Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2016 - M 3 K 14.73

published on 12.04.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2016 - M 3 K 14.73
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Beurlaubung vom Studium für das Wintersemester 2013/2014.

Er studiert bei der Beklagten im Studiengang Mechatronik.

Mit Formblattantrag vom 4. Dezember 2013, bei der Beklagten eingegangen am 9. Dezember 2013, beantragte der Kläger eine Beurlaubung für das Wintersemester 2013/2014 aus gesundheitlichen Gründen. Dem Antrag beigefügt war ein ärztliches Attest vom 4. Dezember 2013 der Hausärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. M., A., wonach sich der Kläger zur Zeit nach Sepsis bei Erysipel mit KH-Aufenthalt in Bogenhausen vom 23. – 29. November 2013 in hausärztlicher Betreuung befinde. Die Behandlung dauere zum aktuellen Zeitpunkt noch an. Mit einer vollständigen Genesung sei frühestens in den nächsten Wochen zu rechnen. Ein Antrag auf eine Kurbehandlung sei bereits initiiert worden.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 ab.

Das Urlaubssemester sei in der Regel mit der Rückmeldung für das nachfolgende Semester zu beantragen. Sofern der Beurlaubungsgrund erst später eintrete, könne ein Antrag auf Beurlaubung für ein bereits laufendes Wintersemester nur bis spätestens 31. Oktober eines Jahres gestellt werden. Eine rückwirkende nachträgliche Beurlaubung für bereits laufende bzw. abgeschlossene Semester sei nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen, und zwar unabhängig vom Grund für die beantragte Beurlaubung. Der Antrag des Klägers sei erst weit nach der Ausschlussfrist eingegangen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Januar 2014, eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Dezember 2013 für das Wintersemester 2013/2014 vom Studium zu beurlauben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 9 Abs. 4 der entsprechenden Satzung der Beklagten, wonach ein Beurlaubungsantrag für ein bereits laufendes Wintersemester nur bis spätestens 31. Oktober eines Jahres gestellt werden könne, sei rechtswidrig und damit nichtig. Rechtsgrundlage für die Satzung sei Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 BayHSchG. Art. 51 BayHSchG sei jedoch im Zusammenhang mit Art. 48 BayHSchG zusehen. Danach sei Voraussetzung für die Gewährung einer Beurlaubung nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ferner solle die Zeit einer Beurlaubung zwei Semester nicht überschreiten. Weitere Einschränkungen seien nicht vorgesehen. Art. 51 BayHSchG ermächtige die Hochschulen jedoch nicht, die Zulässigkeit von Beurlaubungen an andere Voraussetzungen zu knüpfen als die in Art. 48 Abs. 2 BayHSchG vorgesehenen.

Entgegen der hier verfahrensgegenständlichen Regelung sähen die Satzungen anderer Hochschulen die Möglichkeiten nachträglicher Beurlaubungsanträge durchaus vor.

Somit sei § 9 Abs. 4 der Satzung unanwendbar. Da das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht in Abrede gestellt werde, sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Beurlaubung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gemäß Art. 51 Satz 2 BayHSchG hätten die Hochschulen insbesondere Bestimmungen über das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen zu treffen. Dies habe die Beklagte in § 9 Abs. 4 der Immatrikulationssatzung getan.

Danach hätten die Studierenden durchaus die Möglichkeit, nach Ablauf der regulär für das Wintersemester am 31. Juli endenden Frist bei später eintretenden Beurlaubungsgründen noch bis 31. Oktober eines Jahres Beurlaubungsanträge zu stellen. Erst nach Ablauf der erweiterten Frist sei eine nachträgliche, rückwirkende Beurlaubung für bereits laufende Semester ausgeschlossen.

Die Stichtagsregelung zum 31. Oktober eines Jahres sei von der Beklagten nicht aus der Luft gegriffen worden. Bis 31. Oktober sei ungefähr ein Drittel der Lehrveranstaltungen des Wintersemesters abgehalten. Wenn einem Studierenden unverschuldet zwei Drittel der Lehrveranstaltungen eines Semesters fehlten, einschließlich gerade auch der Prüfungsvorbereitungen, sei ein ordnungsgemäßes Studium im Regelfall nicht möglich.

Die Stichtagsregelung diene auch dazu, Rechtssicherheit für die Studierenden und die Hochschule zu schaffen. Eine Befreiung sei regelmäßig auf ein zukünftiges Ereignis hin gerichtet, weswegen die Beklagte auch nachträglich Beurlaubungen für bereits laufende bzw. abgeschlossene Semester ausschließe. Ein Absehen von einer Frist für die Beantragung eines Urlaubssemesters würde dazu führen, dass Studierende zu jedem Zeitpunkt des Semesters, z.B. auch gerade zu Beginn der Prüfungen, noch einen Urlaubsantrag für das laufende Semester stellen könnten. Dies sei vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen.

Der Kläger habe erst mit am 9. Dezember 2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass er von einem ordnungsgemäßen Studium im Wintersemester 2013/2014 befreit werden wolle. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits zwei Drittel der Lehrveranstaltungsstunden des Wintersemesters durchgeführt gewesen. In diesen Fällen sei von einem allgemeinen Lebensrisiko auszugehen, während eines Semesters zu erkranken. Es könne allerdings nicht jede Erkrankung während eines Semesters dazu führen, dass ein Studierender für dieses Semester beurlaubt werde. Die Stichtagsregelung stelle auf den bereits abgelegten Teil des Semesters, nicht auf die individuelle Krankengeschichte des Studierenden ab.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 12. April 2016 mündlich verhandelt.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der Beklagten, Härtefälle durch Auftreten einer krankheitsbedingten Studierunfähigkeit nach dem 31. Oktober eines Jahres würden über die Anerkennung eins wichtigen Grundes für das Hinausschieben der eigentlich vorgesehenen Semestergrenzen für den bestimmten Studienfortschritt geregelt. Im Übrigen bestünde nach § 9 Abs. 3 Satz 4 der Immatrikulationssatzung auch die Möglichkeit einer Exmatrikulation mit Zusicherung erneuter Immatrikulation.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beurlaubung für das Wintersemester 2013/2014.

Gemäß Art. 48 Abs. 2 BayHSchG können Studierende von der Hochschule auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten. Gemäß Art. 51 Sätze 1 und 2 BayHSchG erlassen die Hochschulen die erforderlichen Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation durch Satzung. In den Satzungen haben die Hochschulen insbesondere Bestimmungen über das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen zu treffen.

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch Erlass der Satzung über das Voranmelde-, Immatrikulations-, Beurlaubungs-, Rückmelde- und Exmatrikulationsverfahren an der Hochschule für ... vom 14.08.2006 (mit nachfolgenden Änderungen, insbesondere der Fünften Änderungssatzung vom 2. November 2012 (im Folgenden: Satzung), Gebrauch gemacht.

Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung können Studierende auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden. Als wichtiger Grund für eine Beurlaubung nach Art. 48 Abs. 2 BayHSchG gilt regelmäßig eine Krankheit, die zu einer Studierunfähigkeit für den überwiegenden Teil des Semesters führt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Satzung).

Gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung ist ein Urlaubssemester in der Regel mit der Rückmeldung für das nachfolgende Semester zu beantragen. Sollte der Beurlaubungsgrund erst später eintreten, können Anträge auf Beurlaubung für das bereits laufende Semester nur bis spätestens zum 14. April eines Jahres für das Sommersemester und nur bis spätestens zum 31. Oktober eines Jahres für das Wintersemester gestellt werden. Eine rückwirkende, nachträgliche Beurlaubung für bereits laufende bzw. abgeschlossene Semester ist nach Ablauf der Frist nach Satz 2 ausgeschlossen.

Nachdem der Antrag des Klägers für das Wintersemester 2013/2014 vom 4. Dezember 2013 erst am 9. Dezember 2013 bei der Beklagten eingegangen ist, war dieser später, als es die Satzung zulässt, gestellt worden.

Entgegen dem Vortrag des Klägers ist die Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 2 der Satzung nicht als rechtswidrig und nichtig sondern als rechtmäßig anzusehen.

Wie sich aus dem Wortlaut des Art. 51 BayHSchG ergibt, ist der Gesetzgeber auch im Fall der Beurlaubung davon ausgegangen, dass für die entsprechenden Anträge Fristen bestimmt werden können. Somit hat die Beklagte nicht eine über Art. 48 Abs. 2 BayHSchG hinausgehende Voraussetzung in § 9 Abs. 4 der Satzung geschaffen, sondern lediglich den Zeitraum, innerhalb dessen Beurlaubungsanträge gestellt werden können, in grundsätzlich zulässiger Weise eingeschränkt; diese Regelungen werden von der Ermächtigungsgrundlage in Art. 51 BayHSchG umfasst. Sie sind auch geeignet, das Verfahren der Beurlaubung sinnvoll zu regeln. Besonders im Hinblick auf die weitreichenden Folgen einer Beurlaubung auf den Status des Studierenden, ist es notwendig und sinnvoll, möglichst schnell Rechtssicherheit und Klarheit mit Hilfe der festgesetzten Fristen zu erreichen.

Mit der Beurlaubungsregelung des Art. 48 Abs. 2 BayHSchG verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, denjenigen Studierenden, die während eines Semesters aus wichtigem Grund an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, aufgrund der Beurlaubung die Möglichkeit zu geben, während des Urlaubssemesters keine Studienleistungen erbringen zu müssen und dieses Semester nicht als Fachsemester angerechnet zu bekommen. Dabei geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer vorhersehbaren Verhinderung aus. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung der Beurlaubungsregelung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rückmeldung. Außerdem geht die Regelung von einer Verhinderung des Studierenden während des gesamten Semesters oder zumindest während eines weit überwiegenden Teils davon aus, da ansonsten eine Beurlaubung während des gesamten Semesters unverhältnismäßig wäre.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die von der Beklagten in § 9 Abs. 4 der Satzung getroffene Fristenregelung nicht zu beanstanden. Auch die Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 2 der Satzung verstößt nicht gegen das Willkürverbot, weil die Beklagte hierfür sachliche Gründe angeführt hat. Insbesondere im Hinblick darauf, dass im Wintersemester bis zum 31. Oktober eines Jahres bereits ein Drittel der Lehrveranstaltungen des Semesters abgehalten wurde, ist es sachgerecht, Studierende, die diesen nicht unerheblichen Teil des Semesters ordnungsgemäß studieren konnten, nicht mehr für das gesamte Semester zu beurlauben.

Berücksichtigt man im Falle des Klägers unabhängig vom Zeitpunkt der Beantragung des Urlaubssemesters am 9. Dezember 2013 – zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei Drittel der Lehrveranstaltungen durchgeführt – den Zeitraum seiner Erkrankung vom 17. November bis zum Ende des Jahres 2013 (nach seinem glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung), so konnte der Kläger annähernd die Hälfte der Lehrveranstaltungen ungehindert besuchen. Lediglich sechs Wochen des Semesters war er durch seine Krankheit beeinträchtigt, wobei eine Woche in die vorlesungsfreie Zeit um Weihnachten fiel.

Zwar schließt Art. 48 Abs. 2 BayHSchG eine nachträgliche Beurlaubung nicht grundsätzlich aus. Trotzdem ist die von der Beklagten getroffene Fristenregelung von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Denn die Beklagte hat als Korrektiv zur Vermeidung unbilliger Härten infolge nachträglicher krankheitsbedingter Ausfallzeiten die Möglichkeit geschaffen, Fristen für Prüfungen und einen zu erzielenden Studienfortschritt hinauszuschieben. Auf die diesbezüglichen Regelungen kann sich auch der Kläger grundsätzlich berufen und müsste gegebenenfalls die von der Beklagten hierzu ergehenden Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung zuführen.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.