Klägern in relevanter Weise mitgenutzt wird, scheidet nach den Ermittlungen der Beklagten aus. Die Sperrung zweier Schrankteile im als Schlafzimmer vermieteten Raum der WE zum Zeitpunkt der Ortseinsicht genügt dafür nicht, da bereits unklar ist, was in diesen Schrankteilen gelagert wurde, als die Beklagtenvertreter anwesend waren. Weiter würde die Mitbenutzung nur eines Schranks die Vorgaben des § 4 Abs. 2 Nr. 3 ZeS ohnehin nicht erfüllen. Der klägerische Vortrag, ein Zimmer der WE werde als Arbeitsbzw. Lesezimmer genutzt, was eine hinreichende Mitbenutzung darstelle, ist nach den Ermittlungen der Beklagten widerlegt: Die bei der Ortseinsicht gefertigte Skizze (Bl. 68 d. BA) zeigt zusammen mit den Screenshots der Homepage (Bl. 1ff. d. BA), dass eine Nutzung des „Gästezimmers“ durch die Kläger bei Anwesenheit von Touristen nicht stattfand bzw. stattfindet. Der im Grundriss, eingeheftet vor Bl. 1 d. BA, noch als Schlafzimmer geführte Raum wurde und wird den Gästen als „gemütlich eingerichtetes Wohnzimmer“ zur Verfügung gestellt (Bl. 8 d. BA i.V.m. Bl. 68 d. BA). Auf dem Homepagefoto ist die Balkontür erkennbar, die nur auf dieser Seite des Anwesens existiert. Daneben bieten die Kläger noch eine „Wohnküche“ an (entspricht dem im Grundriss als Zimmer „Kind“ dargestellten Raum) und ein Schlafzimmer (entspricht der Grundrissbezeichnung Zimmer „Arbeit“). Weiter wurde stets eine Wohnung mit 65 m² angenommen (vgl. Bl. 1ff. d. BA); diese Größe umfasst das komplette Dachgeschoss. Dass die WE demgegenüber lediglich als „Zwei-Zimmer Wohnung“ angeboten wurde, schadet damit nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ließen sich die Kläger im Übrigen hauptsächlich zur Nutzung der WE bzw. des „Gästezimmers“ ein, wenn keine Gäste anwesend sind; diese Nutzung ist vorliegend aber ohnehin nicht entscheidungserheblich.

Die streitgegenständliche Nutzung stellt nach alledem eine Zweckentfremdung der WE dar; auch der zeitliche Rahmen von 8 Wochen aus § Abs. 1 Nr. 3 ZeS n.F. wäre mit 120 Tagen im Jahr weit überschritten. Dabei ist auch irrelevant, ob die WE dem „allgemeinen“ Wohnungsmarkt zur Verfügung stünde – die Kläger also langfristig vermieten würden –, wenn die Vermietung an Feriengäste aufgegeben würde; entscheidend ist, dass eine Dauerwohnnutzung rechtlich zulässig wäre: Wohnraumverlust „für die Allgemeinheit“ ist keine Voraussetzung für die Anwendung des Zweckentfremdungsrechts (vgl. auch VG Berlin, U.v. 9.8.2016 – 6 K 112.16 – juris Rn. 35; Discher, ZfIR 2017, 469).

c) Der Bescheid wurde zu Recht an die Kläger gerichtet, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG. Als Nießbraucher und Anbieter der WE (vgl. Bl. 1 d. BA) sind sie Handlungsstörer und unmittelbar für die Überschreitung der Gefahrenschwelle verantwortlich.

d) Die Zwangsgeldandrohung stützt sich richtigerweise auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.