Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juni 2017 - M 19 K 16.4545

published on 06/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juni 2017 - M 19 K 16.4545
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine Betriebsstätte.

Der Beklagte führt den Kläger als Inhaber einer Betriebsstätte (......) in der F.-Straße 8 in G. unter der Beitragsnummer ...

Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Oktober 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2015 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 187,22 fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom .... November 2015 im Wesentlichen mit der Begründung, die Rundfunkbeiträge stellten eine unzulässige Kopfsteuer dar.

Mit Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum Juli 2015 bis einschließlich September 2015 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 25,49 fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom .... November 2015 Widerspruch ein.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016 diese Widersprüche zurück.

Am ... Oktober 2016 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München und beantragte,

die Bescheide vom 2. Oktober 2015 und vom 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2016 aufzuheben.

Der Kläger begründete die Klage mit Schriftsatz vom ... Mai 2017 im Wesentlichen damit, dass der Rundfunkbeitrag letztlich eine unzulässige Steuer sei. Eine Gegenleistung im Sinne eines Synallagma liege nicht vor. Es gebe überhaupt keinen Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, einen wie auch immer zu definierenden Rundfunk zu nutzen, und der Zahlungspflicht.

Der Beklagte beantragte unter Aktenvorlage mit Schriftsatz vom 25. November 2016,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 26. April 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Akten des Beklagten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlagen in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258). Im nicht privaten Bereich ist nach § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der dort genannten Staffelung zu entrichten. Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Der Kläger ist als Inhaber einer ... mit Räumlichkeiten in der F.-Straße in G. somit nach § 5 Abs. 1 RBStV,§ 6 Abs. 2 RBStV beitragspflichtig. Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der ... nicht um eine Betriebsstätte in der Wohnung des Klägers, § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV.

Nachdem der Kläger die Rundfunkbeiträge für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht bezahlt hat, durfte der Beklagte die Rückstände nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV festsetzen. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 RBStV i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 1 des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. März 2015. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 EUR 17,98 pro Monat, seit 1. April 2015 EUR 17,50 pro Monat. Da in der Betriebsstätte nach den dem Beklagten vorliegenden Informationen eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person angestellt ist, beträgt die Höhe – sowie vom Beklagten festgesetzt - ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Die Erhebung des mit den Bescheiden festgesetzten Säumniszuschlags von je EUR 8,00 beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeitrage (Rundfunkbeitragssatzung) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Säumnis tritt im Fall der nicht vollständigen Zahlung vier Wochen nach Fälligkeit des jeweiligen Rundfunkbeitrags ein (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung). Mit jedem Festsetzungsbescheid darf ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung).

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2016 – 6 C 49/15 – juris – ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe ist, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt. Der Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen stellt die Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Raumeinheiten dar. Der Vorteil ist unternehmensspezifisch bezogen auf die Raumeinheit für deren Inhaber zu bestimmen; er kann den Inhabern zugerechnet werden. Betriebsstätten sind nicht nur mit herkömmlichen, sondern zunehmend auch mit neuartigen Empfangsgeräten ausgestattet, sodass die Annahme einer nahezu vollständigen Ausstattung mit Empfangsgeräten gerechtfertigt ist. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den Betriebsstättenbeitrag und den Beitrag für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge war wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren. Die Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich weisen kein strukturelles Erhebungsdefizit auf. Das Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) wird durch die Koppelung der Beitragshöhe für das Innehaben einer Betriebsstätte an die Zahl der Beschäftigten in Verbindung mit der degressiv verlaufenden Staffelung nicht verletzt. Die Ausgestaltung der Beitragshöhe trägt dem unternehmensspezifischen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit für den Inhaber der Betriebsstätte hinreichend Rechnung.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.