Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2017 - M 5 K 15.2378

published on 14/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2017 - M 5 K 15.2378
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1987 geborene Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) in Diensten des Beklagten.

Mit periodischer Beurteilung vom … Juni 2014 wurde er für den Zeitraum *. Juni 2011 bis … Mai 2014 mit einem Gesamtergebnis von 6 Punkten dienstlich beurteilt. In der Vorbeurteilung zum Stichtag … Mai 2011, ebenfalls in der Besoldungsgruppe A 8, erhielt er noch 7 Punkte.

Der Kläger wurde im Beurteilungszeitraum vom Polizeipräsidium München zum Polizeipräsidium … … versetzt. Für den Zeitraum … Juni 2011 bis … Juli 2012, in welchem der Kläger als Inspektionsbeamter beim Polizeipräsidium München tätig war, erhielt er eine Zwischenbeurteilung mit einem Gesamturteil von 8 Punkten. Ab … August 2012 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums war der Kläger beim Polizeipräsidium … … als Sachbearbeiter Verkehrsmeldestelle im Sachgebiet Einsatzzentrale tätig.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Die Beurteilung des Klägers vom … Juni 2014 für die Zeit vom *. Juni 2011 bis … Mai 2014 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit vom … Juni 2011 bis … Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beurteilung sei nicht hinreichend plausibilisiert. Dass der Kläger laut den Ergänzenden Bemerkungen in der Beurteilung im Beurteilungszeitraum versetzt worden sei und deshalb im Vergleich mit den anderen Beamten im neuen Dienstbereich bewertet worden sei, mache die Bewertung ebenfalls nicht plausibel. Es sei unklar, wie die Zwischenbeurteilung eingewertet worden sei.

Das Polizeipräsidium … … hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aufgrund der Versetzung des Klägers vom Polizeipräsidium … zum Polizeipräsidium … … sei der Kläger in eine ganz neue Vergleichsgruppe eingetreten. Die Zwischenbeurteilung sei in die streitgegenständliche Beurteilung mit eingeflossen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung durch Einvernahme von Polizeipräsidenten H., Polizeidirektor Schu. und Erstem Polizeihauptkommissar Scha. als Zeugen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschriften vom 20. September 2016 sowie 1. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom … Juni 2014 für den Beurteilungszeitraum … Juni 2011 bis … Mai 2014 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die angefochtene Beurteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 - IIC146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 - IIC8/78 - BVerwGE 60, 245 st. Rspr.). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.).

Zugrunde zu legen sind die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18.11.2010 - VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - Materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - i.V.m. Art. 62 LlbG für die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (Beurteilungsrichtlinien der Bayerischen Polizei, AllmBl S. 129). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.5.2014) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom … Juni 2014 rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Zeugen - an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht - haben in der mündlichen Verhandlung das formale Vorgehen wie auch die maßgeblichen Erwägungen für die Bewertung des Klägers im Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe (A 8) dargestellt. Danach ist gegen die Beurteilung rechtlich nichts einzuwenden.

Es wurde geschildert, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall, wie bei der Bayerischen Polizei üblich, „von unten nach oben“ entwickelt wurde. So wurde zunächst eine Reihung auf Ebene des Sachgebiets „Einsatzzentrale“ vorgenommen, bei welcher der Kläger von fünf Beamten derselben Besoldungsgruppe auf den letzten Platz gesetzt wurde. Bei der anschließenden Reihung auf Sprengelebene erreichte der Kläger Platz 48 von 50 in dieser Besoldungsgruppe zu beurteilenden Beamten.

Der Beurteiler, der Zeuge Polizeipräsident H., hat nach eigenen Angaben an der zweiten Reihungsbesprechung auf Sprengelebene teilgenommen, ebenso wie der Zeuge Schu. als zuständiger Sachgebietsleiter. Der Zeuge Schu. hat dem Beurteiler dabei von den Leistungen des Klägers berichtet. Soweit vorgetragen wurde, dass die fachliche Kontrolle über die Leistungen des Klägers nicht Herrn Schu., sondern dem Mitarbeiter B. oblag, ist kein fehlerhaftes Vorgehen erkennbar. Denn sowohl die dienstlichen Stellungnahmen der Beamten B. und Schu. als auch die Einvernahme des Zeugen Schu. haben ergeben, dass zwischen den beiden Beamten eine Besprechung der Leistungen des Klägers stattgefunden hat. Darüber hinaus berichtete der Zeuge Schu., dass er im Übrigen auch einen eigenen Eindruck davon hatte, wie der Kläger seine Arbeit erledigt habe.

b) Die Angaben der Zeugen plausibilisieren das für die Beurteilung des Klägers ermittelte Gesamtprädikat von 6 Punkten. Der Beamte ist im streitgegenständlichen Zeitraum vom Polizeipräsidium … zum Polizeipräsidium … … versetzt worden und musste sich dort mit einer völlig neu zusammengesetzten Vergleichsgruppe messen. Er erhielt ein neues Aufgabengebiet, in welches er sich zunächst einarbeiten musste. Der Zeuge Scha. als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers, welcher den Beurteilungsentwurf erstellte, gab an, dass der Kläger seine Arbeit zwar zufriedenstellend erledigt habe, allerdings nicht so gut wie die übrigen Beamten. Auch sei das Teamverhalten im Vergleich zu den anderen Beamten nicht so positiv gewesen. Anhand dieser Angaben rechtfertigt sich, dass sich der Kläger im Vergleich zur Vorbeurteilung um einen Punkt verschlechtert hat, obwohl er im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden ist.

Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zwischenbeurteilung nicht ordnungsgemäß eingewertet worden sein könnte. Zwar hat der Beurteiler H. in der mündlichen Verhandlung angegeben, keine konkrete Erinnerung hieran zu besitzen. Er gehe jedoch davon aus, dass er die Zwischenbeurteilung gekannt habe. Der Zeuge Schu. hat demgegenüber ausdrücklich bestätigt, dass ihm selbst die Zwischenbeurteilung bekannt gewesen sei und er diese beim Reihungsgespräch gegenüber dem Beurteiler auch angesprochen habe. Insofern ist die Erinnerungslücke des Beurteilers nicht zu beanstanden, da die betreffende Beurteilung bereits geraume Zeit zurückliegt und der Kreis der zu beurteilenden Beamten eine erhebliche Zahl umfasst. Es ist davon auszugehen, dass die Zwischenbeurteilung dementsprechend Berücksichtigung gefunden hat. Wie die konkrete Einwertung erfolgt, obliegt letztlich dem Beurteiler. Dem Gericht kommt insoweit nur eine eingeschränkte Kontrolle zu, da dem Beurteiler hierbei ein Bewertungsspielraum eingeräumt ist (VG Augsburg, U.v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 26). Es steht ihm frei, wie er die Leistungen aus dem Zeitraum der Zwischenbeurteilung und dem übrigen Beurteilungszeitraum gewichtet und welche Schwerpunkte er setzt. Aus diesem Grund ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass trotz des Ergebnisses der Zwischenbeurteilung von 8 Punkten die streitbefangene Beurteilung ein niedrigeres Gesamtergebnis von 6 Punkten aufweist.

c) Auch das Argument der Klagepartei, es fehle an einem Maßstab des Beurteilers, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerseite hat gerügt, dass der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten tätig war und der Beurteiler H. in seiner Zeugeneinvernahme keinen konkreten Maßstab habe angeben können, was etwa ein Beamter der Besoldungsgruppe A 9 besser machen müsse als ein Beamter der Besoldungsgruppe A 8. Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang. Denn wie der Zeuge H. zutreffend ausgeführt hat, ist ein Beamter der Besoldungsgruppe A 8 nicht mit den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe zu vergleichen, sondern ausschließlich mit jenen derselben Besoldungsgruppe. In Art. 58 Abs. 2, 3 LlbG sowie Nr. 3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien ist der Beurteilungsmaßstab für die Erstellung der periodischen Beurteilung ausdrücklich und allgemein festgelegt. Hieraus ergibt sich, dass die erbrachten Leistungen eines Beamten allein am Maßstab des innegehabten Statusamtes zu messen sind. In den Blick zu nehmen sind für die Bewertung nach diesem Maßstab die tatsächlich von dem Beamten erbrachten Leistungen. Dies gilt auch, wenn der Beamte einen gebündelten Dienstposten innehat (VG München, B.v. 14.11.2016 - M 5 E 16.4372 - juris Rn. 28). Es ist daher unerheblich, welche unterschiedlichen Anforderungen der Zeuge H. konkret an die Leistungen der Beamten der jeweiligen verschiedenen Besoldungsgruppen stellt. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Vergleich zwischen denjenigen Beamten stattgefunden hat, die sich mit dem Kläger in derselben Fachlaufbahn und der gleichen Besoldungsgruppe, A 8, befunden haben. Soweit erkennbar, ist dies in nicht zu beanstandender Weise erfolgt.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/11/2016 00:00

Tenor I. Zum Verfahren wird Herr … beigeladen. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.