Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 3 K 13.669

published on 26/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 3 K 13.669
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Der 1979 geborene Kläger hatte im Wintersemester 2007/2008 sein Studium im Bachelorstudiengang Biologie an der beklagten ...-Universität ... (...) aufgenommen.

Am 14. Oktober 2010 erließ die ... die Prüfungs- und Studienordnung der ... für den Bachelorstudiengang Biologie im Umfang von 180 und 240 ECTS-Punkten (PSO), die rückwirkend zum 1. Juli 2010 in Kraft trat. Von dem in § 35 Abs. 3 PSO geregelten Wahlrecht machte der Kläger Gebrauch und erklärte, sein Studium nunmehr auf der Grundlage der PSO fortsetzen zu wollen. Er belegte den Bachelorstudiengang Biologie im Umfang von 240 ECTS-Punkten. Im September 2011 beendete der Kläger mit Erfolg sein Studium und begann seine Promotion am H.-Zentrum.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 beantragte der Kläger die Umwandlung des ihm verliehenen Bachelorgrads in einen Diplomgrad. Zur Begründung verwies der Kläger zum einen auf Ausführungen in einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2012 (7 CE 12.153, 7 C 12.154), wonach es für die Gleichwertigkeit eines Abschlusses nicht auf die Äquivalenz der damit erworbenen akademischen Grade ankomme, sondern auf die Studieninhalte. Zum anderen wies der Kläger darauf hin, dass - stelle man allein die in seinem Studium erbrachten Leistungen denen des bisherigen Diplomstudiengangs gegenüber - er alle für einen erfolgreichen Diplomabschluss relevanten Vorgaben in dem von ihm absolvierten Bachelorstudiengang erfüllt und teilweise sogar darüber hinaus Leistungen erbracht habe; der Kläger stellte hierzu im Einzelnen die beiden Studiengänge gegenüber. Im Übrigen sei nach einer Fußnote des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010 - im Folgenden: Ländergemeinsame Strukturvorgaben) in Bayern ein Bachelorabschluss im Hinblick auf die Vermittlung der allgemeinen Hochschulreife qualifikationsrechtlich einem Diplomabschluss der gleichen Hochschule gleichgestellt, was zeige, dass selbst die KMK einen Bachelorabschluss in Bayern grundsätzlich mit einem Diplomabschluss vergleiche. Ihm seien durch den Bachelorabschluss einige schwerwiegende, ihm nicht zuzurechnende Nachteile entstanden; weitere Beschwernisse seien zu erwarten. So sei der von ihm absolvierte Studiengang in Wissenschaft und Wirtschaft weder bekannt noch als höherwertiger Abschluss gegenüber dem Bachelorabschluss mit 180 ECTS-Punkten anerkannt. Er werde durch die Regelungen in der Promotionsordnung der ... für die Fakultät für Biologie zur Zulassung zur Promotion benachteiligt. Im Bachelorstudium sei es erheblich schwieriger, eine dem Diplom entsprechende Abschlussnote zu erzielen. Bei einer späteren Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei eine Eingruppierung in das Gehaltsgefüge des gehobenen Dienstes vorgesehen. Es werde nicht nach Studiendauer oder Hochschulart differenziert, sondern lediglich der Masterabschluss auf der Ebene des bisherigen universitären Diploms angesiedelt. Darin liege eine unzulässige Ungleichbehandlung, da Studieninhalte hierbei nicht berücksichtigt würden. Da die Promotion kein berufsqualifizierender Abschluss sei, könne auch auf diesem Weg keine höherwertige Tätigkeit erreicht werden. Bei Anmeldung für den neu konzipierten Studiengang habe die entsprechende Studienordnung noch nicht vorgelegen, so dass er sich auf die Zusagen der Fakultät hinsichtlich der Ausgestaltung und Wertigkeit habe verlassen müssen.

Mit Bescheid vom ... Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Umwandlung in einen Diplomabschluss über die Anrechnung von erbrachten Studienleistungen scheitere daran, dass die ... den Diplomstudiengang nicht mehr anbiete und eine Einschreibung in diesen Studiengang nicht mehr möglich sei. Daher werde auch nicht auf die wesentlichen Unterschiede im Hinblick auf die Lernergebnisse eingegangen. Die nicht vorliegende fachliche Gleichwertigkeit werde auch bei der Zulassung zur Promotion berücksichtigt. Der Kläger sei über die Vor- und Nachteile eines Bachelorabschlusses im Umfang von 240 ECTS-Punkten beraten worden. Die direkte Zulassung zur Promotion werde ermöglicht. Im Übrigen schließe die Diplomprüfungsordnung für das Studium der Biologie an der ... vom 24. November 2003 die Anrechnung einer Diplomarbeit oder von Prüfungen im Rahmen der mündlichen Diplomhauptprüfung aus.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht ... erheben. Er beantragt:

Der Ablehnungsbescheid des Prüfungsamts der Beklagten vom ...01.2013, Az.: ..., wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Abschluss „Bachelor of Science (240 ECTS-Punkte)“ gemäß dem Antrag des Klägers vom 14.12.2012 in einen Diplomabschluss umzuwandeln.

Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Fürsorgepflicht der Beklagten und zum Ausgleich der bestehenden Nachteile des vom Kläger absolvierten Studiengangs habe der Kläger einen Anspruch auf Umwandlung in einen Diplomabschluss, der bei der Beklagten noch erzielt werden könne. Der Bachelorabschluss des Klägers berechtige im öffentlichen Dienst nur zu einer Einstellung im gehobenen Dienst. Der Bachelor-240-ECTS-Abschluss sei auf dem Arbeitsmarkt nicht anerkannt.

Mit Schriftsatz vom ... August 2013 verwies die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf dessen Ausführungen im Schreiben vom ... Dezember 2012 und zusätzlich auf eine Mitteilung des Dekans Prof. ..., wonach die einsemestrige Abschlussarbeit im Bachelorstudiengang im Umfang von 240 ECTS-Punkten ein eigenständiges wissenschaftliches Arbeiten nachweise, vergleichbar einer Master- oder Diplomarbeit. Weiter wurde vorgetragen, nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 der geltenden Promotionsordnung hätten Absolventen des Bachelorstudiengangs im Umfang von 240 ECTS-Punkten wie der Kläger während der Promotion zusätzlich Leistungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten zu erbringen. Demgegenüber würden Absolventen eines Diplomstudiums an einer Universität oder Fachhochschule ohne Erbringung von Zusatzleistungen zur Promotion zugelassen (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Promotionsordnung). Die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Absolventen mit einem Fachhochschuldiplom stelle eine unhaltbare Benachteiligung und einen Verstoß gegen die Chancengleichheit im Prüfungsrecht im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Aus den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben ergebe sich, dass Bachelorabschlüsse grundsätzlich dieselben Berechtigungen verleihen würden wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zulassung zur Promotion nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 und zusätzlich nach Nr. 3b der Promotionsordnung. Im vorliegenden Fall könne eine schriftliche Bescheinigung der Beklagten über die fachliche Gleichwertigkeit des Bachelor-Abschlusses mit 240 ECTS-Punkten mit dem ehemaligen Diplom zu einer Erledigung der Beschwer führen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe am ... Februar 2012 seine Promotionsberechtigung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 der Promotionsordnung erhalten. Im Schriftverkehr mit der Klägerseite um eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits habe die Klägerseite zuletzt ausgeführt, eine Beschwer werde unter folgenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen: bei Erhalt einer schriftlichen Bescheinigung der Beklagten mit dem Inhalt, dass der vom Kläger erzielte Bachelorabschluss (240 ECTS-Punkte) zwischen den Stufen 6 und 7 des Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) angesiedelt werde bzw. der Stufe 1 bis 2 des Qualifikationsrahmens für Hochschulabschlüsse (HQR) entspreche, und bei Erhalt eines neuen Diploma-Supplement-Zeugnisses, in welches diese Einwertung übernommen werde, sowie bei Zulassung des Klägers zur Promotion nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Promotionsordnung. Ein Diplomierungsanspruch des Klägers bestehe nicht. Eine Einschreibung in den Diplomstudiengang Biologie sei nicht mehr möglich. Die verbliebenen drei Studierenden dieses Studiengangs hätten sich vor dem Wintersemester 2007/2008 immatrikuliert. Eine Einstufung des Bachelorgrads des Klägers nach dem DQR oder HQR komme nicht in Betracht. Die Beklagte nehme keine Einstufung in Qualifikationsrahmen vor. Zudem wäre der Abschluss des Klägers nicht zwischen Bachelor- und Mastergraden, sondern als das, was er sei, nämlich als Bachelorgrad zu qualifizieren. Die bei Einrichtung des Bachelorstudiengangs im Umfang von 240-ECTS-Punkten von der Beklagten gewünschte Differenzierung gegenüber dreijährigen Bachelor-Studiengängen durch die Vergabe eines „Bachelor with honours“ sei vom damaligen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ausdrücklich abgelehnt worden. An der Einstellung von Absolventen mit Bachelorabschluss in der dritten Qualifikationsebene im öffentlichen Dienst sei durch die Beklagte nichts zu ändern. Zur Frage der Promotionsberechtigung des Klägers sei die Beklagte zunächst vergleichsbereit gewesen. Am 14. Januar 2015 habe jedoch die Fakultät für Biologie der ... Änderungen der Promotionsordnung beschlossen. Danach würden künftig auch für Absolventen mit einem Fachhochschuldiplom Zusatzleistungen für die Zulassung zur Promotion verlangt. Nicht nur die Promotionsordnung differenziere zwischen „Bachelor“ und „Diplomabschluss“, sondern auch etwa der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für „Bachelor“ als Streitwert 10.000 € ansetze, für „Diplomprüfung, Graduierung, Master“ demgegenüber 15.000 €. Die monierte Ungleichbehandlung gegenüber einem Fachhochschuldiplom könne auf verschiedene Arten durch den Normgeber gelöst werden; die Fakultät für Biologie der Beklagten habe sich nunmehr entschlossen, auch für das Fachhochschuldiplom Zusatzleistungen zu verlangen. Im Übrigen habe der vom Kläger absolvierte Bachelorstudiengang auch eine Reihe von Vorteilen. Der Kläger habe sich zudem selbst für diesen Studiengang entschieden. Dem Kläger seien die Modalitäten seiner Promotionsberechtigung seit langem bekannt. Der Bescheid, der diese im Einzelnen regelt, sei bestandskräftig; im Übrigen stellten die verlangten Zusatzleistungen eine sehr überschaubare Belastung dar.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2015 erklärte der Kläger, die für die Promotionsberechtigung geforderten weiteren 30 ECTS-Punkte zwischenzeitlich erworben zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung im Übrigen auf die Niederschrift hierüber verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Streitgegenstand ist vorliegend die Verleihung des Diplomgrads aufgrund der vom Kläger im Bachelorstudiengang Biologie im Umfang von 240 ECTS-Punkten abgelegten Leistungen.

Die Ablehnung der Verleihung des Diplomgrads durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er auf die Verleihung des Diplomgrads keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengangs Biologie im Umfang von 240 ECTS-Punkten kann der Kläger nicht die Verleihung des Diplomgrads verlangen.

Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchG verleiht die Hochschule aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG einen Bachelorgrad, in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BayHSchG einen Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung. Dementsprechend hat der Kläger nach § 2 der Prüfungs- und Studienordnung der...-Universität ... für den Bachelorstudiengang Biologie im Umfang von 180 und 240 ECTS-Punkten vom 14. Oktober 2010 (im Folgenden: PSO) nach dem erfolgreichen Abschluss des vom ihm absolvierten Studiengangs den akademischen Grad „Bachelor of Science“ erhalten. Den akademischen Grad „Dipl-Biologe univ.“ verleiht die Fakultät für Biologie für die ... aufgrund der bestandenen Diplomprüfung in Biologie (§ 2 der Diplomprüfungsordnung für das Studium der Biologie der...-Universität ... vom 24. November 2003, KWMBl II S. 904 - im Folgenden: DiplPO). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger mit dem erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Biologie im Umfang von 240 ECTS-Punkten nicht. Ein Anspruch auf Verleihung eines Diplomgrads nach Abschluss des Bachelorstudiengangs Biologie im Umfang von 240 ECTS-Punkten ergibt sich auch nicht aus den weiteren Vorschriften des Art. 66 Abs. 1 BayHSchG. Art. 66 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG ist vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger keine staatliche oder kirchliche Prüfung abgelegt hat, mit der er sein Hochschulstudium abgeschlossen hätte; zudem stünde hier die Verleihung des Diplomgrads im Ermessen der Hochschule (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 66 Rn. 6). Art. 66 Abs. 1 Satz 7 BayHSchG setzt für die Verleihung eines zusätzlichen Grads voraus, dass dieser aufgrund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, verliehen werden soll. Hierfür fehlt es vorliegend bereits an einer entsprechenden Vereinbarung mit einer anderen Hochschule; darüber hinaus könnte aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Satz 7 BayHSchG nicht ein Diplomgrad, sondern nur ein anderer als die in Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 BayHSchG geregelten Grade (aufgrund einer dies regelnden Satzung, Art. 66 Abs. 1 Satz 8 BayHSchG) verliehen werden. Art. 66 Abs. 1 Satz 9 BayHSchG betrifft lediglich die Verleihung „weiterer“ akademischer Grade und eröffnet daher keine zusätzlichen Ansprüche auf Verleihung des Diplomgrads.

Die Regelungen des Art. 66 Abs. 1 BayHSchG sind abschließend und einer erweiternden Auslegung mit dem Ziel, aufgrund eines erfolgreich absolvierten Bachelorstudiengangs einen Anspruch auf einen Diplomgrad zu vermitteln, nicht zugänglich. Für den abschließenden Charakter der Regelungen spricht zum einen der Wortlaut der Regelungen, die in Satz 1 nur aufgrund einer Hochschulprüfung in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BayHSchG die Verleihung eines Diplomgrads vorsehen und Ausnahmen hiervon in Satz 5 regeln. Die Gesetzesbegründung, wonach der Landesgesetzgeber mit Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 bis 7 BayHSchG den §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 HRG entsprechende Regelungen schaffen wollte (LT-Drs. 15/4396, S. 64), bietet ebenfalls keinen Anhalt für eine erweiternde Auslegung; nach § 19 Abs. 1 HRG wird vielmehr bei der Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen die Verknüpfung von Studiengang, Prüfung und Hochschulgraden besonders deutlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2002 - 6 C 11/01 - juris Rn. 9). Die Einvernehmensregelungen in Art. 66 Abs. 1 Sätze 8 und 9 BayHSchG für Abweichungen von der Regel des Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG können ihren Zweck ebenfalls nur erfüllen, wenn von einem abschließenden Charakter der Regelungen ausgegangen wird. Schließlich spiegelt sich der in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG formulierte enge Zusammenhang zwischen Studiengang, Hochschulabschluss und akademischem Grad bereits in Art. 56 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG wieder. Danach ist ein Studiengang ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Studiengänge, Prüfungen und Hochschulgrade sind aufeinander bezogen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2002 - 6 C 11/01 - juris Rn. 9). Der Abschluss, auf dessen Grundlage der Grad nach Art. 66 Abs. 1 BayHSchG verliehen wird, lässt sich demnach nicht von dem vorangegangenen Studium trennen und beliebig austauschen. Dies wird in den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010 (im Folgenden: Ländergemeinsame Strukturvorgaben), auf die der Landesgesetzgeber über das Genehmigungserfordernis für die Prüfungsordnung (Art. 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayHSchG) Bezug nimmt, ausdrücklich festgehalten. Danach kann für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang jeweils nur ein Grad und mit Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiengangs nicht zugleich ein Diplom- oder Magistergrad verliehen werden (vgl. A 5.1). Dass der Kläger den Diplomgrad nicht neben, sondern anstelle des Bachelorgrads wünscht, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies nur unter der Annahme möglich wäre, dass ein Bachelorstudiengang zur Führung von zwei akademischen Graden berechtigen würde. Einer dies zulassenden erweiternden Auslegung von Art. 66 Abs. 1 BayHSchG steht der dargelegte Zusammenhang zwischen Studiengang, Abschluss und akademischem Grad entgegen.

Ein Anspruch des Klägers auf Verleihung des Diplomgrads nach § 2 DiplPO ergibt sich auch nicht bei Anrechnung von Kompetenzen aus dem Bachelorstudiengang Biologie im Umfang von 240 ECTS-Punkten.

Die Anrechnung von Kompetenzen bzw. die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich § 6 Abs. 1 Satz 2 DiplPO i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG sind Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichlich der erworbenen Kompetenzen. Der Antrag des Klägers vom ... Dezember 2012 lässt sich zwar als (zumindest ergänzungsfähiger) Antrag des Klägers auf Anrechnung von Kompetenzen mit dem Ziel der Verleihung eines Diplomabschlusses auslegen (§ 6 Abs. 7 Satz 1 DiplPO; vgl. hierzu VG München, B.v. 5.2.2014 - M 3 E 13.5437 - juris Rn. 145 ff.). Auch die Tatsache, dass die vom Kläger erworbenen Kompetenzen bereits in dem von ihm absolvierten Bachelorstudiengang zu einem Abschluss geführt haben, stünde einer Anrechnung nicht entgegen (vgl. VGH BW, U.v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 21 ff; OVG Hamburg, U.v. 3.4.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 40). Die Anrechnung von im Bachelorstudiengang erworbenen Kompetenzen auf den Diplomstudiengang und auf die Diplomprüfung scheitert vorliegend jedoch daran, dass sich der Kläger in den Diplomstudiengang Biologie an der ... nicht mehr immatrikulieren kann. Für den zur Verleihung des Diplomgrads erforderlichen Diplomabschluss müsste der Kläger sich in den Diplomstudiengang immatrikulieren, um den Diplomstudiengang aufzunehmen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG) und die Diplomprüfung an der... abzulegen (vgl. § 17 Abs. 4 DiplPO). Derartige Vorschriften, die die Zulassung zur Prüfung von der Immatrikulation abhängig machen, begegnen keinen Bedenken, da das Wesen einer Hochschulprüfung darin besteht, dass sie das Studium an der Hochschule in einem bestimmten Studiengang abschließt, und Ausbildung und die Kontrolle ihres Erfolgs zusammengehören (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 16, vgl. auch VG Hannover, U.v. 9.9.2010 - 6 A 1524/10 - juris Rn. 14 ff.) Eine Immatrikulation in den Diplomstudiengang Biologie ist dem Kläger nicht mehr möglich, da es sich hierbei um einen auslaufenden Studiengang handelt und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DiplPO zum Wintersemester 2010/2011 und zu späteren Semestern keine Einschreibung in diesen Studiengang mehr möglich ist. Unabhängig von der Frage der Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen kann der Kläger daher auch im Wege der Anrechnung nicht die Verleihung des Diplomgrads von der Beklagten beanspruchen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2012 (7 CE 12.153 u. a. - juris Rn. 13 ff.). Die zitierten Ausführungen betreffen die Prüfung der Gleichwertigkeit erworbener Kenntnisse und Kompetenzen als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudiengang. Dass sich allein aus einer etwaigen diesbezüglichen Gleichwertigkeit von Kompetenzen ohne weiteres auch ein Anspruch auf die Verleihung eines weiteren Grads hierfür ergeben könnte, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen.

Ein Anspruch des Klägers auf Verleihung des Diplomgrads lässt sich auch nicht auf von Art. 55 Abs. 1 BayHSchG abgeleitete Pflichten im Hinblick auf eine etwaige Weiterentwicklung des Bachelorstudiengangs Biologie um Umfang von 240 ECTS-Punkten gründen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sollen Lehre und Studium die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. In Satz 2 wird den Hochschulen die Aufgabe zugewiesen, Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick unter anderem auf die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt im internationalen Kontext zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Frage, ob und inwieweit die Beklagte aufgrund von tatsächlichen Entwicklungen des Berufsbilds, Veränderungen in der beruflichen Praxis oder ggf. geringerer Akzeptanz verliehener Grade den Studierenden gegenüber verpflichtet sein kann, unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Studierenden über eine Änderung oder Weiterentwicklung der Studiengänge auch bezüglich verliehener Grade zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2002 - 6 C 11/01 - juris Rn. 8), kann vorliegend offenbleiben. Denn eine derartige Verpflichtung würde sich jedenfalls nicht auf Hochschulabsolventen wie den Kläger erstrecken. Soweit Art. 55 Abs. 1 BayHSchG den Hochschulen die Gestaltung von Studium und Lehre zuweist, handelt es sich typischerweise um zukunftsorientierte Regelungen vor allem der Studiengänge und Prüfungen. Abgesehen vom Angebot postgradualer Studiengänge sieht das Bayerische Hochschulgesetz diesbezüglich keine Aufgaben der Hochschulen in Bezug auf Hochschulabsolventen vor. Dies gilt auch für die Verleihung von Hochschulgraden. Etwaige diesbezügliche Änderungen würden grundsätzlich ex nunc erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2002, a. a. O. Rn. 11 zu den entsprechenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes)

Auch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht der Beklagten bei der Einrichtung des Bachelorstudiengangs Biologie im Umfang von 240 ECTS-Punkten folgt kein Anspruch des Klägers auf Verleihung des Diplomgrads. Die Einrichtung von Bachelorstudiengängen mit einer Regelstudienzeit von vier Jahren ist - wie Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG zeigt - nicht als Sonderfall, sondern als eine reguläre Gestaltungsvariante im Bayerischen Hochschulgesetz vorgesehen (vgl. hierzu auch Ländergemeinsamen Strukturvorgaben A 1.3). Nach den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben (A 5.3), die über das Genehmigungserfordernis für die Prüfungsordnung (Art. 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayHSchG), eine etwaige Akkreditierung (Art. 10 Abs. 4 BayHSchG) und über das Einvernehmenserfordernis bei der Einrichtung von Studiengängen (Art. 57 Abs. 3 BayHSchG) für die Hochschulen Verbindlichkeit gewinnen, werden für drei- und vierjährige Bachelorstudiengänge keine unterschiedlichen Grade vergeben; insbesondere sind Bachelorabschlüsse mit dem Zusatz „honours“ ausgeschlossen. Auch der den Studierenden eröffnete Weg, nur mit Bachelorabschluss nach Maßgabe der Promotionsordnung die Promotion anzustreben, ist in Art. 57 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG eröffnet und in den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben (A 2.3) ausdrücklich angesprochen. Dieser vom Kläger gewählte Weg einer Promotion ohne vorhergehenden Masterabschluss birgt, wie von ihm dargelegt, insofern Risiken, als sich die umfassendere Ausbildung gegenüber dem dreijährigen Bachelorstudiengang nicht - wie bei einem Masterabschluss - unmittelbar aus dem Grad, sondern nur aus dem Diploma Supplement ergibt, und bei der vom Kläger angestrebten Einstellung in den öffentlichen Dienst ein Bachelorabschluss grundsätzlich nur zu einer Einstellung in der dritten Qualifikationsebene berechtigt. Eine Verletzung von Fürsorgepflichten folgt aus der Eröffnung dieses Weges jedoch nicht. Für freiheitliche, selbstbestimmte Berufsentscheidungen ist kennzeichnend, dass sie die Wahrnehmung von Chancen einschließen, deren Preis eine gewisse Risikobereitschaft ist (BVerfG, B.v. 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 u. a. - BVerfGE 59, 172/210). Zum Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bei risikobehafteten Ausbildungsmöglichkeiten hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Teilzulassungen ausgeführt, dass die sozialstaatliche Fürsorgepflicht nicht geeignet sei, den Ausschluss von Teilzulassungen in einer Situation zu rechtfertigen, in der ein Weiterstudium nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, sondern lediglich ungewiss sei. Ihre Fürsorgepflichten könnten die staatlichen Organe dadurch erfüllen, dass sie Bewerber über die Risiken einer Teilzulassung nachhaltig aufklärten. Es sei aber nicht ihre Sache, den Staatsbürger fürsorglich zu zwingen, zur Vermeidung von Enttäuschungen die Wahrnehmung von Chancen zu unterlassen, solange das damit verbundene Risiko nicht zu einer schwerwiegenden Selbstgefährdung führe oder zulasten anderer oder der Allgemeinheit gehe (BVerfG, B.v. 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 u. a. - BVerfGE 59, 172/213). Die Risiken der hier streitgegenständlichen Gestaltung bleiben deutlich hinter den Risiken einer Teilzulassung zurück, da der Bachelorstudiengang im Umfang von 240 ECTS-Punkten in jedem Fall zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Sie realisieren sich zudem nur dann in vollem Umfang, wenn der Betroffene eine Einstellung in den öffentlichen Dienst anstrebt. Schließlich steht den Risiken ein deutlicher zeitlicher Vorteil bei der Promotion - auch bei Berücksichtigung der in der Promotionsordnung geforderten Zusatzleistungen - gegenüber, der je nach dem angestrebten weiteren beruflichen Werdegang die oben genannten Nachteile auf- oder überwiegen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Biologie im Umfang von 240 ECTS-Punkten, auch soweit damit eine Promotion ohne vorangehenden Masterabschluss ermöglicht wird, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht zu beanstanden.

Ein Anspruch auf Verleihung des Diplomgrads aufgrund von Fürsorgepflichten der Beklagten folgt auch nicht aus der aus Sicht des Klägers unzureichenden oder missverständlichen Beratung bei Einführung des neuen Studiengangs durch die Beklagte. Ob ein Staatsbürger die mit einer Ausbildung verbundenen Chancen und Risiken übernehmen will, unterliegt vor allem seiner eigenverantwortlichen Entscheidung (BVerfG, B.v. 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 u. a. - BVerfGE 59, 172/210). Zwar kann, wie in der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, die Fürsorgepflicht gebieten, Bewerber über die Risiken bestimmter Gestaltungen des Studiums aufzuklären. Für den Umfang etwaiger Informations- und Beratungs- oder sonstiger Unterstützungspflichten der Beklagten ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mit dem streitgegenständlichen Studiengang verbundenen Risiken - wie oben bereits ausgeführt - deutlich weniger schwerwiegend sind als in der vom Bundesverfassungsgericht (B.v. 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 u. a. - BVerfGE 59, 172 ff.) behandelten Konstellation. Der Bachelorstudiengang im Umfang von 240 ECTS-Punkten an sich ist mit keinen besonderen Risiken behaftet. Die vom Kläger dargelegten Risiken treten erst dann zu Tage, wenn Absolventen auf einen anschließenden Masterstudiengang verzichten, insbesondere unmittelbar eine Promotion und im Anschluss daran eine Einstellung in den öffentlichen Dienst anstreben. Jedoch bleibt zum einen den Studierenden die Möglichkeit, später einen Masterstudiengang zu belegen, zum anderen korrespondieren die Nachteile mit (zeitlichen) Vorteilen bei der Promotion. Vorliegend hat die Beklagte die Studierenden durch eine Einführungsveranstaltung über den neuen Studiengang informiert. Dass sie dabei unrichtige Aussagen gemacht hätte, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortrug, er habe die Aussagen der Beklagten in der Einführungsveranstaltung so verstanden, dass die Höherwertigkeit des Abschlusses nach außen deutlich erkennbar gemacht würde, ist die Beklagte dem durch das Diploma Supplement und zusätzlich durch die „Mitteilung zum 8-semestrigen Bachelor-Studium an der Fakultät für Biologie der ...“ nachgekommen. Zur Frage der Einstellung in den öffentlichen Dienst war auch den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen, dass die Beklagte diesbezüglich verbindliche Aussagen getroffen hätte. Auch zur Frage der Akzeptanz des neuen achtsemestrigen Studiengangs ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Beratungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hätte. Der Bekanntheitsgrad und die Akzeptanz des Abschlusses in Deutschland mögen seitens der Beklagten zu optimistisch eingeschätzt worden sein. Bei der Einführung eines neuen Studiengangs können jedoch hierzu weder verlässlichen Aussagen der Beklagten erwartet werden noch erscheinen besondere (Warn-)Hinweise an die Studierenden erforderlich; die diesbezüglichen Risiken liegen bei neu eingerichteten Studiengängen auf der Hand. Was die Nachteile des vierjährigen Bachelorstudiengangs mit anschließender Promotion bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst anbelangt, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hierzu allgemeine Beratungspflichten treffen würden, die sie verletzt hätte. Zum einen gelten die Vorschriften über die Voraussetzungen einer Einstellung in den öffentlichen Dienst allgemein, insbesondere für alle Bewerber mit Bachelorabschluss gleichermaßen. Von Absolventen mit Bachelorabschluss kann jedoch erwartet werden, dass sie sich über die beruflichen Möglichkeiten, die ihr Abschluss ihnen im öffentlichen Dienst eröffnet, eigenständig informieren können. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der öffentliche Dienst nur eine von vielen beruflichen Verwendungsmöglichkeiten für Biologen darstellt. Wie die Ausführungen des Dekans in der „Mitteilung zum 8-semestrigen Bachelor-Studium an der Fakultät für Biologie der ...“ zeigen, wollte die Beklagte sich bei der Einführung des vierjährigen Bachelorstudiengangs an einer im angelsächsischen Hochschulraum geläufigen Gestaltung orientieren und eine „Verkürzung der Studienzeit bis zum Einstieg in die Promotion“ sowie eine „forschungsorientierte Ausbildung für eine wissenschaftliche oder vergleichbare Laufbahn“ anbieten. Auch vor diesem Hintergrund musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass diejenigen Absolventen dieses Studiengangs, die nach dem Bachelorabschluss nicht einen Masterstudiengang belegen, sondern ihre Promotion betreiben, im Anschluss daran in erster Linie die Einstellung in den öffentlichen Dienst anstreben würden. Eine Verletzung von Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger ist daher nicht ersichtlich; die Frage, ob sich aus einer etwaigen Pflichtverletzung überhaupt ein Anspruch auf die Verleihung des vom Kläger gewünschten Grads ergeben könnte, kann daher offen bleiben.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.