Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 22 K 16.1648

27.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1960 geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld für ein ca. 30 qm großes Zimmer in München für den Bewilligungszeitraum Juli 2004 bis Juni 2005.

Der Kläger beantragte mit bei der Beklagten am … Juni 2004 eingegangenem Antrag Wohngeld für das von ihm in einer Zweizimmerwohnung angemietete Zimmer in … (monatliche Bruttomiete in Höhe von EUR 350,00). Mit Schreiben vom … Juni 2004 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage von Nachweisen und Unterlagen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts auf, da seine wirtschaftliche Situation nicht geklärt sei. Unter dem … Juli 2004 antwortete der Kläger unter anderem, dass er keine Wertpapiere bzw. Aktien besitze und an Einnahmen lediglich Zinseinkünfte in Höhe von EUR 150,00 erziele. Aufgrund einer Rückfrage des Klägers zum Stand des Verfahrens im Jahr 2006 forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom *. Dezember 2006 erneut zur Vorlage von Nachweisen und Unterlagen auf, woraufhin der Kläger ausgefüllte Formblätter und weitere Unterlagen übermittelte. Dabei gab er unter anderem seine monatlichen Ausgaben für Ernährung mit EUR 20,00 an.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld mit Bescheid vom … Juni 2007 aus rechnerischen Gründen ab. Dabei legte sie der Berechnung als Einnahmen ein Schätzeinkommen des Klägers von monatlich EUR 1.214,44 zugrunde.

Mit Schreiben vom … Juli 2007 – bei der Beklagten eingegangen am … Juli 2007 – legte der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass seine Einkünfte falsch geschätzt worden seien. Sein Lebensstandard läge weit unter dem Sozialhilfeniveau. Er bestreite seinen Lebensunterhalt mit Armenspeisung, abgelaufenen Lebensmitteln und Kleidung vom Flohmarkt. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und leitete ihn mit Schreiben vom … Juli 2007 an die Regierung … … als zuständige Widerspruchsbehörde weiter.

Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch mit Bescheid vom ... April 2008 – dem Kläger zugestellt am ... April 2008 – zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Einkommensprognose wegen der unvollständigen und insgesamt nicht nachvollziehbaren (nicht plausiblen) Angaben des Klägers zu seiner Einkommenssituation nicht möglich sei. Bei einem anhand sozialhilferechtlicher Grundsätze ermittelten Mindestbedarf zuzüglich dem familienspezifischen Bedarf aufgrund von Unterhaltszahlungen u.ä. ergebe sich ab Juli 2004 ein Fehlbetrag von EUR 1.160,63, ab Oktober 2004 sogar von EUR 1.259,00. Die Angaben des Klägers im Hinblick auf eine Armenspeisung, den Verzehr von abgelaufenen Lebensmitteln und den Erwerb gebrauchter Kleidung könnten eine Deckung der Fehlbeträge nicht einmal ansatzweise erklären. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, insbesondere das verfügbare Einkommen, nicht vollständig offen gelegt habe. Der Wohngeldantrag hätte daher bereits nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast abgelehnt werden müssen.

Der Kläger erhob durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom … April 2008, beim Verwaltungsgericht eingegangen per Fax am selben Tag, Klage und beantragt sinngemäß,

die Beklagte zur Bewilligung von Wohngeld ab dem ... Juli 2004 in gesetzlicher Höhe zu verpflichten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die wirtschaftliche Situation des Klägers nachvollziehbar offengelegt worden sei. Wohngeld habe nicht allein deshalb abgelehnt werden dürfen, weil das Einkommen des Klägers unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf gelegen habe. Der persönliche Bedarf des Klägers sei durch Armenspeisung im Rahmen einer Privatinitiative und den Kauf gebrauchter Kleidung auf ein Minimum reduziert worden. Die Kontostände des Klägers hätten trotz Einzahlungen abgenommen. Die von der Beklagten zugrunde gelegten Fehlbeträge seien nicht nachvollziehbar. Die auf dem Konto des Klägers erfolgten Zahlungseingänge seien erstattete Auslagen für Benzin und Arbeitsmittel. Beträge von bis zu EUR 50,00 seien darüber hinaus auch bar erstattet worden, weshalb Abhebungen vom klägerischen Konto in der Regel nicht nötig gewesen seien. Weitere Kontogutschriften würden auf einer Schuldenaufnahme durch den Kläger bzw. eine Leihe von Verwandten im Hinblick auf eine spätere Erbschaft beruhen. Diese Beträge habe der Kläger nach der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Sommer 2007 fast vollständig zurückgezahlt.

Mit Schriftsatz vom … Oktober 2012 beantragte die Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Kläger nach wie vor nicht nachgewiesen habe, wie er seinen Lebensunterhalt im maßgeblichen Zeitraum bestritten habe. Die geringe Verringerung der Kontostände könne die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht plausibel erklären, ein Nachweis für die Armenspeisung sei nicht erfolgt. Der Kläger habe für sein (neben dem Girokonto bestehendes) Anlagekonto keine Kontoauszüge vorgelegt und auch nicht dargelegt, aus welchen Mitteln die Gutschriften auf seinem Girokonto stammen.

Am … April 2017 wurde zur Sache mündlich verhandelt. Im Rahmen der informatorischen Anhörung führte der Kläger unter anderem aus, dass er im maßgeblichen Zeitraum aufgrund einer allgemeinen Krise der Filmbranche unentgeltlich weitergearbeitet und etwas Bargeld zu Hause gehabt habe, mit dem er Auslagen (im Wesentlichen Benzinkosten) habe vorfinanzieren können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom … Juni 2007 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2008 – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Eine Bewilligung von Wohngeld für den Bewilligungszeitraum Juli 2004 bis Juni 2005 kommt nicht in Betracht, da der Kläger nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt hat, womit er im maßgeblichen Zeitraum seine Lebenshaltungskosten bestritten hat. Die Beklagte hat den Wohngeldanspruch daher im Ergebnis zu Recht mangels Plausibilität nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG i.d.F. vom 1. Januar 2001 (vgl. auch BT-Drs. 14/1636 S. 187 f.) ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im üblicherweise zwölf Monate betragenden Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Dabei hat die Wohngeldstelle den relevanten Sachverhalt zwar von Amts wegen zu ermitteln, diese Ermittlungspflicht endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen. Die Pflicht zur Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag voraus, der insbesondere beinhaltet, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Klägers von diesem hinreichend substantiiert darzulegen sind. Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört aber zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Einkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. (BVerwG, U.v. 16.1.1974, BVerwGE 44, 265; BayVGH, B.v. 4.10.2005 – 9 ZB 05. 1654; B.v. 2.8.2011 – 12 ZB 11.1179).

Insbesondere wenn die nachgewiesenen Einnahmen unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegen, sind die Angaben des Antragstellers besonders sorgfältig zu überprüfen und der Wohngeldantrag bei verbleibenden Zweifeln an der Bestreitung des Lebensunterhalts abzulehnen („Plausibilitätskontrolle“). Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben können zudem auch dann gegeben sein, wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen tatsächlich vorliegen bzw. den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden (vgl. auch 15.01 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes –WoGVwV).

Ein solches Vorgehen kommt auch bei nicht glaubhaften, unplausiblen oder widersprüchlichen Angaben in Betracht, wobei aber zu beachten ist, dass es in einem solchen Fall regelmäßig geboten sein wird, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die aus Sicht der Behörde gegebenen Mängel zu beheben, indem er etwa dazu aufgefordert wird, als fehlend erscheinende Angaben zu ergänzen (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2007 – 12 C 05.1898 – juris Rn. 3).

Hiervon ausgehend hat der Kläger nach wie vor nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft machen können, wie er seinen Lebensunterhalt auf der Grundlage der von ihm angegebenen Einnahmen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum bestreiten wollte bzw. bestritten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheinen dem Gericht auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nach wie vor nicht plausibel.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom ... April 2008 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:

1. Der Kläger hat seine monatlichen Ausgaben nicht hinreichend dargelegt, so dass sein tatsächlicher monatlicher Bedarf nicht ermittelt werden kann.

a) Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger im maßgeblichen Bewilligungszeitraum Unterhaltsleistungen für seine Kinder erbracht hat (in Höhe von monatlich EUR 460,00 – s. Bl. 5 der Behördenakte) oder die Unterhaltsverpflichtungen als Schulden beim Jugendamt aufgelaufen sind (in Höhe von monatlich EUR 340,00 bzw. 426,00 – s. Bl. 21 der Behördenakte), sind seine Angaben widersprüchlich. Insoweit ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass im maßgeblichen Bewilligungszeitraum wohl Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich EUR 462,00 erfolgt sind und somit bei der Bestimmung des klägerischen Bedarfs zu berücksichtigen wären (Bl. 65, 68, 70, 71, 73, 75, 76, 81, 82, 83, 85 der Behördenakte).

b) Die Angabe des Klägers, lediglich EUR 20,00 pro Monat für Ernährung aufzuwenden, erscheint dem Gericht nicht als glaubhaft. Die vom Kläger angegebene Reduzierung seiner monatlichen Kosten durch Armenspeisung sowie der Verzehr von abgelaufenen Lebensmitteln vermögen seine Angabe nicht zu plausibilisieren. Die Äußerungen des Klägers hierzu bleiben vage, ein Nachweis für die Inanspruchnahme einer Armenspeisung oder den Bezug von abgelaufenen Lebensmitteln ist nicht erfolgt. So gibt der Kläger an, die Armenspeisung habe im Rahmen einer Privatinitiative stattgefunden, ohne diese näher zu erläutern oder zumindest zu benennen. Auf den Kontoauszügen des Klägers finden sich Lastschriftabbuchungen für Lebensmittel und Getränke, die über einen Betrag von monatlich EUR 20,00 hinausgehen (z.B. für einen vegetarischen Supermarkt in Höhe von EUR 41,39/ EUR 62,43/ EUR 24,23 – Bl. 64, 68, 73 der Behördenakte, oder für Getränke in Höhe von EUR 35,16/ EUR 22,22/ EUR 35,90/ EUR 27,66/ EUR 16,14 – Bl. 64, 67, 68, 71, 73, 79 der Behördenakte). Die Angaben des Klägers zu seinen Aufwendungen für Ernährung sind daher insgesamt nicht stimmig.

2. Auch wenn man die soeben genannten und die übrigen im Widerspruchsbescheid vom ... April 2008 aufgeführten Unstimmigkeiten des klägerischen Vortrags im Hinblick auf seine Ausgaben außer Betracht ließe und unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben auf dem Formblatt Nr. 6 (Bl. 21 der Behördenakte) von monatlichen Lebenshaltungskosten in Höhe von EUR 1.136,00 (statt des im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Gesamtbedarfs von EUR 1.355,00 – Bl. 157 der Behördenakte) ausginge, hat der Kläger bis zuletzt nicht plausibel dargelegt, mit welchen Einnahmen oder welchem Vermögen er diese Kosten bestritten habe bzw. bestreiten wollte. Die Entnahmen vom angegebenen Girokonto erscheinen deutlich zu gering, um damit den Lebensunterhalt des Klägers zu finanzieren. Nach den Angaben des Klägers im Wohngeldantrag erzielt er lediglich ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 150,00 aufgrund von Zinsen und/oder anderen Kapitalerträgen (vgl. Bl. 19 d. Behördenakte) und keine sonstigen Einkünfte.

a) Die erfolgten Gutschriften der … … GmbH (z.B. vom ... Juni 2004 in Höhe von EUR 5.319,88 – Bl. 62 der Behördenakte – oder vom … Juni 2004 in Höhe von EUR 1.182,00 – Bl. 64 der Behördenakte) konnte der Kläger nicht plausibel erklären. Die Erläuterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei der Zahlung von EUR 5.319,88 um eine nachträgliche Gehaltszahlung und im Übrigen um Erstattungen von Auslagen handle, ist zur Plausibilisierung nicht ausreichend. Der Kläger hat nicht dargelegt, für welchen Zeitraum die nachträgliche Gehaltszahlung erfolgt sein soll und wie er zu nicht unerheblichen Auslagen für Benzinkosten in Höhe von EUR 1.182,00 komme. Darüber hinaus stehen mehrere „Auslagenerstattungen“ von jeweils bis zu EUR 50,00 in bar im Raum, die der Kläger nicht näher erläutert oder nachgewiesen hat. Der Kläger hat nicht plausibel dargelegt, woher die für die Auslagen in Höhe einer vierstelligen Summe hinreichenden Barmittel (siehe z.B. Gutsschrift vom … Juni 2004 in Höhe von EUR 1.182,00 – Bl. 64 der Behördenakte) stammen sollten. Auch das Argument des Klägers, dass Barabhebungen vom Girokonto aufgrund der Erstattung von Auslagen in bar bei Beträgen bis zu EUR 50,00 in der Regel nicht nötig gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen. Auslagenerstattungen stellen keinen Zufluss dergestalt dar, dass dem Kläger mehr bare Mittel zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten als zuvor zur Verfügung stehen. Sie setzen vielmehr zunächst voraus, dass der Kläger ursprünglich über Bargeld verfügte, das ausgelegt werden konnte. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, woher diese ursprünglichen (für die Auslagen verwendeten) Barmittel stammen und in welcher Höhe er über Bargeld verfügte, das er für seine Lebenshaltungskosten aufwenden konnte.

b) Bezüglich seines Anlagekontos hat der Kläger trotz mehrfacher behördlicher Aufforderungen auch bis zur mündlichen Verhandlung keine Kontoauszüge vorgelegt. Wie aber beispielsweise Überweisungen von seinem Girokonto auf sein Anlagekonto vom ... Juni 2004 in Höhe von EUR 5.000,00 und vom … Juni 2004 in Höhe von EUR 2.000,00 (Bl. 63 und 64 der Behördenakte) sowie vom Anlagekonto stammende Gutschriften auf dem Girokonto vom … August 2004 (EUR 1.000,00), vom … September 2004 (EUR 1.200,00), vom … November 2004 (EUR 1.000,00), vom … Dezember 2004 (EUR 1.500,00), vom … Januar 2005 (EUR 1.000,00), vom … Februar 2005 (EUR 1.000,00), vom … März 2005 (EUR 1.000,00), vom … April 2005 (EUR 900,00), vom … Mai 2005 (EUR 500,00) und vom *. Juli 2005 (EUR 500,00) belegen (vgl. Bl. 70, 71, 75, 76, 78, 80, 82, 85, 87 der Behördenakte), befinden sich auf dem Anlagekonto für die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers relevante Beträge. Die Vorlage von entsprechenden Kontoauszügen wäre daher zur Plausibilisierung eines Wohngeldanspruchs unabdingbar gewesen.

c) Auch ist nicht dargelegt oder auf sonstige Weise ersichtlich, woher die Barmittel zur Einzahlung durch den Kläger in Höhe von EUR 300,00 am ... März 2005 bzw. in Höhe von EUR 600,00 am … Juni 2005 (vgl. Bl. 81 und 86 der Behördenakte) stammen. Der Vortrag bezüglich Kontogutschriften aufgrund Schuldenaufnahme bzw. Leihe von Verwandten im Hinblick auf eine spätere Erbschaft ist zu unsubstantiiert und vermag die bestehenden Unklarheiten nicht auszuräumen.

3. Ferner ist anzumerken, dass der Kläger trotz seiner prekären finanziellen Verhältnisse regelmäßig aufgrund von Daueraufträgen Förderbeiträge in Höhe von EUR 60,00 an den Verein „…“ (z.B. Bl. 63, 65, 68, 70, 72, 73, 76, 78, 79, 81, 82, 83, 86, 87 der Behördenakte) bzw. in Höhe von EUR 30,68 an den „…“ (Bl. 64, 71, 76, 81, 86 der Behördenakte) sowie monatlich EUR 5,00 an „…“ für religiöse Radiosendungen (z.B. Bl. 64, 69, 71, 72, 74, 76, 78, 79, 82, 83, 84, 86 der Behördenakte) überweisen konnte. Woher die Mittel zur Bestreitung dieser Förderbeiträge stammen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

4. Zwischen den vom Kläger im Rahmen seiner Antragstellung angegebenen sowie im Übrigen ersichtlichen Einnahmen und den in Summe tatsächlichen anfallenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt ist von einer erheblichen Diskrepanz auszugehen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Klägers weckt. Eine hinreichende Abnahme des Vermögens zur Bestreitung dieser Diskrepanz ist nicht plausibel dargelegt worden.

5. Der Kläger hat das Klageverfahren auch nicht genutzt, um den im Widerspruchsbescheid vom ... April 2008 ausführlich dargelegten Zweifeln an der Plausibilität und Vollständigkeit seines Vorbringens (substantiiert) entgegenzutreten. Die Einkommensverhältnisse des klägerischen Haushalts erscheinen folglich selbst dann nicht als plausibel, wenn man ausnahmsweise nicht auf den generell für die Begründetheit des Antrags maßgeblichen Prognosezeitpunkt aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten abstellt (vgl. BayVGH, B.v. 15.05.2007 - 12 C 05/1898).

Eine Einkommensprognose ist wegen der unvollständigen und insgesamt nicht nachvollziehbaren Angaben des Klägers zu seiner Einkommenssituation nicht möglich. Der Wohngeldantrag des Klägers wurde daher im Ergebnis zu Recht letztlich unter Hinweis auf die allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast abgelehnt, so dass die Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid keinen Erfolg haben kann.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Wohngeldgesetz - WoGG | § 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung


(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus1.der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer B

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus

1.
der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, die sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ergibt, und
2.
dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6.
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,

1.
der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;
2.
der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
3.
der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich mitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied ist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen entspricht; übersteigt das Entgelt der mitbewohnenden Person die auf diese entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
4.
der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, soweit die Leistungen nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 30 erfasst sind;
5.
der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird, die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erhält.

(3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, der jeweils dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.