Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2017 - M 3 K 14.1067

11.04.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenfreiheit des Schulwegs im Schuljahr 2013/ 2014.

Die Mutter des Klägers stellte am … Juli 2013 bei dem Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs zum Besuch des L.-Gymnasiums, …, für das Schuljahr 2013/2014 (7. Jahrgangsstufe) .

Mit Bescheid vom 25. April 2012 war der im … in … wohnhafte Kläger aufgrund eines Beschlusses des Disziplinarausschusses des W.-Gymnasiums, …, dort mit Wirkung zum 27. April 2012 entlassen worden. Seit Mai 2012 besuchte der Kläger die … … Ausbildungsrichtung das L.-Gymnasiums. Diesem war der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2012 des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-Ost zugewiesen worden.

Mit Bescheid vom 20. August 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Schulwegkosten ab, da die vom Wohnort nächstgelegene Schule das W.-Gymnasium sei und der Schulweg zu dieser Schule keine 3 km betrage. Die Kosten zur tatsächlich besuchten beantragten Schule wurden im Bescheid mit 63,30 Euro monatlich (= 6 Ringe) berechnet.

Die Mutter des Klägers erhob hiergegen am ... September 2013 Widerspruch mit der Begründung, dass ihr Sohn im Schuljahr 2012 aus dem W.-Gymnasium entlassen worden sei. Die Eltern würden ihren Sohn nicht noch einmal dort einschreiben, er habe sich ganz gut in der neuen Schule integriert. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 27. September 2013 der Regierung von Oberbayern vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2014 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 14. Januar 2014 insbesondere ausgeführt, dass das von dem gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers nächstgelegene Gymnasium das W.-Gymnasium sei. Zu diesem Gymnasium bestünde keine Beförderungspflicht, weil die Mindestentfernung von 3 km nicht überschritten werde. Eine Schule sei nur dann nicht als nächstgelegen zu werten, wenn sie aufgrund von Bedingungen nicht aufnahmefähig und -bereit sei, die der Schüler nicht beeinflussen könne. Sofern der Schulbesuch an persönlichen Voraussetzungen scheitere, ändere dies nichts an der Nächstgelegenheit der Schule. Vorliegend scheitere der Besuch der nächstgelegenen Schule aufgrund einer Schulentlassung, was als Fehlen einer persönlichen Voraussetzung gewertet werde. Die im Widerspruch vorgetragenen Gründe würden keine außergewöhnliche Härten im persönlichen oder familiären Bereich darstellen.

Mit Schreiben … März 2014, bei Gericht eingegangen am 13. März 2014, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts München vom 20.08.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids der Regierung von Oberbayern vom 14.02.2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten von seinem Wohnort zum L.-Gymnasium in München (Haltestelle „…“ bis Haltestelle „…“) für das Schuljahr 2013/2014 zu erstatten.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme der Schulwegkosten, da das W.-Gymnasium als nächstgelegene Schule ausscheide. Aufgrund des bestandskräftigen Schulverweises sei es dem Kläger nicht möglich, diese Schule zu besuchen. Ungeachtet dessen sei dem Kläger der Besuch dieser Schule auch unzumutbar. Der Umstand der Entlassung von der früheren Schule sei im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 3 SchBefV zu berücksichtigen. Zudem sei der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2012 dem L* …-Gymnasium amtlich zugewiesen worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Entlassung nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG nicht den Wiedereintritt in dieselbe Schule verhindere. Nach Art. 87 Abs. 3 S. 2 BayEUG habe der Kläger zu Beginn der Schuljahres 2013/2014 wieder das W.-Gymnasium besuchen können. Der Beklagte habe von der Entlassung erst im Rahmen des Widerspruchs erfahren und diesen Umstand bei seiner Nichtabhilfeentscheidung berücksichtigt. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV abgewogen, ob die Schulentlassung nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG eine besondere Härte für den Kläger darstelle. Persönliche und familiäre Voraussetzungen würden vom Landkreis München nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV dann berücksichtigt, wenn dadurch besondere Härten einträten, die nicht durch den Antragsteller/ die Antragstellerin verschuldet worden seien bzw. wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin auf die ihm zuteil werdenden Nachteile keinen Einfluss haben könne. Zur Entlassung aus der nächstgelegenen Schule sei es aber aufgrund des individuellen Fehlverhaltens des Klägers gekommen. Die Zuweisung zum L.-Gymnasium sei für den Beklagten unbeachtlich, da diese nicht aufgrund mangelnder Kapazität eines Schulplatzes im W.-Gymnasium erfolgt sei. Lediglich bei einer Zuweisung aufgrund mangelnder Kapazität an der nächstgelegenen Schule müsse die Zuweisung in die Abwägung des Beklagten als Indiz für eine tatsächlich bestehende Unmöglichkeit der Aufnahme des Schülers an der nächstgelegenen Schule Beachtung finden. Im Bereich der weiterführenden Schulen bestehe kein Sprengelprinzip, sondern das Recht der freien Schulwahl. Die Zuweisung vom 4. Mai 2012 sei für den Kläger nicht bindend, sodass auch nach der Zuweisung eine andere Schulwahl möglich gewesen sei. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SchBefV greife insoweit nicht.

Die Streitsache wurde am 11. April 2017 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten als zuständigem Aufgabenträger keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder Kostenübernahme. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten seines Schulwegs für das Schuljahr 2013/2014.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erstattung der Schulwegkosten sind das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 241 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl S. 193).

Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Aufgabe der kreisfreien Gemeinden oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Die Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ergeben sich gemäß Art. 2 Abs. 3 SchKfrG aus den Regelungen der SchBefV. Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 SchBefV ist die notwendige Beförderung der Schüler öffentlicher Gymnasien durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Wann eine Schule als nächstgelegen zu betrachten ist, wird in § 2 Abs. 1 Satz 3 SchBefV näher definiert.

1. Zunächst greift vorliegend nicht die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchBefV, obwohl der Kläger dem L* …-Gymnasium mit Schreiben des Ministerialbeauftragten vom 4. Mai 2012 amtlich zugewiesen wurde. Nach dieser Regelung ist die Schule nächstgelegen, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind. Dies setzt jedoch eine förmliche Zuweisung nach § 2 Abs. 6 (entspricht § 26 Abs. 6 der bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung) der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (GVBl 2007 S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl S. 193), voraus. Bei dem Schreiben vom 4. Mai 2012 handelt es sich nach Auffassung des Gerichts jedoch lediglich um eine interne, an die Schule gerichtete Weisung zur Aufnahme des Klägers, aus der der Kläger keine Ansprüche in Hinblick auf die Kostenfreiheit des Schulwegs ableiten kann. Letztlich kommt es hierauf auch nicht entscheidungserheblich an, da die Zuweisung im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht (mehr) ursächlich für den Besuch des L* …-Gymnasiums war, nachdem die Eltern des Klägers selbst entschieden hatten, für ihren Sohn nicht noch einmal die Aufnahme am W* …-Gymnasium beantragen zu wollen.

2. Das L.-Gymnasium ist ferner nicht nächstgelegene Schule i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV. Danach ist nächstgelegene Schule diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

Bei der Bestimmung der „nächstgelegenen Schule“ kommt es allein darauf an, welche Schule der gewählten Schulart mit dem „geringsten Beförderungsaufwand“ tatsächlich erreichbar ist. Maßgeblich ist allein der anfallende Beförderungsaufwand, individuellen Besonderheiten im Recht der Schulwegkostenfreiheit ist hingegen über die besonderen Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV Rechnung zu tragen (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.11.2010 – Au 3 K 10.1214 – juris; VG Würzburg, U.v. 06.05.2002 – W 8 K 00.783 – juris). Denn mit der Gewährung der Kostenfreiheit des Schulwegs soll dem Schüler nur eine Art Grundversorgung gewährt werden, dass er seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechend die bestmögliche Schule besuchen kann, ohne dass dies an den Kosten der Schülerbeförderung scheitert. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Staates, Hilfen für alle individuellen Lebensentscheidungen oder persönlichen Härten bereitzustellen. Die Frage der Nächstgelegenheit einer Schule ist deshalb ausschließlich an objektiven Kriterien zu messen, individuelle Besonderheiten aus dem persönlichen Bereich des Schülers sind bei der Beurteilung außer Acht zu lassen. Eine Schule kann insofern nur dann nicht als nächstgelegen gelten, wenn sie auf Grund von Bedingungen nicht aufnahmefähig und -bereit ist, welche der Schüler nicht beeinflussen kann (z.B. fehlende Aufnahmekapazitäten). Scheitert die Aufnahme oder der weitere Schulbesuch hingegen an persönlichen Voraussetzungen (z.B. nicht rechtzeitiger Aufnahmeantrag, bestimmter Notendurchschnitt oder Schulentlassung), ändert dies nichts an der objektiven Nächstgelegenheit der Schule, zumal es bei derartigen Fallkonstellationen – gerade auch im Fall der Schulentlassung – sonst in der Hand des Schülers läge, die Beförderung zu einer weiter entfernten Wunschschule zu erreichen (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.11.2010 – Au 3 K 10.1214 – juris Rn. 26).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall das W.-Gymnasium die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Die zumutbare Fußwegstrecke von der Wohnung des Klägers bis zum W* …-Gymnasium beträgt unbestritten weniger als drei Kilometer, sodass gem. Art. 2 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SchBefV keine Beförderungspflicht des Aufgabenträgers besteht.

Es wurde zudem weder eine mangelnde Aufnahmefähigkeit noch eine mangelnde Aufnahmebereitschaft des W.-Gymnasiums in der vom Kläger vorgetragenen Ausbildungsrichtung für das Schuljahr 2013/2014 vorgetragen. Soweit von Klägerseite auf den Entlassungsbescheid vom 25. April 2012 verwiesen wurde, genügt dies allein nicht als Beleg für eine mangelnde Aufnahmefähigkeit oder -bereitschaft, zumal die gesetzliche Sperrwirkung nach der in der bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung des Art. 87 Abs. 3 (entspricht Art. 88a n.F.) des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl 2000 S. 414, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016, GVBl. 335) ein halbes Jahr nach der Entlassung endete. Demnach wäre dem Kläger zwar noch kein Schulwechsel zum Beginn der 6. Jahrgangsstufe möglich gewesen, wohl aber zum Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2013/2014). Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten wurde ein Wiedereintritt des Klägers beim W.-Gymnasium jedoch nie beantragt. Im Gegenteil lehnten die Erziehungsberechtigten eine Rückkehr an diese Schule ab. Ein erfolgloses Bemühen um eine Wiederaufnahme wäre aber Voraussetzung für die Annahme einer fehlenden Aufnahmefähigkeit oder -bereitschaft des W.-Gymnasium.

3. Ein Anspruch auf Übernahme der Schulwegkosten zum L.-Gymnasium in München ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 SchBefV. Danach kann die Beförderung auch zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise in vier abschließend normierten Ausnahmefällen übernommen werden. Die Voraussetzungen für einen derartigen Ausnahmefall sind vorliegend nicht gegeben.

Insbesondere greift nicht die in § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV getroffene Regelung, wonach die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernommen werden kann, wenn ein Schulwechsel nicht zumutbar ist. Zwar können auch in der Person des Schülers liegende Gründe, soweit diese außergewöhnlich sind, im Rahmen von § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV Berücksichtigung finden. Bei der vorliegenden Konstellation einer vorausgehenden Schulentlassung sind jedoch keine derartigen außergewöhnlichen Gründe ersichtlich, zumal die gesetzliche Sperrwirkung der Entlassung bereits geendet hatte. Des Weiteren ist ein Schulwechsel zum Schuljahresanfang generell ohne Weiteres zumutbar i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV. Außergewöhnliche Gründe, die einen Verbleib am L.-Gymnasium notwendig machen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ferner ist eine Ermessensentscheidung des Aufgabenträgers nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV nicht eröffnet, weil der Aufgabenträger beim Besuch des W.-Gymnasiums keine Kosten zu tragen hätte.

Schließlich ist ein die Grenzen der Ermessensausübung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV (Zustimmung der betroffenen Aufwandsträger und Schulen) überschreitender Rechtsverstoß nicht zu erkennen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, deren Bejahung zu Gunsten des Schülers im Ermessen der Aufwandsträger steht. Diese Ermessensentscheidung der Behörde ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Vorliegend hat der Beklagte erkannt, dass er im Hinblick auf § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die im Schreiben vom 14. Januar 2014 dargelegten Gründe halten einer gerichtlichen Überprüfung stand, insbesondere wurde gesehen, dass außergewöhnliche Härten etwa im persönlichen oder familiären Bereich bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind. Die getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gewichtige Gründe für eine Ermessensreduktion auf Null sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Da der Kläger mithin keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges hat, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.