Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 3 K 17.1211

bei uns veröffentlicht am24.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Prüfungs- und Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 3. März 2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte zu 1) trägt 3/5, der Beklagte zu 2) trägt 2/5 der Verfahrenskosten.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2012/2013 im Bachelorstudiengang International Retail Management an der Beklagten zu 1) und wendet sich mit der streitgegenständlichen Klage gegen seine Exmatrikulation und die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens seiner Bachelorprüfung.

Dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung lag die Ablehnung seiner Rücktrittsgesuche von den zweiten Wiederholungsprüfungen in den Modulen „Elective Foreign Language II - Spanisch II - mündliche Prüfung“ (im Folgenden: Spanisch II) und „Globalization in Retail - schriftliche Prüfung“ (im Folgenden: Globalization) zugrunde.

Die erste Wiederholungsprüfung des Moduls Spanisch II hat der Kläger bis zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 nicht abgelegt. Ebenso hat er die zweite Wiederholungsprüfung dieses Moduls bis zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 nicht abgelegt. Der Kläger beantragte mit Formular vom 25. Januar 2016, eingegangen am 1. Februar 2016 den Rücktritt und die Nachfristsetzung für die zweite Wiederholungsprüfung in Spanisch II und stützte dies auf seine Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung, dem 25. Januar 2016. Beigelegt wurde das durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. K. ausgefüllte Formblatt der Beklagten zur Prüfungsunfähigkeit und dessen ärztliches Attest vom 25. Januar 2016, demzufolge der Kläger an der Prüfung aufgrund starker Kopfschmerzen mit Übelkeit nicht habe teilnehmen können. Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 4. März 2016 den Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung und gewährte eine Nachfrist bis zum Prüfungstermin im Sommersemester 2016.

Nachdem die zweite Wiederholungsprüfung des Moduls Spanisch II auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist abgelegt wurde, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2016, eingegangen am 27. Juli 2016, erneut Rücktritt und Nachfrist. Die Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung, dem 20. Juli 2016, belegt der Kläger mit dem ärztlichen Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 20. Juli 2016, demzufolge der Kläger an der Prüfung am 20. Juli 2016 aufgrund Migräne mit Aura und psychovegetativen Begleiterscheinungen und Blutdruckentgleisung nicht habe teilnehmen können. Laut dem in der Akte enthaltenen Bescheidsentwurf gab die Beklagte diesem Antrag mit Bescheid vom 31. August 2016 abermals statt und gewährte eine Nachfrist bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017.

Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid der Antrag des Klägers auf Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung und Nachfrist in dem Modul Globalization genehmigt, an dessen Prüfung der Kläger nicht teilgenommen hatte. Der diesbezügliche Antrag des Klägers auf Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Modul Globalization vom 11. Juli 2016, eingegangen bei der Beklagten am 14. Juli 2016, wurde auf das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 11. Juli 2016 gestützt, demzufolge der Kläger an der Prüfung am 11. Juli 2016 aufgrund akuter Gastroenteritis (= Infektion mit Magen-Darm-Virus) nicht habe teilnehmen können.

Der Bescheid vom 31. August 2016 enthielt unter dem Bescheidstenor Nummer 3 die Aufforderung an den Kläger, im Falle eines erneuten Antrags auf Rücktritt und Nachfrist, ein Attest der Prüfungsunfähigkeit des Gesundheitsamts der Stadt I. vorzulegen.

Der Kläger legte seine zweite Wiederholungsprüfung weder in dem Modul Spanisch II noch in dem Modul Globalization in der jeweils bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017 gewährten Nachfrist ab. Daher stellte er erneut für beide Module Anträge auf Rücktritt und Nachfrist von der jeweils zweiten Wiederholungsprüfung. Dem Rücktrittsantrag für Globalization vom 21. Januar 2017, eingegangen am 30. Januar 2017, legte er das von Dr. I. ausgefüllte Attestformular vom 20. Januar 2017 bei, demzufolge der Kläger am Prüfungstag, dem 21. Januar 2017, aufgrund einer akuten Gastroenteritis prüfungsunfähig gewesen sei. Dem Rücktrittsantrag für Spanisch II vom 27. Januar 2017, eingegangen am 2. Februar 2017, legte er das von den Allgemeinmedizinern Dr. K./ Dr. W. ausgefüllte Attestformular vom 27. Januar 2017 bei, demzufolge der Kläger am Prüfungstag, dem 27. Januar 2017, aufgrund starker Kopfschmerzen mit Sehstörungen bei bekannter Migräne mit Aura und einer eingeschränkten Konzentrations- und Lesefähigkeit prüfungsunfähig gewesen sei.

Nachdem die Beklagte dem Kläger mittels E-Mail vom 8. Februar 2017 mitteilte, dass er aufgrund der im Bescheid vom 31. August 2016 getroffenen Verfügung für jeden Antrag auf Rücktritt und Nachfrist ein amtsärztliches Attest einzureichen habe, teilte der Kläger mit E-Mail vom 8. Februar 2017 mit, dass das Gesundheitsamt nachträglich kein Attest habe ausstellen und auch seine Atteste vom 20. und 27. Januar 2017 nicht habe bestätigen können. Ein Bescheid vom 31. August 2016 sei ihm nicht bewusst gewesen, sonst hätte er natürlich einen Amtsarzt aufgesucht.

Die vorgenannten Anträge auf Rücktritt und Nachfrist für die jeweils zweiten Wiederholungsprüfungen lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 3. März 2017 ab. Sowohl das Attest vom 20. Januar 2017 von Dr. I. bezüglich der Globalizationprüfung am 21. Januar 2017 als auch das Attest vom 27. Januar 2017 der Arztgemeinschaft Dr. K./W. bezüglich der Spanischprüfung am 27. Januar 2017, entsprächen nicht der mit Bescheid vom 31. August 2016 angeordneten Pflicht, eine Prüfungsunfähigkeit durch ein Attest eines Gesundheitsamts zu belegen. Das Vorliegen eines vom Kläger nicht zu vertretenden Grundes sei daher nicht glaubhaft gemacht worden (§ 9 Abs. 3 Sätze 3 und 4 RaPO). Der hiergegen erhobenen Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, die unter dem Az. M 3 K 17.1212 geführt wird, gab das Bayerischen Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. April 2018 statt.

Mit dem streitgegenständlichem Bescheid vom 3. März 2017 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass er bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017 die zweite Wiederholungsprüfung in den Modulen „Elective Foreign Language II – Spanisch II (mündliche Prüfung)“ und „Globalization in Retail (schriftliche Prüfung)“ jeweils nicht fristgerecht abgelegt habe und die Bachelorprüfung damit als endgültig nicht bestanden gelte. Er werde gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG mit Ablauf des 14. März 2017 aus der THI – Bachelorstudiengang International Retail Management – entlassen.

Am 22. März 2017 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2017 und beantragt,

den Prüfungs- und Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 3.3.2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Klagebegründung im Verfahren M 3 K 17.1212 mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 19. Mai 2017 ausgeführt, dass dem Kläger für beide Prüfungen der Module „Globalization in Retail (schriftliche Prüfung)“ und „Elective Foreign Language II – Spanisch II (mündliche Prüfung)“ jeweils der Rücktritt zu gewähren sei, er daher die Bachelorprüfung nicht endgültig nicht bestanden habe und daher auch nicht zu exmatrikulieren gewesen sei.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Ausführungen zur Begründung, weshalb der Antrag auf Rücktritt und Nachfrist von den zweiten Wiederholungsprüfung in den Modulen Spanisch II und Globalization mit Bescheid vom 3. März 2017 zu Recht abgelehnt worden sei, finden sich in dem Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten zu 1) zum Verfahren M 3 K 17.1212; die Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes sei dem Kläger mit Bescheid vom 31. August 2016 auferlegt worden. Mangels genehmigten Rücktritts, seien die zweiten Wiederholungsprüfungen der streitgegenständlichen Module nicht fristgerecht abgelegt worden. Da eine dritte Wiederholungsprüfung ausgeschlossen sei, gelte die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die streitgegenständliche Gerichtsakte und die des Verfahrens M 3 K 17.1212 und die beigezogene Behördenakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2018 auf die Niederschrift hierüber verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 3. März 2017 bezüglich des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung und der Exmatrikulation war rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang International Retail Management (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist sowohl hinsichtlich seiner Entscheidung unter Ziffer 1, dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung (I.), als auch hinsichtlich seiner unter Ziffer 2 verbeschiedenen Exmatrikulation (II.) rechtswidrig.

I.

Gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 8 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2010 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, gilt eine Prüfungsleistung oder Prüfung als nicht bestanden, wenn die Wiederholungsfristen durch den Studierenden überschritten werden und keine Fristverlängerung gewährt wird.

Vorliegend wurde dem Kläger für seine zweiten Wiederholungsprüfungen in den Modulen Globalization und Spanisch II jedoch zu Unrecht keine Fristverlängerung gewährt, sodass hinsichtlich der Modulprüfungen keine Nichtbestehensfiktion und damit auch kein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung eintreten konnte. Es handelte sich bei beiden Modulprüfungen um die jeweils zweiten Wiederholungsprüfungen; erst eine dritte Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist nach § 10 Abs. 1 RaPO i.V.m. § 16 Abs. 3 APO THI ausgeschlossen.

Die Ablehnung des Antrags auf Rücktritt und Nachfrist mittels Bescheids der Beklagten zu 1) vom 3. März 2017 wurde mit Urteil vom 24. April 2018 (M 3 K 17.1212) als rechtswidrig erachtet; der diesbezügliche Bescheid wurde aufgehoben und die Beklagte zu 1) zur Genehmigung des Rücktritts von den beiden Prüfungen und Gewährung einer Nachfrist verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 8 RaPO liegen also im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor.

II.

Die unter Ziffer 2 des Bescheids vom 3. März 2017 verbeschiedene Exmatrikulation war demgemäß ebenfalls rechtswidrig. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, sind Studierende von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, es sei denn, dass sie in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechseln. Der Kläger hat die beiden streitgegenständlichen zweiten Wiederholungsprüfungen aufgrund des zu Unrecht verwehrten Rücktritts nicht endgültig „nicht bestanden“. Die Voraussetzung der Exmatrikulation lag somit nicht vor.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 3 K 17.1211

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 3 K 17.1211

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 3 K 17.1211 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 3 K 17.1211 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 3 K 17.1211 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 3 K 17.1212

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 3. März 2017 verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der zweiten Wiederholungsprüfungen „Globalization in Retail (schriftliche Prüfung)“ und „

Referenzen

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 3. März 2017 verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der zweiten Wiederholungsprüfungen „Globalization in Retail (schriftliche Prüfung)“ und „Elective Foreign Language II – Spanisch II (mündliche Prüfung)“ im Bachelorstudiengang International Retail Management jeweils den Rücktritt zu genehmigen und eine Nachfrist zur Ablegung zu gewähren.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2012/2013 im Bachelorstudiengang International Retail Management an der Beklagten und wendet sich gegen die Ablehnung seiner Rücktrittsgesuche von den zweiten Wiederholungsprüfungen in den Modulen „Elective Foreign Language II - Spanisch II - mündliche Prüfung“ (im Folgenden: Spanisch II) und „Globalization in Retail - schriftliche Prüfung“ (im Folgenden: Globalization).

Die erste Wiederholungsprüfung des Moduls Spanisch II hat der Kläger bis zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 nicht abgelegt. Ebenso hat er die zweite Wiederholungsprüfung dieses Moduls bis zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 nicht abgelegt. Der Kläger beantragte mit Formular vom 25. Januar 2016, eingegangen am 1. Februar 2016 den Rücktritt und die Nachfristsetzung für die zweite Wiederholungsprüfung in Spanisch II und stützte dies auf seine Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung, dem 25. Januar 2016. Beigelegt wurde das durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. K... ausgefüllte Formblatt der Beklagten zur Prüfungsunfähigkeit und dessen ärztliches Attest vom 25. Januar 2016, demzufolge der Kläger an der Prüfung aufgrund starker Kopfschmerzen mit Übelkeit nicht habe teilnehmen können. Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 4. März 2016 den Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung und gewährte eine Nachfrist bis zum Prüfungstermin im Sommersemester 2016.

Nachdem die zweite Wiederholungsprüfung des Moduls Spanisch II auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist abgelegt wurde, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2016, eingegangen am 27. Juli 2016, erneut Rücktritt und Nachfrist. Die Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung, dem 20. Juli 2016, belegt der Kläger mit dem ärztlichen Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I... vom 20. Juli 2016, demzufolge der Kläger an der Prüfung am 20. Juli 2016 aufgrund Migräne mit Aura und psychovegetativen Begleiterscheinungen und Blutdruckentgleisung nicht habe teilnehmen können. Laut dem in der Akte enthaltenen Bescheidsentwurf gab die Beklagte diesem Antrag mit Bescheid vom 31. August 2016 abermals statt und gewährte eine Nachfrist bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017.

Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid der Antrag des Klägers auf Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung und Nachfrist in dem Modul Globalization genehmigt, an dessen Prüfung der Kläger nicht teilgenommen hatte. Der diesbezügliche Antrag des Klägers auf Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Modul Globalization vom 11. Juli 2016, eingegangen bei der Beklagten am 14. Juli 2016, wurde auf das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I... vom 11. Juli 2016 gestützt, demzufolge der Kläger an der Prüfung am 11. Juli 2016 aufgrund akuter Gastroenteritis (= Infektion mit Magen-Darm-Virus) nicht habe teilnehmen können.

Der Bescheid vom 31. August 2016 enthielt unter dem Bescheidstenor Nummer 3 die Aufforderung an den Kläger, im Falle eines erneuten Antrags auf Rücktritt und Nachfrist, ein Attest der Prüfungsunfähigkeit des Gesundheitsamts der Stadt Ingolstadt vorzulegen.

Der Kläger legte seine zweite Wiederholungsprüfung weder in dem Modul Spanisch II noch in dem Modul Globalization in der jeweils bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017 gewährten Nachfrist ab. Daher stellte er erneut für beide Module Anträge auf Rücktritt und Nachfrist von der jeweils zweiten Wiederholungsprüfung. Dem Rücktrittsantrag für Globalization vom 21. Januar 2017, eingegangen am 30. Januar 2017, legte er das von Dr. I... ausgefüllte Attestformular vom 20. Januar 2017 bei, demzufolge der Kläger am Prüfungstag, dem 21. Januar 2017, aufgrund einer akuten Gastroenteritis prüfungsunfähig gewesen sei. Dem Rücktrittsantrag für Spanisch II vom 27. Januar 2017, eingegangen am 2. Februar 2017, legte er das von den Allgemeinmedizinern Dr. K... Dr. W... ausgefüllte Attestformular vom 27. Januar 2017 bei, demzufolge der Kläger am Prüfungstag, dem 27. Januar 2017, aufgrund starker Kopfschmerzen mit Sehstörungen bei bekannter Migräne mit Aura und einer eingeschränkten Konzentrations- und Lesefähigkeit prüfungsunfähig gewesen sei.

Nachdem die Beklagte dem Kläger mittels E-Mail vom 8. Februar 2017 mitteilte, dass er aufgrund der im Bescheid vom 31. August 2016 getroffenen Verfügung für jeden Antrag auf Rücktritt und Nachfrist ein amtsärztliches Attest einzureichen habe, teilte der Kläger mit E-Mail vom 8. Februar 2017 mit, dass das Gesundheitsamt nachträglich kein Attest habe ausstellen und auch seine Atteste vom 20. und 27. Januar 2017 nicht habe bestätigen können. Ein Bescheid vom 31. August 2016 sei ihm nicht bewusst gewesen, sonst hätte er natürlich einen Amtsarzt aufgesucht.

Die vorgenannten Anträge auf Rücktritt und Nachfrist für die jeweils zweiten Wiederholungsprüfungen lehnte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. März 2017 ab. Sowohl das Attest vom 20. Januar 2017 von Dr. I... bezüglich der Globalizationprüfung am 21. Januar 2017 als auch das Attest vom 27. Januar 2017 der Arztgemeinschaft Dr. K...W... bezüglich der Spanischprüfung am 27. Januar 2017, entsprächen nicht der mit Bescheid vom 31. August 2016 angeordneten Pflicht, eine Prüfungsunfähigkeit durch ein Attest eines Gesundheitsamts zu belegen. Das Vorliegen eines vom Kläger nicht zu vertretenden Grundes sei daher nicht glaubhaft gemacht worden (§ 9 Abs. 3 Sätze 3 und 4 RaPO).

Am 22. März 2017 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2017 und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 3.3.2017 zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich der zweiten Wiederholungsprüfungen „Globalization in Retail (schriftliche Prüfung)“ und „Elective Foreign Language II – Spanisch II (mündliche Prüfung)“ im Bachelorstudiengang International Retail Management jeweils den Rücktritt zu genehmigen und eine Nachfrist zur Ablegung zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Rücktritte und Nachfristen hinsichtlich der Prüfungen Globalization und Spanisch II habe und der ablehnende Bescheid vom 3. März 2017 daher rechtswidrig sei. Der Kläger habe im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Antragstellung nichts davon gewusst, dass ihm eine amtsärztliche Attestpflicht auferlegt worden sei. Den Bescheid vom 31. August 2016, in welchem diese Regelung unter Nummer 3. enthalten gewesen sei, habe der Kläger nicht erhalten. Der Bescheid sei entweder gar nicht in den Postauslauf gelangt oder aber auf dem Postweg verloren gegangen. Die bewilligten Fristverlängerungen habe der Kläger im Notenblatt beziehungsweise im ...Portal einsehen können, sodass er keinen Anlass gehabt habe, bei der Beklagten hinsichtlich der damals beantragten Rücktritte und Nachfristgewährungen nachzuforschen. Ihn habe insoweit keine Obliegenheit getroffen. Vielmehr sei es Sache der Beklagten gewesen, selbst dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Zustellung des Bescheids vom 31. August 2016 beziehungsweise Bekanntgabe des dort enthaltenen Verwaltungsakts zur Auferlegung der amtsärztlichen Attestpflicht stattfände. Es fehle daher hinsichtlich der Anordnung der amtsärztlichen Attestpflicht an einer wirksamen Bekanntgabe im Sinne von Art. 41 BayVwVfG. Gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayVwVfG habe im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Entgegen der in dem Aktenvermerk auf Blatt 98 der Behördenakte dokumentierten Ansicht der Beklagten genüge hier einfaches Bestreiten des Zugangs durch den Kläger. Das von der Beklagten geforderte qualifizierte Bestreiten könne nach wohl herrschender Rechtsprechung jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheids zur Post nicht in ihren Akten vermerkt habe (VGH Baden-Württemberg, B.v. 29.4.1991, Az. 4 S 1601/89, juris, Rn. 5 f.; VG Hamburg, U.v. 30.11.2000, Az. 4 VG 2857/2000, juris, Rn. 19; VG Bremen, U.v. 17.10.1995, Az. 2 A 95/94, juris, Rn. 33f; VG München, U.v. 9.6.2015, Az. M 2 K 13.5122, juris, Rn. 40). Vorliegend befände sich in der Behördenakte der Beklagten lediglich ein Entwurf des Bescheids vom 31.8.2016 (Bl. 78 BdA). Es fände sich dort indes keinerlei Vermerk bezüglich der Aufgabe zur Post und zu deren Zeitpunkt. Daher gehe es vorliegend auch gar nicht um den Zeitpunkt des Zugangs, sondern darum, dass anscheinend überhaupt keine Aufgabe zur Post und demgemäß kein Zugang beim Kläger erfolgt sei. Es sei Sache der Behörde, belastende Verwaltungsakte – wie die Anordnung einer amtsärztlichen Attestpflicht – förmlich zuzustellen, um deren Zugang nachweisen zu können.

Im Übrigen hätten die streitgegenständlichen Rücktritts- und Nachfristenanträge den Vorgaben der Allgemeinen Prüfungsordnung der TH... genügt. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 APO THI seien Anträge auf Fristverlängerung im Falle einer Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis spätestens eine Woche nach dem versäumten Prüfungstag zu stellen. Diese Wochenfrist sei keine Ausschlusspflicht. Sie sei nicht als solche bezeichnet und es komme bei unverschuldeter Säumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Folglich würden die Fristenbestimmungen nach Art. 31 BayVwVfG gelten. Bezüglich beider Prüfungen habe der Kläger die Wochenfrist eingehalten.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger behaupte unsubstantiiert, dass ihm die Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht bekannt gewesen sei, weil er den Bescheid vom 31. August 2016 nicht bekommen habe. Es sei richtig, dass im streitgegenständlichen Bescheid die Dokumentation der Postaufgabe fehle. Dies liege daran, dass Entscheidungen über Anträge auf Rücktritt und Nachfrist Teil des regulären Prüfungsvollzugs seien und die Postaufgabe aus organisatorischen Gründen gesammelt vorgenommen und dokumentiert würde. Dies sei möglich, da der Prüfungsvollzug einem vorab festgelegten Ablauf folge. Die Dokumentation der Aufgabe der Bescheide zur Post erfolge für jeden Studiengang in einem Dokument. Zum Beweis werde eine Übersicht des Prüfungsvollzugs des Sommersemesters 2016 und eine Übersicht über die Anträge auf Rücktritt und Nachfrist im Sommersemester 2016 im Studiengang International Retail Management vorgelegt. Ob nun die Aufgabe zur Post auf der Entwurfsfassung eines Bescheids dokumentiert sei, oder die Dokumentation aus organisatorischen Gründen separat verlaufe, könne im Ergebnis keinen Unterschied machen.

Unabhängig davon, habe der Kläger durch die erneute Stellung von Rücktritts – und Nachfristanträgen für die Klausurtermine im Wintersemester 2016/2017 gezeigt, dass er offenbar über die gewährte Fristverlängerung - ebenfalls Teil des Bescheids vom 31. August 2016 - informiert gewesen sei. Denn entsprechende Fristverlängerungen erfolgten ausschließlich per Bescheid. Es sei insofern nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger einen Teil des Bescheids nicht bekommen haben solle, einen anderen Teil hingegen schon. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt eine Rückfrage zu seinem Antrag gestellt, der schließlich aus seiner Sicht, wenn er ihm nicht zugegangen sein sollte, unbearbeitet gewesen sein müsste. Das Bestreiten des Zugangs stelle daher eine reine Schutzbehauptung dar. Im Übrigen müsse dem Kläger das Verfahren der Antragsstellung und Benachrichtigung per Bescheid bekannt gewesen sein, schließlich habe er bereits mehrfach Anträge auf Rücktritt und Nachfrist gestellt. Dem Kläger sei folglich die Amtsarztpflicht bekannt gewesen, so dass die Rücktrittsgesuche vom 21. und 27. Januar 2017 abzulehnen gewesen seien.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2018 auf die Niederschrift hierüber verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Antrags auf Rücktritt und Nachfrist für die zweiten Wiederholungsprüfungen in den Modulen Globalization und Spanisch II der Beklagten vom 3. März 2017 war rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ablehnung der Rücktrittsanträge mit der Begründung, der Kläger hätte seine Prüfungsunfähigkeit nur mit Attesten des Gesundheitsamts belegen können, ist mangels nachgewiesener Bekanntgabe der Verfügung über die amtsärztliche Attestverpflichtung rechtswidrig. Da die Prüfungsunfähigkeit im Übrigen durch die vorgelegten Atteste des Klägers vom 20. und 27. Januar fristgerecht dargelegt wurde, hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Genehmigung seiner Anträge auf Rücktritt und Nachfrist vom 21. und 27. Januar 2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Rücktritts und der Festsetzung einer Nachfrist bezüglich der zweiten Wiederholungsprüfungen in den Modulen Spanisch II und Globalization ist § 8 Abs. 4 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2010 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, i.V.m § 15 Abs. 5 Satz 1 Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule... (APO TH...).

Hiernach können auf Antrag Fristen zur Ablegung von Prüfungen angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können. Die Verpflichtung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes konnte für die streitgegenständlichen Anträge auf Rücktritt und Nachfrist keine Wirkung entfalten (nachfolgend unter 1.). Die übrigen Erfordernisse zur Genehmigung der Anträge lagen vor (nachfolgend unter 2.)

1. Der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 3. März 2017 ausschließlich angeführte Einwand, der Kläger sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, seine Prüfungsunfähigkeit durch ein Attest des Gesundheitsamts nachzuweisen, kann die Ablehnung der streitgegenständlichen Anträge des Klägers nicht begründen, da von einem wirksamen Zugang der Verpflichtung zur amtsärztlichen Attestvorlage beim Kläger nicht ausgegangen werden kann.

Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 6 RaPO i.V.m. § 15 Abs. 5 Satz 6 APO THI kann das Prüfungsamt der Hochschule in begründeten Zweifelsfällen, zusätzlich zu den Anforderungen an die Darlegung der Prüfungsunfähigkeit, ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen. Unter Bescheidsziffer 3. des Bescheids vom 31. August 2016 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger, „bei einem erneuten Antrag auf Rücktritt bzw. Nachfrist ein Attest der Prüfungsunfähigkeit des Gesundheitsamtes der ... vorzulegen.“ Im Raum steht vorliegend nicht die Zulässigkeit dieser Auflage, sondern der fehlende Nachweis des Zugangs dieser Auflage beim Kläger.

Vorliegend greift der Fall des Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ein, wonach die grundsätzlich anzunehmende Bekanntgabefiktion des Bescheids vom 31. August 2016 nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, aufgrund des vom Kläger bestritten Zugangs und des fehlenden Nachweises des Zugangs des Bescheids durch die Beklagte, nicht gilt.

Gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Aufgabe zur Post des Bescheids vom 31. August 2016 konnte die Beklagte belegen. Sie ist nicht auf dem Entwurf des Bescheids vom 31. August 2016 vermerkt, sondern in einem eigenen Dokument, das sämtliche Ausgänge des Studiengangs International Retail Management des jeweiligen Semesters zeigt. Dieses Vorgehen begründet die Beklagte damit, dass Entscheidungen über Anträge auf Rücktritt und Nachfrist Teil des regulären Prüfungsvollzuges seien und die Postaufgabe aus organisatorischen Gründen gesammelt vorgenommen werde; der Prüfungsvollzug mit seinem vorab festgelegten Ablauf ermögliche dies. Auf der vorgelegten Übersicht über die Anträge auf Rücktritt und Nachfrist im Sommersemester 2016 im Studiengang International Retail Management findet sich der handschriftliche Vermerk, dass die im Dokument aufgelisteten Bescheide, unter denen sich auch der Bescheid mit der Auflage zur amtsärztlichen Attestpflicht befindet, gesammelt am 31. August 2016 erstellt und zur Post gegeben worden sind. Die Dokumentation der Postaufgabe von Verwaltungsakten ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sodass auch die gegenständlich gewählte Form eines gesammelten Ausgangs verschiedener Verwaltungsakte, geeignet ist die Aufgabe zur Post zu belegen. Grundsätzlich gilt damit der besagte Bescheid als bekannt gegeben.

Die Bekanntgabefiktion des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt jedoch gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Vorliegend bestehen Zweifel am Zugang und ein Zugangsnachweis konnte durch die Beklagte nicht geführt werden.

Der Kläger bestreitet, den Bescheid vom 31. August 2016 jemals erhalten zu haben und daher auch keine Kenntnis von einer amtsärztlichen Attestpflicht gehabt zu haben. Die Beklagte trägt wiederum vor, von einem gewöhnlichen Postlauf ausgehend, sei nicht ersichtlich, weshalb ein Zugang nicht erfolgt sein sollte. Dieser Vortrag allein kann die Zweifel am Zugang jedoch nicht ausräumen. Zwar kann eine Behörde ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden könne, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (OVG Greifswald, B.v. 19.5.16 – 2 M 31/16 - BeckRS 2016, 52699 Rn. 9). Derlei Tatsachen wurde hier jedoch nicht vorgetragen. So hat der Kläger beispielsweise nicht innerhalb der Nachfrist eine Nachfrage zu dem Gesundheitsamt beim Prüfungsamt der Beklagten gestellt, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden könnte, dass der Kläger den Bescheid mit der amtsärztlichen Attestpflicht erhalten haben musste.

Die Beklagte trägt hier dagegen vor, dass der Bescheid vom 31. August 2016 nicht nur die unter dem dritten Bescheidstenor verfügte amtsärztliche Attestpflicht, sondern auch die für den Kläger begünstigenden Verfügungen, unter Bescheidsziffer 1. die Genehmigung der Anträge auf Rücktritt und Nachfrist für beide Modulprüfungen sowie unter Bescheidsziffer 2. die Nachfristgewährung für die zweite Wiederholungsprüfung für jeweils beide Module bis zum Prüfungstermin im Wintersemester 2016/2017, regelte; der Kläger dürfte somit aufgrund seines Bestreitens des Zugangs, auch nichts von der Gewährung des Rücktritts und der um ein weiteres Semester verlängerten Nachfrist gewusst haben. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Rückfrage zu seinem Antrag gestellt hatte, könne geschlossen werden, dass ihm der Bescheid wohl zugegangen sein müsse. Dieser Annahme kann das Gericht nicht folgen. Der Kläger trägt nachvollziehbar vor, dass er bereits über die Kennzeichnung seiner Prüfungen im Online-Portal der Beklagten für ihre Studierenden erkennen konnte, dass die zweiten Wiederholungsprüfungen in den streitgegenständlichen Modulen nicht als „nicht bestanden“ gewertet wurden. So bestätigt auch die Beklagte, dass aus dem Online-Portal der aktuelle Status einer Prüfung erkennbar sei. Dies entspricht auch der Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 2 APO THI, wonach die Notenbekanntgabe nach Feststellung der Noten durch elektronischen Aushang im Studierenden-Portal... erfolge.

Auch der Vortrag, dem Kläger müsse das Verfahren der Antragstellung und Benachrichtigung per Bescheid bekannt gewesen sein, da er schließlich bereits mehrfach Anträge auf Rücktritt und Nachfrist gestellt habe, führt nicht zu einem Nachweis des Zugangs des Verwaltungsakts. Denn auch bei den vorangegangenen Rücktritten, konnte der Kläger die Genehmigung aus dem Online-Portal der Beklagten ablesen. Aufgrund der entsprechenden Markierung im Studierenden-Portal ..., wäre somit für den Kläger, auch im Falle des fehlenden Zugangs des Bescheids vom 31. August 2016, nicht eine Rückfrage über die Entscheidung über den Rücktrittsantrag erforderlich gewesen. Ebenso wäre im Falle des fehlenden Zugangs des Bescheids vom 31. August 2016 auch eine Rückfrage zur gewährten Nachfrist nicht zwingend erforderlich gewesen. Für die streitgegenständlichen Prüfungen gab es im Semester der Antragstellung, dem Wintersemester 2016/2017, keine weiteren Prüfungstermine, sodass der nächste Termin zur Ablegung der zweiten Wiederholungsprüfungen frühestens im Sommersemester 2017 möglich gewesen war und somit die Nachfrist zumindest bis zu diesem Termin reichen musste.

Der Vortrag der Beklagten ist somit nicht geeignet, die Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts vom 31. August 2016 auszuräumen, sodass es bei der Nachweisverpflichtung der Behörde bleibt, die die Beklagte im streitgegenständlichen Fall nicht führen kann. Im Falle belastender Verwaltungsakte, wie z.B. der Auferlegung einer Attestpflicht, könnte ein Nachweis des Zugangs beispielsweise mittels Postzustellungsurkunde erfolgen. Das von der Beklagten praktizierte Sammelverfahren hinsichtlich des Postauslaufs begünstigender Verwaltungsakte würde von diesen Fällen des Abtrennens belastender Teile der Verwaltungsakte nicht berührt. Es besteht auch keine Gefahr der Unzumutbarkeit der Beweislastverpflichtung der Beklagten für den Zugang belastender Verwaltungsakte, zumal sich laut Vortrag der Beklagten die Verpflichtung zur Vorlage amtsärztlicher Atteste auf wenige Fälle beschränke.

2. Die streitgegenständlichen Rücktritts- und Nachfristanträge des Klägers genügten im Übrigen den Vorgaben der RaPO und der APO TH.... § 8 Abs. 4 Satz 2 RaPO verweist hinsichtlich des Verfahrens der Fristverlängerung auf die Hochschulprüfungsordnung. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 APO TH... sind Anträge auf Fristverlängerung beim Prüfungsamt unverzüglich, im Falle einer Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis spätestens eine Woche nach dem versäumten Prüfungstag zu stellen.

Die Anträge auf Rücktritt und Nachfrist wurden bezüglich beider Prüfungen fristgerecht gestellt. Die Prüfung im Modul Globalization war am Samstag, den 21. Januar 2017. Die Frist lief daher nicht am Samstag, den 28. Januar 2017, ab, sondern gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG erst am nächsten Werktag, nämlich am Montag, den 30. Januar 2017. An diesem Tag ging der Antrag des Klägers ausweislich des Eingangsstempels bei der Beklagten ein. Die Wochenfrist für die am 27. Januar 2017 terminierte Prüfung Spanisch II lief am 3. Februar 2017 ab, sodass der am 2. Februar 2017 eingegangene Antrag des Klägers fristgerecht erfolgte.

Des Weiteren beruhen die vorgelegten ärztlichen Zeugnisse auch auf einer Untersuchung, die grundsätzlich am Tag der versäumten Prüfung erfolgt ist. Die GlobalizationPrüfung war am 21. Januar 2017, die ärztliche Untersuchung erfolgte bereits einen Tag zuvor, am 20. Januar 2017 und attestierte eine Prüfungsunfähigkeit vom 20. bis voraussichtlich 22. Januar 2017. Das Attest für die Spanisch IIPrüfung wurde am Tag der Prüfung, am 27. Januar 2017, ausgestellt.

Schließlich genügen die vorgelegten Atteste auch den Anforderungen an die Darlegung einer Prüfungsunfähigkeit, werden sie doch beide auf dem von der Beklagten vorbereiteten Formblatt niedergelegt, wonach der Arzt attestiert, dass aus seiner Sicht „eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens (Schwankungen in der Tagesform, Prüfungsangst, Prüfungsstress u.ä. sind keine erheblichen Beeinträchtigungen)“ vorliegt und der Studierende „daher im angestrebten Zeitraum prüfungsunfähig“ ist.

Nachdem die Beklagte den vorhergehenden Anträgen des Klägers auf Rücktritt und Nachfrist während seiner Studienlaufbahn stets bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen stattgegeben hatte, ist davon auszugehen, dass sich das grundsätzlich durch § 8 Abs. 4 Satz 1 RaPO, § 15 Abs. 5 Satz 1 APO TH... bestehende Ermessen der Beklagten auf ein Maß reduziert hat, das allein eine Genehmigung der Anträge zulässt.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 3. März 2017 verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der zweiten Wiederholungsprüfungen „Globalization in Retail (schriftliche Prüfung)“ und „Elective Foreign Language II – Spanisch II (mündliche Prüfung)“ im Bachelorstudiengang International Retail Management jeweils den Rücktritt zu genehmigen und eine Nachfrist zur Ablegung zu gewähren.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2012/2013 im Bachelorstudiengang International Retail Management an der Beklagten und wendet sich gegen die Ablehnung seiner Rücktrittsgesuche von den zweiten Wiederholungsprüfungen in den Modulen „Elective Foreign Language II - Spanisch II - mündliche Prüfung“ (im Folgenden: Spanisch II) und „Globalization in Retail - schriftliche Prüfung“ (im Folgenden: Globalization).

Die erste Wiederholungsprüfung des Moduls Spanisch II hat der Kläger bis zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 nicht abgelegt. Ebenso hat er die zweite Wiederholungsprüfung dieses Moduls bis zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 nicht abgelegt. Der Kläger beantragte mit Formular vom 25. Januar 2016, eingegangen am 1. Februar 2016 den Rücktritt und die Nachfristsetzung für die zweite Wiederholungsprüfung in Spanisch II und stützte dies auf seine Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung, dem 25. Januar 2016. Beigelegt wurde das durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. K... ausgefüllte Formblatt der Beklagten zur Prüfungsunfähigkeit und dessen ärztliches Attest vom 25. Januar 2016, demzufolge der Kläger an der Prüfung aufgrund starker Kopfschmerzen mit Übelkeit nicht habe teilnehmen können. Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 4. März 2016 den Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung und gewährte eine Nachfrist bis zum Prüfungstermin im Sommersemester 2016.

Nachdem die zweite Wiederholungsprüfung des Moduls Spanisch II auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist abgelegt wurde, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2016, eingegangen am 27. Juli 2016, erneut Rücktritt und Nachfrist. Die Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung, dem 20. Juli 2016, belegt der Kläger mit dem ärztlichen Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I... vom 20. Juli 2016, demzufolge der Kläger an der Prüfung am 20. Juli 2016 aufgrund Migräne mit Aura und psychovegetativen Begleiterscheinungen und Blutdruckentgleisung nicht habe teilnehmen können. Laut dem in der Akte enthaltenen Bescheidsentwurf gab die Beklagte diesem Antrag mit Bescheid vom 31. August 2016 abermals statt und gewährte eine Nachfrist bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017.

Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid der Antrag des Klägers auf Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung und Nachfrist in dem Modul Globalization genehmigt, an dessen Prüfung der Kläger nicht teilgenommen hatte. Der diesbezügliche Antrag des Klägers auf Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Modul Globalization vom 11. Juli 2016, eingegangen bei der Beklagten am 14. Juli 2016, wurde auf das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I... vom 11. Juli 2016 gestützt, demzufolge der Kläger an der Prüfung am 11. Juli 2016 aufgrund akuter Gastroenteritis (= Infektion mit Magen-Darm-Virus) nicht habe teilnehmen können.

Der Bescheid vom 31. August 2016 enthielt unter dem Bescheidstenor Nummer 3 die Aufforderung an den Kläger, im Falle eines erneuten Antrags auf Rücktritt und Nachfrist, ein Attest der Prüfungsunfähigkeit des Gesundheitsamts der Stadt Ingolstadt vorzulegen.

Der Kläger legte seine zweite Wiederholungsprüfung weder in dem Modul Spanisch II noch in dem Modul Globalization in der jeweils bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017 gewährten Nachfrist ab. Daher stellte er erneut für beide Module Anträge auf Rücktritt und Nachfrist von der jeweils zweiten Wiederholungsprüfung. Dem Rücktrittsantrag für Globalization vom 21. Januar 2017, eingegangen am 30. Januar 2017, legte er das von Dr. I... ausgefüllte Attestformular vom 20. Januar 2017 bei, demzufolge der Kläger am Prüfungstag, dem 21. Januar 2017, aufgrund einer akuten Gastroenteritis prüfungsunfähig gewesen sei. Dem Rücktrittsantrag für Spanisch II vom 27. Januar 2017, eingegangen am 2. Februar 2017, legte er das von den Allgemeinmedizinern Dr. K... Dr. W... ausgefüllte Attestformular vom 27. Januar 2017 bei, demzufolge der Kläger am Prüfungstag, dem 27. Januar 2017, aufgrund starker Kopfschmerzen mit Sehstörungen bei bekannter Migräne mit Aura und einer eingeschränkten Konzentrations- und Lesefähigkeit prüfungsunfähig gewesen sei.

Nachdem die Beklagte dem Kläger mittels E-Mail vom 8. Februar 2017 mitteilte, dass er aufgrund der im Bescheid vom 31. August 2016 getroffenen Verfügung für jeden Antrag auf Rücktritt und Nachfrist ein amtsärztliches Attest einzureichen habe, teilte der Kläger mit E-Mail vom 8. Februar 2017 mit, dass das Gesundheitsamt nachträglich kein Attest habe ausstellen und auch seine Atteste vom 20. und 27. Januar 2017 nicht habe bestätigen können. Ein Bescheid vom 31. August 2016 sei ihm nicht bewusst gewesen, sonst hätte er natürlich einen Amtsarzt aufgesucht.

Die vorgenannten Anträge auf Rücktritt und Nachfrist für die jeweils zweiten Wiederholungsprüfungen lehnte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. März 2017 ab. Sowohl das Attest vom 20. Januar 2017 von Dr. I... bezüglich der Globalizationprüfung am 21. Januar 2017 als auch das Attest vom 27. Januar 2017 der Arztgemeinschaft Dr. K...W... bezüglich der Spanischprüfung am 27. Januar 2017, entsprächen nicht der mit Bescheid vom 31. August 2016 angeordneten Pflicht, eine Prüfungsunfähigkeit durch ein Attest eines Gesundheitsamts zu belegen. Das Vorliegen eines vom Kläger nicht zu vertretenden Grundes sei daher nicht glaubhaft gemacht worden (§ 9 Abs. 3 Sätze 3 und 4 RaPO).

Am 22. März 2017 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2017 und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 3.3.2017 zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich der zweiten Wiederholungsprüfungen „Globalization in Retail (schriftliche Prüfung)“ und „Elective Foreign Language II – Spanisch II (mündliche Prüfung)“ im Bachelorstudiengang International Retail Management jeweils den Rücktritt zu genehmigen und eine Nachfrist zur Ablegung zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Rücktritte und Nachfristen hinsichtlich der Prüfungen Globalization und Spanisch II habe und der ablehnende Bescheid vom 3. März 2017 daher rechtswidrig sei. Der Kläger habe im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Antragstellung nichts davon gewusst, dass ihm eine amtsärztliche Attestpflicht auferlegt worden sei. Den Bescheid vom 31. August 2016, in welchem diese Regelung unter Nummer 3. enthalten gewesen sei, habe der Kläger nicht erhalten. Der Bescheid sei entweder gar nicht in den Postauslauf gelangt oder aber auf dem Postweg verloren gegangen. Die bewilligten Fristverlängerungen habe der Kläger im Notenblatt beziehungsweise im ...Portal einsehen können, sodass er keinen Anlass gehabt habe, bei der Beklagten hinsichtlich der damals beantragten Rücktritte und Nachfristgewährungen nachzuforschen. Ihn habe insoweit keine Obliegenheit getroffen. Vielmehr sei es Sache der Beklagten gewesen, selbst dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Zustellung des Bescheids vom 31. August 2016 beziehungsweise Bekanntgabe des dort enthaltenen Verwaltungsakts zur Auferlegung der amtsärztlichen Attestpflicht stattfände. Es fehle daher hinsichtlich der Anordnung der amtsärztlichen Attestpflicht an einer wirksamen Bekanntgabe im Sinne von Art. 41 BayVwVfG. Gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayVwVfG habe im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Entgegen der in dem Aktenvermerk auf Blatt 98 der Behördenakte dokumentierten Ansicht der Beklagten genüge hier einfaches Bestreiten des Zugangs durch den Kläger. Das von der Beklagten geforderte qualifizierte Bestreiten könne nach wohl herrschender Rechtsprechung jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheids zur Post nicht in ihren Akten vermerkt habe (VGH Baden-Württemberg, B.v. 29.4.1991, Az. 4 S 1601/89, juris, Rn. 5 f.; VG Hamburg, U.v. 30.11.2000, Az. 4 VG 2857/2000, juris, Rn. 19; VG Bremen, U.v. 17.10.1995, Az. 2 A 95/94, juris, Rn. 33f; VG München, U.v. 9.6.2015, Az. M 2 K 13.5122, juris, Rn. 40). Vorliegend befände sich in der Behördenakte der Beklagten lediglich ein Entwurf des Bescheids vom 31.8.2016 (Bl. 78 BdA). Es fände sich dort indes keinerlei Vermerk bezüglich der Aufgabe zur Post und zu deren Zeitpunkt. Daher gehe es vorliegend auch gar nicht um den Zeitpunkt des Zugangs, sondern darum, dass anscheinend überhaupt keine Aufgabe zur Post und demgemäß kein Zugang beim Kläger erfolgt sei. Es sei Sache der Behörde, belastende Verwaltungsakte – wie die Anordnung einer amtsärztlichen Attestpflicht – förmlich zuzustellen, um deren Zugang nachweisen zu können.

Im Übrigen hätten die streitgegenständlichen Rücktritts- und Nachfristenanträge den Vorgaben der Allgemeinen Prüfungsordnung der TH... genügt. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 APO THI seien Anträge auf Fristverlängerung im Falle einer Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis spätestens eine Woche nach dem versäumten Prüfungstag zu stellen. Diese Wochenfrist sei keine Ausschlusspflicht. Sie sei nicht als solche bezeichnet und es komme bei unverschuldeter Säumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Folglich würden die Fristenbestimmungen nach Art. 31 BayVwVfG gelten. Bezüglich beider Prüfungen habe der Kläger die Wochenfrist eingehalten.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger behaupte unsubstantiiert, dass ihm die Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht bekannt gewesen sei, weil er den Bescheid vom 31. August 2016 nicht bekommen habe. Es sei richtig, dass im streitgegenständlichen Bescheid die Dokumentation der Postaufgabe fehle. Dies liege daran, dass Entscheidungen über Anträge auf Rücktritt und Nachfrist Teil des regulären Prüfungsvollzugs seien und die Postaufgabe aus organisatorischen Gründen gesammelt vorgenommen und dokumentiert würde. Dies sei möglich, da der Prüfungsvollzug einem vorab festgelegten Ablauf folge. Die Dokumentation der Aufgabe der Bescheide zur Post erfolge für jeden Studiengang in einem Dokument. Zum Beweis werde eine Übersicht des Prüfungsvollzugs des Sommersemesters 2016 und eine Übersicht über die Anträge auf Rücktritt und Nachfrist im Sommersemester 2016 im Studiengang International Retail Management vorgelegt. Ob nun die Aufgabe zur Post auf der Entwurfsfassung eines Bescheids dokumentiert sei, oder die Dokumentation aus organisatorischen Gründen separat verlaufe, könne im Ergebnis keinen Unterschied machen.

Unabhängig davon, habe der Kläger durch die erneute Stellung von Rücktritts – und Nachfristanträgen für die Klausurtermine im Wintersemester 2016/2017 gezeigt, dass er offenbar über die gewährte Fristverlängerung - ebenfalls Teil des Bescheids vom 31. August 2016 - informiert gewesen sei. Denn entsprechende Fristverlängerungen erfolgten ausschließlich per Bescheid. Es sei insofern nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger einen Teil des Bescheids nicht bekommen haben solle, einen anderen Teil hingegen schon. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt eine Rückfrage zu seinem Antrag gestellt, der schließlich aus seiner Sicht, wenn er ihm nicht zugegangen sein sollte, unbearbeitet gewesen sein müsste. Das Bestreiten des Zugangs stelle daher eine reine Schutzbehauptung dar. Im Übrigen müsse dem Kläger das Verfahren der Antragsstellung und Benachrichtigung per Bescheid bekannt gewesen sein, schließlich habe er bereits mehrfach Anträge auf Rücktritt und Nachfrist gestellt. Dem Kläger sei folglich die Amtsarztpflicht bekannt gewesen, so dass die Rücktrittsgesuche vom 21. und 27. Januar 2017 abzulehnen gewesen seien.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2018 auf die Niederschrift hierüber verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Antrags auf Rücktritt und Nachfrist für die zweiten Wiederholungsprüfungen in den Modulen Globalization und Spanisch II der Beklagten vom 3. März 2017 war rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ablehnung der Rücktrittsanträge mit der Begründung, der Kläger hätte seine Prüfungsunfähigkeit nur mit Attesten des Gesundheitsamts belegen können, ist mangels nachgewiesener Bekanntgabe der Verfügung über die amtsärztliche Attestverpflichtung rechtswidrig. Da die Prüfungsunfähigkeit im Übrigen durch die vorgelegten Atteste des Klägers vom 20. und 27. Januar fristgerecht dargelegt wurde, hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Genehmigung seiner Anträge auf Rücktritt und Nachfrist vom 21. und 27. Januar 2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Rücktritts und der Festsetzung einer Nachfrist bezüglich der zweiten Wiederholungsprüfungen in den Modulen Spanisch II und Globalization ist § 8 Abs. 4 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2010 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, i.V.m § 15 Abs. 5 Satz 1 Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule... (APO TH...).

Hiernach können auf Antrag Fristen zur Ablegung von Prüfungen angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können. Die Verpflichtung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes konnte für die streitgegenständlichen Anträge auf Rücktritt und Nachfrist keine Wirkung entfalten (nachfolgend unter 1.). Die übrigen Erfordernisse zur Genehmigung der Anträge lagen vor (nachfolgend unter 2.)

1. Der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 3. März 2017 ausschließlich angeführte Einwand, der Kläger sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, seine Prüfungsunfähigkeit durch ein Attest des Gesundheitsamts nachzuweisen, kann die Ablehnung der streitgegenständlichen Anträge des Klägers nicht begründen, da von einem wirksamen Zugang der Verpflichtung zur amtsärztlichen Attestvorlage beim Kläger nicht ausgegangen werden kann.

Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 6 RaPO i.V.m. § 15 Abs. 5 Satz 6 APO THI kann das Prüfungsamt der Hochschule in begründeten Zweifelsfällen, zusätzlich zu den Anforderungen an die Darlegung der Prüfungsunfähigkeit, ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen. Unter Bescheidsziffer 3. des Bescheids vom 31. August 2016 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger, „bei einem erneuten Antrag auf Rücktritt bzw. Nachfrist ein Attest der Prüfungsunfähigkeit des Gesundheitsamtes der ... vorzulegen.“ Im Raum steht vorliegend nicht die Zulässigkeit dieser Auflage, sondern der fehlende Nachweis des Zugangs dieser Auflage beim Kläger.

Vorliegend greift der Fall des Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ein, wonach die grundsätzlich anzunehmende Bekanntgabefiktion des Bescheids vom 31. August 2016 nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, aufgrund des vom Kläger bestritten Zugangs und des fehlenden Nachweises des Zugangs des Bescheids durch die Beklagte, nicht gilt.

Gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Aufgabe zur Post des Bescheids vom 31. August 2016 konnte die Beklagte belegen. Sie ist nicht auf dem Entwurf des Bescheids vom 31. August 2016 vermerkt, sondern in einem eigenen Dokument, das sämtliche Ausgänge des Studiengangs International Retail Management des jeweiligen Semesters zeigt. Dieses Vorgehen begründet die Beklagte damit, dass Entscheidungen über Anträge auf Rücktritt und Nachfrist Teil des regulären Prüfungsvollzuges seien und die Postaufgabe aus organisatorischen Gründen gesammelt vorgenommen werde; der Prüfungsvollzug mit seinem vorab festgelegten Ablauf ermögliche dies. Auf der vorgelegten Übersicht über die Anträge auf Rücktritt und Nachfrist im Sommersemester 2016 im Studiengang International Retail Management findet sich der handschriftliche Vermerk, dass die im Dokument aufgelisteten Bescheide, unter denen sich auch der Bescheid mit der Auflage zur amtsärztlichen Attestpflicht befindet, gesammelt am 31. August 2016 erstellt und zur Post gegeben worden sind. Die Dokumentation der Postaufgabe von Verwaltungsakten ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sodass auch die gegenständlich gewählte Form eines gesammelten Ausgangs verschiedener Verwaltungsakte, geeignet ist die Aufgabe zur Post zu belegen. Grundsätzlich gilt damit der besagte Bescheid als bekannt gegeben.

Die Bekanntgabefiktion des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt jedoch gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Vorliegend bestehen Zweifel am Zugang und ein Zugangsnachweis konnte durch die Beklagte nicht geführt werden.

Der Kläger bestreitet, den Bescheid vom 31. August 2016 jemals erhalten zu haben und daher auch keine Kenntnis von einer amtsärztlichen Attestpflicht gehabt zu haben. Die Beklagte trägt wiederum vor, von einem gewöhnlichen Postlauf ausgehend, sei nicht ersichtlich, weshalb ein Zugang nicht erfolgt sein sollte. Dieser Vortrag allein kann die Zweifel am Zugang jedoch nicht ausräumen. Zwar kann eine Behörde ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden könne, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (OVG Greifswald, B.v. 19.5.16 – 2 M 31/16 - BeckRS 2016, 52699 Rn. 9). Derlei Tatsachen wurde hier jedoch nicht vorgetragen. So hat der Kläger beispielsweise nicht innerhalb der Nachfrist eine Nachfrage zu dem Gesundheitsamt beim Prüfungsamt der Beklagten gestellt, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden könnte, dass der Kläger den Bescheid mit der amtsärztlichen Attestpflicht erhalten haben musste.

Die Beklagte trägt hier dagegen vor, dass der Bescheid vom 31. August 2016 nicht nur die unter dem dritten Bescheidstenor verfügte amtsärztliche Attestpflicht, sondern auch die für den Kläger begünstigenden Verfügungen, unter Bescheidsziffer 1. die Genehmigung der Anträge auf Rücktritt und Nachfrist für beide Modulprüfungen sowie unter Bescheidsziffer 2. die Nachfristgewährung für die zweite Wiederholungsprüfung für jeweils beide Module bis zum Prüfungstermin im Wintersemester 2016/2017, regelte; der Kläger dürfte somit aufgrund seines Bestreitens des Zugangs, auch nichts von der Gewährung des Rücktritts und der um ein weiteres Semester verlängerten Nachfrist gewusst haben. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Rückfrage zu seinem Antrag gestellt hatte, könne geschlossen werden, dass ihm der Bescheid wohl zugegangen sein müsse. Dieser Annahme kann das Gericht nicht folgen. Der Kläger trägt nachvollziehbar vor, dass er bereits über die Kennzeichnung seiner Prüfungen im Online-Portal der Beklagten für ihre Studierenden erkennen konnte, dass die zweiten Wiederholungsprüfungen in den streitgegenständlichen Modulen nicht als „nicht bestanden“ gewertet wurden. So bestätigt auch die Beklagte, dass aus dem Online-Portal der aktuelle Status einer Prüfung erkennbar sei. Dies entspricht auch der Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 2 APO THI, wonach die Notenbekanntgabe nach Feststellung der Noten durch elektronischen Aushang im Studierenden-Portal... erfolge.

Auch der Vortrag, dem Kläger müsse das Verfahren der Antragstellung und Benachrichtigung per Bescheid bekannt gewesen sein, da er schließlich bereits mehrfach Anträge auf Rücktritt und Nachfrist gestellt habe, führt nicht zu einem Nachweis des Zugangs des Verwaltungsakts. Denn auch bei den vorangegangenen Rücktritten, konnte der Kläger die Genehmigung aus dem Online-Portal der Beklagten ablesen. Aufgrund der entsprechenden Markierung im Studierenden-Portal ..., wäre somit für den Kläger, auch im Falle des fehlenden Zugangs des Bescheids vom 31. August 2016, nicht eine Rückfrage über die Entscheidung über den Rücktrittsantrag erforderlich gewesen. Ebenso wäre im Falle des fehlenden Zugangs des Bescheids vom 31. August 2016 auch eine Rückfrage zur gewährten Nachfrist nicht zwingend erforderlich gewesen. Für die streitgegenständlichen Prüfungen gab es im Semester der Antragstellung, dem Wintersemester 2016/2017, keine weiteren Prüfungstermine, sodass der nächste Termin zur Ablegung der zweiten Wiederholungsprüfungen frühestens im Sommersemester 2017 möglich gewesen war und somit die Nachfrist zumindest bis zu diesem Termin reichen musste.

Der Vortrag der Beklagten ist somit nicht geeignet, die Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts vom 31. August 2016 auszuräumen, sodass es bei der Nachweisverpflichtung der Behörde bleibt, die die Beklagte im streitgegenständlichen Fall nicht führen kann. Im Falle belastender Verwaltungsakte, wie z.B. der Auferlegung einer Attestpflicht, könnte ein Nachweis des Zugangs beispielsweise mittels Postzustellungsurkunde erfolgen. Das von der Beklagten praktizierte Sammelverfahren hinsichtlich des Postauslaufs begünstigender Verwaltungsakte würde von diesen Fällen des Abtrennens belastender Teile der Verwaltungsakte nicht berührt. Es besteht auch keine Gefahr der Unzumutbarkeit der Beweislastverpflichtung der Beklagten für den Zugang belastender Verwaltungsakte, zumal sich laut Vortrag der Beklagten die Verpflichtung zur Vorlage amtsärztlicher Atteste auf wenige Fälle beschränke.

2. Die streitgegenständlichen Rücktritts- und Nachfristanträge des Klägers genügten im Übrigen den Vorgaben der RaPO und der APO TH.... § 8 Abs. 4 Satz 2 RaPO verweist hinsichtlich des Verfahrens der Fristverlängerung auf die Hochschulprüfungsordnung. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 APO TH... sind Anträge auf Fristverlängerung beim Prüfungsamt unverzüglich, im Falle einer Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis spätestens eine Woche nach dem versäumten Prüfungstag zu stellen.

Die Anträge auf Rücktritt und Nachfrist wurden bezüglich beider Prüfungen fristgerecht gestellt. Die Prüfung im Modul Globalization war am Samstag, den 21. Januar 2017. Die Frist lief daher nicht am Samstag, den 28. Januar 2017, ab, sondern gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG erst am nächsten Werktag, nämlich am Montag, den 30. Januar 2017. An diesem Tag ging der Antrag des Klägers ausweislich des Eingangsstempels bei der Beklagten ein. Die Wochenfrist für die am 27. Januar 2017 terminierte Prüfung Spanisch II lief am 3. Februar 2017 ab, sodass der am 2. Februar 2017 eingegangene Antrag des Klägers fristgerecht erfolgte.

Des Weiteren beruhen die vorgelegten ärztlichen Zeugnisse auch auf einer Untersuchung, die grundsätzlich am Tag der versäumten Prüfung erfolgt ist. Die GlobalizationPrüfung war am 21. Januar 2017, die ärztliche Untersuchung erfolgte bereits einen Tag zuvor, am 20. Januar 2017 und attestierte eine Prüfungsunfähigkeit vom 20. bis voraussichtlich 22. Januar 2017. Das Attest für die Spanisch IIPrüfung wurde am Tag der Prüfung, am 27. Januar 2017, ausgestellt.

Schließlich genügen die vorgelegten Atteste auch den Anforderungen an die Darlegung einer Prüfungsunfähigkeit, werden sie doch beide auf dem von der Beklagten vorbereiteten Formblatt niedergelegt, wonach der Arzt attestiert, dass aus seiner Sicht „eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens (Schwankungen in der Tagesform, Prüfungsangst, Prüfungsstress u.ä. sind keine erheblichen Beeinträchtigungen)“ vorliegt und der Studierende „daher im angestrebten Zeitraum prüfungsunfähig“ ist.

Nachdem die Beklagte den vorhergehenden Anträgen des Klägers auf Rücktritt und Nachfrist während seiner Studienlaufbahn stets bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen stattgegeben hatte, ist davon auszugehen, dass sich das grundsätzlich durch § 8 Abs. 4 Satz 1 RaPO, § 15 Abs. 5 Satz 1 APO TH... bestehende Ermessen der Beklagten auf ein Maß reduziert hat, das allein eine Genehmigung der Anträge zulässt.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.