Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Sept. 2016 - M 18 K 15.1795

published on 14/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Sept. 2016 - M 18 K 15.1795
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger ist Vater von zwei 1998 und 2001 geborenen Kindern. Mit der zunächst in vollem Umfang allein sorgeberechtigten Mutter der Kinder war der Kläger nicht verheiratet, lebte aber bis September 2007 mit ihr und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Im September 2007 trennten sich der Kläger und die Mutter seiner Kinder, der Kläger verzog in den Landkreis M., die Kinder blieben im Haushalt der Mutter.

Zwischen dem Kläger und der Mutter seiner Kinder gab es seit dem Jahr 2002 eine Vielzahl von familiengerichtlichen Verfahren wegen Fragen der elterlichen Sorge. Auf Antrag des Klägers wurde der Kindsmutter mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28. September 2005 die elterlichen Sorge bezüglich des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, zur Zuführung zur medizinischen Behandlung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen für die beiden Kinder entzogen, mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts von 29. Oktober 2007 auch das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten. Soweit das Sorgerecht entzogen wurde, wurde Ergänzungspflegschaft angeordnet und zum Ergänzungspfleger die Katholische J… bestimmt.

Soweit die elterliche Sorge nicht entzogen worden war, erstellten der Kläger und die Mutter seiner Kinder am 25. Juni 2007 eine Urkunde zur gemeinsamen elterlichen Sorge.

Kurze Zeit nach dem Auszug des Klägers aus dem gemeinsamen Haushalt wurden seine Kinder am 22. Oktober 2007 auf Veranlassung des Ergänzungspflegers im Rahmen des ihm übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen aus dem Haushalt ihrer Mutter herausgenommen und stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Die Fremdunterbringung war zunächst als Kurzzeitunterbringung geplant, jedoch leben die Kinder des Klägers bis heute stationär in zwei verschiedenen Einrichtungen.

Die Versuche des Klägers und der Mutter seiner Kinder, im Rahmen verschiedener familiengerichtlicher Verfahren die elterliche Sorge in allen Bereichen wiederzuerlangen, blieben ohne Erfolg.

Mit Telefax vom 26. Februar 2014, eingegangen am gleichen Tag, erhoben der Kläger und die Mutter seiner Kinder Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az: M 18 K 14.842) und beantragten sinngemäß, Akteneinsicht bzw. die Übergabe folgender bei der Beklagten befindlicher Unterlagen:

- Inobhutnahmeprotokoll und Beschluss vom 22. Oktober 2007 einschließlich des Protokolls der Übergabe der Kinder in das Kinderheim ...

sowie

- das Gesprächsprotokoll vom 16. Januar 2008 über eine Besprechung zwischen Frau ... ..., Herrn ... ... ...), Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ..., das am 16. Januar 2008 in der Kanzlei der Rechtsanwältin ... stattgefunden habe.

Dem Antrag waren zwei Schreiben vom 5. Februar 2014 beigefügt, in dem von der Beklagten die Übergabe dieser Schriftstücke gefordert wurde sowie deren Ablehnungsschreiben vom 17. Februar 2014 mit der Mitteilung, dass dem Kläger und der Mutter seiner Kinder bereits bei der Akteneinsicht im Jahr 2009 mitgeteilt worden sei, dass das Inobhutnahmeprotokoll aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht eingesehen bzw. zugesandt werden könne und ein Protokoll vom 16. Januar 2008 nicht in den Akten vorhanden sei.

Auf die Aufforderung des Gerichts, die Klage zu begründen, teilten die Kläger mit, dass die Inobhutnahme nicht gerechtfertigt, nicht ausreichend begründet und ohne richterlichen Beschluss durchgeführt worden sei. Bezüglich des Protokolls vom 16. Januar 2008 sei bei der Akteneinsicht 2009 nur das Deckblatt auffindbar gewesen, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass die Protokolle an die Beteiligten und das Amtsgericht München gesandt worden seien.

Beigefügt war eine „eidesstattliche Versicherung“ der Kindsmutter, dass sie bei der Akteneinsicht im Bürgerhaus im Jahr 2009 ein Schreiben von Frau ... vom 3. Februar 2008 an das Amtsgericht gesehen und gelesen habe, in dem diese dem Richter F. mitgeteilt habe, ihm die Schreiben von Rechtsanwalt ... und Rechtsanwältin ... in der Anlage zuzusenden.

Die Beklagte übersandte Aktenauszüge aus dem fraglichen Zeitraum und führte aus, es sei ein Bericht über „Inobhutnahme/Kurzzeitunterbringung vom 22. Oktober 2007“ aufgrund schutzwürdiger Belange der Kinder des Klägers entnommen worden. Die Unterbringung sei keine Inobhutnahme, sondern eine Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt im Einverständnis mit dem Ergänzungspfleger zur Abwendung einer Gefährdungslage gewesen. Ein Beschluss vom 22. Oktober 2007 sei der Beklagten nicht bekannt und auch in der Akte nicht enthalten. Ein „Übergabeprotokoll“ zu dem Eintritt in eine Einrichtung sei nicht üblich; es lägen nur die in den Akten enthaltenen Eintrittsmeldungen vor. Schließlich würden die Akten auch kein Gesprächsprotokoll vom 16. Januar 2008 enthalten.

Nach Ladung des Verfahrens M 18 K 14.842 zur mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2015 zeigte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 der Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage des Betreuerausweises sowohl seine Bevollmächtigung wie auch seinen Status als Betreuer des Klägers an und beantragte die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Akteneinsicht.

Das Verfahren des Klägers wurde daraufhin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2015 abgetrennt und unter dem jetzigen Aktenzeichen M 18 K 15.1795 fortgeführt.

Die Klage der Kindsmutter wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2015 abgewiesen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 10. August 2015 wurden dem Klägerbevollmächtigten die Behördenakten zur Einsichtnahme übersandt.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2016 lehnte das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten ab.

Mit Schreiben vom 5. August 2016 bat das Gericht die Beteiligten um Mitteilung, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Sowohl Klägerbevollmächtigter wie auch Beklagte erklärten sich jeweils mit Schreiben vom 10. August 2016 hiermit einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich um eine Leistungsklage handelt, da die Gewährung von Akteneinsicht in der Regel schlichtes Verwaltungshandeln ist, oder ob das Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 2014 einen Verwaltungsakt darstellt mit der Folge, dass hier eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft wäre. Die Klagefrist ist auch in diesem Fall gewahrt.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die begehrten Unterlagen.

Als Gegenstand der begehrten Akteneinsicht kommt nur das vom Kläger als „Inobhutnahmeprotokoll“ bezeichnete Schriftstück in Betracht, da die Beklagte nur insoweit Akteneinsicht verweigert hat.

Die übrigen Unterlagen befinden sich nicht in den Akten der Beklagten.

Die Unterbringung der Kinder am 22. Oktober 2007 erfolgte zwar, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden bzw. auszuschließen, jedoch wurde sie von der Beklagten auf Antrag des insoweit sorgeberechtigten Ergänzungspflegers durchgeführt, dem sowohl das Aufenthaltsbestimmungs- wie auch das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen für die Kinder des Klägers gerichtlich übertragen worden war. Es bedurfte deshalb keines gerichtlichen Beschlusses, die Unterbringung war ohne einen solchen rechtmäßig. Daher gibt es einen gerichtlichen Beschluss ebenso wenig wie ein sog. „Übergabeprotokoll“, von dem unklar ist, was es enthalten sollte. Vorhanden sind in den Akten der Beklagten die Eintrittsanzeigen der Kinder in die Einrichtung, die Beklagte hat eine Einsichtnahme in diese Schriftstücke nicht verwehrt.

Zu dem Protokoll vom 16. Januar 2008 über das Gespräch in der Kanzlei der damaligen Bevollmächtigten der Mutter der Kinder hat diese in der eidesstattlichen Versicherung erklärt, ein Schreiben über die Versendung in den Akten gesehen zu haben. In den dem Gericht vorliegenden Akten ist weder ein solches Protokoll enthalten, noch ergeben sich aus einem Fehlblatt oder aus der Nummerierung der Seiten Hinweise auf dessen Existenz. Es ist somit davon auszugehen, dass dieses Protokoll, wie von der Beklagten vorgetragen, in den Akten nicht vorhanden ist.

Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Einsicht in das „Inobhutnahmeprotokoll“ des Jugendamtes kommt § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Soweit das Akteneinsichtsrecht reicht, können die Beteiligten auch selbst Auszüge oder Abschriften fertigen oder sich durch die Behörde Ablichtungen erteilen lassen, § 25 Abs. 5 Satz 1 SGB X.

Das durch diese Vorschrift eingeräumte Akteneinsichtsrecht besteht nur während eines laufenden Verwaltungsverfahrens (BVerwG v.4.9.2003, 5 C 48/02, juris). Ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X ist die nach außen wirkende Tätigkeit von Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsakts oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein und endet damit auch (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 8, Rn. 9).

Das Klagebegehren betrifft die Einsicht in Unterlagen im Zusammenhang mit der Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt ihrer Mutter und ihre Unterbringung in einem Kinderheim. Das vom Ergänzungspfleger als Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde mit den bestandskräftigen Bescheiden der Beklagten vom 13. November 2007 beendet, mit denen Hilfe zur Erziehung in Form von Kurzzeitunterbringung in einem Kinderheim gewährt wurde. Damit stellt sich schon die Frage, ob vorliegend das Verwaltungsverfahren bezüglich der Kurzzeitunterbringung beendet ist, so dass allenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über das Akteneinsichtsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 1 SGB X außerhalb des Verwaltungsverfahrens in Betracht kommt oder ob man aufgrund der noch laufenden Jugendhilfe das Verwaltungsverfahren umfassender sieht und noch von einem laufenden Verfahren ausgeht. Letztlich kann dies ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der nicht sorgeberechtigte Kläger im Verfahren der Hilfe zur Erziehung als Beteiligter im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII anzusehen ist, da er als leiblicher Vater der Kinder, wenn auch nicht ausdrücklich im SGB VIII geregelt, zumindest aus sozialpädagogischer Sicht trotz weitgehenden Sorgerechtsentzugs auf Antrag oder von Amts zu beteiligen ist (so VG Hannover, B. v.10.3.2015, 10 B 1268/15 m. w. N., juris).

Dem Kläger fehlt nämlich in jedem Fall das rechtliche Interesse für die Akteneinsicht. Ausgehend von dem Prinzip einer beschränkten Aktenöffentlichkeit (von Wulffen, a. a. O. Rn. 2) setzt das Recht auf Akteneinsicht deren Erforderlichkeit, ein rechtliches Interesse, voraus, das nur gegeben ist, wenn die Einsichtnahme bezweckt, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu erhalten. Ein derartiges rechtliches Interesse hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist es sonst wie ersichtlich. Ein Vorgehen des Klägers gegen die Unterbringung seiner Kinder, mit der er zudem einverstanden war, ist aufgrund seines Sorgerechtsentzugs nicht möglich, auch andere, nicht völlig aussichtslose rechtliche Schritte, die die Einsicht in das „Inobhutnahmeprotokoll“ notwendig machen würden, sind nicht vorgetragen oder denkbar. So kann bereits aus diesem Grund die Klage keinen Erfolg haben.

Darüber hinaus scheitert das Begehren auch an § 25 Abs. 3 SGB X. Danach ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Person geheim gehalten werden müssen. Die Vorschrift umfasst jedes öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art. Besonderem Schutz, also einer besonderen Geheimhaltung, unterliegen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, § 65 SGB VIII. Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 65 Abs. 1 SGB VIII unterliegen personenbezogene Daten Dritter, hier die in dem „Protokoll“ enthaltenen Daten der Kinder, einem besonderen Schutz, da im Jugendhilferecht Offenheit gegenüber den Mitarbeitern der Behörde, aber auch Vertrauen auf deren Verschwiegenheit Voraussetzung für den Erfolg von Jugendhilfemaßnamen ist. Im Rahmen persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraute Daten dürfen daher von Gesetzes wegen nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen weitergegeben werden (§ 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Aus den genannten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt konnte mangels vollstreckbarer Auslagen der Beklagten unterbleiben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.

(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.