Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2017 - M 7 K 16.1347

published on 15/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2017 - M 7 K 16.1347
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beschränkung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Der Kläger ist Sportschütze und besitzt mehrere Sammlerwaffen. Am 7. März 2006 erteilte ihm das Landratsamt Traunstein eine Erlaubnis nach § 27 SprengG, beschränkt auf das nichtgewerbliche Laden und Wiederladen von Patronenhülsen. Bei der am 29. Februar 2016 vorgenommenen Verlängerung bis zum 6. März 2021 wurde die Formulierung „Beschränkt auf das nichtgewerbliche Laden und Wiederladen“ gestrichen und geändert. Die Beschränkung lautet nun:

„Die Erlaubnis gilt nur für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für die in die Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragenen Waffen. Sie gilt nicht für Sammler-, Erb- und Altwaffen und auch nicht für sonstige Waffen, die nicht zum Schießen verwendet werden dürfen.“

Mit Schreiben vom 21. März 2016 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

die in der Sprengstofferlaubnis des Klägers enthaltene Beschränkung (II) aufzuheben, soweit dem Kläger nicht gestattet ist, Patronenhülsen zu laden und wiederzuladen für seine Sammlerwaffen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis ohne angefochtene Einschränkung zu erteilen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Sprengstofferlaubnis vom 29. Februar 2016 keine Rechtsmittelbelehrungenthalte und die Klage daher innerhalb eines Jahres zulässig sei. Der Kläger sei seit mehreren Jahren Wiederlader. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis benötige er überwiegend für seine Sportwaffen. Gelegentlich schieße er auch mit Sammlerwaffen, um deren Funktion zu erproben oder um neu erworbene Sammlerwaffen auszuprobieren. Er wende sich gegen die Beschränkung, soweit es ihm nicht gestattet sei, Patronenhülsen für seine Sammlerwaffen zu laden und wiederzuladen. Eine derartige Beschränkung wäre nur dann gesetzlich gedeckt, wenn es sich um eine nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG erforderliche Auflage handeln würde, die zur Verhütung von Gefahren von Leben, Gesundheit oder Sachgüter bzw. von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich sei. Diese Voraussetzungen könnten vorliegend nicht erkannt werden. Zwar werde die Ansicht vertreten, eine Waffensammlung diene lediglich der Zusammenstellung und Dokumentation von Waffen innerhalb eines bestimmten Sammelthemas, sodass sich nicht zwangsläufig das Bedürfnis des Sammlers ergebe, mit seinen Sammlerwaffen zu schießen und dass folglich auch kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Wiederladen von Munition für Sammlerwaffen anzuerkennen sei. Diese Rechtsmeinung sei unzutreffend, was unter Verweis auf die Nummern 17.1 und 12.111 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung - AWaffV (gemeint wohl: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV) sowie Kommentarstellen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 15.1.2010, Az. 1 S 1325/09 und B.v. 3.8.2015, Az. 1 S 2035/14) näher ausgeführt wird. Damit könne ein Bedürfnis zum Schießen von Sammlerwaffen angenommen werden und dem Kläger folglich die Sprengstofferlaubnis nicht in der gerügten Weise beschränkt werden.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die zulässige Verpflichtungsklage nicht begründet sei. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sei nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG zu versagen, wenn ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachgewiesen werde. Erlaubnisse für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen würden daher mit einer Beschränkung versehen, da ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis nur im Rahmen der regelmäßigen Verwendung des Sprengstoffes anzuerkennen sei. Das bei dem Kläger anzuerkennende Bedürfnis für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen ergebe sich aus seiner Mitgliedschaft als Sportschütze bei der SLG …, bestehe hingegen nicht für seine Sammlerwaffen. Diesbezüglich folge das Landratsamt der Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und der Regierung von Oberbayern. Ein Bedürfnis für das Laden und Wiederladen von in die Waffenbesitzkarte für Sammler eingetragenen Schusswaffen bestehe nicht. Eine Waffensammlung diene der Zusammenstellung und Dokumentation von Schusswaffen innerhalb eines bestimmten Sammelthemas, während ein Bedürfnis für das Schießen mit Sammelwaffen nicht begründet werde. Der Vortrag des Klägers, dass für das Schießen mit Sammlerwaffen ein Bedürfnis bestehen könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon seien in der Standardwaffenbesitzkarte und den Sportschützenwaffenbesitzkarten des Klägers Waffen mit demselben Kaliber wie in den Sammlerwaffenbesitzkarten eingetragen. Diese Munition könne der Kläger erwerben und auch aufgrund der erteilten Erlaubnis nach § 27 SprengG laden und wiederladen. Bei den übrigen Kalibern handele es sich grundsätzlich nicht um ein ausgefallenes Kaliber. Diese Munition könne nach Aussage eines im Landkreis Traunstein ansässigen Waffenhändlers problemlos erworben werden, ferner sei auch historische Munition im Kaliber 7,63 mm Mauser beschaffbar. Sollte ein Bedürfnis zum Schießen mit den Sammlerwaffen zum Zwecke der Funktionsprüfung anzuerkennen sein, dann sei es dem Waffensammler zuzumuten, die hierfür erforderliche Munition in der jeweils kleinsten Verpackungseinheit auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch zu erwerben.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 führte der Kläger weiter aus, dass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen seine Bezirksregierungen darauf hingewiesen habe, dass aus dortiger Sicht nach geltender Rechtslage Wiederladeerlaubnisse grundsätzlich nicht auf Munition über die Schusswaffen beschränkt werden müssten oder sollten, für die dem Erlaubnisinhaber auch eine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis vorliege, da damit die Regelung des § 27 Abs. 1a SprengG ins Leere laufe. Die Regelung sei auch deshalb eingeführt worden, um Wiederladern weiterhin die Möglichkeit zu geben, Munition wiederzuladen, für die sie keine waffenrechtliche Erwerbs- bzw. Besitzerlaubnis aber ein nachvollziehbares Bedürfnis, etwa für die regelmäßige Nutzung von Leihwaffen, hätten. Für das Bedürfnis des Klägers spreche auch, dass ein Waffenbesitzer, der das Recht habe, sich Munition zu entleihen, nicht daran gehindert werden könne, die gleiche Munition mit seiner vorhandenen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auch selbst herzustellen. Das müsse für Sportschützen und Jäger, aber auch für Sammler gelten. Für einige Waffen des Klägers werde keine Munition mehr produziert.

Das Gericht hat am 15. Februar 2017 mündlich verhandelt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat den Antrag gestellt,

die dem Kläger erteilte Sprengstofferlaubnis ohne die in Ziffer II erteilte Beschränkung auf Sammlerwaffen zu erteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ohne die vom Beklagten beigefügte inhaltliche Beschränkung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat ist mit der am21. März 2016 erhobenen Klage eingehalten. Die Beschränkung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis datiert vom 29. Februar 2016 und war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehen.

Statthafte Klageart gegen die inhaltliche Beschränkung der Sprengstofferlaubnis ist die Verpflichtungsklage (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 5; VG München, U.v. 22.7.2015 - M 7 K 14.3079 - juris Rn. 16 und U.v. 21.1.2009 - M 7 K 07.5927 - juris Rn. 18).

Der Kläger greift die Beschränkung in seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis an, wonach sie nicht für Sammler-, Erb- und Altwaffen und auch nicht für sonstige Waffen, die nicht zum Schießen verwendet werden dürfen, gilt, und begehrt die Erteilung der Erlaubnis ohne den beschränkenden Zusatz bezüglich Sammlerwaffen.

Der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG setzt den Nachweis eines Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit voraus (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG). Nach dem Gesetzeszweck soll durch das Erfordernis der Bedürfnisprüfung der Erwerb und der Umgang mit Sprengstoff eingegrenzt, der unrechtmäßige Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und der unrechtmäßige Umgang mit ihnen weitgehend verhindert sowie das Inverkehrbringen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden (OVG NRW, B.v. 1.2.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 7; VG München, U.v. 2.12.2015 - M 7 K 15.3107 - juris Rn. 17, U.v. 21.1.2009 - M 7 K 07.5927 - juris Rn. 24 m.w.N). Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist anzuerkennen, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die beantragte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. Im Fall des Wiederladens ist ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis nur im Rahmen der regelmäßigen Verwendung des Sprengstoffs anzuerkennen und damit nur dann, wenn auch ein Bedürfnis, mit der Waffe zu schießen, nachgewiesen ist (Rspr. der Kammer, U.v. 22.7.2015 - M 7 K 14.3079 - juris Rn. 22).

Nach diesen Grundsätzen besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis des Klägers, unter Verwendung von Sprengstoff Munition für seine Sammlerwaffen herzustellen. Denn das Bedürfnis eines Sammlers geht nicht über den Erwerb und Besitz der in seiner speziellen Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen hinaus. Eine Sammlung dient lediglich der Zusammenstellung und Dokumentation von Waffen innerhalb eines bestimmten Sammelthemas, so dass das Bedürfnis des Sammlers nicht das Schießen mit Sammlerwaffen umfasst (Rspr. der Kammer, U.v. 22.7.2015 - M 7 K 14.3079 - juris Rn. 22; vgl. auch Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 9 AWaffV Rn. 2; VG Darmstadt, U.v. 1.10.2007 - 5 E 1211/06 - juris Rn. 24 ff.; VG Stuttgart, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1614/11 - juris Rn. 17) und folglich auch kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Wiederladen von Sammlerwaffen anzuerkennen ist. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis war daher nur so weit zu erteilen, wie das durch das waffenrechtliche Bedürfnis begrenzte sprengstoffrechtliche Bedürfnis reicht, das sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf Sammlerwaffen erstreckt. Eine großzügigere Handhabung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften ist weder § 27 SprengG zu entnehmen noch entspricht das den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2008 - 21 ZB 07.1474 - juris Rn. 8).

Das Gericht folgt damit nicht der vom Bevollmächtigten des Klägers unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vertretenen Ansicht, dass ein Bedürfnis zum Schießen mit Sammlerwaffen bestehe und teilt nicht die vom Bevollmächtigten daraus gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb ein Bedürfnis für eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis vorliege. Im Übrigen ist selbst bei der Annahme, dass Sammler ein Interesse daran haben können, gelegentlich das Schießverhalten ihrer Waffe zu testen, vorliegend kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis anzuerkennen. Denn beim Schießen mit einer Sammlerwaffe handelt es sich um einen Sachverhalt, der einen Ausnahmefall der Verwendung einer Sammlerwaffe und nicht deren Regelfall darstellt. Angesichts des mit dem Sprengstoffgesetz verfolgten Ziels, nur in Ausnahmefällen den Erwerb und den Umgang mit Sprengstoff zu erlauben, ist dem Kläger, der keine Munitionserwerbserlaubnis für seine Sammlerwaffen hat, zuzumuten, für die seltenen Fälle der Erprobung seiner Sammlerwaffen die dafür benötigte Munition in geringen Mengen zu erwerben und zu verbrauchen (vgl. OVG NRW, B.v. 1.2.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 14).

Soweit der Kläger vorträgt, dass mit einer Sammlerwaffe mit der Serienmunition nicht geschossen werden könne, da die Arretierung des Schlagbolzens gebrochen sei, liegt nahe, dass bereits aus Sicherheitsgründen mit der Waffe nicht mehr geschossen werden darf.

Nicht zu folgen ist der Ansicht, dass bei einer Beschränkung einer Wiederladeerlaubnis auf Munition über Schusswaffen, für die dem Erlaubnisinhaber eine Munitionserwerbserlaubnis vorliegt, die Regelung des § 27 Abs. 1a SprengG ins Leere laufe. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 WaffG gilt und bezweckt damit lediglich, für den privaten Wiederlader das Einholen zweier Berechtigungen zu vermeiden. Aus der Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen unbeschränkt erteilt werden muss (VG München U.v. 21.1.2009 - M 7 K 07.5927 - juris Rn. 27).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/07/2015 00:00

Tenor I. Die Auflage zu der am 15. Juli 2013 verlängerten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Klägers, mit der er verpflichtet wird, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage ab
published on 02/12/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.