Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2016 - M 5 K 14.642

bei uns veröffentlicht am21.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1976 geborene Kläger stand als Verwaltungshauptsekretär in den Diensten des Beklagten.

Nach einer manifesten psychischen Erkrankung mit Dienstunfähigkeit erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers, aufgrund welcher die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2012 eine begrenzte Dienstfähigkeit feststellte und die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 21 Stunden reduzierte. Dies ist Gegenstand eines derzeit ruhenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht München, Az. M 5 K 12.3071.

Am 19. März 2013 wurde der Kläger erneut amtsärztlich untersucht. Laut Gesundheitszeugnis vom 9. April 2013 sei der Kläger dauernd dienstunfähig. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 erfolgte eine Anhörung des Klägers zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 trug der Kläger Einwendungen hiergegen vor und beantragte die Beteiligung des Personalrates. Das amtsärztliche Gesundheitszeugnis des Landratsamtes enthalte keine fachliche nachvollziehbare Begründung. Auf die medizinische Ursache der Dienstunfähigkeit werde nicht eingegangen. Der einbezogene Bericht des Arztes Herrn Dr. B. vom 3. April 2013 enthalte keine bestimmte Aussage zu dieser Frage, da noch keine hinreichende Exploration und Diagnose mit Bestimmung des Therapieziels vorgelegen habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die dienstliche Situation Auslöser für die Gesundheitssituation sei.

Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Ruhestandsversetzung des Klägers am 2. Juli 2013 zu. Mit Bescheid vom 26. Juli 2013, dem Kläger zugestellt am 7. August 2013, versetzte die Beklagte den Kläger in den Ruhestand. Sie begründete die Ruhestandsversetzung damit, dass das Gesundheitszeugnis die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nachvollziehbar darstelle. Eine objektive Entscheidungsgrundlage bestehe insbesondere auch aufgrund der Beiziehung vom Fremdgutachten. Hinsichtlich der gerügten dienstlichen Situation sei dem Kläger im Großraumbüro bereits ein abgeschirmter und ruhiger Platz zugewiesen worden. Das dienstliche Verhalten des Klägers habe die Zuweisung eines Einzelzimmers nicht zugelassen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. August 2013 Widerspruch ein. Die amtsärztlichen Feststellungen seien nicht ausreichend, denn das Attest von Herrn Dr. B. vom 3. April 2013 sei nicht ausreichend gewesen. Dieser habe Zielsetzung und Behandlungsmotivation offen gelassen und habe sich nicht zu einer verlaufsorientierten Aussage in der Lage gesehen. Der Kläger habe sich inzwischen in eine psychoanalytische Behandlung begeben und eine weitere psychotherapeutische Stellungnahme von Herrn Dipl.-Psychologen S. vorgelegt. Ein offizielles betriebliches Wiedereingliederungsmanagement sei nicht erfolgt. Die Möglichkeit einer anderweitigen betrieblichen Beschäftigung sei nicht hinreichend geprüft worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 zurück. Das amtsärztliche Gutachten bilde gemeinsam mit der Gesamtschau des Krankheitsverlaufes eine hinreichende Grundlage. Eine anderweitige Verwendung des Klägers bei der Beklagten sei letztlich auch wegen des vom Kläger gezeigten Verhaltens nicht möglich. Anspruchsvollere Aufgaben setzten einen Wechsel in die 3. Qualifikationsebene voraus, wofür der Kläger nicht geeignet sei. Eine nähere Versetzung an den Wohnort des Klägers sei mangels näher gelegener Außenstellen nicht möglich. Ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement sei erfolgt. Letztmals sei ein solches 2012 dem Kläger angeboten worden, was dieser abgelehnt habe.

Am 18. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2014, mit denen der Kläger zum 31. Januar 2014 in den Ruhestand versetzt wurde, werden aufgehoben.

Der Kläger habe sich seit 2003 in seinem Tätigkeitsbereich deutlich unterfordert gefühlt. Andererseits habe er unter der räumlichen Arbeitssituation im Großraumbüro gelitten. Hier sei keine Abhilfe geschaffen worden. Bei einer künftig veränderten objektiven Arbeitssituation sehe er sich durchaus als dienstfähig an.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der durch die Arbeitsplatzsituation angeblich bedingten Problematik sei, soweit möglich, Rechnung getragen worden. Eine darüber hinaus gehende Zuweisung eines Einzelzimmers sei aufgrund des dienstlichen Verhaltens des Klägers nicht möglich gewesen. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen aus den Widerspruchbescheiden.

Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 19. Mai 2015 die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit und Restleistungsfähigkeit des Klägers angeordnet. Mit der Begutachtung wurde PD Dr. med. P. vom Bezirkskrankenhaus K. beauftragt. Im Gutachten vom 4. November 2015 kommt er zu dem Schluss, dass der Kläger dienstunfähig ist. Der Sachverständige hat das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 mündlich erläutert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 21. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2013 (bei der Datumsangabe 27. Juli 2013 im Antrag in der Klageschrift handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2014, der die Ruhestandsversetzung des Klägers verfügt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Die landesrechtlich bestimmte Frist, innerhalb derer keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besteht, wird durch Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) auf sechs Monate festgesetzt.

Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14 f.; VG München, U.v. 11.11.2015 - M 5 K 14.5530).

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde von der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd als die nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 2 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Nr. 5 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd zuständige Stelle für Ernennungen verfügt.

Die nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erforderliche Anhörung des Klägers erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom2. Mai 2013. Nach dieser Bestimmung ist den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Juni 2013 Gebrauch gemacht.

Der Personalrat wurde auf den Antrag des Klägers hin gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) am Verfahren beteiligt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte dieser mit, dass gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung keine Einwände erhoben werden.

3. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

a) Die Beurteilung der Frage durch die Behörde, ob ein Beamter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, unterliegt keinem gerichtsfreien Beurteilungsspielraum. Es handelt sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 24).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund seines Gesundheitszustands ist er nicht mehr im Stande, sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn wahrzunehmen. Das nunmehr allein maßgebliche psychiatrische Gutachten des Arztes PD Dr. med. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10-Klassifizierung psychischer Störungen F60.1 leidet. Der Kläger erfülle sämtliche diagnostische Kriterien einer Persönlichkeitsstörung sowie acht anstelle der mindestens notwendigen vier spezifisch diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (sog. B-Kriterien). Dies hat der als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 vernommene PD Dr. med. P. unter Darlegung der Krankheitsgeschichte des Klägers zur Überzeugung des Gerichts untermauert. Die Schlussfolgerungen sind stimmig und überzeugen. Dabei ist er auch in nachvollziehbarer Weise auf frühere gesundheitliche Einschätzungen anderer Ärzte eingegangen.

Die Persönlichkeitsstörung des Klägers führt ausweislich des nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Gutachtens vom 4. November 2015 und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2016 durch PD Dr. med. P. dazu, dass der Kläger nicht in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten. Die Erkrankung führe beim Kläger zu einer deutlichen Verringerung der sozialen Kompetenz und der psychischen Belastbarkeit, zu einer deutlichen Einschränkung der Emotionalität sowie zu einer massiven Verringerung der Frustrationstoleranz und Veränderungsfähigkeit. Es sei nicht nur ein beruflicher Einsatz mit Publikumsverkehr unmöglich, sondern jeglicher Einsatz mit anderen Menschen, auch mit Kollegen und Vorgesetzten. Jegliche Art der sozialen Interaktion in einem auch nur ansatzweise fordernden beruflichen Umfeld überfordere den Kläger krankheitsbedingt. Eine Lösung werde zudem durch die fast konträre Selbstwahrnehmung des Klägers unmöglich gemacht, nach der er aus seiner Sicht gerade ein soziales Umfeld mit Menschen benötige, um eine befriedigende Arbeit zu erhalten. Dies sei auch daran erkennbar, dass der Kläger einen genehmigten Tele-Arbeitsplatz abgelehnt habe und kein Einzelbüro zugewiesen bekommen möchte, sondern ein Zimmer mit einigen wenigen Arbeitsplätzen. Dies würde jedoch nach Einschätzung von PD Dr. med. P. keine Lösung darstellen. Der Kläger sei durch Reize belastet, und zwar entgegen seiner Ansicht nicht nur durch akustische, sondern auch durch soziale Reize. Mit diesen könne der Kläger nicht umgehen.

Dem Kläger verbleibe nach Einschätzung des Gutachters auch keine Restleistungsfähigkeit. Es sei weder eine Verwendung durch Übertragung eines Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn denkbar, noch könne der Kläger bei einer geringerwertigen Tätigkeit eingesetzt werden. Die genannten Einschränkungen seien unzweifelhaft auch zukünftig länger als sechs Monate vorhanden. Es wirke sich prognostisch ungünstig aus, dass der Kläger eigene Anteile weitgehend verleugne, kaum veränderungsbereit sei und in den letzten Jahren mehrfach Psychotherapiemaßnahmen abgebrochen habe. Es sei eindeutig eine Symptomverstärkung festzustellen.

Nach alledem ist die Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, so dass die Ruhestandsversetzungsverfügung zu Recht erfolgt ist.

Dass Dipl.-Psych. S. unter gewissen Umständen von einer Restleistungsfähigkeit des Klägers ausgeht, so sei dieser Einschätzung laut PD Dr. med. P. vor dem Hintergrund zweier Aspekte nicht zu folgen. Zum einen sei Dipl.-Psych. S. als Behandler grundsätzlich nicht neutral, zum anderen habe im Zeitpunkt der Einschätzung erst eine sehr kurze Behandlungsdauer vorgelegen. Die Behandlung sei schließlich auch nicht längerfristig fortgesetzt worden.

Soweit Dr. D. des Gesundheitsamtes von einer Restleistungsfähigkeit unter gewissen Umständen ausgeht, vermag dies die Bewertung des Sachverhaltes nicht zu ändern. Denn wie diese Umstände konkret ausgestaltet sein sollten, ist unklar. Angesichts der deutlichen Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung des Klägers ist nicht vorstellbar, wie ein Arbeitsplatz gestaltet sein könnte, damit der Kläger restleistungsfähig ist. Dies hat PD Dr. med. P. nachvollziehbar und überzeugend erläutert. Denn die Tendenz zur Externalisierung - das Sehen der Verantwortung bei Anderen - sei beim Kläger besonders stark ausgeprägt. So seien Konflikte unabhängig von der Ausgestaltung eines Arbeitsplatzes unvermeidlich. Denn aufgrund des Krankheitsverlaufes sei der Kläger bei jedem Einsatz mit anderen Menschen überfordert. Hinzu komme die massive Reduktion der Veränderungsbereitschaft des Beamten.

4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... ... 1965 geborene Klägerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Beklagten und war zuletzt als Polizeiinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Klägerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch/SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2013 war die Klägerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Dabei begab sie sich dreimal in mehrwöchige stationäre Behandlungen (2007, 2010 und 2012). Durch den ärztlichen Dienst der Polizei wurde die Klägerin insgesamt elfmal untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Klägerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Beklagte an, die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom ... Mai 2013, in dem bei der Klägerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Klägerin hiergegen Einwendungen und beantragte die Beteiligung des Personalrats. Der Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und bat die Entscheidung über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung noch einmal zu überdenken. Das Polizeipräsidium wies die Einwendungen des Personalrats am 20. Februar 2014 zurück und teilte mit, das Ruhestandsversetzungsverfahren fortzuführen. Mit Schreiben vom 20. März 2014 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme weiterhin nicht zu und leitete ein Stufenverfahren ein.

Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 24. Februar 2014 in den Ruhestand versetzt Hiergegen erhob sie am 24. März 2014 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 die Schwerbehindertenvertretung beteiligt, nachdem die Klägerin einwandte, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Die Ruhestandsversetzung wurde mit Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Beteiligungsverfahren des Personalrats mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu.

In einem Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Beklagte mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Klägerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei. Daraufhin legte die Klägerin ein privatärztliches Attest, das ebenfalls auf den ... Juli 2014 datierte, vor, in dem ihr von einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E.-G. bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig und den Dienst ab Anfang Oktober aufnehmen könne. Ein Dienstantritt Anfang Oktober erfolgte nicht.

Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 14.4144) wurde nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, dass die Hauptsache erledigt sei, mit Beschluss des Gerichts vom 20. November 2014 eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. September 2014 wurde der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom ... Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Die Amtsärztin Dr. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte im Schreiben vom ... Oktober 2014 mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig sei.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen einen Tag später, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt:

Der Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. November 2014 wird aufgehoben.

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht ausreichend festgestellt worden, weil das amtsärztliche Attest nicht mehr hinreichend aktuell sei und der Dienstherr durch Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung dokumentiert habe, dass er die Dienstfähigkeit der Klägerin erneut überprüfen wolle. Auch sei die Amtsärztin Dr. K. wegen Befangenheit abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 hat das Polizeipräsidium München für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das amtsärztliche Gutachten sei weiterhin uneingeschränkt gültig, weil sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Klägerin begründeten. Der im September 2014 angeordnete Termin zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung habe lediglich dazu gedient, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, die von ihr in Aussicht gestellte Dienstfähigkeit unter Beweis zu stellen. Eine Suchpflicht in Bezug auf eine anderweitige Verwendung der Klägerin bestünde nicht, da ein solcher Zweck von vorneherein nicht erreicht werden könne, weil die Klägerin unter einer Erkrankung von Art und Schwere leide, dass für sie sämtliche in Betracht kommende Dienstposten nicht geeignet seien.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 über die Umstände der Dienstunfähigkeit der Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht durch Einvernahme von Medizinaldirektorin Dr. K. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie die insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 11. November 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, der die Ruhestandsversetzung der Klägerin verfügt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkretfunktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstraktfunktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am 28. November 2014.

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde vom zuständigen Polizeipräsidium München als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte/ZustV-IM) verfügt. Der Hauptpersonalrat wurde antragsgemäß am Verfahren beteiligt. Allerdings verweigerte er mit Schreiben vom 24. März 2014 die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG). Daher wurde ein Stufenverfahren nach Art. 72 Abs. 4 BayPVG eingeleitet, im Rahmen dessen der Hauptpersonalrat am 24. Juni 2014 gemäß Art. 72 Abs. 4 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG der Ruhestandsversetzung zustimmte. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 SGB IX umfassend unterrichtet, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Klägerin als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person berührt. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit nicht vorgesehen.

Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom11. September 2013. Nach dieser Bestimmung ist den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2013 Gebrauch gemacht. Im fortgeführten Ruhestandsversetzungsverfahren wurde die Klägerin zwar nicht erneut angehört, allerdings bestand für sie die Möglichkeit, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, Einwendungen vorzutragen. Eine erneute Anhörung war nicht vonnöten, weil der Beklagte das ursprünglich eingeleitete Verwaltungsverfahren fortgesetzt hat.

3. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 24).

a) Ausgehend von obigen Maßstäben ist die Klägerin dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund ihres Gesundheitszustands ist sie nicht mehr im Stande, ihr Amt im abstraktfunktionellen Sinn wahrzunehmen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom ... Mai 2013, des Schreibens vom ... Oktober 2014 und der diese Bewertungen erläuternden Aussage der Amtsärztin Dr. K. leidet die Klägerin unter psychischen Problemen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Schwere und einer Alkoholabhängigkeit, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Bewertung der Ärztin des Polizeiärztlichen Dienstes, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie ist, ist nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend.

Dies hat die als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 vernommene Amtsärztin Dr. K. unter Darlegung der Krankheitsgeschichte der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts untermauert. Von einer dauernden Dienstunfähigkeit sei in erster Linie aufgrund der psychischen Probleme der Beamtin auszugehen, für die Ruhestandsversetzung sei die erhebliche Depression hauptsächlich relevant gewesen. Es handle sich um eine multifaktorielle Erkrankung, zu der die Klägerin vielfältige Belastungsfaktoren mitgeteilt habe. Dies werde auch durch die Behandlungsberichte der Einrichtungen belegt, in denen die Klägerin stationäre Aufenthalte verbracht habe. Aufgrund des der Amtsärztin bekannten Krankheitsverlaufs sei nicht vor Ablauf von zwei Jahren von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszugehen, überdies habe die Klägerin keine therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung ihrer Erkrankung ergriffen.

Ergänzend komme hinzu, dass bei der Klägerin mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und bei ihr eine Alkoholproblematik vorliege. Nachdem die Klägerin bereits eine mehrmonatige Alkoholentwöhnung im Sommer 2012 hinter sich hatte, befürwortete Dr. K. nach ihrer Untersuchung im September 2012 zunächst eine Wiedereingliederungsmaßnahme und empfahl therapeutische Maßnahmen. Von der dortigen Fachklinik war eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Nachdem die Wiedereingliederung gescheitert war, räumte die sachverständige Zeugin Dr. K. der Beamtin nach der Untersuchung im März 2013 eine letzte Möglichkeit zur Wiedereingliederung ein. Die Klägerin habe sich damals in einem angegriffenen psychischen Zustand befunden und hatte an Weihnachten 2012 einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit erlitten. Nachdem die Klägerin bei der Wiedereingliederungsmaßnahme nur wenige Tage Dienst geleistet hatte, sei die Amtsärztin bei der weiteren Untersuchung am ... April 2013 schließlich zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht mehr dienstfähig sei und über kein Restleistungsvermögen verfüge. Dies sei auch dadurch bedingt, dass die Beamtin sich selbst als nicht belastbar dargestellt und keine neurologisch/psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Im Übrigen habe die Klägerin angegeben, wegen Magenproblemen regelmäßig Melissengeist zu konsumieren.

b) Wenn die Klägerin rügt, dass das amtsärztliche Gutachten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Gutachten und die Einschätzung der Amtsärztin beruhten auf einer langjährigen Krankheitsgeschichte der Klägerin, die sich in fünf abgebrochenen oder erfolglosen Wiedereingliederungsmaßnahmen und elf Untersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst zeigte. Der Amtsärztin war der Krankheitsverlauf wie auch der persönliche Hintergrund der Klägerin hinreichend bekannt. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung bedingten, ergaben sich nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im hier durchgeführten Gerichtsverfahren hat die Klägerin seither ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitsstatus vorgelegt, aus denen substantiiert hervorgeht, dass sie wieder dienstfähig ist oder in absehbarer Zeit wird und welche Maßnahmen sie zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unternimmt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 hat sie vorgetragen, bereits seit Mai 2014 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung zu sein.

Wie die sachverständige Zeugin in ihrem Gutachten vom ... März 2013 angab, war zur Stabilisierung des Zustands der Klägerin eine ambulante fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die Aufnahme einer solchen Behandlung, die zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beamtin hätte führen können, wurde von der Klägerin aber dem Beklagten gegenüber im Verwaltungsverfahren nicht angezeigt. Auch aus dem vorgelegten privatärztlichen Attest vom ... Juli 2014 geht nicht hervor, dass die Klägerin bei Frau Dr. E.-G. eine Therapie begonnen hat. Die sehr knappe Formulierung trifft keinerlei Aussagen zum Gesundheitszustand der Beamtin und benennt keine von ihr ergriffenen Maßnahmen.

Dies wurde von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzend erläutert, dass weder die empfohlenen Therapiemaßnahmen aus dem Attest ersichtlich seien, noch eine (damals) aktuelle Dienstfähigkeit bescheinigt werde. Auch der „voraussichtliche“ Dienstbeginn ab Anfang Oktober sei nicht plausibel gemacht worden und letztlich auch nicht erfolgt. Ferner gehe nicht hervor, ob überhaupt eine Untersuchung erfolgt sei. Das ist schlüssig und für das Gericht überzeugend. Angesichts der langjährigen Befassung der Amtsärztin Dr. K. mit der Klägerin war ihr die Entwicklung des Gesundheitszustandes über einen längeren Zeitraum bekannt. Das gilt für den von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung plastisch vorgetragenen schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beamtin.

c) Die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst war nicht gegeben. Wenn die Klägerin vortragen lässt, der Beklagte habe durch die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 selbst die weitere Untersuchung der Dienstfähigkeit für notwendig erachtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich für den Dienstherrn daraus nicht die Verpflichtung aufdrängt, die Klägerin erneut zu untersuchen. Denn das privatärztliche Attest war nicht geeignet, Zweifel an der Dienstunfähigkeit zu begründen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr zunächst den Beamten erneut untersuchen lassen möchte, dann jedoch eine schriftliche Bewertung des privatärztlichen Attests durch die Polizeiärztin als ausreichend erachtet. Daraus folgt keine Pflicht, eine erneute Untersuchung anzustreben, wenn der intendierte Termin nicht zustande kommt. Auch Anhaltspunkte, dass der Dienstherr die Nicht-Wahrnehmung des Termins zulasten der Klägerin berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 30.05.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 13 ff.). Insofern war der Klägerin die Möglichkeit eröffnet worden, sich nochmals vor der Ruhestandsversetzung dem polizeiärztlichen Dienst vorzustellen. Angesichts der nachvollziehbaren Erläuterungen der Amtsärztin zu ihrer Einschätzung des Gesundheitszustands der Klägerin war eine weitere Untersuchung nicht unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Dienstherrn, dass die Beamtin dienstunfähig ist. Wie bereits oben dargestellt ist der Gesundheitszustand der Klägerin in einer Weise eingeschränkt, dass sie keine verwertbare Dienstleistung erbringen kann. Dabei ist die amtsärztliche Bewertung keine Momentaufnahme, sondern beruht auf der längerfristigen Beobachtung des Krankheitsverlaufs der klagenden Beamtin. Es ist auch zu beachten, dass mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die letztlich alle erfolglos geblieben sind.

d) Die Zurruhesetzungsverfügung ist vor dem genannten Hintergrund auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht geprüft hat oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG in Erwägung gezogen hat. Denn auch insoweit fehlt es wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nach der ausdrücklichen Aussage der Amtsärztin Dr. K. an einem verbleibenden Restleistungsvermögen der Klägerin (vgl. BVerwG B.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 14).

Nach alledem ist der Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist, so dass die Ruhestandsversetzungsverfügung zu Recht erfolgt ist.

4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1965 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit in Diensten der Beklagten.

Nachdem der Kläger seit 11. Juli 2012 durchgängig dienstunfähig erkrankt war, wurde er amtsärztlich untersucht. Im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2013 ist festgehalten, dass der Kläger an einer orthopädischen wie auch internistisch-kardiologischen Erkrankung leide. Die kardiologische Erkrankung erfordere einen operativen Eingriff, der für Ende Februar/Anfang März 2013 geplant sei. Vor dieser Operation bestehe keine Dienstfähigkeit, auch keine Teildienstfähigkeit. Nach durchgeführter Operation sei die Prognose generell gut. Vorbehaltlich des Verlaufs im Einzelfall sei daher mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen.

Nachdem der Kläger weiter dienstunfähig erkrankt war, wurde er erneut amtsärztlich untersucht. Im Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 ist festgehalten, dass die orthopädischen Beschwerden keine Rolle mehr spielten. Zur Behandlung der internistisch-kardiologischen Erkrankung habe sich der Kläger für eine alternative Operationsmethode entschieden, bei der ein Spenderorgan benötigt werde. Das bedinge eine nicht absehbare Wartezeit für den Eingriff. Der Beamte habe weiter angegeben, unter belastungsabhängigen Schwindelsymptomen zu leiden und körperlich wie psychisch nicht belastbar zu sein. Er sei daher nicht dienstfähig, nicht teildienstfähig und es bestehe auch keine begrenzte Dienstfähigkeit. Da der Operationszeitpunkt nicht konkret absehbar sei, sei mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Nach einer operativen Intervention sei grundsätzlich von einer vollzeitigen Dienstfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten auszugehen. Die Amtsärztin stützte sich dabei auf eine von ihr veranlasste ergänzende Begutachtung des Klägers durch einen Internisten und Kardiologen (Bericht Dr. C. vom ... 2014).

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde der Kläger dazu gehört, dass beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit zu versetzen. Die Beteiligung des Personalrats könne hierzu beantragt werden, was der Kläger nicht in Anspruch nahm. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit derzeit nicht vorlägen. Denn die Prognose für die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nach dem Eingriff sei gut.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014, dem Kläger durch Amtsboten am selben Tag zugestellt, wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorübergehend für ein Jahr in den Ruhestand versetzt. Der Ruhestand beginne mit dem Ende des Monats in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden sei. Nach dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 lägen die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Zukunft eine Besserung des Krankheitszustands ergeben könnte, insbesondere nach einer erfolgreich durchgeführten Operation. Daher werde eine Nachuntersuchung in etwa einem Jahr erfolgen.

Dem Bescheid vom ... Mai 2014 war eine vom Ersten Bürgermeister der Beklagten unterzeichnete Urkunde beigefügt, wonach der Kläger im Namen der Beklagten gemäß Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werde.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 13. Juni 2014, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 aufzuheben.

Der Bescheid sei bereits widersprüchlich. Eine vorübergehende Ruhestandsversetzung für ein Jahr sei rechtlich unzulässig. Der Bescheid stehe in Widerspruch zu der Urkunde, die eine solche Einschränkung nicht wiedergebe. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand lägen nicht vor. Es sei derzeit ungewiss, ob der Kläger seine Dienstfähigkeit wiedererlangen werde, hierfür spreche nach einer erfolgreichen Operation viel. Es sei nicht ersichtlich, dass der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ hinreichend beachtet worden sei.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ruhestandsversetzung sei nicht widersprüchlich. Vielmehr ergebe sich aus der Begründung wie der Gesamtschau, dass eine Versetzung in den Ruhestand verfügt worden sei, wobei nach Ablauf eines Jahres eine amtsärztliche Nachuntersuchung zu einer möglichen Reaktivierung erfolge. Aus dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 folge auch, dass die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung vorlägen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 zu den Umständen, die die Dienstunfähigkeit des Klägers begründen, sowie zur Erläuterung der Gutachten vom ... Januar 2013 und ... Januar 2014 durch Einvernahme von Medizinaloberrätin Dr. B.L. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 10. Dezember 2014 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) i. V. m. Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BayBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hierzu bestimmt Art. 65 Abs. 1 BayBG, dass Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden können, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Soweit - wie vorliegend - die Dienstunfähigkeit umstritten ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267; BayVGH, B. v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris; VG München, U. v. 14.3.2012 - M 5 K 10.6195).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Ruhestandsverfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses am ... Mai 2014 rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Den formellen Anforderungen des Zwangspensionierungsverfahrens ist die Beklagte nachgekommen, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 ordnungsgemäß zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit angehört (Art. 66 Absatz 1 BayBG).

Die angefochtene Verfügung ist auch nicht widersprüchlich oder unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Der in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG geforderten hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist Genüge getan, wenn der Regelungsinhalt bestimmbar ist (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 5). Der Wille der Behörde muss vollständig zum Ausdruck kommen und es muss für die Beteiligten des Verfahrens unzweideutig erkennbar sein, welche Rechtsfolge gewollt ist (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 37 Rn. 2). Aus der Gesamtschau von Nr. 1 der Verfügung der Beklagten vom ... Mai 2014 mit der Urkunde vom selben Tag folgt, dass der Kläger ohne Einschränkung in den Ruhestand versetzt wurde. Denn maßgeblicher Ausdruck für die Rechtsbeziehung des Klägers zur Beklagten ist die ausgehändigte Urkunde über den Statuswechsel (Nr. 5.2.1.4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht [VV-BeamtR] vom 13.7.2009, FMBl 2009, 190, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62), die den ebenfalls durch Urkunde zum Ausdruck gebrachten Ernennungsstatus verändert. Auch aus der Begründung des Bescheids vom ... Mai 2014 folgt, dass eine Ruhestandsversetzung aufgrund Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG erfolgt ist. Denn diese Rechtsfolge ist auf Seite 3 des Verwaltungsaktes ausdrücklich angegeben. Auf der folgenden Seite ist weiter ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich in Zukunft eine Besserung des Gesundheitszustands ergeben könne, weshalb eine Nachuntersuchung in etwa einem Jahr erfolgen werde. Das zeigt, dass die Beklagte eine Ruhestandsversetzung des Klägers verfügt hat, wobei nach einem Jahr eine Nachuntersuchung durchgeführt werden soll. Eine vom Gesetz nicht vorgesehene zeitlich beschränkte Wirkung der Ruhestandsversetzung ist aus der objektiven Sicht eines verständigen Adressaten der Verfügung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 37 Rn. 12) gerade nicht erfolgt. Das wird auch durch die Betreffzeile unterstrichen, in der ausdrücklich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angegeben ist.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klagepartei angegebenen Entscheidung des OVG Münster (B. v. 25.2.2008 - 6 B 1896/07 - juris, ZBR 2008, 394 [Leitsatz]). Denn der dortige Gegenstand war die vom Dienstherrn allgemein vorgesehene Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, die vorläufig im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes erstrebt wurde. Die vorliegende Klage richtet sich gegen eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit im Rahmen der allgemein bestehenden beamtenrechtlichen Regelungen. Die jeweiligen Fallkonstellationen unterscheiden sich grundlegend; daher kann der zitierte Beschluss des OVG Münster für die hier zu entscheidende Klage keine Bedeutung entfalten.

b) Darüber hinaus ist die Ruhestandsversetzung des Klägers auch materiell rechtmäßig.

Für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und des Art. 65 Abs. 1 BayBG reicht es aus, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht. Eine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht dann, wenn ein (medizinischer) Sachverhalt vorliegt, aus dem sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ergibt. Handelt es sich um eine Erkrankung, die erfahrungsgemäß bei üblichen Therapiemaßnahmen in einer absehbaren Zeit ausgeheilt ist, besteht auch Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 65 BayBG Rn. 4).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U. v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NRW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U. v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris).

Die Amtsärztin hat die internistisch-kardiologische Erkrankung des Klägers und die daraus folgenden Einschränkungen für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen sorgfältig erhoben und geprüft. Diese Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Das gilt auch für die Beurteilung, dass bei der vom Kläger gewählten Operationsmethode nicht innerhalb von sechs Monaten mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist. Das folgt aus dem Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 und den Erläuterungen der Amtsärztin hierzu, die in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 als sachverständige Zeugin vernommen worden ist.

Im Einzelnen hat die Ärztin als Grundlage für ihre Bewertung nicht nur die eigene Erkenntnis und Sachkunde herangezogen, sondern den Kläger auch durch eine Facharzt - Internist-Kardiologe Dr. C. - untersuchen und begutachten lassen. Sie hat auch mit der behandelnden Hausärztin Rücksprache gehalten und die vom Beamten beigebrachten Unterlagen über die zunächst erwogenen konventionellen Methoden eines Aortenklappenersatzes zugrunde gelegt. Die Schlussfolgerung, dass der Kläger ohne Operation dienstunfähig, auch nicht teil- oder eingeschränkt dienstfähig ist, ist nicht zu beanstanden. Denn aufgrund der vom Kläger geschilderten Schwindelattacken liegt ein Umstand vor, der eine an sich angegebene Restleistungsfähigkeit bei dieser Erkrankung ausschließt. Insoweit hat auch der Facharzt Dr. C. keine Dienstfähigkeit gesehen. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass der Kläger im Rahmen der Untersuchung, die zum Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 geführt hat, eine Besserung seines Gesundheitszustandes darauf zurückgeführt hat, dass er dem Stress und der Belastung des Dienstes nicht mehr ausgesetzt gewesen sei.

Auch die von der Ärztin gestellte Prognose, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten zu rechnen sei, ist beanstandungsfrei. Die Amtsärztin hat sich hierbei auch auf die Einschätzung des Facharztes Dr. C. gestützt und ergänzend sogar mit einem Oberarzt der Klinik gesprochen, die - soweit ersichtlich - als einzige in Deutschland die vom Kläger gewünschte Operationsmethode durchführt. Da hierbei ein Spenderherz benötigt wird, dessen Klappen bei dieser Behandlungsmethode in modifizierter Form dem Patienten eingesetzt werden, ist eine Wartezeit auf ein Spenderorgan gegeben. Diese Wartezeit ist nicht vorhersehbar und dauert im Fall des Klägers, der bei Herzchirurgie dieser Klinik am ... November 2013 als Patient bereits bekannt war, bereits seit längerer Zeit an. Auch aus dem Umstand, dass nach einem Schreiben dieser Klinik vom ... März 2014 der Kläger in die Warteliste für diese Operationsmethode aufgenommen worden sei, ändert nichts an dem Umstand, dass ein Operationstermin nicht absehbar war und ist. Das bedingt die Bewertung, dass keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten besteht, die eine entsprechende Operation zur Voraussetzung hat. Anders als bei den konventionellen Methoden ist aufgrund des Erfordernisses eines menschlichen Spenderorgans für die vom Kläger gewählte Operationsmethode die Durchführung des Eingriffs zeitlich nicht konkret absehbar und führt zu einer entsprechend negativen Prognose für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in sechs Monaten.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.