Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 9 K 15.4615

bei uns veröffentlicht am04.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom … September 2015 verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen Plakatwerbetafel auf der Liegenschaft … Straße …, …, zu erteilen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen, unbeleuchteten Plakatwerbetafel im Euroformat an der Nordfassade des Gebäudes … Straße …

Mit Bescheid vom … September 2015 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 23. Juni 2015 ab, nachdem der Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen verweigert hatte. Das Vorhabengrundstück liege im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB, für den nach dem Flächennutzungsplan ein Mischgebiet festgesetzt sei. Nach § 2 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung WAS des Beigeladenen seien Werbeanlagen in Mischgebieten, die wie hier durch überwiegende Wohnnutzung geprägt seien, nur an der Stätte der Leistung zulässig. Hier sei die Umgebung durch eine überwiegende Wohnnutzung vor allem in den Gebäuden entlang des …wegs und im Süden der … Straße geprägt. Der Anbringungsort verstoße gegen § 3 Abs. 2a WAS, wonach in Ortsdurchfahrten Werbe- und Schriftzonen nicht über den Erdgeschoßbereich hinausragen dürften. Hier sei nach den Plänen der Anbringungsort zwischen Erdgeschoß und Obergeschoß vorgesehen. Es läge ferner ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2e WAS vor. Die Regelung bestimme, dass großflächige Werbeanlagen nur an öffnungslosen Gebäudewänden angebracht werden dürfen, wenn das Gebiet nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. Hier sei die Umgebung durch Wohnnutzung geprägt und das Haus habe Fenster.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 Klage und beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom … September 2015 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen Plakatwerbetafel auf der Liegenschaft …, … Straße …, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.

Das Vorhabensgrundstück liege in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, in dem Werbeanlagen als nichtstörender Gewerbebetrieb zulässig seien und sich in die Umgebung einfügten, § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Der Nahbereich sei wegen der Lage zwischen Einkaufszentrum und Bahntrasse sowie weiterer gewerblicher Nutzung in der Umgebung nicht wesentlich durch Wohnnutzung geprägt. Die Werbeanlagensatzung sei unwirksam. § 2 Abs. 1 WAS, wonach Fremdwerbung im Mischgebiet generell ausgeschlossen sei, widerspräche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. § 3 WAS sei unwirksam, da sowohl die Größenbeschränkung als auch die Gestaltungsanforderungen für Fremdwerbeanlagen unzulässig seien. Im Übrigen sei nach dem Normzusammenhang Fremdwerbung nach § 2 WAS bereits ausgeschlossen und § 3 WAS deshalb hier auch nicht auf die Fremdwerbeanlage anwendbar. Es handle sich um eine reine Negativplanung. Deshalb sei die Satzung insgesamt nichtig.

Der Beklagte beantragte am 9 März 2016:

Klageabweisung.

Nach § 3 WAS gelten die besonderen Anforderungen des Abs. 2 nur für einen bestimmten Bereich an der … Straße und der durch diese erschlossenen Grundstücke. Hier läge ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2a und e WAS vor. Entlang der Hauptverkehrsstraßen dürften großflächige Werbeanlagen auch vollständig ausgeschlossen werden (BayVGH vom 14.10.2014-1 ZB 12.18329).

Der Beigeladene hat auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayBO eine Satzung über besondere Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen und das Verbot von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung - WAS) erlassen; hier maßgeblich ist der Stand vom 26. Mai 2014. Die hier einschlägigen Regelungen lauten wie folgt:

„§ 2 Abs. 1: „Werbeanlagen sind in reinen Wohngebieten unzulässig; in allgemeinen Wohngebieten und in Misch- oder Dorfgebieten sowie in sonstigen Gebieten, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sind, sind sie ausnahmsweise an der Stätte der Leistung zulässig.“

§ 3 Abs. 1: „Besondere Anforderungen gelten für den Bereich entlang der Ortsdurchfahrten der […] … Straße […]. Der Bereich nach Satz 1 umfasst die an die genannten Straßen anliegenden und von diesen Straßen erschlossenen Grundstücke“.“

§ 3 Abs. 2a: „Die Werbe- und Schriftzone darf über den Erdgeschoßbereich eines Gebäudes nicht hinausragen.

§ 3 Abs. 2e: „Großflächige Werbeanlagen (Werbefläche > als 5 m²) für den wechselnden Anschlag von Werbemitteln (Plakate u.ä.) in Gebieten, die nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, in Form von Plakattafeln und Werbewänden nur an öffnungslosen Gebäudewänden angebracht bzw. freistehend nur an nicht vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbaren Standorten errichtet werden;

an vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbaren Standorten freistehend nur als Werbesäulen (Litfaßsäulen) errichtet werden“.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein. Auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2016 wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, da der ablehnende Bescheid vom … September 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung hat. Die beantragte Werbeanlage verstößt weder gegen Bauplanungsrecht noch gegen Bauordnungsrecht in Gestalt der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen, Art. 59 BayBO.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach dem Ergebnis des Augenscheins entspricht die Umgebungsbebauung einem faktischen Mischgebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. In einem Mischgebiet ist eine Werbeanlage nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig. Die übrigen Voraussetzungen durch § 34 Abs. 1 BauGB sind insbesondere hinsichtlich des Merkmals des Sich-Einfügens erfüllt. Eine überwiegende Prägung des Umgriffs des geplanten Standorts durch Wohnnutzung war nicht erkennbar; auf das Protokoll des Augenscheins wird verwiesen.

Die Werbeanlagensatzung als örtliche Bauvorschrift, die nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen ist, steht der Errichtung der Werbeanlage nicht entgegen, da die hier herangezogenen Regelungen der §§ 2 und 3 WAS unwirksam sind.

Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayBO können Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen, mit denen sie besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern (Nr. 1) sowie Verbote der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen festsetzen können (Nr. 2). Dabei gilt, dass die Errichtung von Werbeanlagen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur verboten werden darf, wenn nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereiches aus ortsgestalterischen Gründen ein entsprechendes Verbot gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt die Homogenität des zu schützenden Gebiets voraus. Deshalb erfordert eine Werbeanlagensatzung die sorgfältige Abwägung der Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sowie gegebenenfalls eine Abstufung nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen auch weitergehend etwa nach Straßenzügen (BayVerfG, E v. 23.1.2012, vs. 18-VII-09). Wenn wie hier ein faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO vorliegt, ist ein Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nur dann zulässig, wenn in dem fraglichen Gebiet Umstände anzutreffen sind, die aus ortsgestalterischen Gründen eine entsprechende Ausschlussregelung rechtfertigen, da nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Werbeanlagen als nicht störendes Gewerbe im Mischgebiet zulässig und ein generelles Verbot nichtig ist (BVerfG U vom 28.04.1972, IV Zf. 69). Wenn entlang bestimmter Straßen Werbeanlagen verboten werden, erfordert die Beschränkung auf schützenswerte Ortsteile nicht nur eine Begrenzung der Länge, sondern auch eine genau bestimmbare Begrenzung der Tiefe rechts und links entlang der Straße. Als normative Regelungen müssen die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung auch dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Der aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die Bestimmungen einer gemeindlichen Satzung inhaltlich vollständig, klar und unzweideutig sein müssen, so dass sich mit ausreichender Sicherheit ermitteln lässt, was von dem Betroffenen verlangt wird. Dafür ist ausreichend, wenn der Regelungsgehalt einer Norm durch herkömmliche Auslegungsregelungen ermittelt werden kann (BVerfG, B v. 15.12.1989 2 BVR 436/88; VG München, U v. 9. 7.2014 M 9 K 14.208).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Werbeanlagensatzung des Beigeladenen, soweit sie im Rahmen des Prüfprogramms des Art. 59 BayBO dem Vorhaben entgegengehalten werden kann, unwirksam. Da es sich um zentrale Regelungen der Werbeanlagensatzung handelt, ist von der Gesamtnichtigkeit auszugehen. Eine Teilnichtigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn die übrigen Bestimmungen der Satzung ohne die als nichtig erkannten Regelungen weiterhin sinnvoll sind und fortbestehen sollen und können. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da die verbleibenden Regelungen isoliert als Einzelregelung keinen sinnvollen Zusammenhang haben und damit auch nicht dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entsprechen.

§ 2 Abs. 1 WAS genügt nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Die Bezugnahme auf die Wohnnutzung bezieht sich nach dem Wortlaut und grammatikalisch auf die sonstigen Gebiete, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sind und nicht auf Misch- oder Dorfgebiete. Die Formulierung ist unbestimmt, da auch nicht durch Auslegung mit hinreichender Klarheit ermittelt werden kann, ob sich die Wohnprägung auch auf das Mischgebiet bezieht oder ob bezüglich der Mischgebiete ein unzulässiges komplettes Verbot von Fremdwerbung vorliegt. Eine Auslegung nach dem Kontext und dem Sinn und Zweck der übrigen Absätze des § 2 WAS führt nicht zur Klarheit, da auch die weiteren Regelungen in Abs. 2 und insbesondere Abs. 3 und 5 offen lassen, inwieweit es sich dabei um Werbung am Ort der Leistung oder Fremdwerbung handeln soll. Insbesondere in § 2 Abs. 5 WAS werden Regelungen gestalterischer Art für Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Wohngebieten getroffen, die im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 Halbs. 1 WAS stehen, wonach alle Werbeanlagen in reinen Wohngebieten unzulässig sind. Klarheit bringt auch nicht § 1 WAS, der den Geltungsbereich regelt, da gemäß Abs. 2 die allgemeinen Anforderungen, Gebote und Verbote im gesamten Gemeindegebiet mit Ausnahme der Gewerbegebiete und vergleichbarer Sondergebiete gelten, wobei § 1 Abs. 1 WAS andererseits bestimmt, dass die Satzung nur gilt, soweit nicht in Bebauungsplänen abweichende Regelungen getroffen werden. Ungeachtet dessen wäre auch bei einer Auslegung, dass sich die Wohnprägung auf das Mischgebiet bezieht, die Regelung des § 2 Abs. 1 WAS als generalisierendes Verbot in Dorf- oder Mischgebieten wegen des fehlenden Mindestmaßes an Einheitlichkeit unzulässig (BayVGH, U v. 20.1.2015 15-ZB 13.2245). Die Zulässigkeit von Werbeanlagen kann zwar von der Art des Baugebiets abhängig gemacht werden (BayVerfGH, E v. 23.01.2012 VF. 18-VII-09). Mischgebiete verlieren durch die darin zulässigen Anlagen der Fremdwerbung auch in Bereichen, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind, nicht ihren Gebietscharakter. Erforderlich sind vielmehr konkrete ortsgestalterische Gründe, um in einem Mischgebiet auch in dem Bereich, der überwiegend von Wohnnutzung geprägt wird, alle Anlagen der Fremdwerbung auszuschließen. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins die Umgebung des geplanten Vorhabensstandort einem typischen Mischgebiet entspricht und im Einwirkungsbereich der geplanten Werbeanlage nicht durch überwiegende Wohnnutzung geprägt wird, so dass § 2 Abs. 1 WAS dem Vorhaben auch deshalb nicht entgegenstünde.

§ 3 Abs. 1 WAS, der das Gebiet entlang bestimmter Straßen entlang der Ortsdurchfahrten abgrenzt, ist unwirksam, da eine besondere Schutzwürdigkeit des umfassten gesamten Gebiets nicht ersichtlich ist (BayVerfGH, E v. 23.12.2013 VF. 18-VII-09). Der Bereich der Ortsdurchfahrten enthält zwar eine Begrenzung der Straßenlänge. Durch die Formulierung, dass die besonderen Anforderungen für Grundstücke entlang dieser Ortsdurchfahrten gelten, die seitlich an den genannte Straßen anliegen oder von diesen erschlossen werden, fehlt es an einer klar erkennbaren seitlichen Begrenzung des schützenswerten Gebietes. Die Tatsache, dass ein Grundstück von einer Ortsdurchfahrt erschlossen wird oder angrenzt, führt nicht zu dessen besonderer Schutzwürdigkeit, da insbesondere für erschlossene Grundstücke häufig bereits die Nähe zur Ortsdurchfahrt fehlt. Da nur schützenswerte Ortsteile ein Verbot von Fremdwerbung rechtfertigen, ist es erforderlich, entlang von entsprechenden Straßen eine bestimmte seitliche Tiefe festzulegen, wenn es sich z.B. um sehr große Grundstücke handelt oder Hinterliegergrundstücke betroffen sind so (VG München, U v. 10.12.2014, M 9 K 14.629).

§ 3 Abs. 2e ist unwirksam, da der Anwendungsbereich inhaltlich offen ist und damit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Ungeachtet dessen, dass die Regelung unvollständig ist, weil zumindest ein Verb fehlt, ist danach der Aufstellungsort für großflächige Plakate unklar, da diese an Orten mit einer Prägung durch überwiegende Wohnnutzung bereits nach § 2 Abs. 1 ausgeschlossen sind. Auch die Differenzierung zwischen Werbeanlagen und Litfaßsäulen erschließt sich nicht. Nicht schlüssig ist, warum nach dieser Regelung z.B. eine stehende Werbeanlage vor einem Gebäude unzulässig sein soll, aber bei einer Befestigung an der Wand zulässig wäre. Auch im Übrigen enthält § 3 Abs. 2 eine unübersehbare Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, die die Entscheidung letztlich der subjektiven Beurteilung des Entscheiders übertragen und nicht dazu beitragen, den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 2e WAS zu klären.

Gegen die Regelung des § 3 Abs. 2a WAS, dass Werbe- und Schriftzonen über den Erdgeschoßbereich eines Gebäudes nicht herausragen dürfen, bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Als isolierte Regelung kann diese Bestimmung im Kontext des § 3 aber keinen Bestand haben, da eine solche Anordnung losgelöst von der Gesamtsatzung keinen eigenständigen sinnvollen Regelungsgehalt hat. Da ohne die unwirksamen Teile der Satzung eine verhältnismäßige und dem mutmaßlichen Regelungswillen des Satzungsgebers entsprechende Werbeanlagensatzung nicht besteht, kann auch Abs. 2a ebenso wie die übrigen Regelungen der Satzung nicht isoliert fortbestehen.

Die Klage hat daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Der Beigeladene trägt gemäß § 162 Abs. 3 seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er sich nicht durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 9 K 14.629

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Siche

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen der gewerblichen Außenwerbung. Sie wendet sich gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 422/2 (...) mit Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014.

Die Klägerin stellte am 26. November 2013 einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung einer Werbetafel im sog. „Euroformat“, doppelseitig beleuchtet. Die Werbeanlage soll an der A. Straße an der Grenze zum Gehweg auf Höhe der Hausnummer 283 mit einem Monofuß errichtet werden und der Fremdwerbung dienen. Das Vorhabensgrundstück liegt im Innenbereich. Ein Bebauungsplan besteht für diese Fläche nicht. Die Umgebung entspricht nach dem Vortrag der Beteiligten und dem Ergebnis des Augenscheins einem Mischgebiet.

Im Gebiet der Beklagten gilt die Satzung über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung und über den Plakatanschlag vom 26. April 2011 (Werbeanlagensatzung - WAS -). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WAS sind Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m² in den in § 2 Abs. 1 WAS bezeichneten Gebieten unzulässig. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 WAS sind solche Werbeanlagen auch in Bereichen der im Einzelnen bezeichneten und aufgezählten Hauptverkehrsstraßen, die in einem beiliegenden Plan dargestellt sind, innerhalb eines 5 m tiefen Streifens entlang der straßenseitigen Grundstücksgrenze unzulässig. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 a) bis i) WAS sind die einzelnen Straßen sowie Anfang und Ende des Geltungsbereichs aufgezählt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 g) WAS gehört die A. Straße von der ...-brücke bis einschließlich der südlichen B.-straße dazu. Das Vorhabensgrundstück befindet sich in diesem Bereich. Mit Bescheid vom ... Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da § 2 Abs. 2 WAS dem entgegenstehe. Der Standort liege im Bereich der A. Straße zwischen ...-brücke und südlicher B.-straße, direkt neben dem Gehweg ohne Einhaltung des 5 m-Abstandes.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragte:

Aufhebung des Bescheids vom ... Januar 2014 und Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung der beantragten Werbeanlage.

Der Standort liege im Mischgebiet auf einem Grundstück, auf dem Autohandel betrieben werde. In Mischgebieten seien Werbeanlagen zulässig. Die Werbeanlage füge sich ein, § 34 BauGB, da die gewerbliche Nutzung bis an die Straßenkante reiche. Der Geltungsbereich der WAS sei aus der Anlage nicht erkennbar, da der Plan zu ungenau sei. Die Satzung sei materiell-rechtlich unwirksam, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbot von gewerblicher Tätigkeit im Mischgebiet rechtswidrig sei. Ein gestalterisches Konzept für das Anbauverbot sei nicht erkennbar. Die nähere Umgebung entlang der Ausfallstraßen sei nicht städtebaulich besonders schutzwürdig oder von städtebaulich prägender Bedeutung.

Die Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Die Satzung sei als ortsgestalterische Regelung wirksam und habe den Zweck, das ortstypische Erscheinungsbild der Hauptverkehrsstraßen nicht durch ein Übermaß großflächiger Werbeanlagen zu beeinträchtigen. § 2 Abs. 2 WAS enthalte kein generelles Verbot, sondern durch Festsetzung eines 5 m-Anbauverbots eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die Umgebungsbebauung werde unstrittig gestellt.

Die Kammer hat am 22. Oktober 2014 Beweis erhoben durch Augenschein und vor Ort mündlich verhandelt. Vor Niederlegung des Urteils beantragte die Klägerseite einen weiteren Augenschein zur Feststellung der Bebauung und jeweiligen Nutzung in der Umgebung sowie die Fortführung der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat am 10. Dezember 2014 erneut verhandelt; Beweisanträge des Bevollmächtigten der Klägerin, einen weiteren Augenschein durchzuführen, wurden in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Bauantrags vom 26. November 2013 auf Errichtung einer doppelseitig beleuchteten Monofußanlage an der Grundstücksgrenze zum Gehweg der A. Straße. Die Ablehnung des Antrags mit Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Das Vorhaben widerspricht § 2 Abs. 2 Satz 3 g) WAS, die von der Beklagten gemäß Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden musste. Die Werbeanlagensatzung vom 26. April 2011 ist wirksam. Eine Abweichung von dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht.

Die Werbeanlagensatzung der Beklagten vom 24. April 2011 beruht in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayBO. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, bestätigt durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 14.10.2014 - 1 ZB 12.1832 - juris), ist die hier im Streit stehende Regelung des § 2 Abs. 2 WAS mit höherem Recht vereinbar. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO können die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußerliche Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern erlassen. Dabei ermöglicht Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO den Erlass von Regelungen über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus gestalterischen Gründen.

Die von der Beklagten getroffene Regelung hält sich im Rahmen dieser gesetzgeberischen Ermächtigung. Vorschriften, die nach Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayBO erlassen sind, müssen der Ortsgestaltung dienen und dürfen keine Regelungen des Bauplanungsrechts darstellen, da der Landesgesetzgeber in seiner Gesetzgebungskompetenz auf das Bauordnungsrecht beschränkt ist (BayVerfGH v. 23.1.2012 - Vf.18-VII-09 - juris). Durch den Ausschluss von Werbeanlagen mit einer Größe von mehr als 2 m² im Bereich eines 5 m tiefen Streifens an bestimmten Hauptverkehrsstraßen trifft die Beklagte keine Regelung des Bauplanungsrechts, sondern verfolgt ortsgestalterische Zielsetzungen. Da das ortstypische Erscheinungsbild der Hauptverkehrsachsen durch ein Übermaß an großflächigen Werbeanlagen beeinträchtigt werden würde und in der Vergangenheit wurde, handelt es sich um einen ortsgestalterischen Belang, wenn in einem solchen 5 m Streifen entlang genau definierter Straßen ein Übermaß an großflächigen Werbeanlagen verhindert werden soll (VG München, U. v. 27.6.2012 - M 9 K 11.5688 - juris). Die Regelung des § 2 Abs. 2 WAS beinhaltet eine gebäude- und anlagenbezogene Verunstaltungsabwehr, da ungeachtet dessen, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung handelt, ausschließlich nach der Größe und dem Abstand von der Straße differenziert wird. Sie dient deshalb nicht der Freihaltung von Flächen von einer bestimmter gewerblichen Nutzung, sondern dem Schutz des Straßenbildes entlang der aufgezählten Straßen. Damit dient sie dem Ortsbild, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass nur die optisch besonders störenden Anlagen mit einer Größe von mehr als 2 m² ausgeschlossen sind. Die Hauptverkehrsstraßen sollen wegen ihrer Bedeutung für das äußere Erscheinungsbild des Ortes aus gestalterischen Gründen von einer Überfrachtung der für Werbeanlagen besonders attraktiven Gebiete geschützt werden. Wegen der das Ortsbild prägenden Strukturen, die durch die Regelung geschützt werden sollen, handelt es sich um eine Regelung der Ortsgestaltung zu gestalterischen Zwecken und nicht um einen flächenbezogenen Ansatz, der dem Bauplanungsrecht zugerechnet werden müsste (BayVerfGH v. 23.1.2012 - Vf 18-VII-09 - juris).

Ein unzulässiger Eingriff in Art. 12, 14 GG liegt nicht vor. Die Regelung ist eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts. Ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Mischgebieten ist wegen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich unzulässig (BVerwGv. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - juris). Ein solches generelles Verbot der gewerblichen Nutzung durch Fremdwerbung im Mischgebiet liegt hier nicht vor, da von dem Verbot vielmehr nur bestimmte Straßen und nur ein schmaler Streifen im direkten Anschluss an den Straßenkörper betroffen ist. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Gemeinden nach den örtlichen Gegebenheiten u. a. zum Schutz bestimmter Straßen von städtebaulicher Bedeutung Werbeverbote in einem Mischgebiet oder Kerngebiet erlassen können (BVerwG, U. v. 16.3.1995 a. a. O.; BayVGH, B. v. 14.10.2014 - 1 ZB 12.1832 - juris). Der Schutz bestimmter Hauptstraßen vor einer Überfrachtung dieser Bereiche mit Werbeanlagen ist ein städtebaulicher Belang. Durch die Beschränkung dieser Schutzzone auf einen 5 m-Streifen hat die Beklagte die eigentumsrechtlich geschützten Belange der Unternehmen für Fremdwerbung ausreichend berücksichtigt, da weiterhin die Möglichkeit besteht, diese zu errichten. Lediglich die aus gestalterischen Gründen besonders zu schützenden Bereiche müssen von Werbeanlagen ab einer bestimmten Größe freigehalten werden. In den hierfür geeigneten Baugebieten bleibt die Nutzungsart „gewerbliche Fremdwerbung“ in großem Umfang zulässig. Sowohl Werbeanlagen mit einer Größe von unter 2 m² als auch größere Werbeanlagen in einer größeren Entfernung zur Straße können weiterhin errichtet werden und bieten den Gewerbetreibenden im Bereich der Fremdwerbung in Misch- und Gewerbegebieten ausreichende Gelegenheit zur Ausübung ihres Gewerbes.

Da im vorliegenden Fall kein Werbeverbot für ein großflächiges Gebiet in einem Misch- oder Kerngebiet vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Hauptverkehrsstraßen unter dem Gesichtspunkt ihrer städtebaulichen Bedeutung schützenswert sind. Im vorliegenden Fall ist gewerbliche Fremdwerbung gerade nicht ausgeschlossen, sondern in großem Umfang im Mischgebiet zulässig (BayVGH, B. v. 14.10.2014 - 1 ZB 12.1832 - juris).

Die hier verfahrensgegenständliche Werbeanlage widerspricht § 2 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe g) WAS, da sie unmittelbar an der straßenseitigen Grundstücksgrenze zur A. Straße stehen soll. Da der fragliche Bereich zu dem in § 2 Abs. 2 Satz 3 g) WAS genannten Gebiet gehört, darf die beantragte Werbeanlage mit einer Größe von mehr als 2 m² deshalb hier nur in einem Abstand von 5 m zur Straße errichtet werden, § 2 Abs. 2 Satz 2 WAS. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung gemäß § 7 Abs. 1 WAS i. V. m. Art. 83 BayBO. Dafür fehlt es bereits an dem nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderlichen schriftlichen Antrag. Außerdem bestehen an dem vorgesehenen Aufstellungsort keine Besonderheiten, aufgrund derer hier ein besonderer Fall vorliegt, der eine Abweichung rechtfertigt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.