Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - M 18 K 16.4796

bei uns veröffentlicht am25.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.044,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Geldsumme von … Euro nebst Prozesszinsen.

Die Klägerin übernahm im Verbandsgebiet des Zweckverbands für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte … (im Folgenden: ZTA), dem die Landkreise … angehören, bereits in den Jahren vor 2015 die Tierkörperbeseitigungspflicht für tierische Nebenprodukte der Kategorie I und II im Sinne der Art. 8, 9 der Verordnung EG Nr. 1069/2009 nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 4 des tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetz (TierNebG). Der Zweckverband vergab die o.g. Beseitigungspflicht für die Jahre 2015 bis einschließlich 2019 im Rahmen eines freiwilligen Vergabeverfahrens, angelehnt an die VOL/A, als Dienstleistungskonzession. Der Zweckverband gab zu diesem Zweck vorformulierte Vertragsunterlagen nebst Unterlagen und allgemeiner Vertragsbedingungen vor. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots im Vergabeverfahren regelte der ZTA unter Punkt 12 des Vertrages die Zuschlagskriterien. Zuschlagskriterium ist danach das wirtschaftlichste Angebot auf Basis des Preises sowie die Mitarbeitervergütung. Das Preiskriterium werde mit 80 Punkten, das Mitarbeitervergütungskriterium mit 20 Punkten bewertet.

Mit E-Mail vom 10. Dezember 2013 übersandte der ZTA der Beklagten den Entwurf der Vertragsunterlagen, die in die Ausschreibung eingehen sollten, mit der Bitte um Stellungnahme. Mit Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2014 nahm diese zu mehreren Passagen des Vertragsentwurfs Stellung. Unter Punkt 6 des Schreibens „Urkalkulation, Preisanpassung“ wurde angeregt, in den Vertragsunterlagen, Seite 20 bei Nr. 2.16, den Zusatz aufzunehmen: „Art. 4 Abs. 2 AGTierNebG bleibt unberührt.“ Begründet wurde dies damit, dass sonst der falsche Eindruck entstehen könnte, dass bei der Kostenerstattung der Tierkörperentsorgung eine automatische Preisanpassung erfolge. Dies sei jedoch nicht der Fall, da nach AGTierNebG nur die tatsächlichen entstandenen Defizite ersetzt werden könnten. Die Beklagte lese den Ausschreibungsentwurf jedenfalls so, dass die Einheitspreise (zzgl. der Preisanpassungen) eine Obergrenze darstellen sollen; sei die Entsorgung günstiger, sei dieser geringere Betrag maßgeblich.

Mit Schreiben der Klägerin vom 27. Februar 2014 gab diese unter Einreichung aller erforderlichen Unterlagen ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung ab. Am 1. April 2014 erfolgte in der Verbandversammlung des ZTA der Zuschlag für das Angebot der Klägerin, so dass der Vertrag zwischen dem ZTA und der Klägerin zustande gekommen ist. Hierbei wurde der Angebotspreis der Klägerin als fester Einheitspreis für das Jahr 2015 in Höhe von 167 €/t Tierkörper festgelegt.

Nach der Leistungsbeschreibung ist im geschlossenen Vertrag unter 1.2 „Leistungsgegenstand“ die Verpflichtung der Klägerin, für die Dauer der Vertragslaufzeit die Beseitigungspflicht des ZTA nach § 3 Abs. 1 TierNebG nach den gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen, festgeschrieben. Unter 2.15 des Vertrages „Kostenentgelte und Preisanpassung“ sind die Gegenleistungen für die Klägerin bestimmt:

„Mit Ausnahme der nachstehenden vereinbarten Zahlungen leistet der Auftraggeber an den Auftragnehmer keine Entgelte, Zuschüsse oder sonstige Zahlungen.“

Unter 2.15.1 „Kosten und Entgelte für Tierkörper“ (im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Bay. Ausführungsgesetz zu tierischen Nebenproduktebeseitigungsgesetz i.d.F. v. 7.12.2004) ist in Abs. 1 Satz 2 wie folgt festgehalten:

„Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass für die Abrechnung der Entsorgungskosten für Tierkörper gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG die Abrechnungsunterlagen in der von der Tierseuchenkasse gewünschten Form dieser zur Prüfung vorgelegt werden müssen.“

Ziffer 2.15.1 Abs. 2 des Vertrages lautet:

„Der angebotene Einheitspreis (Ziff. 3 Position 3.1) pro Kilogramm für die Abholung und Transport von abholpflichtigem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes hat sämtliche Logistikkosten (evtl. auch das Umladen des Rohmaterials) bis zur Behandlungsanlage des Auftragnehmers zu enthalten.“

Nach Abs. 4 von Ziffer 2.15.1 des Vertrages ist folgendes geregelt:

„Der angebotene Einheitspreis (Ziff. 3 Position 3.2) pro Kilogramm für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von abholpflichtigem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes hat sämtliche Kosten und Erlöse zu enthalten.“

Abs. 5 der Ziffer 2.15.1 des Vertrages lautet:

„Die angebotenen Einheitspreise in Ziffer 3 Position 3.1 und 3.2 (…) ist die jeweilige Obergrenze für den geltend gemachten Logistikaufwand, der gesondert gegenüber der Tierseuchenkasse in der Kostenrechnung nachzuweisen ist.“

Abs. 7 der Ziffer 2.15.1 des Vertrages lautet wie folgt:

„Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer den Teil des ungedeckten Betriebsaufwandes für die Tierkörperbeseitigung, welcher von der Tierseuchenkasse anerkannt wird, jedoch gemäß BayAGTierNebG von der Tierseuchenkasse oder Dritten dem Unternehmen nicht erstattet wird (zur Zeit 1/3). Die Beteiligung des Auftragsgebers errechnet sich aus der jeweiligen Festsetzung der Tierseuchenkasse.“

Abs. 10 und 11 von Punkt 2.15.1 des Vertrages regeln:

„Als Vorauszahlung für das laufende Geschäftsjahr werden dem Auftragnehmer 80% des zuletzt durch die Tierseuchenkasse abgerechneten Kostenanteils, soweit er auf den Auftraggeber entfällt, in vier Raten zum jeweiligen Quartalsende bezahlt. Die Restzahlung erfolgt binnen eines Monats nach Vorliegen des Bescheides der Tierseuchenkasse. Nach Ziffer 2.15.3 Abs. 2 und 2.15.4 Abs. 2 sind die angebotenen Einheitspreise der Behandlung, Verwertung und Beseitigung (Ziff. 3 Position 3.2 und 3.4) bis zum 31. Dezember 2015 Festpreise. Auch die angebotenen Preise für die Einsammel-, Abhol- und Transportleistungen (Ziff. 3 Position 3.1 und 3.3) verstehen sich bis zum 31. Dezember 2015 als Festpreis.“

Am Ende des Abs. 2 unter 2.16 „Urkalkulation und Entgeltlisten“ des Vertrages ist wie folgt geregelt:

„Die Preise für Einsammel- und Transportleistungen können, auch gegenüber der Tierseuchenkasse, nur nach Ziffer 2.15.4 angepasst werden. Art. 4 Abs. 2 AGTierNebG bleibt unberührt.“

Nach Abs. 5 von 2.16 des Vertrages dürfen alle Angaben der Kalkulation der Tierseuchenkasse bei Bedarf zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus Art. 4 Abs. 2 AGTierNebG vom Auftraggeber vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 2014 (im Folgenden: AGTierNebG) die Erstattung des nicht gedeckten Aufwandes durch die Beseitigung von Tierkörpern im Jahre 2015 im Zweckverbandsbereich …

Die Beklagte beauftragte den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) mit der Prüfung der Anträge der Klägerin für die einzelnen Zweckverbandsgebiete. In der Stellungnahme des BKPV vom 24. Juni 2016 wurden vier Änderungen gegenüber der Kalkulation der Klägerin angeregt. Streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren sind lediglich die Feststellungen drei und vier.

In Feststellung drei wird der Aufwand für die Geschäftsführung der Klägerin auf … …Jahr gedeckelt. Dem liege der TVÖD VKA Bayern zugrunde, wobei von der Endstufe der Entgeltgruppe 15 Ü ausgegangen werde. Die gekürzten Geschäftsführerkosten seien dann hälftig auf Tierkörper und Tierkörperteile zu verteilen. Daraus errechne sich eine Kürzung von … * gegenüber dem Antrag der Klägerin.

In der Feststellung Nr. 4, der in Punkt 13 des Berichtes genauer erläutert wird, wurde vom BKPV berechnet, dass im Zweckverbandsgebiet … ein Preis von … … Tierkörper von der Klägerin zur Erstattung beantragt wurde. Dieser liege oberhalb des Angebotspreises von … … Tierkörper, der im Vertrag zwischen der Klägerin und dem ZTA festgelegt wurde. Laut dem Bericht ist nach Rechtseinschätzung der Beklagten der Einheitspreis von … … Tierkörper nicht nur gegenüber dem ZTA, sondern auch gegenüber der Beklagten anzuwenden. Somit errechne sich eine Kürzung der Antragssumme von … Euro (3/3-Anteil), d.h. gegenüber der Beklagten eine Kürzung von … Euro (2/3-Anteil der Beklagten).

Mit Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 29. Juni 2016 wurde die Klägerin zu einer Erstattungskürzung in Höhe von … Euro aufgrund der vierten Feststellung des BKPV angehört. In einer Besprechung der Parteien vom 21. Juli 2016 wurde keine Einigung erzielt.

Im Schreiben vom 25. Juli 2016 berechnete die Beklagten den 2/3-Anteil am nicht gedeckten Aufwand nach Abzug der Eigenbeteiligung der Tierhalter und überwies den noch nicht von Abschlagszahlungen gedeckte Betrag für das Jahr 2015. Hierbei wurden die Feststellungen drei und vier des BKPV in Abzug gebracht.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 erhoben die Klägerbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten,

die Beklage zu verurteilen, an die Klägerin … Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.

Statthafte Klageart sei eine allgemeine Leistungsklage, da der Erstattungsanspruch gemäß Art. 3 Abs. 2 AGTierNebG nicht durch Verwaltungsakte festgesetzt werde (BayVGH, U. v. 31.03.1999, Az.: 25 B 95.3633 – juris Rn. 16).

Ein Anspruch auf Zahlung des noch ausstehenden Erstattungsbetrages ergebe sich aus Art. 3 Abs. 2 AGTierNebG. Eine Kürzung sei in Höhe von … Euro für das Zweckverbandsgebiet des Landkreises … wegen einer von der Beklagten angenommenen Bindung an den Einheitspreis in Höhe von … … Tierkörper erfolgt. Eine zweite Kürzung des Erstattungsbetrages in Höhe von … Euro sei von der Beklagten für alle Entsorgungsgebiete des ZTA aufgrund der nicht gerechtfertigten Deckelung der Geschäftsführergehalte auf die Endstufe von 15 Ü des TVÖD VKA Bayern entstanden. Die vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zweckverband habe keine Reduktion des gesetzlichen Anspruches gegen die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 2 AGTierNebG zur Folge. Aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG ergebe sich, dass ausschließlich auf den nicht gedeckten Aufwand abzustellen sei. Einzige Einschränkung des Ersatzanspruches liege in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AGTierNebG, wenn keine sparsame und rationelle Betriebsführung der Klägerin gegeben sei. Dies werde von der Beklagten jedoch nicht bezweifelt. Aus gesetzessystematischen Gründen sei zwischen dem gesetzlichen Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten und der vertraglichen Regelung, die im Wege der Ausschreibung zwischen dem Zweckverband und der Klägerin zustande gekommen ist, zu unterscheiden. Es gehe bei den Kostenregelungen im Zusammenhang mit der Tierkörperbeseitigung darum, den tatsächlichen Aufwand der Tierkörperbeseitigung zu je einem Drittel auf den Staat, auf die Gesamtheit der Tierhalter in Gestalt der Tierseuchenkasse und auf die Aufgabenträger zu verteilen. Bei diesem zentralen Element der Dreiteilung sei stets auf den Aufwand abzustellen, ohne dass eine Verschiebung zu Gunsten oder zu Lasten eines der Beteiligten erfolgen solle. Wenn man der Rechtsansicht der Beklagten folge, ergebe sich bei der gesetzlich vorgesehenen Einschaltung eines Beliehenen, dass diese Dreiteilung zu Lasten des Beliehenen geändert werde. Die Aufgabenträger (Zweckverband und Beliehene) würden somit mehr als 1/3 des tatsächlich entstandenen Aufwandes zusammen tragen müssen, was dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Die Annahme einer Bindung der Klägerin an den Einheitspreis gegenüber der Beklagten würde dazu führen, dass Tierkörperbeseitigungsanstalten, die durch beseitigungspflichtige Körperschaften betrieben werden, gegenüber privaten Tierkörperbeseitigungsanstaltsbetreiber bevorteilt würden.

Bezüglich des Geschäftsführergehaltes sei festzustellen, dass die Deckelung des Geschäftsführergehaltes auf … Euro pro Jahr nach Endstufe der Entgeltgruppe 15 Ü des TVÖ VKA Bayern willkürlich sei. Die Grundsätze einer sparsamen und rationellen Betriebsführung seien durch die Klägerin diesbezüglich nicht verletzt worden. Es handele sich um marktübliche Gehälter für Geschäftsführer mit jahrzehntelanger Branchenkenntnis in einer spezifischen und technisch-rechtlich anspruchsvollen Materie. Auch aus der Tatsache, dass sich durch die Deckelung lediglich eine Kürzung in Höhe von insgesamt … Euro ergebe, spreche dafür, dass die Kosten für die Geschäftsführer der Klägerin nicht unangemessen seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer noch weitere Unternehmen der B.-Gruppe leiteten.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 erwiderte die Beklagte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Anspruchshöhe sei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin konsequent ermittelt und werde nicht bestritten. Statthafte Klageart sei eine Verpflichtungsklage, da das Schreiben der Beklagten von 25. Juli 2016 einen Verwaltungsakt darstelle. Die örtliche Zuständigkeit werde deshalb ausdrücklich gerügt.

Ein Erstattungsanspruch für das Entsorgungsgebiet … in Höhe von … Euro sei nicht gegeben. Der im Vergabeverfahren verbindlich festgelegte Einheitspreis der Klägerin umfasse alle Kosten der Leistung und somit auch den streitgegenständlichen 2/3-Kostenanteil. Der unmittelbare Anspruch aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG stehe lediglich den Landkreisen zu. Die Klägerin wachse allenfalls in diese Stellung hinein. Dieses Hineinwachsen werde durch die Aufgabenübertragung auf Grundlage des Vertrages zwischen der Klägerin und des Zweckverbandes vermittelt. Der Vertrag sei aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Ergebnisse des Vergabeverfahrens geschlossen. Das Angebot der Klägerin sei daher die Bedingung für das Entstehen des Erstattungsanspruches. Daher sei der Einheitspreis im Angebot auch maßgeblich für den Umfang des Erstattungsanspruches. Nach 2.16 des Vertrages könnten die Preise für Einsammel- und Transportleistungen auch gegenüber der Tierseuchenkasse ausdrücklich nur nach Ziffer 2.15.4 angepasst werden. Daraus ergebe sich deutlich, dass der anzupassende Einheitspreis auch gegenüber der Beklagten gelte und folglich auch den 2/3-Erstattungsanteil betreffe. Die vorgegebenen Preisblätter seien auf Basis der Gesamtmenge an Tierkörper gestaltet. Da eine Gesamtleistung vergeben werde, müsse der Einheitspreis als Bepreisung der Gesamtleistung bindend sein. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die maßgebliche Differenzierung sei die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Ein erfolgreicher Bieter müsse sich an das Angebot im Vergabeverfahren halten. Die Klägerin sei an der Finanzierung in keiner Weise beteiligt. Nach der klägerischen Auffassung würde es zu einer Mehrbelastung des Freistaates und der Beklagten gegenüber dem Landkreis kommen. Dies sei gegen den Willen des Gesetzgebers, der eine genaue Drittelung der Kosten herbeiführen wollte. Daher sei der Einheitspreis gegenüber allen drei Beteiligten auch als Abrechnungsbasis notwendig, um die gesetzgeberisch verlangte Drittelung zu erlangen. Wenn die Klägerin im Rahmen des Vergabeverfahrens den Einheitspreis zu sportlich kalkuliere, um den Auftrag zu bekommen, könne das Risiko hieraus nicht auf die Beklagte abgewälzt werden. Weiter stelle die Auslegung der Klägerin einen Verstoß gegen europäisches Vergabe- und Beihilferecht dar. Die Pflichtenübertragung nach § 3 Abs. 2 TierNebG stelle einen öffentlichen Auftrag bzw. eine Konzession dar. Es hätte daher zwingend eine europaweite Ausschreibung nach GWB erfolgen müssen. Nach dem §§ 97 ff. GWB seien die Grundsätze des Vergaberechts, Wettbewerbsgrundsatz, Transparenzgrundsatz, Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, auch nach dem Vergabeverfahren durchzusetzen. Die den Vergabeverfahren zugrundeliegende Ausschreibung sei mangels Transparenz nicht geeignet gewesen, den besten, d.h. günstigsten Wettbewerber zu ermitteln. Die Klägerin habe bei Auslegung einer fehlenden Bindung des Einheitspreise für 2/3 der Gesamtleistung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Konkurrenten erworben, die eine solche Bindung angenommen hätten. Weiter sei bei einer derartigen Auslegung eine Mischkalkulation für das Angebot im Vergabeverfahren möglich, sodass derjenige das Vergabeverfahren gewinnen würde, der am cleversten kalkuliere. Die im Vergabeverfahren ermittelten Wettbewerbspreise würden nach der Klägeransicht umgangen und damit das Wettbewerbsergebnis des Vergabeverfahrens korrumpiert. Das klägerische Verständnis von Art. 3 Abs. 2 AGTierNebG sei auch nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar. Eine europarechtskonforme Auslegung sei daher nur möglich, wenn der Erstattungsanspruch der Klägerin auf das Wettbewerbspreisergebnis gedeckelt würde. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung zu Art. 3 Abs. 2 AGTierNebG wird bzgl. der beihilferechtlichen Begünstigung von Tierhaltern auf das Schreiben der Europäische Kommission vom 20. Oktober 2004 Bezug genommen, das Art. 4 Abs. 2 Satz 1 AGTierKB beihilferechtlich mit den EU-Vorschriften vereinbar ansah, soweit der Erbringer der Tierkörperbeseitigung nach den Grundsätzen des Marktes ausgewählt und entlohnt werden. Höhere, allein aufwandsbasierte Erstattungsleistungen seien in der Gefahr, eine rechtswidrige Beihilfe darzustellen.

Hinsichtlich der erfolgten Kürzungen des Geschäftsführergehalts sei die Bemessung am Maßstab eines für eine durch die öffentliche Hand selbst betriebene Anlage bestellten Geschäftsführers zu Recht erfolgt. Es handele sich vorliegend um einen Auftrag nach § 2 Abs. 1 VOPR Nr. 30/53 (VO). Da ein Marktpreis im Sinne des § 4 Abs. 1 VO aufgrund der Monopolstellung der Klägerin nicht vorliege, sei ein Selbstkostenpreis im Sinne von § 5 Abs. 1, 8 VO i.V.m. Nr. 24 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) maßgeblich. Zwischenbetriebliche Vergleiche seien demnach heranzuziehen. Auch die weiteren Aufgaben der Geschäftsführer für andere Unternehmen unter der Konzernmutter seien nicht maßgeblich, da dies nicht zu einer Umlage auf die Tierhalter oder die Staatkasse führen könne.

Mit Schreiben vom 3. März 2017 wurden die Parteien zu einem beabsichtigten gerichtlichen Beschluss angehört. Mit Beschluss vom 10. April 2017 wurde die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München festgestellt. Mangels sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG ergebender Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten gegenüber der Klägerin ist eine Leistungsklage statthafte Klageart. Auf die Beschlussbegründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 nahmen die Klägerbevollmächtigten Stellung zur Klageerwiderung und legten ausführlich ihre Auslegung der einzelnen Vertragsklauseln dar. Ein Einbezug der Beklagten in den Vertrag zwischen der Klägerin und dem ZTA sei nicht gegeben. Deshalb würde es sich nach Beklagtenansicht um einen Vertrag zugunsten Dritter mit Forderungsverzicht der Klägerin ohne einen ausreichend transparenten Einbezug handeln. Ein Vergaberechtsverstoß habe nicht stattgefunden. Selbst wenn ein Vergaberechtsverstoß vorliege, könne dieser nicht dazu führen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin den gesetzlich fixierten Erstattungsanspruch teilweise ausschließen könne. Übliche Rechtsfolge eines Vergaberechtsverstoßes sei ein vorzeitiges Kündigungsrecht des ZTA nach § 133 Abs. 1 Nr. 3 GWB, nicht jedoch das Recht des ZTA oder eines nicht beteiligten Dritten den Vertrag einseitig abzuändern. Bei einer Rückabwickelung des Vertrages nach Kündigung wäre wieder auf die gesetzliche Regelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG für den vergangenen Zeitraum abzustellen. Auch sei kein Verstoß gegen Beihilferecht erkennbar. Die zitierte Entscheidung der EU Kommission betreffe die Begünstigung der Tierhalter und ausdrücklich nicht die Begünstigung der Klägerin. Das Ausschreibungsverfahren des ZTA sei vergaberechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Es sei keine Beihilfe im europarechtlichen Sinne anzunehmen, da die Kriterien der sog. Altmarktransentscheidung des EUGH (EuG, U.v. 24.7.2003, Az:C 280/00) vorlägen. Hier stehe keine Begünstigung der Klägerin im Raum, sondern die angemessene Aufwandserstattung für die übernommene Aufgabe. Weiterhin stehe der Beklagten über den Grundsatz der sparsamen Betriebsführung in Art. 3 Abs. 1 AGTierNebG die Möglichkeit zu, die Angemessenheit der Aufwendungen selbständig nachzuprüfen. Die Klägerbevollmächtigten bezweifeln bezüglich des Geschäftsführergehalts, dass das öffentliche Preisrecht anwendbar sei, da hier eine Ausschreibung einer Gesamtleistung stattgefunden habe.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 25. Oktober 2017 verhandelt. Die Parteien stellten die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und der Rechtsdarstellungen der Parteien wird auf die Behördenakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Leistungsklage ist erfolgreich.

Der Klägerin steht sowohl ein Anspruch auf Erstattung der bisher nicht erstatteten Geschäftsführergehaltskosten in Höhe von … Euro für alle Entsorgungsgebiete der Klägerin als auch eine Erstattung in Höhe von … Euro für das Zweckverbandsgebiet … nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG zu. Hierbei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG grundsätzlich vorliegen.

I.

Bezüglich der Höhe des Geschäftsführergehalts ist eine Deckelung des Erstattungsanspruches aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG nicht möglich. Nicht bestritten ist, dass das Geschäftsführergehalt in der von der Klägerin beantragte Höhe tatsächlich als Aufwand der Tierkörperbeseitigung angefallen ist.

Ob die zwischen dem ZTA und der Klägerin vereinbarte Ausgleichszahlung Grundlage für den Anspruch des Beseitigungspflichtigen gegen die Tierseuchenkasse sind, richtet sich danach, ob und inwieweit der Beseitigungspflichtige (ZTA) bei der Beauftragung des Dritten (Klägerin) unter Gestaltung des Unternehmervertrages die vom Gesetz vorgegebenen Grundsätze sparsamer und rationaler Betriebsführung beachtet hat. Hierbei ist dem Beseitigungspflichtigen ein nicht zu enger Spielraum zuzubilligen, um die Wahrnehmung der nach § 3 Abs. 1 Sätze 2,4 TierNebG eröffneten Möglichkeit, sich eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen, nicht unnötig zu erschweren. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der beauftragte Unternehmer grundsätzlich frei sein muss, sein eigenes Organisations- und Betriebskonzept selbst zu wählen (BayVGH, U.v. 31.03.1999, Az.: 25 B 95.3633 – juris Rn. 20). Wegen der völlig unterschiedlichen betrieblichen und organisatorischen Ausgangslage bei Aufgabenerfüllung durch den Unternehmer einerseits und dem beseitigungspflichten Landkreis andererseits können die (hypothetischen) Kosten, die dem Beseitigungspflichtigen bei eigener Durchführung der Aufgabe entstehen würden, und die Kosten, die bei Beauftragung eines Dritten anfallen, nicht unmittelbar gegenübergestellt und miteinander verglichen werden. Das Gebot sparsamer und rationeller Betriebsführung lässt sich somit nur dahingehend interpretieren, dass der Beseitigungspflichtige sich sowohl eines rationell arbeitenden Unternehmers bedienen als auch bei ausgestellten Unternehmervertrags darauf achten muss, dass keine unangemessenen Ansprüche begründet werden, mit denen letztendlich die Tierseuchenkasse und der Staat belastet werden (BayVGH, U.v. 31.03.1999 a.a.O. – juris Rn. 20).

Das Gericht vermag im vorliegenden Fall unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze nicht zu erkennen, dass die Geschäftsführergehälter, die ein vergaberechtliches Verfahren in Anlehnung an VOL/A durchliefen, unangemessen sind.

Einerseits wird dabei verkannt, dass das Geschäftsführergehalt nicht isoliert zwischen dem ZTA und der Klägerin ausgehandelt wurde, sondern Teil eines vergaberechtlichen Verfahrens war. Hierbei erhielt die Klägerin im Gesamtpreis den Zuschlag, so dass grundsätzlich eine Vermutung dafür streitet, dass die Höhe des Geschäftsführergehaltes angemessen ist. Angesichts der eher geringfügigen Überschreitung des von der Beklagten als angemessenen angesehenen Gehalts von lediglich … Euro für zwei Geschäftsführer für das gesamte Jahr 2015 ist eine unangemessene Überschreitung nicht anzunehmen. Auch vor dem Grundsatz, dass die Klägerin grundsätzlich frei ist, ihr eigenes Organisations- und Betriebskonzept selbst zu wählen, ist das Betriebskonzept der Klägerin, in dem zwei Geschäftsführer der Konzernmutter die jeweiligen Tochtergesellschaften mitführen, die für verschiedene Zweckverbände verschiedene Tierkörperbeseitigungsaufgaben übernehmen, nicht von vornherein zu beanstanden.

Eine offensichtlich sachlich nicht gerechtfertigte Geschäftsführergehaltshöhe, die die Klägerin in missbräuchlicher Weise zu Lasten der Beklagten begünstigt, ist nicht ersichtlich. Zwar ist einer der Geschäftsführer der Konzernmutter gleichzeitig teilhabender Gesellschafter an der Klägerin und der Konzernmutter. Jedoch ergeben sich aus der dargelegten Höhe der Geschäftsführergehalte keine Anhaltspunkte für überzogene, verdeckt auf Kosten der Beklagten ausgeschüttete Unternehmergewinne für den Inhaber-Geschäftsführer. Ein hypothetischer Vergleich mit den höchsten Kosten, die der Geschäftsführer eines Eigenbetriebes des Zweckverbandes generieren würde, ist nach o.g. Grundsätzen nicht möglich. Die von der Beklagten angegebene Entgeltstufe könnte lediglich als Vergleichspunkt bzgl. der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes im Rahmen einer sparsamen und rationellen Betriebsführung herangezogen werden. Nicht jedoch möglich ist eine absolute Deckelung auf diesen Wert. Angesichts der nur geringfügigen Überschreitung und des abweichenden Betriebskonzeptes der Klägerin sieht das Gericht keine missbräuchliche Verletzung des Grundsatzes der sparsamen und rationellen Betriebsführung.

Soweit sich die Bevollmächtigten der Beklagten auf die VOPR Nr. 30/53 beruft, ist nach Ansicht des Gerichts bereits fraglich, ob diese für Leistungen, die in einem Vergabeverfahren vergeben werden, überhaupt anwendbar ist. Doch selbst bei Bejahung der Anwendbarkeit geht die Kammer davon aus, dass vorliegend ein Marktpreis nach § 4 Abs. 1 der Verordnung vorliegt. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2014 wird festgestellt, dass für die Beseitigung von Material der Kategorien I und II nach Art. 8 und 9 der Richtlinie 1069/2009 ein Markt besteht (Rn. 69 bis 77, 199 bis 202). Dies wird im konkret vorliegenden Fall dadurch bestätigt, dass sich mehrere Unternehmen an der Ausschreibung des ZTA beteiligten. Insoweit ist ein Markt eröffnet. Weiterhin ist die Möglichkeit, einen verkehrsüblichen Marktpreis feststellen zu können, Voraussetzung für das Vorliegen eines Marktpreises im Sinne des § 4 Abs. 1 VOPR Nr. 30/53 (BayVGH, U.v. 06.11.2014, 22 B 14.175 – juris Rn. 57). Ein Marktpreis muss hierfür ein in unbeeinträchtigtem Spiel von Angebot und Nachfrage nach wettbewerblichen Kriterien gebildeter Preis sein. Dies ist angesichts der mehreren Bewerber im Vergabeverfahren des Zweckverbandes anzunehmen. Somit ist der marktgerechte Preis durch das Vergabeverfahren ermittelt worden.

II.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG i.H.v. … Euro zu. Das Gericht folgt damit nicht der Rechtsauffassung der Beklagten, nach der der zwischen der Klägerin und dem ZTA im Vergabeverfahren ermittelte Einheitspreis i.H.v. … beseitigter Tierkörper den Anspruch nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG gegenüber der Beklagten deckelt.

1. Schon nach dem Wortlaut der Anspruchsgrundlage sind „zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwandes, der in einem Geschäftsjahr nachweislich ausschließlich durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstanden ist“, von der Beklagten zu ersetzen. Unstreitig ist, dass der Aufwand der Klägerin tatsächlich entstanden ist. Ein Vorrang des „tatsächlich angefallenen Aufwandes“ gegenüber der genauen Drittelung zwischen den Kostenträgern ergibt sich daraus, dass die Drittelung immer an den tatsächlich entstandenen Aufwand anknüpft.

2. Auch aus gesetzessystematischen Gründen ist eine Erstreckung des Einheitspreises auf das Erstattungsverhältnis zwischen den Parteien nicht geboten.

2.1 Nach der vom Willen des Gesetzgebers gedeckten, gesetzlichen Finanzierungssystematik der Tierkörperbeseitigung ist nach Abwicklung sämtlicher Erstattungszahlungen eine Drittelung des Aufwandes zwischen dem beseitigungspflichtigen Landkreis zum einen, der Summe der Tierhalter in Gestalt der Tierseuchenkasse und den konkret betroffenen Tierhaltern zum anderen und dem Freistaat Bayern als Dritten vorgesehen. Gesetzlich auch vorgesehen ist die Möglichkeit des Beseitigungspflichtigen, seine Aufgaben an ein privatrechtliches Unternehmen zu übertragen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beseitigungspflichtige nach nationalen bzw. europarechtlichen Vorschriften seit einigen Jahren ein Vergabeverfahren durchzuführen hat. Dies führt dazu, dass bei Einbezug eines privatrechtlichen Unternehmens, dass die Beseitigungspflicht übernimmt und im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgewählt wurde, eine Systemreibung für die Finanzierungsvorschriften, die auf den beseitigungspflichtigen Landkreis und den tatsächlich anfallenden Aufwand abstellen, im Raum steht. Durch die vertraglich geregelte Obergrenze der Aufwandserstattung zwischen der Klägerin und dem ZTA wird jedenfalls im Vertragsverhältnis von einer rein aufwandsbasierten Kostenerstattung abgerückt. Dies führt dazu, dass bei tatsächlicher Überschreitung eines fixierten Einheitspreises zwei systemische Varianten zur Verfügung stehen, um das vorgeschriebene vergaberechtliche Verfahren mit dem Finanzierungssystem der Tierkörperbeseitigung in Einklang zu bringen:

Entweder wird als maßgebliche Abrechnungsbasis der tatsächliche entstandene Aufwand des privaten Unternehmens als Grundlage genommen. Dann wäre der private Unternehmer berechtigt, gegenüber der Tierseuchenkasse den gedeckelten Zwei-Drittel-Aufwand geltend zu machen und wäre lediglich im Verhältnis zum Zweckverband durch den Einheitspreis gedeckelt. Somit würde ein Drittel des tatsächlich angefallenen Aufwandes nach den vertraglichen Grundlagen aus dem Vergabeverfahren zwischen dem ZTA und der Klägerin aufgeteilt. Die zweite Möglichkeit, den o.g. Konflikt zu lösen, bestünde darin, den Schwerpunkt der gesetzgeberischen Intention auf die Drittelung der Kostenlast zwischen den drei im Gesetz benannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu legen. Nach dieser Ansicht ist maßgebliche Abrechnungsgrundlage der tatsächlich angefallene Aufwand, der jedoch auch gegenüber der Tierseuchenkasse (und somit auch gegenüber dem Freistaat Bayern) durch einen im Vergabeverfahren festgelegten Einheitspreis nach oben hin gedeckelt wäre.

Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall eine Lösung nur nach der ersten Variante möglich. Nach der Gesetzessystematik ist die Möglichkeit einer Aufgabenübertragung an private Unternehmen uneingeschränkt eingeräumt worden. Diese Möglichkeit soll den beseitigungspflichtigen Körperschaften nicht erschwert werden (BayVGH, U.v. 31.03.1999 a.a.O. – juris Rn. 20). Nicht explizit im Gesetz angelegt ist, dass der privatrechtliche Unternehmer entgegen der im Gesetz angeordneten Kostenteilung zwischen den drei öffentlich-rechtlichen Kostenträgern einen Teil der Kosten der öffentlichen Tierkörperbeseitigung selbst tragen müsste.

2.2 Jedenfalls ist nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall eine vertragliche Erstreckung des Einheitspreises, der zwischen dem ZTA und der Klägerin zustande gekommen ist, auf die Beklagte nicht durchgeführt worden. Aus den Ausschreibungsunterlagen und dem geschlossenen Vertrag ergibt sich keine Erstreckung des Einheitspreises auf den Kostenerstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG. Die Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2014 unter Punkt 6 können zur Auslegung beitragen, dass zwischen dem ZTA und der Beklagten möglicherweise eine Erstreckung des Einheitspreises im Rahmen des Vergabeverfahrens auf die Beklagte intendiert war. Maßgeblich für die Auslegung des Ausschreibungsvertrages ist jedoch der objektive Empfängerhorizont. Aus den Passagen des Vertrages unter Ziffern 2.15.1 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 10 und 11, in denen die Tierseuchenkasse erwähnt ist, ergibt sich nach Auslegung keine Erstreckung des Einheitspreises auf den Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. In den vorgenannten Vertragspassagen sind nach Ansicht des Gerichts vielmehr Abrechnungsmodalitäten zwischen dem ZTA und der Klägerin festgelegt worden.

In Abs. 7 von Punkt 2.15.1 des Vertrages ist geregelt, dass der ZTA der Klägerin den Teil des ungedeckten Betriebsaufwandes, welcher von der Tierseuchenkasse anerkannt wird, jedoch gemäß BayAGTierNebG von der Tierseuchenkasse oder Dritten dem Unternehmen nicht erstattet wird (z.Zt. ein Drittel), erstatten wird. Die Beteiligung des Auftraggebers errechnet sich aus der jeweiligen Festsetzung der Tierseuchenkasse. Dieser vorgenannte Absatz des Vertrages gibt lediglich die gesetzlichen Regelungen in Zusammenfassung wieder. Dass der von der Tierseuchenkasse anerkannte Betrag auf den Einheitspreis gedeckelt sein soll, lässt sich der Passage nicht entnehmen. Weiterhin ist explizit darauf hingewiesen, dass der Aufwand erstattet wird, der gemäß BayAGTierNebG von der Tierseuchenkasse nicht erstattet wird. Hier ist nach dem objektiven Empfängerhorizont ersichtlich, dass die Tierseuchenkasse nach dem AGTierNebG abrechnet. Auch aus Satz 2 ergibt sich lediglich, dass die Tierseuchenkasse Beträge festsetzt, nicht jedoch eine Deckelung des Erstattungsanspruchs der Beklagten auf den Einheitspreis. Einziger Hinweis auf einen Einbezug des Einheitspreises in das Verhältnis zwischen den Parteien gibt Abs. 2 Satz 3 von Punkt 2.16 des Vertrages. Die Preise für Einsammel- und Transportleistungen können demnach, auch gegenüber der Tierseuchenkasse, nur nach Ziffer 2.15.4 angepasst werden. Einerseits ist der Auslegung der Beklagten dahingehend Recht zu geben, dass eine Preisanpassung gegenüber der Tierseuchenkasse nur dann erfolgen könne, wenn der maßgebliche Preis auch grundsätzlich gegenüber der Tierseuchenkasse gilt. Andererseits ist hier nicht der Gesamtpreis, sondern lediglich der Preis für Einsammel- und Transportleistungen betroffen. Somit bewirkt dieser Vertragssatz eine Verwirrung des objektiven Betrachters. Aus dem nachfolgenden Satz („Art. 4 Abs. 2 AGTierNebG (Anmerkung d. Gerichts: in der Fassung vom 7. Dezember 2004) bleibt unberührt“) ergibt sich jedoch wiederum das Bild, dass eine gesetzliche Kostenerstattung, die aufwandsbasiert ist, nicht betroffen ist.

2.3 Bezüglich des von den Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Punktes der nichtgerechtfertigten Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen Eigenbetrieben der Landkreise und privatrechtlichen Unternehmen ist festzustellen, dass angesichts des Ergebnisses des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juli 2014 (T 309/12) tatsächlich die Gefahr einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung bestehen kann. Nach dem Urteil stellt die Tierkörperbeseitigung von Material der Kategorie 1 und 2 einen offenen Markt für wirtschaftliche Betätigung dar. Wenn der Ansicht der Beklagten gefolgt wird, nach der öffentlich-rechtliche Eigenbetriebe immer zwei Drittel des entstandenen Aufwandes erstattet bekommen, privatrechtliche Unternehmen jedoch lediglich den im Vergabeverfahren festgelegten Preis, wird den Eigenbetrieben der öffentlichen Hand ein offensichtlicher Bewirtschaftungsvorteil im Rahmen des Marktes eingeräumt. Ob hierfür als sachliche Rechtfertigung ausreicht, dass den Ergebnissen des Vergabeverfahrens sonst nicht ausreichend Geltung in der Umsetzung verschafft wird, ist fraglich. Ansatzpunkt der Beklagten ist hierbei, dass bei Bindung des Einheitspreises für lediglich ein Drittel der Kostenerstattung nicht derjenige, der am günstigsten wirtschaftet, den Zuschlag erhält, sondern derjenige, der aufgrund einer Mischkalkulation unrechtmäßigerweise am cleversten rechnet. Hierbei geht die Beklagte davon aus, dass die Wettbewerber im Ausschreibungsverfahren mit Absicht einen zu niedrigen Preis berechnen, um nach Abschluss des Geschäftsjahres über die Zwei-Drittel-Differenzerstattung zwischen dem Einheitspreis und dem tatsächlich angefallenen Aufwandes noch Gewinn machen zu können. Obgleich diese Möglichkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sieht das Gericht diese Gefahr als geringfügiger an als die gleichzeitig zu beachtenden Gefahren eines Konkurrenzkampfes mit Preisspirale nach unten, der angesichts der inmitten stehenden Aufgabe die Volksgesundheit gefährden könnte, sowie der Gefahr, dass Eigenbetriebe der Landkreise erheblich mehr Marktanteile und Marktmacht gewinnen können als Privatrechtsunternehmen. Auch diese Bevorteilung würde zu einer europarechtlich grundsätzlich nicht gewollten Marktverzerrung führen. Die Durchsetzung des Wettbewerbsgrundsatzes im Vergabeverfahren steht zudem nicht isoliert als einzig hoheitlich zu erreichendes Ziel im Raum, sondern muss ihm Rahmen anderer wichtiger Grundsätze wie der Volksgesundheit oder den Wettbewerbsgrundsätzen auf volkswirtschaftlicher Ebene austariert werden. Dies ergibt sich z.B. daraus, dass im Ausschreibungsverfahren die Zuschlagserteilung nur zu 80% vom niedrigsten Angebotspreis abhing und zu 20% auch von der angemessen Mitarbeitervergütung der Bewerber.

3. Bei einer Deckelung des Erstattungsbetrages in allen drei Dritteln auf den im Vergabeverfahren festgestellten Wettbewerbspreis ist die Gefahr gegeben, dass ein starker Verdrängungswettbewerb mit einer Preisspirale nach unten stattfinden wird. Dies könnte gerade im sensiblen Bereich der Tierkörperbeseitigung von möglicherweise infizierten Materialen der Kategorien 1 und 2 aufgrund zu großer Kostenersparnisse zu einer verschlechterten Aufgabenerfüllung durch Privatunternehmen und damit einer Gefahr für die Bevölkerung führen. Deshalb ist nach Ansicht des Gerichts der maßgebliche Intentionspunkt des Bayerischen Gesetzgebers, dass auch bei Übernahme der Aufgaben durch Privatunternehmen eine vollständige Kostenerstattung aufwandsbasiert durchzuführen ist, soweit eine rationale und wirtschaftliche Betriebsführung beachtet wird. Aus diesem Grund sieht das Gericht bereits die Disponibilität des Begriffes „tatsächlich entstandener Aufwand“ in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG kritisch, worüber im konkreten Verfahren mangels Vertragseinbezug der Beklagten jedoch nicht zu entscheiden ist.

4. Auch aus europarechtlichen Vorschriften ist eine Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG dahingehend, dass im konkret vorliegenden Fall eine Deckelung des Erstattungsanspruchs der Klägerin auf den vertraglich vereinbarten Einheitspreis erfolgen müsse, nicht erforderlich.

4.1 Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften liegt nicht vor.

Der ZTA vergab die Tierkörperbeseitigung als Dienstleistungskonzession im Rahmen eines Vergabeverfahrens. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Beklagten ist § 105 GWB nicht anwendbar. Das Vergabeverfahren fand von Januar bis zum 2. April 2014 statt. Nach § 186 Abs. 2 GWB in der Fassung vom 1.6.2017 sind Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben einschließlich der Nachprüfungsverfahren nach dem Recht zu Ende zu führen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt. Bis zum 17. April 2016 galt jedoch das GWB in der Fassung vom 26. Juni 2013, das auf der Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 beruhte. Nach Art. 17 der vorgenannten Richtlinie ist diese nicht für Dienstleistungskonzessionen anwendbar. Eine europaweite Ausschreibung war daher zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht notwendig.

Die konkret vorgenommene Ausschreibung durch den ZTA orientiert sich angesichts des mit den Vergabeunterlagen übersendeten Anschreibens unter Ziffer 4 an den Vorschriften einer öffentlichen Ausschreibung nach VOL/A, ohne dass ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Vorschriften bestünde. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beklagten stellte die konkret vorgenommene Ausschreibung ein rechtmäßiges Verfahren dar, das bestgeeignetste Unternehmen nach den Grundsätzen des Marktes zu ermitteln.

Soweit die Beklagte die Transparenz der Ausschreibung rügt, da nach ihrer Ansicht die Vertragsunterlagen bzgl. die Erstreckung des Einheitspreises auf den streitgegenständlichen Erstattungsanspruch missverständlich gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass nach objektivem Empfängerhorizont der Vertrag nur dahingehend hätte verstanden werden können, dass der Einheitspreis sich nicht auf diese Erstattung erstreckte (siehe oben unter 2.3). Zudem ist gesetzlich (vgl. § 7 Abs. 1 VOL/A) lediglich eine genaue Leistungsbeschreibung vorgeschrieben. Diese ist auch unmissverständlich festgelegt. Die Möglichkeiten einer Mischkalkulation war zwar vorhanden, scheint jedoch nicht in krassem Ausmaß angewandt worden zu sein. Nach § 16 Abs. 6 VOL/A ist bei Feststellung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes bzw. bei Angeboten, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, eine Überprüfung der Kalkulation durch den Ausschreibenden und ein Zuschlagsverbot normiert. Auch die eher als geringfügig zu bewertende Überschreitung des kalkulierten Preises um 9 €/t Tierkörper (das entspricht 5%) in nur einem einzigen Gebiet des ZTA spricht hierfür. Weiterhin hat der ZTA in Ziffer 6 der Angebotsaufforderung das von diesem bevorzugte Aufklärungs- und Auskunftsverfahren, falls einem der Bieter Unklarheiten in den Vertragsunterlagen auffallen, dargelegt. Bei fehlendem Aufklärungsverlangen bis zum Zuschlag kann sich der Bieter später nicht mehr auf etwaige Unklarheiten in den Vergabeunterlagen berufen. Somit stand den Mitbietern der Klägerin ein Verfahren zur Verfügung, um bei Erkennen der von der Beklagten angenommenen Unklarheiten im Vertrag eine Nachbesserung oder Ergänzung der Vertragsunterlagen zu erlangen.

Selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen vergaberechtliche Grundsätze kann die Beklagte nach alter Rechtslage als Rechtsfolge keine Deckelung des Erstattungsanspruches auf den Einheitspreis des Vertrages verlangen. Dies ergibt sich daraus, dass selbst bei Vorliegen einer Vergaberechtswidrigkeit im Sinne des GWB den Gerichten im Nachprüfverfahren eine Kompetenz zur Vertragsaufhebung nicht zugestanden wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2000 – Verg 4/99 –, juris Rn. 40). Weiter ist die Beklagte keine Partei im Sinne des vergaberechtlichen Nachprüfverfahrens nach § 109 GWB i.d.F. vom 26.6.2013 und kann daher eine Rechtswidrigkeit nicht geltend machen. Der Vertrag ist mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich als wirksam geschlossen anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2000 – Verg 4/99 –, juris Rn. 41) und kann daher nicht von der Beklagten, die nicht einmal Vertragspartei geworden ist, bezüglich anderer Rechtswirkungen in Anspruch genommen werden (anders bei Nachprüfverfahren durch Beteiligte über vorvertragliche, zivilrechtliche Grundlagen, vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13. August 2013 – 16 W 439/13 –, juris Orientierungssatz 1).

4.2 Auch aus beihilferechtlichen Gesichtspunkten ist eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG nach Beklagtenrechtsansicht nicht angezeigt. Grundsätzlich ist bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Unterscheidung dahingehend zu treffen, ob Beihilfen zu Gunsten der Tierhalter oder zu Gunsten der Tierkörperbeseitigungsanstalten vorliegen.

Bezüglich der Tierhalter ist durch die Europäische Kommission mit Schreiben vom 16. September 2004 nach Notifizierung der neugefassten Finanzierungsvorschriften zur Tierkörperbeseitigung in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer beschlossen, dass diese Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzuerkennen sind. Diese Vorschriften, die sich seit der Notifizierung inhaltlich nicht geändert haben, bestehen weiterhin. Im vorliegenden Fall argumentiert die Beklagte jedoch damit, dass die streitgegenständlichen Erstattungsansprüche an die Klägerin als Tierkörperbeseitigungsanstalt eine beihilfewidrige Zahlung darstellen würde, deren Prüfung sich die Kommission im o.g. Schreiben weiterhin vorbehalten hat.

4.2.1 Eine Ausnahme von der Einbeziehung der Tierkörperbeseitigungsfinanzierung in das Europäische Beihilferecht ist nicht gegeben.

Es liegt keine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI) nach Art. 106 Abs. 2 AEUV vor. Dies ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juli 2014 (Az: T-309/12, Rn. 108, 123) zur Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz ausdrücklich festgestellt.

Bei Vorliegen der Altmark-Trans-Voraussetzungen ist die Eignung einer staatlichen Maßnahme, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, auszuschließen (Rn. 75, 76). Diese Kriterien (EuGH-Urteil Az.: C-280/00, Rn. 88ff) liegen bei der Finanzierung der Tierkörperbeseitigung in Deutschland jedoch nicht vor (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2014, T-309/12, Rn. 132), da durch die vorgenannte Rechtsprechung bereits das Vorliegen des ersten Altmarktranskriteriums unabhängig von den landesrechtlichen Finanzierungsregelungen ausgeschlossen ist.

Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung), die nach Art. 108 Abs. 4 AEUV bestimmte Beihilfen von einer Notifizierung ausnimmt, ist nach dem direkten Wortlaut nur auf Beihilfen für Tierzüchter anwendbar. Auch der im Übrigen am 31. Dezember 2013 ausgelaufene Gemeinschaftsrahmen vom 24. Dezember 2002 stellte in den Ziffern 28 ff. grundsätzlich auf den Tierhalter als solchen ab.

4.2.2 Der noch offene Zwei-Drittel-Erstattungsanspruch der Klägerin stellt jedoch keine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Eine Beihilfe ist nach Art. 107 Abs. 1 AEUV gegeben, wenn eine staatliche Maßnahme vorliegt, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und dem Begünstigten einen Vorteil gewährt. Weiter muss diese Maßnahme zu einer drohenden Wettbewerbsverfälschung führen (Urteil des Europäischen Gerichts vom 24. Juli 2003, Az.: C-280/88 Rn. 75). Das Vorliegen einer staatlichen Maßnahme ist hierbei unstreitig gegeben.

Eine Begünstigung der Klägerin ist jedoch nach beihilferechtlichen Vorschriften nicht anzunehmen. Entscheidend ist, ob dem Begünstigten ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, den er unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Eine solche Begünstigung läge vor, wenn der Zahlung an die Klägerin keine durch sie erbrachte, marktgerechte Gegenleistung gegenüberstehen würde. Dabei kommt es auf eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung von Leistung und Gegenleistung unter normalen Marktbedingungen an, wobei die Unionsgerichte den Begriff der Begünstigung unter Berücksichtigung aller unmittelbaren und mittelbaren Umstände weit auslegen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 7.6.2016 – OVG 6 S. 54.15 –juris Rn. 6). Die Erbringung der Gegenleistung ist durch die Parteien unbestritten. Auch dass die Aufwendungen tatsächlich in der von der Klägerin beantragten Höhe im Geschäftsjahr 2015 angefallen sind, wird nicht bestritten. Die Argumentation der Beklagten geht dahin, dass aufgrund des nach Beklagtenansicht rechtswidrigen Vergabeverfahrens der Erstattungsanspruch keine marktgerechte Leistung darstelle, da nicht der kostengünstigste Anbieter der Gegenleistung ausgewählt worden sei. Wie oben bereits erläutert, ist das Vergabeverfahrens ordnungsgemäß durchgeführt worden. Somit ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ein marktgerechter Preis insoweit ermittelt worden, dass der günstigste Anbieter im Vergabeverfahren ausgewählt wurde. Dies führt jedoch nicht dazu, dass auch der im Vergabeverfahren zwischen dem ZTA und der Klägerin vereinbarte Einheitspreis zwingend vollumfänglich auch gegenüber der Beklagten anzuwenden ist. Durch das Ausschreibungsverfahren ist der unter Berücksichtigung einer angemessenen Mitarbeitervergütung am besten wirtschaftende Marktteilnehmer aus einer Reihe von Bewerbern ausgesucht worden. Der Einheitspreis bezieht sich jedoch auf eine Zukunftsprognose auf Grundlage der in der Vergangenheit angefallenen Tierkörpermengen. Die beihilferechtlichen Regelungen sehen nicht vor, dass solche Risiken zwingend vertraglich dem Anbieter im Vergabeverfahren komplett auferlegt werden müssen. Vielmehr können solche Risiken durch gesetzliche Regelungen auch durch den Staat getragen werden. Eine solche aufwandsbasierte Regelung hat der Freistaat Bayern explizit geschaffen und diese steht allen Wettbewerbern (auch aus anderen Mitgliedstaaten) im Fall eines Zuschlages im Bayerischen Staatsgebiet zu. Solange der Vergabevertrag, wie vorliegend, das Risiko durch eine Deckelung lediglich zwischen dem ZTA und der Klägerin festlegt, ist kein Verstoß gegen Vergaberecht und damit beihilferechtlichen Vorschriften ersichtlich. Weiter spricht dafür, dass vorliegend keine übermäßige und nicht marktgerechte Gegenleistung zwischen dem ZTA und der Klägerin vereinbart wurde, das lediglich eine geringfügige Überschreitung des Einheitspreises von * … Tierkörper, d.h. ca. 5% des Einheitspreises, in lediglich einem der vielen Zweckverbandsgebiete vorliegt. Eine fehlende Marktgerechtigkeit der konkreten Erstattung ist von der Beklagten nicht ausreichend konkret dargelegt worden.

III.

Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit basiert auf § 291 BGB analog (BVerwG, U.v. 22.2.2001, 5 C 34/00 – juris Rn. 6).

IV.

Die Klage ist im Ergebnis vollumfänglich begründet.

V.

Die Kostenregelung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind den §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 709 ZPO zu entnehmen.

Die Berufung war nach den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG in der Fassung vom 22. Juli 2014 so auszulegen ist, dass bei Erhalt des Zuschlages in einem Vergabeverfahren die privatrechtliche Tierkörperbeseitigungsanstalt gegenüber der Tierseuchenkasse kein höherer, als der zugeschlagene Einheitspreis im gesetzlichen Erstattungsverhältnis zustehen kann, rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - M 18 K 16.4796 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 3 Beseitigungspflicht


(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat 1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 105 Konzessionen


(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen 1. mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen 1. nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch a) ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen beg

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(1) Unbeschadet des § 135 können öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit kündigen, wenn 1. eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die nach § 132 ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte,2. zum Zeitpunk

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2014 - 22 B 14.175

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Der Kostenausspruch ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhei

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(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) Unbeschadet des § 135 können öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit kündigen, wenn

1.
eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die nach § 132 ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte,
2.
zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Absatz 1 bis 4 vorlag oder
3.
der öffentliche Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder aus den Vorschriften dieses Teils, die der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.

(2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß Absatz 1 gekündigt, kann der Auftragnehmer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den öffentlichen Auftraggeber nicht von Interesse sind.

(3) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Kostenausspruch ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 1. Oktober 2003 durch Ausgliederung der „Gruppe QT“ aus der G. AG (G. AG) gegründet.

1. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das damalige Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr, schloss mit der G. AG bzw. der Klägerin - soweit vorliegend von Belang - folgende Verträge, wobei die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 in die mit der G. AG zustande gekommenen Verträge eingetreten ist:

lfd. Nr.

Vertragsdatum

-

Datum von Änderungs-verträgen

Gegenstand der Leistung der Klägerin

Ausführungs-zeitraum

Aktenzeichen des Prüfvorgangs der Regierung von Oberbayern

1

12.11.2003

-

16.12.2004

-

14./15.07.2005

-

19./23.05.2006

systemtechnische Begleitung für die Entwicklungs- und Fertigungsmaßnahmen FüInfoSys Heer, 1. Los

15.12.2003 -

20.11.2006

330-3153-11/04

2

28.05./03.06.2004

-

24./28.11.2005

-

13./16.11.2006

Unterstützungsleistungen zur externen Validierung und Verifikation für Beschaffungen und Integration der Führungskomponente FENNEK

01.05.2004 -

30.11.2006

330-3153-240/04

3

14./15.12.2004

-

17.02.2005

-

22./27.09.2005

-

29.06./04.07.2006

-

18.09./21.09.2007

Unterstützungsleistungen zur systemtechnischen Begleitung der Entwicklungsmaßnahmen „FüWES HERGIS“

01.12.2004 -

30.06.2008

330-3153-7/05

4

18./22.08.2006

-

14./16.11.2007

-

07./13.01.2009

systemtechnische Begleitung der Fertigungs- und Beschaffungsmaßnahmen zum Integrierten Führungs- und Informationssystem für Kampffahrzeuge (IFIS)

01.07.2006 -

30.11.2009

330-3153-350-06

5

19./21.12.2006

-

11./15.09.2009

-

01./04.12.2009

systemtechnische Begleitung für die Weiterentwicklungs- und Beschaffungsmaßnahmen FüInfoSys Heer, 1. Los und Führungsausstattung (FAUST E 1)

01.01.2007 -

30.11.2010

330-3153-20-07

In allen vorgenannten Verträgen wurden für die Leistungen des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Vertrag Selbstkostenerstattungspreise im Sinn von § 7 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz 1953 Nr. 244), derzeit zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1864), vereinbart, wobei jeweils Beträge angegeben wurden, die nicht überschritten werden durften. Abweichend hiervon enthalten die Verträge vom 11./15. September 2009 und vom 1./4. Dezember 2009 unter den jeweiligen Nummern 5.1 die Bestimmung, die Leistungen des Auftragnehmers würden nach Aufwand vergütet (vgl. dazu ferner die Nummer 2.1 des Vertrages vom 11./15.9.2009), wobei jeweils betragsmäßige Obergrenzen festgelegt und die Höhe des Stundensatzes für Personal der Leistungskategorie „Projektmanagement, Consulting, Schulung“ mit 125,-- € angegeben wurden. Die Anlage 2 zum Vertrag vom 11./15. September 2009 sieht in Abschnitt A.1 vor, bei der Vergütung nach der Nummer 5.1 dieses Vertrages handele es sich um „höchstbegrenzte Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53“.

Nach dem Abschluss der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten (Änderungs-) Verträge bat das Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr jeweils die Regierung von Oberbayern, bei der Auftragnehmerin eine Preisprüfung durchzuführen. Weitere derartige Ersuchen richtete das Bundesamt aus Anlass von Einzelaufträgen, die es der Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 aufgrund von Rahmenverträgen über die technisch-logistische Betreuung der Vorhaben „FENNEK“ und „FüWES HERGIS“ auf der Grundlage von Selbstkostenerstattungspreisen erteilt hat, an die Regierung; diese Prüfvorgänge werden dort unter den Aktenzeichen 22-3153-316-08 bzw. 22-3153-14-09 geführt.

2. Zwischen dem 15. Mai 2009 und dem 9. November 2009 gingen der Regierung von Oberbayern vier Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen zu, in denen sie gebeten wurde, Leistungen preisrechtlich zu prüfen, die die Klägerin als Unterauftragnehmerin für die E. GmbH erbracht habe. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge:

lfd.

Nr.

Gegenstand des der E. GmbH erteilten Hauptauftrags

Leistungen der Klägerin nach dem Unterauftrag

Ausführungszeit-raum durch die Klägerin

Aktenzeichen des Prüfvorgangs der Regierung von Oberbayern

1

technisch-logistische Betreuung für das FüInfoSys Heer in 2007

Zuarbeit zum Ausbildungskonzept;

Zuarbeit zum Einsatzhandbuch FüInfoSys Heer;

Unterstützung Lizenzmanagement

30.05.2007 -

30.11.2007

22-3153-260-09

2

technisch-logistische Betreuung für das Vorhaben FüInfoSys Heer/FAUST 2006

Zuarbeit bei Fortschreibung und Anpassung des Einsatz- und Betriebskonzepts

01.08.2006 -

31.01.2007

22-3153-337-09

3

technisch-logistische Betreuungsleistungen für das Vorhaben FüInfoSys Heer 2008

siehe Bl. 18, 22, 24, 38, 51, 53, 55, 68 und 70 der Akte 22-3153-507-09 der Regierung von Oberbayern

01.03.2008 -

01.09.2008

22-3153-507-09

4

technisch-logistische Betreuungsleistungen für Leistungen zur Softwarepflege- und -änderung des Bundesamts für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Realisierung eines Lizenzmanagementsystems im Rahmen des Projekts FüInfoSys Heer

„bis 30.10.2008“

22-3153-9-10

Alle zwischen der E. GmbH und der Klägerin geschlossenen Verträge enthalten folgende Klausel:

„Bei diesem Auftrag handelt es sich um einen Unterauftrag im Rahmen eines dem Auftraggeber erteilten öffentlichen Auftrages, bei dem die VO PR 30/53 Anwendung findet.

Abgestimmt mit dem öffentlichen Auftraggeber ist ein Selbstkostenerstattungspreis nach § 7 VO PR 30/53.

Auf eine mögliche Überprüfung Ihrer Preise durch die zuständige Preisüberwachungsstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Prüfungsbefugnisse nach § 9 VO PR 30/53 wird hingewiesen.

Für den Fall einer Abrechnung zu Selbstkostenpreisen verpflichten Sie sich

a) sich hinsichtlich der Gewinnspanne und des Satzes für die kalkulatorischen Zinsen so behandeln zu lassen, als stünden Sie mit dem öffentlichen Auftraggeber in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis;

b) die Entscheidung der mit der Preisprüfung beauftragten Preisbildungsstelle über die Höhe der Gewinnspanne und des Satzes für die kalkulatorischen Zinsen anzuerkennen.“

3. Ausweislich der für die Jahre 2002 bis 2004 geltenden Preislisten der G. AG wurden für auftragsbezogene Personalleistungen pro Stunde netto folgende „Marktpreis-Verrechnungssätze“ angesetzt:

Kategorie I („Projektmanagement, Projektleitung, Systemanalyse“,

ab 2004 zudem „betriebswirtschaftliche Beratung) 115,-- €

Kategorie II („Teamleitung, Systemprogrammierung, Toolentwicklung“) 102,-- €

Kategorie III („techn.-wiss. Anwendungsprogrammierung, Projektassistenz“) 90,-- €

Die Preislisten der Klägerin nennen folgende „Marktpreis-Verrechnungssätze“ pro Stunde für auftragsbezogene Personalleistungen:

Kategorie

Preislisten vom

Beschreibung der Kategorie

Nettostundensatz

P

01.06.2005,

01.10.2005 und

01.09.2007

verantwortliche Gesamtprojektleitung;

strategische Produkt- und Systemplanung

140,-- €

I

03.02.2005

-

01.06.2005,

01.10.2005

und

01.09.2007

Projektmanagement, Projektleitung,

Systemanalyse, betriebswirtschaftliche Beratung

-

Projektmanagement/Teamleitung, Consulting und Schulung, Erstellung von Prüfvorgaben/Prüfspezifikation und andere Qualitätssicherungsaufgaben, Aufgaben mit hohen Anforderungen an projektbezogenes Backgroundwissen, Reviews und Audits, Entwicklung von Geschäftsprozessen

Preislisten vom

03.02.2005 und

vom 01.06.2005:

,-- €

-

Preislisten vom

01.10.2005 und

vom 01.09.2007:

,-- €

II

03.02.2005

-

01.06.2005,

01.10.2005

und

01.09.2007

Teamleitung, Systemprogrammierung, Toolentwicklung

-

Spezifikationsaufgaben nach vorgegebenen Konzepten,

Softwareintegrationsaufgaben

102,-- €

III

03.02.2005

-

01.06.2005,

01.10.2005

und

01.09.2007

technisch-wissenschaftliche Anwendungsprogrammierung, Projektassistenz

-

Entwicklungsaufgaben nach vorgegebenen Spezifikationen, Projektassistenz,

Durchführung von Prüfungen nach vorgegebenen Spezifikationen, Programmierung

90,-- €

Das Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr teilte der Regierung am 7. und am 16. Juni 2011 zu den Beweggründen für die Beauftragung der Klägerin und zu den Abläufen im Vorfeld der diesbezüglichen Vergabeentscheidungen im Wesentlichen mit, die Klägerin sei das einzige Unternehmen, das über umfassende System- sowie querschnittsbezogene Fachkenntnisse hinsichtlich des Führungsinformationssystems des Heeres (FüInfoSysH) als Leitsystem sowie hinsichtlich verschiedener Führungs-(Waffen-)Einsatzsysteme (FüWES) verfüge, um die technischen Anforderungen an die Sicherstellung und den Erhalt der Einsatzreife der Vorhaben FüInfoSysH, FENNEK und HERGIS zu erfüllen. Ferner sei sie in der Vergangenheit bereits bei allen wesentlichen Bausteinen des Führungsinformationssystems des Heeres (1. Los) sowie der Vorhaben FAUST (E 1) und HERGIS als vorhabensneutrale bzw. konzernunabhängige Überwacherin begleitend tätig gewesen und verfüge deshalb zur Zeit als einziges Unternehmen über das notwendige Know-how, um die technischen Anforderungen in Bezug auf die Besonderheiten der Hard- und Software, ferner hinsichtlich der Schnittstellen, der Fahrzeugarchitektur u. ä. umzusetzen. Die Vergabe an eine andere Firma erscheine aus technischer Sicht nicht vertretbar, da aufgrund der zeitkritischen Randbedingungen eine Einarbeitungszeit nicht gewährt werden könne. Für die unmittelbaren Aufträge im Zusammenhang mit dem Projekt „FüInfoSysH“ seien während der letzten Jahre keine anderen Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert worden, da aus technisch-wirtschaftlichen Gründen nur die Klägerin als Auftragnehmerin in Frage gekommen sei.

4. Durch Bescheid vom 1. August 2011 verpflichtete die Regierung die Klägerin, ihr in den elf vorbezeichneten Preisprüfungsverfahren im Rahmen einer Grundsatzprüfung sowie von Einzelauftragsprüfungen Einsicht in die für die Beurteilung der Zulässigkeit der jeweiligen Preise auf Selbstkostenbasis, insbesondere im Hinblick auf die diesbezüglichen Gemeinkosten und Stundensätze, geeigneten Unterlagen zu gewähren und es ihr zu gestatten, Abschriften oder Auszüge aus diesen Unterlagen zu fertigen. Wegen der nach Auffassung der Regierung in Betracht kommenden Unterlagen wird auf die Nummer 1 des Tenors des Bescheids vom 1. August 2011, insbesondere auf die in der Nummer 1 Buchst. a vorgenommene Festlegung des Prüfungsumfangs auf die Geschäftsjahre 2005 bis 2008, Bezug genommen. Außerdem wurde der Klägerin aufgegeben, zu den vorbezeichneten Zwecken Zutritt zu ihren Geschäftsräumen zu gewähren.

Zur Begründung führte die Regierung u. a. aus, eine dem Bescheidserlass vorausgegangene Marktpreisprüfung habe ergeben, dass sich Marktpreise im Sinn von § 4 Abs. 1 oder 2 VO PR Nr. 30/53 nicht bejahen ließen. Es sei deshalb eine Prüfung der Preise auf Selbstkostenbasis erforderlich und zulässig. Die inmitten stehenden Leistungen der Klägerin seien bereits nicht marktgängig, da es insoweit an einer wettbewerblichen Preisbildung fehle. Konkurrenzunternehmen seien wirtschaftlich für die Erbringung der jeweiligen Leistungen nicht in Betracht gekommen, da allein die Klägerin aufgrund von Voraufträgen in die entsprechenden IT-Systeme der Bundeswehr eingearbeitet sei. Stehe einem einzigen Nachfrager aber nur ein Anbieter gegenüber, liege eine Monopolsituation vor, bei der es an einem funktionsfähigen Markt fehle.

Die Aufträge, die Wirtschaftssubjekte des Privatrechts der Klägerin erteilt hätten, könnten für die Beantwortung der Frage, ob Marktpreise im Sinn von § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 vorlägen, zum einen wegen der Andersartigkeit der Vertragsgegenstände, zum anderen wegen ihres verschwindend geringen Anteils am Gesamtumsatz der Klägerin in den Jahren ab 2005 nicht herangezogen werden. Das gelte auch für die Umsätze, die die beiden weiteren Tochtergesellschaften der G. AG mit Wirtschaftssubjekten des Privatrechts erzielt hätten, da diesen Geschäften ebenfalls andere Vertragsgegenstände zugrunde lägen; zudem habe sich die Klägerin geweigert, Auskünfte über die von diesen Unternehmen in Ansatz gebrachten Stundensätze zu erteilen. Die Frage nach der Verkehrsüblichkeit der von der Klägerin geforderten Preise stelle sich vor diesem Hintergrund nicht.

Nicht erfüllt seien auch die Tatbestandvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53, da die verfahrensgegenständlichen Leistungen sowohl von ihrem Gegenstand als auch von ihrem Umfang her mehr als nur geringfügige Unterschiede gegenüber den Leistungen aufwiesen, die die Klägerin für nichtmilitärische Auftraggeber aus dem öffentlich-rechtlichen Sektor und für Wirtschaftssubjekte des Privatrechts erbracht habe.

5. Die am 18. August 2011 vor dem Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 1. August 2011 erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Juni 2012 als unbegründet ab. Es sei nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Bescheid eine Preisprüfung auf Selbstkostenbasis angeordnet habe.

Für die von der Klägerin geforderten Stundensätze bestünden keine Marktpreise, da für die inmitten stehenden Leistungen kein allgemeiner Markt existiere und die Auftraggeberin auch keinen besonderen Markt geschaffen habe, da neben der Klägerin keine anderen Unternehmen als potenzielle Auftragnehmer kontaktiert worden seien. Auf die Frage, ob andere Unternehmen grundsätzlich in der Lage gewesen wären, die nachgefragten Dienstleistungen zu erbringen, komme es deshalb nicht an. Der Bejahung einer mit marktgängigen Leistungen im Wesentlichen vergleichbaren Leistung im Sinn von § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 stehe entgegen, dass die von der Bundeswehr nachgefragten Dienstleistungen nicht zum allgemeinen Bedarf der öffentlichen Hand gehören würden, die der öffentliche Auftraggeber lediglich mit gewissen Abänderungen benötige.

Einer Preisprüfung auf Selbstkostenbasis für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 stehe nicht entgegen, dass der Beklagte die von der Klägerin geforderten Stundensätze bis zum Jahr 2004 als Marktpreise angesehen habe. Denn eine sich aus dieser Feststellung ggf. ergebende Bindungswirkung habe keinen Einfluss auf Preisprüfungen späterer Jahre.

6. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 2012 den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2011 aufzuheben.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien ihre Leistungen marktgängig im Sinn von § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53, da hierfür ein allgemeiner Markt bestehe. Das Tatbestandsmerkmal der „Allgemeinheit“ des Marktes sei nicht nur bei Leistungen erfüllt, die auch von der Allgemeinheit nachgefragt würden; entscheidend sei allein, dass sie im Wettbewerb mit anderen Anbietern erbracht würden. Ein solcher Wettbewerb liege auch dann vor, wenn mehreren Anbietern nur ein einziger Nachfrager gegenüberstehe. Denn diese Anbieter würden miteinander um Aufträge konkurrieren; durch diesen Wettbewerb bilde sich ein Marktpreis heraus.

Selbst wenn man unterstelle, dass sich die erbrachten Leistungen erheblich von üblichen IT-(Berater)-Tätigkeiten unterscheiden würden, seien zahlreiche Mitbewerber der Klägerin in der Lage, diese Leistungen zu erbringen. Denn das Führungssystem des Heeres, das Gegenstand der vorliegenden Verträge sei, sei im Wesentlichen vergleichbar mit dem Führungssystem der Luftwaffe (FüInfoSysLw), das von dem Unternehmen I- betreut werde. Vergleichbares gelte für das Führungssystem der Streitkräfte (FüInfoSysSK), bei dem das Unternehmen S. für die Bundeswehr tätig sei. Weder im Bescheid vom 1. August 2011 noch im angefochtenen Urteil werde dargelegt, warum diese Unternehmen - ggf. nach einer entsprechenden Einarbeitung - nicht ebenfalls in der Lage gewesen wären, die von der Klägerin erbrachten Leistungen auszuführen. Zusätzlich zu den beiden vorgenannten Unternehmen benannte die Klägerin vier weitere Firmen sowie das F.-Institut für Kommunikation, Informationsverarbeitung und Ergonomie, die ausweislich ihrer Selbstdarstellung auf dem Gebiet „Führungsinformationssysteme der Bundeswehr“ tätig seien.

Bestätigt werde das Bestehen eines allgemeinen Marktes auf diesem Gebiet durch den Umstand, dass das nunmehrige Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr der Klägerin mit Schreiben vom 8. Januar 2014 einerseits mitgeteilt habe, die Leistung „Softwarepflege FüInfoSysH 2014“ solle im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage eines abzugebenden Angebots an sie vergeben werden, sie gleichzeitig jedoch aufgefordert habe, sich im ersten Quartal 2014 einer Preisprüfung zu unterwerfen; falls deren Ergebnis keine „positive Prognose“ ermögliche, erfolge kein Abruf weiterer Leistungen der Klägerin, sondern eine Vergabe im Wettbewerb. Das Bundesamt gehe mithin selbst davon aus, dass auch andere Unternehmen in der Lage seien, Leistungen der von der Klägerin erwarteten Art zu erbringen.

Zusätzlich bestätigt werde dieser Umstand durch das Ergebnis einer im Jahr 2013 durchgeführten Ausschreibung, die sich auf die Erstellung eines IT-Sicherheitskonzepts für den Einbausatz „Kampfmittelaufklärung und -identifizierung in Verbindung mit der Trägerplattform TPz FUCHS“ bezogen habe. Obwohl diese Trägerplattform den Gerätesatz „Führungs- und (Waffen)Einsatzsystem“ einschließlich des Führungs- und Informationssystems Heer umfasst habe, habe nicht die Klägerin, sondern ein anderes Unternehmen den Zuschlag erhalten.

Dass auch die technisch-logistischen Betreuungsleistungen, die Gegenstand der von der E. GmbH erteilten Unteraufträge gewesen seien, von anderen Unternehmen hätten erbracht werden können, ergebe sich bereits daraus, dass die Leistungsbeschreibungen der insoweit inmitten stehenden Verträge standardisierte Positionen des Betreuungsleistungskatalogs enthalten hätten, die bei einer Vielzahl von Aufträgen verwendet würden. Wenn „Betreuungsleistungen“ in diesem Katalog als die „Gesamtheit der Leistungen der gewerblichen Wirtschaft und des Rüstungsbereichs zum Erhalt der Einsatzreife von Produkten“ definiert würden, belege dies, dass es einen allgemeinen Markt für technisch-logistische Betreuungsleistungen gebe.

Soweit der Beklagte ein Alleinstellungsmerkmal der Klägerin daraus herleite, dass einige der inmitten stehenden Aufträge eine strikte Vorhabensneutralität dergestalt erforderten, dass zwischen dem Auftragnehmer und dem zu überprüfenden Unternehmen bzw. dessen Produkten keine rechtlichen Verbindungen bestehen dürften, treffe es nicht zu, dass im Hinblick hierauf nur die Klägerin für die Erledigung dieser Aufträge in Frage gekommen sei.

Die behauptete Dringlichkeit der Vergabe stelle die Marktgängigkeit einer Leistung nicht in Frage. Überdies wären insbesondere solche Unternehmen, die - wie z. B. die Fa. S. - im Rahmen anderer Projekte für die Bundeswehr tätig seien, ebenfalls in der Lage gewesen, derartige Aufträge ohne oder nur mit einer sehr kurzen Einarbeitungszeit zu übernehmen. Das gelte umso mehr, als vorliegend keine Rüstungsgroßprojekte (wie etwa die Entwicklung von Flugzeugen, Schiffen oder Panzern), sondern softwarebezogene Beratungsleistungen inmitten gestanden seien.

Da der Beklagte im Bescheid vom 1. August 2011 selbst einräume, dass die Stundensätze der G. AG bis 2004 Marktpreischarakter besessen hätten, seien die hierdurch vergüteten Leistungen denknotwendig marktgängig im Sinn von § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 gewesen. Die Preislisten, nach denen die Klägerin ihre Leistungen abgerechnet habe, seien in der Folgezeit im Wesentlichen identisch geblieben; lediglich der Stundensatz für die Kategorie I sei zum 1. Oktober 2005 um 10,-- € erhöht worden. Die neu aufgenommene Kategorie P habe die Klägerin bei den verfahrensgegenständlichen Aufträgen nicht abgerechnet. Ebenfalls im Wesentlichen unverändert geblieben seien die Art und der Inhalt der von der Klägerin angebotenen Leistungen sowie die Qualifikation ihrer Mitarbeiter.

Die Auffassung des Beklagten, die Frage der Marktgängigkeit dieser Leistungen stelle sich deshalb neu, weil die Klägerin im Vergleich zur G. AG ein anderer Auftragnehmer sei, sei schon deshalb unvertretbar, weil dieser Umstand die Leistung als solche in keiner Weise betreffe. Da eine Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 UmwG mit einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge einhergehe, sei die Klägerin in alle Rechte und Pflichten der G. AG eingetreten. Vertragsrechtlich handele es sich bei ihr im Verhältnis zur Bundeswehr deshalb nicht um einen anderen Auftragnehmer.

Soweit der Beklagte die Marktgängigkeit der Leistungen der Klägerin mit dem Argument in Abrede stelle, andere Anbieter seien wegen des bei ihnen anfallenden Einarbeitungsaufwands, den der öffentliche Auftraggeber zu tragen hätte, zu einer wirtschaftlich sinnvollen Erbringung dieser Leistungen nicht in der Lage gewesen, verkenne er, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung nicht den (relevanten) Markt zu definieren vermöge. Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 sei der Preis einer Leistung vielmehr erst im Rahmen der Frage nach der Verkehrsüblichkeit des Entgelts zu prüfen.

Die Verkehrsüblichkeit des Preises einer marktgängigen Leistung habe die Preisüberwachungsbehörde durch Markterkundung zu ermitteln. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe im Urteil vom 20. Dezember 2000 (7 L 1276/00) zutreffend ausgeführt, dass die Existenz eines Marktes mit mehreren Anbietern ohne Weiteres die Herausbildung eines verkehrsüblichen Preises zur Folge habe, und dass das auch dann gelte, wenn dieser Preis wegen der Unterschiedlichkeit der entrichteten Entgelte ggf. mit betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt werden müsse. Im Übrigen behaupte der Beklagte selbst nicht, die Stundensätze anderer IT-Unternehmen, die Leistungen der inmitten stehenden Art anböten, seien niedriger. Da die Stundensätze im Bereich der Klägerin seit 2002 praktisch unverändert geblieben seien und der Beklagte deren Höhe bis 2004 nicht beanstandet habe, überrasche das Fehlen eines solchen Einwands auch nicht. Zu einem Preisverfall, wie er Voraussetzung dafür sei, dass diese Stundensätze nunmehr als nicht mehr marktüblich angesehen werden müssten, sei es nicht gekommen. Einer solchen Annahme stehe bereits entgegen, dass es sich um eine personalintensive Tätigkeit handele und die Lohn- sowie die Lohnnebenkosten zwischenzeitlich gestiegen seien.

Stünden - wie hier - mehrere Anbieter einem Nachfrager gegenüber, komme es auf das Vorliegen eines betriebssubjektiven Preises nicht an. Denn in solchen Fällen könne die Preisüberwachungsbehörde auch ohne die im angefochtenen Bescheid genannten Unterlagen feststellen, ob die Stundensätze anderer IT-Unternehmen höher oder niedriger seien als diejenigen der Klägerin. Es sei üblich, dass öffentliche Auftraggeber Anträge auf Durchführung einer Preisprüfung mit der Übersendung von Preislisten verbänden. Da auch andere Auftragnehmer nach entsprechender Aufforderung solche Unterlagen vorzulegen hätten, sei es der Preisüberwachungsbehörde möglich, einen Überblick über die auf dem Markt verlangten Preise zu gewinnen. Im Übrigen stünden dem Beklagten alle sonstigen Mittel der Sachverhaltsaufklärung zu Gebote; die am Markt verlangten Preise ließen sich durch Unternehmensberatungen und andere Gutachter ermitteln, zumal Preislisten - anders als die ihnen zugrunde liegenden Kalkulationen - in der Regel keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellten. Eine solche Marktanalyse werde zeigen, dass sich die den verfahrensgegenständlichen Aufträgen zugrunde gelegten Stundensätze der Klägerin im Rahmen der auch sonst am Markt verlangten Preise bewegen würden.

Unabhängig hiervon lägen die Voraussetzungen eines betriebssubjektiven Preises vor. Das Erfordernis der Publizität der Preisgestaltung der Klägerin folge daraus, dass ihr als Rechtsnachfolgerin der G. AG deren Preislisten sowohl rechtlich zugerechnet als auch tatsächlich zugeordnet werden könnten; spätestens seit 2005 verwende die Klägerin zudem Preislisten mit eigenem Briefkopf. Erfüllt sei angesichts der praktisch ausgebliebenen Erhöhung der verlangten Stundensätze ferner das Kriterium der Kontinuität der verlangten Stundensätze. Soweit der Beklagte deren Verkehrsüblichkeit unter Hinweis darauf in Abrede gestellt habe, dass die Klägerin fast ausschließlich für die Bundeswehr tätig sei, sei dieser Einwand angesichts des bestehenden, ausreichenden Wettbewerbs nicht stichhaltig.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das in § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 enthaltene Tatbestandsmerkmal der Marktgängigkeit einer Leistung sei nicht schon dann erfüllt, wenn insoweit eine wettbewerbliche Preisbildung theoretisch denkbar sei; diese müsse im konkreten Einzelfall vielmehr auch wirksam geworden sein. Der relevante Markt, in Bezug auf den diese Untersuchung durchzuführen sei, bestehe hier in der Erbringung hochspezialisierter IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einführung des Führungsinformationssystems des Heeres und seiner Subsysteme sowie deren Integration in Fahrzeuge der Teilstreitkraft Heer. Es sei vor diesem Hintergrund unbehelflich, wenn die Klägerin darauf verweise, dass das alle Teilstreitkräfte umfassende Führungsinformationssystem „FüInfoSysSK“ und die Führungsinformationssysteme der Luftwaffe und der Marine von anderen IT-Beratungsunternehmen betreut würden. Entgegen der Darstellung der Klägerin seien diese Systeme nicht im Wesentlichen vergleichbar; hinsichtlich der jeweils eingesetzten Flug- und Fahrzeuge sowie der Waffensysteme bestünden vielmehr erhebliche Unterschiede. Dieser Umstand stehe der Bejahung eines „allgemeinen Marktes“ entgegen.

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verträge sei ferner kein „besonderer Markt“ geschaffen worden, da außer der Klägerin keine anderen Anbieter zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden seien. An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, sollte bei sonstigen, einen Bezug zu Führungsinformationssystemen der Bundeswehr aufweisenden IT-Projekten eine wettbewerbliche Vergabe stattgefunden haben und hierdurch eine marktwirtschaftliche Preisbildung erfolgt sein. Denn ein solches Vergabeverfahren entfalte nur eine eng begrenzte Wirkung; die innerhalb eines besonderen Marktes hierbei erzielten Preise ließen sich nicht auf andere öffentliche Aufträge übertragen.

Unbehelflich sei es, sollte die Muttergesellschaft der Klägerin den ersten Auftrag über die IT-Beratung der Bundeswehr hinsichtlich des Komplexes „FüInfoSys Heer“ im Jahr 1997 im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens erhalten haben. Es läge alsdann jene typische Fallgestaltung vor, dass sich ein Anbieter - möglicherweise nach jahrelang zurückliegendem Erhalt des Ursprungsauftrags in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren - für bestimmte Leistungen zum „Haus- und Hoflieferanten“ eines öffentlichen Auftraggebers entwickelt habe, ohne dass er sich hinsichtlich dieser Folgeaufträge einem wettbewerblichen Vergabeverfahren habe stellen müssen. Gerade das Schreiben des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr vom 8. Januar 2014 zeige, dass sich die Klägerin aufgrund der Kombination ihrer projektspezifischen Einarbeitung, ihrer querschnittbezogenen Fachkenntnisse und ihrer Vorhabensneutralität, verbunden mit den engen zeitlichen Vorgaben für die Erbringung der geschuldeten Leistungen, offenbar ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber Anbietern erarbeitet habe, die nach ihrer Darstellung theoretisch zu einer Erbringung ähnlicher Leistungen in der Lage wären.

Es treffe zwar zu, dass die Preisüberwachungsstelle der Regierung von Oberbayern in den vor dem Jahr 2005 liegenden Preisaufsichtsverfahren die Marktgängigkeit der von der Klägerin bzw. der G. AG erbrachten Leistungen bejaht habe. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe ein Beamter des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie jedoch darauf hingewiesen, dass die Marktgängigkeit jener Leistungen in der Vergangenheit nicht geprüft worden sei; die seinerzeitigen Prüfberichte seien aus heutiger Sicht nicht mehr haltbar.

Unabhängig von alledem sei die Verkehrsüblichkeit der von der Klägerin geforderten Stundensätze zu verneinen, da sie zwischen 2005 und 2008 mit anderen Auftraggebern als der Bundeswehr nur verschwindend geringe Umsätze erzielt habe und die insoweit erbrachten Leistungen nicht dem hier relevanten Markt zugehören würden. Sollten die Klägerin bzw. ihre Muttergesellschaft vor dem Jahr 2005 auf der Grundlage im Wesentlichen gleicher Stundensätze in erheblichem Umfang Aufträge auch von nichtöffentlichen Stellen erhalten haben, so wäre das unerheblich, da diese Preisgestaltung mangels hinreichender Aktualität für die Jahre von 2005 bis 2008 nicht mehr aussagekräftig wäre.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung - insbesondere wegen des Inhalts der von der Klägerin aus diesem Anlass gestellten bedingten Beweisanträge - wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 228 - 232 der Akte des Verwaltungsgerichtshofs) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die dem Verwaltungsgericht mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 14. November 2011 übersandten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin besitzt für die Anfechtung des Bescheids vom 1. August 2011 auch insofern nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, als dieser Bescheid das Jahr 2006 betreffende Unterlagen zum Gegenstand hat. Denn der Beklagte hat in Abschnitt 3.1 seines Schriftsatzes vom 16. Oktober 2014 geltend gemacht, ihm seien im Rahmen der Grundsatzprüfung, die im ersten Quartal des laufenden Jahres - beschränkt auf das Jahr 2006 - durchgeführt wurde, nicht alle Informationen zugegangen, die ihm nach dem Bescheid vom 1. August 2011 zur Verfügung zu stellen seien. Leitet der Beklagte aber aus diesem Bescheid u. a. hinsichtlich des Jahres 2006 noch Rechte her, beschwert dieser Bescheid die Klägerin auch insofern weiterhin.

Der Sache nach hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ausschlaggebend davon ab, ob die Stundensätze, die die Klägerin der Bundeswehr bzw. der E. GmbH für die von ihr im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Verträge erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt hat, ihrer Höhe nach Marktpreischarakter besitzen, oder ob sich die insoweit angesetzten Beträge an den für die Rechtmäßigkeit von Selbstkostenpreisen geltenden Vorgaben messen lassen müssen.

Das Verwaltungsgericht gelangte im Urteil vom 19. Juni 2012 zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die von der Klägerin angesetzte Stundensatzhöhe nur als Selbstkostenpreis im Sinn von § 5 VO PR Nr. 30/53 eingestuft werden kann. Hierbei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausging, einem Auftragnehmer sei es unter dem Gesichtspunkt selbstwidersprüchlichen Verhaltens verwehrt, in einem Preisprüfungsverfahren den Selbstkostencharakter eines Entgelts dann zu bestreiten, wenn er diesen Preistyp mit dem öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich vereinbart habe und die Preisprüfungsbehörde ihn für zutreffend erachte. Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob der Auffassung zu folgen ist, die Rechtmäßigkeit eines eine Preisüberprüfung anordnenden Verwaltungsakts hänge nicht davon ab, ob die Behörde bei seinem Erlass die Frage nach dem Vorliegen eines Markt- oder eines Selbstkostenpreises richtig beantwortet habe, da diesbezügliche Feststellungen durch die Preisprüfung erst ermöglicht werden sollten (so HessVGH, B.v. 11.1.1999 - 8 UE 3300/94 - juris Rn. 34 f.). Denn unabhängig hiervon scheidet eine Qualifizierung der Höhe der von der Klägerin verlangten Stundensätze als Marktpreis deshalb aus, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1, 2 und 4 VO PR Nr. 30/53 im vorliegenden Fall entweder nicht vorliegen oder sie sich jedenfalls nicht im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 feststellen lassen. Da für die inmitten stehenden Leistungen der Klägerin auch keine allgemeinen oder besonderen Preisvorschriften (z. B. in Gestalt behördlich festgesetzter Preise) im Sinn von § 3 VO PR Nr. 30/53 bestehen, kann die Höhe der Stundensätze rechtlich nur als Selbstkostenpreis verstanden werden; dieser Preistyp kommt gemäß § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 dann zum Zuge, wenn der Vorrang normativ oder behördlich festgesetzter Entgelte (§ 3 VO PR Nr. 30/53) oder von Marktpreisen (§ 4 VO PR Nr. 30/53) nicht eingreift.

1. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Marktpreis im Rechtssinne angenommen werden kann, ergeben sich zunächst aus § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 (vgl. zur Rechtsnatur dieser Bestimmung als Definitionsnorm des Begriffs des Marktpreises Berstermann in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2011, § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 4). Der Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist wie folgt zu bestimmen:

Die Bejahung eines Marktpreises setzt zunächst das Vorliegen einer „marktgängigen Leistung“ voraus. Hierbei handelt es sich indes nur um eine notwendige, nicht aber - wie es der missverständliche Wortlaut des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 nahelegen könnte - um eine bereits für sich genommen hinreichende Bedingung für die Existenz eines Marktpreises. Hinzukommen muss vielmehr, dass sich für die marktgängige Leistung ein verkehrsüblicher Preis feststellen lässt (so auch Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Aufl. 2010, § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 29 und 47; vgl. zur Zugehörigkeit des Kriteriums der Verkehrsüblichkeit des Preises zu den Tatbestandsmerkmalen des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ferner OLG Hamm, U.v. 10.7.1961 - 2 U 4/61 - auszugsweise abgedruckt bei Michaelis/Rhösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, Entscheidungen II, S. 2/4). Geboten ist ein solches Normenverständnis deswegen, weil die bloße Tatsache des Vorhandenseins eines Marktes für eine Leistung noch nicht bewirkt, dass von demjenigen Träger öffentlicher Gewalt, der diese Leistung nachfragt, auch ein „Marktpreis“ (d. h. ein im unbeeinträchtigten Spiel von Angebot und Nachfrage nach wettbewerblichen Kriterien gebildeter Preis) gefordert wird. Angesichts des vielfach hohen Spezialisierungsgrades von Wirtschaftsgütern, wie sie typischerweise (ausschließlich) seitens der öffentlichen Hand nachgefragt werden, und der deshalb oft begrenzten Zahl von Unternehmen, die derartige Güter anbieten, sieht sich gerade das Beschaffungswesen der öffentlichen Hand weithin mit der Gefahr wettbewerbsbeschränkender Absprachen oder Verhaltensweisen konfrontiert, durch die der Preiswettbewerb ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll. § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative VO PR Nr. 30/53 trägt dem Umstand Rechnung, dass von einem „im Verkehr üblichen“ Preis nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die Preisbildung durch wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen oder Gegebenheiten beeinträchtigt wird (vgl. zu Faktoren, die der Bejahung eines verkehrsüblichen Preises trotz grundsätzlich vorhandenen Wettbewerbs entgegenstehen können, Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, a. a. O., § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 73). In Übereinstimmung damit weist auch der „Erste Runderlass betreffend Durchführung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953“ vom 22. Dezember 1953 (MinBlBMWi S. 513) in Nummer 5 Buchst. b darauf hin, dass selbst Preise, die durch öffentliche oder beschränkte Ausschreibung ermittelt wurden, nur dann als Marktpreise im Sinn von § 4 dieser Verordnung angesehen werden können, wenn ein solches Verfahren ausreichende Garantien für ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Preise geboten hat.

Dem in § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 enthaltenen Kriterium der „im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise“ kommt deshalb eine Doppelfunktion zu: Auf der Tatbestandsseite der Norm bildet die Feststellbarkeit eines derartigen Entgelts eine der beiden Voraussetzungen, von denen die Bejahung eines Marktpreises abhängt. Ergibt sich, dass für eine marktgängige Leistung ein verkehrsüblicher und preisrechtlich zulässiger Preis existiert, so darf er nach der in § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 angeordneten Rechtsfolge nicht überschritten werden.

1.1. Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob die Leistungen der Klägerin, die Gegenstand der elf verfahrensgegenständlichen Prüfungsersuchen sind, als „marktgängig“ eingestuft werden können. Dahinstehen kann namentlich, ob bei der Beantwortung dieser Frage, die im praktischen Ergebnis mit der Umgrenzung des sog. „relevanten Marktes“ identisch ist, auch auf die Umstände abgestellt werden muss, die den Auftraggeber dazu bewogen haben, gerade diesen konkreten Leistungserbringer auszuwählen, oder ob es bei der Prüfung der Marktgängigkeit im Sinn von § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ausschließlich auf die objektive Beschaffenheit der Leistung (ihre „gattungsmäßigen Charakteristika“) unter Ausklammerung von Kriterien ankommt, die für die konkrete Vergabeentscheidung - insbesondere in Gestalt von in der Person des Leistungserbringers und der bei ihm Beschäftigten vorhandenen subjektiven Merkmalen (hier: deren Vertrautheit mit den jeweiligen Projekten) - maßgeblich waren.

Der Einstufung der von der Klägerin geforderten Stundensatzhöhe als Marktpreis steht jedenfalls entgegen, dass sich ihre Verkehrsüblichkeit nicht feststellen lässt.

1.2. Dass ein verkehrsüblicher Preis feststellbar sein muss, bedeutet Folgendes: Da die Verordnung PR Nr. 30/53 ausweislich ihrer Eingangsformel das Ziel verfolgt, marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt durchzusetzen, ist vor dem Hintergrund der in der zweiten Alternative des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VO PR Nr. 30/53 getroffenen Regelung als verkehrsüblicher Preis derjenige Betrag anzusehen, der sich auf der Grundlage wirksamer, unbeeinträchtigter Marktmechanismen als das für die von der öffentlichen Hand nachgefragte Leistung zu entrichtende Entgelt herausgebildet hat. In sachlicher Übereinstimmung damit definiert das Schrifttum den Marktpreis im Sinn von § 1 Abs. 1 und § 4 VO PR Nr. 30/53 (d. h. den durch die Komponenten der Marktgängigkeit einer Leistung und der Feststellbarkeit eines verkehrsüblichen, preisrechtlich zulässigen Preises gekennzeichneten Rechtsbegriff) dahingehend, dass es sich bei ihm um den Preis handelt, „der für eine genau bezeichnete Leistung auf dem für den betreffenden öffentlichen Auftrag in Frage kommenden Teilmarkt als Ergebnis von Angebot und Nachfrage im Wettbewerb unter den Bedingungen ausreichender Markttransparenz und Preispublizität durch nachhaltige Verkäufe an verschiedene Abnehmer vom Auftragnehmer effektiv erzielt wird“ (R. Müller, Preisgestaltung bei öffentlichen Aufträgen, 3. Aufl. 1993, S. 28; ebenso bereits R. Müller, Preisgestaltung bei Bundeswehraufträgen, 1987, S. 27).

Besteht ein dergestalt funktionierender Wettbewerb, kann sich für eine bestimmte Leistung entweder ein einheitlicher Marktpreis oder aber eine Bandbreite von Preisen herausbilden.

Zu einem einheitlichen Preis („objektiver Marktpreis“) kann es nur in jenen seltenen Fällen kommen, die in der Wettbewerbstheorie als „vollkommene“ oder „ideale“ Märkte bezeichnet werden. Sie sind gekennzeichnet durch

- vollständige Markttransparenz (d. h. Verfügbarkeit aller für den Entscheidungsprozess potenziell relevanten Informationen für sämtliche Interessenten),

- völlige Gleichartigkeit der Leistungen und

- uneingeschränkt rationales Verhalten aller Marktteilnehmer

(vgl. Berstermann in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2011, § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 16).

Ansonsten bilden sich auch bei funktionierendem Wettbewerb für ein und dieselbe Leistung auf dem jeweils relevanten Markt praktisch stets unterschiedliche Preise heraus (Berstermann in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2011, § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 17). Denn Nachfrager orientieren sich bei der Entscheidung, von welchem Anbieter sie ein bestimmtes Wirtschaftsgut erwerben, nicht allein am günstigsten Preis; in die diesbezügliche Willensbildung gehen vielmehr auch Faktoren wie das Wissen um die Qualität eines bestimmten Herstellers oder Dienstleistungserbringers, um die Möglichkeiten, im Fall von Leistungsstörungen die eigenen Rechte durchzusetzen, um die Verfügbarkeit von Serviceleistungen und Ersatzteilen auch auf längere Sicht usw. ein. Zu diesen mit dem ökonomischen Prinzip kompatiblen Entscheidungsdeterminanten treten irrationale Komponenten wie z. B. persönliche Präferenzen für einen bestimmten Anbieter sowie vor allem der Umstand hinzu, dass auf „unvollkommenen“ Märkten nicht jeder Nachfrager über einen Grad an Marktkenntnis verfügt, der ihn befähigt, das günstigste Angebot auszuwählen (er seinen Bedarf mithin unwissentlich zu einem überhöhten Preis befriedigt).

Die Tatsache, dass außerhalb vollkommener Märkte mithin auch bei unbeeinträchtigtem Preis- und Leistungswettbewerb für gleiche (und erst recht für nur vergleichbare) Leistungen praktisch stets eine Bandbreite an verkehrsüblichen Preisen anzutreffen ist, führt nicht dazu, dass jedes Entgelt, das sich innerhalb dieses Spektrums bewegt, als preisrechtlich zulässig im Sinn von § 4 Abs. 1 PR Nr. 30/53 angesehen werden kann. Ein gegenteiliger Ansatz hätte zum einen zur Folge, dass Auftragnehmer der öffentlichen Hand stets den höchsten auch sonst auf dem Markt anzutreffenden Preis fordern könnten. Zum anderen würde hierdurch die Zielsetzung des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl S. 27), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl I S. 265), den Preisstand aufrechtzuerhalten (vgl. dazu § 1 und § 2 Abs. 1 Preisgesetz), unterlaufen, da die Zulassung einer derartigen Preisgestaltung inflationsfördernd wirken würde. Ebenfalls konterkariert würde durch die Anerkennung eines Entgelts als preisrechtlich zulässig, das sich am obersten Rand der in der Lebenswirklichkeit für eine Leistung vorzufindenden Preisspanne bewegt, das mit der Verordnung PR Nr. 30/53 verfolgte Anliegen, Belastungen der öffentlichen Haushalte durch überteuerte Beschaffungen zu verhindern (vgl. zu dieser Zielsetzung der Verordnung PR Nr. 30/53 HessVGH, B.v. 11.1.1999 - 8 UE 3300/94 - juris Rn. 25).

Als nicht den Intentionen des Verordnungsgebers entsprechend eingestuft werden muss der Ansatz, jedes Entgelt, das auf der Grundlage eines funktionierenden Wettbewerbs auf dem Markt für eine Leistung entrichtet wird, als preisrechtlich zulässig anzusehen, ferner deshalb, weil sich auf dieser Grundlage die Frage nicht entscheiden ließe, ob ein rechtskonformer Marktpreis auch dann noch vorliegt, wenn das vom jeweiligen Auftragnehmer verlangte Entgelt höher ist als alle anderen Preise, die innerhalb des relevanten Marktes bisher für die gleiche Leistung entrichtet wurden. Denn in einer solchen Fallgestaltung ließe sich auf der Grundlage der These, es müsse eine Spannbreite preisrechtlich zulässiger Entgelte anerkannt werden, behaupten, der konkret zu beurteilende Preis bilde die obere Grenze des Verkehrsüblichen. Die Anliegen, einer Überteuerung der von der öffentlichen Hand benötigten Wirtschaftsgüter ebenso entgegenzuwirken wie einem allgemeinen Anstieg des Preisniveaus, würde auf diese Weise noch stärker gefährdet, als das dann der Fall wäre, wenn nur ein Preis als nach § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 zulässig anerkannt würde, hinsichtlich dessen der Vertragspartner der öffentlichen Hand auf mindestens einen gleich teuren Konkurrenten verweisen kann.

Zu folgen ist deshalb der Auffassung, dass auch außerhalb vollkommener Märkte stets nur ein einziger, betragsmäßig bestimmbarer Preis den zulässigen Marktpreis im Sinn von § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 bilden kann (Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, a. a. O., § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 28). Es handelt sich hierbei um den Preis, den derjenige Auftragnehmer der öffentlichen Hand, dessen Preisgestaltung anhand der Verordnung PR Nr. 30/53 zu überprüfen ist, für eine bestimmte Leistung auf dem Markt üblicherweise erzielt („subjektiver“ bzw. „betriebssubjektiver“ Marktpreis; vgl. hierzu z. B. Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, a. a. O., § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 17; H. Müller, Staatliche Preislenkung bei öffentlichen Aufträgen, 1970, S. 47; Berstermann in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2011, § VO PR Nr. 30/53 Rn. 18). Ihre sachliche Rechtfertigung findet die Maßgeblichkeit dieser Rechtsfigur in dem Umstand, dass sie am ehesten ein Urteil darüber ermöglicht, ob die öffentliche Hand einem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die von ihm zu erbringende Leistung versprochen bzw. entrichtet hat. Denn im betriebssubjektiven Marktpreis schlägt sich die individuelle Wertschätzung nieder, die der Markt einem Wettbewerbsteilnehmer wegen der Güte seiner Leistungen, der Qualität seiner Beratung im Vorfeld des Vertragsabschlusses, seiner Zuverlässigkeit bei der Abwicklung des Rechtsgeschäfts (einschließlich zu erbringender Gewährleistungen) etc. entgegenbringt. Kann der Auftragnehmer nachweisen, dass er für gleiche (oder gleichartige) Leistungen unter den Bedingungen unbeeinträchtigten Wettbewerbs bei einer ausreichend großen Zahl anderer Rechtsgeschäfte dasselbe Entgelt durchzusetzen vermochte, das er mit dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart hat, besitzt letzterer die hinreichende Sicherheit, dass kein überhöhter, sondern ein marktgerechter Preis inmitten steht.

Nicht beigetreten werden kann aus all diesen Gründen der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (U.v. 20.12.2000 - 7 L 1276/00 - UA S. 10 f.), die Bejahung eines Marktpreises hänge nicht davon ab, dass ohne weitere Ermittlungen ein verkehrsüblicher, preisrechtlich höchstzulässiger Preis bestimmt werden kann; würden auf dem Markt für eine Leistung verschiedene Preise gezahlt, müsse das preisrechtlich zulässige Entgelt vielmehr von der Preisüberwachungsbehörde ggf. mit betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt werden. Ergänzend zu den vorstehend erörterten Gesichtspunkten ist dieser rechtlichen Annahme auch deshalb zu widersprechen, weil sie die Darlegungs- und Beweisführungslast unter Missachtung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 VO PR Nr. 30/53 zum Ausdruck kommenden Wertung vom Auftragnehmer auf die Preisprüfungsbehörde verlagert. Namentlich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 geht zweifelsfrei hervor, dass sich die Zulässigkeit eines bestimmten Preises aus den Unterlagen ergeben muss, die der Auftragnehmer der Preisüberwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen hat. Das Konzept des betriebssubjektiven Preises trägt diesem Erfordernis Rechnung, da es Sache des Unternehmers, der den Marktpreischarakter eines Entgelts behauptet, ist, durch die Offenlegung von Verträgen, die er mit Dritten über die gleiche Leistung unter Wettbewerbsbedingungen geschlossen hat, nachzuweisen, dass er den zur Überprüfung stehenden Preis auch ansonsten auf dem Markt zu erzielen vermochte; zu einer solchen Nachweisführung ist er für den Fall, dass es sich so verhält, ohne weiteres in der Lage.

Der Sache nach steht dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vertretenen Normverständnis auch entgegen, dass der Wirtschaftswissenschaft kein Modell zur Verfügung steht, mit dessen Hilfe sich der zutreffende Preis eines Wirtschaftsguts ermitteln lässt (vgl. dazu Bontrup, Preisbildung bei Rüstungsgütern, 1986, S. 65 - 76); bezeichnenderweise benennt auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Dezember 2000 (7 L 1276/00 - UA S. 11) die „betriebswirtschaftlichen Methoden“, mit deren Hilfe der nach § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 zulässige Preis festgestellt werden soll, nicht konkret.

2. Ausgehend von der hier zugrunde gelegten Bestimmung des Regelungsgehalts des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 lässt sich nicht feststellen, dass die von der Klägerin angesetzte Stundensatzhöhe verkehrsüblich ist.

2.1 Dass insoweit ein objektiver Marktpreis bestehe, hat sie selbst nicht behauptet. Einer dahingehenden Annahme stünde zudem entgegen, dass jedenfalls das für die Bejahung eines „vollkommenen Marktes“ u. a. erforderliche Kriterium der vollständigen Markttransparenz ersichtlich nicht erfüllt ist. So ist z. B. auch der Klägerin selbst nicht lückenlos bekannt, welche Firmen außer ihr Beratungs- und Unterstützungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnik für die Bundeswehr erbringen. Soweit sie in der gleichen Branche tätige, aus ihrer Sicht als potentielle Mitbewerber in Betracht kommende Unternehmen benannt hat, musste sie die diesbezügliche Darstellung mit der Einschränkung versehen, dass ihr „neben der grundsätzlichen Eignung der Firmen … außer in Ausnahmefällen nicht bekannt“ sei, „ob diese Firmen tatsächlich Leistungen der SB/TLB für die Bundeswehr erbringen“ (vgl. die von der Klägerin vorgelegte Ausarbeitung „Marktanalyse ‚Systemtechnische Begleitung/Technisch Logistische Betreuung FüInfoSys H‘“, S. 22). Zutreffend hat sie diesen Informationsmangel damit begründet, dass im Bereich der (IT-)Dienstleistungen, die im Verteidigungssektor erbracht werden, zumeist weniger öffentlich zugängliche Informationen bereitgestellt werden als das im zivilen Bereich üblich ist (vgl. auch dazu S. 22 der vorgenannten Ausarbeitung). Wie lückenhaft der Stand der Unterrichtung über einschlägige Gegebenheiten sogar für Unternehmen ist, die - wie die Klägerin - praktisch ausschließlich auf dem Gebiet der rüstungsbezogenen Informationstechnik tätig sind, belegt ferner der Umstand, dass sie nicht sicher anzugeben wusste, ob sich die Bundeswehr auch bei der Entwicklung von Führungssystemen für die Marine überhaupt durch externe Anbieter unterstützen lässt, und welche Unternehmen insoweit bejahendenfalls tätig sind (vgl. S. 8 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten an den Verwaltungsgerichtshof vom 29.10.2012; vgl. dazu auch die Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 6 der Ausarbeitung „Marktanalyse ‚Systemtechnische Begleitung/Technisch Logistische Betreuung FüInfoSys H‘“). Vor allem aber hat die Klägerin während des gesamten Gangs des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht konkret angegeben, welche Preise die anderen für die Bundeswehr auf dem Gebiet der rüstungsbezogenen Informationstechnik tätigen Firmen für von ihnen erbrachte Beratungs- oder Supervisionsleistungen verlangen. Ihre Behauptung, die insoweit geforderten und zuerkannten Entgelte seien gleich hoch wie die von ihr angesetzten Stundensätze oder lägen sogar noch darüber, wurde nie belegt (oder auch nur glaubhaft gemacht); der von ihr gestellte Hilfsbeweisantrag 2 zielt vielmehr auf die erstmalige Gewinnung derartiger Informationen ab. Gerade die Kenntnis der von Konkurrenten verlangten Entgelte aber ist unabdingbar, um jenen Grad an sofortiger und umfassender Preisreagibilität bejahen zu können, wie er konstitutiv für vollkommene Märkte ist.

2.2 Den Nachweis, dass die Klägerin die Stundensatzhöhe, die den verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäften jeweils zugrunde lag, auch im Rahmen von Verträgen durchzusetzen vermochte, die sie unter den Bedingungen eines funktionierenden (wenngleich unvollkommenen) Wettbewerbs mit anderen Auftraggebern geschlossen hat, hat die Klägerin nicht geführt. Denn die Klägerin hat seit ihrer Gründung nur in äußerst begrenztem Umfang Geschäfte mit anderen Auftraggebern als der Beschaffungsverwaltung der Bundeswehr und der E. GmbH getätigt; die von ihr insoweit erbrachten Leistungen sind mit denen, die den Gegenstand der an die Regierung von Oberbayern gerichteten Prüfersuchen bilden, weder identisch noch auch nur gleichartig.

2.2.1 Nach den Feststellungen der Regierung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, kam es erstmals im Jahr 2005 zu derartigen Verträgen. Sie betrafen die Abhaltung eines 16-stündigen Einführungsseminars (in Gestalt eines „Umsteigerseminars“) für die Bundesagentur für Arbeit und eines ebenfalls 16 Stunden umfassenden Workshops für den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger. Derartige Schulungen der Beschäftigten von Sozialleistungsträgern stehen den Supervisions- und sonstigen Unterstützungstätigkeiten, wie sie die Klägerin im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Rüstungsvorhaben erbracht hat, u. a. deshalb nicht gleich, weil ihre Durchführung nicht jene militärfachlichen Kenntnisse und die spezifischen Erfahrungen hinsichtlich der zu betreuenden wehrtechnischen Projekte voraussetzt, die ausschlaggebend für die Beauftragung der Klägerin durch das Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr sowie - allen erkennbaren Umständen nach - auch durch die E. GmbH waren.

2.2.2 Die von der Klägerin im Jahr 2006 anderen Rechtssubjekten als der Beschaffungsverwaltung der Bundeswehr und der E. GmbH gegenüber fakturierten Leistungen betrafen ganz überwiegend die Zurverfügungstellung von Personal an die G. AG (Bl. 122, 124, 126, 128, 130, 132 und 134 der Akte der Regierung von Oberbayern) sowie in einem Fall an eine Fa. „G. Chemnitz“ (Bl. 141 der Regierungsakte). Rechtsgeschäfte mit Unternehmen, mit denen die Klägerin konzernmäßig verbunden ist, müssen als taugliche Mittel der Nachweisführung dafür, dass die Klägerin die von ihr angesetzte Stundensatzhöhe im freien Wettbewerb durchzusetzen vermochte, jedoch außer Betracht bleiben.

2.2.3 Nicht gleichwertig ist auch die Sicherheitsüberprüfung, die die Klägerin im Jahr 2007 in Bezug auf eine Bausparkasse durchgeführt hat (Bl. 153 der Regierungsakte).

2.2.4 Die im gleichen Jahr zugunsten des nach Aktenlage in Frankreich ansässigen Unternehmens E.-Services erbrachten Leistungen scheiden als Mittel der Nachweisführung hinsichtlich der Verkehrsüblichkeit der von ihr verlangten Stundensatzhöhe schon deshalb aus, weil sich aus den sich hierauf beziehenden Rechnungen (Bl. 151 f. der Regierungsakte) ein Stundensatz von 150,-- € ergibt. Der Annahme, es belege die Verkehrsüblichkeit der sich aus den Preislisten der Klägerin ergebenden, niedrigeren Stundensätze, wenn sie auch eine deutlich höhere Honorierung durchzusetzen vermöge, steht entgegen, dass im Ausland verlangte und entrichtete Entgelte keine Rückschlüsse auf das Preisniveau zulassen, das für Leistungen von der Art, die die Klägerin gegenüber der Beschaffungsverwaltung der Bundeswehr und der E. GmbH erbracht hat, im Inland verkehrsüblich ist. Denn die Marktstruktur und die Wettbewerbssituation können sich u. a. aufgrund andersartiger Handelsusancen, von Unterschieden im Preis- und Kostengefüge sowie hinsichtlich der steuer- und subventionsrechtlichen Regelungen im Verhältnis zwischen einzelnen Volkswirtschaften als nicht vergleichbar darstellen (so zu Recht R. Müller, Preisgestaltung bei öffentlichen Aufträgen, 3. Aufl. 1993, S. 29). Auch der einheitliche europäische Binnenmarkt hat derartige Unterschiede nicht gänzlich beseitigt. Dem Grundsatz, dass Exportpreise bei der Marktpreisfeststellung regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (so auch R. Müller, Preisgestaltung bei Bundeswehraufträgen, 1987, S. 29), kommt besondere Berechtigung bei der Ermittlung des zulässigen Preises von Rüstungsgütern zu, da der relevante Markt insoweit oft national begrenzt ist (Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, a. a. O., § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 41).

2.2.5 Im Anschluss daran ist die Klägerin bis zum Ende des Jahres 2008 (und damit bis zum Ablauf des Zeitraums, auf den sich der Bescheid vom 1.8.2011 erstreckt) für einen anderen Auftraggeber als die Beschaffungsverwaltung der Bundeswehr und die E. GmbH nur noch in einem Fall - nämlich gegenüber dem Goethe-Institut - tätig geworden. Die von ihr insoweit erbrachte Erstellung von Ausschreibungsunterlagen für ein Projekt „Software für die Spracharbeit“ ermöglicht ihrer Art nach ersichtlich keinen Rückschluss auf die Verkehrsüblichkeit der Stundensätze, die sich für ein auf dem Gebiet der edv-bezogenen Wehrtechnik tätiges, mit einschlägigen Projekterfahrungen ausgestattetes Unternehmen als verkehrsüblich durchgesetzt haben.

3. Der Marktpreischarakter der von der Klägerin den verfahrensgegenständlichen Verträgen zugrunde gelegten Stundensatzhöhe lässt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 herleiten.

Hierbei kann dahinstehen, ob die Entgelte, die die Klägerin anlässlich der in den vorstehenden Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.5 erwähnten Rechtsgeschäfte verlangt hat, unter Wettbewerbsbedingen zustande kommen sind; nur unter dieser Voraussetzung würden sie überhaupt eine taugliche Grundlage für den nach § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 vorzunehmenden Vergleich bilden (vgl. zu der Notwendigkeit, dass bei den zu Vergleichszwecken herangezogenen Leistungen alle Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 vorliegen müssen, Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, a. a. O., § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 88). Sollte das zu bejahen sein, wäre jedenfalls die Voraussetzung nicht erfüllt, dass diese Leistungen mit den hier verfahrensgegenständlichen „im Wesentlichen vergleichbar“ sind.

3.1 Unter welchen Voraussetzungen eine solche Vergleichbarkeit angenommen werden kann, ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht geklärt. Wenn der „Erste Runderlass betr. Durchführung der Verordnung PR Nr. 30/53“ vom 22. Dezember 1953 (MinBlBMWi S. 515) und - ihm folgend - Teile des Schrifttums (H. Müller, Staatliche Preislenkung bei öffentlichen Aufträgen, 1970, S. 53; Bontrup, Preisbildung bei Rüstungsgütern, 1986, S. 89; Berstermann in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2011, § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 31 und 33) für die Beantwortung dieser Frage in der Regel eine Prüfung unter technischen Gesichtspunkten für geboten erachten, so erweist sich dieser Ansatz in Fällen, in denen - wie hier - über die Vergleichbarkeit von Dienstleistungen zu befinden ist, als unbehelflich.

Grundsätzlich zielführend - wenngleich immer noch hochgradig unbestimmt - erscheint demgegenüber der Ansatz, darauf abzustellen, ob eine marktmäßige Preisbildung bei dem Wirtschaftsgut, dessen Preis den Gegenstand einer Überprüfung nach der Verordnung PR Nr. 30/53 bildet, „unter Zugrundelegung der vorhandenen Parallelen zum gleichen Ergebnis führen würde“ (Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, a. a. O., § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 99). Eine Konkretisierung dieses Maßstabs lässt sich erreichen, wenn als Vergleichsobjekt nur die marktgängige Leistung herangezogen wird, die derjenigen, deren Preis zu überprüfen ist, „technisch und marktmäßig am nächsten steht“ (R. Müller, Preisgestaltung bei öffentlichen Aufträgen, 3. Aufl. 1993, S. 54). Zu fordern ist ferner, dass die zu Vergleichszwecken herangezogene Leistung auch unter gleichartigen Auftragsverhältnissen - insbesondere was die Stückzahl anbetrifft - zustande gekommen sein muss (R. Müller, a. a. O., S. 54). Denn zum einen ist damit zu rechnen, dass Auftraggeber über Entgelte je nachdem in unterschiedlicher Intensität verhandeln, ob sie ein Wirtschaftsgut nur in geringer Stückzahl oder in großen Mengen ordern. Zum anderen beeinflusst die Menge der zu erbringenden Leistung typischerweise auch die Höhe der Kosten des Auftragnehmers, die ihrerseits in nicht geringem Maß den von ihm geforderten Preis determinieren.

Bei der Handhabung des § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 muss schließlich berücksichtigt werden, dass u. a. das Fordern, Vereinbaren oder Gewähren eines höheren als des nach dieser Verordnung zulässigen Preises gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 WiStrG i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 11 VO PR Nr. 30/53 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Auch die Erfordernisse der Bestimmtheit von Bußgeldtatbeständen und das Gebot der Rechtssicherheit setzen dem Versuch, den zulässigen Marktpreis für eine Leistung, für die sich ein solcher Preis nicht herausgebildet hat, im Wege eines Vergleichs mit anderen Leistungen zu ermitteln, enge Grenzen: Die Vergleichbarkeit der zu diesem Zweck herangezogenen Wirtschaftsgüter muss eindeutig und der abgeleitete Marktpreis, der auf diese Weise festgestellt wird, muss seiner Höhe nach zweifelsfrei bestimmbar sein.

Aus einer Zusammenschau dieser Erfordernisse ergibt sich, dass jedenfalls in all den Fällen, in denen in der Person des Anbieters gründende Faktoren (z. B. sein Ruf, seine Nähe zum Ort der Leistungserbringung, seine auftragsspezifischen Erfahrungen etc.) als preisbildende Momente in Betracht kommen, auch einem nach § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 durchzuführenden Vergleich ausschließlich Leistungen zugrunde zu legen sind, die dieses individuelle Unternehmen erbracht hat. Denn dem Ergebnis dieses Vergleichs würde eine zusätzliche Unsicherheit anhaften, wäre nicht nur zu fragen, ob hinsichtlich der Leistung selbst bestehende objektive Unterschiede so geringfügig sind, dass sie als „nicht wesentlich“ im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden können, sondern müsste - in Durchbrechung des Gedankens, der dem Konzept des betriebssubjektiven Marktpreises zugrunde liegt - im Rahmen des Vollzugs des § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 zusätzlich ausgeblendet werden, dass die Wertschätzung, die der Markt einer gewerblichen Leistung entgegenbringt (und damit der hierfür erzielbare Preis) u. U. maßgeblich auch von der Person des Leistungserbringers abhängen kann. Überwachungs- und Betreuungsleistungen der vorliegend inmitten stehenden Art, bei denen der persönlichen Qualifikation und der Verlässlichkeit der eingesetzten Beschäftigten des Auftragnehmers, ferner dessen Vorhabensneutralität und seiner Vertrauenswürdigkeit unter dem Blickwinkel der bei Rüstungsvorhaben in der Regel unabdingbaren Geheimhaltung starkes Gewicht zukommt, gehören augenscheinlich hierzu. Jedenfalls in solchen Fallgestaltungen kommt die Ableitung eines Marktpreises nach § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 aus subjektiven Marktpreisen anderer Anbieter nicht in Betracht (noch weitergehend Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, a. a. O., § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 103, die eine derartige Herleitung ausschließlich im Bereich objektiver Marktpreise zulassen wollen).

Hat bei der Prüfung der Frage, ob sich für die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten der Klägerin ein sog. „abgeleiteter Marktpreis“ nach § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 feststellen lässt, nach alledem aber außer Betracht zu bleiben, ob Dritte in den Jahren von 2005 bis 2008 „im Wesentlichen vergleichbare“ Leistungen angeboten haben, so brauchte den beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen der Klägerin mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entsprochen zu werden. Ebenfalls entscheidungsunerheblich wäre der Hilfsbeweisantrag 2, sollte er sich nicht nur, wie es die in ihm enthaltene Bezugnahme auf die „unter 1 genannten Verträge“ nahe legt, auf die Stundensätze beziehen, die andere Unternehmen für Leistungen angesetzt haben, die nach Auffassung der Klägerin den hier inmitten stehenden im Sinn von § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 im Wesentlichen vergleichbar sind, sondern er an den Rechtsstandpunkt des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts anknüpfen, es genüge für die Bejahung eines Marktpreises nach § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53, dass sich für eine marktgängige Leistung eine Bandbreite an Entgelten herausgebildet hat, da diesem Normenverständnis aus den dargestellten Gründen nicht gefolgt werden kann.

3.2 Aber auch bei einer nur auf eigene anderweitige Leistungen der Klägerin beschränkten Betrachtungsweise kann nicht davon gesprochen werden, die Leistungen, die sie im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte für die Bundeswehr bzw. die E. GmbH erbracht hat, seien mit den in den vorstehenden Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.5 erwähnten Tätigkeiten im Wesentlichen vergleichbar. Vielmehr bestehen zumindest in dreifacher Hinsicht gravierende Unterschiede:

3.2.1 Ausweislich ihrer eigenen Darstellung (vgl. u. a. Seite 6 der Ausarbeitung „Marktanalyse ‚Systemtechnische Begleitung/Technisch Logistische Betreuung FüInfoSys H‘“) setzten die Beratungs- und Supervisionsleistungen, die die Klägerin für die beiden letztgenannten Auftraggeber erbracht hat, militärfachliche Kenntnisse voraus, die zu dem erforderlichen informationstechnischen Wissen hinzutreten müssen. Da keineswegs jedes auf dem Gebiet der Informationstechnik tätige Unternehmen über eine derartige Doppelqualifikation verfügt, verschafft sich ein Anbieter, dem eine solche zusätzliche Fachkunde zur Verfügung steht, eine besondere Marktposition, von der als gesichert gelten kann, dass sie sich auch in der Höhe des Entgelts für die von ihm erbrachten Leistungen niederschlägt. Die in den vorstehenden Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.5 dargestellten sonstigen Tätigkeiten der Klägerin in den Jahren ab 2005 weisen demgegenüber nicht einmal einen entfernten militärfachlichen Bezug auf.

3.2.2 Hinzu kommt, dass die Klägerin bei der Vergabe der verfahrensgegenständlichen Verträge auf die langjährige Vertrautheit ihrer Mitarbeiter mit den zu bearbeitenden Materien verweisen konnte. Sie reicht in die Zeit zurück, in der diese Personen noch Beschäftigte der Gruppe QT der G. AG waren; nach Darstellung der Klägerin (vgl. Seite 4 unten der Berufungsbegründungsschrift vom 28.3.2014) sind ihre Mitarbeiter auch nach der Ausgliederung im Wesentlichen dieselben geblieben. Diese Vorbefassung verschaffte ihr eine starke Position sowohl gegenüber dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr als auch gegenüber der E. GmbH, da diese Auftraggeber auf eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin angewiesen waren, wollten sie nicht erhebliche Verzögerungen, Mehrkosten und Reibungsverluste in Kauf nehmen, die sich ergeben hätten, wäre ein anderes Unternehmen zur Betreuung der verfahrensgegenständlichen Projekte herangezogen worden. Demgegenüber fehlt es an Anhaltspunkten jedweder Art dafür, dass der Klägerin eine vergleichbare Machtposition auch gegenüber den in den vorstehenden Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.5 erwähnten weiteren Auftraggebern zukam. Abgesehen vom Kriterium der Vergleichbarkeit der Leistungen ist vorliegend deshalb auch das in § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 außerdem enthaltene Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, dass Aufträge „unter gleichartigen Voraussetzungen“ zustande gekommen sein müssen.

3.2.3 Keine taugliche Vergleichsgrundlage bilden die von der Klägerin ab 2005 mit anderen Auftraggebern als der Beschaffungsverwaltung der Bundeswehr und der E. GmbH geschlossenen Verträge schließlich deshalb, weil diese Rechtsgeschäfte sowohl in ihrer Gesamtheit als auch jeweils für sich genommen nur geringen Umfang aufwiesen. Während die Klägerin allein aufgrund ihrer Einbindung in das Projekt „Systemtechnische Begleitung für die Weiterentwicklungs- und Beschaffungsmaßnahmen FüInfoSys Heer, 1. Los und Führungsausstattung (FAUST E 1)“ einen Umsatz in Höhe von 5.388.287,17 € und für ihre Tätigkeit im Rahmen des Vorhabens „Systemtechnische Begleitung für die Entwicklungs- und Fertigungsmaßnahmen FüInfoSys Heer, 1. Los“ einen Umsatz von 2.257.807,80 € erzielte, belief sich das Volumen des vom Goethe-Institut erteilten Auftrags auf bloße 26.031,25 €, während die in den Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.4 erwähnten Geschäfte ihrer Größenordnung nach jeweils unter 10.000,-- € lagen.

4. Den Nachweis, dass es sich bei den von ihr angesetzten Stundensätzen um betriebssubjektive Marktpreise handelt, vermag die Klägerin schließlich auch nicht unter Berufung darauf zu führen, dass sie aus der G. AG hervorgegangen ist und diese ihre Muttergesellschaft in der Vergangenheit in erheblichen Umfang Leistungen erbracht habe, die mit denen der Klägerin identisch oder zumindest im Sinn von § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 vergleichbar gewesen seien.

Hinsichtlich der von der G. AG geschlossenen Verträge kommt es für die Prüfung der Frage, ob es sich bei den von ihr geforderten Stundensätzen um betriebssubjektive Marktpreise handelt, darauf an, ob die G. AG in zeitlicher Nähe zu diesen Vertragsabschlüssen (vgl. zu diesem Erfordernis Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, a. a. O., § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 53) unter den Bedingungen unbeeinträchtigten Wettbewerbs in Bezug auf gleichartige Leistungen Umsätze in so großer Zahl vorweisen kann, dass hierdurch bewiesen wird, dass sie die von ihr verlangten Entgelte auf dem Markt durchzusetzen vermochte. Angesichts der hohen Volatilität des Marktes für IT-Dienstleistungen und der Tatsache, dass die Klägerin bereits zum 1. Oktober 2004 in die von der G. AG geschlossenen Verträge eingetreten ist, können nur die Jahre von 2003 bis 2005 als der Zeitraum angesehen werden, innerhalb dessen einschlägige Geschäfte getätigt worden sein müssen.

Aus den Jahren 2003 und 2004 liegt zwar eine gewisse Zahl von Rechnungen vor, aus denen sich ergibt, dass die G. AG auch für andere Auftraggeber als die Beschaffungsverwaltung der Bundeswehr und die E. GmbH tätig geworden ist. Für 2005 fehlen derartige Unterlagen demgegenüber vollständig.

Die von ihr in den Jahren 2003 und 2004 erzielten Umsätze scheiden aus den gleichen Gründen, wie sie vorstehend in Bezug auf die Klägerin dargelegt wurden, sowohl als taugliche Nachweismittel dafür aus, dass die G. AG die von ihr im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Verträge angesetzten Stundensätze auf dem Markt unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen vermochte, wie sie auch nicht als im Wesentlichen vergleichbare Leistungen im Sinn von § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 angesehen werden können.

Außer Betracht zu bleiben haben aus den im vorstehenden Abschnitt 2.2.4 aufgezeigten Gründen zunächst alle Leistungen, die an außerhalb Deutschlands ansässige Unternehmen erbracht wurden (vgl. die als Bl. 85, 86, 89, 90, 91 und 97 in die Akte der Regierung von Oberbayern eingehefteten Rechnungen). Soweit diese Geschäfte - wie zumindest überwiegend der Fall - die Lieferung bzw. die Reparatur von Adaptern für Notebooks zum Gegenstand hatten, sind sie zudem auch ihrer Art nach nicht mit den Tätigkeiten vergleichbar, die die G. AG im Rahmen der Rechtsgeschäfte zu erbringen hatte, auf die sich die verfahrensgegenständlichen Prüfersuchen beziehen. Gleiches gilt, soweit derartige Adapterreparaturen zugunsten von im Inland ansässigen Auftraggebern durchgeführt wurden (vgl. Bl. 87 f. der Regierungsakte).

Die von der G. AG sowohl für Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (bzw. einem Zusammenschluss dieser Träger) als auch für zwei gewerbliche Unternehmen - nämlich eine Werft und eine mit der Entwicklung und Herstellung einer batterielosen Funksensorik befasste Gesellschaft - durchgeführten Aus- und Fortbildungsleistungen (Bl. 75, 76, 81, 82, 95, 96, 107, 109 - 113 der Regierungsakte) scheiden angesichts des insoweit nicht vorhandenen militärfachlichen Bezugs ebenfalls - auch unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 - als taugliche Nachweismittel dafür aus, dass die G. AG die von ihr gegenüber dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr angesetzten Stundensätze auch anderweitig zu erzielen vermochte. Gleiches gilt für die Entwicklungsarbeiten, die sie für ein unter der gleichen Anschrift wie sie selbst niedergelassenes, mit der Herstellung eines personengebundenen Notrufsystems befasstes Unternehmen erbracht hat (Bl. 98 - 105 der Regierungsakte). Die Frage, ob sich die G. AG bei der Vergabe der vorbezeichneten Aufträge überhaupt einem Preis- und Leistungswettbewerb stellen musste, kann deshalb auf sich beruhen.

Am ehesten ließe sich die für die Herleitung eines betriebssubjektiven Preises erforderliche Gleichartigkeit der sonstigen Betätigung der G. AG bzw. die Vergleichbarkeit der von ihr anderweitig erbrachten Leistungen im Sinn von § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 mit den im vorliegenden Rechtsstreit inmitten stehenden u. U. bei den Softwarepflege- und -änderungsleistungen sowie den Instandsetzungstätigkeiten bejahen, die sie im Jahr 2003 für die D. GmbH und die E. GmbH sowie die Polizeihubschrauberstaffel Bayern durchgeführt hat (vgl. Bl. 83 f. sowie 92 - 94 der Regierungsakte). Diese insgesamt vier Aufträge (den beiden an die D. GmbH adressierten Rechnungen lag ausweislich der darin angegebenen Bestell- und Angebotsaktenzeichen ein einziger Auftrag zugrunde) reichen jedoch mengenmäßig nicht aus, um es als erwiesen anzusehen, dass es sich bei den von der G. AG insoweit angesetzten Stundensätzen um verkehrsübliche Entgelte für von ihr erbrachte Leistungen handelte. Das gilt umso mehr, als die die E. GmbH und die Polizeihubschrauberstaffel Bayern betreffenden Umsätze jeweils nur wenige Hundert Euro umfassten und damit außerordentlich geringfügig sind. Die Frage, ob die Stundensätze von 102,-- € bzw. 90,-- €, die in den als Blatt 83 f. und als Blatt 92 bis 94 in die Regierungsakte eingehefteten Rechnungen aufscheinen, im Rahmen der vorliegend verfahrensgegenständlichen Verträge überhaupt zum Ansatz kamen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Es lässt sich also bereits nicht feststellen, dass es sich bei den Entgelten, die die G. AG vom Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr gefordert hat, um betriebssubjektive Marktpreise der Muttergesellschaft der Klägerin handelte. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin andernfalls - was von vornherein ohnehin nur für eine begrenzte Zeitspanne nach ihrer Ausgliederung in Betracht käme - von Rechts wegen geltend machen könnte, bei den von ihr angesetzten Stundensätzen müsse es sich schon deswegen ebenfalls um Marktpreise handeln, weil es sich bei ihr der Sache nach um nichts anderes handele als um die rechtlich verselbstständigte ehemalige Gruppe QT der G. AG.

5. Außer Betracht bleiben kann vorliegend die Vorschrift des § 4 Abs. 4 VO PR Nr. 30/53. Denn sie setzt tatbestandlich voraus, dass „Preise nach den Absätzen 1 bis 3“ bestehen, die alsdann nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 VO PR Nr. 30/53 zu modifizieren sind (vgl. zur Funktion dieser Bestimmung, die Veränderung eines zuvor festgestellten Marktpreises zu ermöglichen, Berstermann in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2011, § 4 VO PR Nr. 30/53, Rn. 42 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Streitsache angesichts des Rechtsstandpunkts, den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Dezember 2000 (7 L 1276/00) - abweichend von der vorliegenden Entscheidung - hinsichtlich der Auslegung des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 eingenommen hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen

1.
mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung; oder
2.
mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.

(2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn

1.
unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können, und
2.
der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.
Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen

1.
nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch
a)
ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
b)
eine internationale Organisation oder
2.
gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.