Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2016 - M 9 K 16.1160

bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Beseitigungsanordnung für die Anlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., dessen Eigentümer der Kläger ist.

Am 27. Juli 2015 fand eine Baukontrolle auf dem o.g. Grundstück statt. Als Ergebnis ist im entsprechenden Aktenvermerk (Bl. 1 der Behördenakten mit Fotos, Bl. 2, und Lageplan, Bl. 3f) festgehalten: „Auf dem Grundstück befindet sich ein Pferdeunterstand, ein Geräte- und Heuschuppen sowie ein Pferderundlauf. Eingefriedet ist das Grundstück mit einem Koppelzaun.“ Anlass für die Baukontrolle war ein Vorbescheidsantrag für die Errichtung eines Gerätehauses und eines Holzunterstellschuppens auf dem Nachbargrundstück (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...), bei dem seitens der Beklagten von einer Bezugsfallproblematik vom streitgegenständlichen Grundstück her gerechnet wurde und der mit Bescheid vom 31. Juli 2015 abgelehnt wurde.

Mit Schreiben vom 7. August 2015 wendete sich die Bauverwaltung der Beklagten an den Kläger wegen des Unterstandes aus Holz, dem Geräte- und Heuschuppen und dem Koppelzaun auf dem Vorhabensgrundstück, das im Außenbereich liege, und forderte den Kläger auf, eine entsprechende Baugenehmigung vorzulegen bzw. zu beantragen.

Am 1. September 2015 sprach der Kläger beim Bauamt der Beklagten vor. Er erklärte, er sei Landwirt, die streitige Fläche gehöre zu seinem Betrieb in ..., die Unterstände seien verfahrensfrei und die Einfriedung ebenso. Dazu legte er ein Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... vom 13. Juni 2012 (Bl. 9 der Behördenakten) vor, in dem sein Vorhaben: „Nutzungsänderung eines Gärtnereibetriebes in einen Pferdepensionsbetrieb“ in ..., ... 17, Fl.Nr. ... Gemarkung ..., für zwölf Pferde und mit einer Futtergrundlage von ca. 4 ha beurteilt werde. Das AELF komme zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Pferdehaltungsbetrieb im Nebenerwerb (der Kläger hat hauptberuflich einen Handwerksbetrieb des Heizungsbaus) diene.

Am selben Tag fragte das Bauamt der Beklagten per E-Mail beim AELF Ingolstadt nach mit der Bitte um eine Stellungnahme dazu, ob das hiesige Vorhabensgrundstück zu einem privilegierten Betrieb des Klägers gehöre.

Auf nochmalige Nachfrage der Beklagten vom 23. September 2015 nahm das AELF Ingolstadt schließlich mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 (Bl. 13 - 15 BA) Stellung. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass es sich bei dem Vorhaben in ... um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele. Die Gebäude und Anlagen auf dem hiesigen Vorhabensgrundstück seien aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als noch kein landwirtschaftlicher Betrieb des Klägers bestanden habe. Das Vorhabensgrundstück werde nach der Umnutzung der Halle in ... nicht mehr für eigene Pferdehaltung/Pensionspferdehaltung des Klägers benötigt, sondern vielmehr sei das Grundstück seit 2013 verpachtet, der jetzige Pächter betreibe Pferdehaltung mit 4 Pferden. Die auf dem Vorhabensgrundstück befindlichen Gebäude/Anlagen dienten nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb in ... Bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes in ... würde ein vernünftiger Landwirt keinen eigenen Pferdestall weit abseits der Hofstelle errichten/betreiben. Der Aufwand für die Wegstrecken sei so hoch, dass das ganze unwirtschaftlich sei. Außerdem würde ein „vernünftiger“ Landwirt zusätzliche Pferdeboxen zunächst auf dem Hofgrundstück in ... errichten, dort wäre die Betreuung der zusätzlichen Pferde arbeitswirtschaftlich einfacher. Auch stehe dort in ca. 100 m Entfernung zum Hofgrundstück eine Wiese (Eigentumsfläche) für evtl. Bebauung zur Verfügung. Das würde auch den Außenbereich mehr schonen. Außerdem sei das Vorhabensgrundstück verpachtet und diene damit dem Betrieb tatsächlich nicht. Selbst bei einer Aufhebung des Pachtvertrages und einer Eigenbewirtschaftung komme das AELF jedoch zum Ergebnis, dass ein „vernünftiger“ Landwirt die Erweiterung in ... und nicht weit weg davon durchführen würde. Daher komme man zu dem Ergebnis, dass die Gebäude/baulichen Anlagen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht dienten.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wandte sich die Beklagte an den Kläger und hörte ihn zur Beseitigung an und zur Forderung, hinsichtlich der Pächterin (Frau ...) genaue Daten zu benennen wegen des Erlasses einer Duldungsanordnung.

Mit E-Mail vom 14. Oktober 2015 bat der Kläger um Fristverlängerung zur Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben; am 27. Oktober 2015 sprach er bei der Beklagten vor.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 verpflichtete die Beklagte den Kläger, die baulichen Anlagen auf dem o.g. Anwesen binnen 4 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu beseitigen (Nr. 1.) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an (Nr. 2.).

Zur Begründung wird auf Art. 76 Satz 1 BayBO verwiesen. Eine Verfahrensfreiheit liege nicht vor. Die Gebäude bzw. baulichen Anlagen seien nicht genehmigt. An der Genehmigungsfähigkeit fehle es wegen einer planungsrechtlichen Unzulässigkeit der Vorhaben. § 35 Abs. 1 BauGB sei mangels Privilegierung nicht erfüllt, eine Zulassung auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da öffentliche Belange, nämlich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB, beeinträchtigt seien. Das Ermessen werde in Richtung der Beseitigung ausgeübt.

Der Bescheid wurde per Postzustellungsurkunde am 18. Februar 2016 an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zugestellt.

Mit Schreiben vom 09. März 2016, beim Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten aufzuheben.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 ließ der Kläger die Klage begründen.

Der Kläger sei Landwirt, er halte auf der Hofstelle in ... zwölf Pferde, vier eigene und acht in Pension. Der Kläger wohne nach wie vor in der ... Str. ... in ... Für den Betrieb in ... sei die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses beantragt, gegen die Ablehnung des Bauantrages durch das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen habe der Kläger Klage erhoben (M 9 K 15.4811). Bis zur Erteilung einer Baugenehmigung in ... wohne der Kläger in ..., ca. 2 km vom hiesigen Vorhabensgrundstück entfernt. Die Entfernung zum Pferdepensionsbetrieb in ... betrage etwa 11 km und ca. 10 Min. mit dem Auto. Das Vorhabensgrundstück liege auf dem weg vom Wohnhaus in ... nach ... Der Kläger sei zum wirtschaftlichen Betrieb seines landwirtschaftlichen Betriebs auch auf die landwirtschaftliche Nutzung des Vorhabensgrundstücks angewiesen. Das Vorhabensgrundstück des Klägers werde zusammen mit dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., im Rahmen des privilegierten Pferdepensionsbetriebs des Klägers genutzt. Das Grundstück sei nicht verpachtet. Vielmehr habe der Kläger das Grundstück Fl.Nr. ... von Frau ... gepachtet. Da der Kläger auf unabsehbare Zeit von ... nach ... fahre, komme er an dem Grundstück in ... ständig vorbei. Die Entfernung von 11 km in 10 Min. Fahrzeit werde von einem vernünftigen Landwirt bei Zugrundelegung aktueller Verhältnisse in Kauf genommen. Zudem sei die Pächterin auf die Nähe zum Turnierplatz der Fa. ... angewiesen. Die Anlagen seien verfahrensfrei. Der Kläger könne frei entscheiden, ob und wie er seinen Betrieb erweitere. Die Beseitigungsanordnung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger den Betrieb in ... ohne weiteres erweitern könne. Dort werde jeder Baugenehmigungsantrag vom Landratsamt abgelehnt. Der Transport der Pferde von ... nach ... zum Turnierplatz, den die Eigentümerin der Pferde, die auf dem Vorhabensgrundstück eingestellt seien, nutze, sei nicht im Interesse des Tierwohles.

Unter dem 6. Juni 2016 fertigte die Beklagte Lichtbilder vom klägerischen (Bl. 34 der Behördenakten) und vom Nachbargrundstück (Bl. 35 der Behördenakten) an und hörte Frau ... an. Diese antwortete, dass ihr Grundstück (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...) vom Kläger gepachtet sei und sie ihre Pferde auf dem Grundstück des Klägers (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...) einstelle. In der Folge enthält die Behördenakte weitere Anschreiben an weitere Eigentümer von mit baulichen Anlagen/Gebäuden bestandenen Außenbereichsflächen in der Umgebung des klägerischen Grundstückes (Bl. 42 ff. BA).

Unter dem 21. Juni 2016 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Offenstalles mit Futterkammer, Aufstellen eines Gerätecontainers mit Anbau von Heulagerung, Einzäunung der Anlage“.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wandte sich die Klägerbevollmächtigte an die Beklagte und übersandte den Pferdeeinstellvertrag für das Vorhabensgrundstück zwischen dem Kläger und Frau ...

Mit E-Mail vom 8. Juli 2016 wandte sich die Beklagte an das AELF Ingolstadt mit der Bitte um erneute Stellungnahme unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich gestellten Bauantrages und des vorgelegten Pferdeeinstellvertrages.

Mit Schreiben vom 26. August 2016 schrieb die Beklagte den Kläger an und bat um Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und anderer Unterlagen.

Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 23. September 2016 nahm das AELF Ingolstadt erneut Stellung. Es führte aus, dass auf dem Vorhabensgrundstück keine Pensionspferdehaltung vorliege. Der Kläger sei zwar Landwirt, das Vorhaben diene jedoch nicht seinem Betrieb, da ein vernünftiger Landwirt das Einstellen der Pferde auf dem Vorhabensgrundstück nicht so weit weg von seinem Betrieb betreiben würde.

Mit Schreiben vom 2. November 2016 legte die Beklagte die Akten vor und erwiderte auf die Klage. Sie führte aus, dass die baulichen Anlagen nicht dem Betrieb des Klägers in ... dienten. Das Vorhabensgrundstück mit Anlagen sei seit Juli 2013 an Frau ... verpachtet, die auch die Versorgung ihrer Pferde selbst übernehme, was sich aus dem Pferdeeinstellvertrag vom 01. Juli 2016 (Bl. 48 - 50 der Behördenakten) ergebe. Da der Kläger keinerlei Leistungen übernehme, handele es sich um reine Vermietung und Verpachtung. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da öffentliche Belange beeinträchtigt seien, insbesondere habe das Vorhaben eine Bezugsfallwirkung.

Das Gericht erhob am 16. November 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Am Ende der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid vom 12. Februar 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO, Art. 76 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO).

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO setzt dabei grundsätzlich die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der jeweiligen Anlagen voraus (BVerwG, U. v.10.12.1982 - 4 C 52/78 -, juris Rn. 13; BayVGH, B. v.20.01.2003 - 20 ZB 99.3616 -, juris Rn. 3; Decker in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 79 m. w. N.). Das heißt, eine genehmigungsbedürftige Anlage ist dann im Sinne von Art. 76 Satz 1 BayBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, wenn sie ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wurde und sie gleichzeitig auch so, wie sie errichtet oder geändert wurde, nicht (nachträglich) genehmigungsfähig ist. Ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Beseitigungsanordnung (vgl. nur BayVGH, U. v. 17.10.2006 - 1 B 05.1429 -, juris Rn. 24).

Hier sind die baulichen Anlagen bzw. Anlagen - die der Bescheid zwar nicht einzeln bezeichnet, die erforderliche Bestimmtheit, Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), aber trotzdem dadurch wahrt, dass aus dem Bescheid hervorgeht, dass eben alle baulichen Anlagen bzw. Anlagen auf dem Vorhabensgrundstück beseitigt werden sollen -, sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.

Die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Anlagen sind genehmigungspflichtig gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO. Verfahrensfreiheitstatbestände - Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c BayBO bezüglich des Unterstands und des Heulagers bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b BayBO bezüglich der Einfriedung - sind nicht gegeben, da die Anlagen nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (dazu sogleich).

Die Anlagen sind auch nicht genehmigungsfähig, da sie bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Sie dienen nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (dazu im Folgenden unter 1.). Auch eine Zulassung auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht (nachfolgend unter 2.).

1. Die Anlagen dienen keinem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Es fehlt zunächst überhaupt an einer Landwirtschaft bzw. an einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (dazu nachfolgend unter a)). Unabhängig davon fehlt es auch am Dienen der Anlagen (nachfolgend unter b)).

a) Nach § 201 BauGB zählt zur Landwirtschaft im Sinne des BauGB auch die Pensionstierhaltung, allerdings nur diejenige auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Ob es sich im Falle des Klägers um eine Pferdepensionstierhaltung handelt, die eine unmittelbare Bodenertragsnutzung darstellt, kann offen bleiben, denn es fehlt jedenfalls an einer weiteren, für die Bejahung der landwirtschaftlichen Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlichen Voraussetzung: Es fehlt nämlich für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB daran, dass die Nachhaltigkeit bzw. Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet ist. Maßgebend hierfür ist, dass der zu schonende Außenbereich grundsätzlich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung „geopfert“ werden darf (vgl. BVerwG, U. v.19.04.1985 - 4 C 13.82 -, NVwZ 1986, 201). Bei der Beurteilung, ob eine solche vorliegt, kommt verschiedenen Merkmalen eine indizielle Bedeutung zu. Hierzu zählt neben dem mehr oder minder dauernd gesicherten Zugriff auf nutzbare Flächen auch die (objektive) Möglichkeit der Gewinnerzielung. Dass es an der Voraussetzung, dass beim klägerischen Betrieb eine dauerhafte Lebensfähigkeit besteht bzw. insbesondere nachgewiesen ist, fehlt, ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 22. Juni 2016 (Az.: M 9 K 15.4811, insbesondere S. 9 unter 2. bis S. 11 Mitte des Entscheidungsabdrucks; vgl. außerdem die Stellungnahme des AELF ... vom 26.03.2012; Bl. 10f. der im hiesigen Verfahren vorgelegten Behördenakten). Umstände, die dazu führen würden, hieran im vorliegenden Verfahren nicht festzuhalten, sind weder vorgetragen - insbesondere wurde auch zwischenzeitlich kein Betriebskonzept mit Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens vorgelegt - noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung (Az.: 1 ZB 16.1771) beantragt wurde, ist für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.

Der Umstand, dass es sich bei dem mit Betriebssitz in ... geltend gemachten Betrieb des Klägers nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, führt konsequenterweise im hiesigen Verfahren dazu, dass eine Genehmigungsfähigkeit der Anlagen auf dem Vorhabensgrundstück von vornherein nicht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben sein kann. Denn nach der Darstellung und Argumentation des Klägers ist das streitgegenständliche Grundstück samt Anlagen Teil dieses Betriebes. Wenn der Betrieb als solcher jedoch nicht einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellt, dann kann dies für den „Betriebsteil“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück samt Anlagen nicht anders zu beurteilen sein.

Das streitgegenständliche Vorhaben in ... ist auch kein eigenständiger Betrieb. Das ist schon nach dem Willen und Vorbringen des Klägers nicht der Fall, außerdem kommt es auch deswegen nicht in Betracht, weil dieses Vorhaben für die Annahme eines eigenständigen landwirtschaftlichen Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit vier Pferden wesentlich zu klein wäre. Außerdem ist nach der Konzeption des Klägers der Hauptbetrieb nicht hier, sondern eben in ...

b) Unabhängig davon dient jedoch das streitgegenständliche Vorhaben nicht dem klägerischen Betrieb, selbst wenn er einen solchen in landwirtschaftlicher Hinsicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hätte.

Insofern ist zunächst auf die beiden Stellungnahmen des AELF vom 1. Oktober 2015 sowie vom 23. September 2016 Bezug zu nehmen. Danach dient das streitgegenständliche Vorhaben dem vom AELF grundsätzlich angenommenen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht. Das Vorbringen der Klagebegründung hierzu, dass die Entfernung des Grundstückes in ... und des Betriebes in ... nicht zu groß sei in Verbindung mit dem Umstand, dass der Kläger von seinem Wohnsitz in ... in der ... Str. ... ohnehin wegen der erforderlichen Fahrten nach ... nahezu täglich am Vorhabensgrundstück vorbeikomme, ändert hieran nichts. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens wäre dann jedenfalls auch die für das Dienen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Nachhaltigkeit nicht gegeben. Denn der Kläger will ja nach eigenem Vorbringen und eigenem Verhalten (vgl. U. v. 22.6.2016, Az.: M 9 K 15.4811) komplett nach ... ziehen, wo er eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus beantragt hat. Daher ist selbst unter Zugrundelegung der Argumentation des Klägers die Dauerhaftigkeit der geltend gemachten „Pendelei“ nicht gegeben und es fehlt damit an der Nachhaltigkeit.

Unabhängig davon wiederum dient die Nutzung des Vorhabensgrundstücks auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, unterstellt, ein solcher läge vor. Es handelt sich nämlich tatsächlich vorliegend nicht um die Nutzung eines Grundstückes als Teil eines Betriebes der Pensionspferdehaltung. Das ergibt sich aus dem aktuell gültigen und umgesetzten so genannten „Einstellvertrag“ des Klägers mit Frau ... vom Juli 2013. Aus diesem Vertrag ergibt sich ohne weiteres, dass es bei dem Nutzen des Vorhabensgrundstücks durch die Pferde von Frau ... nicht um Pferdepensionshaltung geht, sondern tatsächlich unabhängig von der Bezeichnung um ein Pacht- oder pachtähnliches Verhältnis. Denn nach dem Vertrag sind sämtliche Leistungen für die Pflege, Versorgung der Pferde usw. nicht dem Kläger - wie es aber für eine Pferdepensionstierhaltung typisch ist - zugewiesen, sondern diese Aufgaben verbleiben bei Frau ...

Daher kommt eine Zulassung der baulichen Anlagen auf dem Vorhabensgrundstück auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.

2. Eine Zulassung auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB als „sonstiges Vorhaben“ scheidet ebenso aus, da das Vorhaben jedenfalls die öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 5 BauGB beeinträchtigt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Da danach die baulichen Anlagen bzw. Anlagen auf dem Vorhabensgrundstück nicht genehmigungsfähig sind, ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
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der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 457/57, Gemarkung …, auf dem früher eine Gärtnerei betrieben wurde (Baugrundstück). Das Gesamtgrundstück hat eine Fläche von 1.973,25 m² und liegt südlich der Straße …“, die beidseits bebaut ist. Auf dem Baugrundstück steht ein Hauptgebäude, das im Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins am 22. Juni 2016 neu fertiggestellt war. Für die Errichtung dieses Gebäudes existiert eine Baugenehmigung vom 20. Oktober 2014. Mit dieser wurde ein Wohn- und Geschäftshaus mit drei Wohneinheiten zugelassen.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des „Einfachen Bebauungsplans … zur Steuerung des Maßes der Nutzung bei Wohngebäuden oder bei Umnutzung vorhandener Bausubstanz zu Wohnzwecken im unbeplanten Ortsbereich“ in der Fassung der 1. Änderung, der am 6. Juni 2000 bekannt gemacht wurde. Dieser enthält u. a. eine Begrenzung der Zahl von in Wohngebäuden zulässigen Wohnungen und Regelungen zu einer Bebauung in zweiter Reihe.

Mit Bauantrag vom … April 2014 begehrten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines „Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung“. Der diesem Bauantrag beigegebene Plan mit dem Datum … April 2014 sieht die Errichtung eines Gebäudes im südwestlichen Teil des Baugrundstücks vor. Nach dem Plan sollen zwei Gebäudeteilte, die mit einem Treppenhaus verbunden sind, jeweils Wohnnutzung beherbergen. In dem kleinerem Gebäudeteil (Grundfläche 8 m x 6,50 m; EG + 1. OG) ist in jedem Geschoss eine Wohneinheit vorgesehen. In dem größerem Gebäudeteil (Grundfläche 12,5 m x 8 m) ist auf zwei Geschossen (EG + 1. OG) eine Wohneinheit geplant. Die gesamte geplante Wohnfläche beträgt 298,5 m².

Nachdem die Beigeladene mit Beschluss vom 22. Mai 2014 das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt hatte, teilte das Landratsamt den Klägern mit Schreiben vom 14. Juli 2015 mit, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Ein Ablehnungsbescheid erging nicht.

Mit Schriftsatz vom … Oktober 2015 hat die Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen den Beklagten erhoben. Sie beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Baugenehmigung zu ihrem Bauantrag vom … April 2014 zu erteilen.

Das Bauvorhaben sei genehmigungsfähig, da es sich im Innenbereich befinde. Auch die Nachbargrundstücke seinen in zweiter Reihe bebaut. Die Innenbereichslage ergebe sich u. a. daraus, dass 1994 in dem Bereich, in dem das Bauvorhaben realisiert werden solle, bereits drei Wohncontainer und ein Bürogebäude genehmigt worden seien. Selbst wenn der Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden solle, als Außenbereich anzusehen wäre, müsse das Vorhaben als privilegiertes Vorhaben zugelassen werden. Es handle sich um ein Wohngebäude, das einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die Kläger würden einen Pferdepensionsbetrieb betreiben. Dieser sei vom Beklagten mit Genehmigung vom 22. März 2013 zugelassen worden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck habe mit Schreiben vom ... März 2015 und ... März 2015 bestätigt, dass das Betriebsleiterwohnhaus dem Pferdepensionsbetrieb der Kläger diene.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Die zusammenhängende Bebauung ende grundsätzlich an der Außenwand der letzten Bebauung. Dies sei im vorliegenden Fall das bereits realisierte Gebäude im nördlichen Bereich des Baugrundstücks. Topographische Besonderheiten oder andere Umstände, die eine Einbeziehung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteils rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Bebauung in zweiter Reihe im Nordosten des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteils beschränke sich auf einen kleineren Bereich. Das nächstgelegene Wohnhaus in zweiter Reihe in Richtung Südwesten habe einen Abstand von 175 m zu dieser Bebauung. Bei dem Bürocontainer und dem Wohncontainern für Saisonarbeiter, die früher auf dem zur Bebauung vorgesehen Bereich genehmigt gewesen seien, habe es sich um nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert zulässige Bebauung gehandelt. Sie könne einen Innenbereich nicht mehr begründen. Das Vorhaben der Kläger sei auch nicht als Betriebsleiterwohnhaus zu der Pensionspferdehaltung zulässig. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Beurteilung der Privilegierungsvoraussetzungen liege nicht vor. Die im Bauantrag angegebenen Baukosten von 548.043,00 Euro könnten durch sieben Pensionspferde nicht erwirtschaftet werden. Im Übrigen sei eine Betriebsleiterwohnung nicht erforderlich, da auf dem Baugrundstück bereits drei Wohneinheiten bestünden.

Mit Schriftsatz vom ... März 2016 legte die Bevollmächtigte der Kläger einen Bauplan vom ... Januar 2016 vor, der beim Landratsamt mit einer geänderten Baubeschreibung eingereicht worden sei. Danach werde nur noch ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung beantragt. Die Flächen und die Kubatur des geplanten Gebäudes in diesem Plan sind identisch mit dem Bauantrag vom … April 2014. Es sei, wie von Anfang an beabsichtigt, nur die Nutzung durch zwei Wohneinheiten geplant.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein am 22. Juni 2016. Auf die Augenscheinsfeststellungen in der Niederschrift über den Augenschein vom 22. Juni 2016 wird Bezug genommen.

Darüber hinaus wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zu ihrem Bauantrag vom … April 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Es kann letztlich dahinstehen, ob die Kläger durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 auch die Planfassung vom ... Januar 2016 zum Gegenstand des Bauantragsverfahrens und der Klage gemacht haben. Sowohl diese Planfassung als auch die dem Bauantrag und dem Klageantrag zugrunde liegende Fassung der Pläne zum Bauantrag vom ... April 2014 sind nicht genehmigungsfähig. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht weder für ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung noch für ein solches mit zwei Einliegerwohnungen.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im vorliegenden Fall stehen dem Vorhaben die Vorschriften des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 bis 38 BauGB entgegen, weshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht besteht.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es liegt nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist deswegen als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen (1.). Es kann nicht als Vorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, angesehen werden (2.). Es ist unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt (3.).

1. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich des Grundstücks FlNr. 457/57, Gemarkung …, ist dem Außenbereich zuzurechnen.

Ein solcher liegt vor, wenn ein Grundstück weder qualifiziert i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB beplant ist, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Strittig ist im vorliegenden Fall allein, ob der zu bebauende Bereich noch einem Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist. Dies ist nicht der Fall.

Ein Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegt nur dann vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10/11 - juris Rn. 11). Wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der gerichtliche Augenschein am 22. Juni 2016 ergeben, dass der zur Bebauung vorgesehene Bereich nicht mehr von der im Norden und Osten vorhandenen Bebauung geprägt wird, sondern der nach Süden und Südwesten sich fortsetzenden freien Landschaft zuzurechnen ist. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich des Baugrundstücks ist nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs. Bei einer Grundstückslage am Ortsrand, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper (BayVGH, B.v. 27.1.2010 - 9 ZB 08.37 - juris). Demzufolge ist der Bereich südlich und südwestlich des auf dem Baugrundstück neu erstellten Hauptgebäudes nicht mehr Teil eines Bebauungszusammenhangs.

Der hier zur Bebauung vorgesehene Bereich ist auch nicht deshalb einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, weil er durch Besonderheiten des Geländes von der freien Landschaft abgegrenzt würde. Zwar können Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte im Landschaftsbild im Einzelfall unbebaute Grundstücke dem Innenbereich zuordnen (BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1990, 879; B.v. 2.8.2001 - 4 B 26/01 - Baurecht 2002, 277). Eine derartige landschaftliche Zäsur ist im vorliegenden Fall jedoch nicht vorhanden. Das Gelände ist eben. Eine Zäsur durch ein Gewässer oder Straßen, die den zur Bebauung vorgesehenen Bereich noch der Bebauung entlang der Straße „…“ zuordnen könnten, ist nicht vorhanden.

Auch aus der benachbarten Bebauung im Nordosten folgt nicht, dass auch auf dem Grundstück der Kläger über die bestehende Bebauungsgrenze hinausgriffen werden kann. Der Bebauungszusammenhang ist nicht notwendig als einheitliche Linie in einem Abstand zur Erschließungsstraße anzunehmen. Vielmehr zeichnet sich der Ortsrand regelmäßig durch Vor- und Rücksprünge aus. Ein Hinausgreifen über diesen Ortsrand würde gleichwohl ein Hinausgreifen über den bisherigen Bebauungszusammenhang bedeuten.

Auch die früher auf der Fläche vorhandenen Wohncontainer können eine Zusammengehörigkeit der zur Bebauung vorgesehenen Fläche mit dem Gebäudebestand im Norden und Osten nicht begründen. Dies liegt zum einen daran, dass die Wohncontainer nicht mehr vorhanden sind. Zum anderen ist nach der Verkehrsauffassung nicht mehr damit zu rechnen, dass diese wieder errichtet werden. Es handelt sich bei den Wohncontainern nach der unwidersprochenen Angabe des Landratsamts um solche, die für den im Außenbereich privilegiert zulässigen …betrieb zur vorübergehenden Unterbringung von Arbeitern errichtet wurden. Schon wegen der Bauweise und des Bestimmungszwecks ist somit zu erwarten gewesen, dass mit der Beendigung der Nutzung als …betrieb auch diese baulichen Anlagen wieder entfernt werden. Eine prägende Wirkung für die Grenze des Bebauungszusammenhangs kann ihnen daher nicht mehr beigemessen werden. Nicht zuletzt greift das geplante Vorhaben ohnehin über den Bereich hinaus, der von den Wohncontainern beansprucht wurde.

Gleiches gilt für das südlich des Wohn- und Geschäftshauses befindliche Nebengebäude, das in den Lageplänen nicht dargestellt ist. Es handelt sich bei diesem auch nicht um eine Bebauung, die die Grenze des Bebauungszusammenhangs in den Außenbereich verschieben könnte. Bebauung i. S. des § 34 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage, sondern nur ein maßstabbildendes Bauwerk. Hierzu zählen in der Regel nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BayVGH, B.v. 9.7.2003 - 26 ZB 01.2582 - juris Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der hölzerne Lagerschuppen nicht. Zudem greift die geplante Bebauung auch über den Bereich dieses Lagerschuppens deutlich nach Süden hinaus.

2. Das Vorhaben ist nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan der Beigeladenen wirksam ist, da das Vorhaben schon aufgrund der nach § 30 Abs. 3 BauGB neben diesem einfachen Bebauungsplan zu prüfenden Voraussetzungen des § 35 BauGB unzulässig ist.

Das geplante Vorhaben kann nicht als solches, das gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient, angesehen werden.

Für die beanspruchte Genehmigung des Vorhabens als Betriebsleiterwohnhaus zu einem landwirtschaftlichen Betrieb fehlt es bereits an einem verbescheidungsfähigen Bauantrag, der die Errichtung eines solchen Betriebsleiterwohnhauses beinhaltet. Nach den Bauantragsformularen und den zur Genehmigung eingereichten Plänen ist ausschließlich die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung beantragt. Bei der Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses für einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um ein Vorhaben, das bauplanungsrechtlich besonderen Anforderungen genügen muss und deshalb als solches im Antrag zu bezeichnen ist. Nachdem eine solche Bezeichnung nicht erfolgte, scheidet die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung schon aus diesem Grunde aus.

Für die Beurteilung des Vorhabens als solches, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, fehlt darüber hinaus auch ein Betriebskonzept mit Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens (BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9/11 - juris Rn. 8). Der Umstand, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck in einer Stellungnahme vom *. März 2015 ausführt, dass das Betriebsleiterwohnhaus einem landwirtschaftlichen Pensionspferdebetrieb diene, kann ein solches Betriebskonzept mit Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht ersetzen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu der in dem Schreiben vom *. März 2015 getätigten Aussage gelangt. Eine rechtliche Beurteilung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, wie sie in der Stellungnahme erfolgte, ist weder bindend noch ist eine solche vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorzunehmen. Ohne eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die hier von den Klägern nicht vorgelegt wurde, ist eine derartige Aussage im Übrigen nicht möglich. Vielmehr ist die rechtliche Einschätzung des Amts für Ernährung Landwirtschaft und Forsten offensichtlich unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG v. 30.6.1984, BVerwGE 19,75; BVerwG, U.v. 3.12.2012 - 4 B 56/12 - juris) reicht es für ein „Dienen“ nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb förderlich ist. Es muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Zugleich ist bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB zu beachten, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben wird deutlich, dass angesichts der Größe des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs der Kläger mit sieben Pferden ein Wohnhaus mit der geplanten Wohnfläche von fast 300 m² die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Bei dem aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu erwartenden Gewinn besteht keinerlei Möglichkeit, die Kosten des Wohnhauses aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebs zu refinanzieren. Zudem ist ein Wohnen der Kläger bereits derzeit im bestehenden Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 457/57 möglich, das drei Wohneinheiten hat. Bei Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und größtmöglichen Schonung des Außenbereichs würden die vorhandenen Wohnungen genutzt, um die möglicherweise erforderliche Aufsichtsperson für die Betreuung der Pferde in der Nähe des Stalles sicherzustellen. Ein wirtschaftlich denkender Landwirt würde das geplante Wohnbauvorhaben zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht realisieren.

3. Das nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange und ist deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und lässt nicht zuletzt die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Eine Beeinträchtigung des Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt auch dann vor, wenn ein unorganisches Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein zu befürchten ist (BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 4 C 29/81 - juris Rn. 9 ff.). Nachdem die bebaute Ortslage mit der Bebauung nördlich und östlich des zur Bebauung vorgesehenen Bereichs endet, würde die Erweiterung dieser Bebauung ein ungeplantes Ausufern des bisherigen Ortsrandes bedeuten. Es ist zudem zu befürchten, dass über die beantragte Bebauung hinaus aufgrund berechtigter Bezugnahmen auch eine weitere Bebauung der angrenzenden Grundstücke in zweiter Reihe ohne entsprechende gemeindliche Bauleitplanung erfolgen könnte. Nachdem eine Zäsur in südlicher und südwestlicher Richtung nach dem zur Bebauung vorgesehenen Bereich fehlt, wäre die Erstellung weiterer Gebäude im Anschluss an das Vorhaben der Kläger denkbar. Angesichts einer derartig ungeplant vorrückenden Bebauung in den Außenbereich wäre eine unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung gegeben.

Die Klage war nach alledem in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger haben als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da sie sich nicht in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 457/57, Gemarkung …, auf dem früher eine Gärtnerei betrieben wurde (Baugrundstück). Das Gesamtgrundstück hat eine Fläche von 1.973,25 m² und liegt südlich der Straße …“, die beidseits bebaut ist. Auf dem Baugrundstück steht ein Hauptgebäude, das im Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins am 22. Juni 2016 neu fertiggestellt war. Für die Errichtung dieses Gebäudes existiert eine Baugenehmigung vom 20. Oktober 2014. Mit dieser wurde ein Wohn- und Geschäftshaus mit drei Wohneinheiten zugelassen.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des „Einfachen Bebauungsplans … zur Steuerung des Maßes der Nutzung bei Wohngebäuden oder bei Umnutzung vorhandener Bausubstanz zu Wohnzwecken im unbeplanten Ortsbereich“ in der Fassung der 1. Änderung, der am 6. Juni 2000 bekannt gemacht wurde. Dieser enthält u. a. eine Begrenzung der Zahl von in Wohngebäuden zulässigen Wohnungen und Regelungen zu einer Bebauung in zweiter Reihe.

Mit Bauantrag vom … April 2014 begehrten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines „Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung“. Der diesem Bauantrag beigegebene Plan mit dem Datum … April 2014 sieht die Errichtung eines Gebäudes im südwestlichen Teil des Baugrundstücks vor. Nach dem Plan sollen zwei Gebäudeteilte, die mit einem Treppenhaus verbunden sind, jeweils Wohnnutzung beherbergen. In dem kleinerem Gebäudeteil (Grundfläche 8 m x 6,50 m; EG + 1. OG) ist in jedem Geschoss eine Wohneinheit vorgesehen. In dem größerem Gebäudeteil (Grundfläche 12,5 m x 8 m) ist auf zwei Geschossen (EG + 1. OG) eine Wohneinheit geplant. Die gesamte geplante Wohnfläche beträgt 298,5 m².

Nachdem die Beigeladene mit Beschluss vom 22. Mai 2014 das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt hatte, teilte das Landratsamt den Klägern mit Schreiben vom 14. Juli 2015 mit, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Ein Ablehnungsbescheid erging nicht.

Mit Schriftsatz vom … Oktober 2015 hat die Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen den Beklagten erhoben. Sie beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Baugenehmigung zu ihrem Bauantrag vom … April 2014 zu erteilen.

Das Bauvorhaben sei genehmigungsfähig, da es sich im Innenbereich befinde. Auch die Nachbargrundstücke seinen in zweiter Reihe bebaut. Die Innenbereichslage ergebe sich u. a. daraus, dass 1994 in dem Bereich, in dem das Bauvorhaben realisiert werden solle, bereits drei Wohncontainer und ein Bürogebäude genehmigt worden seien. Selbst wenn der Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden solle, als Außenbereich anzusehen wäre, müsse das Vorhaben als privilegiertes Vorhaben zugelassen werden. Es handle sich um ein Wohngebäude, das einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die Kläger würden einen Pferdepensionsbetrieb betreiben. Dieser sei vom Beklagten mit Genehmigung vom 22. März 2013 zugelassen worden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck habe mit Schreiben vom ... März 2015 und ... März 2015 bestätigt, dass das Betriebsleiterwohnhaus dem Pferdepensionsbetrieb der Kläger diene.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Die zusammenhängende Bebauung ende grundsätzlich an der Außenwand der letzten Bebauung. Dies sei im vorliegenden Fall das bereits realisierte Gebäude im nördlichen Bereich des Baugrundstücks. Topographische Besonderheiten oder andere Umstände, die eine Einbeziehung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteils rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Bebauung in zweiter Reihe im Nordosten des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteils beschränke sich auf einen kleineren Bereich. Das nächstgelegene Wohnhaus in zweiter Reihe in Richtung Südwesten habe einen Abstand von 175 m zu dieser Bebauung. Bei dem Bürocontainer und dem Wohncontainern für Saisonarbeiter, die früher auf dem zur Bebauung vorgesehen Bereich genehmigt gewesen seien, habe es sich um nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert zulässige Bebauung gehandelt. Sie könne einen Innenbereich nicht mehr begründen. Das Vorhaben der Kläger sei auch nicht als Betriebsleiterwohnhaus zu der Pensionspferdehaltung zulässig. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Beurteilung der Privilegierungsvoraussetzungen liege nicht vor. Die im Bauantrag angegebenen Baukosten von 548.043,00 Euro könnten durch sieben Pensionspferde nicht erwirtschaftet werden. Im Übrigen sei eine Betriebsleiterwohnung nicht erforderlich, da auf dem Baugrundstück bereits drei Wohneinheiten bestünden.

Mit Schriftsatz vom ... März 2016 legte die Bevollmächtigte der Kläger einen Bauplan vom ... Januar 2016 vor, der beim Landratsamt mit einer geänderten Baubeschreibung eingereicht worden sei. Danach werde nur noch ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung beantragt. Die Flächen und die Kubatur des geplanten Gebäudes in diesem Plan sind identisch mit dem Bauantrag vom … April 2014. Es sei, wie von Anfang an beabsichtigt, nur die Nutzung durch zwei Wohneinheiten geplant.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein am 22. Juni 2016. Auf die Augenscheinsfeststellungen in der Niederschrift über den Augenschein vom 22. Juni 2016 wird Bezug genommen.

Darüber hinaus wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zu ihrem Bauantrag vom … April 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Es kann letztlich dahinstehen, ob die Kläger durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 auch die Planfassung vom ... Januar 2016 zum Gegenstand des Bauantragsverfahrens und der Klage gemacht haben. Sowohl diese Planfassung als auch die dem Bauantrag und dem Klageantrag zugrunde liegende Fassung der Pläne zum Bauantrag vom ... April 2014 sind nicht genehmigungsfähig. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht weder für ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung noch für ein solches mit zwei Einliegerwohnungen.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im vorliegenden Fall stehen dem Vorhaben die Vorschriften des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 bis 38 BauGB entgegen, weshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht besteht.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es liegt nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist deswegen als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen (1.). Es kann nicht als Vorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, angesehen werden (2.). Es ist unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt (3.).

1. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich des Grundstücks FlNr. 457/57, Gemarkung …, ist dem Außenbereich zuzurechnen.

Ein solcher liegt vor, wenn ein Grundstück weder qualifiziert i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB beplant ist, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Strittig ist im vorliegenden Fall allein, ob der zu bebauende Bereich noch einem Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist. Dies ist nicht der Fall.

Ein Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegt nur dann vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10/11 - juris Rn. 11). Wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der gerichtliche Augenschein am 22. Juni 2016 ergeben, dass der zur Bebauung vorgesehene Bereich nicht mehr von der im Norden und Osten vorhandenen Bebauung geprägt wird, sondern der nach Süden und Südwesten sich fortsetzenden freien Landschaft zuzurechnen ist. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich des Baugrundstücks ist nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs. Bei einer Grundstückslage am Ortsrand, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper (BayVGH, B.v. 27.1.2010 - 9 ZB 08.37 - juris). Demzufolge ist der Bereich südlich und südwestlich des auf dem Baugrundstück neu erstellten Hauptgebäudes nicht mehr Teil eines Bebauungszusammenhangs.

Der hier zur Bebauung vorgesehene Bereich ist auch nicht deshalb einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, weil er durch Besonderheiten des Geländes von der freien Landschaft abgegrenzt würde. Zwar können Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte im Landschaftsbild im Einzelfall unbebaute Grundstücke dem Innenbereich zuordnen (BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1990, 879; B.v. 2.8.2001 - 4 B 26/01 - Baurecht 2002, 277). Eine derartige landschaftliche Zäsur ist im vorliegenden Fall jedoch nicht vorhanden. Das Gelände ist eben. Eine Zäsur durch ein Gewässer oder Straßen, die den zur Bebauung vorgesehenen Bereich noch der Bebauung entlang der Straße „…“ zuordnen könnten, ist nicht vorhanden.

Auch aus der benachbarten Bebauung im Nordosten folgt nicht, dass auch auf dem Grundstück der Kläger über die bestehende Bebauungsgrenze hinausgriffen werden kann. Der Bebauungszusammenhang ist nicht notwendig als einheitliche Linie in einem Abstand zur Erschließungsstraße anzunehmen. Vielmehr zeichnet sich der Ortsrand regelmäßig durch Vor- und Rücksprünge aus. Ein Hinausgreifen über diesen Ortsrand würde gleichwohl ein Hinausgreifen über den bisherigen Bebauungszusammenhang bedeuten.

Auch die früher auf der Fläche vorhandenen Wohncontainer können eine Zusammengehörigkeit der zur Bebauung vorgesehenen Fläche mit dem Gebäudebestand im Norden und Osten nicht begründen. Dies liegt zum einen daran, dass die Wohncontainer nicht mehr vorhanden sind. Zum anderen ist nach der Verkehrsauffassung nicht mehr damit zu rechnen, dass diese wieder errichtet werden. Es handelt sich bei den Wohncontainern nach der unwidersprochenen Angabe des Landratsamts um solche, die für den im Außenbereich privilegiert zulässigen …betrieb zur vorübergehenden Unterbringung von Arbeitern errichtet wurden. Schon wegen der Bauweise und des Bestimmungszwecks ist somit zu erwarten gewesen, dass mit der Beendigung der Nutzung als …betrieb auch diese baulichen Anlagen wieder entfernt werden. Eine prägende Wirkung für die Grenze des Bebauungszusammenhangs kann ihnen daher nicht mehr beigemessen werden. Nicht zuletzt greift das geplante Vorhaben ohnehin über den Bereich hinaus, der von den Wohncontainern beansprucht wurde.

Gleiches gilt für das südlich des Wohn- und Geschäftshauses befindliche Nebengebäude, das in den Lageplänen nicht dargestellt ist. Es handelt sich bei diesem auch nicht um eine Bebauung, die die Grenze des Bebauungszusammenhangs in den Außenbereich verschieben könnte. Bebauung i. S. des § 34 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage, sondern nur ein maßstabbildendes Bauwerk. Hierzu zählen in der Regel nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BayVGH, B.v. 9.7.2003 - 26 ZB 01.2582 - juris Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der hölzerne Lagerschuppen nicht. Zudem greift die geplante Bebauung auch über den Bereich dieses Lagerschuppens deutlich nach Süden hinaus.

2. Das Vorhaben ist nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan der Beigeladenen wirksam ist, da das Vorhaben schon aufgrund der nach § 30 Abs. 3 BauGB neben diesem einfachen Bebauungsplan zu prüfenden Voraussetzungen des § 35 BauGB unzulässig ist.

Das geplante Vorhaben kann nicht als solches, das gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient, angesehen werden.

Für die beanspruchte Genehmigung des Vorhabens als Betriebsleiterwohnhaus zu einem landwirtschaftlichen Betrieb fehlt es bereits an einem verbescheidungsfähigen Bauantrag, der die Errichtung eines solchen Betriebsleiterwohnhauses beinhaltet. Nach den Bauantragsformularen und den zur Genehmigung eingereichten Plänen ist ausschließlich die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung beantragt. Bei der Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses für einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um ein Vorhaben, das bauplanungsrechtlich besonderen Anforderungen genügen muss und deshalb als solches im Antrag zu bezeichnen ist. Nachdem eine solche Bezeichnung nicht erfolgte, scheidet die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung schon aus diesem Grunde aus.

Für die Beurteilung des Vorhabens als solches, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, fehlt darüber hinaus auch ein Betriebskonzept mit Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens (BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9/11 - juris Rn. 8). Der Umstand, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck in einer Stellungnahme vom *. März 2015 ausführt, dass das Betriebsleiterwohnhaus einem landwirtschaftlichen Pensionspferdebetrieb diene, kann ein solches Betriebskonzept mit Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht ersetzen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu der in dem Schreiben vom *. März 2015 getätigten Aussage gelangt. Eine rechtliche Beurteilung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, wie sie in der Stellungnahme erfolgte, ist weder bindend noch ist eine solche vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorzunehmen. Ohne eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die hier von den Klägern nicht vorgelegt wurde, ist eine derartige Aussage im Übrigen nicht möglich. Vielmehr ist die rechtliche Einschätzung des Amts für Ernährung Landwirtschaft und Forsten offensichtlich unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG v. 30.6.1984, BVerwGE 19,75; BVerwG, U.v. 3.12.2012 - 4 B 56/12 - juris) reicht es für ein „Dienen“ nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb förderlich ist. Es muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Zugleich ist bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB zu beachten, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben wird deutlich, dass angesichts der Größe des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs der Kläger mit sieben Pferden ein Wohnhaus mit der geplanten Wohnfläche von fast 300 m² die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Bei dem aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu erwartenden Gewinn besteht keinerlei Möglichkeit, die Kosten des Wohnhauses aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebs zu refinanzieren. Zudem ist ein Wohnen der Kläger bereits derzeit im bestehenden Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 457/57 möglich, das drei Wohneinheiten hat. Bei Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und größtmöglichen Schonung des Außenbereichs würden die vorhandenen Wohnungen genutzt, um die möglicherweise erforderliche Aufsichtsperson für die Betreuung der Pferde in der Nähe des Stalles sicherzustellen. Ein wirtschaftlich denkender Landwirt würde das geplante Wohnbauvorhaben zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht realisieren.

3. Das nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange und ist deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und lässt nicht zuletzt die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Eine Beeinträchtigung des Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt auch dann vor, wenn ein unorganisches Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein zu befürchten ist (BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 4 C 29/81 - juris Rn. 9 ff.). Nachdem die bebaute Ortslage mit der Bebauung nördlich und östlich des zur Bebauung vorgesehenen Bereichs endet, würde die Erweiterung dieser Bebauung ein ungeplantes Ausufern des bisherigen Ortsrandes bedeuten. Es ist zudem zu befürchten, dass über die beantragte Bebauung hinaus aufgrund berechtigter Bezugnahmen auch eine weitere Bebauung der angrenzenden Grundstücke in zweiter Reihe ohne entsprechende gemeindliche Bauleitplanung erfolgen könnte. Nachdem eine Zäsur in südlicher und südwestlicher Richtung nach dem zur Bebauung vorgesehenen Bereich fehlt, wäre die Erstellung weiterer Gebäude im Anschluss an das Vorhaben der Kläger denkbar. Angesichts einer derartig ungeplant vorrückenden Bebauung in den Außenbereich wäre eine unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung gegeben.

Die Klage war nach alledem in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger haben als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da sie sich nicht in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 457/57, Gemarkung …, auf dem früher eine Gärtnerei betrieben wurde (Baugrundstück). Das Gesamtgrundstück hat eine Fläche von 1.973,25 m² und liegt südlich der Straße …“, die beidseits bebaut ist. Auf dem Baugrundstück steht ein Hauptgebäude, das im Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins am 22. Juni 2016 neu fertiggestellt war. Für die Errichtung dieses Gebäudes existiert eine Baugenehmigung vom 20. Oktober 2014. Mit dieser wurde ein Wohn- und Geschäftshaus mit drei Wohneinheiten zugelassen.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des „Einfachen Bebauungsplans … zur Steuerung des Maßes der Nutzung bei Wohngebäuden oder bei Umnutzung vorhandener Bausubstanz zu Wohnzwecken im unbeplanten Ortsbereich“ in der Fassung der 1. Änderung, der am 6. Juni 2000 bekannt gemacht wurde. Dieser enthält u. a. eine Begrenzung der Zahl von in Wohngebäuden zulässigen Wohnungen und Regelungen zu einer Bebauung in zweiter Reihe.

Mit Bauantrag vom … April 2014 begehrten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines „Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung“. Der diesem Bauantrag beigegebene Plan mit dem Datum … April 2014 sieht die Errichtung eines Gebäudes im südwestlichen Teil des Baugrundstücks vor. Nach dem Plan sollen zwei Gebäudeteilte, die mit einem Treppenhaus verbunden sind, jeweils Wohnnutzung beherbergen. In dem kleinerem Gebäudeteil (Grundfläche 8 m x 6,50 m; EG + 1. OG) ist in jedem Geschoss eine Wohneinheit vorgesehen. In dem größerem Gebäudeteil (Grundfläche 12,5 m x 8 m) ist auf zwei Geschossen (EG + 1. OG) eine Wohneinheit geplant. Die gesamte geplante Wohnfläche beträgt 298,5 m².

Nachdem die Beigeladene mit Beschluss vom 22. Mai 2014 das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt hatte, teilte das Landratsamt den Klägern mit Schreiben vom 14. Juli 2015 mit, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Ein Ablehnungsbescheid erging nicht.

Mit Schriftsatz vom … Oktober 2015 hat die Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen den Beklagten erhoben. Sie beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Baugenehmigung zu ihrem Bauantrag vom … April 2014 zu erteilen.

Das Bauvorhaben sei genehmigungsfähig, da es sich im Innenbereich befinde. Auch die Nachbargrundstücke seinen in zweiter Reihe bebaut. Die Innenbereichslage ergebe sich u. a. daraus, dass 1994 in dem Bereich, in dem das Bauvorhaben realisiert werden solle, bereits drei Wohncontainer und ein Bürogebäude genehmigt worden seien. Selbst wenn der Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden solle, als Außenbereich anzusehen wäre, müsse das Vorhaben als privilegiertes Vorhaben zugelassen werden. Es handle sich um ein Wohngebäude, das einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die Kläger würden einen Pferdepensionsbetrieb betreiben. Dieser sei vom Beklagten mit Genehmigung vom 22. März 2013 zugelassen worden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck habe mit Schreiben vom ... März 2015 und ... März 2015 bestätigt, dass das Betriebsleiterwohnhaus dem Pferdepensionsbetrieb der Kläger diene.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Die zusammenhängende Bebauung ende grundsätzlich an der Außenwand der letzten Bebauung. Dies sei im vorliegenden Fall das bereits realisierte Gebäude im nördlichen Bereich des Baugrundstücks. Topographische Besonderheiten oder andere Umstände, die eine Einbeziehung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteils rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Bebauung in zweiter Reihe im Nordosten des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteils beschränke sich auf einen kleineren Bereich. Das nächstgelegene Wohnhaus in zweiter Reihe in Richtung Südwesten habe einen Abstand von 175 m zu dieser Bebauung. Bei dem Bürocontainer und dem Wohncontainern für Saisonarbeiter, die früher auf dem zur Bebauung vorgesehen Bereich genehmigt gewesen seien, habe es sich um nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert zulässige Bebauung gehandelt. Sie könne einen Innenbereich nicht mehr begründen. Das Vorhaben der Kläger sei auch nicht als Betriebsleiterwohnhaus zu der Pensionspferdehaltung zulässig. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Beurteilung der Privilegierungsvoraussetzungen liege nicht vor. Die im Bauantrag angegebenen Baukosten von 548.043,00 Euro könnten durch sieben Pensionspferde nicht erwirtschaftet werden. Im Übrigen sei eine Betriebsleiterwohnung nicht erforderlich, da auf dem Baugrundstück bereits drei Wohneinheiten bestünden.

Mit Schriftsatz vom ... März 2016 legte die Bevollmächtigte der Kläger einen Bauplan vom ... Januar 2016 vor, der beim Landratsamt mit einer geänderten Baubeschreibung eingereicht worden sei. Danach werde nur noch ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung beantragt. Die Flächen und die Kubatur des geplanten Gebäudes in diesem Plan sind identisch mit dem Bauantrag vom … April 2014. Es sei, wie von Anfang an beabsichtigt, nur die Nutzung durch zwei Wohneinheiten geplant.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein am 22. Juni 2016. Auf die Augenscheinsfeststellungen in der Niederschrift über den Augenschein vom 22. Juni 2016 wird Bezug genommen.

Darüber hinaus wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zu ihrem Bauantrag vom … April 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Es kann letztlich dahinstehen, ob die Kläger durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 auch die Planfassung vom ... Januar 2016 zum Gegenstand des Bauantragsverfahrens und der Klage gemacht haben. Sowohl diese Planfassung als auch die dem Bauantrag und dem Klageantrag zugrunde liegende Fassung der Pläne zum Bauantrag vom ... April 2014 sind nicht genehmigungsfähig. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht weder für ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung noch für ein solches mit zwei Einliegerwohnungen.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im vorliegenden Fall stehen dem Vorhaben die Vorschriften des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 bis 38 BauGB entgegen, weshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht besteht.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es liegt nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist deswegen als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen (1.). Es kann nicht als Vorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, angesehen werden (2.). Es ist unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt (3.).

1. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich des Grundstücks FlNr. 457/57, Gemarkung …, ist dem Außenbereich zuzurechnen.

Ein solcher liegt vor, wenn ein Grundstück weder qualifiziert i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB beplant ist, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Strittig ist im vorliegenden Fall allein, ob der zu bebauende Bereich noch einem Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist. Dies ist nicht der Fall.

Ein Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegt nur dann vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10/11 - juris Rn. 11). Wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der gerichtliche Augenschein am 22. Juni 2016 ergeben, dass der zur Bebauung vorgesehene Bereich nicht mehr von der im Norden und Osten vorhandenen Bebauung geprägt wird, sondern der nach Süden und Südwesten sich fortsetzenden freien Landschaft zuzurechnen ist. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich des Baugrundstücks ist nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs. Bei einer Grundstückslage am Ortsrand, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper (BayVGH, B.v. 27.1.2010 - 9 ZB 08.37 - juris). Demzufolge ist der Bereich südlich und südwestlich des auf dem Baugrundstück neu erstellten Hauptgebäudes nicht mehr Teil eines Bebauungszusammenhangs.

Der hier zur Bebauung vorgesehene Bereich ist auch nicht deshalb einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, weil er durch Besonderheiten des Geländes von der freien Landschaft abgegrenzt würde. Zwar können Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte im Landschaftsbild im Einzelfall unbebaute Grundstücke dem Innenbereich zuordnen (BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1990, 879; B.v. 2.8.2001 - 4 B 26/01 - Baurecht 2002, 277). Eine derartige landschaftliche Zäsur ist im vorliegenden Fall jedoch nicht vorhanden. Das Gelände ist eben. Eine Zäsur durch ein Gewässer oder Straßen, die den zur Bebauung vorgesehenen Bereich noch der Bebauung entlang der Straße „…“ zuordnen könnten, ist nicht vorhanden.

Auch aus der benachbarten Bebauung im Nordosten folgt nicht, dass auch auf dem Grundstück der Kläger über die bestehende Bebauungsgrenze hinausgriffen werden kann. Der Bebauungszusammenhang ist nicht notwendig als einheitliche Linie in einem Abstand zur Erschließungsstraße anzunehmen. Vielmehr zeichnet sich der Ortsrand regelmäßig durch Vor- und Rücksprünge aus. Ein Hinausgreifen über diesen Ortsrand würde gleichwohl ein Hinausgreifen über den bisherigen Bebauungszusammenhang bedeuten.

Auch die früher auf der Fläche vorhandenen Wohncontainer können eine Zusammengehörigkeit der zur Bebauung vorgesehenen Fläche mit dem Gebäudebestand im Norden und Osten nicht begründen. Dies liegt zum einen daran, dass die Wohncontainer nicht mehr vorhanden sind. Zum anderen ist nach der Verkehrsauffassung nicht mehr damit zu rechnen, dass diese wieder errichtet werden. Es handelt sich bei den Wohncontainern nach der unwidersprochenen Angabe des Landratsamts um solche, die für den im Außenbereich privilegiert zulässigen …betrieb zur vorübergehenden Unterbringung von Arbeitern errichtet wurden. Schon wegen der Bauweise und des Bestimmungszwecks ist somit zu erwarten gewesen, dass mit der Beendigung der Nutzung als …betrieb auch diese baulichen Anlagen wieder entfernt werden. Eine prägende Wirkung für die Grenze des Bebauungszusammenhangs kann ihnen daher nicht mehr beigemessen werden. Nicht zuletzt greift das geplante Vorhaben ohnehin über den Bereich hinaus, der von den Wohncontainern beansprucht wurde.

Gleiches gilt für das südlich des Wohn- und Geschäftshauses befindliche Nebengebäude, das in den Lageplänen nicht dargestellt ist. Es handelt sich bei diesem auch nicht um eine Bebauung, die die Grenze des Bebauungszusammenhangs in den Außenbereich verschieben könnte. Bebauung i. S. des § 34 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage, sondern nur ein maßstabbildendes Bauwerk. Hierzu zählen in der Regel nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BayVGH, B.v. 9.7.2003 - 26 ZB 01.2582 - juris Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der hölzerne Lagerschuppen nicht. Zudem greift die geplante Bebauung auch über den Bereich dieses Lagerschuppens deutlich nach Süden hinaus.

2. Das Vorhaben ist nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan der Beigeladenen wirksam ist, da das Vorhaben schon aufgrund der nach § 30 Abs. 3 BauGB neben diesem einfachen Bebauungsplan zu prüfenden Voraussetzungen des § 35 BauGB unzulässig ist.

Das geplante Vorhaben kann nicht als solches, das gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient, angesehen werden.

Für die beanspruchte Genehmigung des Vorhabens als Betriebsleiterwohnhaus zu einem landwirtschaftlichen Betrieb fehlt es bereits an einem verbescheidungsfähigen Bauantrag, der die Errichtung eines solchen Betriebsleiterwohnhauses beinhaltet. Nach den Bauantragsformularen und den zur Genehmigung eingereichten Plänen ist ausschließlich die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung beantragt. Bei der Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses für einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um ein Vorhaben, das bauplanungsrechtlich besonderen Anforderungen genügen muss und deshalb als solches im Antrag zu bezeichnen ist. Nachdem eine solche Bezeichnung nicht erfolgte, scheidet die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung schon aus diesem Grunde aus.

Für die Beurteilung des Vorhabens als solches, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, fehlt darüber hinaus auch ein Betriebskonzept mit Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens (BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9/11 - juris Rn. 8). Der Umstand, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck in einer Stellungnahme vom *. März 2015 ausführt, dass das Betriebsleiterwohnhaus einem landwirtschaftlichen Pensionspferdebetrieb diene, kann ein solches Betriebskonzept mit Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht ersetzen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu der in dem Schreiben vom *. März 2015 getätigten Aussage gelangt. Eine rechtliche Beurteilung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, wie sie in der Stellungnahme erfolgte, ist weder bindend noch ist eine solche vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorzunehmen. Ohne eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die hier von den Klägern nicht vorgelegt wurde, ist eine derartige Aussage im Übrigen nicht möglich. Vielmehr ist die rechtliche Einschätzung des Amts für Ernährung Landwirtschaft und Forsten offensichtlich unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG v. 30.6.1984, BVerwGE 19,75; BVerwG, U.v. 3.12.2012 - 4 B 56/12 - juris) reicht es für ein „Dienen“ nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb förderlich ist. Es muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Zugleich ist bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB zu beachten, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben wird deutlich, dass angesichts der Größe des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs der Kläger mit sieben Pferden ein Wohnhaus mit der geplanten Wohnfläche von fast 300 m² die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Bei dem aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu erwartenden Gewinn besteht keinerlei Möglichkeit, die Kosten des Wohnhauses aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebs zu refinanzieren. Zudem ist ein Wohnen der Kläger bereits derzeit im bestehenden Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 457/57 möglich, das drei Wohneinheiten hat. Bei Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und größtmöglichen Schonung des Außenbereichs würden die vorhandenen Wohnungen genutzt, um die möglicherweise erforderliche Aufsichtsperson für die Betreuung der Pferde in der Nähe des Stalles sicherzustellen. Ein wirtschaftlich denkender Landwirt würde das geplante Wohnbauvorhaben zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht realisieren.

3. Das nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange und ist deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und lässt nicht zuletzt die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Eine Beeinträchtigung des Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt auch dann vor, wenn ein unorganisches Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein zu befürchten ist (BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 4 C 29/81 - juris Rn. 9 ff.). Nachdem die bebaute Ortslage mit der Bebauung nördlich und östlich des zur Bebauung vorgesehenen Bereichs endet, würde die Erweiterung dieser Bebauung ein ungeplantes Ausufern des bisherigen Ortsrandes bedeuten. Es ist zudem zu befürchten, dass über die beantragte Bebauung hinaus aufgrund berechtigter Bezugnahmen auch eine weitere Bebauung der angrenzenden Grundstücke in zweiter Reihe ohne entsprechende gemeindliche Bauleitplanung erfolgen könnte. Nachdem eine Zäsur in südlicher und südwestlicher Richtung nach dem zur Bebauung vorgesehenen Bereich fehlt, wäre die Erstellung weiterer Gebäude im Anschluss an das Vorhaben der Kläger denkbar. Angesichts einer derartig ungeplant vorrückenden Bebauung in den Außenbereich wäre eine unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung gegeben.

Die Klage war nach alledem in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger haben als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da sie sich nicht in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.