Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2017 - M 9 K 15.4701

published on 25/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2017 - M 9 K 15.4701
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Tenor

I.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom … September 2016 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß §§ 7i, 11b und 10f bzw. 10g EStG für den Bau der neuen Außentreppe in Höhe von 144.560,10 EUR zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Baumaßnahmen an seinem denkmalgeschützten Gebäude.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 579/2 der Gemarkung … Das darauf stehende Gebäude …-Str… in … ist in die Denkmalliste eingetragen (sog. ehemaliges …). Vor dem streitgegenständlichen Umbau erfolgten bereits zwei Umbauten, die jeweils bauaufsichtlich genehmigt und denkmalschutzrechtlich bezuschusst wurden. Der streitgegenständliche Umbau ist als Vorhaben „Änderung der Außentreppe und Erweiterung des Kellers“ bezeichnet. Die unter dem 1. März 2013 beantragte Baugenehmigung wurde mit Baugenehmigungsbescheid der … … vom … Juni 2013 mit denkmalschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Nr. 4 des Bescheides) erteilt. Auf den Bescheid einschließlich der genehmigten Bauvorlagen, die sich bei den vorgelegten Behördenakten befinden, wird Bezug genommen.

Unter dem 3. März 2015 (Eingangsdatum beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege des undatierten Schreibens) beantragte der Kläger die Ausstellung einer einkommensteuerrechtlichen Grundlagenbescheinigung, zunächst in Höhe von 670.000,- EUR (Bl. 77 der Behördenakte).

Mit streitgegenständlichem Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom … September 2015 wurde die Erteilung der Bescheinigung abgelehnt, weil die Maßnahmen denkmalfachlich nicht geboten seien und es am steuerlichen Einvernehmen für diese Neubaumaßnahme fehle.

Mit Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 22. Oktober 2015, wurde gegen die Ablehnung der steuerlichen Anerkennung Klage erhoben und zuletzt (Schriftsatz vom 23. Januar 2017) beantragt,

Der Bescheid des Landesamtes für Denkmalpflege vom … September 2015 wird aufgehoben, soweit eine Bescheinigung für den Anbau des neuen Treppenhauses gemäß §§ 7i, 11b und 10f bzw. 10e EStG unter Zugrundelegung von Investitionskosten in Höhe von 144.560,16 EUR nicht gewährt wird und die Beklagte wird verpflichtet, eine Bescheinigung nach diesen Vorschriften hinsichtlich des Anbaus des neuen Treppenhauses unter Zugrundelegung von Investitionskosten in Höhe von 144.560,10 EUR zu erteilen.

Im Übrigen werde der Bescheid nicht angegriffen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ablehnung der steuerlichen Anerkennung falsch sei, da es sich mit Ausnahme der Kellererweiterung nicht um einen Neubau, sondern um bloße Änderungen der vorhandenen Außentreppe gehandelt habe, welche zur Erhaltung des Denkmals notwendig gewesen sei. Der Umbau der Außentreppe sei erforderlich gewesen, denn nur diese führe zu einem denkmalfachlich annehmbaren Zustand des Anwesens. Die abgebrochene Innentreppe sei denkmalfachlich wertlos gewesen; die alte Außentreppe sei in einem baulich schlechten Zustand gewesen. Zudem sei die abgeschlossene Wohneinheit im Obergeschoss nur über die Außentreppe erreichbar. Eine vor dem Hintergrund von § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderliche Abstimmung sei erfolgt. Außerdem habe der Beklagte seine Beratungspflicht verletzt. Aus der Baugenehmigung vom … Juni 2013, welche die denkmalfachliche Genehmigung beinhalte, gehe hervor, dass die Erneuerungsmaßnahmen abgestimmt worden seien; dies folge auch aus den denkmalfachlichen Nebenbestimmungen. Außerdem werde auf die erteilten Grundlagenbescheide vom … Februar 2015 und vom … Februar 2008 verwiesen. Im Vorfeld dieser positiv verbeschiedenen Anträge auf die Erteilung von Steuerbescheinigungen sei die Abstimmung genauso abgelaufen wie im nun streitigen Fall.

Mit E-Mail des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege an den Klägerbevollmächtigten wurde mitgeteilt: Die geprüfte außergerichtliche Abhilfe komme nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 erwiderte der Beklagte und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Die neue geschlossene Ersatztreppe sei denkmalfachlich nicht erforderlich. Es sei auch keine Abstimmung erfolgt. Die vorhandene Innentreppe habe ausgereicht. Der Bedarf für die Einhausung der neuen Außentreppe habe sich weitgehend durch die - wie geschehen - bauordnungsrechtlich genehmigungsfähige, allerdings unter keinen Umständen denkmalpflegerisch erforderliche Kellererweiterung ergeben. Im Formblatt für das Bescheinigungsverfahren nach dem Einkommensteuergesetz sei die streitgegenständliche Baumaßnahme von Hauptkonservatorin Dr. Fischer als „mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nicht abgestimmt“ bezeichnet worden. Der handschriftliche Vermerk vom 15. Dezember 2015 der Mitarbeiterin der Bauaufsichtsbehörde auf der dritten Fertigung des Planinhalts „Grundrisse Schnitte usw.“ besage gerade nicht, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege - vertreten durch Hauptkonservator Dr. … - den durchzuführenden Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 EStG zugestimmt habe.

Im Übrigen sei die Maßnahme denkmalfachlich nicht erforderlich. Auf den Schriftsatz im Übrigen wird Bezug genommen.

Am 25. Januar 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte sowie die vom Gericht beigezogene Bauakte der … … Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Der zuletzt für den Kläger gestellte Antrag beinhaltet keine konkludente teilweise Klagerücknahme. Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vertretene Kläger hat zwar in der Klageschrift keinen Betrag beziffert, in Höhe dessen der Beklagte zur Ausstellung der Grundlagenbescheinigung verpflichtet werden soll. Aus dem Schreiben geht jedoch ausreichend deutlich hervor, dass der Kläger eine Verpflichtung nicht in Höhe des ursprünglich im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Betrags, sondern lediglich bezogen auf die Kosten des Anbaus der Außentreppe beschränkt beantragen will. Demzufolge ist hinsichtlich der eingeklagten Höhe der Grundlagenbescheinigung der zuletzt vom Klägerbevollmächtigten beantragte Betrag maßgeblich.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten steuerrechtlichen Grundlagenbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 7i Abs. 1 und 2 EStG).

Gemäß § 7i Abs. 2 EStG kann der Denkmalinhaber erhöhte Absetzungen nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde - hier gemäß Art. 25 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG) des Landesamtes für Denkmalpflege - nachweist, dass die für die Baumaßnahmen angefallenen Herstellungskosten nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Zudem müssen gemäß § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG die Baumaßnahmen in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt worden sein. Voraussetzungen für die Erteilung der streitgegenständlichen Bescheinigung sind demnach die Erforderlichkeit der Baumaßnahme nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung sowie die Abstimmung der Baumaßnahmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege vor ihrem Beginn.

Die erste Voraussetzung, das Vorliegen der Denkmaleigenschaft, ist gegeben und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus sowohl die Abstimmung im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erfolgt (1.) als auch die Baumaßnahme des Anbaus der neuen Außentreppe in dem Umfang, in dem nur noch die Anerkennungsfähigkeit geltend gemacht wird, erforderlich (2.).

1. Eine Abstimmung im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG liegt vor, wenn die durchgeführten Baumaßnahmen einverständlich mit der in § 7i Abs. 2 EStG bezeichneten Stelle und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt waren (vgl. BFH, U.v. 24.6.2009 - XR 8/08 - juris Rn. 22). Die Abstimmung muss auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden; eine generelle Absprache über künftig auszuführende Reparaturarbeiten genügt nicht (BayVGH, B.v. 3.12.2008 - 15 ZB 08.727 - juris Rn. 9).

Die vorherige Abstimmung dient - neben der Sicherung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten - in erster Linie der Feststellung der Tatsachen, insbesondere des Zustandes des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um so die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen im Einzelnen beurteilen zu können.

Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine Abstimmung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahmen rechtzeitig vor ihrem Beginn mit der Behörde erörtert worden sind und diese die Gelegenheit erhalten hat, den bisherigen Zustand des Baudenkmals festzustellen und auf die Ausführung der Maßnahme - entweder durch Auflagen in der Baugenehmigung oder der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis oder durch Ratschläge - Einfluss zu nehmen (vgl. VG München, U.v. 8.10.2012 - M 8 K 11.1478 - juris Rn. 40 m.w.N.).

Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2016 (15 B 15.1377), auf welche der Vertreter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, in der jedoch wegen des bereits erledigten Rechtsstreits zur Beantwortung der konkreten Frage, ob in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall eine ausreichende Abstimmung vorgenommen worden ist oder nicht, nichts gesagt wird.

Gemessen an den dargestellten Vorgaben liegt eine bezüglich des Neubaus der Außentreppe erfolgte vorherige Abstimmung vor. Auszugehen ist zunächst von dem Umstand, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende, damals zuständige Gebietsreferent des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt hat, dass dem Beklagten die Treppe - so wie sie gebaut worden sei - bekannt gewesen ist. Das allein genügt natürlich noch nicht für eine erfolgte Abstimmung im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG; es zeigt jedoch jedenfalls, dass eine Befassung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege mit der Baumaßnahme vor deren Errichtung gegeben ist bzw. war. Aus dem Wortlaut der Regelung in § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG folgt jedoch, dass nicht nur eine bloße Inkenntnissetzung oder entsprechende Mitteilung genügt; vielmehr geht der Wortlaut der Vorschrift „Abstimmung“ hierüber hinaus. Wenn auch dieser Begriff dem Wortsinn nach gerade nicht Zustimmung, insbesondere nicht im Sinne eines rein einseitigen „Absegnens“ durch die Fachbehörde, bedeutet, so ist es doch notwendig, dass die Denkmalschutzbehörde Gelegenheit hat, die Maßnahme vor deren Beginn zu erörtern und sie diese Maßnahme denkmalfachlich jedenfalls auch nicht ablehnt oder ähnliches.

Auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Abriss der bisherigen überdachten Treppe und der Bau der neuen Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und der Behördenbeteiligung waren.

Deshalb braucht die bisher in der Rechtsprechung - jedenfalls des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu Eberl/Martin/Spennemann, Bayer. DSchG, 7. Auflage 2015, Art. 25 Rn. 18 a.E. mit Verweis auf VG München, U.v. 30.11.2010 - M 1 K 10.3887 und VG Augsburg, U.v. 1.3.2012 - Au 5 K 10.597, beide juris) - nicht umfassend geklärte Frage, inwieweit es genügt, dass die Belange des Denkmalschutzes bei der Erteilung der jeweiligen Baugenehmigung oder ansonsten, wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, bei der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, hinreichend eingebunden sind, ohne dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ausdrücklich bestätigt hat, dass eine bestimmte Maßnahme zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich war, nicht entschieden zu werden.

Ebenfalls kann offenbleiben, inwieweit sich das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege die Tätigkeit der jeweiligen Unteren Denkmalschutzbehörde zurechen lassen muss auf der Grundlage, dass das Landesamt für Denkmalpflege bei den Genehmigungsverfahren der Unteren Denkmalschutzbehörde regelmäßig eingebunden ist.

Denn im vorliegenden Fall steht fest, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege in die denkmalfachliche Beurteilung des konkreten Falles eingebunden war. Das folgt aus dem auf Bl. 120 der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte angebrachten Randvermerk, demzufolge das konkrete Bauvorhaben der Außentreppe mit dem in der mündlichen Verhandlung für den Beklagten auftretenden, damals zuständigen Gebietsreferenten abgestimmt gewesen ist. Die vom Gericht vom Gebietsreferenten erbetene Erklärung zu diesem Vermerk in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3, 2. Abs. von unten) vermag an dieser Betrachtung nichts zu ändern. Vielmehr hat der damals zuständige Gebietsreferent ausdrücklich ausgeführt, es sei in der entsprechenden Auseinandersetzung mit der Baugenehmigungsbehörde um die Genehmigung, den Denkmalschutz und den Umstand der denkmalschutzfachlichen Beurteilung, die mit dem Abstimmungserfordernis in § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG verfolgt werden, gegangen. Der Zusatz des Gebietsreferenten, dass er nicht gefragt worden sei, ob es sich hier um eine steuerrechtliche Abstimmung gehandelt habe, ändert nichts. Denn bei der von § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG geforderten Abstimmung geht es gerade um die Beurteilung der denkmalfachlichen Wertigkeit bzw. Sinnhaftigkeit der Baumaßnahme, und gerade nicht um die nachträgliche Beurteilung im Hinblick auf den steuerrechtlichen Grundlagenbescheid. Das heißt umgekehrt, der steuerrechtliche Grundlagenbescheid ist hinsichtlich seiner Voraussetzungen neben der denkmalfachlichen Erforderlichkeit davon abhängig, dass eine Abstimmung erfolgt ist, die sich vor dem Erlass des Grundlagenbescheides mit der Maßnahme denkmalfachlich auseinandersetzt. Genau das ist hier nach der Einlassung des früheren Gebietsreferenten geschehen.

2. Die Baumaßnahme der Außentreppe war auch erforderlich im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG.

Das ist dann der Fall, wenn es sich um eine Baumaßnahme handelt, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich ist.

Hier ist die zweite Variante von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG - „zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“ - gegeben.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des ehemaligen Gebietsreferenten und Vertreters des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung jedenfalls ergeben haben, dass denkmalfachliche Gründe dem Anbau der neuen Außentreppe nicht entgegenstehen (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 3 unten sowie S. 4 zweiter Absatz von oben). Darüber hinaus ist die (eingehauste) Außentreppe auch erforderlich im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 EStG. Ausgehend von dem Umstand, dass nicht erst seit dem streitgegenständlichen Umbau, sondern schon seit Längerem zwei abgeschlossene Wohneinheiten im Erd- und im Obergeschoss vorhanden sind, ist eine separate Erreichbarkeit beider Geschosse jeweils für sich und auch bezogen auf den Keller erforderlich. Diese zur sinnvollen Nutzung somit erforderliche Gestaltung erfüllt daher die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG. Anders wäre es zu beurteilen, wenn der ursprüngliche Zustand mit der Kombination Spindeltreppe innen und Außentreppe außen ausgereicht hätte.

Dass das jedoch nicht der Fall gewesen ist, zeigen die für das streitgegenständliche Gebäude bereits früher erteilten Genehmigungen - insbesondere die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vom 16. September 2005, im Zuge derer auch die Entfernung bzw. der Austausch der Innentreppe genehmigt worden war. Außerdem entspricht es den aktuellen Anforderungen an ein Gebäude mit zwei Wohneinheiten, wenn sowohl der Keller als auch die zweite Wohnung im Obergeschoss unabhängig voneinander über eine (eingehauste) Außentreppe und nicht nur über eine innenliegende (Spindel-) Treppe aus der ersten Wohnung erreichbar sind.

Die für § 7i Abs. 1 Satz 1 Var. 2 EStG zusätzliche Voraussetzung gemäß § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG, dass eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen ist, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist, ist ebenfalls zu bejahen. Der Kläger hat durch die mehrmaligen, zum Teil sehr aufwändigen Umbauten und Sanierungen des denkmalgeschützten Gebäudes hinreichend belegt, dass er gewillt ist, das Gebäude weiter zu eigenen Wohnzwecken und so zu nutzen, dass die Erhaltung gewährleistet ist.

Da somit die Erforderlichkeit gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 Var. 2 EStG gegeben ist, kommt es nicht darauf an, dass § 7i Abs. 1 Satz 1 Var. 1 EStG zumindest deswegen nicht bejaht werden kann, weil hierfür nicht ausreichend Erkenntnisse vorliegen. Unabhängig davon spricht sowohl in Bezug auf den Akteninhalt als auch in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung erörterten Umstände alles dafür, dass das Gebäude des Klägers im Hinblick auf die Beurteilung als Denkmal durch den Neubau der Außentreppe im Vergleich zur bisher vorhandenen sicher nicht gelitten hat.

Nach alledem ist der Klage stattzugeben.

Die auf die Außentreppe entfallenden Kostenanteile - wie sie der Höhe nach aus dem zuletzt für den Kläger gestellten Antrag hervorgehen - entsprechen den geltend gemachten Arbeiten und sind vom Beklagten auch nicht bestritten worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.