Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2016 - M 23 K 15.1412

published on 28.09.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2016 - M 23 K 15.1412
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Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine Reduzierung der Kostenrechnung vom … März 2015 in Höhe von 230,40 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe von Vermessungsgebühren.

In der Baubeschreibung zum Bauantrag vom … März 2012 gab der Kläger die Baukosten für den geplanten Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Zweifamilienhaus in der …straße 3 in … (Fl.Nr. … der Gemarkung …*) gegenüber der Baugenehmigungsbehörde der … … (Lokalbaukommission) mit 11.500,- Euro brutto an.

Am … August 2012 erteilte die Lokalbaukommission die Baugenehmigung für das oben bezeichnete Vorhaben und teilte der Vermessungsverwaltung die Tatsache der am selben Tag erfolgten Genehmigung sowie Baukosten in Höhe von 56.350,- Euro mit.

Am … Februar 2015 erfolgte die Gebäudeeinmessung auf dem Grundstück.

Durch streitgegenständlichen Kostenbescheid vom … März 2015 erhob das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung … von dem Kläger (und dessen Ehefrau als hälftiger Miteigentümerin des benannten Grundstücks) Kosten in Höhe von 380,16 Euro. Es legte hierfür die Kosten der Baumaßnahme gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) mit einem Baukostenrahmen von 25.000,- bis 125.000,- Euro zugrunde.

Im Anschluss wandte sich der Kläger wiederholt per E-Mail (vom … März und … April 2015) an das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung … und beanstandete unter Vorlage der Baubeschreibung zum Bauantrag den in der Kostenrechnung angewandten Baukostenrahmen, da sich sowohl die in der Baubeschreibung angesetzten als auch die tatsächlichen Baukosten auf weit weniger als 25.000,- Euro belaufen hätten.

Nachdem das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung München an der Kostenrechnung festhielt, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom … April 2015, eingegangen am … April 2015, dagegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht …

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kostenrechnung sei eindeutig zu hoch, da die Kosten auch im Bauantrag mit weit unter 25.000,- Euro vom Architekten beziffert worden seien. Richtigerweise müsse die Kostenrechnung auf nur 130,- Euro lauten.

Mit Schriftsatz vom … April 2015 zeigte das Landesamt für Vermessung und Geoinformation die Prozessvertretung für die Beklagtenpartei nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LABV an.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsätzen vom … Mai und *. Juli 2015 die Klage und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Es wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es nur auf die Höhe der Baukosten im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ankomme. Maßgeblich seien die normalerweise anfallenden Baukosten, Einsparungen und Eigenleistungen blieben dagegen unberücksichtigt. Die Vermessungsverwaltung habe die von der Lokalbaukommission mitgeteilte Baukostensumme verwendet. Die Angaben des Klägers in der Baubeschreibung seien offensichtlich so unrealistisch und niedrig beziffert gewesen, sodass der Baukostenindex der Baugenehmigungsbehörde verwendet worden sei. Für die Vermessungsverwaltung habe es keinen Grund gegeben, die von der Fachbehörde mitgeteilte Baukostensumme anzuzweifeln. Im Übrigen habe der Kläger gegen die Baugenehmigungsgebühr keine Rechtsmittel erhoben.

Mit Schriftsatz vom … Juni 2015 erläuterte der Kläger tabellarisch die einzelnen Positionen der in der Baubeschreibung angegebenen Baukosten von gesamt knapp 11.500,- Euro. Hiernach hätten sich die Materialkosten auf 9.700,- Euro belaufen, der Arbeitsaufwand, welcher tatsächlich durch Eigenleistung erbracht worden sei, sei (fiktiv) mit 1.788,- Euro anzusetzen.

Auf gerichtliche Nachfrage führte der Beklagte mit Schriftsatz vom … September 2015 näher zur herangezogenen Baukostensumme von 56.000,- Euro aus. Im Fall des Klägers handle es sich um eine Wohnflächenerweiterung; die vom Kläger bezifferten Baukosten lägen deutlich unter dem Baukostenindex der Baugenehmigungsbehörde, sodass eine Angleichung hieran stattgefunden habe. Richtigerweise seien Baukosten von 490,- Euro/m³ brutto anzusetzen, d.h. der für nicht unterkellerte Ein- und Zweifamilienhäuser maßgebliche Wert.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom … September 2016 gab die Beklagtenvertreterin ergänzend an, nach Rücksprache mit der Lokalbaukommission sei die Baukostensumme in der Kostenrechnung zur Baugenehmigung nicht gesondert aufgeführt gewesen; der Architekt des Klägers sei hierüber aber entsprechend informiert gewesen.

Der Kläger beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, über eine Reduzierung der Kostenrechnung vom … März 2015 in Höhe von 230,40 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Beklagte war zu verpflichten, über die Reduzierung der Vermessungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

§ 6 Abs. 1 GebOVerm bestimmt, dass den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen die Baukosten der Gebäudeveränderung gemäß Nr. 2.I.1/ 2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die gewöhnlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt werden. Gemäß Nr. 2.I.1/ 2.1. der Anlage zum Kostenverzeichnis sind Baukosten Kosten (inkl. Umsatzsteuer), die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen wegen Eigenleistungen (Material und Arbeit) bleiben hiernach unberücksichtigt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner Normenkontrollentscheidung vom … April 2000 (19 N 98.3739 – juris Rn. 52 ff.) insofern (teilweise zur damaligen Rechtslage) ausgeführt:

„(…) Des Weiteren rügt die Antragstellerin, dass der in (…) § 6 Abs. 1 GebOVerm benutzte Begriff der „Baukosten“ für die Wertbestimmung nicht hinreichend bestimmt und die Verordnung deshalb insoweit nichtig sei. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass dieser Begriff an sich wenig bestimmt ist und innerhalb der GebOVerm nicht definiert wird. Bei der Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter handelt es sich jedoch um eine kostenrechtliche Regelung, die auf der Ermächtigung im Kostengesetz beruht und auf die die Bestimmungen des Kostenrechts anzuwenden sind. Eine entsprechende Definition des Begriffs „Baukosten“ ist in der kostenrechtlichen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 454) enthalten. Bei Tarifstelle 2.1.1/2 heißt es: „Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle Tausend DM aufgerundet.“ Damit ist der in der GebOVerm verwendete Begriff der „Baukosten“ ohne weiteres bestimmbar. Im Vermessungswesen existiert zudem eine Konkretisierung in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Januar 1996 zum Vollzug kosten- und kassenrechtlicher Vorschriften für die staatlichen Vermessungsämter (KVermBek). Dort ist in „Ziff. 12. Gebäudeveränderungen (§ 3 GebOVerm), 12.1 Baukosten“ geregelt, dass „bei den Baukosten grundsätzlich von den Kosten auszugehen ist, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des genehmigten Vorhabens erforderlich sind. … Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Nach Möglichkeiten sind die den Baugenehmigungsbehörden vorliegenden Baukosten oder geeignete Nachweise der Gebäudeeigentümer heranzuziehen; im Übrigen genügen einfache Schätzungen, z.B. anhand geeigneter Vergleichsfälle oder auf der Grundlage des umbauten Raumes“. Diese innerbehördliche Bekanntmachung wäre zwar grundsätzlich nicht geeignet, eine eventuell fehlende Bestimmtheit der angefochtenen Verordnung zu ersetzen; sie stellt jedoch sicher, dass die einschlägige Begriffsbestimmung im Kostenverzeichnis bei den Vermessungsbehörden Beachtung findet. Die „Baukosten“ im Sinne der GebOVerm umfassen somit die gesamten tatsächlichen Kosten der Baumaßnahmen (…).“

Da der streitgegenständliche Bescheid für den Kläger einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, bedarf er einer eindeutigen gesetzlichen Eingriffsermächtigung.

Indem der erste Halbsatz des § 6 Abs. 1 GebOVerm durch einen zweiten Halbsatz ergänzt wird, ergibt sich hieraus eine vom Verordnungsgeber (auf Grundlage des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KG) eindeutig bezeichnete Relation. Vorrangig sind demzufolge die individuellen Kosten der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung heranzuziehen, lediglich „hilfsweise“ die gewöhnlichen Herstellungskosten. Die Regelung ist nach keiner der gängigen Auslegungsmethoden dahingehend auslegungsfähig, dass sich diese Rangordnung regelmäßig umkehrt und damit die gewöhnlichen Herstellungskosten den individuell erforderlichen Baukosten vorgehen (so wohl aber VG Ansbach, U. v. 18.7.2007 – AN 9 K 06. 3136 – juris Rn. 17 ff.).

Der Verordnungsgeber wäre andernfalls gehalten, eine Präzisierung vorzunehmen.

Vorliegend war dem Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt bei Bescheidserlass die Baubeschreibung zum Bauantrag nebst der dort aufgeführten Baukostensumme von 11.500,- Euro nicht bekannt. Der Vermessungsverwaltung wurde lediglich eine Baukostensumme von 56.350,- Euro ohne Berechnungsgrundlage mitgeteilt. Für den Beklagten bestanden daher keinerlei Anhaltspunkte für eine Nachermittlung.

Aufgrund der Vielzahl von Verfahren im Bereich der Vermessungsverwaltung ist es auch schwerlich praktikabel, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall die von der Baugenehmigungsbehörde mitgeteilten Baukosten nochmal vollständig sachlich und rechnerisch zu überprüfen hat, wenn er selbst keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, dass die mitgeteilte Baukostensumme von vornherein falsch bzw. auch nur bestritten ist (anders wohl, wenn derartige Anhaltspunkte vorliegen, denen der Beklagte wegen seiner Amtsermittlungspflicht nachzugehen hat).

Die Kostenentscheidung des Beklagten vom … März 2015 erweist sich jedoch im Nachhinein als teilweise fehlerhaft, nämlich in Bezug auf einen Betrag von (maximal) 230,40 Euro. Von Klageseite wurde im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass statt des von dem Beklagten zugrunde gelegten Baukostenrahmens des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GebOVerm (dort: 25.000,- bis 125.000,- Euro) zutreffend der Rahmen aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GebOVerm (bis zu 25.000,- Euro) der Gebührenberechnung zugrunde zu legen gewesen wäre.

Die von der Klageseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Auflistung der einzelnen Posten von Material- und Personalkosten belegt die zumindest grobe Richtigkeit der ursprünglich im Baugenehmigungsverfahren von Klageseite vorgenommenen Schätzung der Baukostensumme nachträglich (wobei das Gericht – ohne dass es eigens hierauf ankäme – den angesetzten fiktiven Stundenlohn von 12,- Euro als zu gering erachtet).

Es trifft zwar zu, dass maßgeblich alleine die Kosten sind, die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Realisierung des Vorhabens erforderlich erscheinen. Auf die nachträgliche Endberechnung für sich kommt es nicht an. Sie erlangt aber – wie hier – Bedeutung, wenn sie geeignet ist, die Richtigkeit der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung vom Bauherrn zwangsläufig anzustellenden Prognoseberechnung im Nachhinein zumindest in etwa zu belegen.

Die von der Baugenehmigungsbehörde ermittelten und von dem Beklagten zunächst zulässigerweise übernommenen Baukosten stellen sich daher als fehlerhaft dar, da die Genehmigungsbehörde die Baukosten fehlerhaft unter Zugrundelegung ihres Baukostenindexes ermittelt hat. Sie darf jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 26.2.2003 – 2 B 00.1313 – juris Rn. 23) nur in den Fällen, in denen Angaben des Bauherren fehlen bzw. die Baukosten so niedrig beziffert sind, dass sie unter Zugrundelegung der konkreten Umstände keinen realistischen Bezug mehr zu den objektiv erforderlichen Baukosten aufweisen, von diesen Angaben abweichen bzw. auf den Baukostenindex zurückgreifen (vgl. auch Ziff. 12.1.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. Oktober 1985, MABl. 22/1985). Bei der Frage, ob kein realistischer Bezug mehr besteht, darf nicht nur auf den Durchschnittswert abgestellt werden, sondern muss auch die gesamte Preisspanne der im Index verwerteten Baukosten in den Blick genommen werden (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 – M 8 K 14.145 – juris Rn. 49; U. v. 27.7.2016 – M 23 K 15.4350 – unveröffentlicht).

Im vorliegenden Verfahren vermochte der Beklagte trotz Recherchen hierzu nicht substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten Gründen die von der Lokalbaukommission im Baugenehmigungsverfahren vorgenommene Berechnung nach Baukostenindex erfolgte, obgleich der Bauherr bzw. dessen Architekt in der Baubeschreibung die Baukosten mit 11.500,- Euro beziffert und damit Angaben gemacht hatte. Der insofern pauschale Vortrag, die klägerischen Angaben zu den Baukosten würden im Vergleich zu dem generell für Wintergärten einschlägigen Wert des Baukostenindexes für eine Wohnflächenerweiterung eines Einbzw. Zweifamilienhauses keinen realistischen Bezug aufweisen und seien daher deutlich zu niedrig angesetzt, genügt hierfür nicht. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass die herangezogenen Sätze für eine Wohnflächenerweiterung eines Einbzw. Zweifamilienhauses die üblicherweise für einen Wintergartenanbau anfallenden Baukosten tatsächlich sachgerecht und realistisch wiederspiegeln.

Aus der nachträglich erkannten Fehlerhaftigkeit der ursprünglich vorgenommenen Berechnung folgt die Pflicht des Beklagten zur nachträglichen Korrektur. Dies gebietet schon der Gesetzmäßigkeitsgrundsatz. Es mag der Praxis entsprechen, dass sich Bauwerber in der besonderen Situation des Erhalts der Baugenehmigung nicht gesondert gegen die aus der Baukostensumme errechnete Baugenehmigungsgebühr wenden, wie vorliegend für den Kläger dargelegt. Die Tatsache, dass gegen eine – im vorliegenden Fall im Übrigen gesondert gar nicht ausgewiesene – Baukostenfestsetzung nicht vorgegangen und die Gebührenfestsetzung selbst bestandskräftig wurde, wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Rechnung nicht aus.

Der Beklagte war daher zu verpflichten, über eine Reduzierung der Baukosten im tenorierten Umfang zu entscheiden. Allerdings erscheint es auch im Rahmen der dem Beklagten obliegenden Amtsermittlung (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) sachgerecht – wie im Übrigen für den Kläger im Ergebnis auch ohne ersichtliche Rechtsnachteile –, den Beklagten „lediglich“ zu verpflichten, auf nachträglich nach Bescheidserlass ihm erstmals bekannt gewordene Tatsachen eine Korrektur der Kostenentscheidung zugunsten des Klägers vorzunehmen, wie dies etwa auch Art. 12 Abs. 2 KG vorsieht.

Das Gericht erkennt und akzeptiert damit die volle Verantwortlichkeit der Vermessensverwaltung für die Richtigkeit der von außen mitgeteilten Baukosten im Regelfall jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens von substantiierten Zweifeln hieran (vgl. auch VG München, B. v. 6.8.2014 – M 23 K 14.2525 – juris; U. v. 27.7.2016 – M 23 K 15.4350 – unveröffentlicht).

Dem Beklagten steht in Bezug auf die Vorgehensweise ein Auswahlermessen zu. In Betracht kommen etwa eine Teilaufhebung des Bescheides vom … März 2015 oder aber eine vollständige Aufhebung bei gleichzeitigem Erlass eines Kostenbescheides im reduzierten Maße oder aber eine Entscheidung im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 KG (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Reduzierung wird der Beklagte insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob er die im Baugenehmigungsverfahren sowie auch im Klageverfahren angegebene Brutto– Baukostensumme (etwa 11.500,- Euro) zugrunde legt, oder für die erbrachten Eigenleistungen einen höheren Stundenlohn (als die fiktiv angesetzten 12,- Euro/Stunde) ansetzt, wobei auch dies realistisch nicht zur Anwendung des nächsthöheren Baukostenrahmens von 25.000,- bis 125.000,- Euro führen dürfte.

Der im Tenor genannte Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz der zu berechnenden Kosten bei Ansatz eines Brutto –Baukostenrahmens von bis zu 25.000,- Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27.07.2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine Reduzierung der Kostenrechnung vom 31. 8. 2015 in Höhe von 8.064,-EUR (etwa nach Art. 12 Abs. 2 KG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen w
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.