Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2017 - M 7 K 16.1347

bei uns veröffentlicht am15.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beschränkung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Der Kläger ist Sportschütze und besitzt mehrere Sammlerwaffen. Am 7. März 2006 erteilte ihm das Landratsamt Traunstein eine Erlaubnis nach § 27 SprengG, beschränkt auf das nichtgewerbliche Laden und Wiederladen von Patronenhülsen. Bei der am 29. Februar 2016 vorgenommenen Verlängerung bis zum 6. März 2021 wurde die Formulierung „Beschränkt auf das nichtgewerbliche Laden und Wiederladen“ gestrichen und geändert. Die Beschränkung lautet nun:

„Die Erlaubnis gilt nur für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für die in die Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragenen Waffen. Sie gilt nicht für Sammler-, Erb- und Altwaffen und auch nicht für sonstige Waffen, die nicht zum Schießen verwendet werden dürfen.“

Mit Schreiben vom 21. März 2016 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

die in der Sprengstofferlaubnis des Klägers enthaltene Beschränkung (II) aufzuheben, soweit dem Kläger nicht gestattet ist, Patronenhülsen zu laden und wiederzuladen für seine Sammlerwaffen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis ohne angefochtene Einschränkung zu erteilen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Sprengstofferlaubnis vom 29. Februar 2016 keine Rechtsmittelbelehrungenthalte und die Klage daher innerhalb eines Jahres zulässig sei. Der Kläger sei seit mehreren Jahren Wiederlader. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis benötige er überwiegend für seine Sportwaffen. Gelegentlich schieße er auch mit Sammlerwaffen, um deren Funktion zu erproben oder um neu erworbene Sammlerwaffen auszuprobieren. Er wende sich gegen die Beschränkung, soweit es ihm nicht gestattet sei, Patronenhülsen für seine Sammlerwaffen zu laden und wiederzuladen. Eine derartige Beschränkung wäre nur dann gesetzlich gedeckt, wenn es sich um eine nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG erforderliche Auflage handeln würde, die zur Verhütung von Gefahren von Leben, Gesundheit oder Sachgüter bzw. von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich sei. Diese Voraussetzungen könnten vorliegend nicht erkannt werden. Zwar werde die Ansicht vertreten, eine Waffensammlung diene lediglich der Zusammenstellung und Dokumentation von Waffen innerhalb eines bestimmten Sammelthemas, sodass sich nicht zwangsläufig das Bedürfnis des Sammlers ergebe, mit seinen Sammlerwaffen zu schießen und dass folglich auch kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Wiederladen von Munition für Sammlerwaffen anzuerkennen sei. Diese Rechtsmeinung sei unzutreffend, was unter Verweis auf die Nummern 17.1 und 12.111 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung - AWaffV (gemeint wohl: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV) sowie Kommentarstellen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 15.1.2010, Az. 1 S 1325/09 und B.v. 3.8.2015, Az. 1 S 2035/14) näher ausgeführt wird. Damit könne ein Bedürfnis zum Schießen von Sammlerwaffen angenommen werden und dem Kläger folglich die Sprengstofferlaubnis nicht in der gerügten Weise beschränkt werden.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die zulässige Verpflichtungsklage nicht begründet sei. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sei nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG zu versagen, wenn ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachgewiesen werde. Erlaubnisse für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen würden daher mit einer Beschränkung versehen, da ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis nur im Rahmen der regelmäßigen Verwendung des Sprengstoffes anzuerkennen sei. Das bei dem Kläger anzuerkennende Bedürfnis für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen ergebe sich aus seiner Mitgliedschaft als Sportschütze bei der SLG …, bestehe hingegen nicht für seine Sammlerwaffen. Diesbezüglich folge das Landratsamt der Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und der Regierung von Oberbayern. Ein Bedürfnis für das Laden und Wiederladen von in die Waffenbesitzkarte für Sammler eingetragenen Schusswaffen bestehe nicht. Eine Waffensammlung diene der Zusammenstellung und Dokumentation von Schusswaffen innerhalb eines bestimmten Sammelthemas, während ein Bedürfnis für das Schießen mit Sammelwaffen nicht begründet werde. Der Vortrag des Klägers, dass für das Schießen mit Sammlerwaffen ein Bedürfnis bestehen könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon seien in der Standardwaffenbesitzkarte und den Sportschützenwaffenbesitzkarten des Klägers Waffen mit demselben Kaliber wie in den Sammlerwaffenbesitzkarten eingetragen. Diese Munition könne der Kläger erwerben und auch aufgrund der erteilten Erlaubnis nach § 27 SprengG laden und wiederladen. Bei den übrigen Kalibern handele es sich grundsätzlich nicht um ein ausgefallenes Kaliber. Diese Munition könne nach Aussage eines im Landkreis Traunstein ansässigen Waffenhändlers problemlos erworben werden, ferner sei auch historische Munition im Kaliber 7,63 mm Mauser beschaffbar. Sollte ein Bedürfnis zum Schießen mit den Sammlerwaffen zum Zwecke der Funktionsprüfung anzuerkennen sein, dann sei es dem Waffensammler zuzumuten, die hierfür erforderliche Munition in der jeweils kleinsten Verpackungseinheit auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch zu erwerben.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 führte der Kläger weiter aus, dass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen seine Bezirksregierungen darauf hingewiesen habe, dass aus dortiger Sicht nach geltender Rechtslage Wiederladeerlaubnisse grundsätzlich nicht auf Munition über die Schusswaffen beschränkt werden müssten oder sollten, für die dem Erlaubnisinhaber auch eine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis vorliege, da damit die Regelung des § 27 Abs. 1a SprengG ins Leere laufe. Die Regelung sei auch deshalb eingeführt worden, um Wiederladern weiterhin die Möglichkeit zu geben, Munition wiederzuladen, für die sie keine waffenrechtliche Erwerbs- bzw. Besitzerlaubnis aber ein nachvollziehbares Bedürfnis, etwa für die regelmäßige Nutzung von Leihwaffen, hätten. Für das Bedürfnis des Klägers spreche auch, dass ein Waffenbesitzer, der das Recht habe, sich Munition zu entleihen, nicht daran gehindert werden könne, die gleiche Munition mit seiner vorhandenen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auch selbst herzustellen. Das müsse für Sportschützen und Jäger, aber auch für Sammler gelten. Für einige Waffen des Klägers werde keine Munition mehr produziert.

Das Gericht hat am 15. Februar 2017 mündlich verhandelt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat den Antrag gestellt,

die dem Kläger erteilte Sprengstofferlaubnis ohne die in Ziffer II erteilte Beschränkung auf Sammlerwaffen zu erteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ohne die vom Beklagten beigefügte inhaltliche Beschränkung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat ist mit der am21. März 2016 erhobenen Klage eingehalten. Die Beschränkung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis datiert vom 29. Februar 2016 und war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehen.

Statthafte Klageart gegen die inhaltliche Beschränkung der Sprengstofferlaubnis ist die Verpflichtungsklage (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 5; VG München, U.v. 22.7.2015 - M 7 K 14.3079 - juris Rn. 16 und U.v. 21.1.2009 - M 7 K 07.5927 - juris Rn. 18).

Der Kläger greift die Beschränkung in seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis an, wonach sie nicht für Sammler-, Erb- und Altwaffen und auch nicht für sonstige Waffen, die nicht zum Schießen verwendet werden dürfen, gilt, und begehrt die Erteilung der Erlaubnis ohne den beschränkenden Zusatz bezüglich Sammlerwaffen.

Der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG setzt den Nachweis eines Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit voraus (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG). Nach dem Gesetzeszweck soll durch das Erfordernis der Bedürfnisprüfung der Erwerb und der Umgang mit Sprengstoff eingegrenzt, der unrechtmäßige Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und der unrechtmäßige Umgang mit ihnen weitgehend verhindert sowie das Inverkehrbringen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden (OVG NRW, B.v. 1.2.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 7; VG München, U.v. 2.12.2015 - M 7 K 15.3107 - juris Rn. 17, U.v. 21.1.2009 - M 7 K 07.5927 - juris Rn. 24 m.w.N). Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist anzuerkennen, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die beantragte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. Im Fall des Wiederladens ist ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis nur im Rahmen der regelmäßigen Verwendung des Sprengstoffs anzuerkennen und damit nur dann, wenn auch ein Bedürfnis, mit der Waffe zu schießen, nachgewiesen ist (Rspr. der Kammer, U.v. 22.7.2015 - M 7 K 14.3079 - juris Rn. 22).

Nach diesen Grundsätzen besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis des Klägers, unter Verwendung von Sprengstoff Munition für seine Sammlerwaffen herzustellen. Denn das Bedürfnis eines Sammlers geht nicht über den Erwerb und Besitz der in seiner speziellen Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen hinaus. Eine Sammlung dient lediglich der Zusammenstellung und Dokumentation von Waffen innerhalb eines bestimmten Sammelthemas, so dass das Bedürfnis des Sammlers nicht das Schießen mit Sammlerwaffen umfasst (Rspr. der Kammer, U.v. 22.7.2015 - M 7 K 14.3079 - juris Rn. 22; vgl. auch Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 9 AWaffV Rn. 2; VG Darmstadt, U.v. 1.10.2007 - 5 E 1211/06 - juris Rn. 24 ff.; VG Stuttgart, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1614/11 - juris Rn. 17) und folglich auch kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Wiederladen von Sammlerwaffen anzuerkennen ist. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis war daher nur so weit zu erteilen, wie das durch das waffenrechtliche Bedürfnis begrenzte sprengstoffrechtliche Bedürfnis reicht, das sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf Sammlerwaffen erstreckt. Eine großzügigere Handhabung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften ist weder § 27 SprengG zu entnehmen noch entspricht das den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2008 - 21 ZB 07.1474 - juris Rn. 8).

Das Gericht folgt damit nicht der vom Bevollmächtigten des Klägers unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vertretenen Ansicht, dass ein Bedürfnis zum Schießen mit Sammlerwaffen bestehe und teilt nicht die vom Bevollmächtigten daraus gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb ein Bedürfnis für eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis vorliege. Im Übrigen ist selbst bei der Annahme, dass Sammler ein Interesse daran haben können, gelegentlich das Schießverhalten ihrer Waffe zu testen, vorliegend kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis anzuerkennen. Denn beim Schießen mit einer Sammlerwaffe handelt es sich um einen Sachverhalt, der einen Ausnahmefall der Verwendung einer Sammlerwaffe und nicht deren Regelfall darstellt. Angesichts des mit dem Sprengstoffgesetz verfolgten Ziels, nur in Ausnahmefällen den Erwerb und den Umgang mit Sprengstoff zu erlauben, ist dem Kläger, der keine Munitionserwerbserlaubnis für seine Sammlerwaffen hat, zuzumuten, für die seltenen Fälle der Erprobung seiner Sammlerwaffen die dafür benötigte Munition in geringen Mengen zu erwerben und zu verbrauchen (vgl. OVG NRW, B.v. 1.2.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 14).

Soweit der Kläger vorträgt, dass mit einer Sammlerwaffe mit der Serienmunition nicht geschossen werden könne, da die Arretierung des Schlagbolzens gebrochen sei, liegt nahe, dass bereits aus Sicherheitsgründen mit der Waffe nicht mehr geschossen werden darf.

Nicht zu folgen ist der Ansicht, dass bei einer Beschränkung einer Wiederladeerlaubnis auf Munition über Schusswaffen, für die dem Erlaubnisinhaber eine Munitionserwerbserlaubnis vorliegt, die Regelung des § 27 Abs. 1a SprengG ins Leere laufe. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 WaffG gilt und bezweckt damit lediglich, für den privaten Wiederlader das Einholen zweier Berechtigungen zu vermeiden. Aus der Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen unbeschränkt erteilt werden muss (VG München U.v. 21.1.2009 - M 7 K 07.5927 - juris Rn. 27).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang


(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,bedarf der Erlaubnis. (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Pat

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(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

I.

Die Auflage zu der am 15. Juli 2013 verlängerten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Klägers, mit der er verpflichtet wird, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einschränkung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Der Kläger ist Jäger, Sportschütze und Sammler und Inhaber einer Waffenbesitzkarte, eines Jagdscheines und einer Sammelerlaubnis. Er schießt mit Wiederlader- und Vorderladerwaffen. Erstmals am 9. August 1988 erteilte ihm das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) eine Erlaubnis nach § 27 SprengG, die mehrmals, zuletzt am 15. Juli 2013 verlängert wurde und bis 28. Juli 2018 gültig ist. Die Erlaubnis wurde auf das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen sowie durch den Zusatz „Aufgrund dieser Erlaubnis darf für Kurzwaffen nur Patronenmunition wiedergeladen/hergestellt werden, für die der Erlaubnisinhaber eine gültige Erlaubnis nach dem Waffengesetz zum Erwerb von Munition besitzt. Ferner darf Langwaffenmunition wiedergeladen/hergestellt werden, die zum Zwecke der Jagd geeignet ist.“ beschränkt. Darüber hinaus wurde sie unter der Auflage erteilt, dass eine das nicht gewerbliche Laden und Wiederladen von Patronenhülsen einschließende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 1 Million Euro bestehen müsse.

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 15. Juli 2014 Klage erheben, zuletzt mit dem Antrag,

die dritte Auflage (Haftpflichtversicherung) aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis ohne die angefochtenen Auflagen 1. und 2. zu erteilen

hilfsweise,

die Behörde zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, insbesondere im Hinblick auf etwaige Auflagen, zu entscheiden.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe ein Schreiben des Landratsamtes vom 15. Juli 2013 ohne Rechtsbehelfsbelehrung erhalten, in dem er auf Änderungen/Ergänzungen der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis hingewiesen worden sei. Einige Tage danach sei ihm die verlängerte Erlaubnis zugegangen. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung sei die Klage nicht verfristet. Der Kläger sei beschwert durch die Nebenbestimmungen bzw. Auflagen, die früher nicht bestanden hätten. Es möge der Interpretation unterliegen, ob es sich um hinzutretende Nebenbestimmungen oder um inhaltsbestimmende Auflagen handele. Im ersten Fall sei die isolierte Anfechtungsklage zulässig, im zweiten Fall die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis. Vorsorglich werde daher Anfechtungsklage und hilfsweise Verpflichtungsklage erhoben. Für die Versicherungsauflage gebe es keine Rechtsgrundlage nach dem Sprengstoffgesetz, soweit es den hier allein einschlägigen Bereich des nichtgewerblichen Ladens und Wiederladens von Patronenmunition betreffe. Das Waffengesetz sehe eine Verpflichtung zum Nachweis einer Haftpflichtversicherung nur in § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG (Bewachungsunternehmen und ihr Personal) und in § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WaffG (Versicherung für das Schießen und Böllern außerhalb von Schießstätten durch Brauchtumsschützenvereinigungen) vor. In § 4 Abs. 3 Hs. 2 WaffG werde eine Haftpflichtversicherung ausschließlich für einen Waffenschein oder eine Schießerlaubnis vorgesehen. Das Sprengstoffgesetz biete keine Rechtsgrundlage für eine derartige Anforderung, insbesondere nicht § 8 SprengG. Soweit es die weitere Auflage hinsichtlich der mit der Erlaubnis zu fertigenden Munition betreffe, so entspreche zumindest deren Formulierung und Ausgestaltung im konkreten Fall weder den Vorgaben des SprengG und WaffG noch den vom Gesetz abweichenden Rechtsmeinungen des OVG Nordrhein-Westfalen und des VG München in einem Urteil aus dem Jahre 2009. Der Streitgegenstand der Klage unterscheide sich aber von dem früherer Verfahren. Es werde Raum für eine gütliche Einigung gesehen.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 zeigte die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - die Vertretung des Beklagten an und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Anfechtungsklage sei unzulässig, soweit der Kläger die Inhaltsbestimmung hinsichtlich der wiederzuladenden bzw. herzustellenden Munition angreife. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts (M 7 K 07.5927) handele es sich hierbei nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung. Dies gelte allerdings für die Auflage, eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Inhaltsbestimmung sei dem Umstand geschuldet, dass der Kläger ein nicht gewerbliches Bedürfnis für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweisen müsse. Dieses bestehe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG grundsätzlich nur dann, wenn der Erlaubnisinhaber Munition für Waffen herstelle, die er zum Schießen benutzen dürfe. Bei Sportschützen und Jägern betreffe das in erster Linie ihre in Waffenbesitzkarten eingetragenen Sport- und Jagdwaffen. Dem Kläger sei zuzugeben, dass die verwendete Formulierung insofern missverständlich sei, als sie impliziere, dass nur Munition hergestellt werden dürfe, für die eine gesonderte Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Abs. 3 WaffG bestehe. Der Klarheit halber schlage der Beklagte daher vor, die Formulierung wie folgt zu ändern: „Die Erlaubnis gilt nur für das Laden und Wiederladen mit Patronenmunition für die in die Waffenbesitzkarten des Antragstellers eingetragenen Waffen. Sie gilt nicht für Sammler-, Erb-, Alt- und sonstige Waffen, die nicht zum Schießen verwendet werden dürfen. Ferner darf Langwaffenmunition wiedergeladen/hergestellt werden, die zum Zwecke der Jagd geeignet ist.“ Soweit der Kläger mit dieser Formulierung einverstanden sei, habe sich die Hauptsache erledigt. Einer Erledigterklärung werde bereits jetzt zugestimmt. Im Hinblick auf die Auflage zum Nachweis einer Haftpflichtversicherung sei die Klage unbegründet. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG könne die Erlaubnis inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen und Belästigungen für Dritte erforderlich sei. Da der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gefahrbehaftet sei und insbesondere bei unsachgemäßem Umgang Personen-, Sach- und Vermögensschäden in einem Umfang entstehen könnten, der weit über die finanziellen Möglichkeiten der meisten Erlaubnisinhaber hinausgehe, sei die Auflage rechtmäßig.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. März 2015 lehnte der Kläger die Neufassung der beanstandeten Inhaltsbestimmung ab, weil sie deutlich restriktiver sei als die angefochtene. Der Kläger besitze keine bedürfnisfreien Schusswaffen. Als Jäger könne er in beliebigem Umfang Langwaffenmunition erwerben und zwar ohne Beschränkung auf jagdliche Zwecke. Zum Übungsschießen oder zum jagdsportlichen Schießen könne er beispielsweise Vollmantel- oder Scheibenmunition mit Geschossen erwerben, die für jagdliche Zwecke nicht tauglich wären. Dementsprechend habe ein Jäger dann auch ein Bedürfnis, solche Langwaffenmunition wiederzuladen bzw. handzuladen. Ferner habe der Kläger Erlaubnisse und entsprechende Bedürfnisse als Sportschütze (er sei Mitglied in vier Schießsportverbänden) und Sammler. Es treffe nicht zu, wie die Waffenbehörde meine, dass Sammler-, Erb-, Alt- und sonstige Waffen nicht zum Schießen verwendet werden dürften. Das werde schon durch den Wortlaut von § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG widerlegt. Wer als Jäger oder Sportschütze eine Jagd- oder Sportwaffe erbe, der könne dafür auch Munition erwerben bzw. ein Bedürfnis hierfür geltend machen. In dem gleichen Sinne könne er dann natürlich auch selbst hierfür wiederladen. Der Kläger wende sich nicht generell gegen die Bindung der Wiederladeerlaubnisse und deren Umfang an das Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses, halte aber die Anknüpfungspunkte für falsch gewählt. Es werde auf die maßgebliche Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 a WaffG verwiesen. Wenn die Waffenbehörde auf eine Berechtigung abstelle, müsse sich die Formulierung an den sich aus dem Waffengesetz ergebenden Berechtigungen orientieren. Hierzu werde noch ein Vorschlag gemacht. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 wurde darauf hingewiesen, dass die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle von dem Fall des Klägers abwichen. Anders als der Kläger hätten die Betroffenen beispielsweise keine eigenständige Erlaubnis zum Munitionserwerb gehabt, so dass sie bei einer uneingeschränkten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis die Möglichkeit des originären Besitzerwerbs (durch Herstellung) von Munition erhalten hätten. Soweit der Beklagte eine Auflage für angemessen halte, um die Nutzung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auf das Bedürfnis zu beschränken, so sei dies das Bedürfnis für die Nutzung der Munition zum Schießen, sei es zur Jagd, zum Sportschießen, zum Übungsschießen und zur Waffenerprobung, auch beispielsweise bei Neukäufen von Waffen. Eine Beschränkung der zu verladenden Geschosse komme ohnehin nicht in Betracht, da es dem Schützen freistehe, mit welchen Geschossen er Munition lade. Mit Ausnahme verbotener Munition dürfe der Kläger nach seinem Ermessen Waffen mit Solid-, Vollmantel-, Teilmantel-, Deformations- oder Zerlegungsgeschossen laden. Dies dürfe die sprengstoffrechtliche Erlaubnis nicht weiter beeinflussen. Es werde vorgeschlagen die Inhaltsbestimmung wie folgt zu fassen: „Die Erlaubnis berechtigt nur zur Herstellung solcher Munition, die der Erlaubnisinhaber auch nach den Vorschriften des Waffengesetzes als Fabrikmunition erwerben dürfte, und unter denjenigen Voraussetzungen, unter denen er solche Munition erwerben darf.“ Damit werde Munition umfasst, für die der Kläger innerhalb seiner Erlaubnisse eine Erwerbsberechtigung und für die er einen etwaigen separaten Munitionserwerbsschein innehabe, als auch Munition, die er in zulässiger Art und Weise nach der ausdrücklichen Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erwerben dürfe. Wenn es erlaubt sei, eine Waffe samt Munition zur Erprobung zu entleihen, könne es nicht verwehrt werden, derartige Munition selbst herzustellen und zu verbrauchen. Durch die vorgeschlagene Formulierung der Auflage erhalte der Erlaubnisinhaber keine bessere oder weitergefasste Rechtsstellung, als er sie nach dem Waffengesetz innehaben dürfe. Da das Gesetz für eine Erlaubnis nach § 27 SprengG den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht vorschreibe, müsste die Behörde bei Anordnung zur Gefahrenabwehr im Einzelfall eine erhebliche Gefahrenlage ggf. darlegen und glaubhaft machen.

In der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2015 erklärte das Landratsamt, die streitgegenständliche inhaltliche Beschränkung werde bei der Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis regelmäßig beigefügt, um das die Erlaubnis rechtfertigende Bedürfnis (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG) zur Geltung zu bringen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Insbesondere ist nicht die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat verstrichen. Denn sie hat gem. § 58 Abs. 1 VwGO nicht mit Bekanntgabe der am15. Juli 2013 erteilten Sprengstofferlaubnis zu laufen begonnen, weil der angefochtenen Inhaltsbestimmung bzw. Auflage keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. In diesem Fall kann nach § 58 Abs. 2 VwGO die Klage, wie vorliegend am 15. Juli 2014, noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung erhoben werden.

Gegen die inhaltliche Beschränkung der Sprengstofferlaubnis auf Munition, für die der Kläger eine gesetzliche Erwerbserlaubnis besitzt, ist die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis ohne diese Bestimmung statthaft, gegen die mit dem Inhalt der Erlaubnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Haftpflichtauflage die Anfechtungsklage (vgl. OVG NW, B. v. 1. Februar 2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 21. Januar 2009 - M 7 K 07.5927 - juris Rn. 18; allgemein BVerwG, B. v. 22. November 2000 - 11 C 2/00 - juris Rn. 25). Erstere ist eine sog. Inhaltsbestimmung, die untrennbar mit der Erlaubnis verbunden ist und diese inhaltlich ausgestaltet, letztere eine abtrennbare Auflage im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, mit der dem Kläger eine Handlungspflicht auferlegt wird (zu den Abgrenzungskriterien Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 40 ff. m. w. N.). Dies entsprach jeweils dem ausdrücklichen Willen der Waffenbehörde, die sich am Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG orientiert und in den der Erlaubnis beigefügten Zusätzen zwischen Beschränkung und Auflage unterschieden hat.

Die Anfechtungsklage gegen die Haftpflichtauflage ist auch begründet, da diese rechtswidrig ist und somit den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie gesetzlich zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG kann die Sprengstofferlaubnis mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Eine Haftpflichtauflage eignet sich nicht für die Gefahrenvorsorge, weil sich mit ihr nicht unmittelbar Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter abwenden lassen, sondern lediglich Vorsorge dafür getroffen wird, dass entstandene Schäden wiedergutgemacht bzw. ersetzt werden. Es erscheint auch zweifelhaft, dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Klägers im Schadensfall einen erheblichen Nachteil für Dritte im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG darstellt, denn hierbei handelt es sich ebenfalls um einen nur mittelbaren Nachteil. Verneint man dies, kann die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung von vorneherein nicht im Wege der Auflage aufgegeben werden. Doch auch, wenn man das Vorliegen eines sprengstoffrechtlich erheblichen Nachteils bejaht, ist die streitgegenständliche Auflage rechtswidrig, weil der Beklagte, der insoweit die Darlegungslast hat, die Erforderlichkeit der Auflage nicht substantiiert dargetan hat und Anhaltspunkte dafür, dass er insoweit das ihm durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen in dem durch Art. 40 BayVwVfG gesteckten Rahmen ausgeübt hat, nicht vorhanden sind. Insofern wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger in einem frei stehenden Haus lebt und bei der Handhabung von Sprengstoff in den von ihm benutzten Schießstätten haftpflicht- und ggf. sogar rechtsschutzversichert sein dürfte.

Außerdem dürfen anhand von Nebenbestimmungen keine zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt werden, wenn wie hier - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 121). Denn unbeschadet der inhaltlichen Beschränkungsbefugnis der Behörde und der Negativformulierung in § 27 Abs. 3 SprengG (Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn …) vermittelt § 27 SprengG einem deutschen Staatsangehörigen, der seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet lebt (vgl. Abs. 4) und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, grundsätzlich einen strikten Anspruch auf die Sprengstofferlaubnis. Ein Erteilungsermessen besteht über die Fälle der Absätze 4 und 5 des § 27 SprengG hinaus nicht. Zudem ist aus mehreren ausdrücklichen Regelungen des Waffen- und Sprengrechts (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG für Waffenschein und Schießerlaubnis, Schießstätte, Bewachungsunternehmen; § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG Jagdhaftpflicht; § 33 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 1. SprengV), die eine Versicherungspflicht vorsehen, der Rückschluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber in diesem Rechtsbereich eine solche Pflicht, wenn sie von ihm gewollt ist, ausdrücklich festlegt. Da der Versicherungsnachweis für eine nicht gewerbliche Sprengstofferlaubnis keine Erteilungsvoraussetzung darstellt, kann § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG nur bei Hinzutreten besonderer Umstände eine Rechtsgrundlage für eine derartige Auflage sein. Solche Umstände sind im Fall des Klägers indes nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ohne die vom Beklagten dieser Erlaubnis beigefügte inhaltliche Beschränkung geltend macht, ist die Klage unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm eine Erlaubnis erteilt, die zur Herstellung sämtlicher Munition berechtigt, die er nach den Vorschriften des Waffengesetzes erwerben dürfte, besteht nicht.

Vielmehr ist es legitim, die Erlaubnis nur so weit zu erteilen, wie das durch das waffenrechtliche Bedürfnis begrenzte sprengstoffrechtliche Bedürfnis des Betreffenden reicht. Denn § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG sieht vor, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. In diesem Sinne hat der Beklagte der Sprengstofferlaubnis eine Inhaltsbestimmung beigefügt, wonach die Erlaubnis zum Wiederladen und Herstellen von Munition der regelmäßigen gesetzlichen Gestattung des Munitionserwerbs und -besitzes gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG folgt, beim Kläger also durch die waffenrechtlichen Bedürfnisse als Sportschütze und Jäger beschränkt ist. Dieser Auslegung steht der Wortlaut der angegriffenen Inhaltsbestimmung („gültige Erlaubnis… besitzt“) nicht entgegen. Zwar erfolgt keine Eintragung der Munitionserwerbserlaubnis in die Waffenbesitzkarte des Klägers gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG, weil die ihm erteilte Sprengstofferlaubnis nach § 27 Abs. 1 a SprengG, § 10 Abs. 3 Satz 3 WaffG auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition gilt. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Waffenbehörde die sprengstoffrechtliche Erlaubnis nicht von einer Eintragung der Munitionserwerbserlaubnis abhängig machen wollte, da dem Kläger das Wiederladen und Herstellen von Munition nicht verboten werden sollte (vgl. auch den vom OVG NW, B. v. 1. Februar 2005 - 20 A 20/04 - juris entschiedenen Fall eines Sportschützen, in dem die Waffenbehörde eine vergleichbare Inhaltsbestimmung getroffen hat). So haben auch weder der Beklagte noch der Kläger die streitgegenständliche Bestimmung verstanden.

Das sprengstoffrechtliche Bedürfnis ist nicht in jedem Fall deckungsgleich mit dem waffenrechtlichen Bedürfnis, das zum Waffenbesitz berechtigt. Nach § 8 WaffG ist letzteres erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, vorliegen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Wiederladens ist ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis indes nur im Rahmen der regelmäßigen Verwendung des Sprengstoffs anzuerkennen und damit nur dann, wenn auch ein Bedürfnis, mit Waffen zu schießen, nachgewiesen ist. Demgegenüber begründet z. B. der legale Altbesitz von Waffen ohne Bedürfnisprüfung nach der Rechtsprechung kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis (vgl. BayVGH, B. v. 17. Januar 2008 - 21 ZB 07.1474 - juris Rn. 8). Ebenso wenig geht das Bedürfnis eines Sammlers über den Erwerb und Besitz der in seiner speziellen Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen hinaus. Eine Sammlung dient lediglich der Zusammenstellung und Dokumentation von Waffen innerhalb eines bestimmten Sammelthemas, so dass das Bedürfnis des Sammlers nicht das Schießen mit Sammelwaffen umfasst (vgl. Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 9 AWaffV Rn. 2; VG Darmstadt, U v. 1. Oktober 2007 - 5 E 1211/06 - juris Rn. 24 ff.; VG Stuttgart, U. v. 11. Juli 2013 - 5 K 1614/11 - juris Rn. 17) und folglich auch kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Wiederladen von Sammlerwaffen anzuerkennen ist.

Ferner folgt aus dem Sinn und Zweck einer Sprengstofferlaubnis im nichtgewerblichen Bereich - im Gegensatz zum gewerblichen Bereich, wo Munition zwar im eigenen wirtschaftlichen Interesse, aber überwiegend im Verwendungsinteresse Dritter hergestellt wird -, dass mit der Erlaubnis nach § 27 SprengG ausschließlich Munition zum Eigengebrauch und nicht zur Verwendung durch Dritte hergestellt werden soll. Diese Auslegung entspricht der „Logik“ des Sprengstoffgesetzes, wonach ein Dritter, der selbst hergestellte Munition verwenden möchte, ggf. ein eigenes Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis hat. Da sich eine Herstellung von Munition für Dritte nicht wirksam unterbinden und kontrollieren lässt, wenn die Erlaubnis die Verwendung von Sprengstoff auch in Fällen mitumfasst, in denen Waffen ausgeliehen oder erprobt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 a und 5 WaffG), ist das sprengstoffrechtliche Bedürfnis dementsprechend eng auszulegen.

Somit kann nach der Rechtsprechung, der die Kammer folgt, bei einem Wiederladerschützen davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls ein Bedürfnis für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für die eigenen Wiederlader und ansonsten ausnahmsweise dann ein Bedürfnis hat, wenn er im Übrigen eine Munitionserwerbserlaubnis innehat (vgl. OVG NW, B. v. 1. Februar 2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 11). Die vorübergehenden Erwerbsmöglichkeiten gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 a und 5 WaffG begründen kein Bedürfnis, weil eine derartige Erlaubnis nach Art und Umfang der Munition nicht bestimmt oder bestimmbar wäre und damit dem Zweck der Erlaubnispflicht gem. § 27 SprengG zuwiderlaufen würde (vgl. OVG NW, a. a. O., Rn. 12 ff.). Das Interesse bei legaler Nutzung fremder Waffen selbst hergestellte Munition verwenden zu können, ist regelmäßig schon im Ansatz nicht vergleichbar, weil es nicht den Regelfall der sportlichen Tätigkeit eines Sportschützen darstellt (vgl. OVG NW, a. a. O., Rn. 14).

Auch ist die Inhaltsbestimmung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie in Satz 2 das Wiederladen und das Herstellen von nicht zu Jagdzwecken tauglicher Munition für Langwaffen ausschließt, die der Kläger ausschließlich zu Sportzwecken verwenden möchte. Denn insoweit hat er nicht nachgewiesen, in welchen sportlichen Disziplinen er derartig geladene Langwaffen schießt. Das Interesse, für den Fall eines nur möglichen Bedarfs vorsorglich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erhalten, vermag in der Regel ein rechtlich anzuerkennende Bedürfnis für die Erlaubniserteilung nicht zu begründen (OVG NW, a. a. O., Rn. 9). Das Angebot des Beklagten, den Wortlaut der streitgegenständlichen Beschränkung hinsichtlich der Langwaffen auf das Wiederladen und Herstellen von Munition zu Sportzwecken zu erweitern, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Daher ist davon auszugehen, dass das sprengstoffrechtliche Bedürfnis des Klägers, das durch seine Aktivitäten als Jäger und Sportschütze begründet wird, eine Beschränkung auf das Wiederladen und Herstellen von Munition rechtfertigt, die regelmäßig beim Sportschießen oder beim Schießen zu Jagdzwecken mit der jeweils typischen Waffengattung verwendet wird.

Da die sprengstoffrechtliche Erlaubnis ohne entsprechendes Bedürfnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG zwingend zu versagen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei dem nicht begründeten Erlass der streitgegenständlichen Inhaltsbestimmung Ermessen ausgeübt hat. Insofern genügt jedenfalls die im Klageverfahren vorgebrachte (Art. 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, § 114 Satz 2 VwGO) Erwägung des Landratsamtes, dass es die streitgegenständliche Inhaltsbestimmung regelhaft für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die Erlaubnis nicht über das besondere Interesse des Erlaubnisinhabers hinausgeht, wenn - wie im Fall des Klägers - nichts für die Notwendigkeit einer anderslautenden Beschränkung ersichtlich ist.

Da die beigefügte Inhaltsbeschränkung rechtmäßig ist, besteht auch kein Anspruch gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf nochmalige Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger will mit seiner Klage erreichen, dass die Beschränkung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auf bestimmte Böllergeräte entfällt.

Das Landratsamt T. (Landratsamt) erteilte dem Kläger erstmals am 11. Juli 2005 eine Erlaubnis nach § 27 SprengG zum Schießen mit Handböllern, Standböllern und Kanonen. Die Erlaubnis wurde dahingehend beschränkt, dass das Schießen mit Handböllern, Standböllern und Kanonen nur im Rahmen der Brauchtumspflege bei der Feuerschützengesellschaft (FSG) B. möglich ist. Die Kgl. priv. FSG B. hatte am 10. Mai 2002 eine Böllergruppe gegründet.

Am 14. Juli 2010 verlängerte das Landratsamt antragsgemäß die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Klägers bis zum 10. Juli 2015. Im Hinblick auf eine erneute Verlängerung sprach der Kläger am 15. Juni 2015 im Landratsamt vor. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass die Feuerschützengesellschaft B. keine Bedürfnisbescheinigung für Standböller und Kanonen ausstellen könne, weil sie diese Geräte nicht besitze. Auf Möglichkeiten, die Nachweise anderweitig zu erbringen, wurde der Kläger hingewiesen. Auch der Feuerschützengesellschaft teilte das Landratsamt mit, dass Bedürfnisbescheinigungen im Hinblick auf Standböller und Böllerkanone nicht anerkannt werden könnten, da der Verein diese Geräte nicht besitze (vgl. Schreiben vom 23.6.2015).

Am 29. Juni 2015 verlängerte das Landratsamt die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Klägers, nahm dabei aber folgende Änderungen vor: Bei der Beschreibung der Erlaubnis („ zum... von/mit folgenden Stoffen und Gegenständen“) wurde der Eintrag „zum Schießen mit Handböllern, Standböllern und Kanonen“ gestrichen und „Böllerpulver“ eingetragen. Weiter wurde bei der Erlaubnis die Beschränkung unter II. „Das Schießen mit Handböllern, Standböllern und Kanonen ist nur im Rahmen der Brauchtumspflege bei der Feuerschützengesellschaft B. möglich“ gestrichen und die Eintragung „Auf das Schießen mit Handböller zur Brauchtumspflege bei feierlichen Anlässen“ vorgenommen. Im Hinblick auf die Änderungen in der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wurde dem Kläger eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

Am 24. Juli 2015 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,

die Streichungen und Ergänzungen, welche in der Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes am 29. Juni 2015 vorgenommen wurden, aufzuheben,

und dem Kläger zu erlauben, mit Standböllern und Kanonen im Rahmen der Brauchtumspflege der Feuerschützengesellschaft B. zu böllern.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte aus, dass der Kläger aktiver Böllerschütze sei und eine Erlaubnis nach § 27 SprengG seit dem 11. Juli 2005 besitze. Entsprechend dem Prüfungszeugnis über die Teilnahme an staatlich anerkannten Lehrgängen nach § 32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sei es dem Kläger gestattet, mit Böllerpulver Handböller, Kanone und Standböller zu schießen. Bedauerlicherweise sei bei der jüngsten turnusmäßigen Verlängerung nur noch das Schießen mit Handböllern zu feierlichen Anlässen genehmigt worden, das Schießen mit Kanone und Standböller sei gestrichen worden. Die Streichung sei nicht begründet worden; sie sei nicht aus sich selbst heraus verständlich. Ohne dass eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der tatsächlichen Umstände erfolgt sei, sei die Erlaubnis des Klägers beschränkt worden. Der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes habe gegenüber dem Kläger geäußert, dass er bzw. sein Verein den Besitz einer Kanone bzw. eines Standböllers nachweisen müsse und für das entsprechende Gerät auch amtliche Beschusspapiere beibringen müsse. Diese Forderungen entbehrten einer gesetzlichen Grundlage. Welche Geräte der Kläger benutzen könne und dürfe, entscheide er als Böllerschütze selbstständig. Einen eigenen Böller, Standböller oder gar eine eigene Kanone setze die Erlaubnis nicht voraus. Oftmals würden die Gegenstände nur für feierliche Anlässe entliehen. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis regle nur Erwerb und Umgang mit dem Böllerpulver, die zugrundeliegende Bedürfnisbescheinigung knüpfe allein am Sprengstofferwerb und nicht an dem Vorhandensein der zu verwendenden Geräte an. Die Vergleichslage sei ähnlich wie bei einem Führerscheininhaber; dieser müsse als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis weder den Besitz eines Kraftfahrzeugs noch einen gültigen TÜV nachweisen.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sei gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG zu versagen, wenn ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachgewiesen werde. Der Kläger sei nicht im Besitz eines Standböllers oder einer Böllerkanone. Nachdem die Kgl. priv. FSG B. nicht selbst über einen Standböller oder eine Böllerkanone verfüge, könne sie ein Bedürfnis für diese Geräte nicht bescheinigen. Die Gemeinde Altenmarkt könne grundsätzlich ein Bedürfnis für das Schießen mit einer Böllerkanone bestätigen; dies sei vorliegend aber auch nicht erfolgt. Nachdem der Kläger kein anzuerkennendes Bedürfnis für das Schießen mit Standböller und Böllerkanone nachgewiesen habe, habe es pflichtgemäßem Ermessen der Behörde entsprochen, die Erlaubnis auf das Schießen mit Handböllern zu beschränken. Die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG setze ein gesteigertes Interesse an dem Erwerb und Besitz der beantragten explosionsgefährlichen Stoffe voraus. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG sei die Behörde berechtigt, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis unter Inhaltsbestimmungen zu erteilen. Das Landratsamt T. gestalte regelmäßig die Inhaltsbestimmungen in der Weise aus, dass die Sprengstofferlaubnis auf die Verwendung der Geräte (Handböller, Standböller oder Kanone) beschränkt werde, für die ein gesteigertes Bedürfnis nachgewiesen sei. Dies entspreche auch der Rechtsauffassung der Regierung von Oberbayern. Die Aufnahme einer Inhaltsbeschränkung, die die Sprengstofferlaubnis auf diejenigen Geräte beschränke, für die ein gesteigertes persönliches Bedürfnis nachgewiesen sei, entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung. Es entspreche der Intention des Gesetzgebers, angesichts der mit einem unkontrollierten Umgang mit Sprengstoffen verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit Sprengstoffgebrauch nur soweit zuzulassen, als tatsächlich ein gesteigertes individuelles Bedürfnis nachweisbar sei. Ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt sei vorliegend nicht erkennbar. Der Kläger sei 2. Schützenmeister der Kgl. priv. FSG B. und zusammen mit dem 1. Schützenmeister für die Bedürfnisbescheinigungen der Böllerschützenabteilung zuständig. Ihm sei bereits bei seiner ersten Vorsprache die Rechtsauffassung des Landratsamtes mitgeteilt worden, bei der Aushändigung der geänderten Erlaubnis mit Rechtsbehelfsbelehrung sei er erneut auf den Schriftverkehr mit der Kgl. priv. FSG B. und der Regierung von Oberbayern hingewiesen worden.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Mit der Klage will der Kläger erreichen, dass auch in der am 29. Juni 2015 verlängerten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis aufgenommen wird, dass das Schießen mit Handböllern, Standböllern und Kanonen im Rahmen der Brauchtumspflege der Feuerschützengesellschaft B. erlaubt ist. Diese Regelung soll anstelle der jetzigen Beschränkung unter II. wieder eingetragen werden. Soweit die Behörde bei der Beschreibung der Erlaubnis unter I. „zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Verbringen, Vernichten von/mit folgenden Stoffen und Gegenständen“ Böllerpulver eingetragen hat, handelt es sich um eine begriffliche Richtigstellung, die nach dem Klagebegehren bzw. dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten erkennbar nicht angegriffen wird (§ 88 VwGO).

Sowohl bei der alten Regelung unter II., die mit der Klage wieder eingetragen werden soll, als auch bei der jetzigen Eintragung unter II. handelt es sich um eine inhaltsbestimmende Regelung und keine selbstständig anfechtbare Auflage. Sie beschränkt bei der alten Bestimmung die sprengstoffrechtliche Tätigkeit auf das Böllern in der Kgl. priv. FSG B., bei der neuen Regelung - ohne Bindung an einen Verein - auf das Schießen mit Handböllern zur Brauchtumspflege bei feierlichen Anlässen. Sie ist eine sog. Inhaltsbestimmung, die jeweils untrennbar mit der Erlaubnis verbunden ist und diese inhaltlich ausgestaltet (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 42; OVG NRW, B. v. 1.2.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 5). Die erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis mit dem Inhalt der früheren Regelung ist daher statthaft.

Die Klage ist unbegründet, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Aufnahme der alten Eintragung in seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG hat. Der Beklagte hat die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu Recht auf das Schießen mit Handböllern beschränkt, da der Kläger kein Bedürfnis für das Böllern mit Kanone und Standböller nachgewiesen hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

§ 27 SprengG regelt den Erlaubnisvorbehalt für explosionsgefährliche Stoffe im nichtgewerblichen Bereich. Nach § 27 Abs. 1 SprengG bedarf einer Erlaubnis, wer explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will. Die Erlaubnis ist nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG zu versagen, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist. Dabei sind in § 27 SprengG die Fälle nicht aufgeführt, in denen ein Bedürfnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen anzuerkennen ist. Nach dem Zweck der Bedürfnisprüfung sollen der unrechtmäßige Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und der unrechtmäßige Umgang mit ihnen weitgehend verhindert sowie das Inverkehrbringen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden (vgl. Apel/Keusgen, SprengG, Bd. 2, 22. Lfg./Juni 2010 § 27 Rn. 5.2). Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist anzuerkennen, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die beantragte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. Die gewünschte sprengstoffrechtliche Tätigkeit muss für den Erlaubnisinhaber nach Art und Umfang von einem besonderen, gesteigerten Gewicht sein. Sie muss zudem auch mit der übrigen Rechtsordnung in Einklang stehen, insbesondere mit dem Waffenrecht. Weiter gilt es zu beachten, dass die Bedarfslage und die daraus resultierenden Interessen an der begehrten sprengstoffrechtlichen Tätigkeit nach Art und Umfang hinreichend konkretisiert sein müssen. Das Interesse für den Fall eines nur möglichen Bedarfs vorsorglich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erhalten, vermag in der Regel ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis für die Erlaubniserteilung nicht zu begründen. Vielmehr ist dem Bewerber um eine solche Erlaubnis regelmäßig zuzumuten, eine entsprechende Konkretisierung der Bedarfslage abzuwarten (vgl. OVG NRW, B. v. 1.2.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 7, 9).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger ein Bedürfnis für das Böllern mit Kanone und Standböller nicht nachgewiesen. Weder er noch die Kgl. priv. FSG B. besitzen diese Geräte. Wie oben ausgeführt, besteht ein Bedürfnis für eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nur, wenn ein aktueller Bedarf vorliegt. Ein in Zukunft möglicherweise entstehender Bedarf reicht nicht aus. Es ist richtig, wie der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass der Kläger den notwendigen Fachkundenachweis auch für Kanone und Standböller besitzt. Zusätzlich zu dem Fachkundenachweis verlangt § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG aber das Vorliegen eines Bedürfnisses. Der vom Prozessbevollmächtigten herangezogene Vergleich mit einem Führerscheininhaber, der als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht den Besitz eines Kraftfahrzeugs nachweisen müsse, ist nicht zutreffend. Auch für die Erteilung eines Zeugnisses über die notwendige sprengstoffrechtliche Fachkunde musste der Kläger kein Bedürfnis nachweisen, sondern insbesondere seine Zuverlässigkeit (vgl. die erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landratsamtes v. 4.5.2005 gem. § 34 Abs. 2 1. SprengV). Die Ausübung der sprengstoffrechtlichen Tätigkeit ist aber im Gegensatz zum Autofahren an das Vorliegen eines Bedürfnisses gekoppelt. Der notwendige Nachweis im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG liegt auch nicht schon dann vor, wenn der Kläger nachweist, dass er im Rahmen der Brauchtumspflege als Böllerschütze tätig ist. Das Sprengstoffgesetz verfolgt das Ziel, auch zuverlässigen und sachkundigen Erlaubnisbewerbern nur in ganz besonderen Ausnahmefällen den Umgang mit Sprengstoff zu erlauben (vgl. OVG NRW, B. v. 1.2.2005, a. a. O. Rn. 11). Es ist daher gerechtfertigt, einen Nachweis bezogen auf die verwendeten Geräte zu verlangen. Auch im Waffenrecht kommt es neben der Art der Tätigkeit, wofür die Waffe im Einzelnen bestimmt ist (z. B. zum sportlichen Schießen oder zur Jagausübung) darauf an, dass die Waffe für den jeweiligen Zweck geeignet und erforderlich ist (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 WaffG). Die Bedürfnisprüfung wird hier auch auf das Gerät erstreckt. Eine vergleichbare Prüfung muss auch im Sprengstoffrecht erfolgen. Eine großzügigere Handhabung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften ist weder § 27 SprengG zu entnehmen noch entspricht das den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2008 - 21 ZB 07.1474 - juris Rn. 8). So sieht auch das Muster einer Erlaubnis in den Sicherheitsregeln für Böllerschützen, herausgegeben vom Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in der Fassung vom Januar 2011 vor, dass die sprengstoffrechtliche Erlaubnis auf bestimmte Geräte beschränkt wird (Seite 93 Abb. 29 Beispiel einer Erlaubnis für Böllerschützen nach § 27 SprengG). Die Tätigkeit des Klägers ist damit auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Wie ihm der Vertreter des Beklagten mehrfach erläutert hat, wird seine Erlaubnis - auch kostenfrei - auf das Schießen mit Kanone und Standböllern erweitert, wenn er Bestätigungen von Besitzern einer Kanone bzw. eines Standböllers beibringt. Das ideelle Interesse des Klägers, eine entsprechende Eintragung zu erhalten, ist nicht ausreichend. Er hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er seit seiner Ausbildung nicht mehr mit einem Standböller geschossen hat. Soweit er schon mit der Kanone der Gemeinde Altenmarkt geschossen hat, kann er hier eine entsprechende Eintragung erhalten, wenn die Gemeinde ihm bestätigt, dass er auch in Zukunft für sie tätig werden kann.

Die Änderung in der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Klägers ist auch im Übrigen rechtmäßig erfolgt. Zum einen ist die Beschränkung dem Kläger bereits mündlich erläutert worden (vgl. Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG), zum anderen wurde die Begründung auch nachträglich schriftlich im Klageverfahren gegeben (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Die Ausübung von Ermessen ist nicht erforderlich, da die sprengstoffrechtliche Erlaubnis ohne entsprechendes Bedürfnis nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG zwingend zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 1.500,--festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. der entsprechenden Anwendung von Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Auflage zu der am 15. Juli 2013 verlängerten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Klägers, mit der er verpflichtet wird, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einschränkung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Der Kläger ist Jäger, Sportschütze und Sammler und Inhaber einer Waffenbesitzkarte, eines Jagdscheines und einer Sammelerlaubnis. Er schießt mit Wiederlader- und Vorderladerwaffen. Erstmals am 9. August 1988 erteilte ihm das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) eine Erlaubnis nach § 27 SprengG, die mehrmals, zuletzt am 15. Juli 2013 verlängert wurde und bis 28. Juli 2018 gültig ist. Die Erlaubnis wurde auf das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen sowie durch den Zusatz „Aufgrund dieser Erlaubnis darf für Kurzwaffen nur Patronenmunition wiedergeladen/hergestellt werden, für die der Erlaubnisinhaber eine gültige Erlaubnis nach dem Waffengesetz zum Erwerb von Munition besitzt. Ferner darf Langwaffenmunition wiedergeladen/hergestellt werden, die zum Zwecke der Jagd geeignet ist.“ beschränkt. Darüber hinaus wurde sie unter der Auflage erteilt, dass eine das nicht gewerbliche Laden und Wiederladen von Patronenhülsen einschließende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 1 Million Euro bestehen müsse.

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 15. Juli 2014 Klage erheben, zuletzt mit dem Antrag,

die dritte Auflage (Haftpflichtversicherung) aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis ohne die angefochtenen Auflagen 1. und 2. zu erteilen

hilfsweise,

die Behörde zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, insbesondere im Hinblick auf etwaige Auflagen, zu entscheiden.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe ein Schreiben des Landratsamtes vom 15. Juli 2013 ohne Rechtsbehelfsbelehrung erhalten, in dem er auf Änderungen/Ergänzungen der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis hingewiesen worden sei. Einige Tage danach sei ihm die verlängerte Erlaubnis zugegangen. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung sei die Klage nicht verfristet. Der Kläger sei beschwert durch die Nebenbestimmungen bzw. Auflagen, die früher nicht bestanden hätten. Es möge der Interpretation unterliegen, ob es sich um hinzutretende Nebenbestimmungen oder um inhaltsbestimmende Auflagen handele. Im ersten Fall sei die isolierte Anfechtungsklage zulässig, im zweiten Fall die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis. Vorsorglich werde daher Anfechtungsklage und hilfsweise Verpflichtungsklage erhoben. Für die Versicherungsauflage gebe es keine Rechtsgrundlage nach dem Sprengstoffgesetz, soweit es den hier allein einschlägigen Bereich des nichtgewerblichen Ladens und Wiederladens von Patronenmunition betreffe. Das Waffengesetz sehe eine Verpflichtung zum Nachweis einer Haftpflichtversicherung nur in § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG (Bewachungsunternehmen und ihr Personal) und in § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WaffG (Versicherung für das Schießen und Böllern außerhalb von Schießstätten durch Brauchtumsschützenvereinigungen) vor. In § 4 Abs. 3 Hs. 2 WaffG werde eine Haftpflichtversicherung ausschließlich für einen Waffenschein oder eine Schießerlaubnis vorgesehen. Das Sprengstoffgesetz biete keine Rechtsgrundlage für eine derartige Anforderung, insbesondere nicht § 8 SprengG. Soweit es die weitere Auflage hinsichtlich der mit der Erlaubnis zu fertigenden Munition betreffe, so entspreche zumindest deren Formulierung und Ausgestaltung im konkreten Fall weder den Vorgaben des SprengG und WaffG noch den vom Gesetz abweichenden Rechtsmeinungen des OVG Nordrhein-Westfalen und des VG München in einem Urteil aus dem Jahre 2009. Der Streitgegenstand der Klage unterscheide sich aber von dem früherer Verfahren. Es werde Raum für eine gütliche Einigung gesehen.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 zeigte die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - die Vertretung des Beklagten an und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Anfechtungsklage sei unzulässig, soweit der Kläger die Inhaltsbestimmung hinsichtlich der wiederzuladenden bzw. herzustellenden Munition angreife. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts (M 7 K 07.5927) handele es sich hierbei nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung. Dies gelte allerdings für die Auflage, eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Inhaltsbestimmung sei dem Umstand geschuldet, dass der Kläger ein nicht gewerbliches Bedürfnis für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweisen müsse. Dieses bestehe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG grundsätzlich nur dann, wenn der Erlaubnisinhaber Munition für Waffen herstelle, die er zum Schießen benutzen dürfe. Bei Sportschützen und Jägern betreffe das in erster Linie ihre in Waffenbesitzkarten eingetragenen Sport- und Jagdwaffen. Dem Kläger sei zuzugeben, dass die verwendete Formulierung insofern missverständlich sei, als sie impliziere, dass nur Munition hergestellt werden dürfe, für die eine gesonderte Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Abs. 3 WaffG bestehe. Der Klarheit halber schlage der Beklagte daher vor, die Formulierung wie folgt zu ändern: „Die Erlaubnis gilt nur für das Laden und Wiederladen mit Patronenmunition für die in die Waffenbesitzkarten des Antragstellers eingetragenen Waffen. Sie gilt nicht für Sammler-, Erb-, Alt- und sonstige Waffen, die nicht zum Schießen verwendet werden dürfen. Ferner darf Langwaffenmunition wiedergeladen/hergestellt werden, die zum Zwecke der Jagd geeignet ist.“ Soweit der Kläger mit dieser Formulierung einverstanden sei, habe sich die Hauptsache erledigt. Einer Erledigterklärung werde bereits jetzt zugestimmt. Im Hinblick auf die Auflage zum Nachweis einer Haftpflichtversicherung sei die Klage unbegründet. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG könne die Erlaubnis inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen und Belästigungen für Dritte erforderlich sei. Da der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gefahrbehaftet sei und insbesondere bei unsachgemäßem Umgang Personen-, Sach- und Vermögensschäden in einem Umfang entstehen könnten, der weit über die finanziellen Möglichkeiten der meisten Erlaubnisinhaber hinausgehe, sei die Auflage rechtmäßig.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. März 2015 lehnte der Kläger die Neufassung der beanstandeten Inhaltsbestimmung ab, weil sie deutlich restriktiver sei als die angefochtene. Der Kläger besitze keine bedürfnisfreien Schusswaffen. Als Jäger könne er in beliebigem Umfang Langwaffenmunition erwerben und zwar ohne Beschränkung auf jagdliche Zwecke. Zum Übungsschießen oder zum jagdsportlichen Schießen könne er beispielsweise Vollmantel- oder Scheibenmunition mit Geschossen erwerben, die für jagdliche Zwecke nicht tauglich wären. Dementsprechend habe ein Jäger dann auch ein Bedürfnis, solche Langwaffenmunition wiederzuladen bzw. handzuladen. Ferner habe der Kläger Erlaubnisse und entsprechende Bedürfnisse als Sportschütze (er sei Mitglied in vier Schießsportverbänden) und Sammler. Es treffe nicht zu, wie die Waffenbehörde meine, dass Sammler-, Erb-, Alt- und sonstige Waffen nicht zum Schießen verwendet werden dürften. Das werde schon durch den Wortlaut von § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG widerlegt. Wer als Jäger oder Sportschütze eine Jagd- oder Sportwaffe erbe, der könne dafür auch Munition erwerben bzw. ein Bedürfnis hierfür geltend machen. In dem gleichen Sinne könne er dann natürlich auch selbst hierfür wiederladen. Der Kläger wende sich nicht generell gegen die Bindung der Wiederladeerlaubnisse und deren Umfang an das Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses, halte aber die Anknüpfungspunkte für falsch gewählt. Es werde auf die maßgebliche Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 a WaffG verwiesen. Wenn die Waffenbehörde auf eine Berechtigung abstelle, müsse sich die Formulierung an den sich aus dem Waffengesetz ergebenden Berechtigungen orientieren. Hierzu werde noch ein Vorschlag gemacht. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 wurde darauf hingewiesen, dass die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle von dem Fall des Klägers abwichen. Anders als der Kläger hätten die Betroffenen beispielsweise keine eigenständige Erlaubnis zum Munitionserwerb gehabt, so dass sie bei einer uneingeschränkten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis die Möglichkeit des originären Besitzerwerbs (durch Herstellung) von Munition erhalten hätten. Soweit der Beklagte eine Auflage für angemessen halte, um die Nutzung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auf das Bedürfnis zu beschränken, so sei dies das Bedürfnis für die Nutzung der Munition zum Schießen, sei es zur Jagd, zum Sportschießen, zum Übungsschießen und zur Waffenerprobung, auch beispielsweise bei Neukäufen von Waffen. Eine Beschränkung der zu verladenden Geschosse komme ohnehin nicht in Betracht, da es dem Schützen freistehe, mit welchen Geschossen er Munition lade. Mit Ausnahme verbotener Munition dürfe der Kläger nach seinem Ermessen Waffen mit Solid-, Vollmantel-, Teilmantel-, Deformations- oder Zerlegungsgeschossen laden. Dies dürfe die sprengstoffrechtliche Erlaubnis nicht weiter beeinflussen. Es werde vorgeschlagen die Inhaltsbestimmung wie folgt zu fassen: „Die Erlaubnis berechtigt nur zur Herstellung solcher Munition, die der Erlaubnisinhaber auch nach den Vorschriften des Waffengesetzes als Fabrikmunition erwerben dürfte, und unter denjenigen Voraussetzungen, unter denen er solche Munition erwerben darf.“ Damit werde Munition umfasst, für die der Kläger innerhalb seiner Erlaubnisse eine Erwerbsberechtigung und für die er einen etwaigen separaten Munitionserwerbsschein innehabe, als auch Munition, die er in zulässiger Art und Weise nach der ausdrücklichen Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erwerben dürfe. Wenn es erlaubt sei, eine Waffe samt Munition zur Erprobung zu entleihen, könne es nicht verwehrt werden, derartige Munition selbst herzustellen und zu verbrauchen. Durch die vorgeschlagene Formulierung der Auflage erhalte der Erlaubnisinhaber keine bessere oder weitergefasste Rechtsstellung, als er sie nach dem Waffengesetz innehaben dürfe. Da das Gesetz für eine Erlaubnis nach § 27 SprengG den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht vorschreibe, müsste die Behörde bei Anordnung zur Gefahrenabwehr im Einzelfall eine erhebliche Gefahrenlage ggf. darlegen und glaubhaft machen.

In der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2015 erklärte das Landratsamt, die streitgegenständliche inhaltliche Beschränkung werde bei der Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis regelmäßig beigefügt, um das die Erlaubnis rechtfertigende Bedürfnis (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG) zur Geltung zu bringen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Insbesondere ist nicht die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat verstrichen. Denn sie hat gem. § 58 Abs. 1 VwGO nicht mit Bekanntgabe der am15. Juli 2013 erteilten Sprengstofferlaubnis zu laufen begonnen, weil der angefochtenen Inhaltsbestimmung bzw. Auflage keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. In diesem Fall kann nach § 58 Abs. 2 VwGO die Klage, wie vorliegend am 15. Juli 2014, noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung erhoben werden.

Gegen die inhaltliche Beschränkung der Sprengstofferlaubnis auf Munition, für die der Kläger eine gesetzliche Erwerbserlaubnis besitzt, ist die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis ohne diese Bestimmung statthaft, gegen die mit dem Inhalt der Erlaubnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Haftpflichtauflage die Anfechtungsklage (vgl. OVG NW, B. v. 1. Februar 2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 21. Januar 2009 - M 7 K 07.5927 - juris Rn. 18; allgemein BVerwG, B. v. 22. November 2000 - 11 C 2/00 - juris Rn. 25). Erstere ist eine sog. Inhaltsbestimmung, die untrennbar mit der Erlaubnis verbunden ist und diese inhaltlich ausgestaltet, letztere eine abtrennbare Auflage im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, mit der dem Kläger eine Handlungspflicht auferlegt wird (zu den Abgrenzungskriterien Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 40 ff. m. w. N.). Dies entsprach jeweils dem ausdrücklichen Willen der Waffenbehörde, die sich am Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG orientiert und in den der Erlaubnis beigefügten Zusätzen zwischen Beschränkung und Auflage unterschieden hat.

Die Anfechtungsklage gegen die Haftpflichtauflage ist auch begründet, da diese rechtswidrig ist und somit den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie gesetzlich zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG kann die Sprengstofferlaubnis mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Eine Haftpflichtauflage eignet sich nicht für die Gefahrenvorsorge, weil sich mit ihr nicht unmittelbar Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter abwenden lassen, sondern lediglich Vorsorge dafür getroffen wird, dass entstandene Schäden wiedergutgemacht bzw. ersetzt werden. Es erscheint auch zweifelhaft, dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Klägers im Schadensfall einen erheblichen Nachteil für Dritte im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG darstellt, denn hierbei handelt es sich ebenfalls um einen nur mittelbaren Nachteil. Verneint man dies, kann die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung von vorneherein nicht im Wege der Auflage aufgegeben werden. Doch auch, wenn man das Vorliegen eines sprengstoffrechtlich erheblichen Nachteils bejaht, ist die streitgegenständliche Auflage rechtswidrig, weil der Beklagte, der insoweit die Darlegungslast hat, die Erforderlichkeit der Auflage nicht substantiiert dargetan hat und Anhaltspunkte dafür, dass er insoweit das ihm durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen in dem durch Art. 40 BayVwVfG gesteckten Rahmen ausgeübt hat, nicht vorhanden sind. Insofern wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger in einem frei stehenden Haus lebt und bei der Handhabung von Sprengstoff in den von ihm benutzten Schießstätten haftpflicht- und ggf. sogar rechtsschutzversichert sein dürfte.

Außerdem dürfen anhand von Nebenbestimmungen keine zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt werden, wenn wie hier - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 121). Denn unbeschadet der inhaltlichen Beschränkungsbefugnis der Behörde und der Negativformulierung in § 27 Abs. 3 SprengG (Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn …) vermittelt § 27 SprengG einem deutschen Staatsangehörigen, der seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet lebt (vgl. Abs. 4) und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, grundsätzlich einen strikten Anspruch auf die Sprengstofferlaubnis. Ein Erteilungsermessen besteht über die Fälle der Absätze 4 und 5 des § 27 SprengG hinaus nicht. Zudem ist aus mehreren ausdrücklichen Regelungen des Waffen- und Sprengrechts (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG für Waffenschein und Schießerlaubnis, Schießstätte, Bewachungsunternehmen; § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG Jagdhaftpflicht; § 33 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 1. SprengV), die eine Versicherungspflicht vorsehen, der Rückschluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber in diesem Rechtsbereich eine solche Pflicht, wenn sie von ihm gewollt ist, ausdrücklich festlegt. Da der Versicherungsnachweis für eine nicht gewerbliche Sprengstofferlaubnis keine Erteilungsvoraussetzung darstellt, kann § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG nur bei Hinzutreten besonderer Umstände eine Rechtsgrundlage für eine derartige Auflage sein. Solche Umstände sind im Fall des Klägers indes nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ohne die vom Beklagten dieser Erlaubnis beigefügte inhaltliche Beschränkung geltend macht, ist die Klage unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm eine Erlaubnis erteilt, die zur Herstellung sämtlicher Munition berechtigt, die er nach den Vorschriften des Waffengesetzes erwerben dürfte, besteht nicht.

Vielmehr ist es legitim, die Erlaubnis nur so weit zu erteilen, wie das durch das waffenrechtliche Bedürfnis begrenzte sprengstoffrechtliche Bedürfnis des Betreffenden reicht. Denn § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG sieht vor, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. In diesem Sinne hat der Beklagte der Sprengstofferlaubnis eine Inhaltsbestimmung beigefügt, wonach die Erlaubnis zum Wiederladen und Herstellen von Munition der regelmäßigen gesetzlichen Gestattung des Munitionserwerbs und -besitzes gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG folgt, beim Kläger also durch die waffenrechtlichen Bedürfnisse als Sportschütze und Jäger beschränkt ist. Dieser Auslegung steht der Wortlaut der angegriffenen Inhaltsbestimmung („gültige Erlaubnis… besitzt“) nicht entgegen. Zwar erfolgt keine Eintragung der Munitionserwerbserlaubnis in die Waffenbesitzkarte des Klägers gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG, weil die ihm erteilte Sprengstofferlaubnis nach § 27 Abs. 1 a SprengG, § 10 Abs. 3 Satz 3 WaffG auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition gilt. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Waffenbehörde die sprengstoffrechtliche Erlaubnis nicht von einer Eintragung der Munitionserwerbserlaubnis abhängig machen wollte, da dem Kläger das Wiederladen und Herstellen von Munition nicht verboten werden sollte (vgl. auch den vom OVG NW, B. v. 1. Februar 2005 - 20 A 20/04 - juris entschiedenen Fall eines Sportschützen, in dem die Waffenbehörde eine vergleichbare Inhaltsbestimmung getroffen hat). So haben auch weder der Beklagte noch der Kläger die streitgegenständliche Bestimmung verstanden.

Das sprengstoffrechtliche Bedürfnis ist nicht in jedem Fall deckungsgleich mit dem waffenrechtlichen Bedürfnis, das zum Waffenbesitz berechtigt. Nach § 8 WaffG ist letzteres erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, vorliegen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Wiederladens ist ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis indes nur im Rahmen der regelmäßigen Verwendung des Sprengstoffs anzuerkennen und damit nur dann, wenn auch ein Bedürfnis, mit Waffen zu schießen, nachgewiesen ist. Demgegenüber begründet z. B. der legale Altbesitz von Waffen ohne Bedürfnisprüfung nach der Rechtsprechung kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis (vgl. BayVGH, B. v. 17. Januar 2008 - 21 ZB 07.1474 - juris Rn. 8). Ebenso wenig geht das Bedürfnis eines Sammlers über den Erwerb und Besitz der in seiner speziellen Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen hinaus. Eine Sammlung dient lediglich der Zusammenstellung und Dokumentation von Waffen innerhalb eines bestimmten Sammelthemas, so dass das Bedürfnis des Sammlers nicht das Schießen mit Sammelwaffen umfasst (vgl. Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 9 AWaffV Rn. 2; VG Darmstadt, U v. 1. Oktober 2007 - 5 E 1211/06 - juris Rn. 24 ff.; VG Stuttgart, U. v. 11. Juli 2013 - 5 K 1614/11 - juris Rn. 17) und folglich auch kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Wiederladen von Sammlerwaffen anzuerkennen ist.

Ferner folgt aus dem Sinn und Zweck einer Sprengstofferlaubnis im nichtgewerblichen Bereich - im Gegensatz zum gewerblichen Bereich, wo Munition zwar im eigenen wirtschaftlichen Interesse, aber überwiegend im Verwendungsinteresse Dritter hergestellt wird -, dass mit der Erlaubnis nach § 27 SprengG ausschließlich Munition zum Eigengebrauch und nicht zur Verwendung durch Dritte hergestellt werden soll. Diese Auslegung entspricht der „Logik“ des Sprengstoffgesetzes, wonach ein Dritter, der selbst hergestellte Munition verwenden möchte, ggf. ein eigenes Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis hat. Da sich eine Herstellung von Munition für Dritte nicht wirksam unterbinden und kontrollieren lässt, wenn die Erlaubnis die Verwendung von Sprengstoff auch in Fällen mitumfasst, in denen Waffen ausgeliehen oder erprobt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 a und 5 WaffG), ist das sprengstoffrechtliche Bedürfnis dementsprechend eng auszulegen.

Somit kann nach der Rechtsprechung, der die Kammer folgt, bei einem Wiederladerschützen davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls ein Bedürfnis für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für die eigenen Wiederlader und ansonsten ausnahmsweise dann ein Bedürfnis hat, wenn er im Übrigen eine Munitionserwerbserlaubnis innehat (vgl. OVG NW, B. v. 1. Februar 2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 11). Die vorübergehenden Erwerbsmöglichkeiten gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 a und 5 WaffG begründen kein Bedürfnis, weil eine derartige Erlaubnis nach Art und Umfang der Munition nicht bestimmt oder bestimmbar wäre und damit dem Zweck der Erlaubnispflicht gem. § 27 SprengG zuwiderlaufen würde (vgl. OVG NW, a. a. O., Rn. 12 ff.). Das Interesse bei legaler Nutzung fremder Waffen selbst hergestellte Munition verwenden zu können, ist regelmäßig schon im Ansatz nicht vergleichbar, weil es nicht den Regelfall der sportlichen Tätigkeit eines Sportschützen darstellt (vgl. OVG NW, a. a. O., Rn. 14).

Auch ist die Inhaltsbestimmung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie in Satz 2 das Wiederladen und das Herstellen von nicht zu Jagdzwecken tauglicher Munition für Langwaffen ausschließt, die der Kläger ausschließlich zu Sportzwecken verwenden möchte. Denn insoweit hat er nicht nachgewiesen, in welchen sportlichen Disziplinen er derartig geladene Langwaffen schießt. Das Interesse, für den Fall eines nur möglichen Bedarfs vorsorglich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erhalten, vermag in der Regel ein rechtlich anzuerkennende Bedürfnis für die Erlaubniserteilung nicht zu begründen (OVG NW, a. a. O., Rn. 9). Das Angebot des Beklagten, den Wortlaut der streitgegenständlichen Beschränkung hinsichtlich der Langwaffen auf das Wiederladen und Herstellen von Munition zu Sportzwecken zu erweitern, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Daher ist davon auszugehen, dass das sprengstoffrechtliche Bedürfnis des Klägers, das durch seine Aktivitäten als Jäger und Sportschütze begründet wird, eine Beschränkung auf das Wiederladen und Herstellen von Munition rechtfertigt, die regelmäßig beim Sportschießen oder beim Schießen zu Jagdzwecken mit der jeweils typischen Waffengattung verwendet wird.

Da die sprengstoffrechtliche Erlaubnis ohne entsprechendes Bedürfnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG zwingend zu versagen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei dem nicht begründeten Erlass der streitgegenständlichen Inhaltsbestimmung Ermessen ausgeübt hat. Insofern genügt jedenfalls die im Klageverfahren vorgebrachte (Art. 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, § 114 Satz 2 VwGO) Erwägung des Landratsamtes, dass es die streitgegenständliche Inhaltsbestimmung regelhaft für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die Erlaubnis nicht über das besondere Interesse des Erlaubnisinhabers hinausgeht, wenn - wie im Fall des Klägers - nichts für die Notwendigkeit einer anderslautenden Beschränkung ersichtlich ist.

Da die beigefügte Inhaltsbeschränkung rechtmäßig ist, besteht auch kein Anspruch gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf nochmalige Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.