Unter dem 26. Juni 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einer Gaststätte/Café zu zwei Gaststätten im vereinfachten Verfahren unter Einstufung als Gebäudeklasse 5 gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO.
Unter anderem wurde folgende Auflage verfügt:
Legen Sie spätestens mit der Baubeginnsanzeige die Bescheinigung „Standsicherheitsnachweis I“ (Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i.V.m. § 13 Abs. 4 PrüfVBau) vor. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme muss die Bescheinigung „Standsicherheitsnachweis II“ (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 13 Abs. 5 PrüfVBau) vorgelegt werden.
Die Baugenehmigung vom 26. Juni 2014, die dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 1. Juli 2014 zugestellt wurde, beinhaltete im Wesentlichen die Änderung, dass aus 2 Gasträumen mit 14,70 m² und 28,50 m² einer Gaststätte zwei Gaststätten gemacht wurden.
Mit Schreiben vom 1. März 2016, dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 5. März 2016 zugestellt, wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Nutzungsaufnahme 2 Wochen vor Beginn anzuzeigen sei und mit der Anzeige der „Standsicherheitsnachweis II“ vorzulegen sei. Bei einer Ortskontrolle sei festgestellt worden, dass die Nutzung bereits aufgenommen worden sei, weshalb der Kläger aufgefordert werde, die fehlende Bescheinigung „Standsicherheit II“ bis spätestens 31. März 2016 vorzulegen.
Nachdem keine Reaktion der Klagepartei erfolgte, erließ die Beklagte unter dem 18. April 2016 folgende Verfügung:
1. Folgende Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Monat nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu erfüllen:
Die Bescheinigung „Standsicherheit II“ (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 13 Abs. 5 PrüfVBau) ist bei der Lokalbaukommission … vorzulegen.
2. Für den Fall, dass die in Ziff. 1. aufgeführte Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Rechtsgrundlage der Verfügung sei Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO; mit Anzeige der Nutzungsaufnahme sei die Bescheinigung „Standsicherheit II“ vorzulegen. Darauf sei bereits in der Baugenehmigung vom 26. Juni 2014 unter Ziff. 2 hingewiesen worden. Bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 5 sei stets die Überprüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich, selbst wenn die Baugenehmigung keine baulichen Veränderungen beinhalte. Bei einer Ortskontrolle sei festgestellt worden, dass die Nutzung bereits aufgenommen worden sei. Auf die festgestellte Beanstandung habe die Klagepartei nicht reagiert.
Der Bescheid vom 18. April 2016 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 20. April 2016 zugestellt.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 stellte die Beklagte das in der Verfügung vom 18. April 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR fällig.
Gleichzeitig erließ sie folgenden Bescheid:
1. Für den Fall, dass der Verfügung vom 18. April 2016 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde, wird hiermit erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 750,- EUR angedroht.
Das Schreiben/der Bescheid vom 28. Juni 2016 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 30. Juni 2016 zugestellt.
Unter dem 26. Juli 2016 findet sich auf Bl. 67 der Akten ein Aktenvermerk der Beklagten, wonach der Architekt des Klägers - Herr … - am 26. Juli 2016 angerufen und erklärt habe, dass er im März 2016 einen Antrag auf Verzicht der Prüfung des Standsicherheitsnachweises gestellt habe, über den die Statikabteilung zu entscheiden habe. Er habe hierüber aber nichts mehr gehört, weshalb die nun verfügte Zwangsgeldfälligkeit und Neuandrohung nicht nachvollziehbar sei. Auch gebe es bei der Beklagten inzwischen eine Linie, wonach bei Nutzungsänderungen im Bestand ohne große bauliche Änderungen in der Regel auf einen Statiknachweis verzichtet werde. Dies hätte auch das Verwaltungsgericht in einem ähnlichen Fall so „eingefordert“. Es sei Herrn … erklärt worden, dass weder ein Antrag auf Verzicht der Prüfung der Standsicherheit bekannt sei, noch die Haltung der Lokalbaukommission bzw. des Verwaltungsgerichts zu diesem Thema. Letztlich bleibe es immer eine Einzelfallentscheidung. Es sei vereinbart worden, dass die Unterlagen vom März 2016 noch einmal vorgelegt werden würden, um sie dann der Statikabteilung zuzuleiten.
Auf Bl. 68 der Akten der Beklagten findet sich ein Schreiben des „Bauingenieurbüros …“ vom 26. März 2016 ohne Eingangsstempel, in dem der Antrag auf Verzicht der Prüfung der Standsicherheit nach § 1 Abs. 5 BauVorlV und den damit zusammenhängenden Bescheinigungen - insbesondere auch auf die Bestätigung des Standsicherheitsnachweises II - gestellt wurde.
Eine Begründung für diesen Antrag sei auf S. 203 der Bewertung der konstruktiven Situation der örtlichen Gegebenheiten der Liegenschaft an der …str. 2 durch das Bauingenieurbüro … - das in Auszügen vorgelegt wurde - angeführt.
Mit Schreiben vom 28. September 2016 beantwortete die Beklagte das auf den 26. März 2016 datierte Schreiben gegenüber dem Architekten … dahingehend, dass bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 die Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfsachverständigen zu erfolgen habe. Eine solche Bestätigung sei bisher nicht vorgelegt, sondern im Gegenteil ein Antrag auf Verzicht gestellt worden, weshalb die Beklagte weiterhin an der Vorlage der Bescheinigung „Standsicherheit II“ festhalten müsse.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger das mit Bescheid vom 28. Juni 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,- EUR fällig.
Gleichzeitig drohte sie für den Fall, dass der Verfügung vom 18. April 2016 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet werde, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an.
Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 827,19 EUR (einschließlich des fällig gestellten Zwangsgeldes) erhoben.
Das Schreiben/der Bescheid vom 18. Oktober 2016 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 20. Oktober 2016 zugestellt.
Mit E-Mail vom 28. Oktober 2016 stellte sich der Architekt des Klägers - Herr … - auf den Standpunkt, dass die Einbeziehung der Statikabteilung nach dem Schreiben vom 28. September 2016 offensichtlich auf rein rechtlicher, nicht aber – wie gewünscht – auf fachlicher Basis erfolgt sei. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 28. September 2016 direkt an den Bauherren hätte gerichtet werden müssen, da Herr … nur noch beratend tätig sei und seit 2014 nicht mehr als Bauherrenvertreter stehe.
Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 17. November 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage mit dem Antrag,
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1.Es wird festgestellt, dass entgegen der Mitteilung im Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 2016 das Zwangsgeld aus der Verfügung vom 28. Juni 2016 nicht fällig geworden sei.
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2.Die in Ziff. II/1 des Bescheides vom 18. Oktober 2016 enthaltene weitere Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR wird aufgehoben.
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3.Die in Ziff. II/2 des Bescheides vom 18. Oktober 2016 betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für die Fälligkeitsmitteilung und weitere Zwangsgeldandrohung wird aufgehoben.
Mit Schreiben vom 25. September 2017 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe den Ausgangsbescheid vom 18. April 2016 nicht angegriffen, und dieser sei mit Ablauf des 18. Mai 2016 bestandskräftig geworden. Hinsichtlich der erneuten Androhung eines Zwangsgeldes sei festzustellen, dass diese keine selbständige Rechtsverletzung enthalte, die der erneuten Zwangsgeldandrohung zugrunde liegende Verfügung vom 18. April 2016 aber bestandskräftig sei.
Der Kläger sei damit bestandskräftig zur Vorlage der „Standsicherheit II“ verpflichtet.
Im Übrigen sei auch die Grundverfügung hinsichtlich der Vorlagepflicht der Bescheinigung „Standsicherheit II“ rechtmäßig. Eine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (U.v. 21.9.2016 - M 8 K 14.1638) komme vorliegend nicht in Betracht, da die mit Bescheid vom 26. Juni 2016 genehmigte Nutzungsänderung mit einer baulichen Veränderung - dem Einzug einer Mauer - verbunden gewesen sei.
Abgesehen davon werde ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
Die Beklagte habe die materielle statische Prüfung mit dem Ziel eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits zu erreichen, mittlerweile durchgeführt. Das Team „Statik und bautechnische Sonderverfahren“ komme grundsätzlich nur bei der Beurteilung der Standsicherheit im Zusammenhang mit Sonderbauten zum Einsatz; dieses habe aber vorliegend die statische Prüfung gemäß dem beiliegenden Schreiben vom 18. August 2017 durchgeführt, weshalb der Kläger im Ergebnis sein Ziel erreicht und seine Verpflichtungen aus Art. 62 und 72 BayBO auf die Beklagte „abgewälzt“ habe.
Dem beigefügten Schreiben des Teams „Statik“ vom 18. August 2017 ist zu entnehmen, dass der Einbau einer nicht tragenden Trennwand im vorliegenden Fall als geringfügige Maßnahme beurteilt werden könne; die Situation sei vor Ort von Herrn … - vom Baubüro …, Anm. der Verfasserin - begutachtet und bewertet worden. Demnach sei der Antragsteller seiner Pflicht nach Art. 51 Abs. 2 BayBO nachgekommen und habe einen geeigneten Fachplaner hinzugezogen. In diesem Fall könne aus Sicht des „Teams …“ aufgrund der ergänzenden Stellungnahme des Nachweisberechtigten für Standsicherheit zum Kriterienkatalog dem Verzicht auf die Prüfung des Standsicherheitsnachweises stattgegeben werden.
Auf eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises im Sinne von § 1 Abs. 5 BauVorlV könne daher aus Sicht des Teams … verzichtet werden.
Die Verwaltungsstreitsache wurde am 16. Oktober 2017 mündlich verhandelt.
Der Vertreter der Beklagten erklärte ausdrücklich, dass aufgrund der Stellungnahme des Teams … vom 18. August 2016 die Forderung zur Vorlage des Standsicherheitsnachweises II nicht mehr aufrechterhalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, verwiesen.
Die zulässige Klage hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg.
A.
Der Feststellungsantrag unter Ziff. 1 im Schriftsatz vom 17. November 2016 ist zulässig, insbesondere ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Zwangsgeldfälligstellung (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 1 CS 10.1389 - juris).
Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet, da das mit Bescheid vom 28. Juni 2016 angedrohte und mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 750,- EUR fällig geworden ist.
I. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird eine Zwangsgeldforderung fällig, wenn die nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG festgesetzte Pflicht nicht bis zum Ablauf der nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG bestimmten Frist erfüllt wird. Die Fälligkeitsmitteilung der Behörde hat dabei aufgrund der Regelung des Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG insoweit nur deklaratorischen Charakter.
Vorliegend bestand die nach der bestandskräftigen Grundverfügung vom 18. April 2016 zu erfüllende Pflicht darin, die Bescheinigung „Standsicherheitsnachweis II“ vorzulegen. Dieser Pflicht ist der Kläger weder innerhalb der im Bescheid vom 18. April 2016 innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Bescheides - das heißt bis zum 20. April 2016 - noch der im Bescheid vom 28. Juni 2016 gesetzten Frist - innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Bescheides, das heißt bis zum 1. August 2016 - nachgekommen, weshalb die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 das im Bescheid vom 28. Juni 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,- EUR zu Recht für fällig erklärt hat.
II. Dem steht auch nicht der Einwand der Klagepartei entgegen, dass die bestandskräftige Verpflichtung aus den Bescheiden vom 18. April 2016 und 28. Juni 2016, die Bescheinigung „Standsicherheit II“ vorzulegen, ein nicht durchsetzbares Verlangen der Beklagten sei, da der Kläger den „Standsicherheitsnachweis I“ bislang nicht vorgelegt habe und dies von ihm auch nicht verlangt worden sei.
Zwar ist insoweit richtig, dass der „Standsicherheitsnachweis II“ - nämlich die ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 13 Abs. 5 PrüfVBau - auf der Grundlage der Bescheinigung der „Standsicherheit I“ (Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i.V.m. § 13 Abs. 4 PrüfVBau) erfolgt. Die Tatsache, dass der Kläger pflichtwidrig der Auflage in der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 26. Juni 2014 mit Baubeginnsanzeige die Bescheinigung „Standsicherheitsnachweis I“ vorzulegen nicht nachgekommen ist, kann - da die Prüfung des „Standsicherheitsnachweises gem. § 13 Abs. 4 PrüfVBau“ ohne weiteres jederzeit vom Kläger veranlasst werden konnte und noch kann - nicht dazu führen, dass nunmehr der „Standsicherheitsnachweis II“ von ihm nicht verlangt werden kann. Eine Unmöglichkeit, die Bescheinigung „Standsicherheitsnachweis II“ zu erbringen, ist nicht gegeben, auch wenn der Kläger nunmehr für die Erbringung des „Standsicherheitsnachweises II“ zunächst die Grundlage durch Prüfung des Standsicherheitsnachweises schaffen muss.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger dies nicht möglich sein sollte. Insoweit kann an der Bestandskraft der mit Bescheiden vom 18. Oktober 2016 und 28. Juni 2016 festgesetzten Verpflichtung kein Zweifel bestehen. Diese könnte allenfalls dann in Frage gestellt sein, wenn die Beklagte - entsprechend dem in diese Richtung zielenden Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers - von diesem eine unmögliche Leistung verlangt hätte. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein.
Damit hat der Kläger die im Bescheid vom 28. Juni 2016 bestandskräftig fest-gelegte Verpflichtung - innerhalb der ihm gesetzten Frist - nicht erfüllt, weshalb die Beklagte zu Recht das in diesem Bescheid angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,- EUR mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 für fällig erklärt hat.
Die nunmehr ohne Notwendigkeit erklärte Bereitschaft der Beklagten auf die Vorlage des Standsicherheitsnachweises II zu verzichten kann daran - zumal rückwirkend - nichts ändern (vgl. auch unter B.3).
B.
Auch die Klage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 18. Oktober 2016 bleibt erfolglos.
1. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann in den Fällen, in denen eine Zwangsmittelandrohung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist, die Zwangsmittelandrohung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.
Der hier zugrunde liegende Verwaltungsakt - die Verfügungen vom 18. April 2016 und 28. Juni 2016 - ist vom Kläger nicht angefochten worden und damit bestandskräftig.
Hinsichtlich des Einwandes der Klagepartei, von dem Kläger werde eine ihm nicht mögliche Leistung verlangt, gilt das unter A. II. Festgestellte.
2. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung dabei erst dann zulässig, wenn die voraus-gegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist; die Zwangsvollstreckungsbehörde muss vielmehr nur abwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (BayVGH, B.v. 29.7.2002 - 20 ZB 02.1265 - juris).
Diese Voraussetzungen für eine erneute Zwangsgeldandrohung sind bzw. waren vorliegend gegeben, da - wie oben unter A. ausgeführt - das mit Bescheid vom 28. Juni 2016 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist.
3. Der Umstand, dass die Beklagte nunmehr aufgrund einer hauseigenen Prüfung - zu der sie nicht verpflichtet gewesen wäre - auf die Vorlage des „Standsicherheitsnachweises II“ verzichtet, kann rückwirkend weder etwas an der Fälligkeit des im Bescheid vom 28. Juni 2016 angedrohten Zwangsgeldes noch an der Rechtmäßigkeit der erneuten Androhung im Bescheid vom 18. Oktober 2016 ändern.
Abgesehen davon, dass die im Urteil der erkennenden Kammer vom 21. September 2015 (M 8 K 14.1638) geäußerte Rechtsauffassung im Hinblick auf die Vorlagepflicht von Standsicherheitsnachweisen bei bloßer Nutzungsänderung keinen Einfluss auf die bestandskräftige Vorlagepflicht haben kann, ist dieser Fall mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar, da es in dem, dem Verfahren M 8 K 14.1638 zugrunde liegenden Fall um eine bloße Nutzungsänderung ohne bauliche Veränderung ging, eine solche der Baugenehmigung vom 26. Juni 2014 jedoch nicht zugrunde lag.
Auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 26. Juni 2014 wurde zwischen den ehemaligen Gasträumen 1 und 2 zur Herstellung zweier eigenständiger Gaststätten eine Trennwand eingefügt, die eine bauliche Veränderung darstellt, bei der auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass das statisch-konstruktive Gefüge berührt wird.
4. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes im Bescheid vom 18. Oktober 2016 ist auch nicht unangemessen.
Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,- EUR und höchstens 50.000,- EUR. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterlassen der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 dieser Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist.
Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weiter Ermessensspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalles sowie die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regel-mäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris).
Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,- EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Mit einem Zwangsgeld dieser Höhe wird der gesetzliche Rahmen nur zu 1/50 ausgeschöpft, was auch im Hinblick auf die vorangegangenen ergebnislosen Androhungen in keiner Weise unangemessen erscheint.
C.
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen ist auch der Klageantrag Ziff. 3 im Schriftsatz vom 17. November 2016 abzuweisen. Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in der Kostenrechnung entspricht den gesetzlichen Grundlagen und ist nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.