Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 23 K 17.3572

published on 28.02.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 23 K 17.3572
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine Reduzierung der Kostenrechnung vom 7. Juli 2017 in Höhe von 391,68 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe von Vermessungsgebühren.

Die Kläger erwarben von einer Erbengemeinschaft mit notariellem Kaufvertrag vom … Februar 2015 eine Teilfläche von ca. 194 qm aus dem Grundstück Fl.St. … Gemarkung P. … Am selben Tag schlossen die Kläger mit der Fa. … … … …, einen notariellen Werkvertrag über die Errichtung eines Reihenhauses zum Festpreis von 260.000 Euro.

In der Baubeschreibung zum Bauantrag von drei Reihenhäusern auf dem Grundstück Fl.St. … Gemarkung P. … vom … Januar 2015 gab das Planungsbüro … … … … … … …, das im Bauantrag zugleich als Bauherr auftrat, die Baukosten für die drei Reihenhäuser nebst drei Garagen gegenüber der Baugenehmigungsbehörde der Landeshauptstadt … (Lokalbaukommission) mit insgesamt 1.239.790 Euro an. Am 6. Mai 2015 erteilte die Lokalbaukommission die Baugenehmigung für das oben bezeichnete Vorhaben und teilte der Vermessungsverwaltung die Tatsache der am selben Tag erfolgten Genehmigung sowie Baukosten in Höhe von insgesamt 1.239.790 Euro mit.

Am 9. Mai 2017 erfolgte die Gebäudeeinmessung auf dem Grundstück.

Durch streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 7. Juli 2017 erhob das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung … (Vermessungsamt) von den Klägern Kosten in Höhe von 1.140,48 Euro. Es legte hierfür die Kosten der Baumaßnahme gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) mit einem Baukostenrahmen von 300.000,- bis 500.000,- Euro zugrunde.

Im Anschluss wandten sich die Kläger an das Vermessungsamt und beanstandeten unter Hinweis auf den notariellen Werkvertrag den in der Kostenrechnung angewandten Baukostenrahmen, da sich die tatsächlichen Baukosten auf weniger als 300.000,- Euro belaufen hätten.

Nachdem das Vermessungsamt an der Kostenrechnung festhielt, erhoben die Kläger am 1. August 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten zuletzt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, über eine Reduzierung der Kostenrechnung vom 7. Juli 2017 in Höhe von 391,68 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung führten die Kläger im Wesentlichen aus, es seien tatsächliche Baukosten in Höhe von 260.000 Euro zuzüglich weiterer Kosten für die Erstellung der Außenanlagen, der Ersatzbepflanzung und der Anschlusskosten in Höhe von insgesamt 15.700 Euro angefallen. Maßgeblich für die Gebührenbemessung seien die tatsächlichen Baukosten, nur hilfsweise dürften die üblichen Baukosten herangezogen werden.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 beantragte der Beklagte

Klageabweisung.

Es wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es nur auf die Höhe der Baukosten im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ankomme. Maßgeblich seien die normalerweise anfallenden Baukosten. Einsparungen und Eigenleistungen blieben dagegen unberücksichtigt. Die Vermessungsverwaltung habe bei der Erstellung der Kostenrechnung die von der Lokalbaukommission der Landeshauptstadt … mitgeteilte Gesamtbaukostensumme für die drei Reihenhäuser in Höhe von insgesamt 1.239.789,60 gedrittelt und damit für jedes Reihenhaus Baukosten von 413.263,20 Euro als Grundlage für die Gebührenberechnung verwendet. Es habe kein Grund bestanden, die mitgeteilte Baukostensumme anzuzweifeln, zumal diese vom Planer selbst mit ursprünglich 1,1 Mio. Euro angegeben worden sei. Abzustellen sei auf die erforderlichen Baukosten und nicht auf die tatsächlichen Baukosten.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2018 legten die Kläger die einzelnen Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte war zu verpflichten, über die Reduzierung der Vermessungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

§ 6 Abs. 1 GebOVerm bestimmt, dass den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen die Baukosten der Gebäudeveränderung gemäß Nr. 2.I.1/ 2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die gewöhnlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt werden. Gemäß Nr. 2.I.1/ 2.1. der Anlage zum Kostenverzeichnis sind Baukosten Kosten (inkl. Umsatzsteuer), die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen wegen Eigenleistungen (Material und Arbeit) bleiben hiernach unberücksichtigt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner Normenkontrollentscheidung vom 12. April 2000 (19 N 98.3739 - juris Rn. 52 f.) insofern (teilweise zur damaligen Rechtslage) ausgeführt:

„(…) Des Weiteren rügt die Antragstellerin, dass der in (…) § 6 Abs. 1 GebOVerm benutzte Begriff der „Baukosten“ für die Wertbestimmung nicht hinreichend bestimmt und die Verordnung deshalb insoweit nichtig sei. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass dieser Begriff an sich wenig bestimmt ist und innerhalb der GebOVerm nicht definiert wird. Bei der Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter handelt es sich jedoch um eine kostenrechtliche Regelung, die auf der Ermächtigung im Kostengesetz beruht und auf die die Bestimmungen des Kostenrechts anzuwenden sind. Eine entsprechende Definition des Begriffs „Baukosten“ ist in der kostenrechtlichen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 454) enthalten. Bei Tarifstelle 2.1.1/2 heißt es: „Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle Tausend DM aufgerundet.“ Damit ist der in der GebOVerm verwendete Begriff der „Baukosten“ ohne weiteres bestimmbar. Im Vermessungswesen existiert zudem eine Konkretisierung in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Januar 1996 zum Vollzug kosten- und kassenrechtlicher Vorschriften für die staatlichen Vermessungsämter (KVermBek). Dort ist in „Ziff. 12. Gebäudeveränderungen (§ 3 GebOVerm), 12.1 Baukosten“ geregelt, dass „bei den Baukosten grundsätzlich von den Kosten auszugehen ist, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des genehmigten Vorhabens erforderlich sind. … Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Nach Möglichkeiten sind die den Baugenehmigungsbehörden vorliegenden Baukosten oder geeignete Nachweise der Gebäudeeigentümer heranzuziehen; im Übrigen genügen einfache Schätzungen, z.B. anhand geeigneter Vergleichsfälle oder auf der Grundlage des umbauten Raumes“. Diese innerbehördliche Bekanntmachung wäre zwar grundsätzlich nicht geeignet, eine eventuell fehlende Bestimmtheit der angefochtenen Verordnung zu ersetzen; sie stellt jedoch sicher, dass die einschlägige Begriffsbestimmung im Kostenverzeichnis bei den Vermessungsbehörden Beachtung findet. Die „Baukosten“ im Sinne der GebOVerm umfassen somit die gesamten tatsächlichen Kosten der Baumaßnahmen (…).“

Da der streitgegenständliche Bescheid für die Kläger einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, bedarf er einer eindeutigen gesetzlichen Eingriffsermächtigung. Indem der erste Halbsatz des § 6 Abs. 1 durch einen zweiten Halbsatz ergänzt wird, ergibt sich hieraus eine vom Verordnungsgeber (auf Grundlage des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KG) eindeutig bezeichnete Relation. Vorrangig sind demzufolge die individuellen Kosten der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung heranzuziehen, lediglich „hilfsweise“ die gewöhnlichen Herstellungskosten. Die Regelung ist nach keiner der gängigen Auslegungsmethoden dahingehend auslegungsfähig, dass sich diese Rangordnung regelmäßig umkehrt und damit die gewöhnlichen Herstellungskosten den individuell erforderlichen Baukosten vorgehen (so wohl aber VG Ansbach, U. v. 18.7.2007 - AN 9 K 06. 3136, juris Rn. 17 ff.). Der Verordnungsgeber wäre andernfalls gehalten, eine Präzisierung vorzunehmen.

Aufgrund der Vielzahl von Verfahren im Bereich der Vermessungsverwaltung ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hinsichtlich der Gebührenberechnung auf die von der Baugenehmigungsbehörde mitgeteilten Baukosten abstellt. Insbesondere hat der Beklagte nicht in jedem Einzelfall die von der Baugenehmigungsbehörde mitgeteilten Baukosten nochmal vollständig sachlich und rechnerisch zu überprüfen, wenn er selbst keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, dass die mitgeteilte Baukostensumme von vornherein falsch bzw. auch nur bestritten ist (vgl. VG München, U.v. 27. Juli 2016 - M 23 K 15.4350 - juris). Allerdings besteht für den vorliegenden Fall die Besonderheit, dass in der Baubeschreibung keine individuellen Baukosten für das Reihenhaus der Kläger angegeben worden sind, sondern sich der angegebene Betrag vielmehr auf den Dreispänner insgesamt bezogen hat. Die vom Beklagten vorgenommene pauschale Drittelung dieser Gesamtbaukosten zur Errechnung der Baukosten des Vorhabens der Kläger ist jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn - so wie hier durch Vorlage eines notariellen Werkvertrags, der vor Erteilung der Baugenehmigung geschlossen wurde - belegt wird, dass die tatsächlichen Baukosten für das Bauvorhaben der Kläger deutlich niedriger waren als die vom Beklagten vorgenommene Quotelung der Gesamtbaukosten. Im Übrigen erscheint es auch zweifelhaft, ob und inwieweit die Angaben zu den Baukosten im Bauantrag vom … Januar 2015 überhaupt den Klägern zugerechnet werden können, da sie zu diesem Zeitpunkt selbst nicht als Bauherr aufgetreten sind und sie sowohl den Grundstückskaufvertrag als auch den Werkvertrag erst nach Einreichung des Bauantrags, der als Bauherr die „… … … … Co. KG“ ausweist, geschlossen haben.

Der Beklagte war daher zu verpflichten, über eine Reduzierung der Baukosten im tenorierten Umfang zu entscheiden. Allerdings erscheint es auch im Rahmen der dem Beklagten obliegenden Amtsermittlung (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) sachgerecht - wie im Übrigen für die Kläger im Ergebnis auch ohne ersichtliche Rechtsnachteile -, den Beklagten „lediglich“ zu verpflichten, eine Korrektur der Kostenentscheidung zugunsten des Klägers vorzunehmen, wie dies etwa auch Art. 12 Abs. 2 KG vorsieht.

Das Gericht erkennt und akzeptiert damit die volle Verantwortlichkeit der Vermessensverwaltung für die Richtigkeit der von außen mitgeteilten Baukosten im Regelfall jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens von substantiierten Zweifeln hieran (vgl. auch VG München, B. v. 6.8.2014 - M 23 K 14.2525 - juris; U. v. 27.7.2016 - M 23 K 15.4350 - unveröffentlicht).

Dem Beklagten steht in Bezug auf die Vorgehensweise ein Auswahlermessen zu. In Betracht kommen etwa eine Teilaufhebung des Bescheides oder aber eine vollständige Aufhebung bei gleichzeitigem Erlass eines Kostenbescheides im reduzierten Maße oder aber eine Entscheidung im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 KG (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

Der im Tenor genannte Betrag ergibt sich aus der Differenz der zu berechnenden Kosten bei Ansatz eines Brutto-Baukostenrahmens zwischen 125.000 und 300.000 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27.07.2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine Reduzierung der Kostenrechnung vom 31. 8. 2015 in Höhe von 8.064,-EUR (etwa nach Art. 12 Abs. 2 KG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen w
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.