Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2019 - M 31 K 16.3314

bei uns veröffentlicht am07.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheids.

Der Kläger ist Träger verschiedener Projekte, sozialer Dienste und Einrichtungen auch im Bereich der sozialen Jugendarbeit im Norden M. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er von 2009 bis 2013 bereits ein Projekt mit dem Namen „SKILL“ (Soziale Kompetenz, Integration, Lernen, Lebensperspektive) durchgeführt.

Für die Finanzierung des Folgeprojekts „SKILLPlus“ wandte sich der Kläger an die Beklagte, um eine Teilförderung im Rahmen des … Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramms (...) zu erreichen.

Auf Wunsch der Beklagten, die zunächst eine Absage für eine entsprechende Förderung signalisiert hatte, wandte sich der Kläger an den … … Global Care e.V., der sich bereits an der Finanzierung des früheren Projekts „SKILL“ mit einer Spende beteiligt hatte. Dieser sagte dem Kläger eine Förderung in Höhe von 68.000 EUR für die Planstelle eines Sozialarbeiters zu, aber nur für den Fall, dass von der Beklagten die zweite, vom Kläger vorgesehene entsprechende Planstelle finanziert werde.

Zur Vorbereitung einer Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft der Beklagten, der über die Förderung zu entscheiden hatte, stellte der Kläger am … September 2014 einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des MBQ für sein Projekt „SKILLPlus“ für den Förderzeitraum ... Oktober 2014 bis … September 2015. In dem den Antragsunterlagen beigefügten Haushaltsplan für die Maßnahme, der von Gesamtkosten in Höhe von 156.800 EUR ausging, war in Spalte 5 („Eigenmittel“) ein Betrag in Höhe von 68.000 EUR angegeben.

Nachdem der Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft in seiner Sitzung am … September 2014 für den Zeitraum ... Oktober 2014 bis … September 2016 Mittel bis zu einer Höhe von maximal 177.600 EUR als Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt hatte, erließ die Beklagte am ... Oktober 2014 einen Förderbescheid für den Bewilligungszeitraum ... Oktober 2014 bis … September 2015, mit dem aufgrund des Antrags vom … September 2014 und des Beschlusses des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft in der Sitzung vom … September 2014 dem Kläger eine Zuwendung bis zur Höhe von 88.800 EUR bewilligt wurde. Die Zuwendungshöhe beruhte auf dem als Anlage beigefügten Kosten- und Finanzierungsplan, der verbindlicher Bestandteil des Förderbescheids war (Nr. 1 des Bescheids). Darin waren Gesamtausgaben in Höhe von 156.800 EUR aufgeführt, deren Finanzierung sich aus Eigenmittel in Höhe von 68.000 EUR und einem Zuschuss der Beklagten in Höhe von 88.800 EUR zusammensetzte. Mit Erklärung vom … Oktober 2014 erkannte der Kläger die Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid rechtsverbindlich an. Gleichzeitig wurde auf Rechtsmittel gegen den Bewilligungsbescheid verzichtet.

Am ... April 2016 reichte der Kläger einen Verwendungsnachweis ein, aus dem sich Gesamtausgaben im Förderzeitraum in Höhe von 115.214,13 EUR ergaben. Als Eigenmittel wurde ein Betrag von 56.169,36 EUR angegeben, womit sich aus Sicht des Klägers eine Überzahlung durch die Beklagte in Höhe von 29.755,23 EUR ergab.

Nach Prüfung des Verwendungsnachweises ergab sich aus Sicht der Beklagten eine Überzahlung in Höhe von 45.217,24 EUR, weshalb dem Kläger mit Schreiben vom … April 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass eines entsprechenden Widerrufs- und Erstattungsbescheids gegeben wurde.

Mit Schreiben vom … Mai 2016 nahm der Kläger hierzu Stellung und trug im Wesentlichen vor, dass die Spende des … … Global Care e.V. keine frei verfügbaren Eigenmittel darstelle, sondern zweckgebunden gewesen sei. Auch gegenüber des … … Global Care e.V. habe die Verwendung der Mittel durch einen Verwendungsnachweis belegt werden müssen. Infolge der erst später als geplant möglichen Besetzung einer Sozialpädagogen-Stelle habe sich der die Spende betreffende „Förderzeitraum“ gegenüber dem Förderzeitraum, der von der Landeshauptstadt München festgesetzt worden sei, nach hinten verschoben, nämlich vom ... Dezember 2014 bis zum … November 2015. Da die Spende des … … Global Care e.V. daher im die Zuwendung der Beklagten betreffenden Förderzeitraum nicht vollständig zur Verfügung gestanden habe, könne diese von ihr auch nicht voll angerechnet werden.

Nachdem sich nach weiterer Prüfung die von der Beklagten anerkannten Ausgaben noch um 3.759,01 EUR erhöht hatten, wurde von ihr mit Bescheid vom … Juni 2016 der Förderbescheid vom ... Oktober 2014 teilweise in Höhe von 41.458,23 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und der Kläger aufgefordert, die nicht verbrauchten Fördermittel in Höhe von 41.458,23 EUR zurückzuerstatten.

Hiergegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 26. Juli 2016 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Landeshauptstadt M. vom … Juni 2016 aufzuheben.

Das von der Beklagten geförderte Projekt „SKILLPlus“ sollte als Nachfolgeprojekt des vom Kläger bereits seit 2009 bis 2013 durchgeführten Projekts „SKILL“ dienen, weshalb sich der Kläger bereits vorab mit einem Antrag an die Beklagte gewandt habe, die daraufhin ihre Ablehnung signalisiert habe. Daher habe sich der Kläger um zusätzliche Unterstützung durch den … … Global Care e.V. bemüht und am … September 2014 zur Vorbereitung der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft der Beklagten einen neuen Antrag bei der Beklagten gestellt, in dem das Projekt in zwei Förderzeiträume (…2014 - …2015 und …2015 - …2016) aufgeteilt worden sei. Dabei habe die Spende des … … Global Care e.V. auf Auskunft einer Mitarbeiterin der Beklagten in die Rubrik „Eigenmittel“ in den Finanzierungsplan aufgenommen werden müssen. Der Beklagten sei jedoch bekannt gewesen, dass es sich dabei um eine Spende und nicht um frei verfügbare Mittel des Klägers handle. Wegen der späteren Besetzung von Sozialpädagogen-Stellen erst zum … Dezember 2014 und der damit verbundenem zeitlichem Verschiebung des Förderzeitraums im Verhältnis zum … … Global Care e.V. hätten sich im gegenüber der Beklagten maßgeblichen Förderzeitraum zum einen die angefallenen Gesamtkosten verringert und zum anderen hätten wegen der Zweckbindung der Spende die 68.000 EUR nicht in vollem Umfang verwendet werden können. Trotz der unzutreffenden Einordnung der Spende als Eigenmittel, die ohnehin nur auf Vorgabe einer Mitarbeiterin der Beklagten erfolgt sei, könnten die zweckgebundenen Spenden nur in der tatsächlich im Rahmen der Zweckbindung zur Verfügung stehenden Höhe als Eigenmittel angerechnet werden. Es habe der Beklagten klar sein müssen, dass sich der angesetzte Betrag bei einer eventuellen Änderung der Kosten - wie dann auch geschehen - noch ändern könne. Auch in Nr. 2 der Nebenbestimmungen zum Förderbescheid sei zum Ausdruck gekommen, dass auf nachträgliche Änderungen noch Rücksicht genommen werden solle. Da es sich bei den von der Beklagten ausgereichten Mitteln um eine Fehlbedarfsfinanzierung handle, müssten von dieser die tatsächlichen Kosten abzüglich der tatsächlich anderweitig gedeckten Kosten ausgeglichen werden. Für die Förderung nicht maßgeblich seien daher vermeintliche, tatsächlich aber gar nicht zur Verfügung stehende Mittel. Zu berücksichtigen sei auch, dass infolge der erst nach Projektbeginn (…2014) von der Beklagten erteilten Förderzusage (Bescheid vom … 2014) eine verspätete Besetzung der Sozialpädagogen-Stellen habe erfolgen können. Wäre der Förderbescheid von der Beklagten früher erlassen worden, wäre auch die Förderung durch die Drittmittel des … … Global Care e. V. früher erfolgt und im Bewilligungszeitraum höher ausgefallen. Der Beklagten habe bekannt sein müssen, dass eine Verzögerung des Projektbeginns durch die verspätete Förderzusage entstehen könnte. Es sei kein sachlicher oder rechtlicher Grund erkennbar, aus dem heraus rein fiktive, tatsächlich aber eben nicht zur Verfügung stehende zweckgebundene Zuwendungen Dritter zum Nachteil des Klägers zur Anrechnung kommen sollten, zumal dieser keine Möglichkeit zur Beeinflussung der Höhe dieser Drittmittel gehabt habe.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

In Nr. 1.10 des Zuwendungsbescheids sei die Pflicht zum Einsatz von Eigenmitteln geregelt. Der Kläger habe erstmals im Verwendungsnachweis am … Januar 2016 mitgeteilt, dass sich durch Verzögerung des Projektbeginns (Nichtbesetzung von 2 Stellen) die Sach- und Personalkosten im Zuwendungszeitraum verringert hätten. Der Kläger habe in seinem Verwendungsnachweis selbst einen zurückzuerstattenden Differenzbetrag von 29.755,23 EUR angegeben. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung habe die Beklagte berücksichtigt, dass der von ihr verlangte Einsatz eigener Mittel zeige, dass das Projekt auch aus Sicht eines Antragstellers oder eines Dritten den Einsatz eigener Mittel oder Drittmittel wert sei. Die volle Anrechnung der 68.000 EUR sei gerechtfertigt, da die Beklagte auf die Höhe der Förderung durch den Dritten keinen Einfluss habe und den Einsatz ihrer eigenen Fördermittel nicht in die Disposition des Antragstellers oder eines Dritten stellen wolle. Der Kläger sei ein erfahrener Projektträger und ihm sei zur Zeit der Zustellung des Förderbescheids schon bekannt gewesen, dass das Projekt mangels Personal nicht beginnen könne. Dies habe er der Beklagten jedoch nicht mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom … Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid vom ... Oktober 2014 in Höhe von 41.458,23 EUR widerrufen und den entsprechenden Betrag vom Kläger zurückgefordert.

Gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG bestimmt u.a., dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind und die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist.

1. In Nr. 5 der Hinweise im Bewilligungsbescheid wird im Zusammenhang mit Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG ausgeführt, dass die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen wird, wenn sich nach Überprüfung des Verwendungsnachweises beim Zuwendungsgeber eine Überzahlung ergibt, d.h. der Zuwendungsempfänger laut Verwendungsnachweis nicht alle Fördermittel im Bewilligungszeitraum verwendet hat. Zudem kann der Zuwendungsgeber den Widerruf der Bewilligung u.a. dann vornehmen, wenn sich wesentliche Abweichungen von dem im Antrag angegebenen Umfang des Projekts ergeben, sich der Projektbeginn wesentlich verschiebt oder sich wesentliche Änderungen in der Kosten- und Finanzstruktur ergeben (z.B. Ermäßigung der Gesamtkosten oder Erhöhung der Eigenmittel/Einnahmen).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

Zwischen den Parteien unstreitig sind im Projektzeitraum (…2014 bis …2015) nicht die im Finanzierungsplan veranschlagten Kosten in Höhe von 156.800 EUR angefallen. Die Beklagte ging zuletzt von anzuerkennenden Gesamtkosten in Höhe von 115.341,77 EUR (zunächst 111.582,76 EUR zuzüglich weiterer, von der Beklagten zugunsten des Klägers in der Folge noch anerkannter Ausgaben in Höhe von 3.759,01 EUR; vgl. Bl. 129 und 150 der Behördenakte) aus, was von der Klägerseite auch nicht substantiiert in Abrede gestellt worden ist. Sonach ergibt sich eine Überzahlung (Differenz) in Höhe von 41.458,23 EUR. Dabei hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Eigenmittelanteil des Klägers in Höhe von 68.000 EUR in Ansatz gebracht.

Die mit Bescheid vom ... Oktober 2014 bewilligte Förderung wurde in Gestalt einer Fehlbedarfsfinanzierung ausgereicht. Dies bedeutet, dass die Förderstelle - unter bestimmten Bedingungen und in vorgegebenen Grenzen - nur das zuschießt, was der zu Fördernde selbst nicht aufbringen kann (BayVGH, U.v. 19.7.2006 - 19 B 04.3424 - juris). Bei der Fehlbedarfsfinanzierung deckt die Zuwendung damit den Fehlbedarf, der verbleibt, soweit der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel (Drittmittel) zu decken vermag.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel kann eine Fehlbedarfsfinanzierung nur bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Fehlbedarfs erfolgen (OVG Brandenburg, U.v. 22.2.2001 - 4 A 69/99 - juris Rn. 44).

Angesichts der in den Finanzierungsplan eingestellten Eigenmittel in Höhe von 68.000 EUR und veranschlagten Gesamtausgaben in Höhe von 156.800 EUR errechnete sich für den Kläger ein verbleibender Fremdmittelbedarf in Höhe von 88.800 EUR, der von der Beklagten mit dem vorgenannten Bewilligungsbescheid als Zuschuss gewährt werden sollte.

Die im Kosten- und Finanzierungsplan für den Bewilligungszeitraum 2014/2015 in Spalte 5 (Eigenmittel) eingetragenen 68.000 EUR stammten dabei - zwischen den Parteien unstreitig - aus Spendenmitteln des … … Global Care e.V.

Auch wenn es sich bei dem Betrag von 68.000 EUR um Spendenmittel handelte, konnte dieser von der Beklagten bei der Berechnung des auf sie entfallenden Anteils im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung in voller Höhe förderungsmindernd angerechnet werden.

Der Finanzierungsplan ist nach der Übernahme in den Zuwendungsbescheid für Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierungen verbindlich geworden und gibt die monetären Soll-Werte der Projektförderung für spätere Prüfungen vor (vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 2017, A.III, Rn. 322).

Der Kläger hat durch den von ihm am … Oktober 2014 erklärten Klageverzicht sowie die rechtsverbindliche Anerkennung der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids vom ... Oktober 2014 auch den zum verbindlichen Bestandteil des Förderbescheids (vgl. Nr. 1 Satz 2 des Tenors des Förderbescheids) erklärten Ausgaben- und Finanzierungsplan inhaltlich anerkannt und damit das Vorhandensein von Eigenmitteln in Höhe von 68.000 EUR bestätigt.

Nachdem sich im Bewilligungszeitraum die zuwendungsfähigen Gesamtkosten auf 115.341,77 EUR verringert hatten, war der unter Berücksichtigung des Eigenmittelanteils von 68.000 EUR zu viel ausgezahlte Betrag von 41.458,23 EUR nicht für den nach dem Bescheid vom ... Oktober 2014 bestimmten Zweck verwendet worden (Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG).

Ob bzw. wann dem Kläger dieser Betrag tatsächlich in voller Höhe zur Verfügung stand, ist unbeachtlich. Es spielt auch kein Rolle, ob es der Beklagten bekannt war, dass es sich bei den 68.000 EUR des … … Global Care e.V. um die zweckgebundene Spende eines Dritten handelte.

Durch die Angabe von Eigenmitteln in Höhe von 68.000 EUR im Förderantrag und die Anerkennung des Finanzierungsplans durch den Kläger hat dieser für die geförderte Maßnahme abschließend verbindlich erklärt, dass ihm diese Mittel auch in vollständiger Höhe zur Verfügung stehen. Damit oblag allein ihm auch das Risiko, dass er über diese von einem Dritten gewährten Mittel - aus welchen Gründen auch immer - in der weiteren Folge der Durchführung sodann doch nicht verfügen kann. Dieses Risiko ist angesichts der konkreten Umstände des Falles nicht anders zu bewerten, wie das nachträgliche Wegfallen von angegebenen Eigenmitteln.

Der Kläger ist zunächst selbst davon ausgegangen, dass ihm im maßgeblichen Förderzeitraum die 68.000 EUR in voller Höhe zur Verfügung stehen werden: In der E-Mail des Bereichsleiters Jugendarbeit des Klägers an die Beklagte vom … September 2014 (Bl. 24 der Behördenakte) hat dieser auf die verbindliche Spendenzusage in Höhe von 68.000 EUR für das Projektjahr 2014/2015 hingewiesen und wollte die Beklagte lediglich darauf aufmerksam machen, dass für das Folgejahr (2015/2016), für das der Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft in seinem Beschluss vom … September 2014 ebenfalls bereits eine Förderung der Beklagten bewilligt hatte, seitens des … … Global Care e.V. noch keine solche Zusage vorliege. Danach entspreche es nicht den Tatsachen, auch für das zweite Projektjahr den Betrag von 68.000 EUR bereits als feste Größe einzutragen. Dass auch im ersten Projektjahr der Betrag von 68.000 EUR noch nicht fest eingeplant werden könne, wurde hingegen nicht ansatzweise erwähnt.

In dieser - eine Woche vor Beginn des Förderzeitraums (... Oktober 2014) verfassten - E-Mail wurde klägerseits auch mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass es bei der Besetzung der geförderten Sozialpädagogenstellen infolge der knappen Zeitspanne bis zum Beginn des Förderzeitraums zu Problemen kommen könne und sich damit möglicherweise die veranschlagten Maßnahmenkosten verringern könnten.

Stattdessen hat der Kläger am … Oktober 2014, also fast zwei Wochen nach Beginn des Bewilligungszeitraums, auf Rechtsmittel gegen den Förderbescheid verzichtet und die darin enthaltenen Nebenbestimmungen als rechtsverbindlich anerkannt, ohne darauf hinzuweisen, dass es zu Verzögerungen bei der Stellenbesetzung kommen könne, was zu diesem Zeitpunkt schon bekannt sein musste.

Die Klägerseite kann demzufolge auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass sich die nach seiner Auffassung verspätete Bewilligung der Förderung darauf ausgewirkt habe, dass der Kläger die geförderten Stellen noch nicht zu Beginn des Förderzeitraums, sondern erst später habe besetzen können und es daher zu den Verschiebungen der „Förderzeiträume“ der Beklagten auf der einen Seite und des … … Global Care e.V. auf der anderen Seite gekommen sei.

Aus der Gesamtschau des Bescheids, seiner Anlagen sowie der dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen und Hinweise ergibt sich an keiner Stelle, dass das Risiko eine Reduzierung der als Eigenmittel deklarierten Spende in Höhe von 68.000 EUR von der Beklagten zu tragen wäre.

Auch soweit die Klägerseite ausführt, Nr. 2 der Nebenbestimmungen sei zu entnehmen, dass aufgrund der dortigen Formulierung gerade auf während der Durchführung des geförderten Projekts mögliche Änderungen Rücksicht genommen werden sollte, verfängt dies nicht. In dieser Nebenbestimmung ist ausdrücklich nur davon die Rede, dass sich die Zuwendung bei Fehlbedarfsfinanzierung ermäßige, wenn sich nach der Bewilligung die im Antrag veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen, sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Damit wird gerade dem Sinn und Zweck der Fehlbedarfsfinanzierung, nur die Differenz zu fördern, die verbleibt, soweit der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel (Drittmittel) zu decken vermag, Rechnung getragen. In dieser Nebenbestimmung kommt - anders als der Kläger meint - indes gerade nicht zum Ausdruck, dass auch die Verringerung der im Antrag angegebenen Eigenmittel auf die Höhe der Förderung Einfluss haben soll, zumal dies dem Sinn und Zweck der Fehlbedarfsfinanzierung diametral zuwiderlaufen würde. In dieser Hinsicht konnte die Nebenbestimmung auch nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt (§§ 133, 157 BGB analog) nicht verstanden werden, wobei auch in den Hinweisen zum Förderbescheid (dort Nr. 5) ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerrufs bei wesentlichen Änderungen der Kosten- und Finanzstruktur (dort exemplarisch genannt die Ermäßigung der Gesamtkosten oder Erhöhung der Eigenmittel/Einnahmen) hingewiesen worden ist.

Zusammenfassend ist sonach festzustellen, dass sich der Kläger aufgrund des Ansatzes der Spendenmittel in Höhe von 68.000 EUR als Eigenmittel im Finanzierungsplan, der verbindlicher Bestandteil des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids vom ... Oktober 2014 war, diese im Rahmen der von der Beklagten gewährten Fehlbedarfsfinanzierung förderungsmindernd anrechnen lassen muss. Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens und dessen Umstände im Einzelnen führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger trägt vorliegend das alleinige Risiko der Mittelverfügbarkeit. Damit unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation auch grundlegend von der, die der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 22. Oktober 1987 (19 B 86.03231 - BayVBl. 1988, 466) zu entscheiden hatte. Dort nämlich wurde an den Zuwendungsempfänger erst nachträglich eine nicht zweckgebundene Spende geleistet, die mithin nicht Gegenstand des der dortigen Zuwendungsgewährung gegebenenfalls zugrunde liegenden Finanzierungsplans gewesen sein kann. Für den hier zu entscheidenden Fall kann der Kläger aus den Aussagen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im vorgenannten Urteil daher aufgrund der gänzlich voneinander abweichenden Fallgestaltungen in jenem und dem vorliegenden Verfahren nichts für sich gewinnen.

2. Die Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Widerrufsbefugnis Gebrauch gemacht.

Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit sind die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die Interessen des Zuwendungsempfängers abzuwägen. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks und bei Auflagenverstößen ist ein Widerruf im Regelfall intendiert (vgl. VG Regensburg, U.v. 17.3.2016 - RO 5 K 15.305 - juris Rn. 57; hier zudem auch Nr. 5 Abs. 2 der Hinweise zum Bewilligungsbescheid, in denen ausgeführt ist, dass im Falle einer Überzahlung die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen wird). Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO; zudem auch 1.3 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 9.10.2014) führen dazu, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - juris Rn. 16).

Daran gemessen sind die im Bescheid angeführten und im Schriftsatz vom … April 2017 noch näher erläuterten (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Widerrufsermessens konnte die Beklagte dem haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangige Bedeutung zumessen, insbesondere auch deswegen, weil die Gründe für den Widerruf in die Sphäre des Klägers fallen.

3. Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, wonach der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, an dem die Behörde von den widerrufsbegründenden Tatsachen Kenntnis erhält, ist vorliegend gewahrt, da die Beklagte erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises am... April 2016 Kenntnis von den einen Widerruf rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

4. Da der Widerruf in der vorgenommenen Höhe gerechtfertigt war, durfte die Beklagte den zu viel ausgezahlten Förderbetrag auch gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG zurückfordern.

5. Zu keinem anderen Ergebnis als dem vorstehend gefundenen käme man im Übrigen, wenn man in Nr. 2 der Nebenbestimmungen des Förderbescheids vom ... Oktober 2014 eine auflösende Bedingung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG sehen würde, wonach sich bei Ermäßigung der für den Förderzeitraum veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben oder bei der Erhöhung bzw. dem Hinzutreten neuer Deckungsmittel die Zuwendung bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag ermäßigt (VGH BW, U.v. 29.7.2008 - 9 S 2810/06 - juris).

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG | § 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. (3) In geeigneten

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. März 2016 - RO 5 K 15.305

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RO 5 K 15.305 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. März 2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 410 Hauptpunkte: Kein Eintritt einer auflösenden B

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RO 5 K 15.305

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. März 2016

5. Kammer

Sachgebiets-Nr: 410

Hauptpunkte:

Kein Eintritt einer auflösenden Bedingung bei zweckwidriger Mittelverwendung;

(Teil-)Widerruf eines Zuwendungsbescheides wegen zweckwidriger Mittelverwendung.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... gGmbH vertreten durch die Geschäftsführer

- Klägerin -

gegen

..., vertreten durch die Regierung ...

- Beklagter -

beteiligt: Regierung ... als Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen Rückforderung einer Investitionsförderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann, Richterin Dr. Zecca-Jobst, ehrenamtlichem Richter M., ehrenamtlicher Richterin W., aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. März 2016 am 17. März 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine teilweise Rückforderung einer Zuwendung wegen des Eintritts auflösender Bedingungen.

Mit am 26.8.2009 bei der Regierung der Oberpfalz eingegangenem Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für bauliche und sonstige Investitionen bezüglich einer Familienferienstätte beantragte die Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 300.000,- € für neue Fenster und Balkontüren, den Anstrich der Fassade sowie für eine Tennisplatzsanierung. Die Gesamtkosten der Maßnahmen wurden mit 303.410,74 € (Brutto) veranschlagt.

Nach einem Haushaltsvermerk VV Nr. 3.4 zu Art. 44 BayHO der Regierung der Oberpfalz wurde die Förderung des Projekts befürwortet.

Mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 31.8.2009 wurde die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahmen erteilt.

Mit Zuwendungsbescheid vom 21.9.2009 bewilligte die Regierung der Oberpfalz der Klägerin als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung einen Zuschuss aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in Höhe von bis zu 300.000,- €. Die Zuwendung sei zweckgebunden und zur Sanierung der Familienferienstätte ... bestimmt. Bewilligungsgrundlagen seien der Antrag vom 24.8.2009, die Kostenaufstellung vom 27.8.2009, die Angaben zur Auslastung der Familienferienstätte vom 27.3.2009 sowie die Konzeption vom November 2006. Der Bewilligungszeitraum für die Gesamtmaßnahme ende am 31.1.2010. Die bewilligten Mittel seien bis zu diesem Zeitpunkt zur Erfüllung des Zuwendungszwecks zu verwenden. Unter Nr. IV. des Zuwendungsbescheids ist geregelt, dass verschiedene Vorschriften Bestandteil des Bescheides sind. Dort sind auch die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ - ANBest-P genannt.

Nachdem der Beklagte gegenüber der Klägerin bereits mehrmals die Vorlage des Verwendungsnachweises angemahnt hatte, ging der Verwendungsnachweis vom 18.11.2013 für die Investitionsfördermaßnahme am 21.11.2013 bei der Regierung der Oberpfalz ein. Danach betrugen die tatsächlichen Kosten nach Vorsteuerabzug 331.945,20 €. Eine abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung der Oberpfalz ergab zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 280.878,22 €, so dass sich eine Minderung der Zuwendung in Höhe von 19.121,78 € errechnete. Als nicht zuwendungsfähig wurden die von der Klägerin abgerechneten Kosten für Eigenleistungen (23.000,- €) und die Architektenkosten in Höhe von 28.066,98 € beurteilt. Die Kosten für erbrachte Eigenleistungen der Hausleitung, des Hausmeisters und Geschäftsführers sowie der Reinigungskräfte könnten nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden, da hier keine Zahlungen durch nachprüfbare Rechnungen belegt bzw. nachgewiesen worden seien. Auch die dem Verwendungsnachweis zugrundeliegenden Architektenkosten in Höhe von 28.066,98 € seien nicht als zuwendungsfähig zu berücksichtigen, da diese Kosten dem Antrag nicht zugrunde gelegen hätten. Die Beauftragung eines Architekten sei der Regierung der Oberpfalz erst aufgrund des Verwendungsnachweises am 21.11.2013 bekannt geworden. Nach Nr. 2.1.1 ANBest-P ermäßige sich bei der im Bescheid festgesetzten Anteilsfinanzierung (hier 100%) die Zuwendung entsprechend. Im vorliegenden Fall betrage die Minderung des Staatszuschusses 19.121,78 €. Dieser Betrag sei zu verzinsen.

Ferner stellte die Regierung fest, dass die gesamte Zuwendung nicht innerhalb von 2 Monaten für fällige Zahlungen verwendet worden sei. Wegen der nicht fristgerechten Verwendung der Zuwendung würden ebenfalls Zinsen anfallen. Der Gesamtzinsanspruch für den zuviel gezahlten Zuschuss und wegen der nicht fristgerechten Verwendung betrage bei Rückzahlung am 30.9.2014 14.473,47 €.

Unter Darlegung des Ergebnisses der Überprüfung des Verwendungsnachweises hörte die Regierung der Oberpfalz die Klägerin mit Schreiben vom 21.5.2014 zur beabsichtigten Rückforderung an. Nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 19.6.2014 dazu äußerte, erließ die Regierung am 27.8.2014 folgenden

Bescheid:

1. Die Zuwendung gemäß Zuwendungsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 21.9.2009, Az. 13-6565-1-20 wird wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung insoweit zurückgefordert, als in ihm eine höhere Zuwendung als 280.878,22 € bewilligt wurde.

2. Der Unterschiedsbetrag zwischen der nun festgesetzten Zuwendung und der ausgezahlten Zuwendung in Höhe von 19.121,78 € wird zurückgefordert.

3. Der Rückforderungsbetrag ist für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum Tag der Rückzahlung mit 6 v. H. zu verzinsen.

4. Der Rückforderungsbetrag ist bis zum 31.10.2014 an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zu überweisen.

5. Die ... gGmbH hat die Kosten dieses Bescheides zu tragen.

6. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 100,00 € erhoben.

Der Widerruf der Zuwendung werde auf Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG gestützt. Durch die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben sei zudem eine auflösende Bedingung nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG i. V. m. Nr. 2.1 ANBest-P eingetreten.

Nach Nr. 8.2.1 VV zu Art. 44 BayHO habe die Bewilligungsbehörde die Zuwendung, auch wenn sie bereits verbraucht worden sei, insoweit zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten seien. Eine auflösende Bedingung sei insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben nach Nr. 2 der ANBest-P zu sehen. Im Zuwendungsantrag der Klägerin seien lediglich Kosten für den Einbau neuer Fenster und Balkontürenelemente, Malerarbeiten an der Außenfassade und die Sanierung des Tennisplatzes veranschlagt worden. Architektenkosten seien hingegen im Förderantrag nicht genannt worden. Erst im Verwendungsnachweis sei das Architektenhonorar aufgetaucht, weshalb es auch nachträglich nicht mehr als zuwendungsfähig anerkannt werden könne.

Es werde durchaus gesehen, dass die Durchführung einer derartig umfangreichen (Sanierungs-) Maßnahme grundlegende Kenntnisse der bau- und vergaberechtlichen Vorschriften und insbesondere des bayerischen Zuwendungsrechts erfordere. Dies besonders bei Maßnahmeträgern, die kein eigenes fachlich qualifiziertes Personal dafür bereitstellen könnten. Gleichwohl liege die Gesamtverantwortung für die Maßnahme beim Zuwendungsempfänger.

Aufgrund der Anhörung werde jedoch auf die Erhebung der Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung innerhalb von 2 Monaten nach der Wertstellung der Zuwendung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG verzichtet, da die Zuwendung aus haushaltstechnischen Gründen noch im Haushaltsjahr 2009 habe ausgezahlt werden müssen.

In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bestehe jedoch keine Möglichkeit, auf die Rückforderung zu verzichten. Der Ermessensrahmen des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG werde durch Nr. 8.2.1 VV zu Art. 44 BayHO insofern eingeschränkt, als hiernach die Bewilligungsbehörde die Zuwendung zurückzufordern habe.

Mit seiner Entstehung sei der Erstattungsanspruch (Wertstellung auf das Konto der Klägerin am 30.12.2009) fällig und von diesem Zeitpunkt mit 6 v. H. gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, Nr. 8.5 der VV zu Art. 49 BayHO zu verzinsen.

Am 1.10.2014 erhob die Klägerin fristgemäß Widerspruch gegen den am 2.9.2014 zugestellten Rückforderungsbescheid. Zur Begründung verwies sie auf eine bei der Regierung der Oberpfalz am 14.8.2014 stattgefundene Besprechung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.1.2015, der Klägerin zugestellt am 29.1.2015, wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Für den Widerspruchsbescheid werde eine Gebühr in Höhe von 150,00 € erhoben. Der Ausgangsbescheid sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden.

Am 26.2.2015 erhob die Klägerin Anfechtungsklage. Der Beklagte habe erst bei der Prüfung des Verwendungsnachweises moniert, dass die Beauftragung eines Architekturbüros nicht beantragt gewesen sei. Als Fachbehörde hätte die Regierung der Oberpfalz bereits bei der Prüfung des eingereichten Zuwendungsantrags im Jahr 2010 erkennen müssen, dass der Rahmen der Baumaßnahme ohne Architektenvertrag nicht durchführbar sei. Die Regierung hätte einen Hinweis geben müssen, dass ein entsprechender Antrag noch nachgeschoben bzw. ergänzt werden müsse. Dies sei unterblieben. Da eine Auftragsvergabe unter Einhaltung von Ausschreibungsregelungen habe erfolgen müssen, sei die Einschaltung eines Architekten unverzichtbar gewesen. Deshalb bestünden erhebliche rechtliche Zweifel an der korrekten amtsfachlichen Fürsorge und informationsfachlichen Handhabung durch die Regierung der Oberpfalz im Zusammenhang mit der Nichtbeantragung der Architektenkosten.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom 27.8.2014 der Regierung der Oberpfalz und den Widerspruchsbescheid vom 28.1.2015 der Regierung der Oberpfalz aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin versuche ihre Gesamtverantwortung für die Sanierungsmaßnahme auf die Regierung der Oberpfalz abzuwälzen. Von der Beauftragung eines Architekten sei die Regierung zu keinem Zeitpunkt während des Bewilligungszeitraums, der am 31.7.2010 geendet habe, in Kenntnis gesetzt worden. Bis weit über den Bewilligungszeitraum hinaus habe die Regierung keine Hinweise auf eine Beauftragung eines Architekten gehabt. Ob es notwendig gewesen sei, einen Architekten hinzuzuziehen, könne nicht beurteilt werden. Dies liege allein im Verantwortungsbereich der Klägerin. Um eine Baumaßnahme mit einer Vielzahl von Gewerken oder umfangreichen bautechnischen Problemen habe es sich bei den Sanierungsmaßnahmen jedenfalls nicht gehandelt. Auch Baupläne seien nicht einzureichen gewesen und es sei auch keine Baugenehmigung erforderlich gewesen.

Für eine Antragstellung bzw. Bewilligung einer staatlichen Zuwendung reiche eine Kostenschätzung aus. Für den Antragsteller sei es dabei hilfreich, bereits Kostenangebote eingeholt zu haben. Eine Ausschreibung von Bauleistungen nach der VOB/A sei vor Bewilligung der Zuwendung bzw. vor der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht üblich und auch nicht erforderlich. Die Prüfung von Ausschreibungs- und Auftragsvergabevorgaben könne erst im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erfolgen und nicht bereits bei der Antragsprüfung. Diese Unterlagen seien von der Klägerin auch erst mit dem Verwendungsnachweis am 21.11.2013 bei der Regierung vorgelegt worden. Die Vorwürfe an die Regierung der Oberpfalz, sie hätte bereits bei der Prüfung des eingereichten Zuwendungsantrags erkennen müssen, dass die Baumaßnahme ohne Architektenvertrag nicht durchführbar sei, entbehre daher jeglicher Grundlage.

Zur Verzinsung des Rückforderungsbetrages führt der Beklagte noch aus, die Klägerin habe ursprünglich geplant, die Sanierungsmaßnahmen möglichst Ende 2009 noch abzuschließen. Deshalb sei der Klägerin mit Schreiben vom 31.8.2009 auch der vorzeitige Maßnahmebeginn nach Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO erteilt worden. Der Bewilligungszeitraum für die Gesamtmaßnahme sei im Zuwendungsbescheid zugunsten der Klägerin bis zum 31.1.2010 festgesetzt worden. Die bewilligte Zuwendung hätte bis zu diesem Zeitpunkt zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet werden müssen.

Anlässlich eines Gesprächs der Geschäftsführer am 23.11.2009 im StMAS sei mündlich auch ein Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis 31.5.2010 gestellt worden. Dabei sei die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zuwendungsmittel im Haushaltsjahr 2009 zur Verfügung stünden, dementsprechend abzurufen und innerhalb von zwei Monaten auszugeben seien. Auf die etwaigen Konsequenzen (Zinsen) der Nichteinhaltung dieser Zweimonatsfrist (Nr. 1.4 der ANBest-P) sei die Klägerin hingewiesen worden (Bl. 112 der Behördenakte). Die Regierung habe daraufhin mit Schreiben vom 01.12.2009 den Bewilligungszeitraum bis zum 31.5.2010 verlängert. Eine weitere Verlängerung des Bewilligungszeitraum sei dann antragsgemäß bis zum 31.7.2010 erfolgt (Bl. 146, 147 der Behördenakte). Der Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis sei der 31.1.2011 gewesen. Dieser sei dann aber erst weit mehr als 2 Jahre verzögert vorgelegt worden. Die Klägerin sei in zahlreichen Schreiben an die Vorlage des Verwendungsnachweises erinnert worden. Viele dieser Schreiben hätten einen Hinweis auf die Konsequenz hinsichtlich der Zinsen enthalten.

Der Beklagte sei der Klägerin wegen deren desolaten finanziellen Lage insgesamt sehr weit entgegen gekommen. So hätten wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendung innerhalb von zwei Monaten Zinsen in Höhe von 9.023,76 € geltend gemacht werden können, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung erlassen worden seien (Bl. 280 bis 282 der Behördenakten). Die gesamte Zahlungsverpflichtung in Höhe von 24.767,10 € (Stand am 31.10.2014) sei befristet niedergeschlagen worden. Die Dauer der befristeten Niederschlagung sei noch offen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 17.3.2016, sowie auf die den Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 27.8.2014 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 28.1.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die im Verwendungsnachweis enthaltenen Kosten für Eigenleistungen in Höhe von 23.000,- € nicht zuwendungsfähig sind, da es diesbezüglich an nachprüfbaren Nachweisen fehlt. Strittig sind somit lediglich die von der Klägerin gezahlten Architektenkosten.

Rechtsgrundlagen für den streitgegenständlichen Ausgangsbescheid sind die Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 49a Abs. 1, 3 Satz 1 BayVwVfG.

1. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 27.8.2014 in Bezug auf die der Rückforderung zugrunde liegende Befugnisnorm unklar formuliert ist. Einerseits wird nämlich ausgeführt, die Rückforderung erfolge wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung (vgl. insbesondere die Nr. 1 des Bescheidstenors). Andererseits wird in den Gründen des Bescheids ausdrücklich ausgeführt, dass bei zweckwidriger Verwendung einer Zuwendung ein Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG erfolgen könne. Von dieser Widerrufsmöglichkeit habe die Regierung der Oberpfalz nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch gemacht.

Im Ergebnis nennt der Bescheid damit zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen für den Rückforderungsbescheid. Der Verweis auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung dürfte der bisherigen Verwaltungspraxis im Subventionsrecht geschuldet sein, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden ist, der jedoch nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht eine Absage erteilt worden ist. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

a) Die förderrechtliche Verwaltungspraxis und auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben Regelungen, wie die in Nr. 2.1 ANBest-P enthaltene, wonach der Rückgang der im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben zu einer Ermäßigung der Zuwendung führt, als auflösende Bedingung verstanden. Für den Eintritt der Bedingung genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (BayVGH vom 25.7.2013, Az 4 B 13.727 , vom 14.12.2012, Az 4 ZB 11.1260 , vom 9.6.2011, Az 4 ZB 10.1236 , vom 24.2.2011, Az 4 ZB 09.2305 , vom 11.2.2011, Az 4 ZB 09.3145 , vom 5.8.2010, Az 4 B 08.2968 , vom 28.7.2005, Az 4 B 01.2536 und vom 29.12.1999, Az 4 B 99.526 ).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bedurfte es zur Rückforderung einer nicht zweckentsprechend verwendeten Zuwendung keines vorherigen Widerrufsbescheids. Vielmehr wurde der Zuwendungsbescheid hinsichtlich des nicht zweckentsprechend verwendeten Anteils nach dieser Auffassung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung kraft Gesetzes unwirksam und die zu erstattende Leistung konnte durch schriftlichen Verwaltungsakt gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 zurückgefordert werden. Einer vorherigen (Teil-) Aufhebung des Bewilligungsbescheides bedurfte es danach nicht.

b) Mit Urteil vom 16.6.2015 (NVwZ 2015, 1764) ist das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung entgegengetreten. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall ging es dabei allerdings nicht darum, dass sich nachträglich eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendung ergab, sondern die Bewilligungsbehörde bewertete nach Durchführung der Maßnahme die Förderfähigkeit neu und kam dabei zum Ergebnis, dass eine Teilmaßnahme nicht förderfähig sei. Der daraufhin erfolgten Rückforderung lag Nr. 2.1 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften“ mit Stand 2005 (ANBest-K 2005) zugrunde, die inhaltlich weitestgehend der hier anwendbaren Nr. 2.1 ANBest-P entspricht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging in der Vorinstanz noch davon aus, dass durch die nachträgliche Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde die auflösende Bedingung eingetreten sei, weshalb die Rückforderung möglich sei (BayVGH vom 25.7.2013, Az 4 B 13.727 ). Nach dem Bundesverwaltungsgericht könne jedoch die in Nr. 2.1 ANBest-K 2005 enthaltene Regelung, wonach der Rückgang im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben zu einer Ermäßigung der Zuwendung führe, nicht als auflösende Bedingung verstanden werden. Eine solche werde nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG dadurch charakterisiert, dass sie den Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Ereignis eines zukünftigen Ereignisses abhängig mache. Unter dem Begriff des Ereignisses würden nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse fallen. Für ein Ereignis sei im allgemeinen Sprachgebrauch kennzeichnend, dass es erlebt, gehört, gesehen, mit anderen Worten durch Wahrnehmung erfasst werden könne. Dass es sich bei dem in Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG genannten „Ereignis“ um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang handeln müsse, lege auch der semantische Zusammenhang zum „Eintritt“ des Ereignisses nahe, der den Zeitpunkt bestimme, ab dem der Verwaltungsakt einen anderen Regelungsgehalt erhalte. Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder einen Rechtsgewinn herbeiführe, müsse sein Eintritt aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein. Dies sei bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen.

Nach diesen Maßstäben handele es sich bei der in Nr. 2.1 ANBest-K 2005 enthaltenen Nebenbestimmung nicht um eine auflösende Bedingung. Die Klausel benenne nämlich kein die Bedingung auslösendes Ereignis. Die Formulierung „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ vermittle zwar das Bild eines wahrnehmbaren Vorgangs. Tatsächlich sei der Ausgabenrückgang aber kein beobachtbares Ereignis. Die Feststellung, dass und um wieviel die zuwendungsfähigen Ausgaben zurückgegangen seien, beruhe nicht auf der grundsätzlich allen Beteiligten gleichermaßen möglichen Wahrnehmung von Tatsachen. Vielmehr bedürfe jeder Einzelbeleg einer gesonderten förderrechtlichen Bewertung.

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Auffassung der entscheidenden Kammer auf den vorliegenden Fall übertragbar, obwohl es hier nicht um eine Neubewertung der Förderfähigkeit von im Bewilligungsbescheid enthaltenen Maßnahmen geht, sondern darum, dass sich nach Auffassung des Beklagten aufgrund des Verwendungsnachweises ergeben habe, dass ein Teil der Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall setzt auch hier die Feststellung einer nicht zweckentsprechenden Verwendung von Fördermitteln eine Bewertung durch die Bewilligungsbehörde aufgrund des vorgelegten Verwendungsnachweises voraus. Auch insoweit liegt daher keine von der Außenwelt wahrnehmbare Handlung, Erklärung oder ein Geschehnis vor, so dass auch hier nicht davon ausgegangen werden kann, es sei eine auflösende Bedingung eingetreten.

Allein die Feststellung der Regierung der Oberpfalz, wonach ein Teil der Zuwendung zweckwidrig verwendet worden sei, kann daher nicht dazu führen, dass gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ein Erstattungsanspruch wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung in Bezug auf die Überzahlung entsteht. Vielmehr ist der Bewilligungsbescheid zuvor zu widerrufen.

c) Ein derartiger Widerruf ist aber im Ausgangsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 27.8.2014 auch erfolgt. Zwar wird im Bescheid, der vor dem eben referierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erlassen wurde, ausgeführt, dass sich die zuwendungsfähigen Ausgaben wegen der Nichtanerkennung der Architektenkosten gemäß Nr. 2.1 ANBest-P ermäßigt hätten und damit eine auflösende Bedingung nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG eingetreten sei.

Andererseits ist in den Bescheidsgründen jedoch auch ausdrücklich ausgeführt, dass ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG widerrufen werden könne, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Darüber hinaus enthält der Bescheid Ermessenerwägungen hinsichtlich der Frage, ob auf die Rückforderung verzichtet werden könne. Dies bezieht sich im Ergebnis auf die Frage, ob ein Widerruf erfolgen soll, mithin auf das Entschließungsermessen in Bezug auf einen (Teil-) Widerruf. Hier wird deutlich, dass der Beklagte im Ergebnis die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG überprüft hat. Ein Ermessen hinsichtlich des „ob“ der Geltendmachung eines bestehenden Rückforderungsanspruchs besteht nämlich rechtlich gesehen nicht. Ist ein Widerruf erfolgt oder ist eine auflösende Bedingung eingetreten, so muss die erbrachte Leistung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erstattet werden und die zuständige Behörde hat die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Ist vor der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs jedoch ein Widerruf eines Verwaltungsakts erforderlich, so besteht hinsichtlich der Frage, ob ein Widerruf erfolgen soll, gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. BayVwVfG ein Ermessen der zuständigen Behörde. Von dieser Ermessensausübung hängt es folglich ab, ob in einem weiteren Schritt dann der Rückforderungsanspruch geltend zu machen ist. Das von der Regierung der Oberpfalz im streitgegenständlichen Bescheid ausgeübte Ermessen bezieht sich folglich auf die Widerrufsentscheidung. Würde sich der Rückerstattungsanspruch dagegen aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung ergeben, so würde der Anspruch kraft Gesetzes entstehen und der Behörde stünde kein Ermessen zu.

Einer Umdeutung des Bescheids bedarf es daher nicht; denn aufgrund der dargestellten Überlegungen ergibt sich, dass der Bescheid neben der Rückforderung des aus Sicht des Beklagten zu viel gezahlten Betrages auch einen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides in Höhe der Rückforderung enthält.

2. Die Voraussetzungen für einen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheids und der damit verbundenen Rückforderung des überzahlten Betrags sowie für den geltend gemachten Zinsanspruch sind gegeben.

a) Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Zuwendungsbescheid vom 21.9.2009 gewährt der Klägerin eine einmalige Geldleistung für einen bestimmten Zweck, nämlich für die Sanierung der Familienferienstätte .... Grundlage für die Bewilligung war der Antrag vom 24.8.2009. Darin wurden die einzelnen Sanierungsmaßnahmen konkret aufgeführt, für die dann auch die Mittel bewilligt worden sind. Die Sanierungsmaßnahmen umfassten den Einbau neuer Fenster und Balkontürelemente, Malerarbeiten an der Außenfassade sowie die Sanierung des Tennisplatzes. In Nr. 2 des Zuwendungsbescheids ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Zuwendung in Höhe von 300.000,- € zweckgebunden und zur Sanierung der Familienferienstätte ... gemäß dem Antrag vom 24.8.2009, und zwar entsprechend der nachträglich vorgelegten Kostenaufstellung bestimmt sei. Hieraus ergibt sich zwingend, dass eine anderweitige Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel eine zweckwidrige Verwendung ist und somit die Bewilligungsbehörde gemäß Art. 49 Abs. 2a Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG grundsätzlich zum Widerruf der zweckwidrig verwendeten Zuwendung berechtigt.

Bei dem von der Klägerin im Verwendungsnachweis geltend gemachten Architektenhonorar, das aus den Fördermitteln beglichen worden ist, handelt es sich um eine derartige zweckwidrige Verwendung. Ob die Beauftragung eines Architekten naheliegend oder gar geboten war, spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist allein, welche Kosten dem Förderantrag zugrunde gelegt worden sind. Es mag zwar sein, dass die Sanierungsmaßnahmen mit Blick auf das rechtliche wie auch das technische Know-how der Betreuung durch einen Architekten bedurften. Dem brauchte das Gericht jedoch nicht näher nachzugehen. Auch wenn Architektenkosten im Regelfall als Baunebenkosten einzustufen sind, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 21.9.2009 doch eindeutig, dass sich der Zweck der Zuwendung aus dem Zuwendungsantrag der Klägerin ergibt. In diesem Antrag ist weder von Architektenkosten noch von Baunebenkosten die Rede. Deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwaige Baunebenkosten vom Zweck der Bewilligung erfasst sind.

Es mag zwar sein, dass die Einschaltung eines Architekten grundsätzlich förderfähig gewesen wäre. Erforderlich wäre dann jedoch gewesen, dass eine Förderung der Architektenkosten vor der Beauftragung des Architekten bei der Bewilligungsbehörde beantragt wird. Eine Einbeziehung in den Bewilligungsbescheid nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist jedenfalls nicht mehr möglich.

In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass es sich der Regierung der Oberpfalz nicht schon mit Einreichung des Bewilligungsantrages aufdrängen musste, dass die Einschaltung eines Architekten erforderlich war, wie dies die Klägerin meint. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Förderumfang einerseits durch den Vorhabensträger durch den Förderantrag bestimmt wird und dass es sich andererseits nicht um eine Baumaßnahme mit einer Vielzahl von Gewerken oder umfangreichen bautechnischen Problemen gehandelt hat, weshalb sich die Beauftragung eines Architekten nicht aufgedrängt hat. Die Gesamtverantwortung für ein Vorhaben liegt im Ergebnis beim Vorhabensträger, der sich vor Einreichung eines entsprechenden Bewilligungsantrags darüber im Klaren sein muss, welche Leistungen die Durchführung des Vorhabens erfordert.

Nach alledem hat die Klägerin einen Teil der Zuwendung für eine Leistung verwendet, die nicht dem Zweck des Bewilligungsbescheides entspricht. Der Unterschiedsbetrag zwischen der nun festgesetzten Zuwendung und der ausgezahlten Zuwendung beläuft sich unstreitig auf 19.121,78 €.

b) Die Regierung der Oberpfalz hat das ihr eingeräumte Widerrufsermessen ordnungsgemäß ausgeübt, wobei das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich überprüfen kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Der Beklagte hat im Ausgangsbescheid ausgeführt, dass durchaus gesehen werde, dass für die Durchführung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen grundlegende Kenntnisse der bau- und vergaberechtlichen Vorschriften insbesondere des bayerischen Zuwendungsrechts erforderlich seien. Dies gelte umso mehr bei Maßnahmeträgern, die kein eigenes fachlich qualifiziertes Personal dafür bereitstellen könnten. Gleichwohl liege die Gesamtverantwortung beim Maßnahmeträger. Im Übrigen verweist der Bescheid auf Nr. 8.2.1 VV zu Art. 44 BayHO, wonach die Bewilligungsbehörde die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurück zu fordern hat, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen unwirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind. Eine auflösende Bedingung sei insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen. Zwar wurde bereits oben ausgeführt, dass durch die zweckwidrige Verwendung keine auflösende Bedingung eingetreten ist. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach Nr. 8.2.3 VV zur Art. 44 BayHO geregelt ist, dass die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern hat, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.

Damit geben die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften den Behörden letztendlich vor, dass bei zweckwidriger Verwendung einer Zuwendung grundsätzlich von der Möglichkeit eines Widerrufs der Bewilligung Gebrauch zu machen ist. Dies beruht letztlich auf dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung. Die Ermessenserwägungen der Regierung der Oberpfalz sind daher nicht zu beanstanden.

Dass die Regierung die Interessen der Klägerin durchaus gesehen hat, wird vor allem auch daraus deutlich, dass sie aufgrund der Anhörung der Klägerin davon abgesehen hat, Zinsen wegen der nicht fristgerechten Verwendung der Zuwendung geltend zu machen, was im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erfolgt ist.

c) Der Widerruf des Bewilligungsbescheids ist auch innerhalb der nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG geltenden Jahresfrist erfolgt. Erhält die Behörde danach von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres sei dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

Dass die Klägerin aus der Zuwendung einen Teil des Architektenhonorars bestritten hat, wurde dem Beklagten erst aufgrund der Vorlage des Verwendungsnachweises bekannt, die am 21.11.2013 erfolgte. Die Jahresfrist für den Widerruf konnte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnen, weshalb das Gericht nicht überprüfen musste, zu welchem Zeitpunkt genau die Kenntnis aller den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen bei der Behörde vorgelegen hat. Der Widerrufsbescheid wurde der Klägerin nämlich bereits am 2.9.2014 zugestellt, also innerhalb eines Jahres nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

d) Aufgrund des rechtmäßigen Teilwiderrufs ergibt sich gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der erbrachten Leistung. Nach Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, was in Ziffer 2 des Ausgangsbescheids der Regierung der Oberpfalz geschehen ist.

e) Der in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids geltend gemachte Verzinsungsanspruch folgt aus Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG in der bis zum31.5.2015 geltenden Fassung. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen. Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Zurücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Insoweit hat die Regierung im angegriffenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, zu vertreten hat. Sie hat einen Teil der Zuwendung zweckwidrig verwendet, was sie aufgrund des Inhalts des Zuwendungsbescheides vom 21.9.2009 hätte erkennen müssen.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom22.5.2015 (GVBl. Nr. 6 vom 29.5.2015, S. 154) geändert worden ist. Ab dem 1.6.2015 ist eine Rückforderung mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Diese Gesetzesänderung macht den Rückforderungsbescheid vom 27.8.2014 jedoch nicht rechtswidrig; denn der neue Zinssatz gilt erst ab dem 1.6.2015, während der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin eine Rückzahlungsfrist bis zum 31.10.2014 gesetzt hat. Diese Frist ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage nunmehr obsolet geworden, weshalb der Beklagte nach Rechtskraft des Bescheides eine neue Rückzahlungsfrist wird setzen müssen. Dabei wird dann auch zu berücksichtigen sein, dass ab dem 1.6.2015 ein anderer Zinssatz gilt. Für eine Anpassung des Zinssatzes ab dem 1.6.2015 für Rückforderungsbeträge, die vor dem 1.6.2015 gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG festgesetzt worden sind, spricht die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf (LT-Drs. 17/2820 vom 29.7.2014). Dort ist ausgeführt, die bisherige starre Verzinsungsbestimmung mit sechs v. H. jährlich ermögliche es nicht, auf Zinsschwankungen am Kapitalmarkt zu reagieren. Sie werde daher durch eine dynamische Regelung ersetzt, die an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anknüpfe, der halbjährlich jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht werde. Die Zinshöhe betrage künftig drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Falle der Rückzahlung der Zuwendung sollen durch diesen Zinssatz und die Anknüpfung an den Basiszinssatz zum einen solche finanziellen Vorteile abgeschöpft werden, die der Empfänger bei Anlage auf dem Kapitalmarkt erhalten hätte. Zum anderen werde den Refinanzierungskosten für den Staat und die Kommunen als Zuwendungsgeber Rechnung getragen.

f) Die im Ausgangsbescheid erhobenen Gebühren beruhen auf Art. 1 und 5 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) i. V. m. Tarif-Nr. 1.I.9/1 des Kostenverzeichnisses (KVz). Danach beträgt die Gebühr bei Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, gegebenenfalls einschließlich Rückforderung der Beträge zwischen 15,00 € und 2.500,00 €. Zwar hat die Regierung im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, die Gebühr beruhe auf Tarif-Nr. 1.I.9/2 KVz. Diese Tarifstelle betrifft die Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen wegen Unwirksamkeit des Bescheids infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung. Der Gebührenrahmen ist jedoch identisch mit dem bei einer Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids geltenden Rahmens, weshalb das Gericht hier die Rechtsgrundlage austauschen konnte. Der Beklagte hat eine Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben, die sich im untersten Bereich des geltenden Gebührenrahmens bewegt und deren Höhe von der Klägerin auch nicht angegriffen wird.

Für die Gebühren des Widerspruchsbescheids in Höhe von 150,00 € gelten die gleichen Erwägungen. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KG beträgt die Gebühr im Rechtsbehelfsverfahren das 1 ½-fache der vollen Amtshandlungsgebühr.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 19.121,78 € festgesetzt.

Gründe:

Das Verfahren betrifft einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, weshalb deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.